{"id":"bgbl1-2002-57-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":57,"date":"2002-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit","law_date":"2002-08-06T00:00:00Z","page":3082,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["3082            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nGesetz\nzur Neuorganisation des\ngesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit\nVom 6. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             internationaler Ebene und Koordination des wissen-\nschaftlichen Informationsaustauschs auf dem Gebiet\nder Lebensmittelsicherheit und des Verbraucher-\nschutzes,\nArtikel 1\n4. wissenschaftliche Forschung, soweit diese in einem\nGesetz                                  engen Bezug zu seinen Tätigkeiten steht,\nüber die Errichtung eines\n5. Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemi-\nBundesinstitutes für Risikobewertung\nkalien, Dokumentation und Information zu Vergif-\n(BfR-Gesetz – BfRG)\ntungsgeschehen,\n§1                                6. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergän-\nzungsmethoden zu Tierversuchen,\nRechtsform, Name\n7. Risikobewertung bei gentechnisch veränderten Tie-\nIm Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver-            ren, Pflanzen und Mikroorganismen, soweit sie zur\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-             Lebensmittelherstellung verwendet werden oder\nministerium) wird ein „Bundesinstitut für Risikobewer-            Lebensmittel beeinflussen, sowie von gentechnisch\ntung“ (Bundesinstitut) als bundesunmittelbare rechts-             veränderten Futtermitteln und Futtermittelzusatz-\nfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.                 stoffen,\n8. gesundheitliche Fragen der Beförderung gefährlicher\n§2                                   Güter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe,\nTätigkeiten                           9. Beteiligung am Lebensmittel-Monitoring sowie an\n(1) Das Bundesinstitut wird, unbeschadet bestehender           bundesweiten Erhebungen im Bereich der Futter-\nZuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für            mittel und Futtermittelzusatzstoffe,\nFragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf         10. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft-\nfolgenden Gebieten tätig:                                         lichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für\n1. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen,             diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grund-\nGutachten und Stellungnahmen zu Fragen, die unmit-           lage von Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ntelbar oder mittelbar mit der Lebensmittelsicherheit         schaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bun-\noder dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die               desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nGesundheit des Menschen einschließlich Fragen der            und Veterinärmedizin benannt ist und diese Tätigkeit\nErnährung und Ernährungsprävention und, soweit               nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird,\nFuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, der Verkehr mit 11. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft-\nund die Anwendung von Arzneimitteln, die zur An-             lichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für\nwendung bei Tieren bestimmt sind, und bei Tieren             diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grund-\nangewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, aus-             lage von Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ngenommen Tierimpfstoffe, betroffen sind, auch im             schaft das Bundesinstitut benannt wird,\nHinblick auf die Tiergesundheit in Zusammenhang\n12. Unterrichtung der Öffentlichkeit auf seinen Tätigkeits-\nstehen,\ngebieten über Risiken gesundheitlicher Art sowie\n2. wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums             sonstige gewonnene Erkenntnisse und Arbeitsergeb-\nund anderer oberster Bundesbehörden, soweit das              nisse; die Vorschriften des Produktsicherheitsgeset-\nBundesinstitut Tätigkeiten aus deren Geschäfts-              zes bleiben unberührt.\nbereich wahrnimmt, sowie des Bundesamtes für Ver-\n(2) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten kann das\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in allen\nBundesinstitut wissenschaftliche Erkenntnisse der For-\nFragen, die zu den Tätigkeiten des Bundesinstitutes\nschungsanstalten im Geschäftsbereich des Bundesminis-\ngehören,\nteriums sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen\n3. Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen        heranziehen. Soweit es sich bei den in Satz 1 genannten\nGemeinschaft, insbesondere der Europäischen Be-         wissenschaftlichen Einrichtungen um solche der Länder\nhörde für Lebensmittelsicherheit, sowie mit anderen     handelt, sind deren Erkenntnisse im Rahmen einer ver-\nwissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und     trauensvollen Zusammenarbeit einzubeziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002              3083\n(3) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und                                      §7\nForschungen ist das Bundesinstitut vorbehaltlich des § 8                               Satzung\nAbs. 1 weisungsunabhängig.\nDas Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglie-\n§3                              der eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist\nnicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung\nAufgabendurchführung                       des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu\n(1) Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm         veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich,\ndurch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwal-        insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über\ntungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut             1. die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinsti-\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen            tutes,\nsind.\n2. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäf-\n(2) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere          tigte des Bundesinstitutes,\nZuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des\nBundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durch-         3. den Aufbau des Bundesinstitutes,\nführung das Bundesinstitut vom Bundesministerium             4. die Haushaltsführung und Rechnungslegung.\nbeauftragt wird.