{"id":"bgbl1-2002-58-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":58,"date":"2002-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/58#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_58.pdf#page=33","order":4,"title":"Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro","law_date":"2002-08-08T00:00:00Z","page":3177,"pdf_page":33,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002             3177\nVerordnung\nzur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro\nVom 8. August 2002\nEs verordnen                                                                         Artikel 1\ndie Bundesregierung auf Grund                                                         Änderung\n– des § 26 Abs. 4 Nr. 2, der §§ 47 und 48 Abs. 1 sowie des                  der Verordnung zu § 26 Abs. 4\n§ 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-                 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998                  Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-\n(BGBl. I S. 3434),                                         dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n– des § 80b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung         21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch\nder Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I              Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\nS. 675) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in      (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\n(BGBl. I S. 713) sowie                                     1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n– des § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in              a) In Buchstabe a werden\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999                  die Angabe „40 Millionen DM“ durch die Angabe\n(BGBl. I S. 322, 847, 2033),                                      „20 Millionen Euro“ und\ndas Bundesministerium des Innern auf Grund                          die Angabe „20 Millionen DM“ durch die Angabe\n– der §§ 64 und 75 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgeset-                „10 Millionen Euro“ ersetzt.\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-               b) In Buchstabe b werden\nzember 1998 (BGBl. I S. 3434), von denen § 64 durch\nArtikel 26 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001              die Angabe „7,5 Millionen DM“ durch die Angabe\n(BGBl. I S. 2785) und § 75 Abs. 1 durch Artikel 26 Nr. 11         „3,75 Millionen Euro“ und\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)             die Angabe „2 Millionen DM“ durch die Angabe\ngeändert worden sind,                                             „1 Million Euro“ ersetzt.\n– des § 6 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 des Bundesreise-\nkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nvom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), von denen             a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\n§ 24 Abs. 1 durch Artikel 28 Nr. 8 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden               aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe\nist,                                                                   „20 Millionen DM“ durch die Angabe „10 Millio-\nnen Euro“ ersetzt.\n– des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember                   bb) In Doppelbuchstabe bb werden\n1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 des Bundes-                 die Angabe „36 Millionen DM“ durch die An-\nreisekostengesetzes in der Fassung der Bekannt-                        gabe „18 Millionen Euro“,\nmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der                   die Angabe „33,3 Millionen DM“ durch die\ndurch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom                     Angabe „16,7 Millionen Euro“,\n11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2688) neu gefasst\nworden ist, sowie                                                      die Angabe „250 Millionen DM“ durch die\nAngabe „125 Millionen Euro“ und\ndas Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bun-                      die Angabe „48,75 Millionen DM“ durch die\ndesministerium der Finanzen auf Grund                                    Angabe „24,38 Millionen Euro“ ersetzt.\n– des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-             b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998                      aa) In Doppelbuchstabe bb werden\n(BGBl. I S. 3434), der zuletzt durch Artikel 26 Nr. 4 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                      die Angabe „9 Millionen DM“ durch die Angabe\ngeändert worden ist, und                                               „4,5 Millionen Euro“,\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-                     jeweils die Angabe „300 000 DM“ durch die\nmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem                         Angabe „150 000 Euro“,\nBundesministerium der Finanzen auf Grund                                 die Angabe „5 Millionen DM“ durch die Angabe\n– des § 2 Abs. 5 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung                     „2,5 Millionen Euro“,\nder Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I                         die Angabe „700 000 DM“ durch die Angabe\nS. 1518):                                                              „350 000 Euro“,","3178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\ndie Angabe „6 Millionen DM“ durch die Angabe         Lehramtes die entsprechende für den staatlichen\n„3 Millionen Euro“,                                  Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.