{"id":"bgbl1-2002-59-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":59,"date":"2002-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/59#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_59.pdf#page=67","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV)","law_date":"2002-08-07T00:00:00Z","page":3267,"pdf_page":67,"num_pages":35,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                3267\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(FeVÄndV)\nVom 7. August 2002\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-               S. 747) und durch Artikel 245 Nr. 2 der Verordnung vom\nnungswesen verordnet auf Grund                                   29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) im Einvernehmen mit\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis k, m, n, r       dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nund u bis x, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 30c Abs. 1 Nr. 1,\n3, 4 und 5 sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 des\nArtikel 1\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nbereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e,       Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998\ng bis k, m, r und u bis x neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom              ordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783), wird\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch-      wie folgt geändert:\nstabe n geändert durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom\n19. März 2001 (BGBl. I S. 386), § 6 Abs. 1 Nr. 2 neu\ngefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuch-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I                  a)   In Abschnitt II (Führen von Kraftfahrzeugen) wer-\nS. 747), § 30c Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 eingefügt durch                 den in Nummer 1 in der Angabe zu § 5 die Wör-\nArtikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I               ter „Sonderbestimmungen für das Führen von\nS. 747) und § 63 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 eingefügt durch               Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen“\nArtikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I               durch die Wörter „Sonderbestimmungen für das\nS. 747), § 6 Abs. 1, § 30c Abs. 1 und § 63 Abs. 1 zu-                   Führen von Mofas“ und in Nummer 9 die Wörter\nletzt geändert durch Artikel 244 der Verordnung vom                     „ , Krankenkraftwagen und Personenkraftwagen\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und                                 im Linienverkehr“ durch die Wörter „und Kran-\n– des § 6 Abs. 3, des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 2, des § 31              kenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen\nAbs. 6 sowie des § 33a Abs. 5 des Fahrlehrergesetzes                    im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Aus-\nvom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 6 Abs. 3 ein-                  flugsfahrten und Ferienziel-Reisen“ ersetzt.\ngefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes              a1) In Abschnitt III (Register) werden zu § 58 die\nvom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und geändert                       Wörter „nach § 52 des Straßenverkehrsgeset-\ndurch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom                      zes“ gestrichen.\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 18 Abs. 4 eingefügt\ndurch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d des Gesetzes vom                b)   Im Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver-\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 19 Abs. 2 eingefügt                  ordnung“ werden in Nummer 1 und 2 jeweils die\ndurch Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe d des Gesetzes vom                     Wörter „und motorisierte Krankenfahrstühle“\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 31 Abs. 6 eingefügt                  gestrichen.\ndurch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\n(BGBl. I S. 700) und neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 30       2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und               a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 33a Abs. 5 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 33 des Ge-\nsetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1,               „2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige,\n§ 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 6 und § 33a Abs. 5                       nach der Bauart zum Gebrauch durch kör-\nzuletzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom                        perlich behinderte Personen bestimmte\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),                                          Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem\nLeergewicht von nicht mehr als 300 kg\nsowie auf Grund                                                                einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,\n– des § 4 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrerge-                         mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\nsetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 4 Abs. 3                     mehr als 500 kg, einer durch die Bauart\nneu gefasst durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom                           bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 23 Abs. 2 neu gefasst                     nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über\ndurch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 3. Februar 1976                      alles von maximal 110 cm und einer Heck-\n(BGBl. I S. 257) und geändert durch Artikel 2 Nr. 24                         markierungstafel nach der ECE-Regelung 69\nBuchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I                         oben an der Fahrzeugrückseite),“.","3268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           tens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B\n„3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die           besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorge-\nVerwendung für land- oder forstwirtschaft-           schriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit\nliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende           den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahr-\nArbeitsmaschinen, Stapler und andere Flur-           ten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungs-\nförderzeuge jeweils mit einer durch die Bau-         verhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von             Auflage, dass nur Fahrten im Inland zulässig sind,\nnicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug-          entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindest-\nund Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern             alter nach Absatz 1 erreicht hat. Die Auflage, dass\nan Holmen geführt werden.“                           von der Fahrerlaubnis nur im Rahmen des Ausbil-\ndungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf,\nentfällt entweder bei Erreichen des Mindestalters\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                  oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber über eine abge-\na) In der Überschrift zu § 5 werden die Wörter „und           schlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt.“\nmotorisierten Krankenfahrstühlen“ gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder einen        6. § 11 wird wie folgt geändert:\nKrankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)“ und die       a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „der eine durch die Bauart bestimmte\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h                    aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ver-\nhat,“ gestrichen.                                                   waltung“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ „Be-\naa) Satz 3 wird aufgehoben.                                         triebsmedizin“ “ ein Komma angefügt.\nbb) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „jeweils“              cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4\ngestrichen.                                                    und 5 angefügt:\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder Kran-                     „4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Fach-\nkenfahrstuhls“ gestrichen.                                               arzt für Rechtsmedizin“ oder\n5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                 Fahreignung, der die Anforderungen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  nach Anlage 14 erfüllt,“.\naa) Im Text zu Klasse M wird vor dem Wort                 b) In Absatz 6 Satz 2 werden der Punkt am Ende\n„Kleinkrafträder“ das Wort „Zweirädrige“                 durch ein Semikolon ersetzt und folgender\neingefügt.                                               Halbsatz angefügt:\nbb) Im Text zu Klasse L werden die Wörter „Ar-                „sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu über-\nbeitsmaschinen und Flurförderzeuge“ durch                sendenden Unterlagen einsehen kann.“\ndie Wörter „Arbeitsmaschinen, Stapler und\nandere Flurförderzeuge jeweils“ ersetzt.          7. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „Fahrzeugen,           a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 wird jeweils die\ndie im“ durch die Wörter „Fahrzeugen sowie Pro-               Angabe „Anlage 6 Nr. 1“ durch die Angabe „An-\nbefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die                  lage 6 Nr. 1.1“ ersetzt.\njeweils im“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                 „(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat\ner sich einer augenärztlichen Untersuchung des\n„(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder               Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zu unter-\nnach Abschluss einer Berufsausbildung in dem                      ziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufs-                   ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.“\nkraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder einem staatlich\nanerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichba-             c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nre Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von                       „(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlänge-\nKraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt               rung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,\nwerden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B                 C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Unter-\nund für den gemäß der Berufsausbildung stufen-                    suchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2\nweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1E 17 Jahre                  zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnis-\nsowie für den entsprechenden Zugang zu den Klas-                  behörde eine Bescheinigung des Arztes nach\nsen D, D1, DE und D1E 20 Jahre. Die erforderliche                 Anlage 6 Nr. 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarz-\nkörperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der            tes nach Anlage 6 Nr. 2.2 einzureichen.“\nersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des\nMindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch              d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nVorlage eines medizinisch-psychologischen Gut-                      „(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken\nachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrer-                begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die\nlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen               Anforderungen an das Sehvermögen nach An-\ndes nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters                  lage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchti-\nsetzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindes-               gungen des Sehvermögens bestehen, die die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                      3269\nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beein-       12. Dem § 24 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:\nträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur\n„Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E\nVorbereitung der Entscheidung über die Erteilung\nkann nur dann über die Vollendung des 50. Lebens-\noder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über\njahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zu-\ndie Anordnung von Beschränkungen oder Auf-\nsätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5\nlagen die Beibringung eines augenärztlichen Gut-\nNr. 2 nachweist.“\nachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 gilt entspre-\nchend, § 11 Abs. 6 Satz 4 jedoch mit der Maß-\ngabe, dass nur solche Unterlagen übersandt          13. In § 26 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Dienst-\nwerden dürfen, die für die Beurteilung, ob Be-             fahrzeugen“ die Wörter „der Bundeswehr“ eingefügt.\neinträchtigungen des Sehvermögens bestehen,\ndie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen      14. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbeeinträchtigen, erforderlich sind.“\na) Satz 1wird wie folgt geändert:\n7a. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „augenärzt-\ngefasst:                                                                 liche Untersuchung“ durch die Wörter\n„Untersuchung des Sehvermögens“ ersetzt.\n„Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung\nnicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbe-                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 12“ durch\nhörde ist davon Mitteilung zu machen.“                                   die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dienstfahrer-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                      laubnis“ die Wörter „der Bundeswehr“ eingefügt.\na) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\ngefasst:                                            15. § 28 wird wie folgt geändert:\n„Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prü-          a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaub-                 „(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen\nnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.“                    Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Ent-\nb) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3                scheidung vom 21. März 2000 der Kommission\nSatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 Satz 7             über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen\nbis 9“ ersetzt.                                                von Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) in der\njeweiligen Fassung1). Die Berechtigung nach\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Fahr-                Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für\nerlaubnis der Klasse M“ durch die Wörter „den                  die die Entscheidung der Kommission keine\nFahrerlaubnissen der Klassen M und T“ ersetzt.                 