{"id":"bgbl1-2002-59-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":59,"date":"2002-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/59#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_59.pdf#page=102","order":6,"title":"Verordnung über die Entsorgung von Altholz","law_date":"2002-08-15T00:00:00Z","page":3302,"pdf_page":102,"num_pages":15,"content":["3302                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nVerordnung\nüber die Entsorgung von Altholz*)\nVom 15. August 2002\nAuf Grund                                                                 (2) Diese Verordnung gilt für\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6, des § 7 Abs. 3, des                   1. Erzeuger und Besitzer von Altholz,\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3             2. Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder\nsowie des § 48 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts-                       beseitigt wird,\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\nS. 2705) und des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c                   3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Alt-\nsowie Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der                          holz verwerten oder beseitigen und\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I                  4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaf-\nS. 1703) und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immis-                        ten der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                            oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) nach An-                         gesetzes Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung\nhörung der beteiligten Kreise und                                          von Altholz übertragen worden sind.\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, jeweils in Verbindung mit                      (3) Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwer-\n§ 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom                  tung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), nach Anhörung                    Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht\nder beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte                    für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mitt-\ndes Bundestages                                                        lere Feuerungsanlagen.\nverordnet die Bundesregierung:\n§2\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 1                                     Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe\nVerordnung                                     1. Altholz:\nüber Anforderungen an die                                   Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit diese\nVerwertung und Beseitigung von Altholz                                Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirt-\n(Altholzverordnung – AltholzV)                                schafts- und Abfallgesetzes sind;\n2. Industrierestholz:\n§1\ndie in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfal-\nAnwendungsbereich                                      lenden Holzreste einschließlich der in Betrieben der\n(1) Diese Verordnung gilt für                                               Holzwerkstoffindustrie anfallenden Holzwerkstoff-\nreste sowie anfallende Verbundstoffe mit überwie-\n1. die stoffliche Verwertung,                                                  gendem Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent);\n2. die energetische Verwertung und                                          3. Gebrauchtholz:\n3. die Beseitigung                                                             gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerk-\nvon Altholz.                                                                   stoffen oder aus Verbundstoffen mit überwiegendem\nHolzanteil (mehr als 50 Masseprozent);\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-    4. Altholzkategorie:\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG         a) Altholzkategorie A I:\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217          naturbelassenes oder lediglich mechanisch be-\nS. 18), sind beachtet worden.                                                   arbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                3303\nnicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stof-     Spalte 2 genannten Altholzkategorien unter Beachtung\nfen verunreinigt wurde,                              der in Spalte 3 aufgeführten besonderen Anforderungen\nb) Altholzkategorie A II:                                an die stoffliche Verwertung eingesetzt werden. Die zum\nZwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen aufbereite-\nverleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes  ten Holzhackschnitzel und Holzspäne dürfen die in An-\noder anderweitig behandeltes Altholz ohne halo-      hang II genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese\ngenorganische Verbindungen in der Beschichtung       gelten als eingehalten, wenn der Grenzwert im gleitenden\nund ohne Holzschutzmittel,                           Durchschnitt der vier zuletzt nach § 6 Abs. 2 durchgeführ-\nc) Altholzkategorie A III:                               ten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein\nAnalyseergebnis den Grenzwert um mehr als 25 von Hun-\nAltholz mit halogenorganischen Verbindungen in\ndert überschreitet.\nder Beschichtung ohne Holzschutzmittel,\n(2) Die energetische Verwertung von Altholz hat ent-\nd) Altholzkategorie A IV:\nsprechend den Regelungen des Bundes-Immissions-\nmit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie       schutzgesetzes und den auf seiner Grundlage ergange-\nBahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen,        nen Rechtsverordnungen zu erfolgen.\nRebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund\n(3) Bei einem Gemisch von Altholz unterschiedlicher\nseiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkate-\nAltholzkategorien richten sich die Anforderungen an die\ngorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann,\nVerwertung nach den Absätzen 1 und 2 nach der jeweils\nausgenommen PCB-Altholz;\nhöchsten Altholzkategorie. Für die Herstellung von Holz-\n5. PCB-Altholz:                                             werkstoffen dürfen unterschiedliche Altholzkontingente\nAltholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallver-         nur miteinander vermischt werden, wenn für jedes der\nordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen     Kontingente die Anforderungen des Anhangs II erfüllt\nist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten,         sind.