{"id":"bgbl1-2002-57-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":57,"date":"2002-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_57.pdf#page=38","order":7,"title":"Neufassung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"2002-08-08T00:00:00Z","page":3118,"pdf_page":38,"num_pages":20,"content":["3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 8. August 2002\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgeset-\nzes und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nvom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) wird nachstehend der Wortlaut des Agrar-\nstatistikgesetzes in der vom 1. September 2002 an geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I\nS. 1635),\n2. den nach Artikel 4 teils am 1. Januar 2002 und teils am 1. Juli 2002 in Kraft\ngetretenen, teils am 1. September 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 des Geset-\nzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648),\n3. den am 15. August 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom\n8. August 2002 (BGBl. I S. 3116).\nBonn, den 8. August 2002\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                     3119\nGesetz\nüber Agrarstatistiken\n(Agrarstatistikgesetz – AgrStatG)*)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                 Zweiter Abschnitt\nAllge m e ine Vorsc hrift                                    Erhebung über die Viehbestände\n§ 1  Anordnung als Bundesstatistik\n§ 18 Erhebungseinheiten\n§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale\nZ w eiter Teil\n§ 20 Erhebungsmerkmale\nAgra rst a t ist ik e n\nErster Abschnitt                                               Dritter Abschnitt\nBodennutzungserhebung                          § 21 (weggefallen)\n§ 22 (weggefallen)\nErster Unterabschnitt\n§ 23 (weggefallen)\nAllgemeine Vorschrift\n§ 2  Einzelerhebungen                                                               Vierter Abschnitt\nStrukturerhebungen in land-\nZweiter Unterabschnitt                                 und forstwirtschaftlichen Betrieben\nFlächenerhebung\nErster Unterabschnitt\n§ 3  Erhebungseinheiten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 4  Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungs-\nmerkmale                                                  § 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität\n§ 5  (weggefallen)\nZweiter Unterabschnitt\nDritter Unterabschnitt\nAgrarstrukturerhebung\nBodennutzungshaupterhebung\n§ 25 Erhebungseinheiten\n§ 6  Erhebungseinheiten\n§ 26 (weggefallen)\n§ 7  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\n§ 27 Erhebungsart, Periodizität,    Erhebungsmerkmale     des\n§ 8  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                             Grundprogramms\nVierter Unterabschnitt                      § 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungs-\nprogramms\nGemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung\n§ 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 9  Erhebungseinheiten                                        § 30 (weggefallen)\n§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\n§ 31 (weggefallen)\n§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nDritter Unterabschnitt\nFünfter Unterabschnitt\nHaupterhebung der Landwirtschaftszählung\nBaumschulerhebung\n§ 32 Erhebungseinheiten\n§ 12 Erhebungseinheiten\n§ 33 Erhebungsart, Merkmale\n§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\n§ 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nSechster Unterabschnitt                                         Vierter Unterabschnitt\nBaumobstanbauerhebung                                              Weinbauerhebung\n§ 15 Erhebungseinheiten                                        § 35 Erhebungseinheiten\n§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale   § 36 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\n§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                   § 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit","3120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nFünfter Unterabschnitt                                        Zweiter Unterabschnitt\nGartenbauerhebung                                        Erhebung über Schlachtungen\n§ 38 Erhebungseinheiten                                      § 59  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 60  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nDritter Unterabschnitt\nSchlachtgewichtsstatistik\nSechster Unterabschnitt\nBinnenfischereierhebung                     § 61  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 62  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 41 Erhebungseinheiten\n§ 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale                       Neunter Abschnitt\n§ 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                                               Milchstatistik\nFünfter Abschnitt                       § 63  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 64  Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum\n(weggefallen)\n§ 65  Ergänzende Schätzung\nSechster Abschnitt\nZehnter Abschnitt\nErnteerhebung\nHochsee- und Küstenfischereistatistik\n§ 44 Allgemeine Vorschrift\n§ 66  Erhebungseinheiten\n§ 45 (weggefallen)\n§ 67  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung\n§ 68  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 47 Besondere Ernteermittlung\nElfter Abschnitt\nSiebter Abschnitt\nWeinstatistik\nGeflügelstatistik\nErster Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt                                         Allgemeine Vorschrift\nAllgemeine Vorschrift\n§ 69  Einzelerhebungen\n§ 48 Einzelerhebungen\nZweiter Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt                                         Rebflächenerhebung\nErhebung in Brütereien                    § 70  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 49 Erhebungseinheiten                                      § 71  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nDritter Unterabschnitt\n§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nErnteerhebung\nDritter Unterabschnitt                    § 72  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\nErhebung in                         § 73  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nUnternehmen mit Hennenhaltung\nVierter Unterabschnitt\n§ 52 Erhebungseinheiten\nErhebung der Erzeugung\n§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 74  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 75  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nVierter Unterabschnitt\nFünfter Unterabschnitt\nErhebung in Geflügelschlachtereien\nBestandserhebung\n§ 55 Erhebungseinheiten\n§ 75a Erhebungseinheiten\n§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 76  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 77  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nAchter Abschnitt\nZwölfter Abschnitt\nSchlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik                                      Holzstatistik\nErster Unterabschnitt                                         Erster Unterabschnitt\nAllgemeine Vorschrift                                         Allgemeine Vorschrift\n§ 58 Einzelerhebungen                                        § 78  Einzelerhebungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                        3121\nZweiter Unterabschnitt                                                    Er s t e r Te i l\nErhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\n§ 79     Erhebungseinheiten\n§1\n§ 80     Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nAnordnung als Bundesstatistik\n§ 81     Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nNach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende\nDritter Unterabschnitt                           Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:\nErhebung in Betrieben der Holzbearbeitung                     1. die Bodennutzungserhebung,\n§ 82     Erhebungseinheiten                                                 2. die Erhebung über die Viehbestände,\n§ 83     Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                               3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaft-\n§ 84     Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                                     lichen Betrieben,\n4. die Ernteerhebung,\nDreizehnter Abschnitt\n5. die Geflügelstatistik,\n§ 85     (weggefallen)                                                      6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,\n§ 86     (weggefallen)\n7. die Milchstatistik,\n§ 87     (weggefallen)\n8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,\nVierzehnter Abschnitt                              9. die Weinstatistik,\nDüngemittelstatistik                              10. die Holzstatistik,\n§ 88     Erhebungseinheiten                                                11. die Düngemittelstatistik.\n§ 89     Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 90     Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                                   Zw eit er Teil\nAgrarst at ist iken\nDritter Teil\nGe m e insa m e Vorsc hrift e n                                                 Erster Abschnitt\n§ 91     Erhebungseinheiten                                                                Bodennutzungserhebung\n§ 92     Hilfsmerkmale                                                                   Erster Unterabschnitt\n§ 93     Auskunftspflicht\nAllge m e ine Vorsc hrift\n§ 94     Durchführung von Bundesstatistiken\n§ 94a Verordnungsermächtigung                                                                             §2\n§ 95     Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte                                                  Einzelerhebungen\n§ 96     Fortschreibeverfahren                                               Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzel-\n§ 97     Betriebsregister                                                  erhebungen:\n§ 98     Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Ein-            1. Flächenerhebung,\nzelangaben                                                        2. Bodennutzungshaupterhebung,\n3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,\nVie rt e r Te il\nSc hlussvorsc hrift                                4. Baumschulerhebung,\n5. Baumobstanbauerhebung.\n§ 99     (Inkrafttreten)\nZ w eiter Unterabschnitt\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\nFlächenerhebung\n1. Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die sta-\ntistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. EG Nr.\nL 149 S. 1),                                                                                        §3\n2. Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die                            Erhebungseinheiten\nstatistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. EG Nr.\nL 149 S. 5),                                                           Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die\n3. Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die       Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.\nstatistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung\n(ABl. EG Nr. L 149 S. 10),\n4. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die                                      §4\nstatistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG\nNr. L 78 S. 27),\nErhebungsart, Periodizität,\n5. Richtlinie 97/77/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung              Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale\nder Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG betreffend\ndie statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rinder- sowie\n(1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichts-\nSchaf- und Ziegenerzeugung (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 28),            zeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durch-\n6. Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates     geführt:\nvom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzu-\nführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktions-   1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhe-\npotenzials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 21).     bungsmerkmale:","3122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\na) die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen            zusätzlich Merkmale über die Nutzung der Gesamt-\nNutzung; die Art der tatsächlichen Nutzung wird           fläche erhoben.