{"id":"bgbl1-2002-60-10","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=46","order":10,"title":"Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)","law_date":"2002-08-20T00:00:00Z","page":3366,"pdf_page":46,"num_pages":6,"content":["3366             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nVerordnung\nüber das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder\n(BEMFV)\nVom 20. August 2002\nAuf Grund des § 12 und des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-         3. ist ein Standort\nsetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsend-                 ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage\neinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) in Ver-         errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Stand-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                ort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die          oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände\nBundesregierung:                                                   der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander\nbetrieben werden,\nInhaltsübersicht                           4. ist der standortbezogene Sicherheitsabstand\n§ 1 Zweck und Anwendungsbereich                                    der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsanten-\nne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nSatz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken\n§ 3 Grenzwerte                                                     umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten wer-\n§ 4 Standortbescheinigung                                          den,\n§ 5 Erteilen einer Standortbescheinigung                        5. ist die Bezugsantenne\n§ 6 Standortmitbenutzung                                           die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe\n§ 7 Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung             über Grund, die einen systembezogenen Sicherheits-\nabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik\n§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen                                   bei der Berechnung des standortbezogenen Sicher-\n§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen                          heitsabstands berücksichtigt werden muss,\n§ 10 Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen           6. ist der systembezogene Sicherheitsabstand\n§ 11 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage         der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten An-\n§ 12 Änderung der Funkanlage                                       tenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach\n§ 3 Satz 1 eingehalten werden,\n§ 13 Überprüfung\n§ 14 Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommuni-\n7. ist der kontrollierbare Bereich\nkation und Post                                             der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder\n§ 15 Gebühren und Auslagen                                         Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem\naufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von\n§ 16 Übergangsbestimmungen\nPersonen ausgeschlossen ist,\n§ 17 Inkrafttreten\n8. ist der Betreiber\ndiejenige natürliche oder juristische Person, die die\n§1\nrechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamt-\nZweck und Anwendungsbereich                          heit der Funktionen einer Funkanlage hat.\nDiese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur\nGewährleistung des Schutzes von Personen in den durch                                        §3\nden Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden                                     Grenzwerte\nelektromagnetischen Feldern.\nZur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF)\nvon ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich\n§2                                 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als\nBegriffsbestimmungen                         Grenzwerte einzuhalten:\nIm Sinne dieser Verordnung                                   1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über\nelektromagnetische Felder – 26. BImSchV – festge-\n1. ist eine ortsfeste Funkanlage\nsetzten Grenzwerte und,\neine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes         2. soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine\nüber Funkanlagen und Telekommunikationsendein-                 hierauf gestützte Verordnung keine Regelung trifft, die\nrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während            Referenzwerte der Tabelle 2 des Anhangs III der Emp-\nihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsver-              fehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur\nänderung erfährt,                                              Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegen-\n2. ist eine ortsfeste Amateurfunkanlage                            über elektromagnetischen Feldern (0 Hertz bis 300\neine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die           Gigahertz) (ABl. EG Nr. L 199 S. 59), sowie\ngemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom                 3. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz\n23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Arti-       zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen\nkel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I             nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar\nS. 2992) geändert worden ist, betrieben wird,                  2001).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002             3367\nDie Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung       2. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk\nvon Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen min-               eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit\ndestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die              Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der\nGrenzwerte der Verordnung über elektromagnetische                Montageort der Funkanlage darzustellen ist,\nFelder – 26. BImSchV – einzuhalten sind. DIN-Normen, auf     3. Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden\ndie in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-       Antennen.\nVerlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin\nund Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und              (6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung\nMarkenamt in München archivmäßig gesichert nieder-           einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von\ngelegt.                                                      bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist\nder Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand\n§4                               gebührenpflichtig.