{"id":"bgbl1-2002-59-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":59,"date":"2002-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes (Zollfahndungsneuregelungsgesetz  ZFnrG)","law_date":"2002-08-16T00:00:00Z","page":3202,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["3202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nGesetz\nzur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes\n(Zollfahndungsneuregelungsgesetz – ZFnrG)\nVom 16. August 2002\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder        § 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                    Ausschreibung\nGesetz beschlossen:                                           § 11 Zollfahndungsinformationssystem\n§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungs-\nInhaltsübersicht                             informationssystem\nArtikel 1 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahn-   § 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinfor-\ndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)           mationssystem\nArtikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes              § 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen\nArtikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                § 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung\nArtikel 4 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes              eigener Aufgaben\nArtikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes              § 16 Befugnisse bei Ermittlungen\nArtikel 6 Änderung der Abgabenordnung                         § 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren\nArtikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes                § 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen\nArtikel 8 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes               § 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer\nMittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf-\nArtikel 9 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nzeichnungen\nArtikel 10 Änderung des BND-Gesetzes\n§ 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer\nArtikel 11 Inkrafttreten                                           Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich\ngesprochenen Wortes\nArtikel 1                          § 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,\nderen Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten\nGesetz                                 nicht bekannt ist\nüber das Zollkriminalamt                      § 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel\nund die Zollfahndungsämter\n§ 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen\n(Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)\nInhaltsübersicht                                                    Kapitel 3\nKapitel 1                                              Zollfahndungsämter\nOrganisation                                                   Abschnitt 1\n§ 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes                                       Aufgaben der Zollfahndungsämter\n§ 2 Zentralstelle                                             § 24 Allgemeine Aufgaben\n§ 25 Besondere Aufgaben\nKapitel 2\nZollkriminalamt                                                 Abschnitt 2\nAbschnitt 1                                      Befugnisse der Zollfahndungsämter\nAufgaben des Zollkriminalamtes                § 26 Allgemeine Befugnisse\n§ 3 Aufgaben als Zentralstelle                                § 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung\n§ 4 Eigene Aufgaben                                           § 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen\n§ 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen                           § 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer\nMittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf-\nAbschnitt 2                             zeichnungen\nBefugnisse des Zollkriminalamtes              § 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer\nMittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich\n§ 6 Weisungsrecht                                                  gesprochenen Wortes\n§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle\n§ 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen,\n§ 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle           deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Drit-\nten nicht bekannt ist\n§ 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung\nbestimmter Verkehre                                     § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                     3203\nKapitel 4                                  (2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungs-\nGemeinsame Bestimmungen                          dienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Markt-\nbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen,\n§ 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich\ninnergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und\n§ 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwi-         internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsver-\nschenstaatliche Stellen                                      kehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Ver-\n§ 35 Übermittlungsverbote                                           hütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im\n§ 36 Abgleich personenbezogener Daten                               Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen.\n§ 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für               (3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungs-\ndie wissenschaftliche Forschung                              dienst und die anderen ermittlungsführenden Dienst-\n§ 38 Weitere Verwendung von Daten                                   stellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformations-\nsystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n§ 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener\nDaten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speiche-          (4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfas-\nrung in nicht automatisierten Dateien                        sungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen\n§ 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezoge-         und internationalen Informationssystemen wahr, an die\nner Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit\nnicht automatisierten Datei gespeichert sind                 das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere\n§ 41 Errichtungsanordnung                                           Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle\nbestimmt.\n§ 42 Schadensausgleich\n(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermitt-\n§ 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes\nlungen der Zollfahndungsämter; es unterstützt die Zoll-\n§ 44 Einschränkung von Grundrechten                                 fahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Gleiches\ngilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwal-\ntung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im\nKapitel 1                               Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht\nOrganisation                              jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der\nillegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei\n§1                                  Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforder-\nlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständi-\nBehörden des Zollfahndungsdienstes                       gen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.\nBehörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zoll-                    (6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der\nkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden            Zollverwaltung\nZollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäfts-\nbereich des Bundesministeriums der Finanzen.                        1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des\nsonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständig-\n§2                                       keit der Zollverwaltung nach Maßgabe\nZentralstelle                                  a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer\nRechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer\nDas Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zoll-                   Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,\nfahndungsdienst und ist darüber hinaus eine der Zen-\ntralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der                  b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sons-\nZollverwaltung.                                                              tigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäi-\nKapitel 2                                        schen Union sowie\n2. mit Verbänden und Institutionen,\nZollkriminalamt\nsoweit das Bundesministerium der Finanzen diese Auf-\nAbsc hnit t 1                              gaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zoll-\nbehörde überträgt. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt\nAufga be n de s Z ollk rim ina la m t e s                   Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Ver-\neinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.\n§3\n(7) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fort-\nAufgaben als Zentralstelle                        bildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie\n(1) Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behör-           bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte\nden der Zollverwaltung                                              der Bundesfinanzverwaltung.\n1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der                   (8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unter-\nÜberwachung der Ausgaben nach Gemeinschafts-                    stützung der Zollfahndungsämter und anderer ermitt-\nrecht sowie                                                     lungsführender Behörden der Zollverwaltung\n2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei               1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlun-\nder Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ord-                 gen zu unterhalten,\nnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu ver-          2. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -tech-\nfolgen haben.                                                        nische Untersuchungen und für die kriminalwissen-\nEs trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der                    schaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung\nAufgaben der Behörden der Zollverwaltung.                                zu unterhalten,","3204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren,        1. andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den\ninsbesondere durch den Einsatz von Verdeckten                  genannten Vorschriften gefährdet wäre oder\nErmittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung\n2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer\nvon Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln,\nim Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben,\nund\nGesundheit, Freiheit der Willensentschließung und\n4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und              -betätigung der genannten Personen oder für wesent-\nLagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der        liche Vermögenswerte erforderlich sind.\nKriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal-\n(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es\ntung zu beobachten.