\nentsprechend dem Nutzungsartenverzeichnis der            (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei Jahre,\nArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltun-         beginnend 1999, Bestandteil der Agrarstrukturerhebung\ngen der Länder der Bundesrepublik Deutschland         (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstruk-\nermittelt;                                            turerhebung, beginnend 2000, gemeinsam mit der Erhe-\nb) die Bodenflächen nach der im Flächennutzungs-          bung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) durchgeführt.\nplan dargestellten Art der Nutzung; Bodenflächen,\ndie in einem Flächennutzungsplan nicht dargestellt                                 §8\nsind, werden unter Berücksichtigung der sonstigen\nplanungsrechtlichen und der tatsächlichen Verhält-              Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nnisse entsprechend den Darstellungen in einem            (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhe-\nFlächennutzungsplan zugeordnet;                       bung sind:\n2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die        1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:\nErhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wird die\nder Betriebssitz, der Rechtsgrund des Besitzes, die Art\nSiedlungs- und Verkehrsfläche nach der Art der tat-\nder Bewirtschaftung, die Rechtsstellung des Betriebs-\nsächlichen Nutzung erhoben.\ninhabers nach Einzelpersonen und Personengemein-\n(2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhebung              schaften oder juristischen Personen sowie die Art des\nnach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aussetzen.           Betriebes,\n2. bei der Nutzung der Gesamtfläche:\n§5\ndie Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und Kultur-\n(weggefallen)                             arten sowie die Größe der abgegebenen und erhalte-\nnen Flächen,\nDritter Unterabschnitt\n3. bei der Nutzung der Bodenflächen:\nBodennutzungshaupterhebung\ndie Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, Kultur-\narten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kultur-\n§6                                   formen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der\nErhebungseinheiten                            Pflanzengruppe, Pflanzenart und dem Nutzungszweck\njeweils nach der Fläche.\nErhebungseinheiten     der    Bodennutzungshaupterhe-\nbung sind                                                       (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Größe der\n1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:\nabgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Tag der\na) die Betriebe nach § 91 Abs. 1,                         ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichts-\nb) in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern:           zeitraum für die Größe der abgegebenen und erhaltenen\ngemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens      Flächen ist der Zeitraum seit der letzten Erhebung. Der\nzwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche       Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-\noder zehn Hektar Waldfläche,                          satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist\ndas laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den\n2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Be-        Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres\ntriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.                            bis Mai des laufenden Jahres.\n§7\nErhebungsart, Periodizität,                                Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t\nErhebungszeitraum, Merkmale                                        Gemüseanbau-\n(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit                    und Z ierpflanzenerhebung\nvon Januar bis Mai durchgeführt:\n§9\n1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei\nwerden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen                           Erhebungseinheiten\nEinheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen             Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflan-\nerhoben;                                                  zenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit\n2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei        Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen\nwerden Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen         oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden.\nerhoben;\n3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-                                     § 10\nheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen                     Erhebungsart, Periodizität,\ndie Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder                      Erhebungszeitraum, Merkmale\nBerlin, Bremen und Hamburg werden nur alle vier\nJahre, beginnend 1997, in die Erhebungen einbezo-            (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird\ngen. Die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des            in der Zeit von Mai bis August durchgeführt:\nZwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach         1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei wer-\nNummer 2. Alle zwei Jahre, beginnend 2000, werden             den Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbee-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002              3123\nren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen                     Sechster Unterabschnitt\nauch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben;                      Baumobstanbauerhebung\n2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungseinhei-\nten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die                               § 15\nErhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden\nMerkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren                             Erhebungseinheiten\nerhoben.                                                    Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung\n(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die Erhe-   sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, deren Baum-\nbung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.                       obstflächen mindestens 30 Ar betragen.\n§ 11                                                         § 16\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitraum, Merkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zier-\npflanzenerhebung sind:                                          Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf\nJahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni\n1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:                      durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der\ndie Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen,        Baumobstflächen erhoben.\nArten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren\naußerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach                                § 17\nder Anbaufläche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1            Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nNr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der\nAnbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei       (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung\nder Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der           sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die\nAnbaufläche,                                             Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz-\nund Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungs-\n2. beim Anbau von Zierpflanzen:                              zwecke des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl\ndie Grundfläche, die Pflanzengruppen, Pflanzenarten,     der Bäume.\nKulturformen, Arten der Eindeckung und die Verwen-          (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-\ndungszwecke jeweils nach der Anbaufläche,                forderung zur Auskunftserteilung.\n3. bei der Anzucht von Jungpflanzen:\ndie Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland.\n(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.                        Zweiter Abschnitt\nErhebung über die Viehbestände\nFünfter Unterabschnitt\n§ 18\nBaumschulerhebung\nErhebungseinheiten\n§ 12                                (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Vieh-\nErhebungseinheiten                       bestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.\nErhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baum-              (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum\nschulen) sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit        Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebs-\nFlächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen            inhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das\nwerden mit Ausnahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben.      Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.\nBei vorübergehend leer stehenden Ställen in der Geflügel-\nhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige Bestand maß-\n§ 13                             geblich, der vor der letzten Stallräumung vorhanden war,\nErhebungsart, Periodizität,                  sofern diese nicht mehr als sechs Wochen zurückliegt.\nErhebungszeitraum, Merkmale\nDie Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jahre,                                 § 19\nbeginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August durchge-                      Erhebungsart, Periodizität,\nführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baum-                         Berichtszeitpunkt, Merkmale\nschulflächen erhoben.\n(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durch-\ngeführt:\n§ 14\n1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                  Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind              über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen,\ndie Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengrup-             Pferden und Geflügel erhoben;\npen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an           2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-\nForstpflanzen nach Zahl und Art.                                 heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen\n(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-         die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend\nforderung zur Auskunftserteilung.                                2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden","3124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nMerkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen          2. Landwirtschaftszählung:\nund Schafen erhoben;                                          a) Haupterhebung (§ 33),\n3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinhei-            b) Weinbauerhebung (§ 36),\nten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. November,\nbeginnend 2001; hierbei werden Merkmale über die              c) Gartenbauerhebung (§ 39),\nBestände an Rindern und Schweinen erhoben.                    d) Binnenfischereierhebung (§ 42).\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern Berlin,       (2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der\nBremen und Hamburg                                            Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden\n1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, be-      gemeinsam durchgeführt.\nginnend 2005, durchgeführt,                                  (3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei Jahre,\n2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgeführt.       beginnend 1999, durchgeführt.\n(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind             (4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird\nalle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung         gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten\n(§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstruk-      Halbjahr 1999 durchgeführt.\nturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungshaupt-\nerhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.