{"id":"bgbl1-2002-60-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=24","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":3344,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["3344            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nGesetz\nzur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung\nVom 21. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 (2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nentscheidet das Gericht spätestens sechs Monate vor\ndem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Voll-\nArtikel 1                              streckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57\nÄnderung des Strafgesetzbuches                        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in\nVerbindung mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessord-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nnung, möglich ist. Es ordnet die Sicherungsverwah-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\nrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nseiner Taten und seiner Entwicklung während des\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:\nStrafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Strafta-\nten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66           oder körperlich schwer geschädigt werden.\nfolgende Angabe eingefügt:\n(3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Voll-\n„§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Siche-               streckung des Strafrestes zur Bewährung darf erst nach\nrungsverwahrung“.                                     Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1\nergehen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des\n2. In § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das          § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen.“\nWort „zeitiger“ gestrichen.\n3. Nach § 66 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                         Artikel 2\n„§ 66a                                       Änderung der Strafprozessordnung\nVorbehalt der                          Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung           machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\n(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66    geändert durch das Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I\nAbs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinrei-       S. 3018), wird wie folgt geändert:\nchender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die All-\ngemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist,  0.   In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum\nso kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsver-            Zweiten Buch die Angabe „Siebenter Abschnitt. Ver-\nwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzun-             fahren gegen Abwesende §§ 276 bis 295“ durch die\ngen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind.                               Angaben „Siebenter Abschnitt. Verfahren über die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                     3345\nEntscheidung des Vorbehalts der Sicherungsverwah-             darf im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der\nrung § 275a“ und „Achter Abschnitt. Verfahren gegen           Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.“\nAbwesende §§ 276 bis 295“ ersetzt.\n4b. Der bisherige siebente Abschnitt wird neuer achter\nAbschnitt.\n1.  (entfällt)\n5.   § 454 Abs. 2 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz\n1a. In § 246a Satz 1 werden nach den Wörtern „oder in             ersetzt:\nder Sicherungsverwahrung angeordnet“ die Wörter\n„oder vorbehalten“ eingefügt.                                 „Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei\nder Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem\n2.  In § 260 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Wird          Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur\ndie“ die Wörter „Entscheidung über die Sicherungs-            Mitwirkung zu geben ist.“\nverwahrung vorbehalten, die“ eingefügt.\nArtikel 3\n3.  § 267 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(entfällt)\n„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb\neine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-\nordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsver-                                   Artikel 4\nwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung             Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\ngestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder\nnicht vorbehalten worden ist.“                              Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\n4.  Nach § 268c wird folgender § 268d eingefügt:             S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406), wird\n„§ 268d                         wie folgt geändert:\nWird in dem Urteil die Entscheidung über die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a            1.   In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „selb-\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches einer weiteren gericht-          ständig angeordneten“ die Wörter „oder vorbehalte-\nlichen Entscheidung vorbehalten, so belehrt der Vor-          nen“ eingefügt.\nsitzende den Angeklagten über den Gegenstand der\nweiteren Entscheidungen sowie über den Zeitraum,         2.   In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nauf den sich der Vorbehalt erstreckt.“                        Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Siche-\n4a. Nach § 275 wird folgender neuer siebenter Abschnitt                rungsverwahrung.\"\neingefügt:\n„Siebenter Abschnitt                   3.   In § 32 Abs. 2 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein\nVerfahren über die Entscheidung                   Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:\ndes Vorbehalts der Sicherungsverwahrung\n„12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls\n§ 275a                                    von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nrechtskräftig abgesehen worden ist.“\n(1) Das Gericht des ersten Rechtszuges entschei-\ndet über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsver-\nwahrung.                                                                            Artikel 5\n(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet die                   Änderung des Gerichtskostengesetzes\nAkten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft bei dem         Nummer 6110 Buchstabe c der Anlage 1 zum Gerichts-\nGericht des ersten Rechtszuges. Diese übergibt die       kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAkten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des\n15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch\nGerichts.\nArtikel 28 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)\n(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung         geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nder Hauptverhandlung zur Entscheidung über die im\nUrteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a des                                                           Gebühren-\nbetrag\nStrafgesetzbuches) gelten die §§ 213 bis 275 entspre-                                                          oder Satz\nchend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.       Nr.         Gebührentatbestand                   der Gebühr\n(4) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe                                                             6110, soweit\nnichts anderes\ndes § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter                                                      vermerkt ist\nin Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die\nErgebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende                „c) Anordnung einer Maß-\nverliest das Urteil, soweit es für die Entscheidung über                 regel der Besserung\nden Vorbehalt der Sicherungsverwahrung von Be-                           und Sicherung ....................  41,00 EUR“.\ndeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Ver-                      Die Gebühr entsteht auch bei\nurteilten und die Beweisaufnahme.                                        Anordnung der Sicherungsver-\nwahrung im Verfahren nach\n(5) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut-                    § 275a StPO.\nachten eines Sachverständigen ein. Der Gutachter","3346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nArtikel 6                            „Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über\ndie im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a\nÄnderung der                           der Strafprozessordnung) erhält der Rechtsanwalt die\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                  Gebühren gesondert.“\nDem § 87 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                Artikel 7\nnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nInkrafttreten\nzuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird folgender Satz      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nangefügt:                                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}