{"id":"bgbl1-2002-57-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":57,"date":"2002-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_57.pdf#page=25","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)","law_date":"2002-08-08T00:00:00Z","page":3105,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                3105\nGesetz\nzur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche\nund der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus\n(Geldwäschebekämpfungsgesetz)\nVom 8. August 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      Vertrages nach § 4.“\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2\nArtikel 1                                bis 5.\nÄnderung                               c) In dem neuen Absatz 2 werden nach den Wörtern\ndes Gesetzes über das Aufspüren                          „bei Annahme“ die Wörter „oder Abgabe“ gestri-\nvon Gewinnen aus schweren Straftaten                         chen.\nDas Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus                  d) In den neuen Absätzen 3 und 5 wird jeweils die\nschweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I                     Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“\nS. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes              ersetzt.\nvom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) und Artikel 18 des          e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie\naa) Die Wörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die\nfolgt geändert:\nWörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.\n1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird folgende Kurz-                  bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:\nbezeichnung und Abkürzung angefügt:                                   „Das Bundesministerium des Innern und das\n„(Geldwäschegesetz – GwG)“.                              Bundesministerium der Finanzen können zur\nBekämpfung der Geldwäsche oder der Finan-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                           zierung terroristischer Vereinigungen durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                         Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hin-\n„Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in                     blick auf Institute in solchen Drittländern\nden Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Ver-                  bestimmen, die keine den Anforderungen die-\nsicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.“                 ses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen\nan Institute stellen.“\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „des Geburtsdatums“ wer-           4. § 3 wird wie folgt geändert:\nden ein Komma und die Wörter „des Geburts-\nortes, der Staatsangehörigkeit“ sowie nach           a) In der Überschrift wird das Wort „Identifizierungs-\nden Wörtern „aufgrund eines“ das Wort „gül-             pflicht“ durch die Wörter „Allgemeine Identifizie-\ntigen“ eingefügt.                                       rungspflichten“ ersetzt.\nbb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Identifizierung kann auch anhand einer               „(1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des\nqualifizierten elektronischen Signatur im Sinne         § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,\nvon § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.“           unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätig-\nkeit auch:\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n1. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied\n„(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel                einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentan-\nist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14                  wälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten\ndes Gesetzes über das Kreditwesen.“                               an der Planung oder Durchführung von folgen-\nden Geschäften mitwirken:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Kauf und Verkauf von Immobilien oder\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-                         Gewerbebetrieben,\nstellt:\nb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder\n„(1) Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages                 sonstigen Vermögenswerten ihres Mandan-\nzur Begründung einer auf Dauer angelegten Ge-                         ten,\nschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifi-\nzieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbezie-                  c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,\nhung besteht insbesondere bei der Führung eines                       Spar- oder Wertpapierkonten,\nKontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2                      d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb\nSatz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäf-                          oder zur Verwaltung von Gesellschaften\nten. Für Versicherungsunternehmen richten sich                        erforderlichen Mittel,","3106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\ne) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von                   Informationen und die in Erfahrung gebrachten\nTreuhandgesellschaften, Gesellschaften oder            Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,\nähnlichen Strukturen,\n3. die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in einer Sta-\noder wenn sie im Namen und auf Rechnung                    tistik zu erfassen, die insbesondere anonymisierte\nihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientrans-              Angaben über die Anzahl der Meldungen, die ein-\naktionen durchführen,                                      zelnen zugrunde gelegten Vortaten und über die\n2. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steu-             Art der Behandlung durch die Zentralstelle enthält,\nerberater und Steuerbevollmächtigte,                   4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und\n3. Immobilienmakler und                                    5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regel-\n4. Spielbanken gegenüber Kunden, die Spiel-                    mäßig über Typologien und Methoden der Geld-\nmarken im Wert von 1 000 Euro oder mehr kau-               wäsche zu informieren.\nfen oder verkaufen; der Identifizierungspflicht           (2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-\nkann auch dadurch nachgekommen werden,                 dachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung\ndass die Kunden bereits beim Betreten der              und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung\nSpielbank identifiziert werden.                        terroristischer Vereinigungen zuständigen Zentral-\nSonstige Gewerbetreibende, soweit sie in Aus-              stellen anderer Staaten zusammen. Es ist zentrale\nübung ihres Gewerbes handeln und nicht den                 Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des\nPflichten zur Identifizierung nach § 2 unterliegen         Beschlusses des Rates der Europäischen Union\nsowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermö-             (2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusam-\ngen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizie-       menarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der\nrung nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 unterliegen,        Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen\nin Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben             vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4).