“\ndie Angabe „100 Millionen DM“ durch die\nAngabe „50 Millionen Euro“,                                                  Artikel 3\ndie Angabe „600 000 DM“ durch die Angabe              Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\n„300 000 Euro“,\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der\ndie Angabe „30 Millionen DM“ durch die An-       Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497),\ngabe „15 Millionen Euro“,                        zuletzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom\ndie Angabe „225 000 DM“ durch die Angabe         21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:\n„112 500 Euro“ und\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „120 000 DM“ durch die Angabe\n„60 000 Euro“ ersetzt.                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Doppelbuchstabe cc werden                                „(1) Die Zulage beträgt für Dienst\ndie Angabe „2,2 Millionen DM“ durch die An-              1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier-\ngabe „1,1 Millionen Euro“ und                                tagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfings-\nten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezem-\ndie Angabe „120 000 DM“ durch die Angabe                     ber jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage\n„60 000 Euro“ ersetzt.                                       nicht auf einen Sonntag fallen, 2,61 Euro je Stunde,\n2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwi-\nschen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 Euro je\nArtikel 2                                          Stunde sowie\nÄnderung der                                      b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr\nVerordnung über die Gewährung                                   und 6.00 Uhr 1,28 Euro je Stunde.“\nvon Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „1,50 Deutsche Mark“\n§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-                    durch die Angabe „0,77 Euro“ ersetzt.\narbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die            2. § 8 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 6c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\na) In Absatz 1 wird die Angabe „5,40 Deutsche Mark“\nS. 2138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „2,76 Euro“ ersetzt.\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               b) In Absatz 2 werden\n„(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in              die Angabe „22,40 Deutsche Mark“ durch die\nden Besoldungsgruppen                                             Angabe „11,45 Euro“,\nA 2 bis A 4                                 9,54 Euro,            die Angabe „27,16 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „13,89 Euro“,\nA 5 bis A 8                                11,27 Euro,\ndie Angabe „33,75 Deutsche Mark“ durch die\nA 9 bis A 12                               15,47 Euro,            Angabe „17,26 Euro“,\nA 13 bis A 16                              21,33 Euro.“           die Angabe „43,47 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „22,23 Euro“ und\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „8,68 Deutsche Mark“ durch die An-\n„(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Ver-              gabe „4,44 Euro“ ersetzt.\ngütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde\nfür Inhaber von Lehrämtern                                  3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die          a) In Satz 3 wird die Angabe „7,50 Deutsche Mark“\nNummern 2 und 3 fallen                  14,40 Euro,           durch die Angabe „3,83 Euro“ ersetzt.\n2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter                 b) In Satz 4 werden die Angabe „1,50 Deutsche\nmindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeord-                 Mark“ durch die Angabe „0,77 Euro“ und die\nnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und              Angabe „15 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nHauptschulen                            17,84 Euro,           „7,68 Euro“ ersetzt.\n3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der\nBesoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des          4. § 11 wird wie folgt geändert:\nhöheren Dienstes an Sonderschulen und Real-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschulen                                 21,18 Euro,           aa) In Satz 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“\n4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufs-                    durch die Angabe „25,56 Euro“ ersetzt.\nbildenden Schulen                       24,74 Euro,           bb) In Satz 5 wird die Angabe „750 Deutschen\n5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen                             Mark“ durch die Angabe „383,40 Euro“ er-\n24,74 Euro.                setzt.\nDas Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes          b) In Absatz 2 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen                durch die Angabe „255,65 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002              3179\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten\naa) In Satz 1 wird die Angabe „30 Deutschen              Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte,\nMark“ durch die Angabe „15,34 Euro“ ersetzt.         denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle\nfür die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bun-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „450 Deutschen             desrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit,\nMark“ durch die Angabe „230,10 Euro“ er-             Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt\nsetzt.                                               Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „1 600 Deutschen              jede volle Pflegestunde 1,24 Euro.“\nMark“ durch die Angabe „818,07 Euro“ ersetzt.\n9. § 20 wird wie folgt geändert:\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „200 Deut-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             schen Mark“ durch die Angabe „102,26 Euro“\nersetzt.\naa) In Satz 1 werden\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „3 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „1,53 Euro“,                                      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „120 Deut-\nschen Mark“ durch die Angabe „61,36 Euro“\ndie Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die\nersetzt.\nAngabe „2,56 Euro“,\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „90 Deut-\ndie Angabe „8 Deutsche Mark“ durch die\nschen Mark“ durch die Angabe „46,02 Euro“\nAngabe „4,09 Euro“,\nersetzt.\ndie Angabe „13 Deutsche Mark“ durch die\ncc) In Buchstabe c wird die Angabe „70 Deut-\nAngabe „6,65 Euro“ und\nschen Mark“ durch die Angabe „35,79 Euro“\ndie Angabe „18 Deutsche Mark“ durch die                      ersetzt.\nAngabe „9,20 Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „150 Deut-\nbb) In Satz 2 werden                                         schen Mark“ durch die Angabe „76,69 Euro“\ndie Angabe „1 Deutsche Mark“ durch die                   ersetzt.\nAngabe „0,51 Euro“,                                  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die                   aa) In Satz 1 werden\nAngabe „1,02 Euro“,\ndie Angabe „Deutsche Mark“ durch die An-\ndie Angabe „3 Deutsche Mark“ durch die                       gabe „Euro“,\nAngabe „1,53 Euro“ und\ndie Angabe „100“ durch die Angabe „51,13“,\ndie Angabe „4 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „2,05 Euro“ ersetzt.                                  die Angabe „110“ durch die Angabe „56,24“,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 die Angabe „125“ durch die Angabe „63,91“,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 Deutsche                      die Angabe „140“ durch die Angabe „71,58“,\nMark“ durch die Angabe „1,02 Euro“ ersetzt.                  die Angabe „155“ durch die Angabe „79,25“,\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 Deutsche                      die Angabe „170“ durch die Angabe „86,92“,\nMark“ durch die Angabe „1,53 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „185“ durch die Angabe „94,59“,\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „4 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „2,05 Euro“ ersetzt.                  die Angabe „200“ durch die Angabe „102,26“,\ndie Angabe „215“ durch die Angabe „109,93“,\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                                        die Angabe „230“ durch die Angabe „117,60“\na) In Satz 2 wird die Angabe „4 Deutsche Mark“                       und\ndurch die Angabe „2,05 Euro“ ersetzt.                            die Angabe „240“ durch die Angabe „122,71“\nb) In Satz 3 wird die Angabe „1 Deutsche Mark“                       ersetzt.\ndurch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.                        bb) In Satz 2 werden\n7. In § 16a Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „15 Deut-                   die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die\nsche Mark“ durch die Angabe „7,67 Euro“ und die                      Angabe „2,56 Euro“ und\nAngabe „150 Deutsche Mark“ durch die Angabe                          die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die\n„76,70 Euro“ ersetzt.                                                Angabe „5,11 Euro“ ersetzt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n8. § 17 wird wie folgt gefasst:\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „60\n„§ 17                                             Deutschen Mark“ durch die Angabe\nAllgemeine                                           „30,68 Euro“ ersetzt.\nVoraussetzungen und Höhe der Zulage                          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „40\nBeamte des mittleren Dienstes im Krankenpflege-                         Deutschen Mark“ durch die Angabe\ndienst und entsprechende Soldaten, die die Grund-                          „20,45 Euro“ ersetzt.","3180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Buchstabe a wird die Angabe „450 Deut-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutschen Mark“                   sche Mark“ durch die Angabe „230,08 Euro“\ndurch die Angabe „15,34 Euro“ ersetzt.                           ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „202,50 Deut-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „90 Deutschen\nsche Mark“ durch die Angabe „103,54 Euro“\nMark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.\nersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „120 Deutschen\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“\nMark“ durch die Angabe „61,36 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „7,67 Euro“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „90 Deutschen\nMark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.         17. § 23d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n11. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutschen\nMark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ ersetzt.                   aa) In Buchstabe a wird die Angabe „45 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „23,01 Euro“ ersetzt.\n12. § 22a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                           bb) In Buchstabe b wird die Angabe „30 Deutsche\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   Mark“ durch die Angabe „15,34 Euro“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „345 Deutsche            b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,50 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „176,40 Euro“ er-                Mark“ durch die Angabe „0,77 Euro“ ersetzt.\nsetzt.\n18. § 23e wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „260 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „132,94 Euro“ er-             a) In Absatz 1 wird die Angabe „360 Deutschen\nsetzt.                                                  Mark“ durch die Angabe „184,07 Euro“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „90 Deutsche             b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „90 Deutschen\nMark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.            Mark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „9 Deutsche Mark“\n19. § 23f wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „4,60 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n13. § 23 wird wie folgt geändert:                                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 147,03 Deut-                aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „600\nsche Mark“ durch die Angabe „586,47 Euro“                               Deutsche Mark“ durch die Angabe\nersetzt.                                                                „306,78 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden                                         bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „480\ndie Angabe „780 Deutsche Mark“ durch die An-                            Deutsche Mark“ durch die Angabe\ngabe „398,81 Euro“ und                                                  „245,42 Euro“ ersetzt.\nccc) In Nummer 3 wird die Angabe „380\ndie Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die An-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe\ngabe „281,21 Euro“ ersetzt.\n„194,29 Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“\nddd) In Nummer 4 wird die Angabe „200\ndurch die Angabe „255,65 Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe\n„102,26 Euro“ ersetzt.\n14. In § 23a wird die Angabe „100 Deutschen Mark“ durch\ndie Angabe „51,13 Euro“ ersetzt.                                     eee) In Nummer 5 wird die Angabe „240\nDeutsche Mark“ durch die Angabe\n15. § 23b wird wie folgt geändert:                                              „122,71 Euro“ ersetzt.\nfff)   In Nummer 6 wird die Angabe „180\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                   „92,03 Euro“ ersetzt.\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „157,50             bb) In Satz 2 wird die Angabe „12 Deutsche Mark“\nDeutsche Mark“ durch die Angabe                       durch die Angabe „6,14 Euro“ ersetzt.\n„80,53 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „105\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „420 Deutsche\nDeutsche Mark“ durch die Angabe\nMark“ durch die Angabe „214,74 Euro“ er-\n„53,69 Euro“ ersetzt.\nsetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,25 Deutsche\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „300 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „2,68 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ er-\nb) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe „105 Deutschen                  setzt.\nMark“ durch die Angabe „53,69 Euro“ ersetzt.\n20. § 23g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n16. § 23c Abs. 3 wird wie folgt geändert:                        a) In Buchstabe a wird die Angabe „300 Deutsche\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            Mark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                3181\nb) In Buchstabe b wird die Angabe „200 Deutsche               b) In Absatz 3 wird die Angabe „45 Deutschen Mark“\nMark“ durch die Angabe „102,26 Euro“ ersetzt.                durch die Angabe „23,01 Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden\n21. § 23h wird wie folgt geändert:                                   die Angabe „75 Deutschen Mark“ durch die An-\na) In Absatz 4 werden                                            gabe „38,35 Euro“ und\ndie Angabe „225 Deutsche Mark“ durch die An-                 die Angabe „30 Deutschen Mark“ durch die An-\ngabe „115,04 Euro“ und                                       gabe „15,34 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „67,50 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „34,51 Euro“ ersetzt.                         26. In § 23m Abs. 1 wird die Angabe „300 Deutschen\nMark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „75 Deutschen        27. § 23n Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „38,35 Euro“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „180 Deutschen\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „125 Deutschen               Mark“ durch die Angabe „92,03 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „63,91 Euro“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „150 Deutschen\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „187,50 Deut-                Mark“ durch die Angabe „76,69 Euro“ ersetzt.