{"id":"bgbl1-2002-58-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":58,"date":"2002-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/58#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_58.pdf#page=23","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes","law_date":"2002-08-16T00:00:00Z","page":3167,"pdf_page":23,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002               3167\nGesetz\nzur Änderung des Umweltauditgesetzes\nVom 16. August 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                j) In der Angabe zu § 33 wird das Wort „Standort-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     register“ durch das Wort „EMAS-Register“ ersetzt.\nk) Den Angaben zu § 34 werden folgende Wörter\nvorangestellt: „Aufrechterhaltung der Eintragung,“.\nArtikel 1\nDas Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I          3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nS. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes\na) Die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-\nRates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Betei-\nändert:\nligung gewerblicher Unternehmen an einem\nGemeinschaftssystem für das Umweltmanage-\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:             ment und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG\n„Gesetz                                 Nr. L 168 S. 1)“ werden durch die Wörter „Verord-\nzur Ausführung der Verordnung (EG)                     nung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Par-\nNr. 761/2001 des Europäischen Parlaments                   laments und des Rates vom 19. März 2001 über\nund des Rates vom 19. März 2001 über                     die freiwillige Beteiligung von Organisationen an\ndie freiwillige Beteiligung von Organisationen              einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-\nan einem Gemeinschaftssystem                         management und die Umweltbetriebsprüfung\nfür das Umweltmanagement und                         (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ ersetzt.\ndie Umweltbetriebsprüfung (EMAS) –                  b) In Nummer 3 wird das Wort „Betriebsstandorte“\n(Umweltauditgesetz – UAG)“.                        durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              4. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3 (weggefallen)“.                                           „(1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Arti-\nb) In der Angabe zu Teil 2 werden nach dem Wort                  kel 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten\n„Haftung“ das Komma und die Wörter „Verwen-                  Begriffsbestimmungen anzuwenden. Ergänzend\ndungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Gra-               gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2\nphik“ gestrichen.                                            bis 4.“\nc) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 13 (weggefallen)“.                                        aa) Die Angabe „Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1836/93“ wird durch die\nd) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird das Wort                  Angabe „Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d,\n„Widerspruchsausschuss“ durch das Wort                            Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und\n„Widerspruchsbehörde“ ersetzt.                                    Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verord-\ne) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                         nung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.\n„§ 24 Widerspruchsbehörde“.                                  bb) Die Angabe „Artikels 6 der Verordnung (EWG)\nNr. 1836/93“ wird durch die Angabe „Arti-\nf) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt                    kels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2\ngefasst:                                                          der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.\n„Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung“.                   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ng) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:                    aa) Die Angabe „Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verord-\n„§ 31 (weggefallen)“.                                             nung (EWG) Nr. 1836/93“ wird durch die\nAngabe „Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d,\nh) In der Angabe zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1\nAbs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und\nwird das Wort „Betriebsstandorte“ durch das Wort\nAnhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verord-\n„Organisationen“ ersetzt.\nnung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.\ni) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Angabe „Artikels 6 der Verordnung (EWG)\n„§ 32 EMAS-Register“.                                             Nr. 1836/93“ wird durch die Angabe „Arti-","3168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\nkels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2                 b) Angestellter einer Organisation im Sinne des\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.                     Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG)\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                    Nr. 761/2001 aus derselben Gruppe gemäß\nNACE Rev. 1 ist, auf die sich seine Tätigkeit als\n„(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Geset-                    Umweltgutachter bezieht,\nzes sind die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.\n761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur                     c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhält-\nÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des                       nisses, Soldatenverhältnisses oder eines An-\nRates betreffend die statistische Systematik der                    stellungsvertrages mit einer juristischen Person\nWirtschaftszweige in der Europäischen Gemein-                       des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in\nschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31) in Ver-             Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,\nbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirt-              d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhält-\nschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,                        nisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis-\nAusgabe 1993 (WZ 93) beschriebenen Ebenen und                       ses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffent-\nZwischenstufen der Klassifizierung. NACE Rev. 1                     lich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es\nist die gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung                    sei denn, dass er die ihm übertragenen Auf-\nin deren Anhang beigefügte gemeinsame Grundla-                      gaben ehrenamtlich wahrnimmt,\nge für statistische Systematiken der Wirtschafts-\n2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger\nzweige in den Europäischen Gemeinschaften.