\nZ w eiter Unterabschnitt\n§ 20                                           Agra rst ruk t ure rhe bung\nErhebungsmerkmale\n§ 25\nErhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbe-\nErhebungseinheiten\nstände sind:\nErhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die\n1. bei den Beständen an Rindern und Schafen:\nBetriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.\ndie Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-\nzweck der Tiere,                                                                        § 26\n2. bei den Beständen an Schweinen:                                                     (weggefallen)\ndie Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und\nNutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das                                          § 27\nGeschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit,                            Erhebungsart, Periodizität,\n3. bei den Beständen an Pferden:                                     Erhebungsmerkmale des Grundprogramms\ndie Zahl und, außer bei Ponys und Kleinpferden, das          (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungs-\nAlter der Tiere,                                          merkmalen der\n4. bei den Beständen an Geflügel:                             1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),\ndie Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der      2. Erhebung über die Viehbestände im Mai (§ 20).\nNutzungszweck der Tiere.                                     (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben:\n1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999,\nDritter Abschnitt                       2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungsein-\nheiten alle vier Jahre, beginnend 2001.\n§§ 21 bis 23\n(weggefallen)                                                       § 28\nErhebungsart, Periodizität,\nMerkmale des Ergänzungsprogramms\nVierter Abschnitt\n(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach\nStrukturerhebungen in                       § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird durchgeführt:\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben\n1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei wer-\nden Merkmale über die Gewinnermittlung und die\nErster Unterabschnitt                              Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomischen\nAllge m e ine Vorsc hrift e n                       Verhältnisse des Betriebes und außer bei den Erhe-\nbungseinheiten nach Nummer 2 über die Arbeitskräfte\n§ 24                                 nach Personengruppen erhoben;\nEinzelerhebungen, Programme, Periodizität              2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei-\nten alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden\n(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzel-           Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an\nerhebungen:                                                       der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetrieb-\n1. Agrarstrukturerhebung:                                         liche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den Anfall und\ndie Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer\na) Grundprogramm (§ 27),\nHerkunft sowie über die Beschäftigung des Betriebsin-\nb) Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29),                         habers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002             3125\nBeschäftigten, die keine Familienangehörigen sind,        5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschafts-\nerhoben; Familienangehörige des Betriebsinhabers im           düngern tierischer Herkunft:\nSinne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte sowie                die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität\ndie auf dem Betrieb lebenden Verwandten und Ver-              und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist\nschwägerten;                                                  auf selbst bewirtschafteten oder außerbetrieblichen\n3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-              Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von\nheiten alle vier Jahre, beginnend 2001, für die sozial-       Flüssigmist aus anderen Betrieben,\nökonomischen Verhältnisse des Betriebes.                  6. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der\n(2) Im Jahr der Haupterhebung der Landwirtschafts-             landwirtschaftlich genutzten Fläche:\nzählung werden die Merkmale über Eigentums- und                   die Größe der gesamten eigenen Fläche, die Größe der\nPachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten             eigenen selbst bewirtschafteten, der verpachteten und\nFläche allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhebung        der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen\nder in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte         Flächen, die Größe der gepachteten Flächen nach\nfür nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten            Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirt-\ngepachteten Flächen.                                              schaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für\nnicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten\n§ 29                                 gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen\nnach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzel-\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                     grundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung\n(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms                  sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten\nsind:                                                             Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der\nNutzung und der Größe der betroffenen Flächen,\n1. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:\n7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts-\ndie Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb, beim         quellen:\nBetriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die\nArbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers und in         das Einkommen des Betriebsinhabers und seines\nanderer Erwerbstätigkeit,                                     Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und im\nBetrieb mithelfenden Verwandten und Verschwägerten\n2. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner             nach der Art oder Herkunft,\nFamilienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-\nten, die keine Familienangehörigen sind:                  8. bei der Umsatzbesteuerung:\ndie Form.\na) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehöri-\ngen:                                                     (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapa-\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im\nzität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahres bis\nZeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis\nApril des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die\n31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwäger-\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die Lager-\nschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebs-  kapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Pachtentgelte, und\nleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im   Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-\nHaushalt des Betriebsinhabers und in anderer          erteilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtentgelte ist\nErwerbstätigkeit,                                     das laufende Pachtjahr.\nb) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine\nFamilienangehörigen sind:                                                     §§ 30 und 31\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-                              (weggefallen)\nraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. De-\nzember, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit,\ndie Stellung im Beruf, die Betriebsleitereigenschaft                 Dritter Unterabschnitt\nund die Arbeitszeiten im Betrieb,                                         Haupterhebung\nc) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die              der Landw irtschaftszählung\nkeine Familienangehörigen sind:\n§ 32\ndie Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb\ngeleisteter Arbeitszeit,                                                  Erhebungseinheiten\n3. bei der Gewinnermittlung:                                     Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:\ndie Art,                                                  1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung\n(§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnom-\n4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-               menen Angaben,\ntriebes:\n2. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu\nErwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige         erhebenden Merkmale (§ 33).\naußerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebs-\ninhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/klei-                                § 33\nner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und\ndem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten                           Erhebungsart, Merkmale\nBetriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils           (1) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro-\nauf das Betriebsinhaberehepaar,                           gramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm","3126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstrukturerhebung       a) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch\nübernommen sowie Merkmale über die Vermietung von                    soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt min-\nUnterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebsin-            destens zehn Ar,\nhabern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfolge       b) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch\nerhoben.                                                             soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt\n(2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-             weniger als zehn Ar, die Trauben, Traubenmost,\nheiten werden die Angaben zum Ergänzungsprogramm                     Wein oder vegetatives Vermehrungsgut zum Ver-\nder Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) übernom-               kauf erzeugen,\nmen sowie die Merkmale über die Berufsbildung des            2. für die übrigen Merkmale alle Betriebe nach § 91\nBetriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebs-             Abs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit\nleiters, die überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von         nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens\nErzeugnissen sowie die soziale Sicherung des Betriebsin-         dreißig Ar.\nhabers und seiner Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2),\nsoweit sie im Betrieb tätig sind oder waren, erhoben.\n§ 36\n§ 34                                            Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                                Erhebungszeitraum, Merkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben           (1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.\nden Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27                 (2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten\nAbs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1 Nr. 2       Rebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und zu\nbis 7) der Agrarstrukturerhebung:                            den übrigen Flächen des Betriebes, den Eigentums- und\n1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder       Pachtverhältnissen, der Rechtsstellung des Betriebs-\nKurgäste:                                                inhabers, den sozialökonomischen Verhältnissen des\nBetriebes, der Gewinnermittlung und den Arbeitskräften\ndie Zahl der Betten nach der Art der Unterkunft,\nnach Personengruppen der Haupterhebung der Land-\n2. bei der Hofnachfolge:                                     wirtschaftszählung entnommen sowie Merkmale über die\nVereinbarung, Absprache oder sonstige Verständi-         Vermarktung erhoben.