{"id":"bgbl1-2002-60-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":60,"date":"2002-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":3322,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["3322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nDrittes Gesetz\nzur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften\nVom 21. August 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        Abschnitt IV\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        Anpassung des\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\nInhaltsübersicht                                        des Bundesministeriums der Finanzen\nArtikel 26  Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nAbschnitt I                         Artikel 27  Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\nÄnderung der Verwaltungsverfahrensgesetze                       steuergesetzes\nArtikel 1   Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes         Artikel 28  Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996\nArtikel 2   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch        Artikel 29  Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994\nArtikel 3   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch       Artikel 30  Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nArtikel 4   Änderung der Abgabenordnung                        Artikel 31  Änderung des Kreditwesengesetzes\nArtikel 32  Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes\nAbschnitt II\nArtikel 33  Änderung des Gesetzes über Bausparkassen\nAnpassung des\nArtikel 34  Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\nordnung\ndes Bundesministeriums des Innern\nArtikel 35  Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-\nArtikel 5   Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nwett- und Lotteriegesetz\nArtikel 6   Änderung des Bundesministergesetzes\nArtikel 36  Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-\nArtikel 7   Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes                   verordnung\nArtikel 8   Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nAbschnitt V\nArtikel 9   Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nAnpassung des\nArtikel 10  Änderung des Bundesreisekostengesetzes\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\nArtikel 11  Änderung des Bundesumzugskostengesetzes                 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie\nArtikel 12  Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes             Artikel 37  Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nArtikel 13  Änderung des Passgesetzes                          Artikel 38  Änderung des Bundesberggesetzes\nArtikel 14  Änderung des Personenstandsgesetzes                Artikel 39  Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nArtikel 15  Änderung des Vereinsgesetzes\nAbschnitt VI\nArtikel 16  Änderung des Bundesstatistikgesetzes\nAnpassung des\nArtikel 17  Änderung des Gesetzes über die Änderung von\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\nFamiliennamen und Vornamen\ndes Bundesministeriums für Verbraucherschutz,\nArtikel 18  Änderung der Verordnung zur Ausführung des Perso-                    Ernährung und Landwirtschaft\nnenstandsgesetzes\nArtikel 40  Änderung des Weingesetzes\nArtikel 19  Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ge-\nArtikel 41  Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung\nsetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts\n(Vereinsgesetz)                                    Artikel 42  Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfen-\nbeihilfe\nAbschnitt III                        Artikel 43  Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung\nAnpassung des                          Artikel 44  Änderung der Pflanzenbeschauverordnung\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\nArtikel 45  Änderung der Psittakose-Verordnung\ndes Bundesministeriums der Justiz\nArtikel 46  Änderung der Fischseuchen-Verordnung\nArtikel 20  Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes\nArtikel 21  Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nAbschnitt VII\nlichen Gesetzbuche\nAnpassung des\nArtikel 22  Änderung des Bodensonderungsgesetzes\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\nArtikel 23  Änderung des Vermögensgesetzes                           des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nArtikel 24  Änderung des Investitionsvorranggesetzes           Artikel 47  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 25  Änderung der Grundstücksverkehrsordnung            Artikel 48  Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                 3323\nAbschnitt VIII                                                Abschnitt I\nAnpassung des                             Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen                                            Artikel 1\nArtikel 49  Änderung des Personenbeförderungsgesetzes               Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nArtikel 50  Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes                                 (201-6)\nArtikel 51  Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher      Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I\nArtikel 52  Änderung des Seeaufgabengesetzes\nS. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nArtikel 53  Änderung des Flaggenrechtsgesetzes                  vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt ge-\nArtikel 54  Änderung des Seelotsgesetzes                        ändert:\nArtikel 55  Änderung des Luftverkehrsgesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 56  Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verord-\nnung                                                    a) In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort\nArtikel 57  Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für         „Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kom-\ndie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-              munikation,“ eingefügt.\nkeiten nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher\nb) Nach der Angabe „§ 3 Örtliche Zuständigkeit“ wird\nArtikel 58  Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse               die Angabe „§ 3a Elektronische Kommunikation“\nArtikel 59  Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsver-              eingefügt.\nordnung                                                 c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 60  Änderung der Verordnung über die Seediensttaug-\n„§ 33 Beglaubigung von Dokumenten“.\nlichkeit\nArtikel 61  Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge\n2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort\nauf Kauffahrteischiffen\n„Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kommuni-\nArtikel 62  Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung      kation,“ eingefügt.\nArtikel 63  Änderung der Schiffsvermessungsverordnung\n3. In § 2 Abs. 3 wird in Nummer 2 die Angabe „§§ 4 bis“\nAbschnitt IX                             durch die Angabe „§§ 3a bis“ ersetzt.\nAnpassung des\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich               4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\ndes Bundesministeriums der Verteidigung\n„§ 3a\nArtikel 64  Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nElektronische Kommunikation\nArtikel 65  Änderung des Soldatengesetzes\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist\nArtikel 66  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang\neröffnet.\nAbschnitt X\n(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete\nAnpassung des                             Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für\netwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend                  Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektroni-\nsche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen\nArtikel 67  Änderung des Zivildienstgesetzes\nSignatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die\nSignierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-\nAbschnitt XI                             rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht\nAnpassung des                             ermöglicht, ist nicht zulässig.\nVerwaltungsrechts im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für                          (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt\nsie dies dem Absender unter Angabe der für sie gel-\nArtikel 68  Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ntenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-\nArtikel 69  Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-        lich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das\nsetzes                                                  von der Behörde übermittelte elektronische Doku-\nArtikel 70  Änderung des Atomgesetzes                               ment nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem\nArtikel 71  Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-      geeigneten elektronischen Format oder als Schrift-\nprüfungs-Verordnung                                     stück zu übermitteln.“\nAbschnitt XII                         5. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSchluss- und Übergangsvorschriften                   „Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag\nArtikel 72  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nzurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet\nsind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-\nArtikel 73  Neubekanntmachung                                       gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-\nArtikel 74  Inkrafttreten                                           trag nicht fähig sind.“","3324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n6. § 15 wird wie folgt gefasst:                                          teten und die Bezeichnung der Behörde, die die\n„§ 15                                       Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unter-\nschrift des für die Beglaubigung zuständigen\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigten                        Bediensteten und das Dienstsiegel nach\nEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen                    Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauer-\nAufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat                  haft überprüfbare qualifizierte elektronische\nder Behörde auf Verlangen innerhalb einer ange-                       Signatur ersetzt.\nmessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im                 Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes\nInland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn          technisches Format als das mit einer qualifizierten\ngerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der              elektronischen Signatur verbundene Ausgangs-\nAufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes              dokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglau-\nDokument am dritten Tage nach der Absendung als                  bigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich\nzugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das            die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Aus-\nDokument den Empfänger nicht oder zu einem späte-                gangsdokument enthalten.\nren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der\n(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente\nUnterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“\nstehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten\nAbschriften gleich.“\n7. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“\ndurch das Wort „Dokumente“ ersetzt.\n10. § 37 wird wie folgt geändert:\n8. In § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-              aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“\ngefügt.                                                                die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.\n9. § 33 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften,\nAblichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und              cc) Es wird folgender Satz angefügt:\nAusdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ er-                        „Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter\nsetzt.                                                             denselben Voraussetzungen schriftlich zu be-\nb) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:                       stätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine\nAnwendung.“\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ndie Beglaubigung von                                      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in                 „(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwal-\ntechnischen Verfahren hergestellten Vervielfälti-        tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen\ngungen,                                                  lassen und die Unterschrift oder die Namenswie-\ndergabe des Behördenleiters, seines Vertreters\n2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken\noder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen\nhergestellten Negativen, die bei einer Behörde\nVerwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift\naufbewahrt werden,\ndie Schriftform angeordnet ist, die elektronische\n3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,                      Form verwendet, muss auch das der Signatur\n4. elektronischen Dokumenten,                                zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein\nzugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die\na) die zur Abbildung eines Schriftstücks her-            erlassende Behörde erkennen lassen.