{"id":"bgbl1-2002-60-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=39","order":7,"title":"Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)","law_date":"2002-08-12T00:00:00Z","page":3359,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                3359\nVerordnung\nüber Beiträge nach dem Gesetz über die\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\nfür die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002\n(EMVBeitrV)\nVom 12. August 2002\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elek-         (2) Für die Nutzung von Frequenzen, die Behörden und\ntromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. Sep-       Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist,\ntember 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Gesetz          werden keine Beiträge erhoben.\nvom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), in Verbindung mit dem         (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni       Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten\n1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium        aufzuerlegen.\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen:                                  (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für\nSondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des\nArtikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige\n§1\nEinrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche\nBeitragspflicht                        Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt\nist.\n(1) Beitragspflichtig für die Aufwendungen, die der\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post               (5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer\ndurch die in § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die           Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten      Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach\nTätigkeiten entstehen, ist jeder Inhaber einer Frequenz-      allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren\nzuteilung. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen  Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge er-\ngelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von          hoben.\nFrequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Tele-\nkommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige                                      §3\nVerwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur                         Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen\nNutzung von Frequenzen beinhalten.                                      für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002\n(2) Die Inhaber von Frequenzzuteilungen werden in             (1) Die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und\nNutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung           2002 werden auf die in Spalte 5 der Anlage aufgeführten\nerfolgt nach Nutzergruppen gemäß Spalte 3 der Anlage zu       Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. Von dem\ndieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt        durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachauf-\ndie Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß        wand trägt der Bund 25 Prozent als Selbstbehalt zur\nSpalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung.                     Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewähr-\nleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von\n(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zu-\nGeräten. In den festgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist\nteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des\ndies berücksichtigt.\nSendefunknetzes notwendigen Frequenzen. Sie endet mit\nAblauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenz-         (2) Die Höhe des zu erhebenden Beitrags wird – sofern\nzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung      der sich aus Spalte 5 der Anlage zu dieser Verordnung\nwirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft.      ergebende nicht geringer ist – auf den Betrag begrenzt,\nEin rückwirkender Verzicht ist ausgeschlossen.                der sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der\nVerordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die\n§2                               elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom\n12. November 1993 (BGBl. I S. 1898) für das Jahr 1999\nBeitragsbefreiungen                       ergeben hätte.\n(1) Von der Zahlung der Beiträge sind befreit:\n§4\n1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-\nunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen                                Fälligkeit\nRechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund         Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei-\ngesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des         tragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren\nBundes getragen werden,                                   Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes\ngilt entsprechend.\n2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines\nLandes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,                                     §5\nund                                                                            Säumniszuschlag\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die                Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver-\nzugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaft-        pflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entspre-\nlichen Unternehmen genutzt werden.                        chend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.","3360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n§6                                Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-\nzahlung verrechnet.\nVerjährung\nFür die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen und                                      §8\ndes Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerwaltungskostengesetzes entsprechend.\n(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999\nin Kraft.