{"id":"bgbl1-2002-57-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":57,"date":"2002-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-57-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_57.pdf#page=60","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes","law_date":"2002-08-08T00:00:00Z","page":3140,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["3140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nGesetz\nzur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes\nVom 8. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        1. In § 2a wird folgende Nummer 3c eingefügt:\n„3c. Angelegenheiten aus § 18a des Berufsbildungs-\nArtikel 1                                   gesetzes;“.\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes\nDas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I     2. § 10 wird wie folgt gefasst:\nS. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes                                   „§ 10\nvom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt                               Parteifähigkeit\ngeändert:\nParteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind\n1. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:          auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-\ngebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände;\n„§ 18a\nin den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3c sind auch die\nInteressenvertretung                      nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-\n(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung         ausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem\nin einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außer-          Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsver-\nhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung         fassungsgesetz 1952, dem § 139 des Neunten Buches\n(§ 1 Abs. 5) mit in der Regel mindestens fünf Auszubil-      Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungs-\ndenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum          gesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen\nBetriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgeset-           Rechtsverordnungen sowie dem Gesetz über euro-\nzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach           päische Betriebsräte beteiligten Personen und Stellen\n§ 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mit-           Beteiligte, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die\nwirkungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches              beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von\nSozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubil-           Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des\ndende), wählen eine besondere Interessenvertretung.          Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich\ndie Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.“\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufs-\nbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften\nsowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit     3. § 83 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nsie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.           „(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeit-\nnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem\n§ 18b                             Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschuss-\nVerordnungsermächtigung                       gesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestim-\nmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungs-\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\ngesetz 1952, den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nSozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungs-\ndes Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich\ngesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen\ndie Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und\nRechtsverordnungen sowie dem Gesetz über europäi-\ndie Amtszeit der Interessenvertretung, die Durch-\nsche Betriebsräte im einzelnen Fall beteiligt sind.“\nführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der\nWahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und\nUmfang der Beteiligung.“                                 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 9300 wird folgende Nummer 9301\n2. In § 49 werden die Wörter „gilt § 48“ durch die Wörter           eingefügt:\n„gelten die §§ 48 bis 48b“ ersetzt.\nNr.      Gebührentatbestand                 Gebühr\nArtikel 2                                  „9301    Verfahren über Rechts-\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                                  beschwerden gegen Be-\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-                        schlüsse in den Fällen des\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt                       § 91a Abs.1, § 99 Abs. 2,\ngeändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juli 2002                       § 269 Abs. 4 oder § 516\n(BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:                                    Abs. 3 ZPO ....................... 8/10“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                      3141\nb) Die bisherige Nummer 9301 wird Nummer 9302 und                 d) Die bisherige Nummer 9302 wird Nummer 9304 und\nwie folgt geändert:                                                wie folgt gefasst:\nIn der Spalte „Gebühr“ werden die Wörter „Betrag\nNr.      Gebührentatbestand             Gebühr\nder Gebühr 1905 der Anlage 1 zum GKG“ durch die\nAngabe „25,00 EUR“ ersetzt.                                          „9304    Verfahren über nicht be-\nsonders aufgeführte Be-\nc) Nach Nummer 9302 wird folgende Nummer 9303\nschwerden und Rechts-\neingefügt:\nbeschwerden, die nicht\nNr.      Gebührentatbestand             Gebühr                              nach anderen Vorschriften\ngebührenfrei sind:\n„9303    Verfahren über die Rechts-\nSoweit die Beschwerde\nbeschwerde gegen eine\noder die Rechtsbe-\nEntscheidung im Verfah-\nschwerde verworfen oder\nren über die Prozess-\nzurückgewiesen wird ....... 8/10“.\nkostenhilfe:\nDie Rechtsbeschwerde\nwird verworfen oder                                 e) Nach Nummer 9304 wird folgende Nummer 9305\nzurückgewiesen ............... 25,00 EUR“.              eingefügt:\nWird die Rechtsbe-                                        Nr.      Gebührentatbestand             Gebühr\nschwerde nur teilweise\nverworfen oder zurück-                                    „9305    Verfahren über die Rüge\ngewiesen, kann das Ge-                                             wegen Verletzung des An-\nricht die Gebühr nach                                              spruchs auf rechtliches\nbilligem Ermessen auf die                                          Gehör (§ 321a ZPO):\nHälfte ermäßigen oder                                              Die Rüge wird in vollem\nbestimmen, dass eine Ge-                                           Umfang verworfen oder\nbühr nicht zu erheben ist.                                         zurückgewiesen ............... 25,00 EUR“.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}