entsprechenden Klassen ausweist. Für die\nBerechtigung zum Führen von Fahrzeugen der\n9. In § 19 Abs. 5 Nr. 3 werden die Wörter „oder über                  Klassen L, M und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.\neine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche                  Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die\nAusbildung“ durch die Wörter „über eine Sanitäts-                 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung                    dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die\noder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deut-                  Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder                  nicht mehr als 80 km/h führen.“\nGold)“ ersetzt.                                               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „oder“\n10. § 21 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\na) In Nummer 3 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 5“                        mer 4 eingefügt:\ndurch die Angabe „nach § 12 Abs. 4 oder ein                           „4. denen auf Grund einer rechtskräftigen\nZeugnis nach § 12 Abs. 5“ ersetzt.                                        gerichtlichen Entscheidung keine Fahrer-\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „ein Zeugnis                                laubnis erteilt werden darf oder“.\noder Gutachten über das Sehvermögen“ durch                     bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\ndie Wörter „eine Bescheinigung oder ein Zeugnis\nüber das Sehvermögen“ ersetzt.                             c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahr-\n11. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                        erlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4\ngenannten Entscheidungen im Inland Gebrauch\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                               zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die\n„1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des                    Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht\n50. Lebensjahres, nach Vollendung des                     mehr bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entspre-\n45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf                   chend.“\nJahre,“.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    1) Zurzeit gilt die Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000\nüber Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen\n„3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.“        (ABl. EG Nr. L 91 S. 1).","3270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n16. § 30 wird wie folgt geändert:                                   aa1) In Satz 2 werden die Wörter „Der Führer-\nschein“ durch die Wörter „Der auf Grund des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1 oder 2 ausgestellte Führer-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               schein“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „augen-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\närztliche Untersuchung“ durch die Wör-\nter „Untersuchung des Sehvermögens“                    „Verwahrte Führerscheine können nach drei\nersetzt.                                               Jahren vernichtet werden.“\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 12“             d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 bis 6“\ndurch die Angabe „§ 12 Abs. 2“ er-               durch die Angabe „Satz 2 bis 7“ ersetzt.\nsetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder enthält der    18. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nausländische Führerschein den Vermerk,              „Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten\ndass die Prüfung auf einem Fahrzeug mit             Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.“\nautomatischer Kraftübertragung abgelegt\nworden ist“ gestrichen.\n19. In § 37 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zweiten“ durch\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               das Wort „fünften“ ersetzt.\n„Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr als\nzwei Jahre verstrichen, finden nur die Vorschrif-    20. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „§ 2a Abs. 2, 4\nten über die Ausbildung keine Anwendung.“                und 5 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die An-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze                gabe „§ 2a Abs. 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgeset-\nersetzt:                                                 zes“ ersetzt.\n„Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere\nFührerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf       21. § 43 wird wie folgt geändert:\ndie EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die             a) In Satz 1 werden die Wörter „sind einem besonde-\nGrundlage der Erteilung der entsprechenden                   ren Aufbauseminar zuzuweisen“ durch die Wörter\ndeutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnis-              „sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszu-\nbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe                widerhandlungen begangen haben, einem beson-\nder Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an                  deren Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen“\ndie Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt              ersetzt.\nhatte.“\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n17. § 31 wird wie folgt geändert:\n22. In § 45 Abs. 2 werden die Angabe „§ 43 Satz 1“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 43“ und die Angabe „§ 43“ durch die\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      Angabe „§ 36“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter\n„augenärztliche Untersuchung“ durch       23. Vor § 48 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Untersuchung des Sehver-\n„9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen,\nmögens“ ersetzt.\nMietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Per-\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 12“             sonenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbs-\ndurch die Angabe „§ 12 Abs. 2“ er-           mäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen“.\nsetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:       24. § 48 wird wie folgt geändert:\n„Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr           a) In Absatz 2 wird in Nummer 3 der Punkt am Ende\nals drei Jahre verstrichen, finden nur die Vor-         durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nschriften über die Ausbildung keine Anwen-              mer 4 angefügt:\ndung.“\n„4. Personenkraftwagen im Linienverkehr oder\ncc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „oder                       bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder\nenthält der ausländische Führerschein den                    Ferienziel-Reisen, wenn der Kraftfahrzeug-\nVermerk, dass die Prüfung auf einem Fahr-                    führer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.“\nzeug mit automatischer Kraftübertragung\nabgelegt worden ist“ gestrichen.                    b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „Anlage 6\nNr. 2.2“ durch die Angabe „Anlage 6 Nr. 2“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1“                 ersetzt.\ndurch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“\nersetzt.                                                 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 1“                    „Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\ndurch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“                     wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf\nersetzt.                                                     Jahren erteilt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002              3271\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage 6             b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Folge“ durch\nNr. 2.2“ durch die Angabe „Anlage 6 Nr. 2“             das Wort „Folgen“ ersetzt.\nersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                    29. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „24“ wird durch die Angabe „24             a) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 7.3.7 der\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.                  Anlage VIII“ durch die Angabe „Nummer 3.7 der\nAnlage VIIIb“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\n„Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur                gefasst:\nFahrgastbeförderung kann nur dann über die\nVollendung des 60. Lebensjahres hinaus                 „1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerk-\nerfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich                  stätten zur Durchführung von Sicherheits-\nseine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5                      prüfungen nach Anlage VIIIc der Straßen-\nNr. 2 nachweist.“                                            verkehrs-Zulassungs-Ordnung,\n2. der Anerkennung von Überwachungsorgani-\n25. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  sationen nach Anlage VIIIb der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung,“.\na) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. die Nummer des Führerscheins, bestehend          30. § 61 wird wie folgt geändert:\naus der Fahrerlaubnisnummer und der fort-\na) Die Absätze 3 bis 4a werden durch folgende\nlaufenden Nummer des über die Fahrerlaub-\nAbsätze 3 bis 5 ersetzt:\nnis ausgestellten Führerscheins (Führer-\nscheinnummer), oder die Nummer der befris-               „(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden\nteten Prüfungsbescheinigung, bestehend                 bereitgehalten für die für Verfolgung von Straf-\naus der Fahrerlaubnisnummer und einer                  taten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von\nangefügten Null,“.                                     Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenz-\nkontrollen zuständigen Stellen.\nb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden\n„9. die Behörde, die den Führerschein, den                   bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ord-\nErsatzführerschein oder die Prüfungsbe-                nungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von\nscheinigung (§ 22 Abs. 4 Satz 7) ausgestellt           Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach\nhat,“.                                                 dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz\nc) In Nummer 10 werden die Wörter „der Tag der                  über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zustän-\nAusstellung und“ gestrichen.                                 digen Stellen.\n(5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden\n26. § 53 wird wie folgt geändert:                                   bereitgehalten für die für Verwaltungsmaß-\nnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-\nund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften\nstellt:\nzuständigen Stellen.“\n„(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6\nnach § 51 unter den dort genannten Vorausset-\nund 7.\nzungen.“\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2      31. In § 64 Abs. 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt\nbis 4.                                                    gefasst:\n„2. die Ablichtung des Personalausweises oder des\n27. § 58 wird wie folgt geändert:                                    Passes oder\na) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 52            3. bei persönlicher Antragstellung der Personalaus-\ndes Straßenverkehrsgesetzes“ gestrichen.                      weis, der Pass oder der behördliche Dienstaus-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 58 Nr. 1 bis 15“               weis.“\ndurch die Angabe „§ 57 Nr. 1 bis 15“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz wird angefügt:                      32. § 66 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n„(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4\n33. In § 71 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-\ndürfen für die dort genannten Zwecke aus dem\ngefügt:\nörtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisier-\nten Verfahren abgerufen werden. § 52 Abs. 2,               „(4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzuneh-\n3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis 3 sind ent-          men, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4\nsprechend anzuwenden.“                                    Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes,\nauch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des\n28. § 59 wird wie folgt geändert:\nStraßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestäti-\na) In Absatz 1 Nr. 9 werden nach dem Wort „Kenn-             gung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbeson-\nziffer“ die Wörter „sowie den Tag des Ablaufs             dere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wie-\neiner Sperrfrist“ eingefügt.                              derholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vor-","3272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nschriften oder Straftaten entzogen wurde oder                c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nStraftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit\n„5. § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbeschei-\nbegangen wurden; davon kann abgesehen werden,\nnigung für Mofas/Krankenfahrstühle)\nwenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Aner-\nkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die                     Prüfbescheinigungen für Mofas und Kran-\npersönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1                 kenfahrstühle, die nach den bis zum 1. Sep-\ndes Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung                      tember 2002 vorgeschriebenen Mustern\nmit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes)                  ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.\nweggefallen ist.“                                                    Prüfbescheinigungen für Mofas, die dem\nMuster der Anlage 2 in der bis zum 1. Sep-\ntember 2002 geltenden Fassung entspre-\n34. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nchen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002\n„(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden,                   weiter ausgefertigt werden.“\nder höheren Verwaltungsbehörden und der obersten\nLandesbehörden werden für die Dienstbereiche der             d) In Nummer 7 Satz 1 wird das Wort „Dienst-\nBundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der                     kraftomnibusse“ durch die Wörter „Dienstkraft-\nPolizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung               fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klas-\nder Fachministerien wahrgenommen.“                              se D oder D1“ ersetzt.\ne) In Nummer 8 Satz 1 wird im Satzteil vor dem\n35. § 75 wird wie folgt geändert:                                   Buchstaben a vor dem Wort „Kleinkrafträder“ das\nWort „zweirädrige“ eingefügt.\na) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1\nSatz 1“ die Angabe „oder § 76 Nr. 2“ eingefügt.           f) In Nummer 9 wird Satz 16 aufgehoben.