{"id":"bgbl1-2002-57-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":57,"date":"2002-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_57.pdf#page=34","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes","law_date":"2002-08-08T00:00:00Z","page":3114,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["3114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nGesetz\nzur Änderung des Absatzfondsgesetzes\nVom 8. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,33 Deutsche\nArtikel 1                                       Mark“ durch die Angabe „0,16 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Absatzfondsgesetzes                           bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,95 Deutsche\nDas Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-                       Mark“ durch die Angabe „0,48 Euro“ ersetzt.\nmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), zuletzt geän-             cc) In Nummer 3 wird die Angabe „1,20 Deutsche\ndert durch Artikel 177 der Verordnung vom 29. Oktober                     Mark“ durch die Angabe „0,61 Euro“ ersetzt.\n2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                      dd) In Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe\n„0,40 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark“\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    durch die Angabe „0,40 Euro je 100 Euro“\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Methoden“ die                       ersetzt.\nWorte „unter Berücksichtigung der Belange des                  ee) In Nummer 6 wird die Angabe „2,40 Deutsche\nVerbraucher-, Tier- und Umweltschutzes“ einge-                     Mark“ durch die Angabe „1,22 Euro“ ersetzt.\nfügt.                                                          ff) In Nummer 7 wird die Angabe „0,60 Deutsche\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Mark“ durch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.\n„Er soll dabei auch auf die Verbesserung der Qua-              gg) In Nummer 8 wird die Angabe „0,72 Deutsche\nlität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von               Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“ ersetzt.\nErzeugnissen hinwirken.“                                       hh) In Nummer 9 wird im ersten Anstrich die An-\ngabe „4,00 Deutsche Mark“ durch die An-\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                     gabe „2,04 Euro“, im zweiten Anstrich die An-\ngabe „1,00 Deutsche Mark“ durch die An-\n„(1) Das Bundesministerium beruft in den Verwal-\ngabe „0,51 Euro“ und im dritten Anstrich die\ntungsrat des Absatzfonds, der aus 23 Mitgliedern\nAngabe „0,60 Deutsche Mark“ durch die An-\nbesteht, auf die Dauer von fünf Jahren\ngabe „0,30 Euro“ ersetzt.\nje 1 Vertreter aus den Bereichen des ökologischen\nii) In Nummer 10 wird im ersten Anstrich die An-\nLandbaues, des Tier- und des Umweltschutzes,                           gabe „1,40 Deutsche Mark“ durch die An-\n5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen                 gabe „0,71 Euro“ und im zweiten Anstrich die\nParteien,                                                              Angabe „1,60 Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „0,81 Euro“ ersetzt.\n7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der\nDeutschen Landwirtschaft,                                      b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „0,12 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,06 Euro“ ersetzt.\n1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der\nDeutschen Ernährungsindustrie,                                 c) Absatz 5a wird aufgehoben.\n1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des\nDeutschen Handwerks,                                                                   Artikel 2\n1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des                                    Inkrafttreten\nDeutschen Groß- und Außenhandels,                             Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,\n1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des           der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der\nDeutschen Lebensmitteleinzelhandels,                       Europäischen Gemeinschaften diese Regelung nach Arti-\nkel 88 des EG-Vertrages genehmigt hat. Artikel 1 Nr. 2 tritt\n1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der\nam 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am\nVerbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Ver-\n1. Januar 2003 in Kraft. Das Bundesministerium für Ver-\nbraucherzentrale Bundesverband,\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den\n3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vorschlag      Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt\ndes Aufsichtsorgans nach § 2 Abs. 2.“                      bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002               3115\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er für Wirt sc haft\nM üller"]}