“\nBeziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgut-\nachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu\n5. § 3 wird aufgehoben.                                                gutachterlichen Handlungen gegen seine Über-\nzeugung verpflichten,\n6. In der Überschrift zu Teil 2 werden nach dem Wort               3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder per-\n„Haftung“ das Komma und die Wörter „Verwen-                         sonalmäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht\ndungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Gra-                      deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der\nphik“ gestrichen.                                                   Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere\ndurch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsver-\n7. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 trag oder Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist.\na) Die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“                    Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den\nwerden durch die Wörter „Verordnung (EG)                    Fall einer Begutachtung des Umweltmanagement-\nNr. 761/2001“ ersetzt.                                      systems eines Umweltgutachters, einer Umweltgut-\nachterorganisation oder eines Inhabers einer Fach-\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                              kenntnisbescheinigung.\n„Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie                   (3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters\nüber dokumentierte Prüfungsmethoden und -ver-               ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer\nfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und           Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer,\nder Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit)           Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des\nzur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben ver-           öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für\nfügen.“                                                     Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschafts-\nsystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der\n8. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort                   Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als\n„Seuchenrechts“ durch das Wort „Infektionsschutz-               Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im\nrechts“ ersetzt.                                                Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG)\nNr. 761/2001 zuständig ist oder Weisungen im Sinne\ndes Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.“\n9. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6                             10. § 7 wird wie folgt geändert:\nUnabhängigkeit                             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß An-                         „(2) Die Fachkunde erfordert\nhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche Unabhängig-                 1. den Abschluss eines einschlägigen Studiums,\nkeit aufweisen.                                                         insbesondere auf den Gebieten der Wirt-\nschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der\n(2) Für die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unter-                    Naturwissenschaften oder Technik, der Bio-\nabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001                         wissenschaften, Agrarwissenschaften, Forst-\nerforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel der-                   wissenschaften, Geowissenschaften, der Me-\njenige keine Gewähr, der                                                dizin oder des Rechts, an einer Hochschule im\n1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter                           Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes,\nsoweit nicht die Voraussetzungen des Absat-\na) Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit\nzes 3 gegeben sind,\nder Anteile an einer Organisation im Sinne des\nArtikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG)                  2. ausreichende Fachkenntnisse gemäß An-\nNr. 761/2001 aus derselben Gruppe gemäß                         hang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der\nNACE Rev. 1 ist, auf die sich seine Tätigkeit als               Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die in den nach-\nUmweltgutachter bezieht,                                        folgenden Fachgebieten geprüft werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002               3169\na) Methodik, Durchführung und Beurteilung                gutachter nicht selbst über die erforderliche Fach-\nder Umweltbetriebsprüfung,                           kunde verfügt,\nb) Umweltmanagement und die Begutachtung                 1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Ver-\nvon Umweltinformationen (Umwelterklä-                    ordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom\nrung sowie Ausschnitte aus dieser),                      29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung\nc) zulassungsbereichsspezifische Angelegen-                  gewerblicher Unternehmen an einem Gemein-\nheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug                 schaftssystem für das Umweltmanagement\nauf die Umweltdimension der nachhaltigen                 und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr.\nEntwicklung, einschließlich der einschlägi-              L 168 S. 1) und Artikel 3 Abs. 2 und 3, Anhang V\ngen Rechts- und veröffentlichten Verwal-                 Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung\ntungsvorschriften und                                    (EG) Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Per-\nsonen angestellt hat, die für diese Zulassungs-\nd) Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4                   bereiche\nund Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 761/2001 erstellte Leitlinien der Kom-               a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder\nmission und einschlägige Normen zum                      b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheini-\nUmweltmanagement,                                            gungen besitzen und\n3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortli-            2. wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1\nche hauptberufliche Tätigkeit, bei der prakti-               Buchstabe b genannten Personen regelmäßig\nsche Kenntnisse über den betrieblichen                       an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen kön-\nUmweltschutz erworben wurden.“                               nen.\nb) In Absatz 3 werden                                           In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungs-\naa) die Wörter „gewerblichen oder nichtgewerb-               bereiche genau zu bezeichnen, für die der Umwelt-\nlichen Unternehmensbereichen (Unterneh-                 gutachter selbst die erforderliche Fachkunde\nmensbereichen)“ durch das Wort „Zulas-                  besitzt und auf die sich die Zulassung auf Grund\nsungsbereichen“ sowie                                   der angestellten fachkundigen Personen im Sinne\ndes Satzes 2 Nr. 1 erstreckt.