“\ngestellt wurden,\nc) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nb) die ein anderes technisches Format als das\nmit einer qualifizierten elektronischen Sig-            „(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach\nnatur verbundene Ausgangsdokument er-                 § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechts-\nhalten haben.                                         vorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorge-\nschrieben werden.“\n(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich\nzu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der               d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nBeglaubigung\n11. § 39 wird wie folgt geändert:\n1. des Ausdrucks eines elektronischen Doku-\nments, das mit einer qualifizierten elektroni-        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschen Signatur verbunden ist, die Feststellun-           „Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein\ngen enthalten,                                           schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-\na) wen die Signaturprüfung als Inhaber der               tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“\nSignatur ausweist,                                 b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“ ge-\nb) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für             strichen.\ndie Anbringung der Signatur ausweist und\n12. § 41 wird wie folgt geändert:\nc) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser\nSignatur zugrunde lagen;                           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. eines elektronischen Dokuments den Namen                    „(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der\ndes für die Beglaubigung zuständigen Bediens-            Übermittlung durch die Post im Inland am dritten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                3325\nTage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungs-         anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form\nakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten       ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische\nTage nach der Absendung als bekannt gegeben.             Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-\nDies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder      natur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die\nzu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im           Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-\nZweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal-           rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht\ntungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nach-           ermöglicht, ist nicht zulässig.\nzuweisen.“\n(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-         Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt\nlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ einge-          sie dies dem Absender unter Angabe der für sie gelten-\nfügt.                                                    den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich\nmit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von\n13. In § 42 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch           der Behörde übermittelte elektronische Dokument\ndas Wort „Dokumentes“ ersetzt.                               nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem\ngeeigneten elektronischen Format oder als Schrift-\n14. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schrift-           stück.\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\n(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich\nder Bundesanstalt für Arbeit, ihre Verbände und\n15. In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Abschluss“ durch die\nArbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung\nWörter „Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“\nder Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\nersetzt.\nim jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungs-\ndienste nach dem Signaturgesetz, die eine gemeinsa-\n16. In § 61 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.\nme und bundeseinheitliche Kommunikation und Über-\n17. In § 66 Abs. 2 wird das Wort „schriftliches“ durch die        mittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifi-\nWörter „schriftlich oder elektronisch vorliegendes“          zierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstel-\nersetzt.                                                     len. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich\nhinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1\n18. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nfür die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem\na) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:                       Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organi-\n„Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist       sationen.“\nmit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten\nelektronischen Signatur zu versehen.“\nArtikel 3\nb) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „schrift-\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.         Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-10-1/2)\n19. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-        Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.          tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\n20. In § 101 wird Satz 2 gestrichen.                          S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 2\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie\n(860-1)                               folgt gefasst:\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –             „§ 29 Beglaubigung von Dokumenten“.\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes         2. § 13 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt ge-            „Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag\nändert:                                                            zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet\nsind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36            gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-\ndie Angabe „§ 36a Elektronische Kommunikation“ ein-            trag nicht fähig sind.“\ngefügt.\n3. § 14 wird wie folgt gefasst:\n2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\n„§ 14\n„§ 36a\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigten\nElektronische Kommunikation\nEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist           Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat\nzulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang            der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemes-\neröffnet.                                                      senen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im\n(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schrift-        Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn\nform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas           gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der","3326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nAufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes               zierten elektronischen Signatur verbundene Aus-\nDokument am dritten Tage nach der Absendung als                   gangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2\nzugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das             beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zu-\nDokument den Empfänger nicht oder zu einem späte-                 sätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für\nren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der              das Ausgangsdokument enthalten.\nUnterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“                         (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente\nstehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten\n4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-             Abschriften gleich.“\nstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.\n7. § 33 wird wie folgt geändert:\n5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-\nfügt.                                                             aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“\ndie Angabe „elektronisch,“ eingefügt.\n6. § 29 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften,\nAblichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und               cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nAusdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ er-                         „Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter\nsetzt.                                                              denselben Voraussetzungen schriftlich zu\nb) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:                        bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches\nfindet insoweit keine Anwendung.“\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Beglaubigung von\n„(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwal-\n1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in\ntungsakt muss die erlassende Behörde erkennen\ntechnischen Verfahren hergestellten Vervielfäl-\nlassen und die Unterschrift oder die Namenswie-\ntigungen,\ndergabe des Behördenleiters, seines Vertreters\n2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken                oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen\nhergestellten Negativen, die bei einer Behörde            Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift\naufbewahrt werden,                                        die Schriftform angeordnet ist, die elektronische\n3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,                       Form verwendet, muss auch das der Signatur\nzugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein\n4. elektronischen Dokumenten,                                 zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die\na) die zur Abbildung eines Schriftstücks her-             erlassende Behörde erkennen lassen.“\ngestellt wurden,                                   c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nb) die ein anderes technisches Format als                   „(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach\ndas mit einer qualifizierten elektronischen           § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche\nSignatur verbundene Ausgangsdokument                  Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte\nerhalten haben.                                       Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“\n(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich            d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1\nzu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der                   wird wie folgt gefasst:\nBeglaubigung                                                  „Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automati-\n1. des Ausdrucks eines elektronischen Doku-                   scher Einrichtungen erlassen wird, können abwei-\nments, das mit einer qualifizierten elektroni-            chend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und\nschen Signatur verbunden ist, die Feststellun-            Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektroni-\ngen enthalten,                                            schen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur\nzugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende\na) wen die Signaturprüfung als Inhaber der\nBehörde erkennen lassen.“\nSignatur ausweist,\nb) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für        8. § 35 wird wie folgt geändert:\ndie Anbringung der Signatur ausweist und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser\n„Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein\nSignatur zugrunde lagen;\nschriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-\n2. eines elektronischen Dokuments den Namen                   tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“\ndes für die Beglaubigung zuständigen Be-               b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“\ndiensteten und die Bezeichnung der Behörde,               gestrichen.\ndie die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die\nUnterschrift des für die Beglaubigung zuständi-        c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“\ngen Bediensteten und das Dienstsiegel nach                die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nAbsatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauer-\nhaft überprüfbare qualifizierte elektronische       9. § 37 wird wie folgt geändert:\nSignatur ersetzt.                                      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWird ein elektronisches Dokument, das ein ande-                 „(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der\nres technisches Format als das mit einer qualifi-             Übermittlung durch die Post im Inland am dritten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                    3327\nTage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungs-           sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen\nakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten         Format oder als Schriftstück zu übermitteln.\nTage nach der Absendung als bekannt gegeben.                   (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder\nDies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder\nMitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete\nzu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im\nSchriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas\nZweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal-\nanderes bestimmt ist, durch die elektronische Form\ntungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nach-\nersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische\nzuweisen.“\nDokument mit einer qualifizierten elektronischen\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                     Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die\n„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“           Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.\neingefügt.\n(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder\nsonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeord-\n10. In § 38 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch             nete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz\ndas Wort „Dokumentes“ ersetzt.                                 etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische\nForm ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektro-\n11. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schrift-             nische Dokument mit einer qualifizierten elektro-\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.                nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-\nsehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende\n12. In § 60 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.             Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Ge-\nsetz ausdrücklich zugelassen ist.\n(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand\nArtikel 4                               eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung\nÄnderung der Abgabenordnung                          oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet\n(610-1-3)                               diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I                     der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entspre-\nS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6            chend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qua-\ndes Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird            lifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-\nwie folgt geändert:                                                 gesetz übermittelten Dokuments, der sich aufgrund\nder Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann\nnur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernst-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 87\nliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument\ndie Angabe „Elektronische Kommunikation            87a“\nmit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers über-\neingefügt.\nmittelt worden ist.\n2. § 80 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          (6) Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend\nvon Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Sig-\n„Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag              natur mit Einschränkungen nach Maßgabe einer\nzurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet              Rechtsverordnung nach § 150 Abs. 6 eingesetzt wer-\nsind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-            den. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt\ngewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-                 werden, dass bis zum 31. Dezember 2005 bei elek-\ntrag nicht fähig sind.“                                        tronisch übermittelten Verwaltungsakten abweichend\nvon Absatz 4 Satz 2 die qualifizierte elektronische\n3. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“             Signatur mit in der Rechtsverordnung zu regelnden\ndurch das Wort „Dokumente“ ersetzt.                            Einschränkungen eingesetzt werden kann.“\n4. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:                    5. § 93 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 87a                               „Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich,\nelektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen.“\nElektronische Kommunikation\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist\n6. § 119 wird wie folgt gefasst:\nzulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang\neröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegan-                                          „§ 119\ngen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrich-                   Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes\ntung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise\naufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde                   (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend\nDaten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind               bestimmt sein.\ndiese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu ver-                 (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektro-\nschlüsseln.                                                    nisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen wer-\n(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektro-        den. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu\nnisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht                 bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse\ngeeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe               besteht und der Betroffene dies unverzüglich ver-\nder für sie geltenden technischen Rahmenbedingun-              langt.\ngen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger                  (3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwal-\ngeltend, er könne das von der Finanzbehörde über-              tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen las-\nmittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat          sen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namens-","3328              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nwiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder     11. § 129 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nseines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen       „Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungs-\nVerwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe auto-         akt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde\nmatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Ver-      berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu ver-\nwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet,          langen, das berichtigt werden soll.“\nso muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch\ndas der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifi-  12. § 150 wird wie folgt geändert:\nkat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat\ndie erlassende Behörde erkennen lassen.“                       a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n7. § 121 wird wie folgt geändert:                                     „§ 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines\nGesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                Rechtsverordnung die Steuererklärung auf ma-\n„(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein            schinell verwertbarem Datenträger oder durch\nschriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-              Datenfernübertragung übermittelt werden darf.“\ntungsakt ist mit einer Begründung zu versehen,             b) Absatz 6 Satz 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nsoweit dies zu seinem Verständnis erforderlich\nist.“                                                          „5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren\nHaftung für Steuern oder Steuervorteile, die\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“                       auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung\ngestrichen.                                                         oder Übermittlung der Daten verkürzt oder\nerlangt werden,“.\n8. § 122 wird wie folgt geändert:\n13. § 224a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“             „Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die\nersetzt.                                                   elektronische Form ist ausgeschlossen.“\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „an einen Betei-    14. § 244 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nligten außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes“ durch die Wörter „im Ausland“ ersetzt.           „Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen\nsind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:           ausgeschlossen.“\n„(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt\ngilt am dritten Tage nach der Absendung als            15. Dem § 309 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nbekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu               „Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“\neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zwei-\nfel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsak-      16. Dem § 324 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ntes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“           „Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“\ngestrichen.                                            17. § 356 wird wie folgt gefasst:\ne) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlicher“                                       „§ 356\ngestrichen.                                                                  Rechtsbehelfsbelehrung\n(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elek-\n9. § 123 wird wie folgt gefasst:                                  tronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Ein-\n„§ 123                             spruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch\nund die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigten\nSitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwal-\nEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen             tungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.\nAufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat\n(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig\nder Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer\nerteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen\nangemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtig-\neines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes\nten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt\nzulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf\nein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach\nder Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war\nder Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermittel-\noder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt\ntes Dokument am dritten Tage nach der Absendung\nwurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110\nals zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass\nAbs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.“\ndas Schriftstück oder das elektronische Dokument\nden Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-\n18. § 366 wird wie folgt gefasst:\npunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unter-\nlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“                                                  „§ 366\nForm, Inhalt und\n10. § 125 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                            Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung\n„1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden             Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu ertei-\nist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht             len, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nerkennen lässt,“.                                        zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                  3329\nAbschnitt II                         3. In § 129 Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein\nKomma und die Wörter „aber nicht in elektronischer\nAnpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts-                  Form“ eingefügt.\nbereich des Bundesministeriums des Innern\nArtikel 5                                                     Artikel 9\nÄnderung                                                      Änderung\ndes Staatsangehörigkeitsgesetzes                                des Bundesbeamtengesetzes\n(102-1)                                                      (2030-2)\nNach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im         Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,         Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch      zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nArtikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946)   21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird folgender § 38a eingefügt:\n1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 38a\n„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-\nEine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörig-             schlossen.“\nkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“\n2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beam-\nArtikel 6                              ten“ die Wörter „schriftlich, aber nicht in elektronischer\nForm“ eingefügt.