\ndie mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte\nBiphenyle enthalten;                                                                   §4\n6. Holzschutzmittel:                                                     Hochwertigkeit der Verwertung\nbei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte         Die Verfahren zur stofflichen Verwertung von Altholz\nStoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende       sind hochwertig. Satz 1 gilt entsprechend für die Ver-\nInsekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze,        fahren zur energetischen Verwertung von Altholz.\nferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit\nvon Holz;                                                                              §5\n7. stoffliche Verwertung von Altholz:                                    Zuordnung zu Altholzkategorien\na) Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln           (1) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 hat der\nund Holzspänen für die Herstellung von Holzwerk-     Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage sicherzustellen,\nstoffen,                                             dass bei der vorgesehenen Verwertung nur die hierfür\nb) Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemi-         zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt werden und\nschen Nutzung und                                    das eingesetzte Altholz entfrachtet von Störstoffen und\nfrei von PCB-Altholz ist. Zur Einhaltung der Anforderungen\nc) Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle;        nach Satz 1 hat der Betreiber der Altholzbehandlungs-\n8. energetische Verwertung von Altholz:                     anlage folgende Maßnahmen durchzuführen:\nVerwertung von Altholz im Sinne des § 4 Abs. 4 des       1. Durch Sichtkontrolle und Sortierung ist das Altholz den\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;                    für den vorgesehenen Verwertungsweg zugelassenen\nAltholzkategorien zuzuordnen. Bei Verdacht auf Teer-\n9. Altholzbehandlungsanlage:\nölbehandlung ist Altholz der Altholzkategorie A IV zu-\nAnlage zur stofflichen oder energetischen Verwertung         zuordnen. Bei der Zuordnung sind Sortiment und\nvon Altholz sowie Anlagen zur Sortierung oder sons-          Herkunft des Altholzes gemäß Anhang III als Regel-\ntigen Behandlung von Altholz einschließlich jeweils          vermutung zu beachten. Die Einstufung in eine andere\nzugehöriger Lagerung;                                        Altholzkategorie ist in besonders begründeten Aus-\n10. Störstoffe:                                                  nahmefällen zulässig. Sie ist im Betriebstagebuch zu\nbegründen und zu dokumentieren.\nanorganische oder organische holzfremde Stoffe, ins-\nbesondere Bodenmaterial, Steine, Beton, Metallteile,     2. Störstoffe sind auszusortieren.\nPapier, Pappe, Textilien, Kunststoffe oder Folien, die   3. Lässt sich Altholz nicht eindeutig einer Altholzkategorie\ndem Altholz anhaften, beigemengt oder mit diesem             zuordnen, ist es in eine höhere Altholzkategorie einzu-\nverbunden sind, soweit diese die Verwertung behin-           stufen.\ndern.\n4. Das für die Zuordnung eingesetzte Personal muss über\ndie erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde\n§3                                 erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grund-\nAnforderungen an die Verwertung                      lage eines Einarbeitungsplanes.\n(1) Zur Gewährleistung einer schadlosen stofflichen           (2) Aussortiertes Altholz und Störstoffe, für deren wei-\nVerwertung von Altholz sind die Anforderungen des An-        tere Entsorgung die Anlage nicht zugelassen ist, sind\nhangs I einzuhalten. Gemäß Anhang I dürfen für die in        unverzüglich gesondert bereitzustellen und einer zulässi-\nSpalte 1 bezeichneten Verwertungsverfahren nur die in        gen Entsorgung zuzuführen.","3304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n§6                              Überschreitung der Grenzwerte nach Anhang II, so hat er\nhierüber unverzüglich die zuständige Behörde zu unter-\nKontrolle von\nrichten.\nAltholz zur Holzwerkstoffherstellung\n(1) Zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach                                     §7\n§ 3 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 an die\nKontrolle von\nAufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holz-\nAltholz zur energetischen Verwertung\nspänen für die Holzwerkstoffherstellung hat der Betreiber\nder Altholzbehandlungsanlage nach Maßgabe der Ab-                (1) Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz\nsätze 2 und 3 eine Eigenüberwachung durchzuführen und         in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-\nnach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 bis 3 und 5 eine           nehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien\nregelmäßige Fremdüberwachung sicherzustellen.                 beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungs-\nanlage das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils\n(2) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat im      nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach § 5 Abs. 1 Satz 2\nZuge der Aufbereitung die erzeugten Holzhackschnitzel         Nr. 1 Satz 1 für einen bestimmten Verwertungsweg zuge-\nund Holzspäne in Chargen von jeweils nicht mehr als           ordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuord-\n500 Tonnen zu beproben. Die entnommenen Proben sind           nung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemäß\neiner Prüfung auf Färbung zur Feststellung von Teerölen       Anhang V durchzuführen.\nzu unterziehen sowie auf die Einhaltung der Grenzwerte\ndes Anhangs II, ausgenommen die Grenzwerte für Queck-            (2) Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren\nsilber und polychlorierte Biphenyle, zu untersuchen. Die      energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn\nEntnahme, Untersuchung und Aufbewahrung der Proben            der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insge-\nerfolgt nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren.        samt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht über-\nschreitet. Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können Betreiber        höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Pro-\nvon Altholzbehandlungsanlagen mit Zustimmung der zu-          zent je entnommener Altholzprobe, so findet § 3 Abs. 3\nständigen Behörde einfache Prüfverfahren mit ausrei-          entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute\nchender Empfindlichkeit nach dem Stand der Technik ein-       Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 durch-\nsetzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz         geführt wird. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.