\n§8\n§4\nAufsicht\nOrgane\n(1) Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bun-\n(1) Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin      desministeriums, die sich in den Fällen des § 2 Abs. 1\noder der Präsident und das Direktorium.                      Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschränkt.\n(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die       Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen\nSatzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt       Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahr-\nsind.                                                        nimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sach-\nlich zuständigen obersten Bundesbehörde.\n§5                                 (2) Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundes-\nPräsidentin oder Präsident                   ministerium jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu\nerteilen.\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Ge-\nschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses            (3) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an\nGesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bun-      den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen; ihnen ist\ndesinstitut gerichtlich und außergerichtlich.                jederzeit Gehör zu gewähren.\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige     (4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absätze 2\nVertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Ver-      und 3 entsprechend.\ntreter (Vizepräsident).\n§9\n§6                                                     Haushaltsplan\nDirektorium                             (1) Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnah-\n(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder      men und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem\ndem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsi-     Haushaltsplan aus. Auf seine Aufstellung und Ausführung\ndenten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungs-     sowie die Zahlungen, die Buchführung und die Rech-\nleitern des Bundesinstitutes.                                nungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden\nBestimmungen entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin\noder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitu-         (2) Der Haushaltsplan wird von der Präsidentin oder\ntes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei      vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirk-\nsamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums. Das\n1. der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen\nBundesinstitut erhält zum Ausgleich des genehmigten\nmit besonderer Bedeutung,\nHaushaltsplans Zuschüsse des Bundes nach Maßgabe\n2. der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,           des jeweiligen Haushaltsgesetzes.\n3. der Einsetzung von Kommissionen und der Abstim-              (3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende\nmung ihrer Tätigkeit untereinander,                      des Haushaltsjahres ist eine Rechnung über die Einnah-\n4. der Aufstellung des Haushaltsplans,                       men und Ausgaben aufzustellen. Die Rechnung ist vom\nBundesministerium zu prüfen.\n5. den Grundsätzen der Organisation, Personalführung\nund Personalverwaltung.\n§ 10\n(3) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsi-\ndentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der                          Beamtinnen und Beamte\nPräsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur      (1) Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfähigkeit. Seine\nBeratung einzuberufen.                                       Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.\n(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die            (2) Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsord-\nPräsidentin oder der Präsident.                              nung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im","3084            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nÜbrigen ernennt die Präsidentin oder der Präsident des                                 Artikel 2\nBundesinstitutes die Beamtinnen und Beamten.\nGesetz\n(3) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den         über die Errichtung eines Bundesamtes für\nPräsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-       Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\ndenten des Bundesinstitutes ist das Bundesministerium.                         (BVL-Gesetz – BVLG)\nFür die übrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste\nDienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident des\nBundesinstitutes.                                                                         §1\nRechtsform, Name\n§ 11                              Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-\nAngestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter\nministerium) wird ein „Bundesamt für Verbraucherschutz\nAuf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des   und Lebensmittelsicherheit“ (Bundesamt) als selbstän-\nBundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und          dige Bundesoberbehörde errichtet.\nArbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge\nund sonstige Bestimmungen anzuwenden.                                                     §2\nTätigkeiten\n§ 12\n(1) Das Bundesamt wird, unbeschadet bestehender\nÜbernahme                           Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für\nder Beamtinnen und Beamten und                   Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf\nder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer               folgenden Gebieten tätig:\n(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-     1. Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im\nbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen           Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbrau-\nund Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2            cherschutzes, vor allem im Hinblick auf Lebensmittel,\ndes BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchen-            Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige\ngesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtin-          Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutzmittel und Bio-\nnen und Beamte des Bundesinstitutes. § 130 Abs. 1 des            zidprodukte, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe,\nBeamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzu-               Chemikalien sowie Arzneimittel, die zur Anwendung\nwenden.                                                          