“\nbb) in Nummer 2 das Wort „acht“ durch das Wort\n„fünf“ ersetzt.                                      b) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmensberei-\nche“ durch das Wort „Zulassungsbereiche“\nersetzt.\n11. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Verord-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung (EWG) Nr. 1836/93“ die Wörter „oder gemäß\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung                  Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“\n(EWG) Nr. 1836/93“ durch die Wörter „Verord-            eingefügt.\nnung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort    13. § 10 wird wie folgt geändert:\n„Unternehmensbereiche“ durch das Wort\n„Zulassungsbereiche“ ersetzt.                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              „(1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisa-\ntion setzt voraus, dass\naa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensberei-\nche“ durch das Wort „Zulassungsbereiche“                1. mindestens ein Drittel der persönlich haftenden\nersetzt.                                                    Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder\ndes Vorstandes oder der Geschäftsführer\nbb) In Satz 2 wird der den Satz abschließende\nPunkt durch ein Komma ersetzt und werden                    a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder\ndie Wörter „welche vom Inhaber der Fach-                    b) aus bei der Umweltgutachterorganisation\nkenntnisbescheinigung mitzuzeichnen sind.“                      angestellten Personen mit Fachkenntnisbe-\nangefügt.                                                       scheinigungen und mindestens einem\ncc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:                               Umweltgutachter besteht,\n„Anhang V Abschnitte 5.4.1 bis 5.6 der Ver-             2. im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b,\nordnung (EG) Nr. 761/2001 gilt entsprechend                 Anhang III Abschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V\nfür die gutachterliche Tätigkeit und die Mit-               Abschnitte 5.4 bis 5.6 der Verordnung (EG)\nzeichnungspflicht des Inhabers der Fach-                    Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Vertreter\nkenntnisbescheinigung.“                                     oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die\nZulassungsbereiche, für die die Zulassung\nbeantragt ist,\n12. § 9 wird wie folgt geändert:\na) als Umweltgutachter zugelassen sind oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) die erforderlichen Fachkenntnisbescheini-\n„(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von\ngungen besitzen und\nder Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antrag-\nsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den            3. sichergestellt ist, dass die in der Nummer 2\n§§ 5 bis 7 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulas-            genannten Personen regelmäßig an Fortbil-\nsungsbereiche zu erstrecken, für die der Umwelt-                 dungsmaßnahmen teilnehmen können,","3170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\n4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse beste-      15. § 12 wird wie folgt geändert:\nhen,                                                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger          „(2) Zur Aufnahme in die Prüferliste des Umwelt-\nDruck die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen           gutachterausschusses (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)\noder das Vertrauen in die unparteiische Auf-              müssen die betreffenden Personen\ngabenwahrnehmung in Frage stellen können,\nwobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2              1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben,\nund 3 entsprechend gilt,                                      das sie für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachge-\nbiet qualifiziert,\n6. die Organisation über ein Organigramm mit\nausführlichen Angaben über die Strukturen und             2. über mindestens fünf Jahre eigenverantwortli-\nVerantwortungsbereiche innerhalb der Organi-                  che, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis\nsation verfügt und dieses sowie eine Erklärung                des betrieblichen Umweltschutzes und,\nüber den Rechtsstatus, die Eigentumsverhält-              3. im Falle der Zulassung als Prüfer für das Fach-\nnisse und die Finanzierungsquellen der Zulas-                 gebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c,\nsungsstelle auf Verlangen vorlegt und                         über mindestens fünf Jahre eigenverantwort-\n7. der Zulassungsstelle der Nachweis erbracht                     liche, hauptberufliche Erfahrungen in einem\nwird, dass die Antragstellerin über dokumen-                  betroffenen Zulassungsbereich verfügen.“\ntierte Prüfungsmethoden und -verfahren (ein-          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschließlich der Qualitätskontrolle und der Vor-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmensberei-\nkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur\nche“ durch das Wort „Zulassungsbereiche“\nErfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben ver-\nersetzt.\nfügt.“\nbb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Fachgebiet\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n‚Recht‘ “ die Angabe „gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2\naa) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmensberei-                     Buchstabe d“ eingefügt.\nchen“ durch das Wort „Zulassungsbereichen“\nersetzt.                                        16. § 13 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Unternehmensberei-\nche“ durch das Wort „Zulassungsbereiche“        17. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Satz 2 wird das Wort „Name“ durch das Wort\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „und c“ gestrichen.               „Namen“ und das Wort „Organisationen“ durch\ndas      Wort      „Umweltgutachterorganisationen“\nersetzt.\n14. § 11 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Zulassungsstelle übermittelt der Kommission\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Europäischen Gemeinschaften über das Bun-\n„Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters                desministerium für Umwelt, Naturschutz und\nwerden in einer mündlichen Prüfung von                  Reaktorsicherheit nach Artikel 7 Abs. 1 der Ver-\neinem Prüfungsausschuss der Zulassungs-                 ordnung (EG) Nr. 761/2001 monatlich eine fortge-\nstelle festgestellt.“                                   schriebene Liste der eingetragenen Umweltgut-\nachter und Umweltgutachterorganisationen.