{"id":"bgbl1-2002-57-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":57,"date":"2002-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_57.pdf#page=58","order":8,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG)","law_date":"2002-08-08T00:00:00Z","page":3138,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["3138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Hochschulrahmengesetzes\n(6. HRGÄndG)\nVom 8. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale\nBelange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;\nArtikel 1                              6. die Integration ausländischer Studierender zu\nfördern;\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes\n7. den Studierendensport zu fördern;\nDas Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt         8. die überregionalen und internationalen Studieren-\ngeändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. April                  denbeziehungen zu pflegen.\n2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:                  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierenden-\nschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung\n1.  § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Auf-\ngabenstellung der Hochschulen sowie mit der An-\n„Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein\nwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und\nberufsqualifizierender Abschluss erworben wird,\nder Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und\nkann die Hochschule einen Diplomgrad mit An-\ndie Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und\ngabe der Fachrichtung verleihen.“\nihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben\nMedien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die\n2.  § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen\n„(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrich-           gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.\nten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad                (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Ange-\nund zu einem Master- oder Magistergrad führen.“               legenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-\ngen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfül-\n3.  Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    lung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.\n„(4) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizieren-           (3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studie-\nden Abschluss und das Studium in einem konseku-               rendenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.“\ntiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsquali-\nfizierenden Abschluss führt, ist studiengebührenfrei.     4a. § 57f wird wie folgt geändert:\nIn besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnah-\nmen vorsehen.“                                                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\n4.  § 41 wird wie folgt gefasst:                                       „(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge\n„§ 41                                  nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die\nbereits vor dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes\nStudierendenschaft\nzur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und\n(1) An den Hochschulen werden Studierenden-                   anderer Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem\nschaften gebildet. Sie haben folgende Aufgaben:                   befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule,\n1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studieren-               einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57c oder\nden zu ermöglichen;                                          einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d\nstanden, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1\n2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und                 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befris-\nGesellschaft wahrzunehmen;                                   tungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28. Februar\n3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen                  2005 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Per-\n(§§ 2 und 3), insbesondere durch Stellungnahmen              sonen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem\nzu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fra-             Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder\ngen mitzuwirken;                                             künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4\n4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ord-                  gilt entsprechend.\nnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche              (3) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge\nVerantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft               nach § 57e Satz 1 mit Personen, die bereits vor\nihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum              dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Ände-\nEintreten für die Grund- und Menschenrechte zu               rung des Hochschulrahmengesetzes und anderer\nfördern;                                                     Vorschriften am 23. Februar 2002 in einem befris-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002             3139\nteten Arbeitsverhältnis nach § 57e Satz 1 standen,                              Artikel 2\nist auch nach Ablauf der in § 57e Satz 1 geregelten           Neufassung des Hochschulrahmengesetzes\nzulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis\nzum 28. Februar 2003 zulässig.“                           Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nkann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\n5. In § 72 Abs. 1 wird nach Satz 7 folgender Satz ein-        im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngefügt:\n„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des                                  Artikel 3\nSechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrah-\nmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138)                                 Inkrafttreten\nsind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nentsprechende Landesgesetze zu erlassen.“                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n"]}