{"id":"bgbl1-2002-59-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":59,"date":"2002-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/59#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_59.pdf#page=45","order":4,"title":"Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes","law_date":"2002-08-19T00:00:00Z","page":3245,"pdf_page":45,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3245\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes\nVom 19. August 2002\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3167) wird nachstehend der Wortlaut des\nWasserhaushaltsgesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695),\n2. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n30. April 1998 (BGBl. I S. 823),\n3. den am 29. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2455),\n4. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai\n2000 (BGBl. I S. 632),\n5. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048),\n6. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1950),\n7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),\n8. den am 25. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni\n2002 (BGBl. I S. 1914, 2711),\n9. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1a des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBonn, den 19. August 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in","3246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nGesetz\nzur Ordnung des Wasserhaushalts\n(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)*)\nEinleitende Bestimmung                                  gebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und\nden ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne\n§1                                    des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.\nSachlicher Geltungsbereich,\nBegriffsbestimmungen\nErster Teil\n(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:\nGemeinsame Bestimmungen für die Gewässer\n1.    das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder\nstehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser                                           § 1a\n(oberirdische Gewässer),\nGrundsatz\n1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem\nHochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der                     (1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaus-\noberirdischen Gewässer und der seewärtigen Be-                  halts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu\ngrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),                     sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl\nder Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nut-\n2.    das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das             zen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen\nin unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem               ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen\nUntergrund steht (Grundwasser).                                 abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der            Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und\nGewässer.                                                             damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewähr-\nleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlage-\n(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirt-\nrungen von nachteiligen Auswirkungen von einem\nschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die\nSchutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes\nzu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmun-\nSchutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berück-\ngen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22.\nsichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu\n(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung                 gewährleisten.\nderjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwas-\n(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit\nserstraßen des Bundes sind.\ndenen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein\n(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist                                   können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt\n1. Einzugsgebiet:                                                     anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder\neine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen-\nein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der               schaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den\ngesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Fluss-              Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des\nmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;               Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des\n2. Teileinzugsgebiet:                                                 Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung\nein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der               und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.\ngesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten                      (3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasser-\nPunkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;                     bedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus\n3. Flussgebietseinheit:                                               ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit über-\nwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht ent-\nein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Ein-            gegenstehen.\nzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet,\n(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht\ndas aus einem oder mehreren benachbarten Einzugs-\n1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Euro-     oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaf-      oder Bewilligung bedarf,\nfung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im\nBereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).                2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                3247\n§ 1b                                                           §3\nBewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten                                    Benutzungen\n(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu           (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind\nbewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:\n1.   Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberir-\n1. Donau,                                                        dischen Gewässern,\n2. Rhein,                                                   2.   Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewäs-\n3. Maas,                                                         sern,\n4. Ems,                                                     3.   Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs-\nsern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers\n5. Weser,                                                        oder auf den Wasserabfluss einwirkt,\n6. Elbe,\n4.   Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische\n7. Eider,                                                        Gewässer,\n8. Oder,                                                    4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewäs-\n9. Schlei/Trave,                                                 ser,\n10. Warnow/Peene.                                             5.   Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,\nDie Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform      6.   Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten\ndargestellt.                                                       von Grundwasser.\n(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten          (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkun-\nBewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordi-      gen:\nnierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten         1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser\ngeregelt, insbesondere                                            durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeig-\n1. die Koordinierung mit den anderen Ländern,                     net sind,\n2. die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und               2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem\nBewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden            nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Verände-\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in            rungen der physikalischen, chemischen oder biologi-\nderen Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch            schen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.\nliegen,                                                      (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen\n3. das Bemühen um eine der Nummer 2 entsprechende             Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch\nKoordinierung mit den zuständigen Behörden von            für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen\nStaaten, die nicht der Europäischen Union angehören,      Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwen-\ndet werden.\n4. das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3\nvon den zuständigen Bundesbehörden zu erteilende\nBenehmen und, soweit auch Verwaltungskompeten-                                          §4\nzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der                Benutzungsbedingungen und Auflagen\nPflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten be-\nrührt sind, zu erteilende Einvernehmen.                      (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Fest-\nsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt\n(3) Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Ein-         werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wir-\nzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussge-      kungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.\nbietseinheit zu. Küstengewässer auf der landwärtigen\nSeite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile        (2) Durch Auflagen können ferner insbesondere\nseewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus       1.   Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung\ndie Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet,            des Zustands vor der Benutzung und von Beeinträch-\nmindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die                tigungen und nachteiligen Wirkungen durch die\nim Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst                Benutzung angeordnet werden,\nsind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten\n2.   die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter\nzuzuordnen.\nvorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung\neines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21a vor-\n§2                                   geschrieben ist oder angeordnet werden kann,\nErlaubnis- und Bewilligungserfordernis              2a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich\n(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördli-            einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beein-\nchen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich           trächtigung des ökologischen und chemischen\nnicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus                Zustands eines oberirdischen Gewässers oder\nden im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrecht-              Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und\nlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.                          chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich\n(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht          sind,\nauf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaf-          3.   dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den\nfenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privat-           Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine\nrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter             Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen\nMenge und Beschaffenheit.                                          wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein-","3248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten        Vereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregierung\noder auszugleichen.                                        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gewäs-\n§5                                ser nach den Grundsätzen des § 1a Abs. 1 erlassen, ins-\nbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die\nVorbehalt\nBenutzung von Gewässern sowie den Bau und Betrieb\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem       von Anlagen im Sinne des § 18b Abs. 1, des § 19a Abs. 1\nVorbehalt, dass nachträglich                                    und des § 19g Abs. 1 und 2 festlegen.\n1.   zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit ein-\nzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,                                       §7\n1a. Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3,                                    Erlaubnis\n§ 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,\n(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein\n2.   Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenut-             Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art\nzung und ihrer Folgen angeordnet,                          und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann be-\n3.   Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasser-           fristet werden. Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das\nhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Was-             nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nsers angeordnet                                            einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in\neinem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen\nwerden können. Eine zusätzliche Anforderung nach\ndes genannten Gesetzes entspricht. Die Länder erlassen\nNummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der\nfür Vorhaben, die der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom\nErfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer\n24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und\nVerhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten\nVerminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr.\nErfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und\nL 257 S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasser-\nGefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden\nrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anfor-\nStoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonder-\nderungen, insbesondere über die Antragstellung, die voll-\nheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen\nständige Koordinierung der durchzuführenden Zulas-\nnach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das\nsungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmun-\nWasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen\ngen, die Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis,\ndie Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich\nÄnderungen des Anlagenbetriebs, die Erklärung von\ngerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.