\nnach § 4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermitt-\n(9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Auf-       lungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aus-\ngaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den          sage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist\n§§ 4 und 5                                                    oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige\n1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln       ihnen nahe stehenden Personen. In Einzelfällen können\nund auszuwerten sowie                                     Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen\ndem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizei-\n2. die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen        beamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die\nüber die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen. Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von\n(10) Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkrimi-     Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Perso-\nnalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Auf-       nen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu\ngaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den         treffen, bleibt unberührt.\n§§ 4 und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung\nund § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976\n(BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung                             Absc hnit t 2\nbleiben unberührt.                                                    Befugnisse des Z ollkriminalamtes\n(11) Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaft-\nliche Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden,                                         §6\nStaatsanwaltschaften und Gerichten. Darüber hinaus\nWeisungsrecht\nerstellt es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicher-\nheit von Fahrzeugen und Behältern.                               Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur\nErfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen\n§4                              Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.\nEigene Aufgaben\n§7\n(1) Das Zollkriminalamt kann in Fällen von besonderer\nBedeutung die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem                               Datenerhebung\nGebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermitt-                     und -verarbeitung der Zentralstelle\nlungen selbst durchführen. Dem Zollkriminalamt obliegt in        (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten\ndiesen Fällen die Durchführung von erkennungsdienst-          erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies\nlichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung           zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich\nauch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren.                ist.\n(2) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des         (2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen\nAußenwirtschaftsverkehrs insbesondere durch Maßnah-           bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu\nmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-         auch solche personengebundenen Hinweise speichern,\nkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur       die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung\nVorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeits-       von Beamten erforderlich sind.\nbereich der Zollverwaltung mit. § 39 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes bleibt unberührt.                                (3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar\nsein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die\n(3) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des      der Bewertung zugrunde liegen.\ngrenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnah-\nmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-            (4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle\nkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur       gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfül-\nVorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeits-       lung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen.\nbereich der Zollverwaltung mit.\n(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der                                     §8\ninternational organisierten Geldwäsche nach den §§ 1,                                 Sammlungen\n12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.                  personenbezogener Daten der Zentralstelle\n(1) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Auf-\n§5                              gaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich\nSicherungs- und Schutzmaßnahmen                    der Verfolgung von Straftaten,\n(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 sowie  1. die Personendaten von Beschuldigten eines Straf-\ndes § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der ein-         verfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrig-\ngesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesent-             keitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung\nlicher Vermögenswerte, soweit                                      zuständig sind oder waren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3205\n2. soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten       1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder\nPersonen erforderlich                                      2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Per-\na) weitere geeignete Merkmale und                              sonen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art\noder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betref-\nb) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind\nfenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund\noder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die\nzu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen\nNamen der Eltern und des Ehegatten,\nStrafverfahren zu führen sind.\n3. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und\ndas Aktenzeichen,\n4. die Tatzeiten und Tatorte und                                                             §9\nSammlungen\n5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-\npersonenbezogener Daten\nschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten\nzur Beobachtung bestimmter Verkehre\noder Ordnungswidrigkeiten\n(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3\nspeichern, verändern und nutzen. § 88a der Abgaben-\nAbs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforder-\nordnung bleibt unberührt.\nlich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten\n(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldig-          von Personen, die am innerstaatlichen, innergemein-\nten und personenbezogene Daten von Personen, die einer        schaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen\nStraftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen,\nAbsatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und        erheben, speichern, verändern und nutzen. Das Zollkrimi-\nnutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art      nalamt darf hierzu, soweit erforderlich,\noder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffe-\n1. Angaben zur Person des Betroffenen,\nnen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme\nbesteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten          2. die hinweisgebende Stelle und\noder Tatverdächtigen zu führen sind.                          3. Art und Inhalt der Information\n(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,     erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfecht-        personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen\nbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig          der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit\neingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und         sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes\nNutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der             erforderlich ist. § 88a der Abgabenordnung bleibt unbe-\nEntscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht        rührt.\noder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer\n(2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3\nEinstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in\nAbs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf\neinem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.\ndas Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung\n(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei        den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenz-\neiner künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht        überschreitenden und internationalen Waren-, Kapital-\nkommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von            und Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür\nBeschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunfts-         Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesell-\npersonen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt        schaften, Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen\nwerden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für       erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung\ndie künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher        personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen\nBedeutung erforderlich ist. Gespeichert, verändert und        der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig,\ngenutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1      soweit\nNr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der      1. sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes\nPerson und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speiche-           nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforder-\nrung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über               lich ist und\nZeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen\nnach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen       2. es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die\ngespeichert werden, es sei denn, dass durch das                   für Zwecke der Warenabfertigung in Informations-\nBekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der                 systemen gespeichert sind.\nSpeicherung verfolgte Zweck gefährdet würde.                     (3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1\n(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf            und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner\ndas Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen,          übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.\nwenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeu-\ntung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung                                       § 10\noder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten                      Sammlungen personenbezogener\nerforderlich ist.                                                         Daten für Zwecke der Ausschreibung\n(6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Auf-         (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten\ngaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die       für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zoll-\nbei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-           rechtlichen Überwachung speichern, verändern und nut-\nmen erhoben worden sind, speichern, verändern und             zen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-\nnutzen, wenn                                                  fertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaat-","3206             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden        Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zoll-\noder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleis-        fahndungsinformationssystem angeschlossenen sind.\ntungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbe-          Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bun-\nreich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung bege-      desministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungs-\nhen wird. Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die        informationssystem einzubeziehenden Sammlungen per-\nAnnahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher         sonenbezogener Daten.\nZuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zoll-\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die ande-\nkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke\nren ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung\nder Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung die-\nund das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahn-\nser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen.\ndungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das\nHat nicht das Zollkriminalamt, sondern eine andere Zoll-\nbehörde die Ausschreibung veranlasst, trägt diese die         Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im\nVerantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat      automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies\nin ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie                zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzu-\nUmfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.             rufen. In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für\njede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahn-\n(2) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter-     dungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen\nrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5     berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die\nAbs. 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund         Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.\nvon Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbe-          (3) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben\nreich (ABl. EG Nr. C 316 S. 34) oder nach Artikel 27 Abs. 1   hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu\nder Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März         löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinforma-\n1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwal-         tionssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig\ntungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammen-           sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit,\narbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick         die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen\nauf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der            und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern,\nAgrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1, Nr. L 123 S. 25,        zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Per-\nNr. L 175 S. 39, 1998 Nr. L 288 S. 55) in der jeweils gelten- son gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahn-\nden Fassung durch eine Stelle der Bundesrepublik              dungsinformationssystems weitere Daten ergänzend ein-\nDeutschland in das jeweilige Informationssystem einge-        geben.\ngeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einverneh-           (4) Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat\nmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,     es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke\nden Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung             der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die\nüber die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die              die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermög-\nBenachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher         lichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle\nBestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung             zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für\nunterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer recht-       Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung\nmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschrei-            oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs\nbung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung       der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei\nveranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die     denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre\nLöschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt\nVerwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer\nwerden kann.\nschwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Frei-\n(3) Bei Ausschreibungen nach dem Übereinkommen             heit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert\nvom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informations-          wäre. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu\ntechnologie im Zollbereich, nach der Verordnung (EG)          löschen. Das Zollkriminalamt trifft die technischen und\nNr. 515/97 und nach Absatz 1 gilt § 13 Abs. 1 entspre-        organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundes-\nchend.                                                        datenschutzgesetzes.\n(4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten\nspeichern, verändern und nutzen, soweit dies zum\nZwecke des Nachweises von Personen, die wegen des                                           § 12\nVerdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat                  Datenschutzrechtliche Verantwortung\neiner richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unter-               im Zollfahndungsinformationssystem\nliegen, erforderlich ist.\n(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelun-\n(5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der Akten     gen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems\nführenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unter-        zu überwachen.\nhaltung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche\nund -technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2             (2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems\nspeichern, verändern und nutzen.                              obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die\nbei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für\ndie Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der\n§ 11                              Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten,\nden Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die ver-\nZollfahndungsinformationssystem\nantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwor-\n(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben      tung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten\nnach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen    Verfahren trägt der Empfänger.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3207\n(3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgeset-                                      § 18\nzes erteilt das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der\nDatenerhebung\nnach Absatz 2 verantwortlichen Stelle.\ndurch längerfristige Observationen\n(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten\n§ 13                             durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchge-\nhend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei\nUnterrichtung der Zentralstelle\nTagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird\nfür das Zollfahndungsinformationssystem\n(längerfristige Observation), erheben über\n(1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformations-\n1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-\nsystem berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminal-\nfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung\namt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben\nim Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,\nals Zentralstelle für dieses System erforderlich sind.\ngewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,\n(2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von       oder\nAmts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene\n2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme\nDaten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\nrechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder\nbestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der\nBegleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten\nAufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das\nPersonen in einer Weise in Verbindung stehen oder\nZollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.\ntreten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme\n(3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkrimi-       zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1\nnalamtes, trägt dieses die Verantwortung. Im Übrigen              beitragen wird,\nträgt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die\nund die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-\nZulässigkeit der Übermittlung.\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung\ndarf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar\nbetroffen werden.\n§ 14\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der\nKoordination und Lenkung von Ermittlungen\nAußenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der\nDas Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben     Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-\nnach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der        schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-\nZollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes,           artigen Maßnahmen angeordnet werden.\nsoweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne\ndes § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, fachliche            (3) Eine längerfristige Observation darf nur durch den\nWeisungen erteilen.                                           Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten\ndes höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung\nist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig\nzu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.\n§ 15\nDie Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten\nSammlungen personenbezogener                     Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der\nDaten zur Erfüllung eigener Aufgaben               Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.\nBei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminal-       Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zoll-\namtes nach den § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1     kriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die\nbis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Auf-        Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der\ngaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit       freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt\nAusnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entspre-            Teil III, Gliederungsnummer 315–1, veröffentlichten be-\nchend.                                                        reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5\ndes Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436),\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\n§ 16\n(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1\nBefugnisse bei Ermittlungen\nerlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,\nSoweit das Zollkriminalamt Ermittlungen nach § 4 selbst    soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden\ndurchführt, stehen dem Zollkriminalamt und seinen Beam-       Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur\nten die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.                 Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich\nsind.\n(5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation\n§ 17                             angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier-\nVerwendung von Daten aus Strafverfahren               über durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald\ndies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme\nDas Zollkriminalamt darf nach Maßgabe dieses Geset-\ngeschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange\nzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Ver-\nwegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermitt-\nhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zu-\nlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und\nständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke\ndurch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefähr-\nder Eigensicherung und des Zeugenschutzes verwen-\ndet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.