\ngung über die Hofnachfolge, das Alter, das Ge-               (3) Repräsentativ werden die Angaben zu den über-\nschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaft-   betrieblichen Bindungen beim Absatz, zur Beschäftigung\nliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie die       des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und\nMitarbeit im Betrieb,                                    der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehöri-\n3. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines        gen sind, sowie zu der Berufsbildung des Betriebsleiters\nEhegatten und des Betriebsleiters:                       der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung entnom-\nmen.\nlandwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Be-\nrufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses,\n§ 37\n4. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von\nErzeugnissen:                                                      Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\ndie Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder           (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:\n-organisationen und einzelvertragliche Bindungen, die      1. bei den Flächen des Betriebes:\nArt und der Umfang der einbezogenen Erzeugnisse,\ndie landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Haupt-\n5. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und            nutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der\nseiner Familienangehörigen:                                   Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvor-\ndie Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskassen       richtungen sowie ihre Belegenheit,\nund in der gesetzlichen Rentenversicherung.                2. bei den Rebsorten:\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale             der Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen,\nnach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungs-\nzeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichts-             3. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen:\nzeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2           die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten,\nund 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-          gepachteten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung\nerteilung.                                                        erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,\n4. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:\nVie rt e r U nt e ra bsc hnit t                    Einzelperson und Personengemeinschaften oder\njuristische Personen,\nWeinbauerhebung\n5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des\n§ 35                                 Betriebes:\nErhebungseinheiten                            die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und\nsonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des\nErhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:                   Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis\n1. für die Merkmale über die bestockte Rebfläche und die          (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen\nRebsorte                                                      Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002              3127\nbei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die                    Fünfter Unterabschnitt\nAngaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,\nGartenbauerhebung\n6. bei der Gewinnermittlung:\ndie Art,                                                                               § 38\n7. bei der Vermarktung:                                                           Erhebungseinheiten\ndie Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und            Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:\nAbsatzwege jeweils nach dem Umfang,                       1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine Min-\n8. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz:              desterzeugungsfläche für Gartenbauerzeugnisse nach\n§ 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e verfügen,\ndie Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Win-\nzergenossenschaften und einzelvertragliche Bin-           2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden Unter-\ndungen sowie die dort eingebrachte Rebfläche oder             klassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des\nWeinmostmenge,                                                Statistischen Bundesamtes:\n9. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:                  a) 01.41.2     Garten- und Landschaftsbau,\ndie Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb,              b) 01.41.3     Erbringung von gärtnerischen Dienst-\nleistungen (ohne Garten- und Land-\n10. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner                           schaftsbau).\nFamilienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-\nten, die keine Familienangehörigen sind:                                               § 39\na) beim Betriebsinhaber und seinen Familienan-                             Erhebungsart, Periodizität,\ngehörigen:                                                          Erhebungszeitraum, Merkmale\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im               (1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit\nZeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis      von Februar bis Juli 2005 durchgeführt.\n31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwäger-\nschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die               (2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben\nBetriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im       nach § 38 Nr. 1 sind:\nBetrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in      1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstruktur-\nanderer Erwerbstätigkeit,                                 erhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach § 27\nb) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine        Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnommen,\nFamilienangehörigen sind:                                 für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden;\ndas Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im            2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der\nZeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis          Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) ent-\n31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten              nommen wird;\nTätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebs-       3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betrie-\nleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,       bes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner\nc) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die        Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-\nkeine Familienangehörigen sind:                           ten, die keine Familienangehörigen sind, die für Erhe-\nbungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der\ndie Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb             Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen\ngeleisteter Arbeitszeit,                                  Erhebungseinheiten erhoben werden;\n11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:                4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes, die\ndie landwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach der        Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lagerräume,\nArt des Abschlusses.                                          die Betriebseinnahmen, die Vermarktung sowie die\nBerufsbildung des Betriebsleiters.\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirtschaftlich          (3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben\ngenutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, und Absatz 1         nach § 38 Nr. 2 sind:\nNr. 2 ist der 31. August des Erhebungszeitraums. Der          1. die Rechtsform,\nBerichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Ab-\n2. der Umsatz,\nsatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Rebfläche nach der Art der\nNutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen           3. die tätigen Personen.\nsowie ihre Belegenheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist\nder Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.                                    § 40\nDer Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach\nAbsatz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhebungszeitraum                      Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nvorausgehende Kalenderjahr. Die Berichtszeiträume für            (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei\ndie Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10           Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:\nBuchstabe c sind die Monate Mai des Vorjahres bis April\n1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der\ndes laufenden Jahres, sowie nach Absatz 1 Nr. 10 Buch-\nAgrarstrukturerhebung:\nstabe a und b sind vier aufeinander folgende Wochen, die\nganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres             die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27\nentfallen.                                                         Abs. 1,","3128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:                            Sechster Unterabschnitt\nEinzelperson und Personengemeinschaft oder juristi-                    Binnenfischereierhebung\nsche Person,\n3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des                                           § 41\nBetriebes:                                                                    Erhebungseinheiten\nErwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sons-          Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind:\ntige außerbetriebliche Einkommensquellen des Be-\ntriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis           1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in\n(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen             Netzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu\nEinkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb;                 Erwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich min-\nbei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die         destens zehn Dezitonnen Fisch betreiben,\nAngaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,          2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu\n4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner           Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungs-\nFamilienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-           fläche von mindestens 100 Quadratmetern Forellen-\nten, die keine Familienangehörigen sind:                     oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich verfügen oder\nin technischen Anlagen jährlich mindestens zehn Dezi-\ndie Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2,                         tonnen Fisch erzeugen.\n5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Betrie-\nbes:                                                                                   § 42\ndie Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten                           Erhebungsart, Periodizität,\nsowie nach Eindeckung,                                                   Erhebungszeitraum, Merkmale\n6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff:                 (1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 2004 im\na) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der        ersten Halbjahr durchgeführt.\nAnlagen,                                                (2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über\nb) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung ver-      die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben.\nwendeten Energie,                                       (3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale über\n7. bei den Lagerräumen:                                     die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Erzeugung\ndie Art und die Größe,                                   und die Futtermittel erhoben.