\nGewässerbenutzern über ihre Emissionen in Gewässer\n(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 sowie die inländische und grenzüberschreitende Behör-\nentsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Ein-              den- und Öffentlichkeitsbeteiligung.\nschränkungen zulässt.\n(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage\noder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf\n§6                                den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung\nVersagung                              nichts anderes bestimmt ist.\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen,\nsoweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beein-                                          § 7a\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere                Anforderungen an das Einleiten von Abwasser\neine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu\nerwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maß-             (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf\nnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4          nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwas-\nAbs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird.                  sers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der\njeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem\n(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu ver-\nStand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die\nsagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine\nBundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit\nerhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von ge-\nZustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die\nmeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogel-\ndem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderun-\nschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne\ngen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in\noder vor seiner Vermischung festgelegt werden.\nseinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck\nmaßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Be-             (2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechts-\neinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3      verordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforde-\ndes Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder in              rungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderli-\nsonstiger Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht,       chen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.\nwenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung\n(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser\nmit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.\nnicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder\n§ 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutz-\nAbsatz 2, so stellen die Länder sicher, dass die erforder-\ngesetzes gelten entsprechend.\nlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt\nwerden.\n§ 6a\n(4) Die Länder stellen auch sicher, dass bei dem Ein-\nSupra- und internationale Anforderungen                 leiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage\nSoweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der             die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen\nEuropäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher              eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                3249\n(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der      Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglich-\nEntwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-    keitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den An-\ngen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer     forderungen des genannten Gesetzes entsprechen.\nMaßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Was-\nser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit,                                    § 9a\nzur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallent-\nsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung                         Zulassung vorzeitigen Beginns\nvon Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines             (1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann\nallgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt        die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustän-\ngesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stan-      dige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen,\ndes der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 auf-        dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung\ngeführten Kriterien zu berücksichtigen.                       mit der Benutzung begonnen wird, wenn\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers\n§8\ngerechnet werden kann,\nBewilligung\n2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse\n(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in         oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers\neiner nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.              besteht und\nSie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem\n3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Ent-\nanderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im\nscheidung durch das Unternehmen verursachten\nBesitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.\nSchäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht\n(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn              erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wie-\n1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens              der herzustellen.\nohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet          (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbe-\nwerden kann und                                           dingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\n2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der\nnach einem bestimmten Plan verfolgt wird.                                               § 10\nSie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein                Nachträgliche Entscheidungen\nGewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2\n(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Er-\nNr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wieder-\nteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt\neinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei\nsich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in\nAusleitungskraftwerken.\nwelchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden,\n(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht      so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzen-\neines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffe-    den Auflagen und Entschädigungen einem späteren Ver-\nne Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt wer-     fahren vorzubehalten.\nden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen ver-\nhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so       (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen wäh-\ndarf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls         rend des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann\nder Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu ent-  er verlangen, dass dem Unternehmer nachträglich Auf-\nschädigen.                                                    lagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkun-\ngen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder aus-\n(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in          geglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen.\ndenen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwen-          Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren\ndungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 ent-       nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von\nsprechend; jedoch können die Länder bestimmen, dass           den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis\ndie Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der    erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Her-\nbeabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für         stellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands\nden Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich über-       30 Jahre verstrichen sind.\nsteigt.\n(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemesse-                                   § 11\nne Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre über-\nAusschluss von Ansprüchen\nschreiten darf.\n(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanla-        (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten\nge oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem  Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen\nauf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung       den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend\nnichts anderes bestimmt ist.                                  machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die\nUnterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von\nSchutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet\n§9                               sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen\nBewilligungsverfahren                      nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf\nberuhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete\nDie Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt wer-\nAuflagen nicht erfüllt hat.\nden, das gewährleistet, dass die Betroffenen und die\nbeteiligten Behörden Einwendungen geltend machen                 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-\nkönnen. Bei Vorhaben, die nach dem Gesetz über die            sprüche.","3250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n§ 12                                                          § 15\nWiderruf der Bewilligung                                   Alte Rechte und alte Befugnisse\n(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach        (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die\n§ 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädi-         Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für\ngung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von          Benutzungen\nder uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine          1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser-\nerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,          gesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten wor-\ninsbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu                den sind,\nerwarten ist.\n2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der\n(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit            Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und\ndies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teil-       Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I\nweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer                     S. 29),\n1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemes-       3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten\nsenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununter-           Anlagegenehmigung,\nbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach\nerheblich unterschritten hat,                             zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem\nanderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt\n2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit       rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.\ndem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr überein-\n(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht\nstimmt,\nerforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich ge-\n3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbunde-      regelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheit-\nnen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rah-        licher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Ver-\nmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder      kehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßi-\nBenutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt         ge Anlagen vorhanden sind.\nhat.\n(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Ver-\nfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene\n§ 13                             Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen\nBenutzung durch Verbände                     gleichstellen.\nWasser- und Bodenverbände und gemeindliche                    (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und\nZweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder         Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können\neiner Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer      gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der\nsatzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz          Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträch-\nerlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt    tigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie\nnicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis         können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon\nbesteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben        nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht\ndurch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes           zulässig war, widerrufen werden,\nbestimmt ist.                                                 1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre unun-\nterbrochen nicht ausgeübt hat,\n§ 14                             2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für\nPlanfeststellungen                           den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt\nund bergrechtliche Betriebspläne                     insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre\nlang erheblich unterschritten wurde,\n(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines\nGewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren       3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so\ndurchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehör-          geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbe-\nde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.         stimmung nicht mehr übereinstimmt,\n4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung\n(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung\nder Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung\nvon Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über\nüber den Rahmen des alten Rechts oder der alten\ndie Erteilung der Erlaubnis.\nBefugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingun-\n(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für           gen oder Auflagen nicht erfüllt hat.\ndas Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfest-\nUnberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforde-\nstellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser\nrungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.