bei Tieren bestimmt sind, einschließlich deren Herstel-\n(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-         lung, Anwendung und Verkehr, und bei Tieren ange-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeit-              wandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenom-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7          men Tierimpfstoffe, soweit dem Bund die Verwaltungs-\nAbs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 2 des            zuständigkeit zusteht,\nTierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Geset-      2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von\nzes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen.               Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in\nden in Nummer 1 genannten Bereichen sowie im\n§ 13                               Bereich der Produktsicherheit, soweit es sich um Pro-\ndukte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des\nÜbergangsmaßnahmen                             Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und\n(1) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes finden           den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses            ordnungen unterliegen,\nGesetzes Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur        3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der\nKonstituierung des Personalrates werden die Aufgaben             Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1\nder Personalvertretung beim Bundesinstitut von dem bis-          genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen\nherigen Personalrat beim Bundesinstitut für gesundheit-          und Tierschutz sowie im Bereich der Produktsicher-\nlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin als Über-          heit, soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den\ngangspersonalrat des Bundesinstitutes wahrgenommen.              in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes\n(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den        genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Geset-\nVorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im          ze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen,\nBundesinstitut.                                              4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die           Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durch-\nJugend- und Auszubildendenvertretung sowie die                   führung der Lebensmittelüberwachung und des\nSchwerbehindertenvertretung.                                     Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des\nLebensmittel-      und    Bedarfsgegenständegesetzes\n(4) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes findet           übermittelten Ergebnisse,\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und        5. Durchführung von Laborvergleichsuntersuchungen\nihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleich-     und Ringversuchen, soweit diese Aufgabe nicht von\nstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bun-       einer anderen Stelle wahrgenommen wird,\ndesinstitut werden ihre Aufgaben von der bisherigen          6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die zur\nGleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin           Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ausgenommen\nbeim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-            Tierimpfstoffe, nach den arzneimittelrechtlichen Vor-\nschutz und Veterinärmedizin wahrgenommen.                        schriften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002              3085\n7. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen         nach Absatz 3 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss\nund nationalen Referenzlabors für Rückstände nach         vorbereitet werden.\nder Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996\n(3) Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschrif-\nüber Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter\nten nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Aus-\nStoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und\nschüsse eingerichtet:\ntierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-\nlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-             1. Ausschuss Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG                sicherheit; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, geset-\nNr. L 125 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung,          zesübergreifende, grundsätzliche und andere als die\nsoweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf          Überwachung betreffende Fragen im Bereich des Ver-\nder Grundlage von Rechtsakten der Europäischen                braucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu\nGemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das                behandeln,\nBundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-          2. Ausschuss Überwachung; dieser Ausschuss hat die\nschutz und Veterinärmedizin benannt ist, sowie Wahr-          Aufgabe,     gesetzesübergreifende,     grundsätzliche\nnehmung der Funktion einer Zentralstelle nach Artikel 4       Überwachungsfragen im Bereich des gesundheitlichen\nAbs. 1 der Richtlinie 96/23/EG,                               Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit\n8. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen             zu behandeln.\noder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätig-   Jedem der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an:\nkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das             1. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jedem\nBundesamt benannt wird,                                       Land,\n9. Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden            2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes\nStelle für die Datensammlung und die Berichterstat-           und\ntung und Mitwirkung daran, insbesondere in den Be-        3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesinstitutes\nreichen Lebensmittel, Ernährung, Produktsicherheit,           für Risikobewertung.\nAntibiotikaresistenz und Verzehrserhebungen.\n(4) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Ver-\n(2) Zur Durchführung des                                   treterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. Sie tagen\n1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,            nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist\n2. Futtermittelgesetzes,                                    1. eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen,\n3. Düngemittelgesetzes,                                     2. eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Sit-\n4. Tierschutzgesetzes,                                          zung des Ausschusses zu nehmen.