{"id":"bgbl1-2002-58-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":58,"date":"2002-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/58#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_58.pdf#page=21","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"2002-08-16T00:00:00Z","page":3165,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002              3165\nGesetz\nzur Anpassung von Rechtsvorschriften\nan veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen\ninnerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des\nUnterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 16. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         einer Rechtsverordnung nach § 2 an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.\n(2) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1\nArtikel 1                           Abs. 1 können bei der Bekanntmachung der Neufassung\nGesetz zur                           von Gesetzen und Rechtsverordnungen über die jeweils\neinschlägige Bekanntmachungserlaubnis hinaus bei\nAnpassung von Rechtsvorschriften\nÄnderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des\nan veränderte Zuständigkeiten                    § 1 Abs. 2, die nicht mit einer Änderung von Zuständig-\noder Behördenbezeichnungen                      keiten im Sinne des § 1 Abs. 1 verbunden sind, die bis-\ninnerhalb der Bundesregierung                    herige Behördenbezeichnung durch die neue Behörden-\n(Zuständigkeitsanpassungsgesetz – ZustAnpG)                 bezeichnung ersetzen.\n(3) Für die Bekanntmachung der Neufassung einer\n§1\nRechtsverordnung, die aufgrund einer gesetzlichen Er-\nZuständigkeitsübergang                      mächtigung von einer anderen staatlichen Stelle erlassen\n(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständig-        worden ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundes-\nbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten                                   §4\nBundesbehörde überführt, so gehen damit die in Geset-                          Anwendungsvorschrift\nzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zustän-\nDie Erlaubnis zur Bekanntmachung einer Neufassung\ndigkeiten auf die nach der Überführung zuständige\nnach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 gilt entsprechend für Gesetze\noberste Bundesbehörde über.\nund Rechtsverordnungen, die durch die Siebente Zustän-\n(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behörden-         digkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001\nbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert,         (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind.\nso berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechts-\nverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.\nArtikel 2\n(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des\nAbsatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen                                  Änderung\nim Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksam-               des Unterlassungsklagengesetzes\nkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.               Das Unterlassungsklagengesetz vom 26. November\n2001 (BGBl. I S. 3138, 3173), geändert durch Artikel 14\n§2                              des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie\nAnpassung                            folgt geändert:\nder Gesetze und Rechtsverordnungen\n1. Vor § 13 wird folgende Gliederungsüberschrift einge-\nDas Bundesministerium der Justiz kann durch Rechts-\nfügt:\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Ein-\n„Abschnitt 3\nvernehmen mit den beteiligten obersten Bundesbehörden\nin Gesetzen und Rechtsverordnungen bei Änderungen                                     Auskunft zur\nvon Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbe-                     Durchführung von Unterlassungsklagen“.\nzeichnung der bisher zuständigen obersten Bundes-\nbehörde durch die Behördenbezeichnung der neu zustän-        2. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:\ndigen obersten Bundesbehörde und bei Änderungen von                                       „§ 13\nBehördenbezeichnungen nach § 1 Abs. 2 die bisherige\nBehördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeich-                                Auskunftsanspruch\nnung ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen                        der anspruchsberechtigten Stellen“.\ndes Wortlauts der Vorschriften vornehmen.\n3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n§3                                                          „§ 13a\nNeufassung                                      Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener\nder Gesetze und Rechtsverordnungen                        Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung\n(1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1               unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sons-\nAbs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres               tiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger\nZuständigkeitsbereichs jeweils in der vom Inkrafttreten          Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann,","3166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\nhat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4                                    Artikel 4\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs\nnach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach\nBekanntmachungserlaubnis\nallgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwen-       Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nden, soweit nach § 13 oder nach § 13 Abs. 7 des              des Unterlassungsklagengesetzes in seiner vom Inkraft-\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Aus-            treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nkunftsanspruch besteht.“                                     gesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des\n4. Die bisherigen Abschnitte 3 bis 5 werden die neuen            Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten die-\nAbschnitte 4 bis 6.                                          ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nIn § 51 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-                                  Artikel 5\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20\ndes Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember               Kraft; gleichzeitig tritt das Zuständigkeitsanpassungs-\n2002“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“ ersetzt.              Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}