\nden. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere\nbundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-                (6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer\nstehen.                                                       Hilfsmittel zulässig.","3208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n§ 19                               Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder\ntreten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme\nDatenerhebung\nzur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1\ndurch den verdeckten Einsatz\nbeitragen wird,\ntechnischer Mittel zur Anfertigung von\nBildaufnahmen und Bildaufzeichnungen                und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-\n(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen      sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung\npersonenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz          darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar\ntechnischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und     betroffen werden.\nBildaufzeichnungen erheben über                                 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der\n1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-          Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der\nfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung  Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-\nim Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,    schaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-\ngewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,            artigen Maßnahmen angeordnet werden.\noder                                                        (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den\n2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme             Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten\nrechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder   des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung\nBegleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten      ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig\nPersonen in einer Weise in Verbindung stehen oder        zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.\ntreten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme     Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten\nzur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1       Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der\nbeitragen wird,                                          Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden.\nZuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zoll-\nund die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-         kriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung       Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der\ndarf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar      freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.\nbetroffen werden.\n(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der            erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,\nAußenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der        soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden\nDurchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-          Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur\nschaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-     Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich\nartigen Maßnahmen angeordnet werden.                         sind.\n(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den             (5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1\nBehördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten       angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier-\ndes höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung        über durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald\nist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig         dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme\nzu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen.        geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange\nDie Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten          wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermitt-\nAnordnung.                                                   lungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und\n(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1     durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefähr-\nerlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,        det wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.\nsoweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden\nZweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur                                        § 21\nVerfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich\nsind.                                                                        Datenerhebung durch den\nEinsatz von Privatpersonen, deren\nZusammenarbeit mit dem\n§ 20                                    Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist\nDatenerhebung durch                          (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten\nden verdeckten Einsatz technischer                durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-\nMittel zum Abhören und Aufzeichnen                arbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist,\ndes nicht öffentlich gesprochenen Wortes             erheben über\n(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen      1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-\npersonenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz              fertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung\ntechnischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des               im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,\nnicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über                gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,\n1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-              oder\nfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung\n2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme\nim Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-,\nrechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder\ngewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden,\nBegleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten\noder\nPersonen in einer Weise in Verbindung stehen oder\n2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme                 treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme\nrechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder       zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1\nBegleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten          beitragen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                3209\nund die Verhütung der Straftat auf andere Weise aus-          der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung        Strafprozessordnung.\ndarf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar          (3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach\nbetroffen werden.                                             Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der             unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn,\nAußenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der         sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch\nDurchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirt-           benötigt.\nschaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben der-         (4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1\nartigen Maßnahmen angeordnet werden.                          sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne\n(3) Der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-        Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen\narbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist,     Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der\ndarf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm          Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten\nbeauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet          Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft ent-\nwerden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-            scheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.\nlichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens\neinen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maß-                                        § 23\nnahme bedarf einer erneuten Anordnung.                                                 Befugnisse\n(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1               bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen\nerlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten,            (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zoll-\nsoweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden            kriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen\nZweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur           durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden,\nVerfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich  die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall\nsind.                                                         bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit\n(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1        der Willensentschließung und -betätigung der in § 5\nangeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hier-        genannten Personen oder für wesentliche Vermögens-\nüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald        werte abzuwehren. In diesen Fällen darf das Zollkriminal-\ndies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme                 amt\ngeschehen kann. Eine Unterrichtung über den Einsatz von       1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person\nPrivatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zoll-                sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person\nkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben,         oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält\nwenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder           und die Feststellung der Identität auf Grund der\nLeben einer Person dadurch gefährdet wäre. Eine Unter-            Gefährdungslage oder auf die Person bezogener\nrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachver-            Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4\nhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den         und 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entspre-\nBetroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der          chend,\nUntersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung\n2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigun-\ntrifft die Staatsanwaltschaft.                                    