\n8. bei den Betriebseinnahmen:                                  (4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale\nüber die Betriebszweige, die Vermarktung, den Erwerbs-\ndie Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den ge-       charakter, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers und\nsamten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse        die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben.\nund Dienstleistungen,\n9. bei der Vermarktung:                                                                   § 43\ndie Art und die Anteile der Absatzwege,                             Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:                  (1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung\ndie fachbezogene Berufsbildung nach der Art des Ab-      sind:\nschlusses.                                                 1. bei den befischten Gewässern:\n(2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei                  die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl und\nBetrieben nach § 38 Nr. 2 sind:                                    das Volumen,\n1. die Rechtsform,                                             2. beim Fischfang:\n2. beim Umsatz:                                                    die Fangmenge nach der Art der Fische und des\ndie Höhe,                                                       Betriebes,\n3. bei den tätigen Personen:                                   3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Teiche,\ndie Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.        Behälter und ähnliche Einrichtungen):\n(3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach              die Art, Zahl, Größe und das Volumen,\nAbsatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1.     4. bei der Erzeugung:\nDer Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach\ndie Menge nach der Art der Fische, Erzeugungsrich-\nAbsatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist das laufende\ntung und der Anlagen,\nKalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8, 9 und         5. bei den Futtermitteln:\nnach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem Erhebungszeitraum                  der Verbrauch nach der Art des Futters und der\nvorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die           Fische,\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die\nMonate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres.       6. bei den Betriebszweigen:\nDer Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach                die Art,\nAbsatz 2 Nr. 3 ist der 31. März 2005. Der Berichtszeit-\npunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der        7. bei der Vermarktung:\nersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.                        die Art und die Anteile der Absatzwege,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002             3129\n8. beim Erwerbscharakter:                                    (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei\ndie Art,\nhöchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach\n9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:           § 91 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Obst für höchstens 0,5 vom\nEinzelperson und Personengemeinschaft oder juristi-    Hundert der Anbauflächen die Erträge repräsentativ fest-\nsche Person,                                           gestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf\nArten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feld-\n10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:            früchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten\ndie Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb.       landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht\nmehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale       werden.\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhe-\nbungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Be-                                       § 47\nrichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1\nNr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-                    Besondere Ernteermittlung\nkunftserteilung.                                               (1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in\njedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und\nHamburg, auf höchstens 14 000 Feldern landwirtschaft-\nFünfter Abschnitt                      licher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der\nBerichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.\n(weggefallen)\n(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirt-\nschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale\nSechster Abschnitt                       sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche,\ndie Sorte und die Gesamterntemenge. Bei Getreide\nErnteerhebung                         werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die\nErmittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die\n§ 44                            Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigen-\nschaften sowie der Belastung mit Schadstoffen ein-\nAllgemeine Vorschrift                     schließlich der radioaktiven Substanzen.\n(3) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Auf-\nDie Ernteerhebung umfasst:                               gabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Auf-\n1. Ernte- und Betriebsberichterstattung,                    gaben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesanstalt für\nGetreide-, Kartoffel- und Fettforschung.\n2. Besondere Ernteermittlung.\n§ 45\nSiebter Abschnitt\n(weggefallen)\nGeflügelstatistik\n§ 46\nErster Unterabschnitt\nErnte- und Betriebsberichterstattung\nAllge m e ine Vorsc hrift\n(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in\njedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in\n§ 48\nden Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie um-\nfasst Schätzungen über den Wachstumsstand und                                    Einzelerhebungen\nwachstumsbeeinflussende Bedingungen sowie über vor-            Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-\naussichtliche und endgültige Naturalerträge des laufen-     gen:\nden Jahres. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg,\ndie Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände          1. Erhebung in Brütereien,\nbei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feld-  2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,\nfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und\nAussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich       3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.\ndie Merkmale Dauer der Lese, Mostausbeute, Most-\ngewicht, Säuregehalt, Güte des Mostes und Erlöse für\nMostverkäufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung                        Z w eiter Unterabschnitt\ngeschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach § 65 kön-                    Erhebung in Brütereien\nnen zusätzlich die Merkmale Verfütterung von Milch im\nBetrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anlie-                                 § 49\nferung an Molkereien und Milchsammelstellen jeweils\nnach der Menge sowie die Zahl der Milchkühe heran-                              Erhebungseinheiten\ngezogen werden. Die Schätzungen werden von Ernte- und          Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fas-\nBetriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei       sungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließ-\ndiesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen           lich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre\nGetreidearten am 30. Juni können auch durch die statisti-   Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen\nschen Ämter der Länder geschätzt werden.                    mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes","3130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nLand, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu                         Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t\nmelden.                                                           Erhebung in Geflügelschlachtereien\n§ 50                                                         § 55\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                                   Erhebungseinheiten\nDie Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem           Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlach-\nMonat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Brut-        tereien sind für die Erhebungsmerkmale nach § 57 Abs. 1\neiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.                 die Geflügelschlachtereien mit einer Schlachtkapazität\nvon mindestens 2 000 Tieren im Monat. Die Unternehmen\n§ 51                             geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern\nhaben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien\ngesondert zu melden.\nsind:\n1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von                                   § 56\nHühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perl-\nhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei                 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nHühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwen-              Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein\ndungszweck,                                              in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über\n2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen           Geflügelschlachtungen erhoben.\nausschließlich des Schlupfraumes.\n§ 57\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhe-          Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nbungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezember.            (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügel-\nschlachtereien sind:\nDritter Unterabschnitt                         1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels\nnach der Art, nach Herrichtungsform und Angebots-\nErhebung in                                 zustand,\nUnternehmen mit Hennenhaltung\n2. zusätzlich die monatliche Schlachtkapazität.\n§ 52                                (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhe-\nErhebungseinheiten\nbungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat März.\nErhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens\n3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben\nihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unterneh-\nmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für                              Achter Abschnitt\njedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu                           Schlachtungs-\nmelden.\nund Schlachtgewichtsstatistik\n§ 53\nErster Unterabschnitt\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nAllge m e ine Vorsc hrift\nDie Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird\nallgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk-                                   § 58\nmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.\nEinzelerhebungen\n§ 54                                Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik\numfasst folgende Einzelerhebungen:\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n1. Erhebung der Schlachtungen,\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen\nmit Hennenhaltung sind:                                      2. Erhebung der Schlachtgewichte.\n1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und\nder legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten\nZ w eiter Unterabschnitt\nEier,\nErhebung über Schlachtungen\n2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau\nnach Altersklassen und Legeperioden.\n§ 59\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeug-              Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerk-          Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in\nmale nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der Berichts-      jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über\nzeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige   Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Scha-\nVormonat.                                                    fen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002             3131\ngen des Fleischhygienegesetzes die Schlachttier- und         ger jeweils nach Kreisen werden durch die statistischen\nFleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben.              Ämter der Länder geschätzt.