{"id":"bgbl1-2002-57-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":57,"date":"2002-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_57.pdf#page=36","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung sonstiger Gesetze","law_date":"2002-08-08T00:00:00Z","page":3116,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["3116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nGesetz\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften\nsowie zur Änderung sonstiger Gesetze\nVom 8. August 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    Änderung des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nArtikel 1                              Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in\nÄnderung futtermittelrechtlicher Gesetze              der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\n1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1\n(1) Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-      des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird\nmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt        wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 6. August\n2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:\n1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 17 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                           a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden                                               aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Aufma-\naa) die Wörter „Kenntnis darüber erhält“ durch die                chungen“ die Worte „Sicherheitsvorkehrungen\nWörter „Grund zu der Annahme hat“ ersetzt,                   oder Ratschläge für die Gesundheit“ eingefügt.\nbb) das Wort „schwerwiegende“ gestrichen und                  bb) Nach Buchstabe g werden folgende Buch-\nstaben h bis j angefügt:\ncc) das Wort „darstellt“ durch die Wörter „darstel-\nlen kann“ ersetzt.                                           „h) vorzuschreiben, dass der Hersteller oder\nder Einführer bestimmte Angaben, insbe-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                             sondere über das Herstellen oder die Zu-\n„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Perso-                   sammensetzung von Tabakerzeugnissen,\nnen, die für die Überwachung der Hygienebedin-                        über die hierbei verwendeten Stoffe, über\ngungen in den Tierhaltungen zuständig sind, insbe-                    deren Funktion, über die Wirkungen dieser\nsondere bestandsbetreuende Tierärzte, sowie die                       Stoffe in verbrannter oder unverbrannter\nVerantwortlichen der Laboratorien, die Analysen                       Form sowie über die Bewertungen, aus\ndurchführen.“                                                         denen sich die gesundheitliche Beurteilung\nc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe                     ergibt, der zuständigen Behörde mitzu-\n„ , auch in Verbindung mit Satz 2,“ eingefügt.                        teilen hat,\ni) bestimmte Anforderungen und Untersu-\n2. § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                 chungsverfahren, nach denen der Gehalt\n„2. Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und                        an bestimmten Stoffen in Tabakerzeugnis-\nAusstattung der Einrichtungen, die amtliche Unter-                   sen oder in deren Rauch zu bestimmen ist,\nsuchungen durchführen, vorzuschreiben,“.                             festzulegen,\nj) vorzuschreiben, dass die Prüfungen auf\n3. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nbestimmte Gehalte an Stoffen in Tabak-\n„(1a) Die Überwachung ist durch sachkundige Per-                        erzeugnissen oder deren Rauch nur von\nsonen durchzuführen. Das Bundesministerium wird                           dafür zugelassenen Prüflabors durchge-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                         führt werden sowie die Anforderungen an\ndes Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen                            diese Prüflabors, insbesondere hinsichtlich\nÜberwachung erforderlich ist, Vorschriften über die                       Eignungsprüfungen und laufender Schu-\nAnforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an                        lung, festzulegen;“.\ndiese Personen zu stellen sind, sowie das Verfahren\nb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die\ndes Nachweises der Sachkunde zu regeln.“\nAngabe „Nr. 2 Buchstabe b oder“ eingefügt.\n4. In § 21 Abs. 1 Nr. 11a wird nach der Angabe „§ 17\nAbs. 5 Satz 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit       2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\nSatz 2,“ eingefügt.                                                                    „§ 40a\n(2) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbots-                        Unterrichtungspflichten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                der Lebensmittelunternehmer\n29. März 2001 (BGBl. I S. 463) werden die Worte „Untersu-           Hat ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti-\nchung entsprechend § 18 Abs. 1“ durch die Worte „Unter-           kels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des\nsuchung sowie die Überwachung durch sachkundige Per-              Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-\nsonen entsprechend § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1a“ ersetzt.         nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                            3117\nund Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-                        b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittel-                          „4. die jährliche Erhebung von Daten über die\nsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur                                  Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von\nLebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Grund zu                          Erzeugnissen des ökologischen Landbaus\nder Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr                                     nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung\ngebrachtes Lebensmittel Vorschriften, die dem Schutz                             (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni\nder Gesundheit dienen, nicht entspricht, so unterrich-                           1991 über den ökologischen Landbau und die\ntet er hierüber unverzüglich die für die Überwachung                             entsprechende Kennzeichnung der landwirt-\nzuständige Behörde. Er unterrichtet hierbei auch über                            schaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel\ndie von ihm zum Schutz der Gesundheit des Endver-                                (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden\nbrauchers getroffenen Maßnahmen. Eine Unterrich-                                 Fassung als Bundesstatistik nach diesem\ntung nach Satz 1 oder 2 darf nicht zur strafrechtlichen                          Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundessta-\nVerfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren                            tistik in entsprechender Anwendung des Drit-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen                                  ten Teiles Regelungen über die Auskunfts-\nden Unterrichtenden verwendet werden.“                                           pflicht, die Durchführung, die Übermittlung und\nAufbereitung von Daten sowie über ein Be-\n3. § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                                       triebsregister zu treffen.“\na) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 1                2. In § 97 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „75a\nBuchstabe d bis f“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 1                     Nr. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt und die Angabe\nNr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j“ ersetzt.                          „§ 93 Abs. 2 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 2\nb) In Buchstabe e wird der Strichpunkt durch ein                         Nr. 4 und 5“ ersetzt.\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe f ange-\nfügt:                                                                                        Artikel 4\n„f) entgegen § 40a Satz 1 auch in Verbindung mit                                 Änderung des Weingesetzes\nSatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig unterrich-\ntet;“.                                                        Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch\nArtikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n4. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2\nS. 2785), wird wie folgt geändert:\nNr. 2“ die Angabe „ , § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h“\neingefügt.\n1. In § 17 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „mit\nskelettreichen oder flachgründigen Böden und einer\nArtikel 3                                         Hangneigung von mindestens 30 vom Hundert“ gestri-\nchen.\nÄnderung des Agrarstatistikgesetzes\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-                 2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\nmachung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635), zuletzt                        „Konzentrierung“ die Wörter „durch Kälte“ eingefügt.\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2002\n(BGBl. I S. 1648), wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. § 94a wird wie folgt geändert:                                                                Inkrafttreten\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nSemikolon ersetzt.                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}