gen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung\nausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner\n§ 22                                  Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund\nEigensicherung                             einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden\ndurch Einsatz technischer Mittel                    mitzuführen,\n3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie\n(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befug-\nsich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person\nnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei\noder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält\nvon ihm beauftragten Personen technische Mittel zur\noder befindet und die Durchsuchung auf Grund der\nAnfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen\nGefährdungslage oder auf die Person oder Sache\nsowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich\nbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3\ngesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Woh-\nbis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes\nnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren\ngelten entsprechend,\nfür deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maß-\nnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter            4. die in § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes\noder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren               bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen\nDienstes angeordnet.                                              vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Iden-\ntitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter\n(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz              erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,\ntechnischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,\ndürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur      5. zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person\nGefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die perso-                oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person\nnenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt,             vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vor-\nso ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke          übergehend das Betreten eines Ortes verbieten,\nnur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der         6. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu\nMaßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das              schützende Person oder den zu schützenden Ver-\nZollkriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist         mögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50\ndie richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.           des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entspre-\nDie Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke           chend,","3210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n7. eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten         Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge\nund durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegen-          für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der\nwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu      Zollverwaltung insbesondere erforderliche Informationen\nschützenden Person unerlässlich ist; § 46 des Bundes-       zu beschaffen, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt\ngrenzschutzgesetzes gilt entsprechend,                      und andere Zolldienststellen über die sie betreffenden\n8. eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies uner-             Erkenntnisse zu unterrichten.\nlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Bege-           (3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und\nhung einer Straftat gegen die zu schützende Person          Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbe-\noder den zu schützenden Vermögenswert zu verhin-            kannter Straftaten\ndern; § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1\n1. erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies\nSatz 1 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes\nnicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und\ngelten entsprechend,\n2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statisti-\n9. Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen.\nken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Ent-\nDie §§ 15 bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten               wicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeits-\nentsprechend.                                                       bereich zu beobachten.\n(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 4 festgestellt, sind\ndie im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen                                         § 25\nUnterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre weitere                        Besondere Aufgaben\nAufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu\nschützende Person oder den zu schützenden Vermögens-               (1) Den Zollfahndungsämtern obliegt die Durchführung\nwert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist,      von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der\neine solche Straftat begangen zu haben und wegen der            Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Straf-\nArt oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederho-          verfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.\nlung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach               (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 obliegt den\nanderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind die Unter-        Zollfahndungsämtern die Sicherung der eingesetzten\nlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese          Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Ver-\nüber die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.                  mögenswerte, soweit\n(3) Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach                   1. andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den\nrechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem               genannten Vorschriften gefährdet wäre oder\ndie Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall,\ndass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind           2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer\ndiese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehör-             im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben,\nde und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einver-          Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und\nnehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und              -betätigung der genannten Personen oder für wesent-\nzu beenden.                                                         liche Vermögenswerte erforderlich sind.\n(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von\nsich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten\nübermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen,                                  Absc hnit t 2\ndass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutz-            Befugnisse der Z ollfahndungsämter\naufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Eine\nÜbermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr                                       § 26\neiner Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind.\nDie Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung                            Allgemeine Befugnisse\nträgt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf       (1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durch-\nErsuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verant-        führen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten\nwortung.                                                        dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und\nBeamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der\nStrafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind\nKapitel 3                           Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.\nZollfahndungsämter                            (2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten,\nerforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Ver-\nAbsc hnit t 1                          hütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Auf-\nAufga be n de r Z ollfa hndungsä m t e r                  deckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für\nkünftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zoll-\n§ 24                              verwaltung.\nAllgemeine Aufgaben                           (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können\ndie Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen\n(1) Die Zollfahndungsämter wirken bei der Überwa-            treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib,\nchung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüber-           Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und\nschreitenden Warenverkehrs mit.                                 -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder\n(2) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und           für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. § 23 Abs. 1\nVerfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur         Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002                 3211\n§ 27                             Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten\nBefugnisse                            nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21\nzur Datenerhebung und -verarbeitung                 erheben.\n(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene             (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.\nDaten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit            (3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 21\ndies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.            Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.\n(2) Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe die-\nses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafver-                                           § 32\nfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswid-                                Eigensicherung\nrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung                        durch Einsatz technischer Mittel\nsowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. Die Ver-\nwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetz-            (1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.                    Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die\ndabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel\n(3) § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gel- zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnun-\nten entsprechend.                                              gen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffent-\n§ 28                             lich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von\nWohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von\nDatenerhebung                            Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich\ndurch längerfristige Observationen                ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behörden-\n(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene          leiter oder seinen Vertreter angeordnet.\nDaten durch längerfristige Observationen in entsprechen-          (2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz\nder Anwendung des § 18 erheben.                                technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,\n(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den      dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur\nBehördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.        Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die perso-\nnenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt,\n(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18\nso ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke\nAbs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.\nnur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der\nMaßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das\n§ 29\nZollfahndungsamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist\nDatenerhebung                            die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.\ndurch den verdeckten Einsatz                    Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke\ntechnischer Mittel zur Anfertigung von              der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der\nBildaufnahmen und Bildaufzeichnungen                 Strafprozessordnung.