\n§ 60\nZehnter Abschnitt\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nHochsee- und Küstenfischereistatistik\n(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind\ndie Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart                               § 66\nund Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglich-\nkeit.                                                                           Erhebungseinheiten\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale           Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischerei-\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.                       statistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte,\ndie Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betrie-\nbe von Fischhandel und Fischverarbeitung.\nDritter Unterabschnitt\n§ 67\nSchlachtgew ichtsstatistik\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 61                               Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allge-\nmein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nüber die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen\nDie Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem     erhoben.\nMonat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlacht-\ngewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen                                      § 68\nauf Grund der nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen                   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nerhoben.                                                        (1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küsten-\nfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischerei-\n§ 62                            fahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsberei-\nches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nFischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im\n(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik       Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:\nsind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61\n1. Beginn und Ende der Fangreise,\ngenannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.\n2. Fangplatz,\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.                       3. Fanggerät,\n4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,\n5. Anlandehafen,\nNeunter Abschnitt\n6. Anlandegebiet,\nMilchstatistik                        7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,\nMenge und Erlös.\n§ 63\n(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale               zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nDie Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durch-   werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhe-\ngeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von           bungsmerkmale erhoben.\nMilch auf Grund der nach der Marktordnungswaren-                (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nMeldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I               nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nS. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden\nMeldungen erhoben.\n§ 64                                                  Elfter Abschnitt\nErhebungsmerkmal und Berichtszeitraum                                       Weinstatistik\n(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelie-\nferte Milchmenge nach Kreisen.                                              Erster Unterabschnitt\n(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal                        Allge m e ine Vorsc hrift\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\n§ 69\n§ 65                                                Einzelerhebungen\nErgänzende Schätzung                          Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:\nDie Differenz zwischen angelieferter und erzeugter        1. Rebflächenerhebung,\nMilchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeu-        2. Ernteerhebung,","3132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n3. Erhebung der Erzeugung,                                                                § 75\n4. Bestandserhebung.                                                Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeugung\nsind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Ertrags-\nZ w eiter Unterabschnitt\nflächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach Qua-\nRebflächenerhebung                            litätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben, Most und\nWein, bei Most und Wein auch nach roten und weißen\n§ 70                             Trauben.\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                  (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des\nDie Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr\nWeinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über Rebflächen\nerhoben.\n§ 71                                           Fünfter Unterabschnitt\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nBestandserhebung\n(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind\ndie Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche\nund deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten                                      § 75a\nund Ertragsklassen.                                                              Erhebungseinheiten\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Kelter-\nErhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:\ntrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31. Juli.\nDer Berichtszeitraum für deren Veränderung ist das           1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,\nabgelaufene Weinwirtschaftsjahr.\n2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen,\ndie Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,\nDritter Unterabschnitt\n3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Trau-\nErnteerhebung                                 benmost,\nsoweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand\n§ 72                             von mindestens 100 Hektolitern verfügen.\nErhebungsart, Periodizität,\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt\n§ 76\nDie Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr durch-\ngeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erho-                      Erhebungsart, Periodizität,\nben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember                    Merkmale, Erhebungszeitpunkt\neines jeden Jahres.                                             Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände\n§ 73                             erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                eines jeden Jahres.\n(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die\ngeerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Reb-                                       § 77\nfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter\nund weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der               Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nHektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche.                (1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale        die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils unter-\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des       gliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach\nWeinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.            Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union und Wein aus Dritt-\nstaaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Tafel-\nVie rt e r U nt e ra bsc hnit t                wein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit\nErhebung der Erzeugung                           Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union nach Tafelwein, Landwein und\nQualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus\n§ 74                             einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitglied-\nErhebungsart, Periodizität,                   staaten der Europäischen Union besteht, entfällt die\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt                    Untergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei\nSchaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung\nDie Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem        nach Qualitätsstufen.\nJahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Wein-\nerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens            (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale\nder 10. Dezember eines jeden Jahres.                         nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002               3133\nZwölfter Abschnitt                                                   § 83\nHolzstatistik                                  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nDie Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird all-\nErster Unterabschnitt                         gemein halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale\nüber Rohholz und Erzeugnisse des Holz bearbeitenden\nAllge m e ine Vorsc hrift                     Gewerbes erhoben.\n§ 78                                                          § 84\nEinzelerhebungen                                  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nDie Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:         (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der\n1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,                Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Be-\nstände an Rohholz und Erzeugnissen des Holz bearbei-\n2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.                tenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nZugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalenderhalb-\nZ w eiter Unterabschnitt\njahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende\nErhebung in                            des jeweiligen Kalenderhalbjahres.\nforstlichen Erzeugerbetrieben\n§ 79\nDreizehnter Abschnitt\nErhebungseinheiten\n§§ 85 bis 87\nErhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeu-\n(weggefallen)\ngerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.\n§ 80\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                                Vierzehnter Abschnitt\n(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird                      Düngemittelstatistik\nals Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten\nhalbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Roh-                                   § 88\nholz erhoben.                                                                   Erhebungseinheiten\n(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und          Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die\njuristischen Personen des privaten Rechts können von         Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr\nden Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden              bringen.\nStellen geschätzt werden.\n§ 89\n§ 81\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nDie Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen         durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlands-\nErzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm, der           absatz von Düngemitteln erhoben.\nEinschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf von\nRohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach Wald-                                      § 90\neigentumsarten.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach\nAbsatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr.                    (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind\nder Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach\nPflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils\nnach der Menge.\nDritter Unterabschnitt\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nErhebung in\nnach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.\nBetrieben der Holzbearbeitung\n§ 82                                                    Drit t er Teil\nErhebungseinheiten\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nErhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens\n20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des Holz bearbei-                                  § 91\ntenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken\nliegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Ein-                             Erhebungseinheiten\nschnitt – einschließlich Lohnschnitt – von mindestens           (1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes\n5 000 Kubikmeter Rohholz (im Festmaß).                       