\nÄnderung\ndes Bundesministergesetzes\n3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-\n(1103-1)\nlich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-\nDem § 2 Abs. 1 des Bundesministergesetzes in der Fas-         nischer Form“ eingefügt.\nsung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I\nS. 1166), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes     4. In § 33 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert wor-            und die Wörter „aber nicht in elektronischer Form“ ein-\nden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:                         gefügt.\n„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlos-\nsen.“                                                        5. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-\nlich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-\nnischer Form“ eingefügt.\nArtikel 7\nÄnderung\nArtikel 10\ndes Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\n(12-10)                                                     Änderung\ndes Bundesreisekostengesetzes\nDas Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994\n(2032-2)\n(BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie          Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der\nfolgt geändert:                                              Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I\nS. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung\nIn § 2 wird in Absatz 1 nach Satz 2 und in Absatz 2 nach     vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt ge-\nSatz 3 jeweils der folgende Satz eingefügt:                  ändert:\n„Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in\nelektronischer Form.“                                        1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nArtikel 8                          2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“\nÄnderung                                die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes\n(2030-1)\nArtikel 11\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),                                     Änderung\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                        des Bundesumzugskostengesetzes\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:                               (2032-3)\nDas Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der\n1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:              Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-\n24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:\nschlossen.“\n2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „schriftlich“   1. § 2 wird wie folgt geändert:\nein Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-\nForm“ eingefügt.                                                 liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.","3330              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-       2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Antrag“\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.            die Wörter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.\n2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-        3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Monats-\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.                frist“ die Wörter „mündlich oder schriftlich“ eingefügt.\n4. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 12                               „Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standes-\nÄnderung                                 beamte dies in das Geburtenbuch ein.“\ndes Bundesdatenschutzgesetzes\n(204-3)                            5. In § 26 Satz 2 und § 27 wird jeweils vor dem Wort\n„Anordnung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.\nDas Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 9\n6. In § 29b Abs. 1 werden vor dem Wort „Antrag“ die\nAbs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),\nWörter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 15\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                                  Änderung\n„(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein                             des Vereinsgesetzes\nVerschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254                                (2180-1)\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs.“                            Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                       zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:\n„(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte\nHandlungen geltenden Verjährungsvorschriften des       In § 3 Abs. 4 Satz 1 und in § 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-          dem Wort „schriftlich“ jeweils die Wörter „oder elektro-\ndung.“                                                 nisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach\n§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ein-\n2. In § 11 Abs. 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt      gefügt.\ngefasst:\n„Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43\nArtikel 16\nAbs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und\nAbs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Daten-                               Änderung\nschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für“.                          des Bundesstatistikgesetzes\n(29-22)\nDas Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I\nArtikel 13\nS. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des\nÄnderung                             Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird\ndes Passgesetzes                         wie folgt geändert:\n(210-5)\nIn § 6 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986           1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des             „(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen\nGesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert              über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthal-\nworden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:           ten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hin-\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine               ausgehen.“\nAnwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende\nErklärungen können im Wege der Datenübertragung                2. § 11a wird aufgehoben.\nabgegeben werden.“\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\nArtikel 14                               a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                     „Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß\ndes Personenstandsgesetzes                             ausgefüllten Erhebungsvordrucke\n(211-1)                                    1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhe-\nDas Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-                        bungsstelle zugegangen sind,\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten              2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                  für den Empfang bestimmten Einrichtung in für\nGesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), wird wie                     die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise auf-\nfolgt geändert:                                                            gezeichnet worden sind.“\n1. In § 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Ehe-                    b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nschließung“ die Wörter „mündlich oder schriftlich“ ein-              „(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt,\ngefügt.                                                            können die in den Erhebungsvordrucken enthalte-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002               3331\nnen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch    4. In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitteilungen“\nbeantwortet werden.                                       die Wörter „bedürfen der Schriftform und“ eingefügt.\n(5) Wird in den Fällen des Absatzes 4 die Aus-\nkunft schriftlich oder elektronisch erteilt, sind die 5. In § 28a Satz 1 werden vor dem Wort „Antrag“ die Wör-\nausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungs-            ter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.\nbeauftragten auszuhändigen oder in verschlosse-\nnem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhe-          6. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:\nbungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden                                        „§ 43a\noder elektronisch zu übermitteln.“\nDie Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41,\n4. In § 17 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter         42, 42a und 43 bedürfen der Schriftform.“\n„oder elektronisch“ eingefügt.\n7. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 17                               „(2) Die Anordnungen nach § 41 Abs. 2 und 3 sowie\n§ 43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in\nÄnderung                               der Eintragung ist zu vermerken, auf welcher Entschei-\ndes Gesetzes über die Änderung                      dung sie beruht.“\nvon Familiennamen und Vornamen\n(401-1)\n§ 9 des Gesetzes über die Änderung von Familienna-                                   Artikel 19\nmen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                               Änderung der\nGliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten                        Verordnung zur Durchführung\nFassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes                     des Gesetzes zur Regelung des\nvom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert wor-                öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)\nden ist, wird wie folgt gefasst:                                                       (2180-1-1)\n„§ 9                              In § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts\nDie untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Eintra-      (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) wird\ngung eines Randvermerks über die Namensänderung              nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\noder die Namensfeststellung im Geburtenbuch und im\nFamilienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die   „Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlos-\nWohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Haupt-           sen.“\nwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von\nder Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mittei-\nlungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.“                            Abschnitt III\nAnpassung des\nArtikel 18                                  Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich\nÄnderung der Verordnung zur                                des Bundesministeriums der Justiz\nAusführung des Personenstandsgesetzes\n(211-1-1)                                                    Artikel 20\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-                                    Änderung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           des Vermögenszuordnungsgesetzes\n25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert                                      (105-7)\ndurch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002\n(BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:                     Dem § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I\n1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:                  S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird\n„§ 12                         folgender Absatz 7 angefügt:\nDie Bescheinigungen nach § 6 Abs. 4 und 5 des\nGesetzes bedürfen der Schriftform.“                         „(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz\nfindet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine\n2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:                Anwendung.“\n„§ 24b\nDie Mitteilungen nach den §§ 23 und 24 bedürfen\nArtikel 21\nder Schriftform.“\nÄnderung des Einführungs-\n3. § 26 wird wie folgt geändert:                                      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n(400-1)\na) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Auskunft“\ndas Wort „schriftliche“ eingefügt.                       In Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:             machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I\n„Die Mitteilung bedarf der Schriftform.“              S. 1061), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 3 des Gesetzes","3332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist,                                Artikel 25\nwird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:                          Änderung der Grundstücksverkehrsordnung\n(III-20)\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine\nAnwendung.“                                                     Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nArtikel 22                          zes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481), wird wie\nfolgt geändert:\nÄnderung des Bodensonderungsgesetzes\n(403-22)                           1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:\nDem § 7 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom                 „Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektro-\n20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt           nischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüf-\ndurch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I         baren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsver-\nS. 1887) geändert worden ist, wird folgender Satz an-            fahrensgesetzes zu versehen.