\nStandortbescheinigung\n§5\n(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten\nisotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr               Erteilen einer Standortbescheinigung\ndarf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine        (1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt\ngültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt     die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nfür eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten         Post vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch\nisotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als          nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) auf der\n10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrah-        Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände\nlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder    den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen\nwenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamt-          standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei\nstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder über-    auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfes-\nschritten wird.                                              ten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor).\n(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateur-         (2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies           und Post hat eine Standortbescheinigung zu erteilen,\nbestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf orts-         wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb\nfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicher-        des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur\nheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach       betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezo-\nSatz 2 haben der Regulierungsbehörde für Telekommuni-        genen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es\nkation und Post die Installationsorte mit Angabe der geo-    sei denn aus betriebstechnischen Gründen.\ngraphischen Koordinaten mitzuteilen.                            (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1\n(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funk-     nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einverneh-\nanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden,          men mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur\nwenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für         dann erteilt werden, wenn\nTätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen             1. es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Lang-\nSicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten      wellen-Rundfunksender handelt, und\nim Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung\nerforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten     2. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des\nwerden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme               Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anla-\nmuss ein Antrag bei der Regulierungsbehörde für Tele-            genauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von\nkommunikation und Post vorliegen oder die Anlage außer           Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schäd-\nBetrieb genommen werden.                                         liche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind.\nDer Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des\n(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheini-       kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist\ngung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer           von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nals 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der        und Post in der Standortbescheinigung festzustellen\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post               (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).\nveröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die\nZur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Stand-\nausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von\nortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen.\n30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos\nDie Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber\nbeantragt werden.\nzu kennzeichnen. Die Regulierungsbehörde für Telekom-\n(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die       munikation und Post überprüft in regelmäßigen Abstän-\nAntragsunterlagen der Regulierungsbehörde für Telekom-       den die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf\nmunikation und Post vollständig und im erforderlichen        nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standort-\nUmfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der     bezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren\nAnlagen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation        Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus\nund Post auch die Installationsorte mit Angabe der geo-      betriebstechnischen Gründen.\ngraphischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zwei-\n(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der\nfacher Ausfertigung beizufügen:\nAbsätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund\n1. ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem        messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errich-\nBebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die         tung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist\nangrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren          dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige\nNutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage       Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der\nwiederzugeben sind,                                      vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Vor-","3368              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\naussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung            (2) Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die\ngegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetrieb-            Voraussetzungen für ihre Erteilung hinsichtlich der tech-\nnahme überprüft die Regulierungsbehörde für Telekom-           nischen Parameter der Funkanlage oder infolge einer Ver-\nmunikation und Post die Funkanlage. Liegen die Voraus-         änderung im Umfeld der Funkanlage nicht mehr gegeben\nsetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur           sind.\nErteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3\n(3) Eine vorläufige Standortbescheinigung erlischt mit\nvor, erteilt sie diese.\nErteilung einer Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2\n§6                                oder 3.\nStandortmitbenutzung\n§8\n(1) Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten\nFunkanlage bereits weitere ortsfeste Funkanlagen vorhan-                     Ortsfeste Amateurfunkanlagen\nden und ergibt die Gesamtleistung aller an dem Standort           (1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer\nzu betreibenden ortsfesten Funkanlagen eine Strahlungs-        Standortbescheinigung nach § 5, wenn sich am vorgese-\nleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr, so ist für die zuletzt   henen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen\nzu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung zu        befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden\nbeantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist ver-       sind.