\n(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Woh-           (3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach\nnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten             Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen\nEinsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnah-     unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn,\nmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwen-            sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch\ndung des § 19 erheben.                                         benötigt.\n(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.           (4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1\nsind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne\n§ 30                             Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen\nDatenerhebung durch den                       Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen\nverdeckten Einsatz technischer Mittel               kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Unter-\nzum Abhören und Aufzeichnen                     suchungszweck gefährdet ist.\ndes nicht öffentlich gesprochenen Wortes\n(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Woh-\nKapitel 4\nnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten\nEinsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen                        Gemeinsame Bestimmungen\ndes nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechen-\nder Anwendung des § 20 erheben.                                                             § 33\n(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.             Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich\n(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 20          (1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des\nAbs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.             Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an\nandere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln,\n§ 31                             soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Drit-\nDatenerhebung                            ten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. Behörden des\ndurch den Einsatz von Privat-                  Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1\npersonen, deren Zusammenarbeit mit den                 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen per-\nZollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist             sonenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen\nRechtsvorschriften vorgesehen oder\n(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene\nDaten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren              1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,","3212             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung,    haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt\ndes Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,               und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der\nDritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. Die Nach-\n3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder\nweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtig-\n4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung          ten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,\nder Rechte einzelner                                      das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Ver-\nerforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht ent-    nichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke\ngegenstehen. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-            eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfah-\nfuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten          rens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwer-\nübermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte           wiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer\ndafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforder-      Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht,\nlich ist                                                      dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen\ndes Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesetzliche Über-\n1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschafts-        mittlungsverbote bleiben unberührt.\nverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von\nBeschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von              (6) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-\nBedeutung sind, oder                                      registergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1\nSatz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bun-\n2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-        deszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort\nfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung        genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwer-\nvon Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit        tungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundes-\nhierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird.        zentralregistergesetzes sind zu beachten.\nDie Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Ver-\nantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt                                  § 34\ndie Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle                  Datenübermittlung ins Ausland\ndie Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Behörden              sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen\ndes Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungs-\nersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den              (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen\nübermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer         personenbezogene Daten an Stellen im Sinne des § 3\nAnlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung          Abs. 6 übermitteln, sofern diese berechtigte Empfänger\nbesteht. § 35 bleibt unberührt.                               oder zur Weiterleitung an diese ermächtigt sind. Für\nandere Datenübermittlungen gilt § 117 Abs. 3 Satz 1 der\n(2) Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweis-           Abgabenordnung entsprechend, soweit die Datenüber-\ngeber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10           mittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde des Zoll-\nAbs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahn-       fahndungsdienstes oder der Aufgaben des Dritten, an den\ndungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungs-           übermittelt wird, erforderlich ist.\ndienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu\n(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens\ndenen sie gespeichert wurden, übermitteln. Die Übermitt-\ndurch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personen-\nlung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und\nbezogener Daten an internationale Datenbestände ist\nStrafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Straf-\nzulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge,\nverfolgung zulässig.\ndenen der Bundestag gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grund-\n(3) Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermit- gesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.\ntelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-\n(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen\nwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Ver-\npersonenbezogene Daten an Dienststellen der Stationie-\nwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten\nrungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens\nauch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle\nvom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den\ndes Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes\nParteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951\nzustimmt.\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in\n(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in      der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi-\ndem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt wer-         schen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppen-\nden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des           statut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert\n§ 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutz-      durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur\ngesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der            Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nFinanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den         statut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II\nübermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt,     S. 2594, 2598), übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen\nzu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der         Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben\nDatenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-          erforderlich ist.\nwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl\n(4) Die Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die\nder Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit\nVerantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie\nangemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit\nhat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der\ndes einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt\nDritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen,\nwird.\ndass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen,\n(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2        zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vor-\ndürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes perso-          gesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermitt-\nnenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen           lung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund\nübermitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes           zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3213\neines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Über-           3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das\nmittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutz-             schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-\nwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wür-            schluss der Übermittlung erheblich überwiegt.\nden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein ange-\nBei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des\nmessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre.\nöffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an\ndem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.\n§ 35                               (3) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch\nÜbermittlungsverbote                       Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der\nForschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung\nDie Übermittlung nach den Vorschriften dieses Geset-       keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andern-\nzes unterbleibt, wenn                                         falls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten\n1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter     können zur Einsichtnahme übersandt werden.\nBerücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung        (4) Personenbezogene Informationen werden nur an\ndie schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das         solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den\nAllgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,        öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die\noder                                                      zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3\n2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-            und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974\ngen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung         (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes\ngesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonde-        vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden\nrer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vor-      ist, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Ver-\nschriften beruhen, bleibt unberührt.                      pflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwen-\ndung.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an Strafgerichte\nund Staatsanwaltschaften und im Falle des § 37 Abs. 2.           (5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für\ndie Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie über-\nmittelt worden sind. Die Verwendung für andere For-\n§ 36                            schungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach\nAbgleich personenbezogener Daten                   den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der\nStelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen\nhat.\npersonenbezogene Daten mit dem Inhalt von Sammlun-\ngen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die    (6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnis-\nsie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum        nahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche\nAbruf haben, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme            Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass\nbesteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erfor-  die Verwendung der personenbezogenen Informationen\nderlich ist. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung     räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung\nerlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungs-            solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke\nbestand abgleichen.                                           erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeu-\ntung sein können.\n(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in ande-\nren Fällen bleiben unberührt.                                    (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die\npersonenbezogenen Informationen zu anonymisieren.\nSolange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale\n§ 37                            gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über\nVerarbeitung                          persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten\nund Nutzung personenbezogener Daten                  oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.\nfür die wissenschaftliche Forschung                Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt\nwerden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.\n(1) Das Zollkriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben\nbei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhandene                (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene\npersonenbezogene Daten, wenn dies für wissenschaft-           Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,\nliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und    wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen\nnutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu        über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die\ndiesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Inter-     Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die\nesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Inter-         Informationen übermittelt hat.\nesse des Betroffenen erheblich überwiegt.\n§ 38\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen\npersonenbezogene Informationen an Hochschulen, ande-                        Weitere Verwendung von Daten\nre Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betrei-\n(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten,\nben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit\ndie bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden\n1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-         sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen\nlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,               Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter\nDaten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Die Daten sind\n2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.\nZweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist              (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen,\nund                                                       wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten","3214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\nDokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, perso-          Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der\nnenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu die-        Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.\nsem Zweck nutzen.                                             Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei\n(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener             Jahre nicht überschreiten.\nDaten, die im Zollinformationssystem nach dem Überein-           (6) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte\nkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informa-        Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, ein-\ntionstechnologie im Zollbereich oder in dem nach Titel V      getreten ist, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen\nder Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur      aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit\nnach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.              Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besse-\nrung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in\n§ 39                              Absatz 4 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke\nder Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In die-\nBerichtigung, Löschung und\nsem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck ver-\nSperrung personenbezogener Daten bei\nwendet werden; sie dürfen auch verwendet werden,\nautomatisierter Verarbeitung und bei\nsoweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot\nSpeicherung in nicht automatisierten Dateien\nunerlässlich ist.\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben\n(7) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes\ngespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen,\nfest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende\nwenn sie unrichtig sind.\nDaten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben           Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn\ngespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn          dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffe-\nihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die        nen erforderlich ist.\nAufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle\neiner Löschung tritt eine Sperrung, wenn                         (8) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten\nan Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des\n1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die               Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde\nLöschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen       Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsver-\nbeeinträchtigt würden,                                    pflichtungen mit. Die Behörden des Zollfahndungsdiens-\n2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt         tes haben diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt,\nwerden oder                                               wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten\nfür die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes,\n3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-\nnamentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse,\ncherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-\nerforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zoll-\nwand möglich ist.\nfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.\nGesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und\n(9) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 8 Satz 1 legen\ngenutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie\ndie Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung\ndürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies\nder personenbezogenen Daten in Sammlungen außerhalb\nzur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich\ndes Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit\nist oder der Betroffene einwilligt.\nder übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist\n(3) Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 erfolgt, so    nach Absatz 4 oder 5 fest. Die anliefernde Stelle hat die\nsind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezo-          Behörden des Zollfahndungsdienstes zu unterrichten,\ngenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch        wenn sie feststellt, dass zu löschende oder zu sperrende\nein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen.        Daten übermittelt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn\nHat das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem         die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten\nin § 10 Abs. 4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder           übermittelt worden sind und die Berichtigung zur Wahrung\ngenutzt, so erfolgt deren Löschung nach zwei Jahren.          schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfül-\n(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen bei      lung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder der Behör-\nder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen,     den des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist.\nob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen            (10) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahn-\noder zu löschen sind. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8       dungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die\nfestzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei            in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen der\nErwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre        Stelle, die die Daten unmittelbar in das System eingibt.\nnicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speiche-\nrung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu\n§ 40\nunterscheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren\nsich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf                     Berichtigung, Sperrung und Vernich-\nJahre bei Erwachsenen und zwei Jahre bei Jugendlichen.                tung personenbezogener Daten, die weder\nautomatisiert verarbeitet noch in einer\n(5) In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonde-\nnicht automatisierten Datei gespeichert sind\nrungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei\nJugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbe-         (1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes\nzogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Perso-     fest, dass personenbezogene Daten, die weder automati-\nnen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die        siert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei\nDauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung        gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit\nist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Vor-   von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter\naussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen.       