“\ngefügt:\n2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine             Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nAnwendung.“\n„für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes keine Anwendung.“\nArtikel 23\nÄnderung des Vermögensgesetzes                                             Abschnitt IV\n(III-19)                                                 Anpassung des\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-                   Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich\nchung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt                 des Bundesministeriums der Finanzen\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2002\n(BGBl. I S. 1580), wird wie folgt geändert:                                             Artikel 26\nÄnderung\n1. Dem § 33 Abs. 4 und 5 wird jeweils folgender Satz                      des Grunderwerbsteuergesetzes\nangefügt:                                                                            (610-6-10)\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine         Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Be-\nAnwendung.“                                               kanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\n1804), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n2. Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:             23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine      1. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAnwendung.“\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ das Wort\n„schriftlich“ eingefügt.\nArtikel 24                              b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung                                    „Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist\ndes Investitionsvorranggesetzes                         ausgeschlossen.“\n(III-19-4)\n2. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nDas Investitionsvorranggesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996),               „(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben.\n30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:       Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in elek-\ntronischer Form übermittelt werden.“\n1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-        3. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\ngefügt:\n„Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu\n„(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elek-         erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Beschei-\ntronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft über-        nigung ist ausgeschlossen.“\nprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes zu versehen.“\nArtikel 27\n2. § 21b wird wie folgt geändert:                                               Änderung des Erbschaft-\nsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\n(611-8-2-2)\nfügt:\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet        der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997\nkeine Anwendung.“                                     (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1           Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie\nSatz 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.   folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                3333\n1. In § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie    1. § 8 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ jeweils            „Der Versicherungsnehmer hat spätestens am 15. Tag\ndas Wort „schriftlich“ eingefügt.                             nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-\nentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach\n2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die\n„(1) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. Au-        selbst berechnete Steuer zu entrichten.“\ngust 2002 entstanden ist, finden die Vorschriften die-\nses Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 27. August      2. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Angaben“ das\n2002 geltenden Fassung weiter Anwendung.“                     Wort „schriftlich“ eingefügt.\nArtikel 31\nArtikel 28\nÄnderung\nÄnderung                                              des Kreditwesengesetzes\ndes Versicherungsteuergesetzes 1996                                            (7610-1)\n(611-15)\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nDas Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung der       machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt\nBekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),          geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002\nzuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom           (BGBl. I S. 3105), wird wie folgt geändert:\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-\nändert:                                                      1. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu\n1. § 8 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     angefügt:\n„Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen           „§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist\nnach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-             anzuwenden.“\nentgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unter-\nschriebene Steueranmeldung abzugeben und die              2. In § 46a Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Satzende\nselbst berechnete Steuer zu entrichten.“                      durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nneu eingefügt:\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Angaben“            „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit\ndas Wort „schriftlich“ eingefügt.                             der Maßgabe Anwendung, dass eine für die vertre-\ntungsbefugte Person zertifizierte qualifizierte Signatur\nim Sinne des Signaturgesetzes zusätzlich zur Namens-\nArtikel 29                              unterschrift beim Gericht zu hinterlegen ist.“\nÄnderung\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994                                           Artikel 32\n(611-17)                                                     Änderung\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 in der Fassung der                    des Auslandinvestment-Gesetzes\nBekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),                                       (7612-1)\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. August 2002            Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der\n(BGBl. I S. 2978), wird wie folgt geändert:                  Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n1. In § 3a Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10            21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort\n„Antrag“ jeweils das Wort „schriftlichen“ eingefügt.      1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                 die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.“\na) In Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Wort „angezeigt“\ndas Wort „schriftlich“ eingefügt.                     2. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird vor dem            „(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf\nWort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.         die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.“\nArtikel 33\nArtikel 30\nÄnderung\nÄnderung                                         des Gesetzes über Bausparkassen\ndes Feuerschutzsteuergesetzes                                               (7691-2)\n(611-18)\nIn § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen\nDas Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der             in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar\nBekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),          1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 5 des\nzuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom           Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geän-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-      dert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein\nändert:                                                      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu angefügt:","3334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n„§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an-                                  Artikel 36\nzuwenden.“                                                                      Änderung der Kraftfahr-\nzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nArtikel 34                                                     (611-17-2)\nÄnderung der                             Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung                der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994\n(611-8-2-2-1)                         (BGBl. I S. 1144), zuletzt geändert durch Artikel 28 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird\nDie Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom            wie folgt geändert:\n8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I      1. § 3 wird wie folgt geändert:\nS. 2634), wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                „Die Steuererklärung kann nach § 87a der Ab-\ngefügt:                                                           gabenordnung in elektronischer Form übermittelt\n„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-             werden.“\ngeschlossen.“                                                 b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Steuerer-\nklärung“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.\n2. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                   2. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-         „Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung\ngeschlossen.“                                                 und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektro-\nnischer Form übermittelt werden.“\n3. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:\n„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-     3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngeschlossen.“                                                 a) In Satz 1 wird vor dem Wort „geltend“ das Wort\n„schriftlich“ eingefügt.\n4. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nb) In Satz 2 wird vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort\n„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-             „schriftlich“ eingefügt.\ngeschlossen.“\nc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n5. § 12 wird wie folgt gefasst:                                      „Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in\nelektronischer Form übermittelt werden.“\n„§ 12\nÜbergangsvorschrift                     4. § 14 wird wie folgt gefasst:\nAuf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. August                                     „§ 14\n2002 entstanden ist, finden die Vorschriften dieser Ver-\nSteuererstattung\nordnung in ihrer bis zum Ablauf des 27. August 2002\ngeltenden Fassung weiter Anwendung.“                             (1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich\naufgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes er-\ngeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der\nArtikel 35                              Stelle schriftlich geltend zu machen, die die Steuer\nfestgesetzt hat. Elektronische Übermittlungen sind\nÄnderung\nausgeschlossen.\nder Ausführungsbestimmungen\nzum Rennwett- und Lotteriegesetz                         (2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der\n(611-14-1)                              Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte\nzurückgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-\nDie Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und\ngemäß.“\nLotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom                               Abschnitt V\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), werden wie folgt\ngeändert:                                                                Anpassung des Verwaltungsrechts\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums\n1. In § 34 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.                         für Wirtschaft und Technologie\nArtikel 37\n2. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung\n„Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist\nder Wirtschaftsprüferordnung\nausgeschlossen.“\n(702-1)\n3. In § 45 Abs. 3 wird vor den Wörtern „bei dem Finanz-         Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\namt“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.                    Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),\n4. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Anzeigen     zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom\nsind“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.                   27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                 3335\n1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort                                  „§ 3a\n„schriftlich“ eingefügt.                                              Ausschluss der elektronischen Form\n2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:        (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n„Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausge-        ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese\nschlossen.“                                               in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich\nzugelassen wird.