{"id":"bgbl1-2002-59-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":59,"date":"2002-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/59#page=117","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_59.pdf#page=117","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung","law_date":"2002-08-16T00:00:00Z","page":3317,"pdf_page":117,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                        3317\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. August 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\n–––––––––––––––\nErste Verordnung\nzur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung*)\nVom 16. August 2002\nAuf Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4                        1. In der Überschrift des Teils 1 werden nach dem Wort\nSatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli                             „Begriffsbestimmungen“ das Komma und das Wort\n1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs. 34 Nr. 2                      „Grundsätze“ gestrichen.\ndes Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom\n17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist,                    2. § 1 wird wie folgt geändert:\nverordnet die Bundesregierung:                                                 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes\nArtikel 1                                           sowie“.\nÄnderung der\nTelekommunikations-Überwachungsverordnung                               3. Der bisherige § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:\na) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 3 des Arti-\nDie       Telekommunikations-Überwachungsverordnung\nkel 10-Gesetzes, den §§ 100a, 100b der Straf-\nvom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt ge-\nprozessordnung“ durch die Wörter „den §§ 100a,\nändert:\n100b der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8\ndes Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-           b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG          „14. Verpflichteter\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217               a) für Überwachungsmaßnahmen nach den\nS. 18), sind beachtet worden.                                                            §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,","3318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\ndem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den      4. Nach § 2 werden folgende Zwischenüberschriften\n§§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgeset-          eingefügt:\nzes der Betreiber einer Telekommunika-                                     „Teil 2\ntionsanlage nach § 3 Abs. 1, soweit sie\nnicht unter die Ausnahmeregelungen des                            Maßnahmen nach den\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 fällt, oder                            §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,\n§ 3 des Artikel 10-Gesetzes und\nb) für Überwachungsmaßnahmen nach § 5                   den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes\noder § 8 des Artikel 10-Gesetzes der\nBetreiber nach § 26 Abs. 1 Satz 1, soweit                                Abschnitt 1\ner nicht unter die Ausnahmeregelung des                   Kreis der Verpflichteten, Grundsätze“.\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 fällt;“.\nc) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-            5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:\ngefügt:                                                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Diese Ver-\n„15. Zeichengabeinformation                                   ordnung gilt“ durch die Angabe „Die Vorschriften\ndieses Teils gelten“ ersetzt.\nein für den Verbindungsaufbau oder -abbau\nin Telekommunikationsnetzen notwendiges             b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt diese\nvermittlungstechnisches Steuerzeichen;“.                Verordnung“ durch die Wörter „gelten die Vor-\nschriften“ ersetzt.\nd) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie\nfolgt gefasst:                                            c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ver-\nbindungsnetz gemäß § 3 Nr. 23 des Telekommu-\n„16. zu überwachende Telekommunikation                        nikationsgesetzes handelt“ durch die Wörter\na) bei Überwachungsmaßnahmen nach den                   „Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teil-\n§§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,               nehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze\ndem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den             miteinander verbindet“ ersetzt.\n§§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgeset-\nzes die Telekommunikation, die auf Grund      6. Der bisherige § 3 wird § 4.\nder erlassenen Anordnung der Überwa-\nchung unterliegt; sie umfasst jede Tele-      7. Die Teile 2 bis 6 werden die Abschnitte 2 bis 6.\nkommunikation, die\naa) von der zu überwachenden Rufnum-          8. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 1\nmer oder anderen Kennung ausgeht,          und 2 Satz 1 bis 4“ ein Komma und die Angabe „§ 27\nauch soweit sie der auf Teilnehmer-        Abs. 6“ eingefügt.\neingaben beruhenden Steuerung von\nBetriebsmöglichkeiten der zu über-      9. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „drei Tagen“\nwachenden Kennung dient,                   durch die Worte „einer Woche“ ersetzt.\nbb) für die zu überwachende Rufnummer\noder andere Kennung bestimmt ist,     10. In § 18 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 26“ durch die\nAngabe „§ 30“ ersetzt.\ncc) in eine Speichereinrichtung, die der\nzu überwachenden Rufnummer oder\n11. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die\nanderen Kennung zugeordnet ist,\nAngabe „§ 30“ ersetzt.\neingestellt oder aus dieser abgerufen\nwird oder\n12. Nach § 25 wird folgender Teil 3 eingefügt:\ndd) zu einer der zu überwachenden Ken-\nnung aktuell zugeordneten anderen                                    „Teil 3\nZieladresse um- oder weitergeleitet                         Maßnahmen nach den\nwird,                                                 §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes\nund besteht aus den Informationen,                                          § 26\ndie zwischen den Telekommunikations-\npartnern oder den von ihnen genutzten                      Kreis der Verpflichteten, Grundsätze\nSpeichereinrichtungen übermittelt wer-              (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber\nden (Inhalt), und den Daten über die die         von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstel-\njeweilige Telekommunikation bezeich-             lung von internationalen leitungsgebundenen Tele-\nnenden näheren Umstände oder                     kommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine\nb) bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5               gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunika-\noder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Tele-       tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht\nkommunikation, die auf dem in der Anord-         werden. Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das\nnung bezeichneten Übertragungsweg                Signal nicht verarbeiten, sondern ausschließlich über-\nübertragen wird, einschließlich der auf          tragen.\ndiesem Übertragungsweg übermittelten                (2) § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1\nZeichengabeinformationen.“                       Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sinngemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3319\n§ 27                                  (7) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für\ndie Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Ver-\nTechnische und\nschwiegenheit, für die Entgegennahme der Informa-\norganisatorische Umsetzung angeordneter\ntion über das Vorliegen einer Anordnung und die Ent-\nÜberwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit\ngegennahme einer Anordnung gelten § 12 Abs. 1\n(1) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichten-           Satz 5, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15 und 21\ndienst an einem Übergabepunkt im Inland eine                  Abs. 4 Nr. 1 sinngemäß.\nvollständige Kopie der Telekommunikation bereitzu-\nstellen, die über die in der Anordnung bezeichneten                                      § 28\nÜbertragungswege übertragen wird.                                                     Verfahren\n(2) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Auf-           (1) Sofern der Verpflichtete für die technische Um-\nstellung und den Betrieb von Geräten des Bundes-              setzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5\nnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu             oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Ein-\nbesonders ermächtigten Bediensteten des Bundes-               richtungen oder Funktionen verwendet, die durch Ein-\nnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden           gaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von\ndürfen und die folgende Anforderungen erfüllen:               diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16\n1. die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der        und 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die\nWeise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10           Stelle der zu protokollierenden Kennung die Bezeich-\nAbs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten         nung des betroffenen Übertragungsweges tritt.\nund die danach verbleibende Kopie an den Bun-                (2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 18 sinn-\ndesnachrichtendienst nur insoweit weiterüber-             gemäß mit folgenden Maßgaben:\nmittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem\nin der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Arti-        1. An die Stelle der in § 18 Abs. 3 geforderten An-\nkel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;                  gaben treten die Angaben zum Übergabepunkt, zu\nden technischen Einrichtungen und zu den organi-\n2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;                            satorischen Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 und 5\n3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;             bis 7.\n4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der                2. An die Stelle der Anforderungen des § 18 Abs. 4\nTechnik entsprechende Zugriffskontrolle;                      Satz 3 treten die Anforderungen nach § 27 Abs. 1\nund 5 bis 7.\n5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Num-\nmern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicher-          3. An die Stelle der nach § 18 Abs. 6 zu beteiligenden\nheit in der Informationstechnik zertifiziert.                 Behörden tritt der Bundesnachrichtendienst.\n(3) Für das Verfahren zur Abnahme der technischen\n(3) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen\nEinrichtungen durch die Regulierungsbehörde für\nGeschäftszeiten folgenden Personen nach Anmel-\nTelekommunikation und Post gilt § 19 sinngemäß mit\ndung Zutritt zu den in Absatz 2 bezeichneten Geräten\nfolgenden Maßgaben:\nzu gewähren:\n1. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 unter Bezug auf\n1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendiens-\n§ 18 Abs. 6 genannten Stellen tritt der Bundes-\ntes zur Einstellung und Wartung der Geräte,\nnachrichtendienst.\n2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kom-             2. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 geforderten\nmission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur              Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend der\nKontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbei-                 Anforderungen des § 27 Abs. 1 und 5 bis 7.\ntungsprogramme.\n(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekom-\nDer Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbe-        munikationsanlage des Verpflichteten oder an den für\naufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberech-        die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erfor-\ntigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Geräte                derlichen technischen Einrichtungen gilt § 20 sinn-\nbegrenzt bleibt.                                              gemäß.\n(4) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende\n§ 29\nEinzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Ab-\nsatz 2 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu die-                        Bereitstellung von Übertragungs-\nsen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem                    wegen zum Bundesnachrichtendienst\nVerpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu\nFür die Bereitstellung der Übertragungswege, die\nregeln.\nzur Übermittlung der nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 auf-\n(5) Der Verpflichtete hat die technischen Einrichtun-      bereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst\ngen, die er für die Umsetzung von Überwachungs-               erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nmaßnahmen benötigt, so zu gestalten und die organi-           sinngemäß.“\nsatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine\nAnordnung unverzüglich umsetzen kann.                     13. In der Zwischenüberschrift nach § 29 wird die\n(6) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8        Bezeichnung „Teil 7“ durch die Bezeichnung „Teil 4“\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sinngemäß. Technische Ein-          ersetzt.\nzelheiten zum Übergabepunkt können in der Techni-\nschen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden.             14. Die bisherigen §§ 26 und 27 werden §§ 30 und 31.","3320                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. 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Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                                                    Artikel 2\n„Für die Bereitstellung der technischen Einrichtungen                                                        Inkrafttreten\nfür die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes endet\nKraft.\ndie Frist am 30. Juni 2003.“\nBerlin, den 16. August 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPet er St ruc k"]}