{"id":"bgbl1-2002-58-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":58,"date":"2002-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/58#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-58-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_58.pdf#page=43","order":7,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes","law_date":"2002-08-15T00:00:00Z","page":3187,"pdf_page":43,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                  3187\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen Archivdienst des Bundes\nVom 15. August 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         § 28 Schriftliche Prüfung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                § 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\n§ 30 Mündliche Prüfung\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),          § 31 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom      § 32 Täuschung, Ordnungsverstoß\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, ver-\n§ 33 Bewertung von Prüfungsleistungen\nordnet der Beauftragte der Bundesregierung für Angele-\ngenheiten der Kultur und der Medien im Einvernehmen mit       § 34 Gesamtergebnis\ndem Bundesministerium des Innern:                             § 35 Zeugnis\n§ 36 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nInhaltsübersicht\n§ 37 Wiederholung\nKapitel 1\nKapitel 3\nLaufbahn und Ausbildung\nSonstige Vorschriften\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 38 Übergangsregelung\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 3 Einstellungsbehörden                                      § 39 Inkrafttreten\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                                           Kapitel 1\n§ 6 Auswahlverfahren                                                       La ufba hn und Ausbildung\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§1\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-                            Laufbahnämter\ndienstes                                                   (1) Die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                 Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit\n§ 11 Schwerbehinderte Menschen                                und alle Ämter dieser Laufbahn.\n§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                        (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 13 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Archivschule\nMarburg – Fachhochschule für Archivwesen                1. im Vorbereitungsdienst                      Archivinspektor-\n§ 14 Grundsätze der Fachstudien                                                                            anwärterin/Archiv-\ninspektoranwärter,\n§ 15 Grundstudium\n2. in der Probezeit                      Archivinspektorin zur\n§ 16 Hauptstudium\nbis zur Anstellung                Anstellung (z.A.)/Archiv-\n§ 17 Ziele der berufspraktischen Studienzeiten                                                      inspektor zur Anstellung\n§ 18 Inhalt der Praktika                                                                                               (z.A.),\n§ 19 Durchführung der Praktika                                3. im Eingangsamt                            Archivinspektorin/\n§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während     (Besoldungsgruppe A 9)                     Archivinspektor,\nder Praktika                                            4. in den Beförderungsämtern der\n§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\na) Besoldungsgruppe A 10            Archivoberinspektorin/\n§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien                                                         Archivoberinspektor,\n§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten      b) Besoldungsgruppe A 11                    Archivamtfrau/\nArchivamtmann,\nKapitel 2\nc) Besoldungsgruppe A 12                   Archivamtsrätin/\nLaufbahnprüfung                                                                        Archivamtsrat,\n§ 24 Prüfungsamt\nd) Besoldungsgruppe A 13             Archivoberamtsrätin/\n§ 25 Prüfungskommission                                                                                   Archivoberamtsrat.\n§ 26 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung                         (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin                              laufen.","3188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\n§2                              3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nZiel der Ausbildung                          Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung\nsowie der Nachweis über hinreichende Kenntnisse in\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-        mindestens zwei Fremdsprachen (§ 4 Nr. 4) und\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche\nGrundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und              4. gegebenenfalls\nMethoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem-               a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\norientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgaben-               treterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nBeamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nschen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die\nschwerbehinderter Mensch sowie\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-            c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-\nsen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen                      derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nEinigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin-                Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nnen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt-\nnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere                                     §6\nzur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen                               Auswahlverfahren\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz             (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nsind zu fördern.                                              Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt        gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nwerden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum        ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nSelbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu för-     schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\ndern.                                                         der Laufbahn geeignet sind.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\n§3                              den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nEinstellungsbehörden                      genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nEinstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-\nStiftung Preußischer Kulturbesitz. Ihnen obliegen die Aus-\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der\nschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nEinstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\nAnwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung\ninsbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-\nund Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstel-\nbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nlungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Ent-\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen\nscheidungen zuständigen Dienstbehörden.\nsowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\n§4                              die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\nEinstellungsvoraussetzungen                    erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,        Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-\nwer                                                           hältnis berücksichtigt.\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in          (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\ndas Beamtenverhältnis erfüllt,                            erhält von der jeweiligen Einstellungsbehörde die Bewer-\nbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht           (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-\nhat,                                                      behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\neinem mündlichen Teil. Die Richtlinien für das Auswahl-\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\nverfahren für den gehobenen Dienst in der allgemeinen\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten\ninneren Verwaltung des Bundes vom 12. März 1991 (GMBl\nBildungsstand besitzt und\nS. 412) sind anzuwenden.\n4. hinreichende Kenntnisse in Englisch und Latein oder\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus der Ausbil-\nEnglisch und Französisch nachweist.\ndungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstel-\nlungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung als Vor-\n§5                              sitzender oder Vorsitzendem sowie je einer Beamtin oder\nAusschreibung, Bewerbung                      einem Beamten des höheren und des gehobenen Archiv-\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-       dienstes des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind\nausschreibung ermittelt.                                      unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Aus-\nwahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.\n(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu         Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ersatzmitglieder sind\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen:                       in hinreichender Zahl zu bestellen.\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                                (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge aller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                3189\nBewerberinnen und Bewerber fest. Absatz 3 gilt entspre-          (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines\nchend.                                                        förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-       sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der\nkommission werden von der Präsidentin oder dem Präsi-         berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkür-\ndenten der jeweiligen Einstellungsbehörde für die Dauer       zen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nvon fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zuläs-       (4) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nsig.                                                          aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\n§7                              Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\n(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem\n(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\ngern, wenn die Ausbildung\nBewerberinnen und Bewerbern.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und        1. wegen einer Erkrankung,\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:            2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein                 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin           zeit nach der Elternzeitverordnung,\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-       3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nnalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärzt-        Ersatzdienstes oder\nlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur\nBeamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,         4. aus anderen zwingenden Gründen\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen        unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,           (6) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\nAnwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Ab-\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-           satzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-   insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nstellungsbehörde und                                      rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers           zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu\ndarüber, ob sie oder er                                   einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-\nlegt werden kann.\na) in einem Ermittlungsverfahren oder sonstigen Straf-\nverfahren beschuldigt wird und                           (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.     die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 37\nAbs. 2.\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\nlungsbehörde.\n§ 10\n§8                                     Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\nRechtsstellung                           Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das                                § 11\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu                           Schwerbehinderte Menschen\nArchivinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Archiv-\ninspektoranwärtern ernannt.                                      (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der         weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer\nDienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. Wäh-       Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.\nrend der Ausbildung an einer Fachhochschule für öffent-       Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang\nliche Verwaltung und der Archivschule Marburg – Fach-         der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-\nhochschule für Archivwesen – unterstehen sie auch deren       behinderten Menschen und der Schwerbehindertenver-\nDienstaufsicht.                                               tretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu\nerörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,\n§9                              dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1\nDauer, Verkürzung und                      bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes               unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nfallen, angewandt.