bestimmt ist:","3134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche           des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen\nvon mindestens zwei Hektar oder mit mindestens                  nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers,\na) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder                4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen\nFlächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflächen\nb) zwanzig Schafen oder\nnach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,\nc) jeweils zweihundert Legehennen oder Junghennen          5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewäs-\noder Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonsti-            ser nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirt-\ngen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern               schaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3,\noder\n6. der Name und die Registriernummer des Fischerei-\nd) jeweils dreißig Ar bestockter Rebfläche oder Obst-           fahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.\nfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen,\noder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder              (2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhe-\nGemüseanbau im Freiland oder Blumen- und               bungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der\nZierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von           Gemeindeteil.\nHeil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausäme-                                         § 93\nreien für Erwerbszwecke oder\nAuskunftspflicht\ne) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas\nvon Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen,                  (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Aus-\nkunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt\n2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn           ist.\nHektar.\n(2) Auskunftspflichtig sind:\n(2) Erfüllen Betriebe mindestens eine Bedingung des\n1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen\nAbsatzes 1, dann sind alle Merkmale der betreffenden\nnach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die Boden-\nErhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner Gren-\nnutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüse-\nzen des Absatzes 1, anzugeben.\nanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die\n(3) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch-            Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstan-\nwirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebs-        bauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über\nführung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaft-         die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstruktur-\nliche Erzeugnisse hervorbringen. Zusätzlich können die              erhebung, nach § 32 für die Haupterhebung der Land-\nBetriebe auch andere Erzeugnisse und Dienstleistungen               wirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbau-\nhervorbringen.                                                      erhebung, nach § 38 Nr. 1 für die Gartenbauerhebung,\nnach § 41 für die Binnenfischereierhebung, nach § 47\n(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander ent-\nAbs. 1 für die Besondere Ernteermittlung, nach § 49\nfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirt-\nfür die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Er-\nschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den\nhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach\ngesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Hauptsitz\n§ 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach\ndes Betriebs befindet.\n§ 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,\n(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen,               bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der\ngeben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt               Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fisch-\nist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe            verwertungsgenossenschaften abgegebenen Fang-\nnach § 1 ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind              ergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach\nunter einheitlicher und selbständiger Führung stehende              § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79\nwirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unter-       für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach\nnehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben                 § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung\nfür jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert           und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,\nzu melden.                                                     2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-\n(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in die-           schaftskatasters und entsprechender anderer erfor-\nsem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen                  derlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen\nerfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren.                       für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a und § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie für die Flächen-\nerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die\n§ 92                                   Gemeinden, für die gemeindefreien Gebiete die nach\nHilfsmerkmale                                Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden,\n(1) Hilfsmerkmale sind:                                     3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buch-\nstabe b für die Bodennutzungshaupterhebung,\n1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder\nBehördenbezeichnung, Anschrift sowie Telekommuni-          4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nkationsanschlussnummern der zu Befragenden nach                 zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach\n§ 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,                                     § 59, die für die nach § 4 der Vierten Durchführungs-\nverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen\n2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie                      Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils\nAnschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1,            bis spätestens zum 10. Tag des darauf folgenden\nsoweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,                   Monats,\n3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bishe-       5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen\nrigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie              über Marktordnungswaren in der Fassung der Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                3135\nkanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490)       des in der Verwaltungsmaßnahme festgelegten Antrags-\nin der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen      zeitraums, können auch dann alle zu übernehmenden\nfür die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende        Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten Berichts-\ndes darauf folgenden Monats,                              zeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne Angaben zu\n6. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechts-         anderen Zeitpunkten innerhalb des Antragszeitraumes\nakten des Rates und der Kommission der Europäi-           erteilt worden sind.\nschen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und           (10) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18\nfür die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen         bis 20) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechts-\nfür Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der       akten der Europäischen Gemeinschaft zur Kennzeichnung\nWein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995               und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren\n(BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3   erteilt wurden, soweit diese Angaben sich auf dieselben\nder Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922),     Berichtszeitpunkte beziehen, sowie die Hilfsmerkmale\nin der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen      Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der\nfür die Angaben zur Rebfläche und den Rebsorten           Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und\nnach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember, für die      das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet\nErhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember           werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen\neines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätes-     Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten\ntens 1. Februar des darauf folgenden Jahres, nach § 76    Stellen auskunftspflichtig.\nbis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres,                (11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können die\n7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zuständi-     statistischen Ämter der Länder für die Erhebung über die\ngen Stellen für die Angaben zum Einschlagsprogramm        Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem Recht\nnach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar eines jeden    der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist, hin-\nJahres für die Berichtszeiträume des laufenden Jahres.    sichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das\nErhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich\n(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind\nder Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale\nfür die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34 Abs. 1\nLebendgewichtklasse und Nutzungszweck\nNr. 5 die jeweils betroffenen Personen auskunftspflichtig.\n1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 repräsen-\n(4) Jeder zu Befragende erhält auf Wunsch einen geson-\ntativ erheben oder schätzen,\nderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beant-\nwortenden Fragen.                                             2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nschätzen.\n(5) Die Angaben\n1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),                                        § 94\n2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsanschluss-                      Durchführung von Bundesstatistiken\nnummern des zu Befragenden (§ 92 Abs. 1 Nr. 1)\n(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundes-\nsind freiwillig.                                              behörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und\n(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebun-          Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegen-\ngen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absat-        den Meldungen sowie die Veröffentlichung und Dar-\nzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und       stellung der Ergebnisse.\nFamiliennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen             (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statis-\nPersonen mitzuteilen.                                         tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.\n(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischerei-           (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem\nstatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung        Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzel-\nunterliegenden Fischarten können von den Auskunfts-           angaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die\npflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den             Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen\nim Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden               Bereich.\nMeldungen erteilt werden.