“\nbb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2\nNr. 2 Buchstabe a bis e“ durch die Angabe           c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d“ ersetzt.           „Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig\ndem Umweltgutachterausschuss, den zuständi-\n„(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des                    gen obersten Landesbehörden und der Stelle nach\nAbsatzes 2 Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der             § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich\nAntragsteller für bestimmte Fachgebiete Fach-                 zu machen.“\nkenntnisbescheinigungen vorgelegt hat oder der\nAntragsteller in vorherigen Prüfungen zur Zulas-\nsung als Umweltgutachter einzelne Fachgebiete         18. § 15 wird wie folgt gefasst:\nbereits bestanden hat.“                                                              „§ 15\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                    Überprüfung von Umweltgutachtern,\nUmweltgutachterorganisationen und Inhabern\naa) Nummer 3 wird gestrichen.\nvon Fachkenntnisbescheinigungen\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und\n(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisatio-\nwie folgt geändert:\nnen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen\nDas Wort „Unternehmensbereiche“ wird                sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen\ndurch das Wort „Zulassungsbereiche“ und             Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirk-\nnach dem Wort „treffen“ wird das Komma              samwerden der Zulassung oder der Fachkenntnis-\ndurch einen Punkt ersetzt sowie der nach-           bescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraus-\nfolgende Satzteil gestrichen.                       setzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                3171\nund für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung               im Sinne des Anhangs V Abschnitt 5.5 Unterab-\nnach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine                schnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterabschnitt 5.5.4,\nÜberprüfung der Qualität der vorgenommenen Begut-                 Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG)\nachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens                  Nr. 761/2001 bis zur Überprüfung durch die Zulas-\nalle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der                    sungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, auf-\nvom Umweltgutachter oder der Umweltgutachteror-                   zubewahren,\nganisation für gültig erklärten oder vom Inhaber einer        2. die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Verän-\nFachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Um-                     derungen zu unterrichten, die auf die Zulassung\nwelterklärungen und der erstellten Begutachtungs-                 oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss\nberichte.                                                         haben können,\n(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkennt-           3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhal-\nnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforder-              ten,\nlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle\nsechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung                  4. der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regel-\neiner praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in                 mäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die\nOrganisationen zu unterziehen. Organisationen haben               erforderlichen Angaben zu machen und auf Ver-\ndie Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1                    langen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung\ndurch die Zulassungsstelle zu dulden.                             erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei\nUmweltgutachterorganisationen auf Anforderung\n(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich,             durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprü-\ndas Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen,                   fung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter\ninsbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des                   und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen\nUmweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation                 erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und\noder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung\nanhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro               5. bei der Überprüfung von Organisationen neben\noder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbeschei-                den an den einzelnen Standorten der Organisation\nnigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In die-              geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu\nsem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3               ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungs-\nim Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchge-                    vorschriften des Bundes und der Länder zu\nführt werden.                                                     berücksichtigen.\n(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus                (7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkennt-\nbesonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen                nisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubil-\nergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhalts-          den.\npunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die                  (8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden\nUmweltgutachterorganisation oder der Inhaber der              Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbeschei-\nFachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der             nigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im\nZulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben             Falle der Durchführung einer Überprüfung nach\nnach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht ord-              Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation,\nnungsgemäß nachgeht.                                          können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten\n(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Auf-         werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderun-\nsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder          gen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.\nsonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine                (9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen\nvorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß               Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisatio-\nArtikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 darstellen         nen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als\nkönnen, so setzt sie die Register führende Stelle über        Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation\nden Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.                 befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher\n(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisatio-           Regelungen auszuüben.“\nnen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen\nsind verpflichtet,                                        19. § 16 wird wie folgt geändert:\n1. Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder             a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG)\nmitgezeichneten                                               Nr. 1836/93“ durch die Angabe „Verordnung (EG)\nNr. 761/2001“ ersetzt.\na) Vereinbarungen mit den Unternehmen über\nGegenstand und Umfang der Begutachtung,               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Berichte an die Leitung der Organisation,                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nc) in Abstimmung mit der Organisation erstellten                   „1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach\nBegutachtungsprogramme,                                            Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbin-\ndung mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6\nd) für gültig erklärten Umwelterklärungen, deren                       der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine\nAktualisierungen und konsolidierten Fassun-                        Umwelterklärung mit unzutreffenden An-\ngen und der für gültig erklärten Umweltinforma-                    gaben und Beurteilungen, insbesondere\ntionen und                                                         hinsichtlich der Einhaltung der an einem\ne) Niederschriften über Besuche auf dem                                Standort einer Organisation geltenden\nBetriebsgelände und über Gespräche mit dem                         Umweltvorschriften, für gültig erklärt\nBetriebspersonal                                                   haben,“.","3172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2             achterorganisation, der Zulassungsstelle, die die\nund 3“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 und 7“         Zulassung erteilt hat, der zuständigen Register\nersetzt.                                            führenden Stelle und, bei weiteren Streitigkeiten, dem\nForum der Zulassungsstellen.\n20. In § 17 Abs. 3 wird nach Nummer 2 der Punkt durch               (4) Soweit dies zur Feststellung der Anforderungen\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 3                nach den §§ 7 bis 10 erforderlich ist, dürfen die inlän-\nangefügt:                                                    dischen Geschäftsräume der ausländischen Umwelt-\n„3. vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle            gutachter oder Umweltgutachterorganisationen so-\nim Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.“           wie der von diesen begutachteten Organisation zu\nden üblichen Geschäftszeiten zur Durchführung der\nÜberprüfung nach Absatz 2 Satz 4 betreten werden.\n21. § 18 wird wie folgt gefasst:\n(5) Ist der Umweltgutachter oder die Umweltgut-\n„§ 18                              achterorganisation nicht im Inland ansässig oder ver-\nUmweltgutachter und Umweltgutachter-                 treten, so erfolgen Zustellungen, sofern nicht beson-\norganisationen aus anderen                    dere völkervertragliche Regelungen etwas Abwei-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union               chendes vorschreiben, nach Absendung einer Ab-\nschrift des Bescheides durch Aufgabe des Beschei-\n(1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorgani-            des zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach\nsationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der             Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als\nEuropäischen Union oder in einem Staat des Europäi-          erfolgt.“\nschen Wirtschaftsraums zugelassen sind, haben der\nZulassungsstelle ihre gutachterliche Tätigkeit nach\nden Sätzen 2 und 3 vor jeder Begutachtung im             22. § 19 wird wie folgt gefasst:\nBundesgebiet mindestens vier Wochen vor Aufnahme\n„§ 19\nihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der\nName, die Anschrift, die fachlichen Qualifikationen                           Verbot der Gültigkeits-\nund, bei Umweltgutachtern, auch die Staatsan-                           erklärung von Umwelterklärungen\ngehörigkeit sowie, bei Umweltgutachterorganisatio-              Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fach-\nnen, die Zusammensetzung der die Begutachtung                kenntnisbescheinigung besitzt, darf eine Umwelter-\ndurchführenden Personengruppe anzugeben. Ferner              klärung nicht nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b,\nsind Ort und Zeit der Begutachtung, Anschrift und            Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG)\nAnsprechpartner der Organisation sowie, soweit               Nr. 761/2001 für gültig erklären oder eine Gültigkeits-\nerforderlich, die zur Sicherstellung der erforderlichen      erklärung mitzeichnen.“\nSprach- und Rechtskenntnisse getroffenen Maßnah-\nmen anzugeben. Wenn dies zur Gewährleistung der\nQualität der Begutachtung erforderlich ist, kann die     23. In § 20 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3“ durch die\nZulassungsstelle weitere Nachweise zu den Sprach-            Angabe „§ 15 Abs. 6 und 7“ ersetzt.\nund Rechtskenntnissen verlangen. Bei der erstmali-\ngen Anzeige sowie danach auf Anforderung der\nZulassungsstelle sind der Anzeige eine Ausfertigung      24. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird das\noder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine            Wort „Widerspruchsausschuss“ durch das Wort\nbeglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.                 „Widerspruchsbehörde“ ersetzt.\n(2) Die Zulassungsstelle muss vor Aufnahme der\nTätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutach-\nterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat    25. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Union oder in einem Staat des               a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im\n„3. Empfehlungen für die Benennung von Sach-\nBundesgebiet überprüfen, ob diese über eine gültige\nverständigen durch die Widerspruchsbehörde\nZulassung des Mitgliedstaates verfügen. In regel-\nauszusprechen,“.\nmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate\nnach der ersten Anzeige muss auch eine Überprüfung           b) Nach der Nummer 4 wird der Punkt durch das\nder Qualität der im Bundesgebiet vorgenommenen                   Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 5 ange-\nBegutachtungen erfolgen. § 15 Abs. 5, 6 und 8 sowie              fügt:\n§ 16 gelten hierfür entsprechend. Die Zulassungs-                „5. die Verbreitung von EMAS zu fördern.“\nstelle kann den Umweltgutachter oder die Umwelt-\ngutachterorganisation zur Sicherstellung der Qualität\nder vorgenommenen Begutachtungen einer prak-             26. § 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ntischen Überprüfung bei seiner oder ihrer Arbeit in\nNach dem Wort „Berufe“ werden die Wörter „im Ein-\nOrganisationen unterziehen. Organisationen haben\nvernehmen mit den Organisationen der Umweltgut-\ndie Durchführung einer Überprüfung nach Satz 4 zu\nachter“ eingefügt.