\nschen Mark“ durch die Angabe „95,87 Euro“\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „120 Deutschen\nersetzt.\nMark“ durch die Angabe „61,36 Euro“ ersetzt.\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „90 Deutschen\n22. In § 23i Abs. 3 werden\nMark“ durch die Angabe „46,02 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„30,68 Euro“,                                            28. § 26 wird aufgehoben.\ndie Angabe „80 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„40,90 Euro“,\ndie Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe                                     Artikel 4\n„51,13 Euro“,                                                                      Änderung\ndie Angabe „120 Deutsche Mark“ durch die Angabe                     der Übergangszahlungsverordnung\n„61,36 Euro“,                                               § 2 der Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli\njeweils die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch die         1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Artikel 3 des\nAngabe „76,69 Euro“,                                     Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „160 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„81,81 Euro“,\n1. In Absatz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“\ndie Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe              durch die Angabe „1 533,88 Euro“ ersetzt.\n„102,26 Euro“,\ndie Angabe „240 Deutsche Mark“ durch die Angabe          2. In Absatz 2 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe\n„122,71 Euro“ und                                            „5,11 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „280 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„143,16 Euro“ ersetzt.\nArtikel 5\n23. In § 23j Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Deutsche                                Änderung\nMark“ durch die Angabe „25,56 Euro“ ersetzt.                    der Vollstreckungsvergütungsverordnung\nDie Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli\n24. § 23k wird wie folgt geändert:                           1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\na) In Absatz 1 wird die Angabe „120 Deutschen            Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird\nMark“ durch die Angabe „61,36 Euro“ ersetzt.         wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden\n1. In § 2 wird jeweils die Angabe „117 DM“ durch die\ndie Angabe „67,50 Deutschen Mark“ durch die An-          Angabe „59,82 Euro“ ersetzt.\ngabe „34,51 Euro“,\ndie Angabe „100 Deutschen Mark“ durch die An-        2. In den §§ 4 und 6 Abs. 1 und 3 sowie in § 8 wird jeweils\ngabe „51,13 Euro“ und                                    die Angabe „39 DM“ durch die Angabe „19,94 Euro“\nersetzt.\ndie Angabe „225 Deutschen Mark“ durch die An-\ngabe „115,04 Euro“ ersetzt.\n3. In § 5 Abs. 2 wird jeweils die Angabe „10 000 DM“\ndurch die Angabe „5 112,92 Euro“ ersetzt.\n25. § 23l wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „112,50 Deutschen         4. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „1,00 DM“ durch die\nMark“ durch die Angabe „57,52 Euro“ ersetzt.             Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.","3182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                  die Angabe „70 Deutsche Mark“ durch die Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          „35,79 Euro“ ersetzt.\naa) In Satz 2 werden\ndie Angabe „4 680 DM“ durch die Angabe                                      Artikel 8\n„2 392,85 Euro“,\nÄnderung des Bundesreisekostengesetzes\ndie Angabe „3 744 DM“ durch die Angabe\n„1 914,28 Euro“ und                                  Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621),\ndie Angabe „2 808 DM“ durch die Angabe\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n„1 435,71 Euro“ ersetzt.\n28. März 2001 (BGBl. I S. 472), wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 5 werden\ndie Angabe „390 DM“ durch die Angabe              1. § 6 wird wie folgt geändert:\n„199,40 Euro“,                                        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „1 170 DM“ durch die Angabe                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Pfennig“\n„598,21 Euro“,                                                durch die Angabe „10 Cent“ ersetzt.\ndie Angabe „312 DM“ durch die Angabe                     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „26 Pfennig“\n„159,52 Euro“,                                                durch die Angabe „13 Cent“ ersetzt.\ndie Angabe „936 DM“ durch die Angabe                     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „31 Pfennig“\n„478,57 Euro“,                                                durch die Angabe „16 Cent“ ersetzt.\ndie Angabe „234 DM“ durch die Angabe                     dd) In Nummer 4 wird die Angabe „43 Pfennig“\n„119,64 Euro“ und                                             durch die Angabe „22 Cent“ ersetzt.\ndie Angabe „702 DM“ durch die Angabe\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „drei Pfennig“ durch\n„358,93 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „zwei Cent“ und die Angabe „zwei\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden                                     Pfennig“ durch die Angabe „ein Cent“ ersetzt.\ndie Angabe „13 DM“ durch die Angabe „6,65 Euro“,          c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „zehn Pfennig“\ndie Angabe „10,40 DM“ durch die Angabe „5,32                 durch die Angabe „fünf Cent“ ersetzt.