\nund Reaktorsicherheit gibt entsprechende Prüfverfahren           (3) Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet wer-\nim Bundesanzeiger bekannt.                                    den soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-\n(4) Holzhackschnitzel oder Holzspäne dürfen nachfol-       Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte\ngend der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung nur       Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend\nzugeführt werden, wenn die Prüfung und Untersuchung           der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden,\nnach den Absätzen 2 und 3 keine Belastung mit Teerölen        wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. Ab-\nund keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II        satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nergeben. Ergeben die Prüfung und Untersuchung eine               (4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in\nBelastung mit Teerölen oder eine Überschreitung eines         unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz\nder Grenzwerte des Anhangs II, ist die beprobte Charge        von Altholz auf die Altholzkategorie A I beschränkt.\nder Altholzkategorie A IV zuzuordnen.\n(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-\n(5) Für die Einstufung von Altholz als besonders über-     Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden\nwachungsbedürftiger Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Ver-    Regelungen bleiben unberührt.\nordnung. Als Regelvermutung können die Hinweise auf\nden Abfallschlüssel in Anhang III herangezogen werden.                                       §8\nEnthält ein Altholzgemisch Altholz, welches als besonders\nInverkehrbringen von Altholz\nüberwachungsbedürftiger Abfall einzustufen ist, so ist das\ngesamte Gemisch als besonders überwachungsbedürfti-              Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energeti-\nger Abfall einzustufen.                                       schen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden,\num es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der\n(6) Vierteljährlich hat der Betreiber der Altholzbehand-   die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehal-\nlungsanlage die Prüfung und Untersuchung einer Charge         ten werden.\ndurch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde\noder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt\n§9\ngegebene Stelle durchführen zu lassen. Dieser Stelle sind\ndie Aufzeichnungen und Ergebnisse zur Eigenüber-                                Beseitigung von Altholz\nwachung nach den Absätzen 2 und 3 vorzulegen. Für die            Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das\nPrüfung und Untersuchung gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,       nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer\ndass auch die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber       dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zu-\nund polychlorierte Biphenyle zu untersuchen ist. Bei          zuführen.\nNichteinhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und\npolychlorierte Biphenyle kann die Untersuchung dieser                                       § 10\nParameter nach Absatz 2 durch die zuständige Behörde\nangeordnet werden. Der Betreiber der Altholzbehand-                           Pflichten der Erzeuger und\nlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse               Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz\nunverzüglich mitgeteilt werden. Ergeben die Prüfung und          Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das in\nUntersuchung eine Belastung mit Teerölen oder eine            Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                  3305\nSchüttvolumen oder 0,3 Tonnen pro Tag anfällt, sowie         oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift\nPCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Alt-   eingetragen und die Blätter täglich zusammengefasst\nholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment         werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor\ngemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu     unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch\nerfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzustellen, zu      muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt\nüberlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern,        werden können.\nsoweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den            (3) Der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage hat die\n§§ 3, 8 und 9 erforderlich ist.                              in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben, begin-\nnend mit dem Datum der Einstellung der einzelnen Anga-\n§ 11                            ben fünf Jahre lang zu speichern oder die Einzelblätter, auf\nHinweis- und Kennzeichnungspflichten                denen die Angaben eingetragen sind, fünf Jahre lang auf-\nzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde\n(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt,   die gespeicherten Angaben in Klarschrift oder die Einzel-\nhat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und       blätter vorzulegen.\nMenge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist\nder Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.            (4) Sofern nach anderen Bestimmungen Betriebstage-\nbücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben\n(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf     in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.\ndas Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anliefe-\nrungsschein ausgehändigt wird.                                  (5) Die Vorschriften der Nachweisverordnung, § 4 der\nPCB/PCT-Abfallverordnung sowie § 5 der Entsorgungs-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung  fachbetriebeverordnung bleiben unberührt.\nvon Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.\n§ 13\n§ 12\nOrdnungswidrigkeiten\nBetriebstagebuch\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\n(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Alt-      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-\nholzbehandlungsanlage hat zur Überprüfung der ord-           sätzlich oder fährlässig\nnungsgemäßen Durchführung der Altholzentsorgung\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 eine Altholzkategorie ein-\nnach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Betriebs-\nsetzt,\ntagebuch gemäß Satz 2 zu führen. Folgende Angaben\nsind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:        2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Altholzkontingente ver-\nmischt,\n1. bei der Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1\nfestgestellte erhebliche Abweichungen von der Dekla-       3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur\nration nach § 11 Abs. 1 Satz 1,                               zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden\nund dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei\n2. die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung\nvon PCB-Altholz ist,\nnach § 6 Abs. 1 einschließlich der dazugehörigen\nDokumentation der Probenahmen,                             4. entgegen § 6 Abs. 1 eine Eigenüberwachung nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder\n3. die Ergebnisse der Kontrolle von Altholz zur energeti-\neine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,\nschen Verwertung nach § 7 Abs. 1,\n5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder\n4. die Anlieferungsscheine nach § 11 Abs. 1 Satz 2,\nHolzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoff-\n5. Art, Menge und Altholzkategorie des verwerteten oder           herstellung zuführt ,\nbeseitigten Altholzes sowie bei anderweitiger Ent-\n6. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 6 die zuständige Behörde\nsorgung Art, Menge, Altholzkategorie und Verbleib des\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nabgegebenen Altholzes,\nzeitig unterrichtet,\n6. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebs-\n7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine\nstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße\nbeprobte Charge der weiteren energetischen Ver-\nVerwertung und Beseitigung von Altholz haben können\nwertung zuführt,\neinschließlich der möglichen Ursachen, und\n8. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,\n7. die erforderlichenfalls aufgrund der Ergebnisse der\nPrüfungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, § 6         9. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungs-\nAbs. 1 und § 7 Abs. 1 oder aufgrund besonderer Vor-           anlage nicht zuführt,\nkommnisse im Sinne der Nummer 6 getroffenen Ab-          10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig,\nhilfemaßnahmen.                                               nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,\n(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und  11. entgegen § 11 Abs. 2 Altholz entgegennimmt,\nBeaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person\noder einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu         12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch\nüberprüfen. Es kann durch Speicherung der Angaben                 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\nnach Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung       13. entgegen § 12 Abs. 3 eine Angabe nicht oder nicht\noder in Form von Einzelblättern, auch für verschiedene            mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt\nTätigkeitsbereiche oder Betriebsteile, geführt werden,            nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt\nwenn die Angaben nach Absatz 1 leserlich in deutscher             oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht\nSprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber                rechtzeitig vorlegt.","3306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nAnhang I\n(zu § 3 Abs. 1)\nVerfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz\nSpalte 1                                Spalte 2                               Spalte 3\nNr.       Verwertungsverfahren          Zugelassene Altholzkategorien              Besondere Anforderungen\nAI         A II      A III      A IV\n1     Aufbereitung von Altholz zu       ja        ja        (ja)              Die Aufbereitung von Altholz der\nHolzhackschnitzeln und Holz-                                            Altholzkategorie A III ist nur zulässig,\nspänen für die Herstellung                                              wenn Lackierungen und Beschich-\nvon Holzwerkstoffen                                                     tungen durch eine Vorbehandlung\nweitgehend entfernt wurden oder im\nRahmen des Aufbereitungsprozesses\nentfernt werden.\n2     Gewinnung von Synthesegas         ja        ja         ja         ja    Eine Verwertung ist nur in hierfür\nzur weiteren chemischen                                                 nach § 4 des Bundes-Immissions-\nNutzung                                                                 schutzgesetzes genehmigten Anla-\ngen zulässig.\n3     Herstellung von Aktivkohle/       ja        ja         ja         ja    Eine Verwertung ist nur in hierfür\nIndustrieholzkohle                                                      nach § 4 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes genehmigten Anla-\ngen zulässig.\nAnhang II\n(zu § 3 Abs. 1)\nGrenzwerte für Holzhackschnitzel und\nHolzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen\nSpalte 1                                                  Spalte 2\nElement / Verbindung                                          Konzentration\n(Milligramm je Kilogramm Trockenmasse)\nArsen                                                                              2\nBlei                                                                              30\nCadmium                                                                            2\nChrom                                                                             30\nKupfer                                                                            20\nQuecksilber                                                                        0,4\nChlor                                                                            600\nFluor                                                                            100\nPentachlorphenol                                                                   3\nPolychlorierte Biphenyle                                                           5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002          3307\nAnhang III\n(zu § 5 Abs. 1)\nZuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall\nGängige Altholzsortimente                              Zuordnung        Abfallschlüssel\nim Regelfall\nHolzabfälle aus der Holzbe- und -verarbeitung   Verschnitt, Abschnitte,        AI               03 01 05\nSpäne von naturbelas-\nsenem Vollholz\nVerschnitt, Abschnitte,        A II             03 01 05\nSpäne von Holzwerk-\nstoffen und sonstigem\nbehandeltem Holz\n(ohne schädliche Ver-\nunreinigungen)\nVerpackungen            Paletten                Paletten aus Vollholz,         AI               15 01 03\nwie z. B.: Europaletten,\nIndustriepaletten aus\nVollholz\nPaletten aus Holz-             A II             15 01 03\nwerkstoffen\nSonstige Paletten, mit         A III            15 01 03\nVerbundmaterialien\nTransportkisten, Verschläge aus Vollholz               AI               15 01 03\nTransportkisten aus Holzwerkstoffen                    A II             15 01 03\nObst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten                  AI               15 01 03\nsowie ähnliche Kisten aus