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\n(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zei-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne\nMensch eine Beteiligung ablehnt.\nAusbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend\nzu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden,             (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\nwenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.                 die Einstellungsbehörde.","3190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\n§ 12                            Hauptstudium vollzieht sich nach der Studienordnung der\nGliederung des Vorbereitungsdienstes               Archivschule Marburg – Fachhochschule für Archivwesen.\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\n§ 15\n(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dau-\nern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen                            Grundstudium\naufeinander auf.                                                (1) Das Grundstudium I umfasst die für die Laufbahnen\n(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die       des gehobenen Dienstes allgemein bedeutsamen Aus-\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen zusam-          bildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-\nmen mindestens 2 200 Lehrstunden.                            wärtern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und\nStrukturentscheidungen des Grundgesetzes und deren\n(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-   soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche\ngeführt:                                                     Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten\n1. Praktikum I           Bundesarchiv oder                   zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und\nGeheimes Staats-                    Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur\narchiv – Preußischer                innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammen-\nKulturbesitz            3 Monate,   arbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-\nhalten fördern. Das Grundstudium II dient insbesondere\n2. Studienabschnitt I Grundstudium I (Fach-\nder Vorbereitung auf das nachfolgende Hauptstudium.\nhochschule für öffent-\nliche Verwaltung)       3 Monate,      (2) Studiengebiete des Grundstudiums I sind, ausge-\nrichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Diens-\n3. Praktikum II          Bundesarchiv oder                   tes,\nGeheimes Staats-\narchiv – Preußischer                1. Staats- und Verfassungsrecht,\nKulturbesitz,                       2. Allgemeines Verwaltungsrecht,\ndavon drei Monate\n3. Recht des öffentlichen Dienstes und\npraxisbezogene Lehr-\nveranstaltungen an der              4. Privatrecht.\nArchivschule Marburg –                 (3) Das Grundstudium II an der Archivschule Marburg\nFachhochschule für                  – Fachhochschule für Archivwesen – umfasst die Studien-\nArchivwesen             9 Monate,   fächer\n4. Studienabschnitt II Grundstudium II           3 Monate,   1. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit,\nHauptstudium\n2. Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit,\n(Archivschule Marburg\n– Fachhochschule                    3. Kirchengeschichte,\nfür Archivwesen)       12 Monate,   4. Kunstdenkmäler als Zeugnisse der Geschichte,\n5. Praktikum III         Bundesarchiv oder                   5. Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der\nGeheimes Staats-                        Neuzeit,\narchiv – Preußischer\n6. Einführung in die Information und Dokumentation, in\nKulturbesitz            6 Monate.\ndas Bibliotheks- und Museumswesen sowie\nWährend der Praktika werden praxisbezogene Lehrveran-\n7. lateinischer und französischer Sprachunterricht.\nstaltungen durchgeführt.\n§ 16\n§ 13\nHauptstudium\nFachhochschule für\nDas Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und\nöffentliche Verwaltung, Archivschule Marburg\nAnwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit,\n– Fachhochschule für Archivwesen\nmethodisch und selbständig auf wissenschaftlicher\nDie Fachstudien werden an einer Fachhochschule für        Grundlage zu arbeiten.\nöffentliche Verwaltung und an der Archivschule Marburg\n– Fachhochschule für Archivwesen – durchgeführt. Die                                      § 17\nEinstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwär-\nter der jeweiligen Fachhochschule zum Studium zu.                    Ziele der berufspraktischen Studienzeiten\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten erwer-\n§ 14                            ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-\nnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,\nGrundsätze der Fachstudien                    vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-\n(1) Die Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 1 800     schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-\nLehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min-       wenden.\ndestens 600 Lehrstunden.\n§ 18\n(2) Das Grundstudium vollzieht sich nach dem Stoff-\ngliederungsplan der jeweiligen Fachhochschule für öffent-                         Inhalt der Praktika\nliche Verwaltung und der Studienordnung der Archiv-             (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nschule Marburg – Fachhochschule für Archivwesen. Das         Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002             3191\ngehobenen Archivdienstes des Bundes mit den wesent-           in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrver-\nlichen Aufgaben der Archive vertraut gemacht. Die Ausbil-     anstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz\ndung in den Praktika soll die Anwärterinnen und Anwärter      werden aufeinander abgestimmt.\nin die Lage versetzen, die Arbeitsweise und die Funktio-\nnen von Archiven zu verstehen und die Aufgaben ihrer                                      § 22\nLaufbahn zu beherrschen. Anhand praktischer Fälle wer-\nLeistungsnachweise während der Fachstudien\nden sie besonders in der Anwendung archivrechtlicher\nVorschriften und der Umsetzung fachlicher Anweisungen            (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen\nsowie in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem      und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-\nAusbildungsstand und den organisatorischen Möglich-           tungsnachweise können sein\nkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne         1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\nGeschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-\nbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver-       2. Hausarbeiten,\nanstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen,        3. andere schriftliche Ausarbeitungen,\ndie ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gele-\n4. Referate,\ngenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungs-\nführung zu üben.                                              5. eine Projektarbeit,\n(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-    6. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht            Fachgesprächen, Kolloquien) und\nübertragen werden.                                            