Weise festzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3215\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben per-         (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-\nsonenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbei-        erfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle\ntet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert     nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofort-\nsind, zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass  anordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unver-\nohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betrof-        züglich nachzuholen.\nfenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Auf-           (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit\ngabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die perso-       der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu\nnenbezogenen Daten sind auch zu sperren, wenn für sie         überprüfen.\neine Löschungsverpflichtung nach § 39 Abs. 3 bis 6\nbesteht.\n§ 42\n(3) Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind ent-\nSchadensausgleich\nsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung\nvon Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung        Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zoll-\nder Aufgaben des Zollfahndungsdienstes oder einer ande-       kriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach\nren Zollbehörde nicht mehr erforderlich sind. Die Vernich-    § 25 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des\ntung unterbleibt, wenn                                        Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.\n1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls\nschutzwürdige Interessen der betroffenen Person be-                                    § 43\neinträchtigt würden, oder                                         Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes\n2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt            Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5\nwerden.                                                   durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25\nIn diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unter-     durch die Zollfahndungsämter finden § 4 Abs. 2 und 3, die\nlagen mit einem Sperrvermerk zu versehen.                     §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, die §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15\nAbs. 1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie\n(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind     die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine\ndie Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben,            Anwendung.\nsofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von\n§ 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der                                            § 44\nBekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 1992                         Einschränkung von Grundrechten\n(BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung               Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Arti-\nzukommt.                                                      kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\n(5) § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 7 bis 9 gelten ent-   Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der\nsprechend.                                                    Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des\nGrundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes\n§ 41\neingeschränkt.\nErrichtungsanordnung\n(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbei-\ntungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zoll-                                   Artikel 2\nfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die\nder Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nbedarf, festzulegen:                                             Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\n1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,                   Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,\n1427), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,                22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\n3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,\n4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,           1. § 1 wird wie folgt geändert:\n5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-                 a) In Nummer 2 werden die Wörter „das Zollkriminal-\nschließung der Sammlung dienen,                                   amt“ und das anschließende Komma gestrichen.\n6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,            b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Oberfinanz-\ndirektionen“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“\n7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte perso-                   eingefügt.\nnenbezogene Daten an welche Empfänger und in wel-\nchen Verfahren übermittelt werden,                        2. § 5a wird aufgehoben.\n8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie\n9. Protokollierung.                                           3. § 7 wird wie folgt geändert:\nDer Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass          a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ober-\neiner Errichtungsanordnung anzuhören.                                 finanzdirektion“ gestrichen.\n(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorüber-       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten be-                     „(3) Das Bundesministerium der Finanzen be-\nendet werden, keine Anwendung.                                        stimmt den Sitz des Zollkriminalamtes.“","3216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                  tungsgesetzes und des Zollfahndungsdienstgeset-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes“ die             zes.“\nWörter „mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes“\nund nach dem Wort „und“ die Wörter „die Finanz-\nverwaltung“ eingefügt.                                                         Artikel 6\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „und die Zollfahn-                  Änderung der Abgabenordnung\ndungsämter“ gestrichen.\n§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\n(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 10\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert\nArtikel 3                         worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes\n1. In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort\n§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-            „Branntwein“ durch das Wort „und“ ersetzt und wer-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-       den die Wörter „und das Zollkriminalamt“ gestrichen.\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert    2. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Oberfinanz-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             direktionen“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“ ein-\ngefügt.\n1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „den Zoll, soweit er\ngrenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt“ durch die                                Artikel 7\nWörter „Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie\nBefugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes       Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997\nausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrneh-         § 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes 1997 in der\nmen“ ersetzt.                                         Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „zur“ die            S. 821), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. August 2002\nWörter „Verhütung oder“ eingefügt.                    (BGBl. I S. 3111) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Zollfahndungs-\ndienststellen zur“ die Wörter „Verhütung oder“ einge-    1. Nach der Angabe „des Bundesgrenzschutzes,“ wer-\nfügt.                                                        den die Wörter „des Zollfahndungsdienstes“ und ein\nKomma eingefügt.\n2. In Buchstabe b werden nach der Angabe „Vollzugs-\nArtikel 4                             beamten der Kriminalpolizei“ die Wörter „und der Zoll-\nÄnderung                               fahndungsbeamten“ eingefügt.\ndes Grundstoffüberwachungsgesetzes\nIn § 18 Abs. 7 des Grundstoffüberwachungsgesetzes\nvom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), das durch Arti-                                Artikel 8\nkel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261)            Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\ngeändert worden ist, wird das Wort „die“ vor dem Wort\n„Zollbehörden“ durch das Wort „andere“ und das Wort             Nach § 42 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im\n„Finanzverwaltungsgesetz“ durch das Wort „Zollfahn-          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,\ndungsdienstgesetz“ ersetzt.                                  veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) geändert worden ist, wird folgender § 42a ein-\ngefügt:\nArtikel 5\n„§ 42a\nÄnderung\nBußgeldvorschriften\ndes Bundeskriminalamtgesetzes\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n§ 13 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli\n1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 4 des      1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 5 in Ver-\nGesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105) geändert           bindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Gesetzes zuwiderhandelt,\n2. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2\n1. In Satz 2 werden die Wörter „des Zolls“ durch die             Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut\nWörter „der Zollverwaltung“ ersetzt.                         oder\n3. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2\n2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass\n„Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung        eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.\nder Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nVorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwal-         zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002               3217\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1             er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-              wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zoll-\nministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über             fahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen,\nOrdnungswidrigkeiten gilt entsprechend.“                            soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutz-\ngesetz wahrnehmen“ ersetzt.\nArtikel 9\nArtikel 10\nÄnderung des\nÄnderung des BND-Gesetzes\nBundesverfassungsschutzgesetzes\nIn § 8 Abs. 2 Satz 1 des BND-Gesetzes vom 20. Dezem-\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezem-             ber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Arti-\nber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch       kel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)\nArtikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I             geändert worden ist, wird nach dem Wort „Polizeien“ ein\nS. 361), wird wie folgt geändert:                              Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie der Zoll,\nsoweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz\n1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils   wahrnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zoll-\nnach dem Wort „Polizeien“ ein Komma eingefügt und          fahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit\nwerden jeweils die Wörter „sowie der Zoll, soweit er       diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz\nAufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahr-            wahrnehmen“ ersetzt.\nnimmt“ durch die Wörter „die Behörden des Zollfahn-\ndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit\ndiese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz                                       Artikel 11\nwahrnehmen“ ersetzt.\nInkrafttreten\n2. In § 22 wird nach dem Wort „Polizeien“ ein Komma ein-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngefügt und werden die Wörter „sowie den Zoll, soweit       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}