Vollholz\nMunitionskisten                                        A IV             15 01 10*\nKabeltrommeln aus Vollholz                             A IV             15 01 10*\n(Herstellung vor 1989)\nKabeltrommeln aus Vollholz                             AI               15 01 03\n(Herstellung nach 1989)\nAltholz aus             Baustellensortimente    naturbelassenes                AI               17 02 01\ndem Baubereich                                  Vollholz\nHolzwerkstoffe, Schal-         A II             17 02 01\nhölzer, behandeltes\nVollholz (ohne schäd-\nliche Verunreinigungen)\nAltholz aus dem Ab-     Dielen, Fehlböden,             A II             17 02 01\nbruch und Rückbau       Bretterschalungen aus\ndem Innenausbau\n(ohne schädliche Ver-\nunreinigungen)\nTürblätter und Zargen          A II             17 02 01\nvon Innentüren (ohne\nschädliche Verunreini-\ngungen)\nProfilblätter für die          A II             17 02 01\nRaumausstattung,\nDeckenpaneele, Zier-\nbalken usw. (ohne\nschädliche Verunreini-\ngungen)","3308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nGängige Altholzsortimente                            Zuordnung        Abfallschlüssel\nim Regelfall\nAltholz aus               Altholz aus dem Ab-      Dämm- und Schall-         Beseitigung         17 06 03*\ndem Baubereich            bruch und Rückbau        schutzplatten, die mit\n(Fortsetzung)             (Fortsetzung)            Mitteln behandelt\nwurden, die poly-\nchlorierte Biphenyle\nenthalten\nBauspanplatten               A II             17 02 01\nKonstruktionshölzer          A IV             17 02 04*\nfür tragende Teile\nHolzfachwerk und             A IV             17 02 04*\nDachsparren\nFenster, Fenster-            A IV             17 02 04*\nstöcke, Außentüren\nImprägnierte Bauhölzer       A IV             17 02 04*\naus dem Außenbereich\nBau- und Abbruchholz mit schädlichen Ver-             A IV             17 02 04*\nunreinigungen\nImprägniertes Altholz aus dem Außenbereich         Bahnschwellen                A IV             17 02 04*\nLeitungsmasten               A IV             17 02 04*\nSortimente aus dem           A IV             17 02 04*\nGarten- und Land-\nschaftsbau, impräg-\nnierte Gartenmöbel\nSortimente aus der           A IV             17 02 04*\nLandwirtschaft\nMöbel                                              Möbel, naturbelasse-         AI               20 01 38\nnes Vollholz\nMöbel, ohne halogen-         A II             20 01 38\norganische Verbindun-\ngen in der Beschich-\ntung\nMöbel, mit halogen-          A III            20 01 38\norganischen Verbindun-\ngen in der Beschich-\ntung\nAltholz aus dem Sperrmüll (Mischsortiment)                                      A III            20 03 07\nAltholz aus industrieller Anwendung (z. B. Industriefußböden, Kühltürme)        A IV             17 02 04*\nAltholz aus dem Wasserbau                                                       A IV             17 02 04*\nAltholz von abgewrackten Schiffen und Waggons                                   A IV             17 02 04*\nAltholz aus Schadensfällen (z. B. Brandholz)                                    A IV             17 02 04*\nFeinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen                A IV             19 12 06*","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002              3309\nAnhang IV\n(zu § 6)\nVorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel\nund Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen\n1     Untersuchung von Holzhackschnitzeln und Holzspänen\n1.1   Probenahme\nDie Probenahme nach § 6 ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme\nerforderliche Fachkunde verfügen. Die zu untersuchenden Proben sind aus der laufenden Produktion zu ent-\nnehmen. Aus dem Materialstrom ist wenigstens alle 10 t eine Einzelprobe von mindestens 2 l zu entnehmen,\nzum Beispiel mit einem Gefäß mit Stiel, das in den Abwurf des Förderbandes gehalten wird. Die Probenahme\nist zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält mindestens das Datum der Probenahme, die Angabe der\nbeprobten Charge sowie Namen und Unterschrift des Probenehmers, mit welcher dieser die Ordnungs-\ngemäßheit der Probenahme versichert. Probentransport und Probenlagerung haben so zu erfolgen, dass eine\nBeeinflussung der chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit des Probenmaterials soweit\nwie möglich ausgeschlossen wird.\n1.2   Herstellung der Laborprobe\nJe zu untersuchender Charge ist eine Laborprobe für die analytischen Untersuchungen zu erstellen. Dazu\nwerden die Einzelproben auf einer sauberen, glatten Unterlage zu einer Mischprobe vereinigt und durch wie-\nderholtes Umsetzen homogenisiert. Aus der Mischprobe ist eine Laborprobe von 500 g mit geeigneten Pro-\nbenteilern oder durch Aufkegeln und Vierteln nach DIN 51701, Teil 3 (Ausgabe August 1985) zu entnehmen.\nDie Laborprobe ist nach Trocknung zu teilen. Eine Hälfte der Laborprobe ist als Rückstellprobe zu verwenden.\nDiese ist mit Datum und Analysennummer zu kennzeichnen und mindestens sechs Monate aufzubewahren.\n1.3   Probenvorbereitung\nDie für die Analyse aufzubereitende Laborprobe soll lufttrocken sein. Feuchtes Material ist vor der Aufbe-\nreitung an einem gut belüfteten Platz oder in einem Labortrockenschrank (Trocknungstemperatur maximal\n40 °C) zu trocknen. Die Laborprobe wird in einer gee igneten Mühle (Kreuzschlag- oder Schneidmühle) gege-\nbenenfalls unter Kühlung mit flüssigem Stickstoff auf eine Korngröße von < 2 mm gemahlen.\n1.4   Durchführung der Untersuchungen\nFür jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Bestimmungen durchzuführen.\n1.4.1 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes\nDie Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt nach DIN 52183 (Ausgabe November 1977). Die Ergebnisse\nsind in Gewichtsprozent anzugeben.\n1.4.2 Bestimmung des Chlor- und Fluorgehaltes\nDie lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN 51727 (Ausgabe Juni 2001) oxidativ aufge-\nschlossen. Die Chlorid- und Fluoridgehalte in der Aufschlusslösung werden mit Ionenchromatographie gemäß\nDIN EN ISO 10304, Teil 1 (Ausgabe April 1995) bestimmt. Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm\nTrockenmasse anzugeben.\n1.4.3 Bestimmung der Elemente Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Quecksilber\nDie lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN EN 13657 (Entwurf Oktober 1999) mit Königs-\nwasser aufgeschlossen. Die Messung der Elementkonzentrationen in der Aufschlusslösung erfolgt nach einer\nder folgenden Untersuchungsmethoden:\nElement               Untersuchungsmethode(n)\nArsen                 DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)\nBlei                  DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 1998)\nCadmium               DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)","3310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nElement               Untersuchungsmethode(n)\nChrom                 DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)\nKupfer                DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)\nDIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)\nQuecksilber           DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)\nDIN EN ISO 12338 (Ausgabe Oktober 1998).