{"id":"bgbl1-2002-60-11","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=52","order":11,"title":"Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":3372,"pdf_page":52,"num_pages":12,"content":["3372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nDritte Verordnung\nüber zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe\nVom 21. August 2002\nAuf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Ent-                des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der\nsendegesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 1d des Gesetzes          Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt                eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit           metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamt-\nund Sozialordnung, nachdem es den in den Geltungs-               metall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar ver-\nbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und                mutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1\nArbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages              erfüllt sind;\nnach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen     b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach\nStellungnahme gegeben hat:                                       Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag\nunmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines\n§1                                   der in Buchstabe a genannten Verbände war, nach-\ngegründet worden sind, überwiegend solche Tätig-\nZwingende Arbeitsbedingungen                        keiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich\nDie in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten          der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und\nRechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der                 die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buch-\nMindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundes-                 stabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn\nrepublik Deutschland vom 4. Juli 2002 (TV Mindest-               diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer\nlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des             betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig\nDeutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55–58,                  sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen\n10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen                 der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 ge-\nBauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,           nannten Tarifverträge fallen;\neinerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-           c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach\nAgrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,              Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung\n60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle           eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor\nnicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer             dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches\nAnwendung, die unter seinen am 1. September 2002                 Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände\ngültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb über-          war, nachgegründet worden sind, unter einen der fach-\nwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des              lichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten\nDritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechts-            Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der\nnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber            betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig\nmit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der              sind.\nVerordnung beschäftigten Arbeitnehmer.\n(3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen\nvon Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem\n§2                               Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme\nAnwendungsausnahmen                        gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mit-\nglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ver-\n(1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und   bände geworden sind.\nselbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit\nSitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der         (4) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und\nAnlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckten fachlichen        selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit\nGeltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden    Sitz im Inland,\nTarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden         1. die Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen, sofern\nIndustrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung,        sie vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackie-\nder Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der        rerhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit\nTransportbetonindustrie, der chemischen oder kunst-              erfasst werden,\nstoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektro-\nindustrie fallen.                                            2. die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptver-\nband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks\n(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen          sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten\nvon Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann,      ausüben:\nwenn sie\na) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,\na) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordent-\nliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und              b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,\nKunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter              soweit nicht Arbeiten zur Beseitigung statisch\nIndustriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Säge-            bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden,\nwerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsge-     3. des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend\nmeinschaft Steine und Erden e.V., des Bundesverban-          Asbestbeschichtungen ausführen, die nicht im Zu-\ndes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundes-          sammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten\nverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.,        erfolgen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002              3373\n4. des Maler- und Lackiererhandwerks in den Hand-                    1. Februar 1991 (Stichtag), dem Bundesverband\nwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz,                 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.\nErfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken            unmittelbar oder mittelbar angehört haben oder\nund Unterfranken, soweit nicht arbeitszeitlich über-\nb) nach dem Stichtag neu gegründet werden (als\nwiegend Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten\nNeugründungen werden nicht angesehen Nach-\nausgeführt und ohne Berücksichtigung der Putz-,\ngründungen bereits bestehender Unternehmen des\nStuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten nicht arbeits-\nBaugewerbes oder Ausgliederungen von Teilen\nzeitlich überwiegend andere Arbeiten der in § 1 Abs. 2\nbestehender Betriebe des Baugewerbes); solche\nAbschnitt IV oder V des Bundesrahmentarifvertrages\nBetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen\nfür das Baugewerbe (§ 1 Abs. 2 TV Mindestlohn) auf-\nwerden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der\ngeführten Art ausgeführt werden,\nProduktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,\n5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten                  wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mit-\nausführen, soweit ihre Leistungen nicht in einem un-              gliedschaft bei dem Bundesverband Garten-, Land-\nmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrie-               schafts- und Sportplatzbau e.V. erworben worden\nben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in              ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der\nerheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen               Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst,\nstehen,                                                           wenn für sie die Mitgliedschaft in einem der Ver-\n6. die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundes-                    bände des Baugewerbes begründet worden ist;\nrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer             diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe oder selbstän-\nim Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom                dige Betriebsabteilungen,\n22. August 1989 unterliegen und überwiegend fol-\nin denen am Stichtag für die Mehrzahl der gewerb-\ngende Tätigkeiten ausüben:\nlichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassen-\nHerstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den            tarifverträge des Baugewerbes angewandt wurden\nBereichen des privaten und öffentlichen Wohnungs-             oder\nbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Ter-\nrassengärten u. Ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen,        für die nach dem Stichtag Mitgliedschaft in den Ver-\nKrankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u. Ä.),           bänden des Baugewerbes erworben worden ist und\ndes kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grün-             in denen für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeit-\nanlagen, Parks, Friedhöfe u. Ä.) und des Verkehrs-            nehmer die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge\nbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen,           des Baugewerbes angewandt werden,\nFlugplätze u. Ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im        7. die Mitglied des Landesverbandes der Lohnunter-\nAußen- und Innenbereich,                                      nehmer in Land- und Forstwirtschaft Schleswig-\nHerstellen und Unterhalten von Sport- und Spiel-              Holstein e.V. sind, soweit sie überwiegend land-\nplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeit-             wirtschaftliche Flächen drainieren.\nanlagen u. Ä., von landschaftsgärtnerischen Siche-           (5) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber\nrungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und         mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Absatz 3\nnicht lebenden Baustoffen sowie von vegetationstech-      oder 4 aufgeführte Tätigkeiten ausüben.\nnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und\nzum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs-\nund Rekultivierungsarbeiten,                                                           §3\nwenn sie                                                                    In- und Außerkrafttreten\na) am 22. August 1989, Betriebe und selbständige             Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft\nBetriebsabteilungen mit Sitz im Beitrittsgebiet am    und am 31. August 2004 außer Kraft.\nBerlin, den 21. August 2002\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er","3374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nAnlage 1\n(zu § 1)\nRechtsnormen des Tarifvertrages\nzur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2002\n§1\nGeltungsbereich\n(1) Räumlicher Geltungsbereich:\nDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n(2) Betrieblicher Geltungsbereich:\nBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV)\nin der jeweils geltenden Fassung fallen.\n(Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt:\nBetriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte l bis IV fallen.\nAbschnitt I\nBetriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen\nEinrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.\nAbschnitt II\nBetriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-\nbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von\nStoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.\nAbschnitt III\nBetriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten\nZweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich\nsonstige bauliche Leistungen erbringen.\nAbschnitt IV\nBetriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:\n1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;\n2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;\n3. technische Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst,\neinschließlich von Dämm-(lsoIier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.\n4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden\nZusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder\nausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten\nübernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit)\nden Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.\nAbschnitt V\nZu den in den Abschnitten l bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art\nausgeführt werden:\n1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;\n2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen ein-\nschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens\nvon Vorflut- und Schleusenanlagen;\n3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);\n4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter\nVerwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;\n5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;\n6. Bohrarbeiten;\n7. Brunnenbauarbeiten;\n8. chemische Bodenverfestigungen;\n9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten)\neinschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;\n10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau,\nSportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);\n11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);\n12. Fassadenbauarbeiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                              3375\n13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder\nÄnderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb,\neinen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der\ngewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut\nwerden;\n14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;\n15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;\n16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und\nMauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;\n17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;\n18. Gleisbauarbeiten;\n19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem\nüberwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben\nUnternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen\ndes Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;\n20. Hochbauarbeiten;\n21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;\n22. Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten;\n23. Maurerarbeiten;\n24. Rammarbeiten;\n25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;\n26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;\n27. Schalungsarbeiten;\n28. Schornsteinbauarbeiten;\n29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;\n30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;\n31. Stakerarbeiten;\n32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und\nAufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben\nUnternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb\nmindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;\n33. Straßenwalzarbeiten;\n34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;\n35. Terrazzoarbeiten;\n36. Tiefbauarbeiten;\n37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von\nUnterkonstruktionen und Putzträgern;\n38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;\n39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung\nbaulicher Leistungen eingesetzt werden;\n40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;\n41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusen-\nanlagenbau);\n42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.\nAbschnitt VI\nBetriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich\nals Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt\nauch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfass-\nten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.\nWerden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann\nnicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.\nAbschnitt VII\nNicht erfasst werden Betriebe:\n1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,\n2. des Dachdeckerhandwerks,\n3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,\n4. des Glaserhandwerks,\n5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,\n6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,\n7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in den Abschnitten l bis V aufgeführten Art ausgeführt\nwerden,\n8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,\n9. des Parkettlegerhandwerks,\n10. der Säurebauindustrie,","3376            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(lsolier-), Trockenbau-\nund Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,\n12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs-\nbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten\nArt ausgeführt werden,\n13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im\nSteinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten\nüberwiegend ausgeübt werden.)\n(3) Persönlicher Geltungsbereich:\nGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche\nArbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung.\n§2\nLöhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne\n(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV (die Definition der Lohngruppen 1\nund 2 ist im Anhang enthalten) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der\nBauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen\nBelastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die\nAbhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in\nHöhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bau-\nzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschussstun-\nden im Akkord), gewährt.\n(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer.\nHöhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.\n(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom\n1. September 2002:\nTL           BZ        GTL\nEuro        Euro        Euro\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die                  Lohngruppe 1          9,56       0,56       10,12\nGebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nb) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                  Lohngruppe 1          8,26       0,49         8,75.\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n(4) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom\n1. September 2003:\nTL           BZ        GTL\nEuro        Euro        Euro\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die                  Lohngruppe 1          9,79       0,57       10,36\nGebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                   Lohngruppe 2        11,78        0,69       12,47\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nb) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                  Lohngruppe 1          8,46       0,49         8,95\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen                                     Lohngruppe 2          9,45       0,56       10,01.\n(5) Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.\nDies gilt nicht für Betriebe soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraus-\nsetzungen des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen.\nWerden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in Ost und West eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher\nHöhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.\n(6) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2\nsechs Monate nach ihrer Fälligkeit.\n(7) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto\n(§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 15 BRTV nicht.\n§3\nLohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung\nEs gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den\nMindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf\ndiesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002             3377\nAnhang\nzum Mindestlohn-Tarifvertrag vom 4. Juli 2002\nLohngruppe 1 – Werker/ M aschinenw erker –\nTätigkeit:\n– einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung\n– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung\nRegelqualifikation:\nkeine\nTätigkeitsbeispiele:\n– Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle\n– Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln\n– Reinigungs- und Aufräumarbeiten\n– Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen\n– Mischen von Mörtel und Beton\n– Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen\n(Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten\n– Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und\nDämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von ein-\nfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes\n– Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen\n– einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten\n– manuelle Erdarbeiten\n– manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben\nLohngruppe 2 – Fachw erker/ M aschinisten/ Kraftfahrer –\nTätigkeit:\n– fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung\nRegelqualifikation:\n– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe\n– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler\n– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet\n– Baumaschinistenlehrgang\n– anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten\nTätigkeitsbeispiele:\n1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):\n– Vorbereiten des Untergrundes\n– Erhitzen und Herstellen von Asphalten\n– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse\n2. Baustellen-Magaziner:\n– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten\n– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen\n– Führen von Bestandslisten","3378           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):\n– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen\n– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen\n– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung\n– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen\n4. Fertigteilbauer:\n– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile\n– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen\n– Herstellen von Verbundbauteilen\n– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen\n5. Fuger, Verfuger:\n– Herstellen von Fugenmörtel aller Art\n– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen\n– Ausführen von Fugarbeiten – auch mit dauerelastischen Fugenmassen – und der erforderlichen Reinigungsarbei-\nten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste\n6. Gleiswerker:\n– Herstellen des Unterbaus\n– Verlegen von Schwellen und Schienen\n7. Mineur:\n– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau\n– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten\n8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):\n– Vorbereiten des Untergrundes\n– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel\n– Zurichten und Befestigen von Putzträgern\n– Herstellen und Aufbringen von Putzen\n– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste\n9. Rabitzer:\n– Herstellen der Unterkonstruktionen\n– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste\n10. Rammer (Pfahlrammer):\n– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten\n– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände\n11. Rohrleger:\n– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren\n– Abdichten von Rohrverbindungen\n– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen\n12. Schalungsbauer (Einschaler):\n– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln\n– Herstellen von Schalplatten\n– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen\n13. Schwarzdeckenbauer (Teer- und Bitumenwerker):\n– Vorbereiten des Untergrundes\n– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut\n– Einbauen und Verdichten des Mischgutes\n– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3379\n14. Betonstraßenwerker:\n– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten\n– Herstellen von Betonstraßendecken\n15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):\n– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren\n– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch\n16. Terrazzoleger:\n– Herstellen von Terrazzomischungen\n– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche\n– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo\n17. Wasser- und Landschaftsbauer:\n– Herstellen von Uferbefestigungen\n– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen\n– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten\n18. Maschinisten:\n– Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten\n19. Kraftfahrer:\n– Führen von Kraftfahrzeugen.","3380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1)\nFachliche Geltungsbereiche\nDie nach § 2 Abs. 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie folgt:\nHolz- und kunststoffverarbeitende Industrie\nFür Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden\nIndustrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende\nBetriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie\nz. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:\n1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel\nund Beleuchtungskörper,\n2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen,\n3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonband-\ngeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen,\n4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien,\nRegale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von\nSchalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,\n5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassa-\ndenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art,\n6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Ge-\nwächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,\n7. Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupf-\ninstrumente und deren Bestandteile,\n8. Särge, Grabkreuze,\n9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel,\n10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen,\nStiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe,\n11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holz-\nmosaik und Intarsien,\n12. Leisten und Rahmen aller Art,\n13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile,\n14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren,\n15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge,\n16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle,\n17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile,\n18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche,\n19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe,\n20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme,\n21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz,\n22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln,\n23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr,\n24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten,\n25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Ver-\ngolderei und Grundierarbeiten,\n26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien,\n27. Herstellung von Modellen aller Art,\n28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden,\n29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen,\n30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten,\n31. Schaumstoffe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002               3381\n32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff,\n33. Boden- und Wandbeläge,\n34. Als Nebenbetriebe:\na) Sägewerke,\nb) Spalt- und Hobelwerke,\nc) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,\nd) Holzlagerplätze,\ne) Holzimprägnieranlagen.\nSägeindustrie und übrige Holzbearbeitung\nFür die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden\nIndustrie und verwandter Wirtschaftszweige\nA. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:\nSchnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,\nRohfriesen, Parketthölzern,\nKanteln, Rundstäben, Klötzen,\nHolzschindeln,\nSchwellen,\nMasten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,\nsowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.\nB. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:\nFurnieren,\nTischlerplatten u. Ä.,\nSperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller\nArt und Paneelen,\nPresshölzern,\nSchalungsplatten,\nKistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten,\nKabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschach-\nteln u. Ä.,\nHolzzäunen, Holzpflaster,\nHolzspänen, Hackschnitzeln,\nHolzwolle, Holzdraht, Holzstiften,\nVorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u. Ä. sowie von Bauelementen,\nSilos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und garten-\nwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage,\nFertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,\nGrabkreuzen u. Ä.,\nSpaltholz, Brennholz, Holzkohle u. Ä.\nC. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:\nHolzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u. Ä., Platten, Zäune, Pfähle und\nandere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe),\nHolzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird,\nHandels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u. Ä.,\nBetriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden.\nD. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:\nHolzbauabteilungen,\nSargfabrikation,\nFenster und Türen,\nKunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,\nVerpackungsbetriebe.\nE. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D\nKunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.","3382            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nSteine- und Erdenindustrie\n1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder\nvertreiben.\n2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen,\nbe- und verarbeiten oder vertreiben.\n3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte Bau-\nstoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden.\n4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch, Bauschutt oder Boden-\naushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.\n5. Alle den unter 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.\nTransportbeton\nBetriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben,\nsowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.\nMörtelindustrie\nBetriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.\nChemische Industrie\nFür Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer\nHilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie-\nund Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur\nchemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische\nLaboratorien und Untersuchungsanstalten.\nZur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:\n1. Grundchemikalien,\n2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen,\n3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,\n4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,\n5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,\n6. Buntstifte und Pastellkreiden,\n7. Lösungsmittel und Weichmacher,\n8. Lacke, Firnisse, Polituren,\n9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,\n10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,\n11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,\n12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,\n13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe,\n14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material, wie z. B. Polymerfilm\nund vorbeschichtete Druckplatten,\n15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien einschließ-\nlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit\nden vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren,\n16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination,\nCrackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport,\nUmschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten,\n17. Ruß,\n18. Holzverkohlung,\n19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika,\n20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,\n21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,\n22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,\n23. Technische Öle und Fette,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002              3383\n24. Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien\nund chemische Hilfsmittel für andere Industrien,\n25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung,\n26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,\n27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,\n28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und\ngalvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse\nund Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im eige-\nnen Betrieb,\n29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,\n30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,\n31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und\nIsolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,\n32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,\n33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung,\n34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,\n35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,\n36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,\n37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine,\n38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte,\n39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,\n40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen,\n41. Naturharzverarbeitung,\n42. Holzverzuckerung,\n43. Tierkörperverwertung,\n44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen,\n45. Urankonzentrate,\n46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische, physi-\nkalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewin-\nnung von Reststoffen wie z. B. Pyrolyse,\n47. Chemische Synthese jeder Art.\nKunststoffverarbeitende Industrie\nFür Betriebe der kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten\nund Zweigniederlassungen.\nMetall- und Elektroindustrie\nFür alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grund-\nstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:\n1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke),\nEisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Ober-\nflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau,\nMaschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstel-\nlung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren;\nnur soweit sie aus Metall gefertigt sind:\nHerstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren;\n2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und\nStrahlentechnik;\n3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen\nsowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte\nverfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.\nFür alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahr-\nleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der\nArbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt."]}