7. Anwendungen in der Informationstechnik.\n(2) Zum Abschluss des Grundstudiums I sind nach Maß-\n§ 19\ngabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der\nDurchführung der Praktika                    die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen worden ist,\n(1) Die jeweilige Einstellungsbehörde ist verantwortlich   schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.\nfür die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der             (3) Während des Hauptstudiums sind nach Maßgabe\nPraktika.                                                     der Archivschule Marburg – Fachhochschule für Archiv-\n(2) Die Praktika finden bei der Einstellungsbehörde statt. wesen – mindestens sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten\nDrei Monate des Praktikums II finden als praxisbezogene       zu fertigen und mindestens vier weitere Leistungsnach-\nLehrveranstaltungen an der Archivschule Marburg – Fach-       weise zu erbringen.\nhochschule für Archivwesen – statt.                              (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\n§ 20                             nachweis wird nach § 33 bewertet und schriftlich\nbestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-\nund Ausbilder während der Praktika\nnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-\n(1) Die jeweilige Einstellungsbehörde bestellt eine        gung.\nBeamtin oder einen Beamten des höheren Archivdienstes\n(5) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt die Archiv-\nals Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung, die für die\nschule Marburg – Fachhochschule für Archivwesen – eine\nordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verant-\nBescheinigung aus, in der die Leistungsnachweise der\nwortlich sind. Ausbilderinnen oder Ausbilder sind die\njeweiligen Anwärterin oder des jeweiligen Anwärters im\nLeiterinnen oder Leiter der Organisationseinheiten, denen\nHauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufge-\nAnwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen\nführt werden. Die Bescheinigung schließt mit der Angabe\nwerden.\nder nach § 33 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnitts-\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-    punktzahl ab. Soweit Anwärterinnen oder Anwärter\nbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine        Fächer belegt haben, in denen keine Leistungsnachweise\nsorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig           gefordert sind, wird die Teilnahme bescheinigt. Die\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern             Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung\ndurch und berät sie in Fragen der Ausbildung.                 der Bescheinigung.\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,                                        § 23\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,                     Bewertungen während\nwerden sie – wie auch die Ausbildungsleitung – von ande-                 der berufspraktischen Studienzeiten\nren Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nAnwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und ange-\nAnwärterinnen und Anwärter während der Praktika in der\nleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die\nEinstellungsbehörde wird für jeden Ausbildungsbereich,\nAusbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Aus-\ndem die Anwärterinnen und Anwärter mindestens für\nbildungsstand.\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-\ntung nach § 33 abgegeben.\n§ 21\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen                 eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nDie praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben zum          besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\nZiel, auf die Fachstudien vorzubereiten und die in den        eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nFachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse         und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.","3192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\n(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten         (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; die\nerstellt die Einstellungsbehörde ein zusammenfassendes        Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie\nZeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Die      gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig\nDurchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die            sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher\nSumme der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten          Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf\nAusbildungsabschnitte geteilt wird. Die Anwärterinnen         die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.\nund Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.          (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil.\nKapitel 2                               (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das Prüfungsamt\nLaufbahnprüfung                            kann Vertreterinnen oder Vertretern des Beauftragten der\nBundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der\nMedien sowie der Einstellungsbehörde, in Ausnahmefäl-\n§ 24\nlen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen,\nPrüfungsamt                           die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein\n(1) Dem beim Beauftragten der Bundesregierung für          oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwer-\nAngelegenheiten der Kultur und der Medien eingerichte-        behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während\nten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahn-        des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die\nprüfung, soweit diese vor der Prüfungskommission im           Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwärte-\nSinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen ist. Dabei trägt es    rinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit\ninsbesondere Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige       Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe.                             werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie\ndürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen\n(2) Einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der              machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission\nDurchführung der Laufbahnprüfung werden nach Maß-             dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.\ngabe dieser Verordnung von der jeweiligen Einstellungs-\nbehörde wahrgenommen. Das Prüfungsamt kann in Ein-\nzelfällen weitere Aufgaben auf die jeweilige Einstellungs-                                    § 27\nbehörde übertragen.                                                           Prüfungsort, Prüfungstermin\n(1) Die Einstellungsbehörde setzt Ort und Zeit der\n§ 25                             schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und unter-\nPrüfungskommission                         richtet hiervon rechtzeitig den Beauftragten der Bundes-\nregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.