\nDie Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.\n1.4.4     Bestimmung von Pentachlorphenol (PCP)\n1.4.4.1   Verfahrensprinzip\nPentachlorphenol und seine Salze werden mit Methanol im Ultraschallbad extrahiert und nach Acetylierung\nmittels Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) quantifiziert. Dieses Verfahren ist\nanwendbar für die Bestimmung von PCP in zerkleinertem Holz im Konzentrationsbereich von 0,1 mg/kg bis\n100 mg/kg.\n1.4.4.2   Geräte\n– Ultraschallbad mit Thermostat\n– Gaschromatograph mit Elektroneneinfangdetektor und Autosampler\n1.4.4.3   Chemikalien und Standards\n– Methanol zur Rückstandsanalyse\n– Cyclohexan und n-Hexan zur Rückstandsanalyse\n– Na2SO4, wasserfrei, granuliert\n– PCP als Standard in methanolischer Lösung\n– 2,4,6-Tribromphenol (TBP) in methanolischer Lösung als interner Standard 1 (ISTD 1)\n– PCB 52 als Standard in Cyclohexan als interner Standard 2 (ISTD 2)\n– Essigsäureanhydrid zur Analyse\n– K2CO3-Lösung (0,1 mol/l)\n– Seesand, gereinigt\n1.4.4.4   Maßnahmen zur Probenvorbereitung\n1.4.4.4.1 Reinigung der Geräte\nDie Reinigung der Glasgeräte erfolgt durch Waschen mit reinigungsmittelhaltigem Wasser und destilliertem\nWasser sowie anschließendes Spülen mit Aceton und n-Hexan.\n1.4.4.4.2 Herstellung der Kalibrierlösungen\nDie Stammlösungen werden durch Einwaage fester Substanzen höchster Reinheit hergestellt und bei –20 °C\nim Dunkeln aufbewahrt.\nKonzentrationen der Stammlösungen:         PCP in Methanol        0,5 mg/ml\nTBP in Methanol        0,5 mg/ml\nPCB 52 in Cyclohexan   0,5 mg/ml.\nAus den Stammlösungen werden durch Verdünnen (1: 10) Standardlösungen mit der Konzentration von\n0,05 mg/ml hergestellt.\n1.4.4.4.3 Kalibrierung\nDie Kalibrierung erfolgt über das gesamte Verfahren. Dazu werden 20 µl, 50 µl, 100 µl, 200 µl und 500 µl der\nPCP-Standardlösung jeweils mit 250 µl der TBP-Standardlösung auf 5 g Seesand gegeben und wie nach-\nfolgend für die Durchführung der Analyse beschrieben aufgearbeitet (das heißt, statt Holz wird Seesand ver-\nwendet).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                   3311\nBeispiel einer Kalibrierung:\nKalibrierlösung                     PCP                        TBP                        PCB 52\n[ng/ml]                    [ng/ml]                      [ng/ml]\nISTD 1                       ISTD 2\n1                            1,0                       10,0                         20,0\n2                            2,0                       10,0                         20,0\n3                            5,0                       10,0                         20,0\n4                           10,0                       10,0                         20,0\n5                           20,0                       10,0                         20,0\n1.4.4.5   Probenvorbereitung\n1.4.4.5.1 Extraktion\nEs werden je nach der zu erwartenden Konzentration 1 g, 3 g oder 4 g Holz jeweils in einen Erlenmeyerkolben\neingewogen. Auf das Holz werden 250 µl TBP-Lösung (ISTD 1) gegeben. Diese Lösung lässt man 30 Minuten\neinwirken. Nun wird das Holz mit 50 ml Methanol versetzt und zwei Stunden bei 40 °C einer Ultraschallb ehand-\nlung unterworfen. Nach dem Absetzen der Feststoffe wird der Extrakt (cirka 25 ml) vorsichtig mit einer Pasteur-\npipette abgenommen, in ein verschließbares Glasgefäß überführt und für die Weiteraufarbeitung aufbewahrt.\n1.4.4.5.2 Acetylierung\nIn einem 150 ml Schütteltrichter werden 30 ml einer 0,1 molaren K2CO3-Lösung vorgelegt, mit einem Aliquot\ndes Extraktes (zum Beispiel 1 ml) versetzt und fünf Minuten geschüttelt. Auf die Zugabe von 2 ml Essigsäure-\nanhydrid erfolgt zweiminütiges Schütteln. Dann sind 20 ml Cyclohexan hinzuzufügen und zehn Minuten zu\nschütteln. Die wässrige Phase wird verworfen; die organische Phase wird über eine mit Na2SO4 gefüllte\nGlassäule in einen 25 ml Messkolben filtriert. Nach Zugabe von 10 µl der Lösung des ISTD 2 wird auf 25 ml\ngenau aufgefüllt. Diese Lösung wird für die GC-ECD-Analyse verwendet. Die PCP-Konzentration im Extrakt\nmuss innerhalb des von den Kalibrierlösungen abgedeckten Bereiches liegen.\n1.4.4.6   Analyse mittels GC-ECD\nGC-Bedingungen (Beispiel):\nSäule: HP-5 30 m; 0,25 µm; 0,32 mm ID\n20 °C/min                           8 °C/min\nOfentemperatur:           50 °C (1 min) --------------------- 16 0 °C (0 min) --------------------- 310 °C (5 min)\nDetektor-Temperatur:      350 °C\nInjektor-Temperatur:      250 °C\nInjektionsmodus:          split/splitless\nTrägergas:                H2-Säulenvordruck (35 kPa)\nMake up – Gas:            N2 (60 ml/min)\nFolgende Messungen sind durchzuführen:\n– Blindwerte:             ·Geräteblindwert (reines Cyclohexan)\n·Chemikalienblindwert (Durchführung des gesamten Verfahrens\nohne Holzprobe)\n·Analyse eines kontaminationsfreien Holzes\n– Kalibrierlösungen\n– Probenextrakte nach beschriebener Aufarbeitung.\nFür die Qualitätssicherung der Analysenergebnisse sollen die Wiederfindungsraten des acetylierten internen\nStandards 1 (Tribromphenol) ständig gegen die des internen Standards 2 (PCB 52) überprüft werden.\n1.4.4.7   Auswertung\n1.4.4.7.1 Prinzip\nZunächst erfolgt die Erstellung einer Kalibriergeraden mit den Standardlösungen (siehe Abschnitt 1.4.4.7.2),\nnachfolgend schließt sich die Bestimmung des PCP-Gehaltes in einem Probenextrakt mittels dieser Kalibrier-\ngeraden an (siehe Abschnitt 1.4.4.7.3).","3312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n1.4.4.7.2 Kalibrierung über das gesamte Verfahren\nZur Erstellung der Kalibriergeraden wird das Peakflächenverhältnis von acetyliertem PCP-Standard zu acety-\nliertem TBP gegen das entsprechende Konzentrationsverhältnis gemäß folgender Gleichung aufgetragen:\naPCP          c PCP\naTBP   = s \u0002  c TBP  + b\nwobei:\naPCP            gemessene Anzeige des acetylierten PCP-Standards (zum Beispiel Peakfläche)\naTBP            gemessene Anzeige des acetylierten TBP-Standards (zum Beispiel Peakfläche)\ns               die Steigung der Kalibriergeraden\nc PCP           die Massenkonzentration des acetylierten PCP in den Kalibrierlösungen in ng/ml\nc TBP           die Massenkonzentration des acetylierten TBP in den Kalibrierlösungen in ng/ml\nb               der Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden\nbedeuten.