{"id":"bgbl1-2002-60-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=32","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":3352,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["3352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nGesetz\nzur Änderung des Apothekengesetzes\nVom 21. August 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               1. die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben\nkreisfreien Stadt oder in einander benachbarten\nKreisen oder kreisfreien Städten liegen,\nArtikel 1\n2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ge-\nÄnderung des                                 währleistet ist, insbesondere Art und Umfang der\nGesetzes über das Apothekenwesen                         Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die\nDas Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung                  Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen,\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. I                     bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm\nS. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes              gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Per-\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-             sonal der Apotheke sowie die Dokumentation\nändert:                                                              dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,\n3. die Pflichten des Apothekers zur Information und\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                     Beratung von Heimbewohnern und des für die\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          Verabreichung oder Anwendung der gelieferten\nProdukte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit\nb) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:                   eine Information und Beratung zur Sicherheit der\n„(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber               Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes\neiner Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen                erforderlich sind,\nApotheke auf Grund einer Absprache anwendungs-            4. der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heim-\nfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen               bewohnern nicht einschränkt und\ndes üblichen Apothekenbetriebes hergestellt wor-\nden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt             5. der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zu-\nabgeben.                                                      gunsten einer Apotheke enthält und die Zuständig-\nkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteilig-\n(3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer         ter Apotheken klar abgrenzt.\nKrankenhausapotheke darf auf Anforderung des\nInhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffent-        Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Ver-\nlichen Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke             trages sind der zuständigen Behörde unverzüglich\nhergestellten anwendungsfertigen Zytostatika-             anzuzeigen.\nzubereitungen an diese öffentliche Apotheke oder             (2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der\nauf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum          zuständigen Behörde anzuzeigen.\nBetrieb einer anderen Krankenhausapotheke an\n(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit\ndiese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt\nArzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinpro-\nentsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis zum\ndukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf\nBetrieb einer öffentlichen Apotheke für die Abgabe\nes keines Vertrages nach Absatz 1.“\nder in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Kran-\nkenhausapotheke oder an eine andere öffentliche\nApotheke. Eines Vertrages nach § 14 Abs. 5 bedarf      3. § 14 wird wie folgt geändert:\nes nicht.“                                                a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\n2. Nach § 12 wird folgender neuer § 12a eingefügt:               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n„§ 12a                                   „(4) Die Krankenhausapotheke darf nur solche\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer              Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit\nöffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung            denen rechtswirksame Verträge bestehen oder\nvon Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des                     für deren Versorgung eine Genehmigung nach\nHeimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichti-             Absatz 2 Satz 4 erteilt worden ist. Arzneimittel\ngen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen               dürfen von der Krankenhausapotheke nur an die\nschriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf            einzelnen Stationen und andere Teileinheiten zur\nzu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der                   Versorgung von Personen, die in dem Krankenhaus\nzuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen,             vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär\nwenn                                                              (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                3353\nbehandelt, ambulant operiert oder im Rahmen                       c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der\nsonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des                   jährlichen Leistungen für Patienten öffent-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch) versorgt wer-                        lich-rechtlicher Leistungsträger oder für\nden, sowie an Personen abgegeben werden, die im                       Selbstzahler abrechnen, die keine höheren\nKrankenhaus beschäftigt sind. Abweichend von                          als die den öffentlich-rechtlichen Leistungs-\nSatz 2 dürfen Arzneimittel von der Krankenhaus-                       trägern berechneten Entgelte zahlen.\napotheke auch an ermächtigte Ambulanzen des                    Die nach Landesrecht bestimmten Träger und\nKrankenhauses, insbesondere an Polikliniken                    Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur-\n(§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), an                und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im\npsychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des                  Sinne von Absatz 4 Satz 2 anzusehen, es sei denn,\nFünften Buches Sozialgesetzbuch), an Sozialpädia-              dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit\ntrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozial-              unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt\ngesetzbuch) und an ermächtigte Krankenhausärzte                sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrich-\n(§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zur                tung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1\nunmittelbaren Anwendung abgegeben werden. Bei                  nicht erteilt werden.“\nder Entlassung von Personen nach stationärer oder\nambulanter Behandlung im Krankenhaus darf die\n4. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben.\nzur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimit-\nteln aus Beständen der Krankenhausapotheke mit-\ngegeben werden, sofern im unmittelbaren An-            5. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 11“ die\nschluss an die Behandlung ein Wochenende oder              Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\nein Feiertag folgt. Der Leiter der Krankenhaus-\napotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker\nArtikel 2\nhat die Arzneimittelvorräte der zu versorgenden\nKrankenhäuser nach Maßgabe der Apotheken-                          Änderung des Arzneimittelgesetzes\nbetriebsordnung zu überprüfen und dabei ins-              Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-\nbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit        machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zu-\nund ordnungsgemäße Aufbewahrung zu achten.             letzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002\nZur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine      (BGBl. I S. 3348), wird wie folgt geändert:\nangemessene Frist zu setzen und deren Nichtein-\nhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen      In § 73 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nBehörde anzuzeigen.“\n„Apotheken dürfen solche Arzneimittel\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\n1. nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung\n„(4a) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein        einzelner Personen beziehen und nur im Rahmen des\nvon ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des           üblichen Apothekenbetriebs abgeben sowie, soweit es\nKrankenhauses über Arzneimittel zu informieren             sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten der\nund zu beraten, insbesondere im Hinblick auf das           Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertrags-\nin § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-           staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nankerte Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies gilt auch           schaftsraum handelt, nur auf ärztliche, zahnärztliche\ninsoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.“       oder tierärztliche Verschreibung beziehen oder,\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen Vorschriften\naa) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch         für Notfälle vorrätig gehalten werden oder kurzfristig\ndie Angabe „Satz 5“ ersetzt.                          beschaffbar sein müssen, nur beziehen und im Rah-\nmen des üblichen Apothekenbetriebs abgeben, wenn\nbb) Satz 4 erhält folgende Fassung:                        im Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel\n„Die Absätze 3, 4 und 4a gelten entsprechend.“        für das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Ver-\nfügung stehen;\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndas Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung.“\n„(6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind\nEinrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                  Artikel 3\nmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885). Die-\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nsen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung\n– Gesetzliche Krankenversicherung –\ngleich:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\n1. die nach Landesrecht bestimmten Träger und          kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nDurchführenden des Rettungsdienstes,               zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\n2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesund-      durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2874),\nheitsvorsorge oder der medizinischen oder          wird wie folgt geändert:\nberuflichen Rehabilitation dienen, sofern sie\na) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft         1. § 63 wird wie folgt geändert:\nund Verpflegung gewähren,                          a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher             aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vierten“ die\nLeitung stehen und                                          Wörter „und des Zehnten“ und nach dem Wort","3354          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n„Buches“ ein Komma und die Wörter „soweit                 fünf Jahre zu befristen; personenbezogene Daten,\nes für die Modellvorhaben erforderlich ist,“ ein-         die in Abweichung von den Regelungen des Zehn-\ngefügt.                                                   ten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              oder genutzt worden sind, sind unverzüglich nach\nAbschluss des Modellvorhabens zu löschen. Über\n„Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284              Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den\nAbs. 1 Satz 5 nicht abgewichen werden darf.“              Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:              abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für\nden Datenschutz oder die Landesbeauftragten für\n„(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach\nden Datenschutz, soweit diese zuständig sind,\nAbsatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehn-\nrechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu\nten Kapitels dieses Buches abgewichen wird,\nunterrichten.“\nkönnen insbesondere informationstechnische und\norganisatorische Verbesserungen der Datenver-\nwendung, einschließlich der Erweiterungen der           2. § 311 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nBefugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nut-             Nach Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:\nzung von personenbezogenen Daten sein. Von                 „Die Sätze 6 und 7 erster Halbsatz gelten für die Anstel-\nden Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses               lung von Ärzten über die am 1. Oktober 1992 vorhan-\nBuches zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung              denen Fachgebiete hinaus, sofern vor Antragstellung\npersonenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher         keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1\nEinwilligung des Versicherten und nur in dem               angeordnet sind. Eine Nachbesetzung ist auch mög-\nUmfang abgewichen werden, der erforderlich ist,            lich, wenn Zulassungsbeschränkungen nach § 103\num die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der         Abs. 1 angeordnet sind. Der Zulassungsausschuss hat\nVersicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schrift-    den Antrag einer Einrichtung auf Verlegung ihres Sitzes\nlich darüber zu unterrichten, inwieweit das Modell-        zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen\nvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapi-            Versorgung nicht entgegenstehen.“\ntels dieses Buches abweicht und aus welchen\nGründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die\nEinwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck,\nInhalt, Art, Umfang und Dauer der Erhebung, Ver-                                 Artikel 4\narbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen                                Neufassung des\nDaten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken; die              Gesetzes über das Apothekenwesen\nEinwilligung kann widerrufen werden. Erweiterun-\ngen der Krankenversichertenkarte, die von § 291           Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nabweichen, sind nur zulässig, wenn die zusätz-          laut des Gesetzes über das Apothekenwesen in der vom\nlichen Daten informationstechnisch von den Daten,       Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\ndie in § 291 Abs. 2 genannt sind, getrennt werden.      Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBeim Einsatz mobiler personenbezogener Spei-\ncher- und Verarbeitungsmedien gilt § 6c des Bun-\ndesdatenschutzgesetzes entsprechend.“                                            Artikel 5\nc) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:                                   Inkrafttreten\n„Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nVorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches         Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 2 ein Jahr nach\nabgewichen werden kann, sind auf längstens              der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nUlla Sc hmid t"]}