{"id":"bgbl1-2002-58-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":58,"date":"2002-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/58#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-58-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_58.pdf#page=41","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen","law_date":"2002-08-13T00:00:00Z","page":3185,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                            3185\nVierte Verordnung\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 13. August 2002\nAuf Grund                                                                    2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung\n– des § 14 Abs. 1 Nr. 3a des Chemikaliengesetzes in der                             dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002                                     Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht\n(BGBl. I S. 2090) und                                                            den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 ent-\nsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als\n– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 4 des                          Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafen-\nChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                masten oder für gewerbliche oder industrielle\nchung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),                                       Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei-                              Herstellungszweck wiederverwendet werden sol-\nligten Kreise:                                                                      len.\n(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2\nArtikel 1                                     genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Ver-\nwendung\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\n1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweck-\nDer Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung                              bestimmung,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996\n(BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Geset-                   2. bei der Herstellung von Spielzeugen,\nzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden                        3. auf Spielplätzen,\nist, wird wie folgt geändert:\n4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern\ndie Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,\n1. Abschnitt 17 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:\n5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,\n„(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das\nInverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behand-                         6. als Behälter von lebenden Pflanzen,\nlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen                         7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder\nin geschlossenen Anlagen                                                       Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische\n– in industriellen Verfahren oder                                              Ernährung in Berührung kommen können, und\n– zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehand-                            8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7\nlung vor Ort,                                                              genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu\nderen Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.“\nsofern\n1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weni-                   2. In Abschnitt 22 Spalte 3 werden nach den Wörtern\nger als                                                                „Spalte 2 gilt“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2003“ ein-\na) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und                                          gefügt.\nb) 3% wasserlöslicher Phenole\naufweisen und                                                                                 Artikel 2\n2. die Gebindegröße mindestens 20 l beträgt.                                      Änderung der Gefahrstoffverordnung\n(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für                         Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Be-\n1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Ab-                     kanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233,\nsatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich                   2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des\nfür gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt                  Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie\nsind (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Tele-                   folgt geändert:\ngrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Land-\nwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und                    1. § 12 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:\nWasserwege) und                                                          „(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/90/EG der\nAnhang IV Nr. 13.2 ist leserlich und unverwischbar mit\nKommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von                    der Aufschrift „Verwendung nur in Industrieanlagen\nAnhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der             und zu gewerblichen Zwecken“ zu versehen.“\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschrän-\nkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-\nlicher Stoffe und Zubereitungen (Kreosot) an den technischen Fort-       2. § 54 wird wie folgt geändert:\nschritt (ABl. EG Nr. L 283 S. 41) und der Richtlinie 2001/91/EG der Kom-\nmission vom 26. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang I der           Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nRichtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Ver-\nwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des                „(5) Anhang IV Nr. 21 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht\nInverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe\nund Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Hexachlorethan)            1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezial-\n(ABl. EG Nr. L 286 S. 27).                                                       güsse für Zwecke herstellen, für die hohe","3186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\nQualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die               für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer\neinen durchschnittlichen Tagesverbrauch von                   Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck\nweniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben und                   wiederverwendet werden.\n2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magne-            (2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten\nsiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.                      Erzeugnisse ist jedoch verboten\n1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweck-\n3. Anhang IV Nr. 13.2 wird wie folgt gefasst:                        bestimmung,\n„13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln                         2. bei der Herstellung von Spielzeugen,\nDas Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das         3. auf Spielplätzen,\nHerstellen und Verwenden von Holzschutzmitteln mit\n4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern\neinem Massengehalt von weniger als 50 mg/kg\ndie Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,\nBenzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger\nals 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen              5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,\nAnlagen                                                       6. als Behälter von lebenden Pflanzen,\n1. in industriellen Verfahren oder                            7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder\n2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehand-                  Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische\nlung vor Ort.“                                                Ernährung in Berührung kommen können, und\n8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7\n4. Anhang IV Nr. 13.3 wird wie folgt gefasst:                        genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu\n„13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen                                  deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.“\n(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für\n5. Anhang IV Nr. 21 wird wie folgt gefasst:\n1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Num-\n„Hexachlorethan\nmer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für\ngewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet            Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung\nwerden (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und              von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden. Das\nTelegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die              Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Forschungs-, wissen-\nLandwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen           schaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Ana-\nund Wasserwege) und                                       lysezwecke.“\n2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung\ndieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach                                    Artikel 3\nNummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht\nden Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen,                                Inkrafttreten\nsofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahn-        Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder        dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. August 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}