\n3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nAnwendung.“\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften über die Zulassung der elektronischen Form\n4. In § 131g Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das\nbei der Durchführung des Weingesetzes und der auf\nWort „schriftlich“ eingefügt.\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu\nerlassen.“\nArtikel 38\nÄnderung\nArtikel 41\ndes Bundesberggesetzes\n(750-15)                                                     Änderung\nder Wein-Vergünstigungsverordnung\nIn § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom\n(7847-11-4-22)\n13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-\nkel 25 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I            Dem § 4 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der\nS. 2850) geändert worden ist, wird nach dem Wort              Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I\n„Schriftform“ der Punkt am Satzende durch ein Semikolon       S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                      2001 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird folgender\nSatz 3 angefügt:\n„die elektronische Form ist ausgeschlossen.“\n„Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie\nArtikel 39                          von der zuständigen Stelle nicht ausdrücklich zugelassen\nwird.“\nÄnderung\nder Außenwirtschaftsverordnung\n(7400-1-6)                                                     Artikel 42\n§ 17 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                                 Änderung der\nder Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I                   Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe\nS. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom                                  (7847-11-4-19)\n2. April 2002 (BAnz. S. 7189) geändert worden ist, wird wie\nDem § 5 der Verordnung flächenbezogene Hopfenbei-\nfolgt geändert:\nhilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), die durch\n1. Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.                           Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nS. 2018) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 an-\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           gefügt:\n„(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet      „Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie\nfür die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Das Bun-         von der Bundesanstalt nicht ausdrücklich zugelassen\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann           wird.“\njedoch durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger\nfestlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-\nchen Voraussetzungen Anträge nach Absatz 1 in elek-                                  Artikel 43\ntronischer Form gestellt werden können.“                                            Änderung\nder Pflanzenschutzmittelverordnung\n(7823-5-2)\nAbschnitt VI\n§ 1 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der\nAnpassung des Verwaltungsrechts                   Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für              (BGBl. I S. 2161), die zuletzt durch Artikel 4 § 2 des Geset-\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft              zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 40\n„(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit-\nÄnderung des Weingesetzes                     tels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung\n(2125-5-7)                          eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder\nNach § 3 des Weingesetzes in der Fassung der               in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von der\nBekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das         Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2002       (Biologische Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt\n(BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, wird der folgende      gegebenen Muster zu stellen. Erfolgt die Antragstellung in\n§ 3a eingefügt:                                               elektronischer Form, kann die Biologische Bundesanstalt","3336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\ndie Übermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1       geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\ndes Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen           (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:\nauch in schriftlicher Form verlangen.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 44                             a) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Anga-\nben eingefügt:\nÄnderung\nder Pflanzenbeschauverordnung                                             „Siebter Abschnitt\n(7823-5-6)                                             Aufbewahrung von Unterlagen\nDie Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der                  § 110a Aufbewahrungspflicht\nBekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                  § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung\n6. Juni 2002 (BGBl. I S. 1789), wird wie folgt geändert:                       von Unterlagen\n§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungs-\n1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                   ermächtigung\n„(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet             § 110d Beweiswirkung“.\nkeine Anwendung.“                                            b) Die bisherige Angabe „Siebter Abschnitt“ wird\ndurch die Angabe „Achter Abschnitt“ und die bishe-\n2. Dem § 13c wird folgender Absatz 7 angefügt:                       rige Angabe „Achter Abschnitt“ durch die Angabe\n„(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet             „Neunter Abschnitt“ ersetzt.\nkeine Anwendung.“\n2. § 28f Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 45                             „Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozial-\nversicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkas-\nÄnderung der Psittakose-Verordnung                    sen oder landwirtschaftliche Krankenkassen zu zahlen\n(7831-1-41-4)                            haben, gegenüber dem jeweiligen Bundesverband.“\n§ 4 Abs. 3 der Psittakose-Verordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I             3. Dem § 79 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:\nS. 2111), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\n„Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich\n14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) geändert worden ist,\nder landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht,\nwird wie folgt gefasst:\nsind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-\nden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für\n„(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer Daten-         Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium für\nverarbeitung vorgenommen werden.“                                Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt\nund beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvor-\nschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit\nArtikel 46\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nÄnderung der Fischseuchen-Verordnung                    und dem Bundesministerium für Gesundheit herzu-\n(7831-1-41-26)                            stellen ist.“\nIn § 2 Abs. 3 Satz 1 der Fischseuchen-Verordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001               4. Nach § 110 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:\n(BGBl. I S. 937), die durch Artikel 367 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-                                 „Siebter Abschnitt\nden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon                         Aufbewahrung von Unterlagen\nersetzt und werden folgende Wörter angefügt:\n§ 110a\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine\nAnwendung.“                                                                         Aufbewahrungspflicht\n(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre\nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbeson-\nAbschnitt VII                            dere für die Durchführung eines Verwaltungsverfah-\nAnpassung des Verwaltungsrechts                      rens oder für die Feststellung einer Leistung, erforder-\nim Geschäftsbereich des Bundes-                      lich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger\nAufbewahrung auf.\nministeriums für Arbeit und Sozialordnung\n(2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen\nArtikel 47                             Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger\noder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewah-\nÄnderung                               ren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch                   Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen\n(860-4-1)                             ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-            Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-     Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbeson-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt             dere sicherzustellen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002              3337\n1. die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten         oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wor-\nauf einem anderen dauerhaften Datenträger                 den sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht\na) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen         als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforde-\nUnterlage bildlich und inhaltlich vollständig über-   rung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt\neinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,           worden sind; werden die Unterlagen anderen Stellen\nund über diese Übereinstimmung ein Nachweis           zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf\ngeführt wird,                                         Anforderung zurückzugeben.\nb) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist                  (3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1\njederzeit verfügbar sind und unverzüglich bild-       werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme\nlich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht        besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige\nwerden können,                                        Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.\n2. die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit\n§ 110c\nder schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich\nübereinstimmen und                                                       Verwaltungsvereinbarungen,\nVerordnungsermächtigung\n3. als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe\nnur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet               (1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversi-\nwerden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde lie-           cherung und die Bundesanstalt für Arbeit vereinbaren\ngende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vor-           gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der\nhanden ist.                                               schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung            Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu\nvon Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbei-        den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im\ntungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe,            Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe\ndass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe            und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewah-\nauf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals              rungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf\nerstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.          bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt wer-\nden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden\n(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der           abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der\nForm einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als           Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.\nDaten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt\nwerden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,         (2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird\nbei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur    die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-\nVerfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterla-     nung mit Zustimmung des Bundesrates unter beson-\ngen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die Behör-     derer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen\nde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise aus-      der Betroffenen\nzudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktio-          1. das Nähere zu bestimmen über\nnen beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Auf-\na) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewah-\nwendungen in angemessenem Umfang verlangen.\nrung im Sinne des § 110a,\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wieder-\ngabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn                 b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,\ndiese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durch-               2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewah-\ngeführt wird.                                                     rungsfristen festzulegen.