\nzuständige Behörde zu hören.\n(4) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach                                     § 16\nAbsatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet\nauf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die               Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse\nPlanfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche          (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie\nEntscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzu-        bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzu-\nwenden.                                                       tragen.\n(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer             (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können\nnach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.    öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002              3251\ndrei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintra-    1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder\ngung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und\n2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nalte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder\noder Ordnung\nbekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlö-\nschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung,          für\nsoweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen  a) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus\nRechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist           einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers\nin der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte,         in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie\ndie im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine\nAnwendung.                                                    b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein\nGewässer,\n(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2\nerloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewil-    wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig be-\nligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die        einträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer          Eigenschaften des Wassers und keine andere Beein-\nBewilligung vorliegen.                                        trächtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das\nVorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher\n(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend-        anzuzeigen.\nbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1\neinzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von\ndrei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nach-                                        § 18\nholen.                                                                 Ausgleich von Rechten und Befugnissen\nArt, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen,\n§ 17                             Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kön-\nAndere alte Benutzungen                      nen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in\neinem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt wer-\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach\nden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit\nAblauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich\nnicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese\nfür Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz\nbeeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,\nerlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am\ninsbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfor-\n1. März 1960\ndert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlun-\n1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15     gen festgesetzt werden.\nAbs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften,\nohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt recht-                                       § 18a\nmäßige Anlagen vorhanden waren, oder\nPflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung\n2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässi-\nger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen,          (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der\ndie nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt      Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der\ndies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeit-      Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem\npunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.                Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Ab-\nwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das\nIst eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf  Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern,\nJahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum         Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Ent-\nEintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag     wässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der\nfortgesetzt werden.                                           Abwasserbeseitigung.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines        (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des\nRechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewil-    öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet\nligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt        sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die\nunberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1      Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich\nbesteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 gelten-        erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind\nden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts          diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur Ab-\nohne Entschädigung zulässig war.                              wasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Er-\n(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6    füllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.\neine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem                (2a) Die Länder können regeln, unter welchen Voraus-\nUmfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch        setzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre\nauf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am     Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder\n1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die           teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu\nBeschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig           diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass\nwar.\n1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muss,\n§ 17a                             2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustel-\nlen ist,\nErlaubnisfreie Benutzungen\nbei Übungen und Erprobungen                     3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen\nInteressen entgegenstehen dürfen.\nEine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforder-\nlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke                      (3) (weggefallen)","3252              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n§ 18b                              sergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung\nBau und Betrieb von Abwasseranlagen                 ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung der für das\nWasser zuständigen Behörde, wenn der Genehmigungs-\n(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu be-         antrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die\ntreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von           Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach\nAbwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. Im         § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nÜbrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasser-        in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer\nanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.          Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem\n(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vor-           Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des\nschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs.3 entsprechend.     genannten Gesetzes in der genannten Fassung ent-\nspricht. Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August\n§ 18c                              2001 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten\nRohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über\nZulassung von Abwasserbehandlungsanlagen\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe,\nDie Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer     dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 19b\nAbwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz             und 19c entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflich-         bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den\ntung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-         Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,\nfung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die       Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefähr-\nZulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das      denden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in\nden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltver-             engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang\nträglichkeitsprüfung entspricht.                               miteinander stehen und kurzräumig durch landgebunde-\nne öffentliche Verkehrswege getrennt sind.\n§ 19\n(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1\nWasserschutzgebiete                        sind\n(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,\n1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;\n1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder\nkünftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteili-     2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet\ngen Einwirkungen zu schützen oder                               sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren\nEigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von\n2. das Grundwasser anzureichern oder\nder Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit\n3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser                 Zustimmung des Bundesrates bestimmt.\nsowie das Abschwemmen und den Eintrag von Boden-\nbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmit-            (3) (weggefallen)\nteln in Gewässer zu verhüten,                                 (4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den\nkönnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.                 Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Geneh-\nmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den\n(2) In den Wasserschutzgebieten können\nÜbergang anzuzeigen.\n1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur be-\nschränkt zulässig erklärt werden und\n§ 19b\n2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund-\nstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen ver-                             Auflagen und Bedingungen,\npflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur                        Versagung der Genehmigung\nBeobachtung des Gewässers und des Bodens.                     (1) Die Genehmigung kann zum Schutz der Gewässer,\n(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung     insbesondere zum Schutz des Grundwassers, unter Fest-\ndar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Be-        setzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 4\nschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschrän-      Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung\nkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.                      kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an\n(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte An-          die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch\nforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder            nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besor-\nforstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks be-             gen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine\nschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaft-     sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften ein-\nlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach               tritt.\nMaßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine            (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die\nEntschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt         Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine\nauch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getrof-       Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei-\nfen worden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg        lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und\nvor den ordentlichen Gerichten offen.                          auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen\nwerden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen\n§ 19a                              der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch\nGenehmigung von Rohrleitungsanlagen                  versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der An-\nzum Befördern wassergefährdender Stoffe                lage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.\n(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche\nÄnderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern was-              (3) (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                3253\n§ 19c                             tungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entschädi-\nWiderruf der Genehmigung                      gung hätte untersagt werden können.\n(1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschä-                                     § 19f\ndigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine\nVerunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei-                             Zusammentreffen\nlige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies               der Genehmigung mit arbeitsschutz-\ngilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrlei-                  und bergrechtlichen Entscheidungen\ntungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbe-         (1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach\nreichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.       den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des\n(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz           § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen\noder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz      Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständi-\neiner mit der Androhung des Widerrufs verbundenen War-        ge Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung,\nnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.             ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und\nüber die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrecht-\n(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auf-   licher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer\nlagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3.            Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde\nauch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf,\n§ 19d                             die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Unter-\nRechtsverordnungen                         sagung des Betriebs.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-         (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz             nehmen mit der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde\nder Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen      zu treffen.\nWasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbe-\ndürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen                                    § 19g\nüber                                                                                  Anlagen zum\n1.   technische Anforderungen an die Errichtung und den               Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\nBetrieb der Anlagen,                                        (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und\n1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürfti-       Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen\nger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,          zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich\nder gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher\n2.   Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regel-\nEinrichtungen müssen so beschaffen sein und so einge-\nmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf\nbaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass\nGrund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für\neine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige\ndiesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige.\nnachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu\n3.   (weggefallen)                                            besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die\nden Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,\n§ 19e                             Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährden-\nden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem\nBestehende Anlagen\nräumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinan-\n(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der stehen und kurzräumig durch landgebundene öffent-\nder Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 begon-        liche Verkehrswege getrennt sind.\nnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben\n(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender\nwerden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1\nStoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,\nnur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine\nGülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein\nErlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeord-\nund so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben\nnung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche\nwerden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor\nGenehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis\nVerunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung\noder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürf-\nihrer Eigenschaften erreicht wird.\ntigkeit nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.\n(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen min-\n(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine\ndestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln\nGenehmigung nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind\nder Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt,\nder nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von\nunterhalten und betrieben werden.\nsechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftig-\nkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für      (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wasser-\nRohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungs-   gefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-,\nbedürftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze eine          Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.\nbehördliche Genehmigung erteilt ist oder die auf Grund die-      (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l\nser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1    sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere\nsind § 19a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach\n§ 19d Nr. 3 anzuwenden. § 19b Abs. 1 Satz 3 und die Vor-      – Säuren, Laugen,\nschriften nach § 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Unter-    – Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom\nsagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraus-         Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen,\nsetzungen des § 19c zulässig; die Pflicht zur Entschädigung       Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und\nnach § 19c Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrlei-       Beizsalze,","3254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n– Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,                        schriften zulässige und von den Ländern zu bestim-\nmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,\n– flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,\nAlkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stick-        2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-\nstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,            schriften über die Verwendung von Bauprodukten\n– Gifte,                                                            auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde-\nrungen sichergestellt wird oder\ndie geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemi-\nsche oder biologische Beschaffenheit des Wassers nach-          3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrecht-\nteilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt,              lichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind\nNaturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit Zustim-               oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauart-\nmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-               zulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen\nten, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher                   zu berücksichtigen.\nbestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit einge-\nstuft werden.                                                                                 § 19i\n(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für                       Pflichten des Betreibers\nAnlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit                (1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung,\n1. Abwasser,                                                    Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anla-\ngen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu\n2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigren-\nbeauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen\nzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.\ndes § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrich-\nAbsatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum          tung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige\nLagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesicker-         Überwachung verfügt.\nsäften keine Anwendung.\n(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2\nhat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicher-\n§ 19h                             heitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständi-\nEignungsfeststellung und Bauartzulassung                ge Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betrei-\nber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb\n(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen\nnach § 19l abschließt, wenn er selbst nicht die erforder-\nsowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur ver-\nliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges\nwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen\nPersonal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe\nBehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht\ndes Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachver-\n1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvor-         ständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen\nkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,                zu lassen, und zwar\n2. wenn wassergefährdende Stoffe                                1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Än-\na) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder           derung,\nkurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereit     2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in\ngestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter           Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zwei-\noder Verpackungen den Vorschriften und Anforde-            einhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,\nrungen für den Transport im öffentlichen Verkehr\n3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr\ngenügen,\nstillgelegten Anlage,\nb) sich im Arbeitsgang befinden,\n4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wasser-\nc) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor-          gefährdung angeordnet wird,\nderlichen Menge bereit gehalten werden.\n5. wenn die Anlage stillgelegt wird.\n(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische\nSchutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig                (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maß-\nhergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelas-         nahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens\nsen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich                 auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von\nbeschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden.        Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1\nSie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Ein-     und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner\nfuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für       anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbe-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes.                            auftragten zu bestellen hat; die §§ 21b bis 21g gelten ent-\nsprechend.\n(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die\nBauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen,\n§ 19k\nAnlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,\nBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren\n1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes\nvom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften           Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stof-\nzur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen             fe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen\nGemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbar-         und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen\nkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer            Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen\numfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und        zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der\ndas Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft              Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim\n(CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vor-         Befüllen oder Entleeren einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3255\n§ 19l                             3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht\nzum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum\nFachbetriebe\nvon Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,\n(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von              jederzeit\nFachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten,\nzu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\ninstand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Num-\nunberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die\nmer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck\nnicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.\nAnlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus-\n(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer           künfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werk-\n1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das        zeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlun-\nsachkundige Personal verfügt, durch die die Einhal-       gen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewäs-\ntung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährlei-       sern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist\nstet wird, und                                            (§ 21a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Be-\nhörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2\n2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-       und 3 hinzuzuziehen.\nkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu\nführen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer             (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der\nTechnischen Überwachungsorganisation abgeschlos-          1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder\nsen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung           betreibt,\neinschließt.\n2. eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut,\nEin Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fach-           aufstellt, unterhält oder betreibt oder\nbereiche beschränken.\n3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 19l ist.\n§ 20                             Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen\ndie Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt,\nEntschädigung                          unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten\n(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä-          der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und\ndigung hat den eintretenden Vermögensschaden ange-            technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.\nmessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschä-           (2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ndigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung             die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nNutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Be-           wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\neinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsbe-          bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nrechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu            der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nsteigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die        fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nNutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu        aussetzen würde.\nberücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behörd-\n(3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2\nlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen\nzuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die\nWerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie\n§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105\nnicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.\nAbs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies\n(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder     gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\nandere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen wer-            Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\nden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.              sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-\nverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes\n§ 21                             öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-\nsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder\nÜberwachung                           der für ihn tätigen Personen handelt.\n(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf            (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nErteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nverpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen,       men, dass die behördliche Überwachung im Sinne dieser\nEinrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewäs-      Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landes-\nserbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbeson-       verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes-\ndere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelas-       ministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen über-\nsen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und             tragen wird.\nAuflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung\nin dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich\nAnordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender landes-                                      § 21a\nrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,                                              Bestellung von\n1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen                  Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz\nwährend der Betriebszeit,                                    (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als\n750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen\n2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebs-\noder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz\ngrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit,\n(Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.\nsofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren\nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich      (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die\nist, und                                                  Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung","3256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\neines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht         Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbe-\nvorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in        reich und seine Abberufung der zuständigen Behörde\nAbwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutz-           unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauf-\nbeauftragte zu bestellen haben.                              tragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.\n(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2          (1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor\nals verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des   der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter\nEinleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als        Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrich-\nGewässerschutzbeauftragter.                                  ten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgaben-\nbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner\n§ 21b                            Abberufung.\nAufgaben                               (2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten\n(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer       nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\nund die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für      derliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden\nden Gewässerschutz bedeutsam sein können.                    der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen\nsich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die\n(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder\nverpflichtet,\nZuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benut-\n1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und          zer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt.\nAuflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu über-\nwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle              (3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte be-\nder Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktions-        stellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinie-\nfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die          rung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere\nWartung, durch Messungen des Abwassers nach               durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entspre-\nMenge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der         chendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Ge-\nKontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer         wässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach\nfestgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu         anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der\nihrer Beseitigung vorzuschlagen,                          Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebs-\nbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes\n2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand-              beauftragten Personen zu sorgen.\nlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ord-\nnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei              (4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten\nder Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe            bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm ins-\nhinzuwirken,                                              besondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben\nerforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtun-\n3. auf die Entwicklung und Einführung von                    gen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die\na) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder       Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.\nVerminderung des Abwasseranfalls nach Art und\nMenge,                                                                            § 21d\nb) umweltfreundlichen Produktionen                            Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers\nhinzuwirken,                                                  (1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Ein-\n4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verur-    führung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Inves-\nsachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrich-       titionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewäs-\ntungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter          serschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entschei-\nBerücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften       dungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.\naufzuklären.                                                  (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass\n(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Be-        sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen\nnutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getrof- berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vor-\nfenen und beabsichtigten Maßnahmen.                          zulegen, die über die Einführung von Verfahren und\nErzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den\nAbsätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässer-\nschutzbeauftragten                                                                       § 21e\n1. näher regeln,                                                                    Vortragsrecht\n2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer-                Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisations-\nschutzes erfordern,                                       maßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutz-\nbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar\n3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße\nder entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich\nSelbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.\nmit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte\n§ 21c                            und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine\nEntscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der\nPflichten des Benutzers                    Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vor-\n(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten        geschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbe-\nschriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben    reichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese\ngenau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des     den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die\nGewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner        Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3257\n§ 21f                             3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,\nBenachteiligungsverbot, Kündigungsschutz              4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und\n(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der           5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung\nErfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benach-         vorgesehen werden.\nteiligt werden.\n(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer                                     § 22\ndes zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die\nHaftung für\nKündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei\nÄnderung der Beschaffenheit des Wassers\ndenn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur\nKündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer              (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet\nKündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als          oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physi-\nGewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb        kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des\neines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestel-        Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem\nlung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsa-       anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben\nchen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wich-      mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als\ntigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist             Gesamtschuldner.\nberechtigen.                                                     (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe\nherzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu\n§ 21g                             befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Ge-\nwässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu\nSonderregelung\nsein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus\nDie Länder können für Abwassereinleitungen von             einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet;\nGebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften ge-          Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt\nbildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen         nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verur-\nWasserverbänden eine von den §§ 21a bis 21f abweichen-        sacht ist.\nde Regelung treffen. Diese Regelung muss eine minde-\n(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß\nstens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung\n§ 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene\nder Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes\nnach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch\ngewährleisten.\nnoch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.\n§ 21h\nErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte                                 Zweiter Teil\nZur Förderung der privaten Eigenverantwortung können              Bestimmungen für oberirdische Gewässer\ndie Länder für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß\nArtikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Ver-                     Erst e r Absc hnit t\nordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments\nErlaubnisfreie Benutzungen\nund des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige\nBeteiligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-\nsystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-                                           § 23\nbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind,                         Gemeingebrauch\nErleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im\nJedermann darf oberirdische Gewässer in einem\nGenehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche\nUmfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als\nErleichterungen für Unternehmen regeln, soweit die\nGemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte ande-\ndiesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG)\nrer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der\nNr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind,\nEigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch\ndie zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach\nnicht beeinträchtigt werden.\nden wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der\nLänder vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit\ndurch die Regelungen der Länder sichergestellt wird.                                      § 24\nDabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inan-                   Eigentümer- und Anliegergebrauch\nspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-\noder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte-\nderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers\nrungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung\ndurch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für\nnicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrecht-\nden eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beein-\nliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der\nträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der\nUmweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften\nEigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminde-\ngeprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies\nrung der Wasserführung und keine andere Beeinträchti-\nin der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können ins-\ngung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder\nbesondere Erleichterungen zu\nkönnen den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er\n1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messun-        bisher nicht zugelassen war.