\nBerechnung des PCP-Gehaltes:\nDer PCP-Gehalt in der Holzprobe kann nach folgender Gleichung aus der Mehrpunktkalibriergeraden ermittelt\nwerden:\nGehalt PCP =  aPCP /aTBP - b\n\u0002 c TBP \u0002 f \u0002 v : 1000\ns\u0002m\nwobei:\nGehalt PCP      Gehalt an PCP in der Probe in mg/kg\nc TBP           die Massenkonzentration des TBP in dem Probenextrakt in ng/ml\nm               die Masse des eingesetzten Holzes für die Extraktion in g\naTBP            gemessene Anzeige des TBP-Standards im Probenextrakt (zum Beispiel Peakfläche)\naPCP            gemessene Anzeige des analysierten PCP im Probenextrakt (zum Beispiel Peakfläche)\nf               das Verhältnis des gesamten Volumens des Extraktes zu dem Volumen des Aliquots zur\nDerivatisierung (zum Beispiel 50 ml/2 ml = 25)\nv               das Volumen der Endlösung zur Analyse in ml (zum Beispiel 25 ml)\ns               die Steigung der Kalibriergeraden\nb               der Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden\nbedeuten.\n1.4.4.7.3 Angabe der Ergebnisse\nDie Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.\n1.4.5     Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB)\nDie lufttrockene, gemahlene Altholzprobe wird nach Zugabe eines internen Standards mit n-Hexan im Soxhlet\noder durch ein vergleichbares Extraktionsverfahren extrahiert. Im Extrakt enthaltene PCB-Kongenere werden\ndurch geeignete Reinigungsschritte, insbesondere eine Kombination einer Benzolsulfonsäure-Trennsäule mit\neiner Silicagel-Säule, von störenden Begleitstoffen weitgehend befreit. Die Bestimmung der PCB-Kongenere\n(Ballschmiter Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180) erfolgt durch Kapillargaschromatographie mit Elektroneneinfang-\ndetektor (ECD) in Anwendung von DIN 38414, Teil 20 (Ausgabe Januar 1996). Der Gesamtgehalt an PCB\nergibt sich aus der Summe des für jedes der PCB-Kongenere ermittelten Massenanteils, bezogen auf die\nTrockenmasse der Altholzprobe, multipliziert mit dem Faktor fünf und auf 0,1 mg/kg gerundet.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann für die Bestimmung von poly-\nchlorierten Biphenylen andere wissenschaftlich anerkannte Prüfverfahren im Bundesanzeiger bekannt geben,\nwenn entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.\n1.5       Andere Methoden\nDie zuständige Behörde soll andere Methoden zulassen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.\n2         Angabe und Berechnung der Ergebnisse\nDie Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen Bestimmungen und ihr arithmetischer Mittelwert sind anzuge-\nben. Zur Prüfung der Einhaltung der in Anhang II genannten Grenzwerte ist auf den arithmetischen Mittelwert\nabzustellen. Die Mittelwertbildung ist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die metho-\ndenübliche Wiederholbarkeit nach DIN ISO 5725, Teil 1 (Ausgabe November 1997) nicht überschreitet. Im\nFalle einer derartigen Überschreitung sind eine Überprüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz\nund eine dritte Messung erforderlich. Sofern die Überprüfung der überhöhten Differenz keine eindeutige Ursa-\nche erbracht hat, ist für die Prüfung der Einhaltung der in Anhang II genannten Grenzwerte der mittlere der drei\nder Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) heranzuziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002            3313\n3         Qualitätssicherung und -kontrolle\nDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur internen\nund externen Qualitätssicherung nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe April 2000) abzusichern. Dazu\ngehören unter anderem die Führung von Qualitätsregelkarten, der Einsatz von Referenzmaterialien und die\nerfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.\n4         Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag\nGmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert nie-\ndergelegt.\nAnhang V\n(zu § 7)\nUntersuchung von Altholz zur energetischen Verwertung\nDie Probenahme nach § 7 ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforder-\nliche Fachkunde verfügen. Die zu untersuchenden Proben sind aus dem laufenden Altholzdurchsatz von vorgebroche-\nnem Altholz zu entnehmen. Je höchstens 10 t der zu beprobenden Charge ist aus dem Materialstrom jeweils mindestens\n20 kg Altholz über eine Abwurfeinrichtung zu entnehmen. Aus der so entnommenen Altholzprobe sind Altholzanteile\nnicht zugelassener Altholzkategorien entsprechend den Vorgaben nach § 5 auszusortieren und deren Masse festzu-\nstellen.","3314             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nAnhang VI\n(zu § 11)\nAnlieferungsschein für Altholz\nAnlieferungsschein für Altholz\nAnlieferer                                                                         Datum:\n(Firma/Ansprechpartner):\nStraße:\nPLZ und Ort:\nTelefon:\nHerkunft des Materials:\nGängige Altholzsortimente                                        Zuordnung       Altholzkategorie    Menge\nim Regelfall zu   des angelieferten\nAltholzkategorie       Altholzes      (t) (m3)\nVerschnitt, Abschnitte, Späne von naturbelassenem                    AI\nVollholz\nVerschnitt, Abschnitte, Späne von Holzwerkstoffen und                A II\nsonstigem behandeltem Holz (ohne schädliche\nVerunreinigungen)\nPaletten aus Vollholz, wie z. B.: Europaletten, Industrie-           AI\npaletten aus Vollholz\nPaletten aus Holzwerkstoffen                                         A II\nSonstige Paletten, mit Verbundmaterialien                            A III\nTransportkisten, Verschläge aus Vollholz                             AI\nTransportkisten aus Holzwerkstoffen                                  A II\nObst-, Gemüse- und Zierpflanzenkisten sowie ähnliche                 AI\nKisten aus Vollholz\nMunitionskisten                                                      A IV\nKabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989)                    A IV\nKabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung nach 1989)                   AI\nBaustellensortimente aus naturbelassenem Vollholz                    AI\nBaustellensortimente aus Holzwerkstoffen, Schalhölzern,              A II\nbehandeltem Vollholz (ohne schädliche Verunreinigungen)\nDielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innen-                  A II\nausbau (ohne schädliche Verunreinigungen)\nTürblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche                A II\nVerunreinigungen)\nProfilbretter für die Raumausstattung, Deckenpaneele,                A II\nZierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen)\nDämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt         Beseitigung\nwurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten\nBauspanplatten                                                       A II\nKonstruktionshölzer für tragende Teile                               A IV\nHolzfachwerk und Dachsparren                                         A IV\nFenster, Fensterstöcke, Außentüren                                   A IV\nImprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich                          A IV\nBau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen                A IV\nBahnschwellen                                                        