\n(1) Die Laufbahnprüfung wird in den in § 28 Abs. 1 Nr. 2\nund 3 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Teilen vor einer      (2) Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit (§ 28 Abs. 1\nPrüfungskommission abgelegt. Das Prüfungsamt bestellt         Nr. 3) soll vier, die schriftliche Prüfung im Übrigen spätes-\ndie Vorsitzenden, die sonstigen Mitglieder und die Ersatz-    tens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung\nmitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf      abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum\nJahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.                   Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.\n(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind                    (3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd-\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Archiv-\nlichen Prüfung rechtzeitig mit.\ndienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Archiv-                                            § 28\ndienstes als Beisitzende und\nSchriftliche Prüfung\n3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Archiv-\ndienstes als Beisitzende.                                    (1) Die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der    1. vier Aufsichtsarbeiten, die zum Abschluss des Haupt-\nAusbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter            studiums an der Archivschule Marburg – Fachhoch-\nmitgewirkt haben.                                                 schule für Archivwesen – nach den dort geltenden Vor-\nschriften zu bearbeiten sind,\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht           2. einer weiteren Aufsichtsarbeit und\ngebunden.                                                     3. einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit.\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn           (2) Die Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3\nmindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vor-        bestimmt die Einstellungsbehörde und unterrichtet hier-\nsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-         von rechtzeitig den Beauftragten der Bundesregierung für\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder      Angelegenheiten der Kultur und der Medien.\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist\n(3) In drei Aufsichtsarbeiten sind Schriftstücke des\nnicht zulässig.\n17. bis 20. Jahrhunderts jeweils gesondert in deutscher,\n§ 26                             lateinischer und französischer Sprache nach aufgegebe-\nnen Gesichtspunkten zu bearbeiten. Im Übrigen werden\nZiel und Inhalt der Laufbahnprüfung               die Aufsichtsarbeiten aus den Fachgebieten gemäß § 30\n(1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die An-   Abs. 2 ausgewählt. Die Ordnungs- und Verzeichnungs-\nwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn         arbeit soll aus den archivalischen Überlieferungen der Ein-\nbefähigt sind.                                                stellungsbehörde entnommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                3193\n(4) Für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit nach Ab-       2. der mündlichen Prüfung, die nach Abschluss des\nsatz 1 Nr. 2 werden vier Zeitstunden angesetzt. Für die           schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung vor der Prü-\nBearbeitung der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit                 fungskommission nach § 25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen\nsollen mindestens neun Wochen angesetzt werden. Bei               ist.\njeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden         (2) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 erstreckt\ndürfen, angegeben.                                            sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungs-\n(5) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben        inhalte, die die Prüfungskommission aus den Fachgebie-\nsind geheim zu halten.                                        ten\n(6) Über die Erstellung der Aufsichtsarbeit nach Ab-       1. Archivwissenschaft und Archivgeschichte,\nsatz 1 Nr. 2 fertigen die Aufsichtführenden eine Nieder-      2. Historische Landeskunde,\nschrift. Sie vermerken in ihr die Zeitpunkte des Beginns\nder Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten,         3. Allgemeine deutsche/preußische Geschichte und\nin Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im                  neuere Verwaltungsgeschichte,\nSinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse           4. Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jün-\nund unterschreiben sie.                                           gere Schriftenentwicklung,\n(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder    5. Ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Sie-\nPrüfern unabhängig voneinander nach § 33 bewertet. Die            gel-, Wappen- und Münzkunde, Zeitrechnung, Fami-\nZweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der          lienkunde,\nBewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.\n6. Archivtechnik,\nWeichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet\ndie Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 25              7. Archivische Rechtskunde und\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin       8. Funktion, Struktur und Bestände der Archive des Bun-\noder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder        des\nnicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“\n(Rangpunkt 0) bewertet.                                       auswählt.\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet          (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 31 verfah-     leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\nren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.            und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\n(9) Bei der Abgabe der Ordnungs- und Verzeichnungs-           (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten\narbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter eine schrift-     je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll\nliche Erklärung abzugeben, in der sie versichern, dass bei    50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens\nder Fertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch       zwei und höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter\ngenommen wurde. Für die Bewertung der Ordnungs- und           gleichzeitig geprüft werden.\nVerzeichnungsarbeit gelten die Regelungen des Absat-             (5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\nzes 7 entsprechend.                                           nach § 33; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen\n§ 29                             Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-\nZulassung zur mündlichen Prüfung                  drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.