\ngen,\n(2) Die Länder können bestimmen, dass die Eigentümer\n2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit-           der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grund-\nteilungen von Ermittlungsergebnissen,                    stücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berech-","3258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\ntigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anlieger-        2. ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer\ngrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nut-              Zustand erhalten oder erreicht wird.\nzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) ober-      § 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach\nMaßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.                           (2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder\nerheblich verändert eingestuft werden, wenn\n(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewäs-\nsern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet      1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale,\nsind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger         die für einen guten ökologischen Zustand der Gewäs-\nund Hinterlieger nicht statt.                                      ser erforderlich wären, auf\na) die Umwelt insgesamt,\n§ 25\nb) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,\nBenutzung zu Zwecken der Fischerei\nc) die Freizeitnutzung,\nDie Länder können bestimmen, dass für das Einbringen\nd) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur\nvon Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der\nTrinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter\nFischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erfor-\nBerücksichtigung der Erfordernisse des Klima-\nderlich ist, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen\nschutzes oder der Bewässerung,\nAuswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwar-\nten sind.                                                          e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder\ndie Landentwässerung oder\nf) andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen\nZ w e it e r Absc hnit t                             des Menschen\nBe w irt sc ha ft ungsz ie le und - a nforde runge n              signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und\n§ 25a                             2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten\nMerkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit\nBewirtschaftungsziele                           anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden kön-\n(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als            nen, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkun-\nkünstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so           gen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und\nzu bewirtschaften, dass                                            nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbun-\nden sind.\n1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und\nchemischen Zustands vermieden und                             (3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die\nVerwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs. 1 festge-\n2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand er-\nlegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebiets-\nhalten oder erreicht wird.\neinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.\n(2) Die Anforderungen an die\n(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind\n1. Beschreibung,\n1. künstliche Gewässer:\n2. Festlegung und Einstufung,\nvon Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;\n3. Darstellung in Karten und\n2 erheblich veränderte oberirdische Gewässer:\n4. Überwachung\nGewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen\ndes Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch               physikalisch erheblich verändert wurden.\nLandesrecht bestimmt.\n(3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen be-                                           § 25c\nstimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der             Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele\noberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung\nvon Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe       (1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu\nsowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung     denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der\nvon Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefähr-   oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes\nlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Recht-       ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der\nsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. Prioritäre       künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b\nStoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist.\nsind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der              (2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden,\nEuropäischen Gemeinschaft festgelegt werden.                   wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzu-\nstands eintritt und\n§ 25b                             1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzu-\nKünstliche und                              stands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht\nerheblich veränderte oberirdische Gewässer                  fristgerecht erreicht werden können,\n(1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische        2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in\nGewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirt-                einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind\nschaften, dass                                                     oder\n1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Po-         3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem\ntentials und chemischen Zustands vermieden und                 Aufwand verbunden wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002              3259\n(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Ver-      1. die Gründe für die Veränderungen von übergeordne-\nwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgeleg-       tem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den\nten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebiets-            die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1\neinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.              genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit\n(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch          hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für\nfür Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in         die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die\nVerbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG,               nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,\nsofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-        2. die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers\nschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wur-             verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maß-\nden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.                  nahmen erreicht werden können, die wesentlich gerin-\ngere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben,\n§ 25d                                technisch durchführbar und nicht mit unverhältnis-\nAusnahmen von den Bewirtschaftungszielen                   mäßig hohem Aufwand verbunden sind und\n(1) Die zuständigen Landesbehörden können für be-          3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer-\nstimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirt-            den, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zu-\nschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 fest-          stand der Gewässer zu verringern.\nlegen, wenn                                                   Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im\n1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so be-          Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1\neinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so       bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlech-\nbeschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmög-     terung von einem sehr guten in einen guten Zustand der\nlich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand         Gewässer zulässig.\nverbunden wäre,                                              (4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c\n2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernis-        Abs. 3 entsprechend.\nse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen,\nnicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kön-                                      § 26\nnen, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkun-                               Einbringen,\ngen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnis-                 Lagern und Befördern von Stoffen\nmäßig hohem Aufwand verbunden wären,\n(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem\n3. weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewäs-         Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.\nser vermieden werden und                                  Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.\n4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der      (2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert\nArt der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbe-     oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des\nschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche   Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung sei-\nökologische und chemische Zustand erreicht wird.          ner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu\n(2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands         besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von\nder Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen          Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weiter-\nnach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umstän-      gehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.\nden beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen\nbegründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die                                    § 27\naußergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch                                (weggefallen)\nUnfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Ver-\nschlechterungen nach Satz 1 sind\n1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um                         D rit t e r Absc hnit t\neine weitere Verschlechterung des Zustands der                        U nt e rha lt ung und Ausba u\nGewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden\nZiele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffe-                                 § 28\nnen Gewässern zu verhindern,\nUmfang der Unterhaltung\n2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der\nUmstände eine Wiederherstellung des vorherigen               (1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine\nZustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im          Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirt-\nMaßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und               schaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und darf\ndie Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den\n3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen       im Maßnahmenprogramm nach § 36 an die Gewässerun-\nund die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen,      terhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der\num den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehalt-         Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rech-\nlich der in § 25c Abs. 2 genannten Gründe so bald wie     nung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässer-\nmöglich wieder herzustellen.                              landschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung\n(3) Werden die physischen Eigenschaften von oberirdi-      umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen\nschen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert           Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung\nund ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das         der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt wer-\ngute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine       den, dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und\nVerschlechterung des Zustands eines oberirdischen Ge-         seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in\nwässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn           ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten.","3260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten           ser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnah-\ndie Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung inso-           menprogramm nach § 36 an den Gewässerausbau\nweit, als nicht in einem Verfahren nach § 31 etwas anderes        gestellten Anforderungen entsprechen.\nbestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas                    (2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Um-\nanderes bestimmt.                                                 gestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässer-\nausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige\n§ 29                              Behörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasser-\nUnterhaltungslast                          abfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich.\nSatz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenz-\n(1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie         ten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nach-\nnicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und          teilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.\nBodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist,             Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau,\nden Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjeni-          für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-\ngen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus             prüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-\nder Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung         verträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässer-\nerschweren. Die Länder können bestimmen, dass die Unter-          ausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die\nhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im              Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.