A IV\nLeitungsmasten                                                       A IV","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002      3315\nAnlieferungsschein für Altholz\nAnlieferer                                                                              Datum:\n(Firma/Ansprechpartner):\nStraße:\nPLZ und Ort:\nTelefon:\nHerkunft des Materials:\nGängige Altholzsortimente                                              Zuordnung       Altholzkategorie    Menge\nim Regelfall zu  des angelieferten\nAltholzkategorie       Altholzes      (t) (m3)\nSortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau,                              A IV\nimprägnierte Gartenmöbel\nSortimente aus der Landwirtschaft                                           A IV\nMöbel, naturbelassenes Vollholz                                             AI\nMöbel, ohne halogenorganische Verbindungen in der                           A II\nBeschichtung\nMöbel, mit halogenorganischen Verbindungen in der                           A III\nBeschichtung\nAltholz aus Sperrmüll (Mischsortiment)                                      A III\nAltholz aus industrieller Anwendung (z. B. Industrie-                       A IV\nfußböden, Kühltürme)\nAltholz aus dem Wasserbau                                                   A IV\nAltholz von abgewrackten Schiffen und Waggons                               A IV\nAltholz aus Schadensfällen (z. B. Brandholz)                                A IV\nFeinfraktion aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holz-                      A IV\nwerkstoffen\nHolzhackschnitzel, Holzspäne\nSonstige (nähere Bezeichnung nachfolgend)\n__________________________________________\nZusätzliche Informationen für den Betreiber der Altholz-\nbehandlungsanlage (soweit erforderlich):\nEmpfänger                                                             Straße:\n(Firma/Ansprechpartner):                                              PLZ und Ort:\nTelefon:\n...............................................\n(Unterschrift des Anlieferers)","3316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nArtikel 2                                   „(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches\nnach der Altholzverordnung verwertet wird.“\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nb) In Nummer 13.3 wird nach Absatz 2 folgender Ab-\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der               satz 3 angefügt:\nBekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zu-\nletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                     „(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht\n13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt geändert:           für Altholz, welches nach der Altholzverordnung\nverwertet wird.“\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „zur ordnungs-           c) In Nummer 14 Abs. 2 werden nach Nummer 4\ngemäßen Abfallentsorgung“ durch die Wörter „zur ge-               folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:\nmeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung“ ersetzt.\n„4a. Altholz, welches nach der Altholzverordnung\n2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:                               verwertet wird,\na) Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 wird wie folgt geän-               4b. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe\ndert:                                                                und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht\ninsgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Reinigung“                       Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,“.\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende\ndurch ein Komma ersetzt.                                                     Artikel 4\ncc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3                       Änderung der Nachweisverordnung\nund 4 angefügt:\n„3. das Inverkehrbringen von Altholz zum             § 8 Abs. 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der\nZwecke der Verwertung nach der Altholz-        Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die\nverordnung und                                 durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerk-\nstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse,    1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der\nStoffe nach Spalte 1 enthalten.“                  a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „ist“ das Komma\ngestrichen und folgender Halbsatz angefügt:\nb) In Abschnitt 15 Spalte 3 wird nach Absatz 2 folgen-\nder Absatz 3 angefügt:                                         „oder im Falle der Einsammlung von Althölzern der-\nselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III\n„(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt nicht für Alt-\nzu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. August\nholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach\n2002 (BGBl. I S. 3302) angehören, soweit eine\nder Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird.“\nGetrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht\nc) In Abschnitt 17 Spalte 3 wird nach Absatz 3 folgen-            vorgeschrieben ist,“.\nder Absatz 4 angefügt:\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n„(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Alt-\naa) Die Wörter „Altölen die eingesammelte Altöl-\nholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach\nmenge“ werden durch die Wörter „Altölen oder\nder Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird.“\nAlthölzern die eingesammelte Menge“ ersetzt.\nbb) Nach dem Wort „Sammelkategorie“ werden die\nArtikel 3                                        Wörter „oder je Altholzkategorie“ eingefügt.\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I            „Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern\nS. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung          nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis über die Zulässig-\nvom 13. August 2002 (BGBl. I S. 3185), wird wie folgt             keit der Entsorgung durch den die Altöl-Sammelkate-\ngeändert:                                                         gorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfall-\nschlüssel geführt werden.“\n1. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „ordnungsgemäße\nAbfallentsorgung“ durch die Wörter „gemeinwohlver-\nträgliche Abfallbeseitigung“ ersetzt.                                                Artikel 5\n2. Anhang IV wird wie folgt geändert:                                                  Inkrafttreten\na) In Nummer 12 wird nach Absatz 2 folgender Ab-             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des siebten auf\nsatz 3 angefügt:                                        die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft."]}