\nbei Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro               (3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach\noder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen          den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das\ngegenüber auftritt. Dies gilt auch für die von diesen      Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-\nUnternehmen und Personen zur Entgegennahme                 anzeigen – personenbezogene Daten nach Maßgabe\nvon Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung           der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamt-\nihres Berufes handeln.“                                    gesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den\nc) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die             Fall der Datenerhebung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bun-\nAngabe „Satz 2 und 3“ eingefügt.                           deskriminalamtgesetzes entsprechend. In § 7 Abs. 2\ndes Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle\n5. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                             der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des\nBundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den\n„(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der\nAbsätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminal-\nVertrag über einen Versicherungsvertreter zustande\namtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,\noder wird er über einen solchen abgewickelt, so kann\ndass auch eine Übermittlung an Zentralstellen ande-\ndie Identifizierung auch durch den Versicherungs-\nrer Staaten (Absatz 2 Satz 1) zulässig ist. Das Bundes-\nvertreter erfolgen. Kommt der Vertrag über einen Ver-\nkriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –\nsicherungsmakler zustande oder wird er über einen\nkann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nsolchen abgewickelt, so ist dieser zur Identifizierung\nsicht um Auskünfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des\nverpflichtet. Der Versicherungsmakler hat die Auf-\nGesetzes über das Kreditwesen ersuchen, soweit\nzeichnungen über die Identifizierung des Kunden an\ndas Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.“                  dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absät-\nzen 1 und 2 erforderlich ist.\n6. § 5 wird wie folgt gefasst:                                       (4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-\ndachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines\n„§ 5\nanderen Staates übermittelten Daten nur zu den\nZentrale Analyse- und                        durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen\nInformationsstelle für Verdachtsanzeigen               Bedingungen verwenden. Es kann seinerseits bei der\n(1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-          Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines\ndachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im              anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für\nSinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes             die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.“\ndie Polizeien des Bundes und der Länder bei der\nVerhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der             7. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nFinanzierung terroristischer Vereinigungen. Das\nBundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-               „Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine\nanzeigen – hat                                                 Person in den Fällen von § 3 Abs. 1 Tatsachen fest,\ndie darauf schließen lassen, dass die vereinbarte\n1. die nach § 11 übermittelten Verdachtsanzeigen zu            Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des\nsammeln und auszuwerten, insbesondere Abglei-              Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terro-\nche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten            ristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbin-\nzu veranlassen,                                            dung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder\n2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der             im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht\nLänder unverzüglich über die sie betreffenden              die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 2, auch in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                 3107\nVerbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2     11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nund 3, § 4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten          In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt\nBeträge unterschritten werden.“                                und folgender Halbsatz angefügt:\n„sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1\n8. In § 7 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung         Abs. 6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung\nmit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1“ durch       für die Einleitung oder Durchführung von Besteue-\ndie Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit           rungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben\nAbs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6            könnte.“\nSatz 1“ ersetzt.\n12. § 11 wird wie folgt geändert:\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                   a) In der Überschrift werden die Wörter „durch Insti-\ntute“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Ein nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1\nund 3 und § 6 Satz 1 zur Identifizierung Verpflich-           aa) In Satz 1 werden\nteter hat sich bei dem zu Identifizierenden zu                      aaa) die Wörter „Institut oder eine Spielbank“\nerkundigen, ob dieser für eigene Rechnung han-                             durch die Wörter „Institut oder ein\ndelt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für                           Unternehmen oder eine Person in den\neigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identi-                         Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die\nfizierung Verpflichtete nach dessen Angaben                                Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unter-\nNamen und Anschrift desjenigen festzustellen, für                          schritten werden,“ ersetzt und\ndessen Rechnung dieser handelt. Muss ein Institut\nim Rahmen einer bestehenden Geschäftsbezie-                         bbb) nach den Wörtern „den zuständigen\nhung oder bei der Durchführung einer Transaktion                           Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter\nim Sinne des § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit                            „und in Kopie dem Bundeskriminalamt\nAbs. 3, aufgrund der äußeren Umstände Zweifel                              – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –“\ndaran hegen, dass der Kunde für eigene Rechnung                            eingefügt.