{"id":"bgbl1-2002-60-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=35","order":6,"title":"Gesetz zur Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":3355,"pdf_page":35,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002               3355\nGesetz\nzur Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr\nVom 21. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    tungsbereich des Luftverkehrsrechts der Euro-\npäischen Gemeinschaft.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftver-\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                             kehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                    unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Flug-\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt                     gästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flug-\ngeändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. August                   verkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß\n2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:                        Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von\nBetriebsgenehmigungen an Luftfahrtunterneh-\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmen vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1).\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit\n„Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-                dem nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der\npäischen Union stehen deutschen Staatsangehöri-                Europäischen Gemeinschaft entgegensteht.“\ngen gleich.“\n4. Die §§ 21 und 21a werden wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„§ 21\n„Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen\nStaaten, in denen das Luftverkehrsrecht der                   (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sa-\nEuropäischen Gemeinschaft Anwendung findet.“               chen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf be-\nstimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern\n(Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Geneh-\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nmigung nach § 20 Abs. 1 einer besonderen Geneh-\n„§ 3a                                 migung (Flugliniengenehmigung). Die Fluglinienge-\n(1) Mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle wird        nehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen,\ndie Pflicht nach § 2 Abs. 5 begründet.                         die in den Vereinbarungen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und             der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind.\nWohnungswesen oder eine von ihm bestimmte                      § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende\nBehörde kann durch Verwaltungsabkommen mit der                 Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann ver-\nzuständigen Behörde eines ausländischen Staates                sagt werden, wenn durch den beantragten Flug-\nzur Umsetzung von Artikel 83bis des Abkommens                  linienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt\nüber die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember         werden.\n1944 (BGBl. 1956 II S. 412, 1997 II S. 1777) die\nvölkerrechtliche Verantwortung und die damit ver-                 (2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde-\nbundene Zuständigkeit für ein nach § 3 eingetra-               rungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugäng-\nlich zu machen und der zuständigen Behörde auf\ngenes Luftfahrzeug auf die zuständige Stelle des\nVerlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flug-\nanderen Staates übertragen.\nplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungs-\n(3) Desgleichen kann die Bundesrepublik                     bedingungen kann ganz oder teilweise untersagt\nDeutschland durch Verwaltungsabkommen nach                     werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrs-\nAbsatz 2 die Zuständigkeit für ein in einem auslän-            interessen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luft-\ndischen Register eingetragenes Luftfahrzeug über-              fahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind\nnehmen. Ein derartiges Luftfahrzeug unterliegt den             außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann\nAnforderungen dieses Gesetzes und den auf seiner               gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzu-\nGrundlage erlassenen Rechtsvorschriften.“                      schließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten\nFlugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträ-\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                                   gen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte\nund Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen,\na) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nsoweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise\n„Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt            untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsent-\nsind Eintragungsregister von Staaten im Gel-               gelte und Beförderungsbedingungen von den Par-","3356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von              der Vertragsstaaten des Abkommens über den\nden der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförde-                 Europäischen Wirtschaftsraum haben“ werden\nrungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann                   durch die Wörter „die ihren Hauptsitz außerhalb\nzugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunter-                 des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der\nnehmen abgewichen werden.                                         Europäischen Gemeinschaft haben“ ersetzt.\n(3) Beförderungsverpflichtungen aufgrund ander-            b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.\n„Gleiches gilt vorbehaltlich des Luftverkehrs-\n(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrs-                rechts der Europäischen Gemeinschaft für Luft-\nrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen,                  fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz innerhalb\nbedürfen neben der in § 20 Abs. 4 genannten                       des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts\nBetriebsgenehmigung einer Streckengenehmigung                     haben, soweit sie Luftverkehr zwischen der Bun-\ngemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                       desrepublik Deutschland und Staaten außerhalb\nNr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luft-                   des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts\nfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken                     durchführen.