\n§ 110b                                                       § 110d\nRückgabe, Vernichtung                                            Beweiswirkung\nund Archivierung von Unterlagen\nIst eine Unterlage nach § 110a Abs. 2 auf anderen\n(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Ver-    dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als\nwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich       Bildträgern aufbewahrt und\nsind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgege-\nben oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und               1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektroni-\nÜbergabepflichten nach den Vorschriften des Bundes-               schen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen\narchivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen                versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften\nVorschriften der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt            Datenträger hergestellt hat, oder\ninsbesondere für                                              2. bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in\n1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelau-                gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten\nfen sind,                                                     elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz\ndessen versehen ist, der den Text elektronisch sig-\n2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Abs. 2                 niert hat,\nals Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren\ndauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und             und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauer-\nhaft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen\n3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur           Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften\nVerfügung gestellte Unterlagen.                           Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den\n(2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen          Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sach-\nRentenversicherung von Versicherten, Antragstellern           liche Richtigkeit zu beanstanden.“","3338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\n5. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt       elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch\nund der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter            Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt\nAbschnitt.                                                ist.“\nArtikel 48                                                    Artikel 51\nÄnderung                                                   Aufhebung des\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch                           Gesetzes über Schifferdienstbücher\n(860-7)                                                      (9503-4)\n§ 199 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch              Das Gesetz über Schifferdienstbücher vom 12. Februar\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes    1951 (BGBl. 1951 II S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 5\nvom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch       des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551), wird auf-\nArtikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I             gehoben.\nS. 2787) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 52\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes\nAbschnitt VIII                                                    (9510-1)\nAnpassung des Verwaltungsrechts                      Nach § 17 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums                der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876)\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                  wird folgender § 18 eingefügt:\nArtikel 49                                                       „§ 18\nÄnderung                               Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses\ndes Personenbeförderungsgesetzes                  Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform\n(9240-1)                           einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-\nschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen\nNach § 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der\nist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-\nFassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990\nmente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch das Gesetz vom\nbeantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-\n19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird\nzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen,\nfolgender § 5 eingefügt:\nwenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende\nRegelung getroffen ist.“\n„§ 5\nDokumente\nArtikel 53\nGenehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Beschei-\nÄnderung des Flaggenrechtsgesetzes\nnigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder\n(9514-1)\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind           Nach § 22b des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung\nschriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausge-    der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I\nschlossen. Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund        S. 3140), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und All-        15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist,\ngemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden,           wird folgender § 22c eingefügt:\ndass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und\nBescheinigungen auch in elektronischer Form mit einer                                     „§ 22c\ndauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des            Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses\nVerwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden können.“         Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform\neinschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-\nschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen\nArtikel 50\nist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-\nÄnderung                            mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes                beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-\n(9500-1)                           zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen,\nDem § 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der      wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I          Regelung getroffen ist.“\nS. 2026), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird                                 Artikel 54\nfolgender Absatz 3 angefügt:\nÄnderung des Seelotsgesetzes\n„(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund                                    (9515-1)\ndieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeug-              Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nnisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren         vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert\nAusstellung schriftlich zu beantragen ist oder die aus-       durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I\nzuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die         S. 1815), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002                3339\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                                              Artikel 58\n„§ 1a                                                  Änderung der\nVerordnung über Seefunkzeugnisse\nSoweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grund-                               (9513-1-11)\nlage Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse,\nBescheinigungen oder andere Dokumente auszuhän-              Nach § 1 der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom\ndigen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elek-    17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 3\ntronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem     der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276)\nGesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen     geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:\nRechtsverordnungen eine abweichende Regelung\ngetroffen ist.“                                                                        „§ 1a\n2. In § 11 wird folgender Satz 2 eingefügt:                      Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform\neinschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-\n„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine      schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen\nAnwendung.“                                               ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-\nmente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu\nbeantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-\nArtikel 55                           zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                  sen.“\n(96-1)\nIn § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das                                  Artikel 59\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002                               Änderung der\n(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird nach Absatz 6           Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung\nfolgender Absatz 7 angefügt:                                                           (9513-1-12)\nNach § 33 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-\n„(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein\nnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch\nZeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, auszuhän-\nArtikel 437 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\ndigen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die elektroni-\nS. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 33a einge-\nsche Form ausgeschlossen, sofern nicht in den zur Durch-\nfügt:\nführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\neine abweichende Regelung getroffen ist.“\n„§ 33a\nSoweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform\nArtikel 56\neinschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-\nÄnderung der                           schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen\nÖlhaftungsbescheinigungs-Verordnung                  ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-\n(2129-18-1)                           mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu\nNach § 4 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung           beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-\nvom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707) wird folgender § 4a ein-    zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-\ngefügt:                                                       sen.“\n„§ 4a\nSoweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform                                      Artikel 60\nangeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder                            Änderung der Verordnung\nandere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung                     über die Seediensttauglichkeit\nschriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzule-                              (9513-17)\ngen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form aus-\ngeschlossen.“                                                    Nach § 16 der Verordnung über die Seediensttauglich-\nkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I\nArtikel 57                           S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 17 eingefügt:\nAufhebung der\nVerordnung über die Zuständigkeit                                              „§ 17\nfür die Verfolgung und Ahndung\nSoweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform\nvon Ordnungswidrigkeiten nach\neinschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-\ndem Gesetz über Schifferdienstbücher\nschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen\n(9503-4-1)\nist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-\nDie Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-      mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem            beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-\nGesetz über Schifferdienstbücher vom 11. Dezember             zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-\n1974 (BGBl. I S. 3480) wird aufgehoben.                       sen.“","3340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nArtikel 61                                                  Abschnitt IX\nÄnderung                             Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts-\nder Verordnung über die                      bereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nKrankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen\n(9513-21)                                                     Artikel 64\nNach § 25 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf                 Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nKauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die                              (50-1)\nzuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender\nmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), geändert\n§ 26 eingefügt:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I\nS. 1186), wird wie folgt geändert:\n„§ 26\nSoweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform ein-        1. § 11 wird wie folgt geändert:\nschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift,      a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5\nUrschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist              Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a“ ersetzt.