\nhandelt, hat dieses angemessene Maßnahmen zur                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nFeststellung der Identität des wirtschaftlich Be-                   „Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im\nrechtigten zu ergreifen. Handelt der zu Identifizie-                Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tat-\nrende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so                   sachen darauf schließen lassen, dass eine\nist deren Name und der Name und die Anschrift                       Finanztransaktion der Finanzierung einer ter-\nvon einem ihrer Mitglieder festzustellen.“                          roristischen Vereinigung nach § 129a, auch\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                           in Verbindung mit § 129b des Strafgesetz-\nbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung\n„Das Bundesministerium des Innern und das Bun-\ndienen würde.“\ndesministerium der Finanzen können zur Bekämp-\nfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terro-              cc) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Insti-\nristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung                     tut“ ein Komma und die Wörter „dem Unter-\nohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen                           nehmen oder der Person im Sinne des § 3\nvon Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Dritt-              Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3“ einge-\nländern bestimmen, die keine den Anforderungen                      fügt sowie die Wörter „fällt der zweite Werktag\ndieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an                     auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit\nInstitute stellen.“                                                 Ablauf des nächsten Werktages“ durch die\nWörter „hierbei gilt der Sonnabend nicht als\nWerktag“ ersetzt.\n10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1, auch in Ver-            eingefügt:\nbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6\nSatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die                   „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in\nAngabe „§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit              § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen\nAbs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und          nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geld-\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4,“ ersetzt.                            wäscheverdacht Informationen von dem oder über\nden Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rah-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 men der Rechtsberatung oder der Prozessvertre-\n„Die Feststellungen nach § 1 Abs. 5 sind durch                tung dieses Mandanten erhalten haben. Die An-\nAufzeichnung der dort genannten Angaben oder                  zeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1\ndurch Anfertigung einer Kopie der Seiten des zur              genannten Personen wissen, dass der Mandant\nFeststellung der Identität vorgelegten Ausweises,             ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der\ndie diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen.“                  Geldwäsche in Anspruch nimmt.\nc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste                 (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln\noder zweite Alternative“ durch die Angabe „§ 2                die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Per-\nAbs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative“ er-              sonen die Anzeige an die für sie zuständige Bun-\nsetzt.                                                        desberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige","3108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nStellung nehmen. Sie leitet die Anzeige mit ihrer                  derung der Geldwäsche und der Finanzierung\nStellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an                      terroristischer Vereinigungen,\ndie dort genannten Stellen weiter. Für Notare, die             3. die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die\nnicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die                befugt sind, bare und unbare Finanztransaktio-\nStelle der Bundesnotarkammer die für die Berufs-                   nen durchzuführen, zuverlässig sind, und\naufsicht zuständige oberste Landesbehörde.“\n4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäf-\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen                     tigten über die Methoden der Geldwäsche und\nAbsätze 5 bis 7.                                                   die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten.“\ne) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „eine               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nSpielbank“ durch die Wörter „ein Unternehmen\noder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1“ ersetzt.              „(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1\nSatz 1 Nr. 3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im\nf) In dem neuen Absatz 7 wird der letzte Teilsatz wie              Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die\nfolgt gefasst:                                                 Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unterneh-\n„für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichts-              men. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unterneh-\naufgaben der zuständigen Behörden nach § 16                    men und Personen dürfen die Vorkehrungen nach\nNr. 1 bis 4 verwendet werden.“                                 Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16\nzuständigen Behörde durch andere Unternehmen\ng) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9\noder Personen treffen lassen. Die Zustimmung\nangefügt:\ndarf nur erteilt werden, wenn die anderen Unter-\n„(8) Das Bundesministerium des Innern und das                 nehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten,\nBundesministerium der Finanzen können zur                      dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen\nBekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzie-                   werden.“\nrung terroristischer Vereinigungen durch Rechts-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein-\ngefasst:\nzelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen,\ndie als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1                 „(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im\ngelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2            Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und\nund 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung                   erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des\nsoll befristet werden.                                         § 14 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen,\ndass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1\n(9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige\nNr. 3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Per-\nnach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zustän-\nsonen wegen der Art der von diesen betriebenen\ndige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt\nGeschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs\n– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Erhe-\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder\nbung der öffentlichen Klage und den Ausgang des\nteilweise nicht anzuwenden sind. Für die in § 3\nVerfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Straf-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit\nprozessordnung mit.