\nEuro“ und\n2. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „39 Deutsche Mark“\ndie Angabe „7,80 DM“ durch die Angabe „3,99\ndurch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.\nEuro“ ersetzt.\nArtikel 6                                                   Artikel 9\nÄnderung der Verordnung                                               Änderung\nüber die Gewährung einer                                    der Verordnung zu § 6 Abs. 2\nUnterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter                           des Bundesreisekostengesetzes\nDie §§ 4 und 6 der Verordnung über die Gewährung              § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bun-\neiner Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom          desreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I\n18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) werden aufgehoben.           S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n28. März 2001 (BGBl. I S. 472) geändert worden ist, wird\nArtikel 7                         wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „20 Pfennig“ durch die\nüber die Vergütung für Soldaten\nAngabe „10 Cent“ ersetzt.\nmit besonderer zeitlicher Belastung\n§ 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit     2. In Nummer 2 wird die Angabe „34 Pfennig“ durch die\nbesonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I        Angabe „17 Cent“ ersetzt.\nS. 1075), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist,\n3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a wird die Angabe „46 Pfennig“ durch\n1. In Absatz 1 werden                                               die Angabe „24 Cent“ ersetzt.\ndie Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die Angabe                b) In Buchstabe b wird die Angabe „27 Pfennig“ durch\n„12,78 Euro“ und                                                 die Angabe „14 Cent“ ersetzt.\ndie Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„25,56 Euro“ ersetzt.                                     4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a wird die Angabe „58 Pfennig“ durch\n2. In Absatz 2 werden                                               die Angabe „30 Cent“ ersetzt.\ndie Angabe „35 Deutsche Mark“ durch die Angabe                b) In Buchstabe b wird die Angabe „43 Pfennig“ durch\n„17,90 Euro“ und                                                 die Angabe „22 Cent“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                     3183\nArtikel 10                                                                 Artikel 13\nÄnderung                                                                   Änderung\nder Trennungsgeldverordnung                                                 der Verordnung über den\n§ 6 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der                                erhöhten Wehrsold für Soldaten\nBekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die                         mit besonderer zeitlicher Belastung\ndurch die Verordnung vom 20. Oktober 2001 (BGBl. I                      § 2 der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol-\nS. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni\n1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 12 des\n1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,15 DM“ durch                 Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) ge-\ndie Angabe „0,08 Euro“ ersetzt.                                    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „4,00 DM“ durch die An-                1. In Absatz 1 werden\ngabe „2,05 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „12 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„6,14 Euro“ und\nArtikel 11\ndie Angabe „22 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nÄnderung                                        „11,25 Euro“ ersetzt.\nder Verordnung über die\nGewährung von Jubiläumszuwendungen\n2. In Absatz 2 werden\nan Beamte und Richter des Bundes\ndie Angabe „17 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nIn § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von\n„8,69 Euro“ und\nJubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-\ndes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März                       die Angabe „31 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-            „15,85 Euro“ ersetzt.\nzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist,\nwerden\nArtikel 14\n1. die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „307 Euro“,\nBekanntmachungserlaubnis\n2. die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „410 Euro“                      Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nund                                                                der in den Artikeln 1 bis 6 sowie 11 und 12 geänderten\nRechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\n3. die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „512 Euro“                  ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nersetzt.                                                              bekannt machen.\nArtikel 12\nArtikel 15\nÄnderung der Heilverfahrensverordnung\nIn § 7 Abs. 1 der Heilverfahrensverordnung vom                                                  Inkrafttreten\n25. April 1979 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe „500 DM“                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndurch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. August 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSt ruc k"]}