\npflichtet, der Regulierungsbehörde für Telekommunikati-\non und Post die Betreiber der übrigen ortsfesten Funkan-          (2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Stand-\nlagen zu nennen. Die Regulierungsbehörde für Telekom-          ort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt\nmunikation und Post kann die Betreiber der vorhandenen         oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben\nAnlagen auffordern, die für die Prüfung erforderlichen         werden, wenn\nDaten zur Verfügung zu stellen, soweit ihr die Daten nicht     1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb\naufgrund einer vorhandenen Standortbescheinigung vor-              des kontrollierbaren Bereichs liegt,\nliegen. Werden innerhalb von acht Wochen nach der Auf-\nforderung die erforderlichen Daten von diesen Betreibern       2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,\nnicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklären, ob die\n3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten\nFrist verlängert oder von der Regulierungsbehörde für\nnicht überschreiten und\nTelekommunikation und Post eine für ihn kostenpflichtige\nFeldstärkemessung durchgeführt werden soll. Hat der            4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Trä-\nAntragsteller eine Fristverlängerung beantragt und liegen          ger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschä-\ndie erforderlichen Daten auch nach Ablauf dieser Frist             digt werden können.\nnicht vor, kann die Regulierungsbehörde für Telekommu-\n(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1\nnikation und Post den Antrag ablehnen.\ndarf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenz-\n(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten auch für      werte nach § 3 Nr. 3 abweichen, wenn er\nden Betreiber einer an einem gemeinsamen Standort\ngenutzten ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage so           1. der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nändert, dass die Voraussetzungen, unter denen die Stand-           Post im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich\nortbescheinigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.           außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in\ndem die Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 nicht eingehalten\n(3) Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen Ama-            werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),\nteurfunkanlage ist nach der Anleitung der Regulierungs-\nbehörde für Telekommunikation und Post zur Durch-              2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körper-\nführung der Anzeige für jede Sendeantenne oder Sende-              hilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage\nantennengruppierung die ungünstigste Sendekonfigurati-             nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.\non anzunehmen. Die Kosten für die Einbeziehung der\nAmateurfunkanlage trägt der Antragsteller der Standort-                                     §9\nbescheinigung.\nAnzeige ortsfester Amateurfunkanlagen\n(4) Mit Erteilung der Standortbescheinigung für die\nzuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu            (1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage\nändernde Funkanlage erlöschen die bislang für diesen           mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP)\nStandort erteilten Standortbescheinigungen. Die für die        von 10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der\nzuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu         Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\nändernde Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt        anzuzeigen. Hierbei ist die im Amtsblatt der Regulierungs-\nzugleich für die übrigen am Standort vorhandenen orts-         behörde für Telekommunikation und Post veröffentlichte\nfesten Funkanlagen. Die Betreiber dieser Funkanlagen           Anleitung zur Durchführung der Anzeige anzuwenden.\nerhalten hierüber unter Angabe des Inhabers der Stand-\nortbescheinigung eine schriftliche Mitteilung der Regulie-        (2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post.                   erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder mess-\ntechnisch auf der Grundlage der Norm DIN VDE 0848\nTeil 1 (Ausgabe August 2000) zu ermitteln und in nachvoll-\n§7                                ziehbarer Form zu dokumentieren.\nWiderruf und\n(3) Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische\nErlöschen einer Standortbescheinigung\nDarstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands\n(1) Eine Standortbescheinigung kann widerrufen wer-         und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs bei-\nden, wenn die Grenzwerte des § 3 geändert wurden.              zufügen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002              3369\nInbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen zur Ver-          lente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt\nfügung zu halten:                                             (EIRP) aufweist, ist der Regulierungsbehörde für Telekom-\n1. Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen        munikation und Post innerhalb von vier Wochen nach der\ndes § 8 Abs. 2 und 3,                                     In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.\n2. Antennendiagramme, sofern es sich um handelsüb-                                         § 12\nliche Antennen handelt,\nÄnderung der Funkanlage\n3. einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-,\nLiegenschafts- oder Flächennutzungsplans, in dem die         (1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage,\nangrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren           die den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt,\nNutzung zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage        hat eine erneute Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die\nsowie die Bereiche, in denen die Grenzwerte nach § 3      Funkanlage technische Parameter aufweist, so dass die\neinzuhalten sind, wiederzugeben sind,                     Voraussetzungen, unter denen die Anzeige vorgenommen\nwurde, nicht mehr gegeben sind.\n4. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk\neine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung (Seiten-          (2) Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die den\nansicht und Draufsicht) und                               Regelungen des § 4 unterfällt, hat der Regulierungsbehör-\nde für Telekommunikation und Post Änderungen der\n5. Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten      Funkanlage hinsichtlich der gemeldeten Daten unverzüg-\nAmateurfunkanlage, einschließlich ihrer Sendeleistung     lich anzuzeigen.\nund aller anderen technischen Parameter, die zur\nBeurteilung der von der Anlage ausgehenden maxima-                                     § 13\nlen elektromagnetischen Felder erforderlich sind.\nÜberprüfung\n(4) Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch nach\nAbgabe seiner Anzeige verpflichtet, sich zu vergewissern,        (1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nob seine gemachten Angaben weiterhin zutreffend sind. In      und Post kann vor Ort die Einhaltung der in den Standort-\nden Fällen, in denen die Anzeige nicht mehr den tatsäch-      bescheinigungen festgelegten Werte überprüfen und\nlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das        durch regelmäßige Messreihen die Funktionalität des\nAnzeigeverfahren erneut durchzuführen.                        