\n§7\n(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge nach\nErstattung von Beitragsanteilen\ndem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit\nFür Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine   von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898),\nBeitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte            geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. Novem-\nBeitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des      ber 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.\nBerlin, den 12. August 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002            3361\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)\nEMV-Beiträge 1999 bis 2002\nFunkdienst/                   Nutzergruppen                   Bezugseinheit      Jahresbeitrag je\nFunkanwendung                                                                       Bezugseinheit\nEuro\n1          2                              3                               4                   5\n1.    Öffentlicher\nMobilfunk\n1.1                      C-, D-, E-Netze                                Gesamtnetz                35 785,37\n1.2                      Bündelfunk                                         Kanal                      39,10\n1.3                      Funkruf                                            Kanal                   1 554,50\n1.4                      TFTS                                               Kanal                     357,32\n1.5                      Datenfunk                                          Kanal                     710,78\n2.    Rundfunkdienst\n2.1   Ton-Rundfunk\n2.1.1                    LW                                         zugeteilte Frequenz           15 878,09\n2.1.2                    MW                                         zugeteilte Frequenz             1 020,07\n2.1.3                    KW                                         zugeteilte Frequenz               313,80\nTheoretische\nVersorgungsfläche\nje zuget. Freq.\n2.1.4                    UKW                                          je angefangene                   13,41\n100 qkm\n2.1.5                    T-DAB                                        je angefangene                    4,05\n100 qkm\n2.2   Fernseh-Rundfunk\n2.2.1                    Fernseh-Rundfunk                             je angefangene                  264,15\n100 qkm\n2.2.2                    DVB-T                                        je angefangene            kein Beitrag\n100 qkm\n3.    Feste Funkdienste/\nNormalfrequenz-\nund Zeitzeichen-\nfunk\n3.1                      koordinierungspflichtige feste Funkanlagen  Sendefunkanlage                    3,04\neinschließlich Normalfrequenz- und Zeit-\nzeichenfunk\n3.2                      nicht koordinierungspflichtige feste        Sendefunkanlage                    4,80\nFunkanlagen\n4.    Nichtöffentlicher\nMobiler Landfunk\n4.1   (nömL)             Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfre-          Sendefunkanlage                    4,68\nquenzen, Grubenfunk, Grundstücks-\nSprechfunk, nichtöffentliches Datenfunk-\nnetz für Fernwirk- und Alarmierungs-\nzwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke,\nFernwirk-Funkanlagen\n4.2                      Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht             Kanal                     355,27\nzur Nutzung als „Gemeinschafts-\nfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich\nBetriebsfunk in Bündelfunktechnik","3362       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nFunkdienst/                   Nutzergruppen                    Bezugseinheit    Jahresbeitrag je\nFunkanwendung                                                                       Bezugseinheit\nEuro\n1          2                               3                               4                  5\n4.3                       CB-Funk                                     Zuteilungsinhaber                 4,01\n4.4                       Grundstücks-Personenruf\n(Netze ohne Quittungssender)                  Netz mit .....\nRufempfängern\nbis zu          2               0,38\nbis zu          5               0,75\nbis zu         10               1,50\nbis zu         50               3,01\nbis zu       150                6,02\nbis zu       400               12,03\nbis zu     1000                24,06\nmehr als 1000                  36,10\n4.5                       Grundstück-Personenruf                        Netz mit .....\n(Netze mit Quittungssender)                   Rufempfängern\nbis zu          2               0,75\nGrundstücksüberschreitender                   bis zu          5               1,50\nPersonenruf                                   bis zu         10               3,00\nbis zu         50               6,00\nbis zu       150               12,00\nbis zu       400               24,00\nbis zu     1000                36,00\nmehr als 1000                  48,00\n4.6                       Fernsehfunkanlagen des nömL,                Sendefunkanlage                  24,41\nbewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen,\nFunkanlagen zur vorübergehenden\nEinrichtung von Ton- und Melde-\nleitungen\n4.7                       Durchsage-Funkanlagen (Führungs-            Sendefunkanlage                   1,68\nFunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)\n4.8                       Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur                                   kein Beitrag\nFernsteuerung von Modellen, drahtlose\nMikrofonanlage für Hörgeschädigte\n5.    Flugfunkdienst      stationäre Bodenfunkstellen,                     Funkstelle                146,52\nortsfeste Flugnavigationsfunkstellen\nübrige Bodenfunkstellen,                         Funkstelle                  53,76\nLuftfunkstellen\n6.    Amateurfunk-        Amateurfunk                                  je Zulassung zur                20,84\ndienst                                                             Teilnahme am\nAmateurfunkdienst\n7.    Seefunkdienst/      Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk                   Funkstelle                   4,70\nBinnenschiff-\nfahrtsfunk\n8.    Nichtnaviga-        Nichtnavigatorischer Ortungsfunk            Sendefunkanlage                   2,64\ntorischer Ortungs-\nfunkdienst\n9.    sonstige Funk-\nanwendungen\n9.1                       Demonstrations-Funkanlagen                  Sendefunkanlage                   0,93\n9.2                       Versuchsfunkanlagen                              Zuteilung                   17,46\n9.3                       WLL                                         Sendefunkanlage                   7,06"]}