\ndulden.\n(3) Die Zulassungsstelle erstellt einen Aufsichtsbe-\nricht. Ist die Qualität der Begutachtungen zu bean-      27. In § 23 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 13 und § 21\nstanden, so übermittelt sie den Aufsichtsbericht dem         Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 21\nbetroffenen Umweltgutachter oder der Umweltgut-              Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002              3173\n28. § 24 wird wie folgt gefasst:                              36. Die §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst:\n„§ 24                                                           „§ 32\nWiderspruchsbehörde                                              EMAS-Register\n(1) Zuständig für die Entscheidung über Wider-                (1) In das EMAS-Register wird eingetragen, an wel-\nsprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle            chen Standorten oder Teilstandorten die Organisation\nist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit den                ein Umweltmanagementsystem betreibt, das die\nfachlichen Weisungen des Bundesministeriums für               Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter-              erfüllt. Die Führung des Registers und die übrigen\nliegt.                                                        Aufgaben gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung\n(2) Die Entscheidung ist durch einen Beamten der           (EG) Nr. 761/2001 werden den Industrie- und Han-\nBundesverwaltung zu treffen, der die Befähigung zum           delskammern und den Handwerkskammern übertra-\nRichteramt besitzt. Von der Widerspruchsbehörde               gen. Bei Eintragung einer Organisation mit mehreren\nhinzugezogene Sachverständige dürfen nicht dem                an EMAS teilnehmenden Standorten bestimmt sich\nUmweltgutachterausschuss angehören. Sie müssen                die Register führende Stelle nach dem Hauptsitz der\nin Angelegenheiten des betrieblichen Umwelt-                  Organisation. Aufsichtsmaßnahmen werden von der\nschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindes-           Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten\ntens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.             für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Lan-\ndes getroffen.\n(3) Die Widerspruchsbehörde kann an den Sitzun-\ngen des Umweltgutachterausschusses teilnehmen.                   (2) Die Register führenden Stellen benennen durch\nIhr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.“                  schriftliche Vereinbarung eine gemeinsame Stelle,\ndie der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG)\n29. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nNr. 761/2001 monatlich ein fortgeschriebenes Ver-\n„Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchs-            zeichnis nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt. Das\nbescheides mit den Beteiligten mündlich erörtert wer-         Verzeichnis ist gleichzeitig dem Bundesministerium\nden.“                                                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der\nZulassungsstelle, dem Umweltgutachterausschuss\n30. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt:                      und den zuständigen obersten Landesbehörden in\ngeeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Die\n„Die Zulassungsstelle nimmt die Aufgaben der Zulas-\ngemeinsame Stelle vertritt die Register führenden\nsung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter und\nStellen bei den Treffen der Register führenden Stellen\nUmweltgutachterorganisationen sowie der Inhaber\nder Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Abs. 5 der\nvon Fachkenntnisbescheinigungen gemäß Artikel 4,\nVerordnung (EG) Nr. 761/2001. Zu den in Artikel 5\nArtikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung (EG)\nAbs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten\nNr. 761/2001 und diesem Gesetz wahr. Sie berichtet\nZwecken ist sie berechtigt, bei den Register führen-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nden Stellen Daten zu erheben und diese bei den\nReaktorsicherheit und dem Umweltgutachteraus-\nTreffen der Register führenden Stellen der Mitglied-\nschuss regelmäßig über die Treffen und weiteren Akti-\nstaaten und etwaiger im Rahmen dessen gegründeter\nvitäten des Forums der Zulassungsstellen der Mit-\nArbeitsgruppen bekannt zu geben und zu verwenden.\ngliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 8 der Verordnung\n(EG) Nr. 761/2001.“                                              (3) Die Industrie- und Handelskammern und die\nHandwerkskammern können schriftlich vereinbaren,\n31. § 29 wird wie folgt geändert:                                 dass die von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenom-\nmenen Aufgaben auf eine Industrie- und Handels-\nIn Satz 2                                                     kammer oder eine Handwerkskammer ganz oder teil-\na) werden hinter den Wörtern „nach § 16 Abs. 2, § 17          weise übertragen werden. Die Vereinbarung bedarf\nAbs. 3 Nr. 2“ die Wörter „und 3“ eingefügt und            der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einver-\nnehmen mit der zuständigen Umweltbehörde.\nb) wird nach der Angabe „und 3“ das Wort „und“\ndurch das Wort „sowie“ ersetzt.                              (4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinforma-\ntionsgesetzes berechtigt, das EMAS-Register einzu-\n32. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 5 wird wie folgt        sehen.\ngefasst:                                                         (5) Der Zulassungsstelle ist zum Zweck der Aufsicht\n„Abschnitt 5                            über Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisatio-\nnen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen\nBeschränkung der Haftung“.                      Einsicht in die für die Aufsicht relevanten Daten oder\nUnterlagen der Register führenden Stellen zu ge-\n33. § 31 wird aufgehoben.                                         währen.\n§ 33\n34. In der Überschrift des Teils 3 wird das Wort „Betriebs-\nstandorte“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.                       Eintragung in das EMAS-Register\n(1) Die für  eine Eintragung in das EMAS-Register\n35. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird das           nach Artikel    6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\nWort „Betriebsstandorte“ durch das Wort „Organisa-            erforderliche   Glaubhaftmachung, dass die Organi-\ntionen“ ersetzt.                                              