{"id":"bgbl1-2002-57-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":57,"date":"2002-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_57.pdf#page=32","order":4,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"2002-08-08T00:00:00Z","page":3112,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["3112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nVom 8. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. Zur\nEinhaltung muss – unter Berücksichtigung des je-\nweiligen Jahresbrennrechts – ein Anteil von 40 vom\nArtikel 1                                  Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im                    1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,                 entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zu-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert               sätzlich, d. h. ohne Berücksichtigung bisheriger\ndurch Artikel 110 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                Getreidebranntweinmengen, als Getreidebrannt-\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                          wein abgeliefert werden. Wird der Rohstoffmix ins-\ngesamt eingehalten, erhalten die Brennereien, die\n1. In § 25 Abs. 3 Nr. 3 werden in Satz 2 und Satz 6 jeweils          abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil\nnach dem Wort „Brennereigüter“ die Wörter „ , bezo-               an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen\ngen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte land-          Zuschlag zum Branntweingrundpreis. Dieser Zu-\nwirtschaftliche Nutzfläche,“ eingefügt.                           schlag entspricht der Differenz zwischen dem\nBranntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem\n2. § 65 wird wie folgt geändert:                                     Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen\nKartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berück-\na) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4                 sichtigt. Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um\nund Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird                 Anteile außer Ansatz bleiben. Werden Brennereien,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-              die bei der Berechnung der Referenzmenge be-\nmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-                rücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft anstelle von             Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge ent-\nTriticale anderes Getreide zu bestimmen.“                     sprechend korrigiert.“\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                      3. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 65 Abs. 3“ ersetzt.\n„(2) Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3\nund 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn\ner von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur\nArtikel 2\nHerstellung von Branntwein aus Kartoffeln und\nanderem Getreide als ausschließlich Korn verfügen,        Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3113\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}