\n(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen\nPrüfung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen, wenn min-            (6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ndestens vier der nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu ferti-       gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission\ngenden Aufsichtsarbeiten oder drei der nach diesen            unterschreiben.\nVorschriften zu fertigenden Aufsichtsarbeiten und die\nOrdnungs- und Verzeichnungsarbeit mindestens mit der                                       § 31\nNote „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist                    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\ndie Laufbahnprüfung nicht bestanden.\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\n(2) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und    vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig       Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies unverzüglich in\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt sie den zuge-     geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nlassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von             Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.\nihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten\n(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können\nerzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die\nAnwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung der Ein-\nNichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer\nstellungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.\nRechtsbehelfsbelehrung versehen.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\n§ 30                             und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-\nfung als nicht begonnen; die Einstellungsbehörde be-\nMündliche Prüfung                        stimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden,\n(1) Die mündliche Prüfung setzt sich zusammen aus der      und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten\n1. an der Archivschule Marburg – Fachhochschule für           Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.\nArchivwesen – zum Abschluss des Hauptstudiums                (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nnach den dort geltenden Bestimmungen durchzu-             liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\nführenden mündlichen Prüfung sowie                        ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstel-","3194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\nlungsbehörde, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung         mangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderun-\nnachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-               4 bis 2 Punkte           gen nicht entspricht, jedoch erken-\npunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht                                   nen lässt, dass die notwendigen\nbestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer                                 Grundkenntnisse vorhanden sind\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                                                    und die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden könnten,\n§ 32                             ungenügend (6)           eine Leistung, die den Anforderun-\n1 bis 0 Punkte           gen nicht entspricht und bei der\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                              selbst die Grundkenntnisse so\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-                            lückenhaft sind, dass die Mängel in\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine                              absehbarer Zeit nicht behoben wer-\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst                                     den könnten.\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der         Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prü-       errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nfungskommission oder des Prüfungsamtes nach Absatz 2          Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nüber die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-\nden; bei einer erheblichen Störung können sie von der            (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung       den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nausgeschlossen werden.                                        Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-           rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder         ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-           neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 25       der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen        angemessen berücksichtigt.\nund die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\nzu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes              (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nwährend der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer         der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nTäuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-        erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\narbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach       (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nAnhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-           Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nmission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt          folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nkönnen nach der Schwere der Verfehlung die Wieder-            Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\nholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-\nordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang-                   Vom-Hundert-Anteil\npunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht                   der Leistungspunkte              Rangpunkte\nbestanden erklären.\n100    bis 93,7                      15\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nunter     93,7 bis 87,5                       14\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-           unter     87,5 bis 83,4                       13\namt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung         unter     83,4 bis 79,2                       12\ninnerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der       unter     79,2 bis 75,0                       11\nmündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der\nBescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-         unter     75,0 bis 70,9                       10\nsehen.                                                        unter     70,9 bis 66,7                         9\n(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung      unter     66,7 bis 62,5                         8\nnach den Absätzen 2 und 3 gehört.                             