sation alle     Bedingungen der Verordnung (EG)","3174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\nNr. 761/2001 erfüllt, ist insbesondere dann nicht            sation auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung\ngegeben, wenn                                                (EG) Nr. 761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an\neinem Standort geltende Umweltvorschriften verwei-\n1. die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung\ngert, ist der betroffenen Organisation gemäß Artikel 6\nnicht von einem zugelassenen Umweltgutachter\nNr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Gele-\noder einer zugelassenen Umweltgutachterorgani-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Register\nsation verantwortlich gezeichnet ist oder\nführende Stelle unterrichtet die Leitung der Organisa-\n2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der            tion gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG)\nUmwelterklärung mitgezeichnet haben, nach dem            Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergriffenen Maß-\nInhalt ihrer Zulassung oder Fachkenntnisbeschei-         nahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde\nnigung insgesamt nicht über die Fachkunde verfü-         geführten Gespräche.\ngen, die zur Begutachtung der geprüften Organi-\n(4) Die Register führenden Stellen und die gemein-\nsation erforderlich ist.\nsame Stelle sind berechtigt, die zum Zweck der Erfül-\nZur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es            lung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-\nnicht erforderlich, dass die Personen, die die Umwelt-       lichen Angaben zu speichern.\nerklärung für gültig erklärt haben, bei demselben               (5) Die Register führende Stelle setzt die Umwelt-\nUmweltgutachter oder derselben Umweltgutachter-              behörden über das Ergebnis des Registrierungsver-\norganisation angestellt sind; Umweltgutachter und            fahrens in Kenntnis.\nUmweltgutachterorganisationen können auch auf\nGrund gesonderter Vereinbarungen, die nur für ein-\n§ 34\nzelne Begutachtungsaufträge geschlossen werden,\nzusammenwirken (Fallkooperation). Auf Grund der bis                              Aufrechterhaltung\nzum 21. August 2002 abgeschlossenen Begutach-                              der Eintragung, Verfahren bei\ntungsverträge können auch Inhaber einer Fachkennt-                      Verstößen, Streichung und vorüber-\nnisbescheinigung einzelne Begutachtungsaufträge im                    gehende Aufhebung von Eintragungen\nRahmen einer Fallkooperation mit Umweltgutachtern               (1) Stellt die Umweltbehörde fest, dass eine ein-\noder Umweltgutachterorganisationen bis zum 31. Juli          getragene Organisation gegen Umweltvorschriften\n2006 durchführen.                                            verstößt, so setzt sie die Register führende Stelle\n(2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird        hierüber in Kenntnis.\nentsprechend Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung (EG)                (2) Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen an\nNr. 761/2001 mit den an EMAS teilnehmenden Stand-            einem Standort der Organisation geltende Umwelt-\norten und Teilstandorten eingetragen, wenn sie an            vorschriften erkundigt sich die Register führende\nden teilnehmenden Standorten und Teilstandorten              Stelle bei der Umweltbehörde, ob ein Umweltrechts-\ndie Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt.                verstoß vorliegt.\n(3) Vor der Eintragung einer Organisation, ein-              (3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der\nschließlich der Ergänzung der Eintragung um einen            Umwelterklärung zur Aufrechterhaltung der Eintra-\nneuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement             gung gemäß Artikel 6 Nr. 3 in Verbindung mit\nder Organisation einbezogenen Standort oder Teil-            Anhang III Abschnitt 3.1 der Verordnung (EG)\nstandort, gibt die Register führende Stelle den für die      Nr. 761/2001 prüft die Register führende Stelle, ob ihr\nBelange des Umweltschutzes an dem jeweiligen                 Informationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte\nStandort zuständigen Behörden (Umweltbehörden)               nach Absatz 2 vorliegen.\nGelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier\n(4) Bevor die Register führende Stelle die Eintra-\nWochen zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern.\ngung einer Organisation\nIm Falle der Eintragung einer Organisation mit mehre-\nren Standorten gibt die Register führende Stelle die         1. auf Grund des Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verord-\nStellungnahme der Umweltbehörden den Industrie-                  nung (EG) Nr. 761/2001 wegen nachträglicher\nund Handelskammern oder Handwerkskammern, die                    Nichterfüllung der einschlägigen Anforderungen\nbei gesonderter Eintragung der einzelnen Standorte               am Standort vorübergehend aufhebt oder streicht\nals Register führende Stellen zuständig wären, zur               oder\nKenntnis. Wird die Register führende Stelle von der          2. auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG)\nzuständigen Umweltbehörde über einen Verstoß                     Nr. 761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an\ngegen an einem Standort der Organisation geltende                einem Standort geltende Umweltvorschriften\nUmweltvorschriften unterrichtet, so verweigert sie die           vorübergehend aufhebt oder streicht oder\nEintragung der antragstellenden Organisation, bis der\nNachweis gemäß Artikel 6 Nr. 4 der Verordnung (EG)           3. auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 761/2001 erbracht wird, dass der Verstoß beho-               Nr. 761/2001 wegen nicht ausreichend gründlicher\nben ist. Hält die Umweltbehörde oder die Register                Durchführung der gutachterlichen Tätigkeit des\nführende Stelle einen Verstoß gegen an einem Stand-              Umweltgutachters vorübergehend aufhebt,\nort der Organisation geltende Umweltvorschriften für         ist der betroffenen Organisation und, im Falle der\ngegeben und bestreitet die betroffene Organisation           Nummer 2, der für den betroffenen Standort zustän-\ndiesen Rechtsverstoß, so ist die Entscheidung über           digen Umweltbehörde gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6\ndie Eintragung bis zur Klärung zwischen Umwelt-              der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Gelegenheit zur\nbehörde und Organisation auszusetzen. Bevor die              Stellungnahme zu geben. Bestreitet die Organisation\nRegister führende Stelle die Eintragung einer Organi-        mit vertretbaren Gründen das Vorliegen von Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                  3175\nstößen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und macht               cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2\nsie glaubhaft, dass die Streichung oder vorüberge-                    Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 Nr. 4“\nhende Aufhebung der Eintragung zu erheblichen                         ersetzt.\nwirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für die               dd) In Nummer 7 wird nach dem Wort „nach“ die\nOrganisation führen würde, so darf die Streichung                     Angabe „§ 15 Abs. 4 oder nach“ eingefügt.