\nEinzugsgebiet obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer\nzur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwer-               (3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau\nken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 und durch             kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine\neine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die            Plangenehmigung erteilt werden.\nLänder bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungs-                (4) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaß-\npflicht zu erfüllen ist; sie können für die Zeit bis zum 1. Janu- nahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen\nar 1965 die Unterhaltungslast abweichend regeln.                  Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durch-\n(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder     geführt werden, können in entsprechenden Teilen zuge-\nnicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, dass die jeweils  lassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbezie-\nerforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietskör-       hung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorha-\nperschaft oder einen Wasser- und Bodenverband oder einen          bens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich\ngemeindlichen Zweckverband ausgeführt werden.                     wird. § 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach\nAbsatz 2 oder in einem Genehmigungsverfahren nach\n§ 30                              Absatz 3 entsprechend.\nBesondere Pflichten                            (5) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu\nim Interesse der Unterhaltung                      erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich\nzu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften\n(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines\nzu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Verän-\nGewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die\nderungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des\nHinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass\nGewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich\ndie Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die\nist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß\nGrundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus\nder Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im\nihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn\nöffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger\ndiese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen\nWirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzu-\nKosten beschafft werden können.\nstellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Der\n(2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhal-       Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu\ntung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die          versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung\nUnterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet wer-       des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erheb-\nden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu           liche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der\nbewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt        Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher\nwird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des             Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.\nUferschutzes zu beachten.\n(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein\n(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2            Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter-\nSchäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-                steht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht\ndensersatz.                                                       zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines\nbeteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.\n§ 31\nAusbau\nVie rt e r Absc hnit t\n(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen\nZustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten blei-                     Überschw emmungsgebiete\nben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer\nsollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen                                          § 32\nZustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende\nGründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen-                                Überschwemmungsgebiete\nstehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vor-             (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen\nhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen. Ausbaumaß-                 oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern\nnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der              sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser über-\n§§ 25a bis 25d ausrichten und dürfen die Erreichung die-          schwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasser-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3261\nentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die                                       § 32c\nLänder setzen die Überschwemmungsgebiete fest und                                Bewirtschaftungsziele\nerlassen die dem Schutz vor Hochwassergefahren dien-\nenden Vorschriften, soweit es                                    Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstenge-\nwässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In den Küstenge-\n1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen          wässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 genannten\nStrukturen der Gewässer und ihrer Überflutungs-           Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein\nflächen,                                                  guter chemischer Zustand zu erreichen ist.\n2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,\n3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rück-                                 Vierter Teil\nhalteflächen oder                                                   Bestimmungen für das Grundwasser\n4. zur Regelung des Hochwasserabflusses\n§ 33\nerforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natür-\nlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die er-                        Erlaubnisfreie Benutzungen\nhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder             (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-\nforstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festset-       derlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten\nzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.           oder Ableiten von Grundwasser\n(2) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als      1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbe-\nnatürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem über-         trieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbe-\nwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen-             triebs oder in geringen Mengen zu einem vorüberge-\nstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaß-           henden Zweck,\nnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete,            2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung\ndie als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie        landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch\nmöglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende              genutzter Grundstücke.\nGründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenste-\nSatz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante\nhen.\nnachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewäs-\n(3) Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vorbeu-          sers zu erwarten sind.\ngenden Hochwasserschutz ab, soweit diese erhebliche              (2) Die Länder können allgemein oder für einzelne\nAuswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben kön-         Gebiete bestimmen, dass\nnen. Ist ein Einvernehmen über die Maßnahmen nicht zu\nerreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines       1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis\nLandes zwischen den Ländern vermitteln.                           oder eine Bewilligung erforderlich ist,\n2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder\nAbleiten von Grundwasser in geringen Mengen für\nDritter Teil                             gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die\nForstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz\nBestimmungen für die Küstengewässer                       1 Satz 1 bezeichneten Zwecke hinaus und in entspre-\nchender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 eine Erlaub-\n§ 32a                                 nis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist,\nErlaubnisfreie Benutzungen                    3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in das\nGrundwasser zum Zweck seiner schadlosen Versicke-\nDie Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis               rung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.\noder Bewilligung nicht erforderlich ist\n§ 33a\n1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-\nschlagswasser,                                                               Bewirtschaftungsziele\n2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen,         (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass\nwenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswir-     1. eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen\nkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten              und chemischen Zustands vermieden wird,\nsind.                                                     2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigen-\nder Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswir-\n§ 32b                                 kungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,\nReinhaltung                           3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme\nund Grundwasserneubildung gewährleistet und\n(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu\ndem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.       4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach\nSchlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.            Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird.\n(2) Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert           (2) Die Anforderungen an die\noder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des          1. Beschreibung,\nWassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung sei-       2. Festlegung und Einstufung,\nner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt\nfür die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch         3. Darstellung in Karten und\nRohrleitungen.                                                4. Überwachung","3262              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\ndes Zustands des Grundwassers werden durch Landes-              Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in § 25a\nrecht bestimmt.                                                 Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten\n(3) Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absat-          Ziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu\nzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der             beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse\nGrundwasserverschmutzung bestimmt. Hierbei richten sich         der Raumordnung sind zu berücksichtigen.\ndie Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der                   (2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende\nEuropäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die       und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen.\nBeurteilung eines guten chemischen Zustands des Grund-             (3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11\nwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender          Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnah-\nTrends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die         men, die der Erreichung der in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1,\nAusgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2          §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur\nals auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung          Erreichung dieser Ziele beitragen.\nund Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.\n(4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im Sinne von\n(4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der\nund 4 entsprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht          Richtlinie 2000/60/EG werden zusätzlich zu den grundle-\nerreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physi-           genden Maßnahmen in das Programm aufgenommen,\nschen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern ver-            soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b\nändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der         Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu errei-\nin § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzun-      chen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen\ngen zulässig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten      werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer\nZiele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 ent-         zu erreichen.\nsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1 Nr. 4\nstatt des bestmöglichen ökologischen Zustands die                  (5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen\ngeringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands              Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1,\ndes Grundwassers zu erreichen sind.                             §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht wer-\nden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen,\n§ 34                              die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Über-\nwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls\nReinhaltung                            anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaß-\n(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das      nahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.\nGrundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädli-            (6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen\nche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige          nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der ober-\nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu           irdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Mee-\nbesorgen ist.                                                   res führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in\n(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert wer-       Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteili-\nden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwas-          ger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die zuständigen\nsers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner          Landesbehörden können im Rahmen der §§ 33a und 34\nEigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für       auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie\ndie Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr-         2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser\nleitungen.                                                      