\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „oder eine Aus-             g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-\nbildung zum Führen von motorisierten Kranken-                gefügt:\nfahrstühlen“ gestrichen und die Angabe „§ 5                  „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach\nAbs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2                          Entzug der Klasse 3 alten Rechts)\nSatz 4“ ersetzt.\nPersonen, denen eine Fahrerlaubnis alten\nc) In Nummer 9 wird vor der Angabe „§ 23 Abs. 2                         Rechts der Klasse 3 entzogen wurde,\nSatz 1“ die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4,“ einge-                      werden im Rahmen einer Neuerteilung\nfügt.                                                                nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B\nd) In Nummer 10 wird nach der Angabe „des § 29                          auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie\nAbs. 3 Satz 2,“ die Angabe „des § 30 Abs. 3                          die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem\nSatz 2,“ eingefügt.                                                  1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung\nder hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis-\nprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnis-\n36. § 76 wird wie folgt geändert:\nbehörde auf die Ablegung der Prüfung für\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                     die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet\nhat.“\n„2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstühle )\nInhaber einer Prüfbescheinigung für Kran-           h) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3“\nkenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verord-           durch die Angabe „§ 48 Abs. 3“ ersetzt.\nnung in der bis zum 1. September 2002 gel-          i) Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst:\ntenden Fassung sind berechtigt, motorisierte\n„14.    § 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen\nKrankenfahrstühle mit einer durch die Bauart\nFührerscheine zur Fahrgastbeförderung)\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2                  Führerscheine zur Fahrgastbeförderung,\ndieser Verordnung in der bis zum 1. Septem-                    die nach den bis zum 1. September 2002\nber 2002 geltenden Fassung und nach § 76                       vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt\nNr. 2 dieser Verordnung in der bis zum                         sind, bleiben gültig. Führerscheine zur\n1. September 2002 geltenden Fassung zu                         Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4\nführen. Wer einen motorisierten Kranken-                       der Anlage 8 in der bis zum 1. September\nfahrstuhl mit einer durch die Bauart be-                       2002 geltenden Fassung entsprechen,\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht                       dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter\nmehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2                  ausgefertigt werden.“\ndieser Verordnung in der bis zum 1. Septem-\nber 2002 geltenden Fassung führt, der bis      37. Die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 1\nzum 1. September 2002 erstmals in den Ver-          zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrer-\nlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5\nAbs. 4 dieser Verordnung in der bis zum        38. Die Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 und 4 erhält die aus dem\n1. September 2002 geltenden Fassung.“               Anhang 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche\nFassung.\nb) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz wie folgt\ngefasst:\n39. Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 erhält die aus dem Anhang 3\n„(Prüfung für das Führen von Mofas)“.                     zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                   3273\n40. In Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 wird in der Vorbe-        d)   In Nummer 2.2.14 wird vor dem Wort „Kleinkraft-\nmerkung die Nummer 2 wie folgt geändert:                          räder“ das Wort „zweirädrige“ eingefügt.\nDie Wörter „Grundlage der Beurteilung“ werden                e)   In Nummer 2.2.16 wird der Satz 7 gestrichen.\ndurch die Wörter „Grundlage der im Rahmen der                f)   Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefasst:\n§§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung“\nersetzt.                                                          „2.6.1 Für die Durchführung der praktischen\nPrüfung sind\n41. Die Anlage 5 zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5 wird                        a) die fahrtechnische Vorbereitung der\nwie folgt geändert:                                                             Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben\n(2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),\na) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nb) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten\naa) Die Wörter „eines medizinisch-psychologi-                               (2.1.2) und\nschen Gutachtens“ werden durch die Wörter\nc) das Verbinden und Trennen von Fahr-\n„eines Gutachtens einer amtlich anerkann-\nzeugen (2.1.3)\nten Begutachtungsstelle für Fahreignung“\nersetzt.                                                          jeweils getrennte Prüfungsteile, die je-\nweils getrennt voneinander bewertet\nbb) Es werden die Wörter „ab dem 50. Lebens-                           werden. Bereits bestandene Prüfungs-\njahr“ durch die Wörter „ab Vollendung des                         teile sind nicht zu wiederholen.“\n50. Lebensjahres“ und die Wörter „ab dem\n60. Lebensjahr“ durch die Wörter „ab Vollen-   44. Die Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3\ndung des 60. Lebensjahres“ ersetzt.                 wird wie folgt geändert:\nb) Das Muster wird wie folgt geändert:                       a) In Abschnitt I Nr. 2.1 Buchstabe c werden unter\naa) Im Eingangssatz vor Teil I werden die Wörter            „5.“ nach dem Wort „Fahrerlaubnisnummer“ die\n„von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis“                  Wörter „sowie einer Prüfziffer“ eingefügt.\ndurch die Wörter „von Bewerbern um die              b) In Abschnitt IV wird das bisherige Muster für den\nErteilung oder Verlängerung einer Fahr-                Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)\nerlaubnis“ ersetzt.                                    durch das aus Anhang 5 ersichtliche neue Muster 4\nersetzt.\nbb) In Teil I Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Verwal-\ntungsbehörde“ durch das Wort „Fahrerlaub-\n45. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nnisbehörde“ ersetzt.\na) In Abschnitt I (Vorbemerkungen) wird die Angabe\ncc) Im Eingangssatz vor Teil II werden die Wörter           „55“ gestrichen.\n„von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis“\ndurch die Wörter „von Bewerbern um die              b) Abschnitt II (Liste der Schlüsselzahlen) wird wie\nErteilung oder Verlängerung einer Fahrer-              folgt geändert:\nlaubnis“ ersetzt.                                      aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naaa) Im Text zur Schlüsselzahl 05.02 wird\n42. Die Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 erhält die                        nach dem Wort „innerorts...“ die Anga-\naus dem Anhang 4 zu Artikel 1 dieser Verordnung                              be „/innerhalb der Region...“ eingefügt.\nersichtliche Fassung.\nbbb) Im Text zur Schlüsselzahl 05.05 werden\nnach dem Wort „Beifahrer“ die Wörter\n43. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 wird                          „ , der im Besitz der Fahrerlaubnis ist“\nwie folgt geändert:                                                          eingefügt.\na)   In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle die Zeile                    ccc) Die Schlüsselzahl „55“ und der dazu-\n„Krankenfahrstuhl“ mit den Angaben „17, 60, 6“                          gehörige Text werden gestrichen.\ngestrichen.\nddd) Im Text zur Schlüsselzahl „70“ werden\na1) In Nummer 1.3 Satz 3 werden nach den Wörtern                             nach dem Wort „Ausstellungsstaates“\n„Die zuständigen obersten Landesbehörden                                ein Komma und die Wörter „ , jedoch\nkönnen zulassen, dass die Fragen“ die Wörter                            nur anzuwenden bei Umtausch auf\n„in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines                          Grund von Anlage 11“ eingefügt.\nbeeidigten oder eines öffentlich bestellten und                  eee) Im Text zur Schlüsselzahl „79(...)“ wird\nvereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf                           die Angabe „Artikel 10 Abs. 1“ durch\nKosten des Bewerbers sowie deutsch- und                                 die Angabe „Artikel 10 Satz 1“ ersetzt.\ngegebenenfalls fremdsprachig“ eingefügt und\ndie Sätze 4 bis 6 gestrichen.                                    fff)   Der Text zur Schlüsselzahl „79(C1E>\n12 000 kg, L ≤ 3)“ wird wie folgt geändert:\nb)   In Nummer 2.1.4.2.2 werden nach den Wörtern\nDie Wörter „(nicht durch C1E abge-\n„Anfahren in einer Steigung“ in einer neuen Zeile\ndeckter Teil)“ werden durch folgende\ndie Wörter „Abbremsen mit höchstmöglicher\nWörter ersetzt: „und von dreiachsigen\nVerzögerung (nur bei der Klasse B)“ eingefügt.\nZügen aus einem Zugfahrzeug der\nc)   In Nummer 2.2.12 werden nach den Wörtern                                Klasse C1 und einem Anhänger, bei\n„Länge mindestens 5 m“ die Wörter „ , maximale                          denen die zulässige Gesamtmasse des\nLänge 8 m“ eingefügt.                                                   Anhängers die Leermasse des Zugfahr-","3274      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nzeugs übersteigt (nicht durch C1E          46. Die Anlage 11 zu § 31 erhält die aus dem Anhang 6\nabgedeckter Teil). Die vorgenannten               zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nBerechtigungen gelten nicht für Sat-\ntelzüge mit einer zulässigen Gesamt-       47. In Anlage 12 zu § 34 werden im Abschnitt B Nr. 1.1\nmasse von mehr als 7,5 t.“                        die Wörter „im Zusammenhang mit der Teilnahme\nggg) Die Schlüsselzahl „79(S1 ≤ 24/7 500 kg)“          am“ durch die Wörter „im Zusammenhang mit dem“\nund der dazugehörige Text werden wie              ersetzt.\nfolgt gefasst:\n„79(S1 ≤ 25/7 500 kg) Begrenzung der       48.     In Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 werden in Nummer 3 die\nKlasse D und DE auf Kraftomnibusse                Wörter „öffentlich bestellten oder vereidigten“ durch\nmit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500            die Wörter „öffentlich bestellten und vereidigten“\nkg zulässiger Gesamtmasse, auch mit               ersetzt.\nAnhänger. Die Angabe S1 steht in die-\nser Schlüsselung für die Anzahl der\nSitzplätze, einschließlich Fahrersitz.“                               Artikel 1a\nhhh) Dem Buchstaben a wird folgende                                      Änderung der\nSchlüsselzahl angefügt:                               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n„79(L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE         Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nauf Kombinationen von nicht mehr als       sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n3 Achsen. Der Buchstabe L steht in die-    (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nser Schlüsselung für die Anzahl der        Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie\nAchsen.“                                   folgt geändert:\nbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n1. § 18 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\naaa) Die Schlüsselzahl „173“ sowie ihre\nErläuterung werden gestrichen.                 „5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach\nder Bauart zum Gebrauch durch körperlich behin-\nbbb) Die Erläuterung zur Schlüsselzahl „176“\nderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit\nwird wie folgt gefasst:\nElektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr\n„Auflage: Bis zum Erreichen des 18.                  als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,\nLebensjahres nur Fahrten im Rahmen                   mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\ndes Ausbildungsverhältnisses“.                       als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten\nccc) Nach der Schlüsselzahl „177“ werden                  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h,\nfolgende Schlüsselzahlen angefügt:                   einer Breite über alles von maximal 110 cm und\neiner Heckmarkierungstafel nach der ECE-Rege-\n„178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur               lung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),“.\nFahrten im Linienverkehr\n179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten,    2. In § 72 Abs. 2 ist in der Übergangsbestimmung zu § 18\nbei denen überwiegend Familien-           Abs. 2 Nr. 5 folgender Satz anzufügen:\nangehörige befördert werden\n„Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach\n180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21.         der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrech-\nLebensjahres nur Fahrten im Inland        liche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahr-\nund im Rahmen des Ausbildungs-            zeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht\nverhältnisses in dem staatlich aner-      mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten\nkannten Ausbildungsberuf „Berufs-         Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,\nkraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder     wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den\neinem staatlich anerkannten Aus-          Verkehr gekommen sind.“\nbildungsberuf, in dem vergleichba-\nre Fertigkeiten und Kenntnisse zum\nFühren von Kraftfahrzeugen auf\nöffentlichen Straßen vermittelt wer-                              Artikel 2\nden. Die Auflage, nur im Rahmen                         Änderung der Verordnung\ndes Ausbildungsverhältnisses von               über internationalen Kraftfahrzeugverkehr\nder Fahrerlaubnis Gebrauch zu\nmachen, entfällt nach Abschluss          Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-\nder Ausbildung auch vor Erreichen     kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ndes 21. Lebensjahres“.                mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 409 der Verordnung vom 29. Okto-\nddd) Nach den Erläuterungen zur Schlüssel-      ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nzahl 180 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie     1.    § 4 wird wie folgt geändert:\n178 und 179 dürfen nur bei der Umstel-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nlung von Fahrerlaubnissen, die bis zum\n31. Dezember 1998 erteilt worden sind,               „Für die Erstellung der Übersetzung gilt § 1 Abs. 3\nverwendet werden.“                                   Satz 1 entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                3275\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    2. In § 14 Abs. 2 wird der Satzteil nach Nummer 2 wie\naa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „oder“           folgt neu gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-           „und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Abs. 1\nmer 4 eingefügt:                                    Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde\n„4. denen aufgrund einer rechtskräftigen ge-        oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für\nrichtlichen Entscheidung keine Fahrer-          Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach\nlaubnis erteilt werden darf oder“.              § 13 Abs. 3 teilgenommen hat.“\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.           3. In § 15 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „Träger“ das\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        Wort „nur“ eingefügt.\naa) Nach der Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ werden die\nWörter „und 4“ eingefügt.                       4. § 17 wird wie folgt geändert:\nbb) Das Wort „wieder“ wird gestrichen.                  a) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die An-\ngabe „Nr. 5“ ersetzt.\n1a. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) Nach den Wörtern „vollendet haben und“ wird das               „(5) Nachweise, die der bis zum 1. September\nWort „eine“ durch die Wörter „die nach § 6 Abs. 1           2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 ent-\nder Fahrerlaubnis-Verordnung für das Führen des             sprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet\nFahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-“ ersetzt.             werden.“\nb) Die Wörter „nach der Fahrerlaubnis-Verordnung“\nwerden gestrichen.                                  5. Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang 1\nzu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n2.   § 13a wird aufgehoben.\n6. Die Anlage 4 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 2\nzu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 3\nÄnderung der                         7. Die Anlage 5 zu § 7 erhält die aus dem Anhang 3 zu\nZweiten Verordnung über Ausnahmen                     Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nvon straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\n§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von                                        Artikel 5\nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar\n1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 7 § 2 der                             Änderung\nVerordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) geän-                 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August\n1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „32 km/h“ durch die\nAngabe „60 km/h“ ersetzt.                                  1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L               „(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der\noder T auch zum Führen von Zugmaschinen und                       Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis\nAnhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L              kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006\njedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten               durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt\nHöchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht                   werden. In diesen Fällen sind die für die Ausbil-\nmehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhän-                dung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder\nger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der             der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen\nFahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“                 praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die\nAusbildungsziele in gleicher Weise durch die Ver-\nwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden.“\nArtikel 4\nÄnderung der Durchführungs-                      2. § 4 wird wie folgt geändert:\nverordnung zum Fahrlehrergesetz\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz                   „zwölf Doppelstunden“ die Wörter „(90 Minuten);\nvom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), geändert durch                 der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minu-\nArtikel 405 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I              ten) zulässig“ eingefügt.\nS. 2785) wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                       „Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.“\n„Der Tagesnachweis kann auch als Ausdruck aus einer           c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach Dop-\nDatenverarbeitungsanlage erstellt werden.“                        pelstunden (90 Minuten) gegliederter“ gestrichen.","3276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:                            8. Die Anlage 7.1 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem\n„(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber                  Anhang 1 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche\nder Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des                    Fassung.\nAusbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheini-\ngungen über die durchgeführte theoretische und                    9. Die Anlage 7.2 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem\npraktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3                    Anhang 2 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche\nauszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlos-                   Fassung.\nsen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen\nAusbildungsteile schriftlich zu bestätigen.“                     10. Die Anlage 7.3 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem\nAnhang 3 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche\n4. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder                 Fassung.\n§ 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung“\ndurch die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1                                        Artikel 6\noder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt.                                              Änderung\nder Fahrlehrer-Ausbildungsordnung\n5. Die Überschrift der Anlage 2.5 zu § 4 wird wie folgt               In § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung\ngefasst:                                                         vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321) werden nach\n„Rahmenplan                               den Wörtern „Die Teilnehmerzahl“ die Wörter „der Lehr-\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff                 gänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der\nin den Klassen D (18 Doppelstunden)                   Klassen A, BE und CE“ eingefügt.\nund D1 (10 Doppelstunden)“.\nArtikel 7\n6. In der Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 wird vor dem Buch-\nstaben „M“ folgende Überschrift eingefügt:                                                 Änderung\nder Prüfungsordnung für Fahrlehrer\n„Mindestdauer des Unterrichts\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff“.                  In § 10 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer\nvom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331) werden die\n7. Anlage 5 zu § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                  Wörter „ein amtsärztliches Attest“ durch die Wörter „eine\närztliche Bescheinigung“ ersetzt.\na) In Spalte 2 werden in der Überschrift das Wort\n„Fahrpraxis“ durch die Wörter „Dauer des Vor-\nbesitzes“ ersetzt und die auf die Fußnote „* )“ ver-                                     Artikel 8\nweisenden Sternchen gestrichen.                                                      Inkrafttreten\nb) In Spalte 3 (Erwerb) werden die Angabe „DE**)“                  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ndurch die Angabe „DE“ sowie die Angabe                       ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in\n„D1E***)“ durch die Angabe „D1E“ ersetzt.                    Kraft. Artikel 1 Nr. 39 und 43 Buchstabe b und c tritt am\nc) Die Fußnoten „*), **) und ***)“ und der zugehörige            ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden\nText werden gestrichen.                                      Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. August 2002\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002             3277\nAnha ng 1 z u Art ik e l 1\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2)\nMindestanforderungen\nan die Ausbildung von Bewerbern um eine\nPrüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch den Fahrlehrer\nBewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.\n1.  Theoretische Ausbildung\n1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.\n1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppel-\nstunde versäumt hat.\n1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.\n1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig\nbeginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durch-\nzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am\ntheoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.\n1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die\ntheoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer\n– zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,\n– verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und\n– das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.\n1.6 Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den\ntheoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen\nauch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit\nverbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.\n1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kurs-\nteilnehmern einbeziehen.\n1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.\n2.  Praktische Ausbildung\n2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln\nausgebildet werden.\n2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Dop-\npelstunden zu je 90 Minuten umfassen.\n2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der\npraktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.\n2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.\n2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:\n– Handhabung des Mofas,\n– Anfahren und Halten,\n– Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,\n– Fahren eines Kreises,\n– Wenden,\n– Abbremsen,\n– Ausweichen.\n2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.","3278                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nAnha ng 2 z u Art ik e l 1\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2 und 4)\nAusbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas\na) Ausbildungsbescheinigung für Mofas\nAusbildungsbescheinigung\nüber die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von Mofas\ngemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\nName .............................................. Vornamen                                       ..........................................................\nGeburtsdatum ............................\nAnschrift               ...........................................................................................................................\n..............................................................................................................................................\nhat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen\nder Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs\nhat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische\nAusbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung\nim Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im\nGruppenunterricht*) umfasst.\nStempel der Fahrschule/Schule                                                                                           Datum .................................\n.................................................................................         ............................................................................\n(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers)                                                     (Unterschrift des Bewerbers)\n......................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)\n*) Nichtzutreffendes streichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                                                                                            3279\nb) Prüfbescheinigung für Mofas\nFarbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck\n(Vordere Außenseite)                                                                                         (Hintere Außenseite)\nwird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen\nvon Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erforderlichen\nKenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen\nPrüfbescheinigung                                                               hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und\nden zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen\nvertraut ist.\nzum Führen von\n.................................................., den ...............................\nMofas\n..........................................................................................\n..........................................................................................\nBescheinigende Stelle\nStempel                                     ..............................................\nUnterschrift\n(Linke Innenseite)                                                                                           (Rechte Innenseite)\nFamilienname\n.........................................................................................................\nVornamen                                                                                                                                                               Lichtbild\n.........................................................................................................\nGeburtsdatum\n.........................................................................................................\nAnschrift\n.........................................................................................................                                   Stempel\n.........................................................................................................\n..............................................\nUnterschrift","3280                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nAnha ng 3 z u Art ik e l 1\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 7)\nUmstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts\nund Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern\nBei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen\nnach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:\nI. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nFahrerlaubnis-        Datum der Erteilung der             unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nklasse (alt)          Fahrerlaubnis                       Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                     vor dem 1.12.54                     A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n1                     im Saarland nach                    A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\ndem 30. 11. 54\nund vor dem 1. 10. 60\n1                     nach dem 30. 11. 54                 A, A1, M, L                                               L 174, 175\nund vor dem 1. 1. 89\n1                     nach dem 31. 12. 88                 A, A1, M, L                                               L 174\n1a                    vor dem 1. 1. 89                    A, A1, M, L                                               L 174, 175\n1a                    nach dem 31. 