\noder vorübergehende Aufhebung der Eintragung erst\nerfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des                   ee) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1\nSatzes 1 Nr. 1 bis 3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt,                Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1\nein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechts-                 Satz 1“ ersetzt.\nkräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Die            ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nRegister führende Stelle unterrichtet die Leitung der\n„11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verord-\nOrganisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 761/2001 das EMAS-\nnung (EG) Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergrif-\nZeichen verwendet, obwohl er oder sie\nfenen Maßnahmen und die mit der zuständigen\nkeine gültige Eintragung in das EMAS-\nUmweltbehörde geführten Gespräche.\nRegister besitzt,“.\n(5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren            gg) Nach Nummer 11 werden folgende Num-\nStandorten wird ausgesetzt oder gestrichen, wenn                      mern 12 und 13 angefügt:\neiner oder mehrere Standorte die Voraussetzungen\ngemäß Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG)                       „12. entgegen Anhang V Abschnitt 5.4.3\nNr. 761/2001 nicht mehr erfüllt.                                            Satz 3 der Verordnung (EG) Nr.\n761/2001, auch in Verbindung mit § 8\n(6) Die Register führende Stelle setzt die Umwelt-                       Abs. 2 Satz 3, eine Umwelterklärung für\nbehörde über das Ergebnis des Verfahrens zur Auf-                           gültig erklärt oder mitzeichnet oder\nrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in Kenntnis.“                          13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nRechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft im Anwendungsbereich dieses\n37. § 35 wird die folgt geändert:                                               Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Standorten“ die                          nach Anhörung des Umweltgutachter-\nWörter „oder Teilstandorten“ eingefügt und die                          ausschusses erlassene Rechtsverord-\nWörter „im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung                         nung nach Absatz 2 für einen bestimm-\n(EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „gemäß                              ten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nArtikel 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 6 der Verordnung                     schrift verweist.“\n(EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch das                 „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nWort „Organisationen“ ersetzt.                               schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,\nsoweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der\n38. § 36 wird wie folgt geändert:                                    Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die\n„(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-               als Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 13\nschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,                geahndet werden können.“\nnach Anhörung des Umweltgutachterausschusses             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, für Amtshandlun-            d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1\ngen der Zulassungsstelle und der Widerspruchs-               Nr. 2 bis 4, 7, 9 und 11“ durch die Angabe „Absat-\nbehörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der               zes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9, 11, 12 und 13“ ersetzt.\nGebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände\nund die Auslagen näher zu bestimmen und dabei        40. § 38 wird wie folgt gefasst:\nfeste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.“                                             „§ 38\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-                          Übergangsvorschriften\nfügt:\n(1) Zulassungen von Umweltgutachtern, Umwelt-\n„Dabei ist Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG)         gutachterorganisationen und Inhabern von Fach-\nNr. 761/2001 zu beachten.“                               kenntnisbescheinigungen, die vor dem 21. August\n2002 erteilt worden sind, behalten auch nach diesem\n39. § 37 wird wie folgt geändert:                                Zeitpunkt ihre Gültigkeit.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (2) Vor dem 21. August 2002 nach § 13 Abs. 2 des\nUmweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I\naa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2\nS. 1591), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 Nr. 1“\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden\nersetzt.\nist, allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2             behalten auch nach dem 21. August 2002 ihre Gültig-\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 Nr. 2“         keit. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 10 Abs. 1 Nr. 2\nersetzt.                                            Buchstabe c, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und die §§ 19","3176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\nund 33 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes in der         Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung\nin Satz 1 genannten Fassung sind auf vor dem               nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundes-\n21. August 2002 allgemein anerkannte Qualifikations-       naturschutzgesetzes ausgeglichen oder in sonstiger\nnachweise im Sinne des Satzes 1 weiterhin anzu-            Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht, wenn die\nwenden.“                                                   Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4\ndes Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1\nund 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\nArtikel 1a                            gelten entsprechend.“\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nArtikel 2\n§ 6 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung                   Bekanntmachung der Neufassung\nder Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I\nS. 1695), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2002          Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n(BGBl. I S. 1914, 2711) geändert worden ist, wird wie folgt     Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des Umwelt-\ngefasst:                                                        auditgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung im\n„(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versa-    Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erheb-\nliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftli-                                 Artikel 3\ncher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets\noder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10                                    Inkrafttreten\nAbs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}