\noder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumen-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „schriftlich“\nte ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu\ndie Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.\nbeantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-\nzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-\nsen.“                                                          2. In § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird nach dem Wort „schrift-\nlich“ jeweils die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.\n3. In § 20 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ die\nArtikel 62\nAngabe „ , elektronisch“ eingefügt.\nÄnderung der\nSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung                4. In § 24 Abs. 7 wird nach dem Wort „schriftlich“ die\n(9513-30)                               Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.\nNach § 18d der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992          5. In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einberu-\n(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Ver-      fungsbescheid“ die Angabe „(§§ 21 und 23 Abs. 1)“\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert           durch die Angabe „(§§ 21 und 23)“ ersetzt.\nworden ist, wird folgender § 19 eingefügt:\n6. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die\nAngabe „§ 23“ ersetzt.\n„§ 19\nSoweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform             7. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die\neinschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-          Angabe „§ 23“ ersetzt.\nschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen\nist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-          8. In § 42 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die\nmente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu        Angabe „§ 23“ ersetzt.\nbeantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-\nzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-         9. § 48 wird wie folgt geändert:\nsen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1\nSatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 23 Satz 2\nArtikel 63\nund 3“ ersetzt.\nÄnderung                                    bb) Der bisherige Satz 2 wird an Nummer 5 Satz 1\nder Schiffsvermessungsverordnung                                angefügt.\n(9517-7)\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „gelten“ die An-\nNach § 15 der Schiffsvermessungsverordnung vom                     gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2“ durch die\n5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), die zuletzt durch Arti-          Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Satz 2“ ersetzt.\nkel 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. September 1998\n(BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird folgender § 16    10. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 22 und 23\neingefügt:                                                        Abs. 1 Satz 7“ durch die Angabe „§§ 22 und 23\nSatz 7“ ersetzt.\n„§ 16\nSoweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform                                      Artikel 65\nangeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder\nandere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung                    Änderung des Soldatengesetzes\nschriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzule-                                (51-1)\ngen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form aus-      Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\ngeschlossen.“                                                 chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002               3341\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember                                 Artikel 66\n2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n(53-4)\n1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-         Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\nschlossen.“                                               1909) wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:             1. In § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 46 Abs. 7\ndes Soldatengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 46\n„Eine Rücknahme in elektronischer Form ist ausge-\nAbs. 8 des Soldatengesetzes)“ ersetzt.\nschlossen.“\n2. § 81 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.\n3. In § 44 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-\nlich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-\nnischer Form“ eingefügt.                                  3. In § 88 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 60\nbis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch“ durch die Wörter „§ 36a Abs. 1 bis 3, die\n4. § 46 wird wie folgt geändert:\n§§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches\na) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n„(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5\ngenannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf sei-\nnen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im                               Abschnitt X\nDienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere                   Anpassung des Verwaltungsrechts\nhäuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums\neine besondere Härte bedeuten würde.“\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Dis-                               Artikel 67\nziplinarvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elek-\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\ntronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann,\n(55-2)\nsolange die Entlassungsverfügung dem Soldaten\nnoch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier              Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nWochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorge-          chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt\nsetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung         geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2002\nder für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach   (BGBl. I S. 1667), wird wie folgt geändert:\nAblauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den bean-\ntragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch      1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“\nso lange hinausgeschoben werden, bis der Berufs-          die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.\nsoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungs-\ngemäß erledigt hat, längstens drei Monate.“\n2. § 47 Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\n5. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                               Abschnitt XI\n„(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten                     Anpassung des Verwaltungsrechts\nin den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit      im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nwenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nin den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs\nWochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines\nKalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der                                Artikel 68\nGründe, aber nicht in elektronischer Form zugestellt                             Änderung des\nwerden.“                                                              Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(2129-8)\n6. In § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46            Dem § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nAbs. 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 8“ ersetzt.           zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai\n1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Ver-\n7. § 55 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                      ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gründe“ ein\nKomma und die Wörter „aber nicht in elektronischer\n„Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann\nForm“ eingefügt.\ndie zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über-\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 6 Satz 2 bis 4“   mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch\ndurch die Angabe „§ 46 Abs. 7“ ersetzt.               in schriftlicher Form verlangen.“","3342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002\nArtikel 69                             dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung\nÄnderung des                              auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft über-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                 prüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungs-\n(2129-27-2)                             verfahrensgesetzes erteilt werden kann.“\nNach § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                                  Artikel 71\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt\ndurch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                        Änderung der Atomrechtlichen\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 3a           Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung\neingefügt:                                                                                (751-1-7)\nDie Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver-\n„§ 3a                            ordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), geändert\nElektronische Kommunikation                   durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1714), wird wie folgt geändert:\nSoweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die\nSchriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form       1. Dem § 6 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich              „Für die Bestätigung ist die elektronische Form ausge-\nzugelassen wird.“                                                 schlossen.“\n2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon\nArtikel 70\nersetzt und folgender Nachsatz angefügt:\nÄnderung des Atomgesetzes\n(751-1)                               „für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausge-\nschlossen.“\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch\nArtikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I                              Abschnitt XII\nS. 2674), wird wie folgt geändert:\nSchluss- und Übergangsvorschriften\n1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\nArtikel 72\n„§ 2b\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nElektronische Kommunikation\nDie auf den Artikeln 18, 19, 34 bis 36, 39, 41 bis 46, 56,\n(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-\n58 bis 63 und 71 beruhenden Teile der dort geänderten\nsetzes über die elektronische Kommunikation finden\nRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nAnwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften\nschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\ndieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes\ngeändert werden.\nerlassenen       Rechtsverordnung       etwas    anderes\nbestimmt ist.\nArtikel 73\n(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem\nGesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes                              Neubekanntmachung\nerlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft         (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nüberprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur      laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom\nnach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes        1. Februar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nzu versehen.                                              blatt bekannt machen.\n(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form,    (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nkann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie         Wortlaut der Abgabenordnung in der am 1. September\ndie Übermittlung der dem Antrag beizufügenden             2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nUnterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“         machen.\n(3) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n2. Nach § 12b Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-\nlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 28. Au-\ngefügt:\ngust 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n„Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer    bekannt machen.\nForm ist ausgeschlossen.“\nArtikel 74\n3. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach\ndiesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich,    Tag nach der Verkündung in Kraft.\naber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abwei-        (2) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 25, 31 bis 33, 37\nchend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes       bis 71 treten am ersten Tag des auf die Verkündung\nerlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden,          folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3343\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nFür d en B und esm inist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nUlla Sc hmid t"]}