12. 88                 A1), A1, M, L                                             L 174\n1 beschränkt          nach dem 31. 3. 80                  A1, M, L                                                  L 174, 175\nauf Leicht-           und vor dem 1. 4. 86\nkrafträder\n1b                    vor dem 1. 1. 89                    A1, M, L                                                  L 174, 175\n1b                    nach dem 31. 12. 88                 A1, M, L                                                  L 174\n2                     vor dem 1. 12. 54                   A, A1, B, BE, C1, C1E,                                    C 172\nC, CE, M, L, T\n2                     im Saarland nach                    A, A1, B, BE, C1, C1E,                                    C 172\ndem 30. 11. 54 und                  C, CE, M, L, T\nvor dem 1. 10. 60\n2                     vor dem 1. 4. 80                    A1, B, BE, C1, C1E,                                       C 172\nC, CE, M, L, T\n2                     nach dem 31. 3. 80                  B, BE, C1, C1E, C,                                        C 172\nCE, M, L, T\n2 beschränkt nach dem 31. 12. 85                          B, BE, C1, C1E, M, L       C, CE 79(L ≤ 3), T2)           C 172\nauf Kombi-\nnationen nach\nArt eines\nSattelkraft-\nfahrzeugs\noder eines\nLastkraft-\nwagens mit\ndrei\nAchsen\n3 (a + b)             vor dem 1. 12. 54                   A, A1, B, BE, C1, C1E,     CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3),   C1 171,\nM, L                       T2)                            L 174, 175\n3                     im Saarland nach                    A, A1, B, BE, C1, C1E,     CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3),   C1 171,\ndem 30. 11. 54 und vor              M, L                       T2)                            L 174, 175\ndem 1. 10. 60\n1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.\n2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                                       3281\nFahrerlaubnis-        Datum der Erteilung der             unbeschränkte                  Zuteilung nur auf Antrag              weitere Berechtigungen:\nklasse (alt)          Fahrerlaubnis                       Fahrerlaubnisklassen (neu)     Klasse                                Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)        Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n3                     vor dem 1. 4. 80                    A1, B, BE, C1, C1E, M,         CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171\nL                              T2)                                   L 174, 175\n3                     nach dem 31. 3. 80\nund vor dem 1. 1. 89                B, BE, C1, C1E, M, L           CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171\nT2)                                   L 174, 175\n3                     nach dem 31. 12. 88                 B, BE, C1, C1E, M, L           CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171\nT2)                                   L 174\n4                     vor dem 1. 12. 54                   A, A1, B, M, L                                                       L 174, 175\n4                     im Saarland nach                    A, A1, B, M, L                                                       L 174, 175\ndem 30. 11. 54 und\nvor dem 1. 10. 60\n4                     vor dem 1. 4. 80                    A1, M, L                                                             L 174, 175\n4                     nach dem 31. 3. 80                  M, L                                                                 L 174, 175\nund vor dem 1. 1. 89\n4                     nach dem 31. 12. 88                 M, L                                                                 L 174\n5                     vor dem 1.4.80                      M, L                                                                 L 174, 175\n5                     nach dem 31. 3. 80                  L                                                                    L 174,175\nund vor dem 1. 1. 89\n5                     nach dem 31. 12. 88                 L                                                                    L 174\n1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.\n2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen\nFahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt)                                        unbeschränkte Fahr-      Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9\nerlaubnisklassen (neu)   beschränkter Fahrerlaubnisklassen\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                             D1, D1E, D, DE\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                             D1, D1E\nbeschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                             D1, D1E                  D 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)\nbeschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen                                                DE 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)\noder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse","3282                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nII. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\na) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine\nDDR-Fahr-                 Datum der Erteilung der          unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nerlaubnisklasse           Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nA                         vor dem 1.12.54                  A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\nA                         nach dem 30.11.54 und            A, A1, M, L                                               L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nA                         nach dem 31.12.88                A, A1, M, L                                               L 174\nB (beschränkt             vor dem 1.12.54                  A, A1, B, L                                               L 174, 175\nauf Kraftwagen\nmit nicht mehr\nals 250 cm3\nHubraum, Elek-\ntrokarren\n– auch mit An-\nhänger – sowie\nmaschinell ange-\ntriebene Kran-\nkenfahrstühle)\nB (beschränkt)            nach dem 30.11.54 und            A1, B, L                                                  L 174, 175\nvor dem 1.4.80\nB (beschränkt ) nach dem 31.3.80 und                       B, L                                                      L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nB ( beschränkt)           nach dem 31.12.88                B, L                                                      L 174\nB                         vor dem 1.12.54                  A, A1, B, BE, C1,          CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nC1E, M, L                  T2)                            L 174\nB                         nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E,                   CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nvor dem 1.4.80                   M, L                       T2)                            L 174, 175\nB                         nach dem 31.3.80 und             B, BE, C1, C1E, M, L       CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nvor dem 1.1.89                                              T2)                            L 174, 175\nB                         nach dem 31.12.88                B, BE, C1, C1E, M, L       CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                            L 174\nC                         vor dem 1.12.54                  A, A1, B, BE, C1, C1E,     CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C 172\nC, M, L                    T2)\nC                         nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E,                   CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C 172\nvor dem 1.4.80                   C, M, L                    T2)\nC                                                          B, BE, C1, C1E, C,         CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C 172\nM, L                       T2)\nD                                                          B, BE, C1, C1E, D13),                                     L 174\nD1E3), D3), M, L\nBE                        vor dem 1.1.89                   B, BE, C1, C1E, M, L       CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                            L 174, 175\nBE                        nach dem 31.12.88                B, BE, C1, C1E, M, L       CE 79( C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                            L 174\nCE                                                         B, BE, C1, C1E, C, CE,                                    C 172\nM, L, T\nDE                                                         B, BE, C1, C1E, D13),\nD1E3), D3), DE3), M, L, T\nM                         vor dem 1.12.54                  A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\nM                         nach dem 30.11.54 und A1, M, L                                                             L 174, 175\nvor dem 1.4.80\n2)  nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen\n3) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                            3283\nDDR-Fahr-                Datum der Erteilung der          unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nerlaubnisklasse          Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nM                        nach dem 31.3.80 und\nvor dem 1.1.89                   M, L                                                      L 174, 175\nM                        nach 31.12.88                    M, L                                                      L 174\nT                        vor dem 1.4.80                   M, L                                                      L 174, 175\nT                        nach dem 31.3.80 und             L                                                         L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nT                        nach dem 31.12.88                L                                                         L 174\nb) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der             unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                       Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                     vor dem 1.12.54                     A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n1                     nach dem 30.11.54                   A, A1, M, L                                               L 174, 175\n2                     vor dem 1.12.54                     A, A1,B, M, L                                             L 174, 175\n2                     nach dem 30.11.54 und               A1, B, M, L\nvor dem 1.4.80                                                                                L 174, 175\n2                     nach dem 31.3.80                    B, M, L                                                   L 174, 175\n3                     vor dem 1.12.54                     A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n3                     nach dem 30.11.54 und               A1, M, L                                                  L 174, 175\nvor dem 1.4.80\n3                     nach dem 31.3.80                    M, L                                                      L 174, 175\n4                     vor dem 1.12.54                     A, A1, B, BE, C1,          CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nC1E, M, L                  T2)                            L 174, 175\n4                     nach dem 30.11.54 und               A1, B, BE, C1, C1E,        CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nvor dem 1.4.80                      M, L                       T2)                            L 174, 175\n4                     nach dem 31.3.80                    B, BE, C1, C1E, M, L       CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                            L 174, 175\n5                     vor dem 1.12.54                     A, A1, B, BE, C1, C1E,                                    C 172\nC, CE, M, L, T\n5                     nach dem 30.11.54 und               A1, B, BE, C1, C1E, C,                                    C 172\nvor dem 1.4.80                      CE, M, L, T\n5                     nach dem 31.3.80                    B, BE, C1, C1E, C,                                        C 172\nCE, M, L, T\n2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen\nc) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der             unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                       Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                                                         A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n2                                                         A , A1, B, BE, C1, C1E,\nC, CE, M, L, T                                            C 172\n3                                                         A , A1, B, BE, C1, C1E,    CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nM, L                       T2)                            L 174, 175\n4                                                         A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen","3284                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nd) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine\nDDR-Fahrerlaubnisscheine                             Datum der Erteilung der   unbeschränkte        Zuteilung nur auf Antrag   weitere Berechtigungen:\nFahrerlaubnis             Fahrerlaubnis-       Klasse                     Klasse und\nklassen (neu)        (Schlüsselzahl             Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9)            gemäß Anlage 9\nLangsamfahrende Fahrzeuge                            vor dem 1.4.80            A1, M, L                                        L 174, 175\nLangsamfahrende Fahrzeuge                            nach dem 31.3.80          M, L                                            L 174, 175\nKleinkrafträder                                      vor dem 1.4.80            A1, M, L                                        L 174, 175\nKleinkrafträder                                      nach dem 31.3.80          M, L                                            L 174, 175\nIII. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr\nKlasse der Fahrerlaubnis              Unbeschränkte Fahrerlaubnis-         Zuteilung nur auf Antrag            weitere Berechtigungen:\nder Bundeswehr                        klassen des Allgemeinen Führer-      Klasse (Schlüsselzahl               Klasse und Schlüsselzahl\n(vor dem 1.1.99 erteilt)              scheins (neu)                        gemäß Anlage 9)                     gemäß Anlage 9\nA                                     A, A1, M, L\nA1                                    A1), A1, M, L\nA2                                    A1, M, L\nB                                     B, BE, C1, C1E, M, L\nC-7,5 t                               B, BE, C1, C1E, M, L                 CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171\nT2)\nC vor dem                             B, BE, C1, C1E, C, CE,                                                   C 172\n1.10.1995 erteilt                     M, L, T\nC nach dem\n30.9.1995 erteilt                     B, BE, C1, C1E, C, M, L              CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C 172\nT2)\nD vor dem                             B, BE, C1, C1E, C, CE,\n1.10.1988 erteilt                     D1, D1E, D, DE, M, L, T\nD nach dem                            D1, D1E, D, DE\n30.9.1988 erteilt\nC-7,5 t E                             B, BE, C1, C1E, M, L                 CE 79(C1E>12 000 kg, L ≤ 3), C1 171\nT2)\nCE                                    B, BE, C1, C1E, C, CE,                                                   C 172\nM, L, T\n1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.