unter     62,5 bis 58,4                         7\nunter     58,4 bis 54,2                         6\n§ 33                             unter     54,2 bis 50,0                         5\nunter     50,0 bis 41,7                         4\nBewertung von Prüfungsleistungen\nunter     41,7 bis 33,4                         3\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRangpunkten bewertet:                                         unter     33,4 bis 25,0                         2\nsehr gut (1)            eine Leistung, die den Anforderun-    unter     25,0 bis 12,5                         1\n15 bis 14 Punkte        gen in besonderem Maße ent-           unter     12,5 bis 0                            0.\nspricht,                                 (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\ngut (2)                 eine Leistung, die den Anforderun-    der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\n13 bis 11 Punkte        gen voll entspricht,                  durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note\nbefriedigend (3)        eine Leistung, die im Allgemeinen\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-\n10 bis 8 Punkte         den Anforderungen entspricht,\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-\nausreichend (4)         eine Leistung, die zwar Mängel auf-   chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\n7 bis 5 Punkte          weist, aber im Ganzen den Anforde-    mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\nrungen noch entspricht,               gemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002             3195\n§ 34                            geben. In den Fällen des § 32 Abs. 3 Satz 1 ist das Prü-\nGesamtergebnis                          fungszeugnis zurückzugeben.\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die                                    § 36\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nden berücksichtigt                                                          Prüfungsakten, Einsichtnahme\n1. die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten zum          (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse und\nAbschluss des Grundstudiums I mit 5 vom Hundert,          Bescheinigungen über die zum Abschluss des Grundstu-\ndiums I und des Hauptstudiums gefertigten Aufsichts-\n2. die Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise          arbeiten, die berufspraktischen Studienzeiten, die wäh-\ndes Hauptstudiums mit 9 vom Hundert,                      rend des Hauptstudiums erbrachten Leistungsnachweise\n3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Stu-      sowie die zum Abschluss des Hauptstudiums durchge-\ndienzeiten mit 9 vom Hundert,                             führte mündliche Prüfung und die Niederschrift über die\n4. die Rangpunkte der Ordnungs- und Verzeichnungs-            Laufbahnprüfung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie des Lauf-\narbeit mit 19 vom Hundert,                                bahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Arbeiten\nnach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu den Prüfungsakten zu neh-\n5. die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten    men. Die Prüfungsakten werden bei der Einstellungs-\nmit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 35 vom Hundert)      behörde mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\nund\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\n6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung          Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nmit 23 vom Hundert, davon die Durchschnittspunkt-         fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\nzahlen der mündlichen Prüfungen nach § 30 Abs. 1\nNr. 1 und 2 jeweils mit 11,5 vom Hundert.                                             § 37\nDie Bewertungen der jeweiligen Fachhochschule für                                    Wiederholung\nöffentliche Verwaltung und der Archivschule Marburg\n– Fachhochschule für Archivwesen – sind gegebenenfalls           (1) Anwärterinnen oder Anwärter, die die Prüfung nicht\nnach § 33 umzurechnen. Soweit die abschließend errech-        bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden\nnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden       gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste\nDezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Ab-          Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine\nschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimal-          zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig\nstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.           zu wiederholen. Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag der\nPrüfungskommission Prüfungsleistungen, die an der Ar-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nchivschule Marburg – Fachhochschule für Archivwesen –\nnach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens\nzu erbringen sind, erlassen.\ndie Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.\n(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-\nder Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-\nsion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-\nfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung\nrinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit\nzu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu\nund erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.\nerbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens\ndrei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.\n§ 35                            Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und\nZeugnis                            Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst\nwird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie                                   Kapitel 3\ndie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt                     Sonst ige Vorsc hrift e n\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mit-                                 § 38\nteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbeleh-                           Übergangsregelung\nrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungs-\nzeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das               Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-\nBeamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des       dienst vor dem 1. September 2001 begonnen haben,\nTages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-        führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.\nnisses.                                                       Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-\ndienst ab dem 1. September 2001 begonnen haben, gilt\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,         diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch      zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt umgestellt\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte           wird.\numfasst.\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der                                 § 39\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nInkrafttreten\nden im Falle des Absatzes 1 durch das Prüfungsamt, im\nFalle des Absatzes 2 durch die Einstellungsbehörde               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nberichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzu-       Kraft."]}