“\ndes innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vom\n23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8). Sofern es die     7a. In § 29d Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Lebenspartner“\nnach § 32 Abs. 1 Nr. 2 erlassene Verordnung vor-              durch das Wort „Lebensgefährten“ ersetzt.\nsieht, haben diese Luftfahrtunternehmen die Flug-\npreise gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n8. In § 31 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 5“\nNr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luft-\ndurch die Angabe „§ 21 Abs. 4“ ersetzt.\nfrachtraten vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240\nS. 15) vorzulegen. Unter den Voraussetzungen, die in\nArtikel 6 Abs. 1 der in Satz 2 genannten Verordnung       9. Dem § 31d Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:\nder Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind,                „Kosten, insbesondere solche für Gutachten und\nkann die Anwendung eines Flugpreises untersagt                den Einsatz von Verwaltungshelfern, die den Auf-\nwerden. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 ent-            sichtsbehörden bei der Beaufsichtigung von Beauf-\nsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1 und 2               tragten im Sinne von § 31b entstehen, sind vom\ngenannten Verordnungen der Europäischen Ge-                   Beauftragten zu tragen.“\nmeinschaft entgegenstehen.\n§ 21a                          10. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert:\nLuftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht            a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nim Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der                     „Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen\nEuropäischen Gemeinschaft haben, bedürfen einer                   Tatbestände und kann dafür feste Sätze, Rah-\nBetriebsgenehmigung zur Durchführung von Flug-                    mensätze oder Zeitgebühren vorsehen.“\nlinienverkehr von und nach der Bundesrepublik\nDeutschland. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2              b) In Satz 4 wird nach dem ersten Halbsatz folgen-\nund 3 findet entsprechende Anwendung.“                            der Halbsatz eingefügt:\n„dabei kann die Berechnung des erforderlichen\n5. Dem § 22 werden folgende Sätze angefügt:                          Verwaltungsaufwands nach Stundensätzen vor-\n„Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch                    genommen werden.“\nLuftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb des                   c) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 5 und das\nGeltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Euro-                 Wort „bei“ durch das Wort „Bei“ ersetzt.\npäischen Gemeinschaft kann vom Bestehen der\nGegenseitigkeit abhängig gemacht werden. Der            11. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nLuftverkehr durch die in Satz 2 und die in § 23a\nSatz 2 genannten Luftfahrtunternehmen mit anderen             a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“\nStaaten kann untersagt werden oder mit Neben-                     die Angabe „oder 4 Satz 1 oder § 21a Satz 1“ ein-\nbestimmungen versehen werden, sofern dies zum                     gefügt.\nSchutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrt-          b) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“\nunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses                    die Angabe „oder 4 Satz 1“ eingefügt:\nGesetzes erforderlich ist.“\nc) Die Nummer 6a wird wie folgt gefasst:\n6. § 23 wird wie folgt gefasst:                                      „6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 2\n„§ 23                                          Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Be-\nVorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Euro-                       förderungsbedingungen nicht oder nicht\npäischen Gemeinschaft kann die gewerbsmäßige                            rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21\nBeförderung von Personen und Sachen durch Luft-                         Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a\nfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen                          Satz 2, oder Abs. 4 Satz 3 diese anwendet,“.\nLuftfahrtunternehmen vorbehalten werden.“\n12. § 63 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n7. § 23a wird wie folgt geändert:                                „3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der\na) Die Wörter „die ihren Hauptsitz außerhalb der                   Vorlage und Untersagung von Beförderungsent-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union sowie                   gelten nach den §§ 21 und 21a.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002               3357\nArtikel 2                          2.   § 63a wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                 a) In der Überschrift werden das Komma und das\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                           Wort „Liniengenehmigung“ gestrichen.\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung              b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Absatzbezeichnung\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),                 „(1)“ gestrichen und die Wörter „der Mitgliedstaa-\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli             ten der Europäischen Union oder der anderen Ver-\n2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:                       tragsstaaten des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „des\nGeltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der\n1.   Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird gestrichen.\n„(4) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrs-\nbetreiberzeugnisses nach der Verordnung (EWG)\nNr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die         3.   § 63b wird wie folgt gefasst:\nErteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtun-                                    „§ 63b\nternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) richtet sich\nFlugplan\n1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beför-                 Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrt-\nderung von Personen und Sachen eingesetzt                  unternehmen im Einzelfall oder allgemein zu be-\nwerden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS                  stimmten Stichtagen (bis zum 28. Februar für die\n1.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die          Sommerflugplanperiode, bis zum 30. September für\ngewerbsmäßige Beförderung von Personen und                 die Winterflugplanperiode eines jeden Jahres) die\nSachen in Flugzeugen in der vom Bundesministe-             Vorlage des Flugplans verlangen. Der Flugplan wird\nrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in                wirksam, wenn die zuständige Behörde nicht inner-\ndeutscher Übersetzung bekannt gemachten Fas-               halb von zwei Wochen nach Eingang widerspricht.“\nsung (JAR-OPS 1 deutsch) vom 4. August 1998\n(BAnz. Nr. 181a vom 26. September 1998), zuletzt      4.   § 63c wird wie folgt gefasst:\ngeändert durch Bekanntmachung vom 20. Sep-\ntember 2001 (BAnz. S. 21 226);                                                      „§ 63c\nFlugpreise\n2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen\nBeförderung von Personen und Sachen eingesetzt                (1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrt-\nwerden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS                  unternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage\n3.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die          der Flugpreise und Beförderungsbedingungen ver-\ngewerbsmäßige Beförderung von Personen und                 langen.\nSachen in Hubschraubern in der vom Bundes-                    (2) Die Flugpreisgestaltung im Luftverkehr inner-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-              halb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts\nsen in deutscher Übersetzung bekannt gemachten             der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach der\nFassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August                  Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom\n1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).“             23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl.\nEG Nr. L 240 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.\nDer im Sinne dieser Verordnung hinterlegte Flugpreis\n1a. § 63 wird wie folgt geändert:                                  wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei denn,\ndie zuständige Behörde trifft Maßnahmen nach Arti-\na) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt              kel 6 der Verordnung.\ngefasst:\n(3) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr,\n„Betriebs-                           der nicht unter Absatz 2 fällt, richtet sich nach den\ngenehmigung für Luftfahrtunternehmen               Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen\naus Staaten außerhalb des                    der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staa-\nGeltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts              ten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, fest-\n(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunter-        gelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegen-\nnehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die            stehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen\nvon einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs             nach Eingang wirksam, es sei denn, die zuständige\ndes Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemein-            Behörde trifft Maßnahmen in entsprechender Anwen-\nschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepu-             dung der in Absatz 2 genannten Verordnung.“\nblik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienver-\nkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird                                    Artikel 3\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen oder einer anderen von ihm                                      Änderung der\nbestimmten Stelle erteilt.“                                  Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nAbschnitt VI des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu\nb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „verlangen“ der\n§ 2 Abs. 1) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nfolgende Halbsatz angefügt:\nvom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch\n„sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten         Artikel 454 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nNachweise verzichten.“                                S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","3358          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                    „Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1\nLuftVG)“.\n„1. Genehmigung von                 205 bis 5 113 €\nLuftfahrtunternehmen\n(§ 20 Abs. 1 Satz 1                                       3. Die Nummer 6 wird aufgehoben.\nLuftVG, § 20 Abs. 4\nLuftVG i.V.m. VO\n(EWG) Nr. 2407/92,                                                                    Artikel 4\n§ 61 Abs. 1 LuftVZO)                                          Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n2.  Ausstellung des Luft-        1 023 bis 15 339 €“.           Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort\nverkehrsbetreiber-                                        geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nzeugnisses (VO (EWG)                                      jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nNr. 2407/92, § 61                                         nung geändert oder aufgehoben werden.\nAbs. 4 LuftVZO i.V.m.\nJAR-OPS 1.175 ff.\ndeutsch, JAR-OPS 3.175 ff.\nArtikel 5\ndeutsch)\nInkrafttreten\n2. In Nummer 5 erhält der Gebührentatbestand folgende              Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\nFassung:                                                      dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig"]}