zulassen.\n(7) Durch Landesrecht werden die Fristen festgelegt, bis\n§ 35                              zu denen das Maßnahmenprogramm aufzustellen, durch-\nErdaufschlüsse                           zuführen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es legt\nauch fest, innerhalb welcher Fristen geänderte oder neu\n(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor-         aufgenommene Maßnahmen durchzuführen sind.\ndert, haben die Länder zu bestimmen, dass Arbeiten, die\nüber eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindrin-                                      § 36a\ngen, zu überwachen sind.\nVeränderungssperre\n(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser                            zur Sicherung von Planungen\nerschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung\nangeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasser-                (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Was-\nhaushalt es erfordern.                                          sergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasser-\nbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraft-\nnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes\nFünfter Teil                           oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die\ndem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie von Planungen\nWasserwirtschaftliche Planung;                     für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 36\nWasserbuch;                             können die zuständige oberste Landesbehörde oder die\nInformationsbeschaffung und -übermittlung                 nach Landesrecht bestimmten Behörden durch Rechts-\nverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen\n§ 36                              wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des\ngeplanten Vorhabens erheblich erschwerende Verände-\nMaßnahmenprogramm                            rungen nicht vorgenommen werden dürfen (Verände-\n(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede           rungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom\nFlussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein        8. April 1965 (BGBl. I S. 306) bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                   3263\n(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor-     (5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb wel-\nher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und          cher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen,\ndie Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden       zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es regelt auch die\nvon der Veränderungssperre nicht berührt.                    Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Auf-\n(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jah- stellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirt-\nren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen frühe-   schaftungsplans, insbesondere nach Artikel 14 Abs. 1\nren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann,      Satz 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG.\nwenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsver-\nordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.                                            § 37\n(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen                                      Wasserbuch\nzugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Be-            (1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.\nlange nicht entgegenstehen.\n(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen\n§ 36b                            1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden\nZwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und\nBewirtschaftungsplan                           alte Befugnisse (§ 16),\n(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede         2. Wasserschutzgebiete (§ 19),\nFlussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein\n3. Überschwemmungsgebiete (§ 32).\nBewirtschaftungsplan aufzustellen ist.\n(2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschreibung                                      § 37a\nder Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit,\ndie Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen                  Informationsbeschaffung und -übermittlung\nund Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer, die von          Die Beschaffung und die Übermittlung von Informationen\nden Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die          einschließlich personenbezogener Daten wird durch Lan-\nÜberwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse,            desrecht geregelt, soweit dies zur Durchführung von\ndie Bewirtschaftungsziele, die Zusammenfassung einer         Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwi-\nwirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zu-        schenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen\nsammenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zusam-             Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts\nmenfassung der Maßnahmen zur Information und An-             erforderlich ist; dabei ist sicherzustellen, dass die Übermitt-\nhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die     lung vorhandener Informationen und Daten von Behörden\ndarauf zurückgehenden Änderungen, die zuständigen            des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes\nBehörden sowie die Anlaufstellen und das Verfahren für       unentgeltlich erfolgt. Behörden des Bundes stellen Behörden\nden Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hinter-              der Länder auf Ersuchen die nach Satz 1 erforderlichen und\ngrundinformationen enthalten. Die Ziele der Raumord-         vorhandenen Informationen einschließlich personenbezoge-\nnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen          ner Daten unentgeltlich zur Verfügung. Die Bestimmungen\nErfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.       zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.\n(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan\naufzunehmen:\nSechster Teil\n1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich\noder erheblich verändert nach § 25b Abs. 2 und die                  Bußgeld- und Schlussbestimmungen\nGründe hierfür,\n2. die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 3                                  §§ 38 bis 40\ngewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür,                               (weggefallen)\ndie Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der\nUmsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen                                              § 41\nund der Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungs-\nziele,                                                                       Ordnungswidrigkeiten\n3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§ 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4 und die         lässig\nGründe hierfür,                                             1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche\n4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung           Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollzieh-\nvon Umständen für vorübergehende Verschlechterun-              baren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2\ngen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 1, die       oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5\nAuswirkungen der Umstände, auf denen die Ver-                  Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4\nschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur               Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anord-\nWiederherstellung des vorherigen Zustands.                     nung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung\nmit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt,\n(4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere\nProgramme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugs-           2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zuwi-\ngebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der                derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nGewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nwerden. Diese Programme und Pläne sind zusammenge-                verweist,\nfasst im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit      3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine\naufzunehmen.                                                      Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert","3264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\noder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1               gen nicht zugänglich macht oder technische\nSatz 1 zuwiderhandelt,                                           Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,\n4. einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder 2            b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder\noder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen           Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift             c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder\nverweist,                                                        nicht rechtzeitig erteilt,\n5. entgegen § 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder           d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Über-\nnicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auf-          wachungsmaßnahmen hinzuzieht,\nlage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b\nAbs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,                             8. entgegen § 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollzieh-\nbaren Anordnung nach § 21a Abs. 2 einen Gewässer-\n6. a) entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung,             schutzbeauftragten nicht bestellt,\nUnterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne\ndes § 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten      9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2\nRegeln der Technik nicht einhält,                          über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Beför-\ndern von Stoffen zuwiderhandelt oder\nb) entgegen § 19h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile\neiner Anlage oder technische Schutzvorkehrungen       10. (weggefallen)\nverwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist,      11. ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch\nc) als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 oder 2        in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung\nentgegen § 19i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstel-         nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt.\nlung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reini-        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ngung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 19l         Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße\nbeauftragt, entgegen § 19i Abs. 2 Satz 1 die An-      bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nlage nicht ständig überwacht, entgegen einer voll-    Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahn-\nziehbaren Anordnung nach § 19i Abs. 2 Satz 2          det werden.\neinen Überwachungsvertrag nicht abschließt oder\nentgegen einer vollziehbaren Anordnung nach                                        § 42\n§ 19i Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauf-\ntragten nicht bestellt,                                             Anpassung des Landesrechts\nd) entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht,           (1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75 Abs. 3\nsich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicher-          des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b Abs. 2, § 25a\nheitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Be-       Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a\nlastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitsein-       Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 36b sowie 37a Satz 1 bis\nrichtungen nicht einhält,                             zum 22. Dezember 2003 zu erfüllen.\ne) entgegen § 19l Abs. 1 Anlagen nach § 19g Abs. 1         (2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen\nund 2 einbaut, aufstellt, instand hält, instand setzt des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG unbeschadet\noder reinigt, ohne dass er berechtigt ist, Güte-      bundesrechtlicher Vorschriften bis spätestens zum Jahr\nzeichen einer baurechtlich anerkannten Über-          2010 in den landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt\nwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen,            werden.\noder einen Überwachungsvertrag mit einer Tech-\nnischen Überwachungsorganisation abgeschlos-                                  §§ 43 und 44\nsen hat,                                                                      (weggefallen)\n7. entgegen § 21\n§ 45\na) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder\nRäumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtun-                              (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002          3265\nAnhang 1\n(zu § 1b Abs. 1 Satz 3)","3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nAnhang 2\n(zu § 7a Abs. 5)\nKriterien zur Bestimmung des Standes der Technik\nBei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der\nVerhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen\nsowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf\nAnlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti-\ngen:\n1. Einsatz abfallarmer Technologie,\n2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,\n3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen\nVerfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-\nfälle,\n4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit\nErfolg im Betrieb erprobt werden,\n5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-\nsen,\n6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,\n7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,\n8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,\n9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren ver-\nwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,\n10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den\nMenschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verrin-\ngern,\n11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen\nund die Umwelt zu verringern,\n12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\ngemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Septem-\nber 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver-\nschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisatio-\nnen veröffentlicht werden."]}