“\nAbsatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Per-\nsonen und Unternehmen treffen diese Anordnun-\n13. In § 12 und § 13 werden nach der Angabe „§ 261 des                 gen die zuständige Bundesberufskammer oder die\nStrafgesetzbuches“ jeweils die Wörter „oder der                    zuständige oberste Landesbehörde nach § 11\nFinanzierung einer terroristischen Vereinigung nach                Abs. 4 Satz 4.“\n§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Straf-\ngesetzbuches,“ eingefügt.                                  15. In § 16 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versicherungs-\nwesen,“ die Wörter „für Versicherungsmakler die\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,“ ein-\ngefügt.\na) In Absatz 1 wird Nummer 8 wie folgt gefasst:\n„8. Unternehmen und Personen in den Fällen von         16. § 17 wird wie folgt geändert:\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, und, wenn sie die\ndort genannten Geschäfte regelmäßig aus-              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nführen, in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1         „1. entgegen\nund Satz 2 und 3.“\na) § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                         bindung mit Abs. 3, jeweils auch in Ver-\n„(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind                         bindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, oder\n1. die Bestimmung eines der Geschäftsleitung un-                     b) § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1\nmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf-                        eine Person nicht identifiziert,“.\ntragten, der Ansprechpartner für die Strafver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolgungsbehörden und das Bundeskriminalamt\n– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – sowie              aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1\ndie nach § 16 zuständigen Behörden ist,                          Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1\nSatz 2 oder 4“ ersetzt.\n2. die Entwicklung interner Grundsätze, ange-\nmessener geschäfts- und kundenbezogener                    bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“\nSicherungssysteme und Kontrollen zur Verhin-                     durch die Angabe „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                      3109\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        vollständig an das Kreditinstitut des Begünstigten oder an\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten. Es\nhat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Daten-\n„Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte        sätze erkennen zu können. Unvollständige Datensätze hat\nist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36            es zu vervollständigen.\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten das Finanzamt.“                           (2) Bei Durchführung der Überweisung hat das zwi-\nschengeschaltete Kreditinstitut den Namen und die Kon-\nbb) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:           tonummer des Überweisenden vollständig an ein weiteres\n„dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut\ngenannten Personen.“                                oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzu-\nleiten. Das zwischengeschaltete Kreditinstitut und das\nArtikel 2                            Kreditinstitut des Begünstigten haben Maßnahmen zu\nergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des\nÄnderung des Zollverwaltungsgesetzes\nNamens und der Kontonummer erkennen zu können.\nDas Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992               Unvollständige Datensätze sind unter Einbeziehung des\n(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch        vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglich-\nArtikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I            keit zu vervollständigen.\nS. 3714), wird wie folgt geändert:\n(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung\neines Zahlungsauftrages den Namen und die Anschrift\na) In Absatz 3a Satz 2 werden nach dem Wort „Edel-           des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des\nsteine“ die Wörter „sowie elektronisches Geld im         Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Empfän-\nSinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das              gers des Zahlungsauftrages aufzuzeichnen.\nKreditwesen“ eingefügt.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nb) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:               tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-         Bundesrates Ausnahmen von den Verpflichtungen der\nvernehmen mit der zuständigen obersten Landes-           Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des Zahlungsverkehrs\nbehörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern,          und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. Es\nBremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben              kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nder Zollverwaltung nach § 12a wahrzunehmen,              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-\nsoweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund             tragen.\nAufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im\n(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundes-\nSinne von § 2 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgeset-\nbank Anwendung.“\nzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.“\n2. In § 12c Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bun-\nArtikel 4\ndesgrenzschutzes“ die Wörter „und der Polizeien der\nLänder“ ergänzt.                                                     Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I\nArtikel 3                            S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nÄnderung                              vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geän-\ndes Kreditwesengesetzes                         dert:\nNach § 25a des Kreditwesengesetzes in der Fassung             1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    bis 3“ die Angabe „und Nr. 5“ eingefügt.\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom           2. In § 16 Abs. 5 werden die Wörter „eines eingesetzten\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, wird            nicht offen ermittelnden Bediensteten“ durch die\nfolgender § 25b eingefügt:                                           Wörter „einer vom Bundeskriminalamt beauftragten\n„§ 25b                                  Person“ ersetzt.\nBesondere organisatorische Pflichten im\ngrenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr                                         Artikel 5\n(1) Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt                              Inkrafttreten\nund einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zah-\nlungsverkehr in einen Staat außerhalb der Europäischen              (1) Artikel 1, 2, 4 und, soweit er zum Erlass von Rechts-\nUnion auszuführen hat, hat vor der Ausführung der Über-          verordnungen ermächtigt, Artikel 3 des Gesetzes treten\nweisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift             am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndes Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze                (2) Im Übrigen tritt Artikel 3 am 1. Juli 2003 in Kraft.","3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}