\n2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3285\nAnha ng 4 z u Art ik e l 1\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.    Klassen A, A1, B, BE, M, L und T\n1.1   Sehtest (§ 12 Abs. 2)\nDer Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens\nbeträgt: 0,7/0,7.\nÜber den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.\n1.2   Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgen-\nde Mindestanforderungen erfüllt sein:\n1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.\nBei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.\n1.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld:\nNormales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen\nDurchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.\nInsgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare\nDefekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprü-\nfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit:\nBei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler\nKopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser\nist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n2.    Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48\nAbs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforde-\nrungen an das Sehvermögen erfüllen:\n2.1   Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit\nder Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt\ndes Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-\nschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtseh-\nschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt\nnicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.1.2 Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara\noder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen\nPrüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten unter-\nsucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann\neine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2\nund I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.\nNormales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).","3286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n2.2     Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist\nzusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.\nÜber die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\nEs müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1   Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-\nschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtseh-\nschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als\n0,05 betragen.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt\nnicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.2.2   Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld:\nNormales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen\nDurchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.\nInsgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare\nDefekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nach-\nprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit:\nAusschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick,\n40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen:\nRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE,\nD1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung\ndes Betroffenen über die mögliche Gefährdung.\n2.2.3   Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2\nfolgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:\n2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe\nKlassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges:\n0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.\nKlassen D, D1, DE, D1E\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\n2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld:\nNormales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen\nDurchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.\nErgeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden,\nso hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales\nGesichtsfeld eines Auges.\nBeweglichkeit:\nAusschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick,\n40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale\nAugenbeweglichkeit, kein Augenzittern.\nStereosehen:\nNormales Stereosehen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine\nAnforderungen.\nFarbensehen:\nRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE,\nD1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung\ndes Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002             3287\nM uster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder\nder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im\nLinienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4\nund Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n– Vo r d e r s e i t e –\nTeil 1 (verbleibt beim Arzt)\n1.       Angaben über den untersuchenden Arzt\nName, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei\neiner Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift\n2.       Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vornamen:        .........................................\nTag der Geburt:    .....................................................\nOrt der Geburt:    .....................................................\nWohnort:    ............................................................\nStraße/Hausnummer:        ..............................................\n3.       Untersuchungsbefund vom            .....................\nZentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220           ......................\nFarbensehen     ........................................................\nGesichtsfeld    ........................................................\nStereosehen     ........................................................\nAufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung\n쏔 erreicht, ohne Sehhilfe\n쏔 erreicht, mit Sehhilfe\n쏔 nicht erreicht\nEine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:\n쏔 ja                                                     쏔   nein","3288                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n– Rüc k seit e –\nTeil 1\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.      Klassen A, A1, B, BE, M, L und T\n1.1     Sehtest (§ 12 Abs. 2)\nDer Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.\nÜber den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.\n1.2     Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.\nBei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.\n1.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von\nmindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtfeld jedes Auges an\nmindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt wer-\nden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.\nDoppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.\nBei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n2.      Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:\n2.1     Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-\nzin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder\nKontaktlinsen.\n2.1.2 Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis\n70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100\nOrten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4,\nI/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.\nNormales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).\n2.2     Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Unter-\nsuchung erforderlich.\nÜber die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\nEs müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit\nGläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von min-\ndestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichstfeld jedes Auges an min-\ndestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden,\nso hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).\nAusschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrer-\nlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.\n2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das\nSehvermögen aus:\n2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe\nKlassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.\nBei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.\nKlassen D, D1, DE, D1E\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\n2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindes-\ntens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,\ndass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).\nAusschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.\nStereosehen: Normales Stereosehen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.\nFarbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                                                               3289\nM uster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder\nder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im\nLinienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4\nund Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)\nName des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit\nbei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift\nFamilienname, Vornamen des Bewerbers:                                                           .................................\nTag der Geburt:                       ..............................................................\nOrt der Geburt:                     ...............................................................\nWohnort:                .....................................................................\nStraße/Hausnummer:                                  .......................................................\nUntersuchungsbefund vom                                          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über\n– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220                                                             ..............................\n– Farbensehen                       ...............................................................\n– Gesichtsfeld                    ................................................................\n– Stereosehen                     ................................................................\nAufgrund der von mir nach Teil I erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung\ngeforderten Anforderungen\n쏔 erreicht, ohne Sehhilfe\n쏔 erreicht, mit Sehhilfe\n쏔 nicht erreicht\nEine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:\n쏔        ja                                                                                                                      쏔         nein\nDas Zeugnis ist 2 Jahre gültig.\nDie Identität des Untersuchten wurde geprüft.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den                                         ................................................\nStempel und Unterschrift des Arztes mit den oben\nstehenden beruflichen Angaben","3290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nM uster\nZeugnis\nüber die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens\n(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder\nder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im\nLinienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4\nund Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n– Vo r d e r s e i t e –\nTeil 1 (verbleibt beim Arzt)\n1.       Name und Anschrift des Augenarztes\n2.       Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vornamen:        .........................................\nTag der Geburt:    .....................................................\nOrt der Geburt:    .....................................................\nWohnort:    ............................................................\nStraße/Hausnummer:        ..............................................\n3.       Untersuchungsbefund vom            .....................\nZentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220           ......................\nFarbensehen     ........................................................\nGesichtsfeld    ........................................................\nBeweglichkeit    .......................................................\nAufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung\n쏔 erreicht, ohne Sehhilfe\n쏔 erreicht, mit Sehhilfe\n쏔 nicht erreicht\nAuflagen/Beschränkungen erforderlich\n쏔 nein\n쏔 ja, ___________________________________","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                                              3291\n– Rüc k seit e –\nTeil 1\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.      Klassen A, A1, B, BE, M, L und T\n1.1     Sehtest (§ 12 Abs. 2)\nDer Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.\nÜber den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.\n1.2     Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.\nBei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.\n1.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von\nmindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtfeld jedes Auges an\nmindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt wer-\nden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.\nDoppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.\nBei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n2.      Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:\n2.1     Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-\nzin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder\nKontaktlinsen.\n2.1.2 Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis\n70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100\nOrten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4,\nI/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.\nNormales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).\n2.2     Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Unter-\nsuchung erforderlich.\nÜber die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\nEs müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit\nGläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von min-\ndestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichstfeld jedes Auges an min-\ndestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden,\nso hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).\nAusschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrer-\nlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.\n2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das\nSehvermögen aus:\n2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe\nKlassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.\nBei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.\nKlassen D, D1, DE, D1E\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\n2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindes-\ntens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,\ndass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).\nAusschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.\nStereosehen: Normales Stereosehen.\nBei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.\nFarbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.","3292                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nM uster\nZeugnis\nüber die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens\n(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder\nder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im\nLinienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4\nund Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)\nName des Augenarztes, Anschrift\nFamilienname, Vornamen des Bewerbers:                                                         .................................\nTag der Geburt:                       ..............................................................\nOrt der Geburt:                     ...............................................................\nWohnort:                .....................................................................\nStraße/Hausnummer:                                  .......................................................\nUntersuchungsbefund vom                                            . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über\n– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220                                                             .............................\n– Farbensehen                         ..............................................................\n– Gesichtsfeld                      ...............................................................\n– Beweglichkeit                         .............................................................\nAufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\ngeforderten Anforderungen\n쏔 erreicht, ohne Sehhilfe\n쏔 erreicht, mit Sehhilfe\n쏔 nicht erreicht\nAuflagen/Beschränkungen erforderlich\n쏔 nein\n쏔 ja, ___________________________________\nDas Zeugnis ist 2 Jahre gültig.\nDie Identität des Untersuchten wurde geprüft.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den                                                                                     ................................\nStempel und Unterschrift des\nAugenarztes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                                                                                               3293\nAnha ng 5 z u Art ik e l 1\nM ust e r für de n Führe rsc he in z ur Fa hrga st be förde rung (M ust e r 4)\nFarbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig\nVorbemerkungen:\n1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden;\ndann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen“.\n2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der\nEinsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.\n(Vordere Außenseite)\nFührerschein\nzur Fahrgastbeförderung\nName                                                                                                    gültig bis          ......................................\n...................................................\nVorname                                                                                                  ........................................................,      den..........................\n...................................................\nGeburtsdatum und -ort                                                                                   Stempel                               ........................................................\nName der Fahrerlaubnisbehörde\n...................................................\nAnschrift                                                                                                                                     ........................................................\nUnterschrift\n...................................................\n...................................................\nist berechtigt,\n– ein Taxi*)\n– einen Mietwagen*)\n– einen Krankenkraftwagen*)\n– einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43\ndes Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbs-\nmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des\nPersonenbeförderungsgesetzes)*)\nzu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit                                                          Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige\ndem Führerschein der Klasse .........................                                                   Eintragungen\nund verliert seine Geltung mit Ablauf\ngültig bis .......................................\ndes ......................\nEr ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur                                                               ........................................................,      den..........................\nPrüfung auszuhändigen.\n........................................................, den ..........................               Stempel                               ........................................................\nName der Fahrerlaubnisbehörde\nStempel                              ........................................................                                                 ........................................................\nName der Fahrerlaubnisbehörde                                                                                              Unterschrift\nNr. ..............................\ngültig bis .......................................\n........................................................\nUnterschrift                                    ........................................................ ,      den..........................\nStempel                              ..................................................................\nName der Fahrerlaubnisbehörde\n........................................................\nUnterschrift","3294      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nAnha ng 6 z u Art ik e l 1\nAnlage 11\n(zu § 31)\nStaatenliste zu den Sonderbestimmungen\nfür Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\nAusstellungsstaat                      Klasse(n)   theoretische praktische\nPrüfung     Prüfung\nAndorra                                   alle         nein        nein\nEstland                                   alle         nein        nein\nFranzösisch-Polynesien                    alle         nein        nein\nGuernsey                                  alle         nein        nein\nInsel Man                                 alle         nein        nein\nIsrael                                     B           nein        nein\nJapan                                     alle         nein        nein\nJersey                                    alle         nein        nein\nKroatien                                  alle         nein        nein\nLettland                              A1, A2, A        nein        nein\nB1, B,\nBE, C,\nCE, D, DE\nLitauen                                   alle          ja         nein\nMalta                                     alle         nein        nein\nMonaco                                    alle         nein        nein\nNeukaledonien                             alle         nein        nein\nPolen                                     alle         nein        nein\nRepublik Korea                           1, 21)        nein        nein\nSan Marino                                alle         nein        nein\nSchweiz                                   alle         nein        nein\nSingapur                                  alle         nein        nein\nSlowakei                                  alle         nein        nein\nSlowenien                                 alle         nein        nein\nSüdafrika                                 alle         nein        nein\nTschechien                                alle         nein        nein\nUngarn                                    alle         nein        nein\nFahrerlaubnisse, die im tatsäch-        B/BE1)         nein         ja\nlichen Herrschaftsbereich der\nBehörden in Taiwan*) erteilt wurden\nPkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-\nstaaten und US-amerikanischen\nAußengebiete1):\n– Alabama                                  D           nein        nein\n– Arizona                               G, D, 2        nein        nein\n– Arkansas                                 D           nein        nein\n– Colorado                               C, R          nein        nein\n– Connecticut                           D, 1, 2         ja         nein\n– Delaware                                 D           nein        nein\n– District of Columbia                     D            ja         nein\n– Florida                                  E            ja         nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                      3295\nAusstellungsstaat                                  Klasse(n)       theoretische         praktische\nPrüfung           Prüfung\n– Idaho                                                D                   ja              nein\n– Illinois                                             D                 nein              nein\n– Kansas                                               C                 nein              nein\n– Kentucky                                             D                 nein              nein\n– Louisiana                                            E                 nein              nein\n– Massachusetts                                        D                 nein              nein\n– Michigan                                         operator              nein              nein\n– Mississippi                                    operator, R               ja              nein\n– Missouri                                             F                   ja              nein\n– Nebraska                                             O                   ja              nein\n– New Mexico                                           D                 nein              nein\n– North Carolina                                       C                   ja              nein\n– Ohio                                                 D                 nein              nein\n– Oregon                                               C                   ja              nein\n– Pennsylvania                                         C                 nein              nein\n– Puerto Rico                                          3                 nein              nein\n– South Carolina                                       D                 nein              nein\n– South Dakota                                      1 und 2              nein              nein\n– Tennessee                                            D                   ja              nein\n– Utah                                                 D                 nein              nein\n– Virginia                                          NONE,                nein              nein\nM**), A***),\nB***), C***)\n– West Virginia                                        E                 nein              nein\n– Wisconsin                                            D                 nein              nein\n– Wyoming                                              C                 nein              nein\nPkw-Fahrerlaubnisse der\nKanadischen Provinzen1):\n– Alberta                                              5                 nein              nein\n– British Columbia                                     5                 nein              nein\n– Manitoba                                             5                 nein              nein\n– New Brunswick                                        5,                nein              nein\n7 Stufe 2\n– Newfoundland                                         5                 nein              nein\n– Northwest Territories                                5                 nein              nein\n– Nova Scotia                                          5                 nein              nein\n– Ontario                                              G                 nein              nein\n– Prince Edward Island                                 5                 nein              nein\n– Québec                                               5                 nein              nein\n– Saskatchewan                                      1 und 5              nein              nein\n– Yukon                                                G                 nein              nein\n1)   Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte\nKlassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.\n*) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.\n**) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.\n***) Beinhaltet Pkw-Klasse.","3296                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nAnha ng 1 z u Art ik e l 4\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs.1)\nAusbildungsnachweis für Klasse __________________\nFahrschule\ngemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz\n(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)\nFamilienname:                                                                     Fahrlehrer                     Nr. Fahrzeugart und -typ          Nr.\nVorname:\nAnschrift:\nBlatt 1: Fahrschüler\nGeburtsdatum:               Beantragte Klasse(n):     Vorbesitz der Klasse(n):\nBlatt 2: Fahrschule     Grundbetrag                 2           Weiterer Grundbetrag1) 2                  Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt**) Minuten FL*) Nr.    FZ Nr.\nFahrstunde zu je 45 Minuten                                       2\nSchulung auf Bundes- oder Landstraßen zu je 45 Minuten            2\nSchulung auf Autobahnen zu je 45 Minuten                          2\nSchulung bei Dämmerung oder Dunkelheit zu je 45 Minuten           2\nPraktische Unterweisung am Fahrzeug zu je 45 Minuten              2\nVorstellungsentgelt zur theoretischen Prüfung                     2\nVorstellungsentgelt zur praktischen Prüfung (komplett)            2\nVorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur praktisches Fahren/Gf) 2\nVorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Abfahrtkontrolle/Handf.) 2\nVorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Verbinden und Trennen) 2\n1) (bei   Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung)\nTheoretischer Grundunterricht           Klassenspezifischer Unterricht\nDatum        Thema Minuten FL*) Nr. Datum           Thema Minuten FL*) Nr.\nTheoretische Prüfung                  Praktische Prüfung\nam:             best. am:        best. am:            best. am:          best.\n*) FL = Fahrlehrer                      Bei den besonderen Ausbildungsfahrten\n**) Hier sind mindestens anzugeben:     • Fahrstunden Überlandfahrt   = ÜL\nIn der Grundausbildung                  • Fahrstunden auf Autobahn    = AB\n• Übungsstunden i.g.O./a.g.O. = Üst     • Fahrstunden bei Dunkelheit = NF\n• Grundfahraufgaben           = Gf      • Prüfung                     = Pf\n• Unterweisung am Ausbildungs-          N = nicht bestanden; J = bestanden\nfahrzeug                    = Uw\nDie erhobenen Ausbildungsentgelte (Summe der\nGrundbeträge und aller Entgelte für die\npraktische Ausbildung betrugen insgesamt:                     1 ________________\nDie von der Fahrschule erhobenen Vorstellungsentgelte\nfür alle Prüfungen betrugen insgesamt:                        1 ________________\nOrt, Datum                                               Unterschrift des Fahrschulinhabers/               Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters","Anha ng 2 z u Art ik e l 4\nAnlage 4\n(zu § 6 Abs. 2)\nFahrschule\nTagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nName des Fahrlehrers:                                                                Datum:\nzugleich tätig bei:\nUhrzeit                                                     Praktische Fahr-                Sonstige\nBezeichnung                            ausbildung                    berufliche                 Name des                   Unterschrift des\nvon      bis              der Tätigkeit*)                      Prüfungsfahrten                Tätigkeiten                Fahrschülers                 Fahrschülers\nin Minuten                  in Minuten\n+                        =                                       Gesamtarbeitszeit\n*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu\nbezeichnen, z. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahrauf-\ngaben = Gf, Überlandfahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB,\nDunkelheitsfahrt = NF, Unterweisung am Fahrzeug = Uw,\nPrüfung = Pf, theoretischer Unterricht = Th, Mofa-\nKurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie Art aller\n3297\nsonstigen beruflichen Tätigkeiten","3298\nAnha ng 3 z u Art ik e l 4\nAnlage 5\n(zu § 7 )\nPreisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nKlasse          Klasse             Klasse        Klasse        Klasse             Klasse             Klasse        Klasse\nGrundbetrag\nfür die allgemeinen Aufwendungen\neinschließlich des theoretischen Unterrichts         3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\nbei Nichtbestehen der theoretischen\nPrüfung und weiterer Ausbildung                      3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\nVorstellungsentgelte*)\n– theoretische Prüfung                               3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\n– praktische Prüfung (komplett)                      3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\nbei Teilprüfung**)\n– nur praktisches Fahren\nund Grundfahraufgaben                              3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\n– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten ***)         3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\n– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen 3 _________               3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\nFahrstunde (zu je 45 Minuten)                        3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\nBesondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)\n– auf Bundes- oder Landstraßen                       3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\n– auf Autobahnen                                     3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\n– bei Dämmerung und Dunkelheit                       3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\nUnterweisung am Fahrzeug\n(zu je 45 Minuten)**)                                3 _________     3 _________        3 _________   3 _________   3 _________        3 _________        3 _________   3 _________\n*) Die amtlichen Gebühren für die Prüforgani-        Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen                               Seminare\nsationen werden von diesen zusätzlich erhoben\nund können in dieser Fahrschule eingesehen      Klassen         3 _________        Klassen       3 _________   – Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)              3 _________\nwerden.\nKlassen         3 _________        Klassen       3 _________   – Aufbauseminar für Punkteauffällige (ASP)          3 _________\n**) nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,\nD1E, D, DE und T                                Klassen         3 _________        Klassen       3 _________   Mofa-Ausbildungskurs\n***) gilt nicht für BE                                                                                              nach § 5 Abs. 2 FeV                                 3 _________","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                                                     3299\nAnha ng 1 z u Art ik e l 5\nAnlage 7.1\n(zu § 6 Abs. 2)\nAusbildungsbescheinigung\nFahrschule\nfür den theoretischen Mindestunterricht\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nBlatt 1: Fahrschüler    Geburtsdatum:                                          Beantragte Klasse(n):                                Vorbesitz der Klasse(n):\nBlatt 2: Fahrschule     Grundstoff\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des\nallgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:\n_____ Doppelstunden zu je 90 Minuten\n(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)\nKlassenspezifischer Stoff\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen\nMindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurde an _____                                                     Für Klasse _____ wurde an _____\nDoppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.                                        Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.\nDer Abschluss der theoretischen Ausbildung                                          Der Abschluss der theoretischen Ausbildung\nentsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                       entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.\n씲 Ja 씲 Nein                                                                         씲 Ja 씲 Nein\n_______________________________________________        ________________________________________________     ____________________________________________________\nOrt, Datum                                             Unterschrift des Fahrschulinhabers/                  Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters\nTabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 Abs. 4 FahrschAusbO\nKlasse         Doppelstunde            Erweiterung           Bei Vorbesitz     Doppelstunde            Erweiterung       Bei Vorbesitz     Doppelstunde\n(je 90 Minuten)          auf Klasse            der Klasse       (je 90 Minuten)          auf Klasse        der Klasse       (je 90 Minuten)\nA                  4                       C1                   B                   6                   D1                  B                  10\nA1                  4                       C1                  D1                   2                   D1                 C1                   4\nB                  2                       C1                   D                   2                   D1                  C                   4\nM                   2                       C                    B                 10                     D                  B                  18\nL                  2                       C                   C1                   4                    D                  C                   8\nT                  6                       C                   D1                   4                    D                 C1                  12\nC                    D                   2                    D                 D1                   8\nCE                   C                   4               BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Prüfung","3300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nAnha ng 2 z u Art ik e l 5\nAnlage 7.2\n(zu § 6 Abs. 2)\nAusbildungsbescheinigung                                                                               Fahrschule\nfür den praktischen Unterricht der Klassen\nM, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nBlatt 1: Fahrschüler    Geburtsdatum:                                     Beantragte Klasse(n):                                  Vorbesitz der Klasse(n):\nBlatt 2: Fahrschule     Grundausbildung\nEs wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____                                                                Für Klasse _____\nBesondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbil-\ndungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurden                                                         Für Klasse _____ wurden\n_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-                           _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-\nstraßen durchgeführt.                                                           straßen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durch-                            _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durch-\ngeführt.                                                                        geführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder                               _____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder\nDunkelheit durchgeführt.                                                        Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-                             Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-\nkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5                                kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5\nAbs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die                           Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die\nKlassen C1, C1E, C, CE und T)                                                   Klassen C1, C1E, C, CE und T)\n씲 Ja 씲 Nein                                                                     씲 Ja 씲 Nein\nDer Abschluss der Ausbildung entsprechend                                       Der Abschluss der Ausbildung entsprechend\n§ 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                                § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.\n씲 Ja 씲 Nein                                                                     씲 Ja 씲 Nein\n_______________________________________________   ________________________________________________       ____________________________________________________\nOrt, Datum                                        Unterschrift des Fahrschulinhabers/                    Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters\nBesondere Ausbildungsfahrten            A1        A1 auf A   B auf BE  B auf C                   C1 und C1E                  C und CE\nA          A auf A   B auf C1  C auf CE            in einem gemeinsamen       in einem gemeinsamen\nB        leistungs- C1 auf C                          Ausbildungsgang            Ausbildungsgang\nunbe-   C1 auf C1E\nschränkt                             Solo        Zug     Gesamt     Solo       Zug      Gesamt\n1    Schulung auf Bundes- oder Landstraße\n(Überlandschulung, davon eine Fahrt\nmit mindestens zwei Stunden zu\nje 45 Minuten)                    5           3            3           5            1        3         4         3         5          8\n2         Schulung auf Autobahnen\n(davon eine Fahrt mit mindestens\nzwei Stunden zu je 45 Minuten)            4           2            1           2            1        1         2         1         2          3\n3        Schulung bei Dämmerung oder\nDunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten\nnach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte\nauf Autobahnen, Bundes- oder Land-\nstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)        3           1            1           3            0        2         2         0         3          3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                                                3301\nAnha ng 3 z u Art ik e l 5\nAnlage 7.3\n(zu § 6 Abs. 2)\nAusbildungsbescheinigung                                                                              Fahrschule\nfür den praktischen Unterricht der Klassen\nD1, D1E, D und DE\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nBlatt 1: Fahrschüler    Geburtsdatum:                                     Beantragte Klasse(n):                                   Vorbesitz der Klasse(n):\nBlatt 2: Fahrschule\nGrundausbildung\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusb0 vorgeschriebenen Grundausbildung wie folgt\nteilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurden mindestens                                               Für Klasse _____ wurden mindestens\n_____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.                                     _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.\nBesondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbil-\ndungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurden                                                          Für Klasse _____ wurden\n_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-                            _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-\nstraßen durchgeführt.                                                             straßen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durch-                             _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durch-\ngeführt.                                                                          geführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder                                _____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder\nDunkelheit durchgeführt.                                                         Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-                              Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-\nkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5                                 kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5\nAbs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.                                          Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.\n씲 Ja 씲 Nein                                                                      씲 Ja 씲 Nein\nDer Abschluss der Ausbildung entsprechend                                        Der Abschluss der Ausbildung entsprechend\n§ 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                                 § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.\n씲 Ja 씲 Nein                                                                      씲 Ja 씲 Nein\n_______________________________________________   ________________________________________________        ____________________________________________________\nOrt, Datum                                        Unterschrift des Fahrschulinhabers/                     Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters\nVorbesitz der            Dauer des             Erwerb               Grundaus-               Überland                 Autobahn             Nachtfahrt\nKlasse(n)             Vorbesitzes                                  bildung\nC                C mehr als                 D                       7                        8                      4                    3\n2 Jahre                 D1                       6                        4                      2                    2\nC                    C bis                  D                      14                       16                      8                    6\n2 Jahre                 D1                       8                        8                      4                    4\nB/C1            B oder C1 mehr                D                      33                       12                      8                    5\nals 2 Jahre               D1                      16                        8                      4                    4\nB/C1                B oder C1                 D                      45                       22                     14                    8\nbis 2 Jahre               D1                      41                       19                     12                    7\nD1                                           D                      20                        5                      5                    5\nD                                          DE                       4                        3                      1                    1\nD1                                         D1E                       4                        3                      1                    1"]}