\n(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden                                         § 94a\nAgrarstatistiken dürfen im Rahmen von Verwaltungsmaß-                          Verordnungsermächtigung\nnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben, soweit sie mit\nden Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen             Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nund sich auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume      nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nbeziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familien-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter        1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundes-\nder Betriebe und Unternehmen und das Kennzeichen zu               statistiken\nihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die\na) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhe-\nnach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden\nbung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodi-\noder die von diesen beauftragten Stellen auskunfts-\nzität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschie-\npflichtig.\nben sowie den Kreis der zu Befragenden einzu-\n(9) Werden für die Erhebung über die Viehbestände                  schränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder\n(§§ 18 bis 20) im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im                  nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Aus-\nAgrarbereich erteilte Angaben nach Absatz 8 verwendet                 führlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder\nund liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb            wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhe-","3136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nbung entfallen sind oder sich wesentlich geändert     Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu\nhaben;                                                Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei\nb) bis zu vier Jahre im Rahmen einer Erhebung ein-        werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegan-\nzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur        genen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen\nDeckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der       Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fort-\nagrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch   schreibung vorgelegt.\ngleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine\nErweiterung des Erhebungsumfangs vermieden                                         § 97\nwird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die                          Betriebsregister\ndie Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewin-\nnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere           (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung\nArten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9         der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächen-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;              erhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2 und 3\nbis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder\nc) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit          ein einheitliches Betriebsregister. Für die Erhebung nach\ndies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechts-      § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen\nakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich      Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur Fest-\nist;                                                  stellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur\n2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buch-       Ziehung von Stichproben für die repräsentativen Erhe-\nstabe a bis e neu festzulegen;                            bungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begren-\nzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der\n3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen         Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu\nErnteermittlung (§ 47) festzulegen;                       Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von\n4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung,       Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung\nVerarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökolo-      der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen\ngischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Ver-     bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische\nordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni          Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonsti-\n1991 über den ökologischen Landbau und die ent-           gen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhe-\nsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen         bungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1,\nErzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1)     § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung\nin der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik      über die Viehbestände (§ 20), der Agrarstrukturerhebung\nnach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bun-        (§ 29 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1,\ndesstatistik in entsprechender Anwendung des Dritten      § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik\nTeiles Regelungen über die Auskunftspflicht, die          (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Bestandserhe-\nDurchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von       bung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84\nDaten sowie über ein Betriebsregister zu treffen.         Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung\npersonenbezogener Angaben anderer Personen als des\n§ 95                             Betriebsinhabers unzulässig.\nErhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte                  (2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und\nErhebungsmerkmale aufgenommen werden:\n(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können\nErhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung          1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname\nder Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landes-             oder Behördenbezeichnung, die Anschrift und die\nregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung             Telekommunikationsanschlussnummern der Inhaber\ndie erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhe-            oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den\nbungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses             §§ 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88\ndurch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung             und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach\nder erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem            § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,\nGesetz bestimmten Zwecke zu treffen.                          2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale\n(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 kön-          Zuordnungen,\nnen Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sofern die        3. die Art des Betriebes,\nErhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für\nihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als    4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,\nsteuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3            5. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,\nNr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.\n6. die Waldfläche,\n(3) Im Rahmen der Besonderen Ernteermittlung (§ 47) ist\n7. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter,\nden Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforder-\nder jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der\nlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und\ntätigen Personen,\nGeschäftszeiten zu gestatten.\n8. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,\n§ 96                             9. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.\nFortschreibeverfahren\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede\nDie Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die         Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine\nBaumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder            über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinaus\nteilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden.       gehenden Angaben enthalten darf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002              3137\n(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennnummer       Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes\nnach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Ab-     zugelassen.\nsatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei\ndenjenigen Betrieben, die über einen Zeitraum von fünf          (2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statis-\nJahren, bei der Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über       tische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für die\neinen Zeitraum von sechs Jahren, bei der Gartenbau- und      Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und\nBinnenfischereierhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c       Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der Betrie-\nund d) über einen Zeitraum von elf Jahren nicht mehr zu      be, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine\nErhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens          Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im\nnach Ablauf dieser Zeiträume zu löschen. Eine Löschung       Beruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwenden. Zur\nder Kennnummer auf dem Datensatz erfolgt nicht.              Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der\nErhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der\n(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften       Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betrie-\nübermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei    be und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschafts-\nJahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des Betriebs-      zweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur\nregisters, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs- und      Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzie-\nErhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das          renden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die\nKennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei         Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unter-\nÄnderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.          nehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der\n(6) Soweit von der Übermittlung nach Absatz 5 oder den    Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung\nErmächtigungen nach § 93 Abs. 8 oder 10 Gebrauch             (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und\ngemacht wird, kann das Kennzeichen zur Identifikation        Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im\nder Erhebungseinheiten für Zuordnungszwecke im               Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel\nBetriebsregister gespeichert werden. Sofern das Kenn-        verwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind\nzeichen zur Identifikation über einen Zeitraum von fünf      zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei\nJahren nicht mehr zu Zuordnungszwecken herangezogen          verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu\nwurde, ist es spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu     löschen.\nlöschen.\n(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-\n(7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei zustän-  erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.\ndigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der\nLänder zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf An-\nfrage die Hilfsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 für die\nErhebungseinheiten nach § 41.\nVi e r t e r Te i l\n§ 98\nSc hlussvorsc hrift\nÜbermittlung, Verwendung\nund Veröffentlichung von Einzelangaben\n§ 99\n(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zustän-\ndigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im                                    (Inkrafttreten)"]}