Standortverfahrens dokumentieren. Der Betreiber hat zur\nDurchführung der Überprüfung den Bediensteten der\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu\n§ 10                              üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu der betreffenden\nWeiterer Schutz                        Funkanlage zu ermöglichen und alle zur Durchführung der\nvon Trägern aktiver Körperhilfen                Überprüfung notwendigen Maßnahmen durchzuführen\nund zu unterstützen. Der Betreiber hat die Aufwendungen\n(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateur-       der Kontrolle zu tragen, wenn die in seinem Antrag\nfunkanlage in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3     gemachten Angaben unzutreffend waren.\nGigahertz betreibt, hat in geeigneter Art und Weise den\nSchutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermög-           (2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nlichen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die         und Post kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9\nGrenzwerte nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe          gemachten Angaben überprüfen. Dazu hat der Betreiber\nFebruar 2001) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbe-        die nach § 9 Abs. 3 bereitzuhaltende Dokumentation der\nreich für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation     Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\nder von ihm getroffenen Maßnahmen bereitzuhalten und          vorzulegen. Liegen der Behörde Hinweise vor, dass die\nden zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.            Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten wer-\nden, ordnet sie eine Überprüfung der Anlage an. Absatz 1\n(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation          Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nund Post weist den Einwirkungsbereich für aktive Körper-\nhilfen, soweit er über den in der Standortbescheinigung\n§ 14\nfestgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht, in der\nStandortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten                   Anordnungen der Regulierungs-\nAmateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 2              behörde für Telekommunikation und Post\noder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich für aktive         Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nKörperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzu-        Post trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhal-\ngeben. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.                          tung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbe-\nsondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschrän-\nken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung\n§ 11                              des § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewährleisten, sind im Einver-\nInbetriebnahme und                        nehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde\nAußerbetriebnahme einer Funkanlage                 zu treffen.\n(1) Die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer\nortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unter-                                   § 15\nliegt, ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation                         Gebühren und Auslagen\nund Post unverzüglich anzuzeigen.                                Für Amtshandlungen der Regulierungsbehörde für Tele-\n(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbe-      kommunikation und Post aufgrund der vorgenannten\ntriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in      Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach An-\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquiva-       lage 1 erhoben. In den Fällen","3370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n1. der Zurücknahme eines Antrages nach dem Beginn der                                     § 16\nsachlichen Bearbeitung und vor der Beendigung der\nÜbergangsbestimmungen\nAmtshandlung oder der Ablehnung eines Antrages aus\nanderen Gründen als wegen Unzuständigkeit werden              § 4 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht für ortsfeste\nbis zu 75 Prozent der Gebühr für den beantragten Ver-      Funkanlagen, die vor dem 20. August 1997 in Betrieb\nwaltungsakt,                                               genommen wurden. Wird eine solche Anlage nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung technisch verändert oder wer-\n2. einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung          den an ihrem Standort weitere ortsfeste Funkanlagen\neines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,            errichtet, findet § 4 Anwendung.\nsoweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeacht-\nlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-\nschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                                    § 17\nberuht, werden bis zu 100 Prozent der Gebühr für die                               Inkrafttreten\nangegriffene Amtshandlung\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nerhoben.                                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. August 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002          3371\nAnlage\n(zu § 15)\nA.    Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung                          Gebühr in Euro\nA.1   Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages                                          73\nA.2   Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am              92\nStandort vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbe-\nnutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4)\nA.3   Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3         Die Höhe der Gebühr\nbemisst sich nach dem\ntatsächlichen Aufwand\nanhand der Gebühren-\nnummern A.5.1 bis A.5.3.\nA.4   Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen                     92\nin eine endgültige Standortbescheinigung\nA.5   Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen           Die Höhe der Gebühr\noder Nahfeldberechnungen erforderlich sind                                 bemisst sich nach dem\ntatsächlichen Aufwand\nanhand der Gebühren-\nnummern A.5.1 bis A.5.5.\nA.5.1 Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes                                          240,17\nA.5.2 Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes                                        169,37\nA.5.3 Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes                                        129,82\nA.5.4 Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer              57,26\nEinrichtungen im Mess-Kfz)\nA.5.5 Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer                                              0,23\nB.    Sonstige Gebühren                                                               Gebühr in Euro\nB.1   Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 2             22\nB.2   Zweitschrift einer Standortbescheinigung                                               25\nC.    Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung           Gebühr in Euro\noder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige-\nund Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter\nVerstoß gegen § 8 der Verordnung\nC.1   Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen            100 – 2 000\nder Maßnahmen nach Aufwand\nC.2   Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen Messeinsatzes                Die Höhe der Gebühr\nbemisst sich nach dem\ntatsächlichen Aufwand\nanhand der Gebühren-\nnummern A.5.1 bis A.5.5."]}