\n5. Pflanzenschutzgesetzes,                                     (5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse kön-\nnen Unterausschüsse einsetzen. Für diese gelten die\n6. Strahlenschutzvorsorgegesetzes, soweit es sich auf       Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4\nVerbote und Beschränkungen für den Verkehr mit          entsprechend.\nLebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegen-\nständen, Futtermitteln und Arzneimitteln, die zur          (6) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an\nAnwendung bei Tieren bestimmt sind, bezieht,            den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1\ngenannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzuneh-\n7. Weingesetzes,                                            men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. Soweit das\n8. Tierseuchengesetzes,                                     Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer\nanderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1\n9. Fleischhygienegesetzes,\nauch für die zuständige oberste Bundesbehörde.\n10. Geflügelfleischhygienegesetzes,\n(7) Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse\n11. Verfütterungsverbotsgesetzes,                            und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5\n12. Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwen-           Satz 1.\ndungsbereich in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a        (8) Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für\nbis d und f des Produktsicherheitsgesetzes bestimmt     Risikobewertung in allen wissenschaftlichen Fragen, die in\nist oder sich auf das Futtermittelgesetz oder das       das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes fallen, im Rah-\nTierseuchengesetz erstreckt, oder soweit es sich um     men der Erledigung seiner Aufgaben.\nProdukte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1\ndes Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen\n§3\nund den auf Grund dieser Gesetze erlassenen\nRechtsverordnungen unterliegen,                                           Aufgabendurchführung\n13. Arzneimittelgesetzes, soweit es den Verkehr und die         (1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch\nAnwendung von Arzneimitteln betrifft, die zur Anwen-    § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsauf-\ndung bei Tieren bestimmt sind, und es sich dabei        gaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz\nnicht um Tierimpfstoffe handelt,                        oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.\nsowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich die-            (2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere\nser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-      Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des\npäischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine Verwal-       Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durch-\ntungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen             führung das Bundesamt vom Bundesministerium beauf-\nseiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem          tragt wird.","3086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n§4                                  (2) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung tätigen Beamtinnen und Beamten werden mit\nBekanntmachungen im Bundesanzeiger\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und\nIn Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel-         Beamte des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließ-\nund Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Mar-          lich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom\ngarinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflü-       Bundesamt wahrgenommen werden. § 130 Abs. 1 des\ngelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des     Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzu-\nVerfütterungsverbotsgesetzes, des Tierseuchengesetzes,       wenden.\ndes Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des\n(3) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nPflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass\nbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologi-\ndas Bundesministerium zuständig ist,\nschen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen\n1. Entscheidungen der Organe der Europäischen Ge-            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem\nmeinschaft zur Durchführung von Rechtsakten der          Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich           Arbeitnehmer des Bundesamtes, soweit sie bislang aus-\nder genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu       schließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig\nmachen,                                                  vom Bundesamt wahrgenommen werden.\n2. sonstige Bekanntmachungen zur Durchführung der               (4) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\ngenannten Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze       Ernährung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nerlassenen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger          sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst\nzu veröffentlichen.                                      des Bundesamtes übernommen, soweit sie bislang aus-\nIn den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen kann        schließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig\ndie Zuständigkeit des Bundesministeriums ganz oder teil-     vom Bundesamt wahrgenommen werden.\nweise auf das Bundesamt übertragen werden.\n§8\n§5                                                Übergangsmaßnahmen\nAufsicht im besonderen Fall                      (1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden inner-\nhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-\nSoweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen\nzes Wahlen zu der Personalvertretung statt. Bis zur Kon-\nGeschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahr-\nstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der\nnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sach-\nPersonalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonal-\nlich zuständigen obersten Bundesbehörde.\nrat beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft als Übergangspersonalrat\n§6                               des Bundesamtes wahrgenommen.\nKostenerhebung                             (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den\n(1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmi-         Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im\ngungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Unter-         Bundesamt.\nsuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\neinsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden              Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Spezielle            Schwerbehindertenvertretung.\ngesetzliche Kostenregelungen bleiben unberührt.\n(4) Nach der Errichtung des Bundesamtes findet inner-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für         zes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer\ndie Amtshandlungen des Bundesamtes die gebühren-             Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstel-\npflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei         lungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundes-\nFestsätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der          amt werden ihre Aufgaben von der Gleichstellungsbeauf-\nGebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnitt-        tragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium\nlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die           für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nBedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige        wahrgenommen.\nNutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner\nangemessen berücksichtigt werden.\nArtikel 3\n§7\nÄnderung des\nÜbernahme\nder Beamtinnen und Beamten                        BGA-Nachfolgegesetzes und der Allgemeinen\nund Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                      Kostenverordnung für Amtshandlungen\nvon Gesundheitseinrichtungen des Bundes\n(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologi-\n§1\nschen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen\nBeamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten die-          Das BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\nses Gesetzes zum Bundesamt versetzt, soweit sie bislang      S. 1416), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom\nausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künf-        29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-\ntig vom Bundesamt wahrgenommen werden.                       dert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                3087\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte                       Worte „des Bundesamtes für Verbraucher-\n„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-                       schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun-                 bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Die\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-                          Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte\nsicherheit“ ersetzt.                                                    „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n2. § 3 wird aufgehoben.\n2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen\n3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 werden           Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für\njeweils die Angabe „§§ 1 bis 3“ durch die Angabe „§§ 1         Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ und\nund 2“ ersetzt.                                                das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                 3. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „Biologische\nBundesanstalt“ durch die Worte „Biologische Bun-\na) In Absatz 1 werden die Worte „ , des Robert Koch-           desanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische\nInstitutes und des Bundesinstitutes für gesundheit-         Bundesanstalt)“ ersetzt.\nlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“\ndurch die Worte „und des Robert Koch-Institutes“\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von der Bio-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3“\nlogischen Bundesanstalt“ durch die Worte „vom\ndurch die Angabe „§§ 1 und 2“ ersetzt.\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit“ ersetzt.\n§2                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „Die Biologische\nvon Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April                       Bundesanstalt“ durch die Angabe „Das Bun-\n1996 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8                 desamt für Verbraucherschutz und Lebens-\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie                  mittelsicherheit“ ersetzt.\nfolgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Dabei hat sie die\nAnwendungsgebiete“ durch die Worte „Dabei\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-                        hat es die Anwendungsgebiete“ ersetzt.\nfasst:\ncc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung\nüber Kosten für bestimmte Amtshandlungen                          „Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmi-\nvon Gesundheitseinrichtungen des Bundes                          gung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für\n(Gesundheitseinrichtungen-                                Risikobewertung, der Biologischen Bundes-\nKostenverordnung – GesundKostV)“.                             anstalt und dem Umweltbundesamt erteilt.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die Bio-\n2. In § 1 werden die Worte „Bundesinstitut für gesund-                 logische Bundesanstalt“ durch die Worte „das\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“                 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\ndurch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz                   mittelsicherheit“ ersetzt.\nund Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\naa) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen\nÄnderung des Pflanzenschutzrechts                                  Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\n§1                                            mittelsicherheit“ ersetzt.\nDas Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                bb) In Satz 2 werden die Worte „durch die Biologi-\nmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),                      sche Bundesanstalt“ gestrichen.\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Biologi-\n20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:              schen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\n1. § 6a wird wie folgt geändert:                                      sicherheit“ ersetzt.\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die Biologi-\nsche Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft       6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(Biologische Bundesanstalt)“ durch die Worte „das         a) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen Bun-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                   desanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für\nmittelsicherheit“ ersetzt.                                    Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              ersetzt.\naa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte          b) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bun-\n„der Biologischen Bundesanstalt“ durch die               desanstalt diesem und dem Antragsteller mit, wel-","3088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nche Unterlagen eines Vorantragstellers sie “ durch       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz              aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische\nund Lebensmittelsicherheit diesem und dem                        Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-\nAntragsteller mit, welche Unterlagen eines Vor-                  desamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nantragstellers es“ ersetzt.                                      mittelsicherheit“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische\n7. § 14a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-\n„Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren vorausset-               amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nzen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und                     sicherheit“ ersetzt.\nLebensmittelsicherheit nach § 15a Abs. 1 und 2 zur\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nPrüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dür-\nfen zu Gunsten Dritter nur verwendet werden, wenn                „(7) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\ndas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in\nmittelsicherheit diesem und dem Vorantragsteller               § 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich\noder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt           ist, durch Auflagen anordnen, dass während der\nhat, mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen es zu            Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei\nGunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie           der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ge-\njeweils Name und Anschrift des anderen.“                       wonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die\nErgebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mit-\ngeteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die ent-\n8. § 14b wird wie folgt geändert:\nsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.“\na) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „die Bio-\nlogische Bundesanstalt“ durch die Worte „das         10. § 15a wird wie folgt geändert:\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit“ ersetzt.                               a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Biologische\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\n„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                    heit“ ersetzt.\nLebensmittelsicherheit gibt den beteiligten Zulas-       b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Biologi-\nsungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer             schen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-\nvom Bundesamt für Verbraucherschutz und                     desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nLebensmittelsicherheit zu bestimmenden Frist zu             sicherheit“ ersetzt.\neinigen, wer die Unterlagen vorlegt.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                    „(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit kann den Zulassungsinha-\na) In Absatz 1, 2 und 5 werden jeweils die Worte „Die          ber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach\nBiologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das             den Absätzen 1 und 2 der Kommission der\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                 Europäischen Union und den zuständigen Behör-\nmittelsicherheit“ ersetzt.                                  den anderer Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter\nb) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:          Fristen vorzulegen und ihm die Vorlage anzuzei-\ngen.“\n„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-     11. § 15b wird wie folgt geändert:\nliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung\nmit Absatz 2,                                            a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Biologische\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt\n1. nach Absatz 1 im Benehmen mit der Biolo-                 für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\ngischen Bundesanstalt, soweit in den Num-               heit“ ersetzt.\nmern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,\nb) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die\n2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und                Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die\nNr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der Gesundheit,          Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nim Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hin-          Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher\nSchäden durch Belastung des Bodens, im               c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBenehmen mit dem Bundesinstitut für Risiko-               „(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nbewertung,                                              Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-\n3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hin-               liegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung\nsichtlich der Vermeidung von Schäden durch              mit den Absätzen 2 und 3,\nBelastung des Naturhaushaltes sowie durch               1. nach Absatz 1 Nr. 3 im Benehmen mit der Bio-\nAbfälle des Pflanzenschutzmittels im Einver-                logischen Bundesanstalt, soweit in den Num-\nnehmen mit dem Umweltbundesamt.                             mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-           2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hin-\nbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen                sichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit,\nBewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-                   im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c hin-\nschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“              sichtlich der Vermeidung der Auswirkungen auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002             3089\ndie Gesundheit durch Belastung des Bodens,        15. § 16b wird wie folgt geändert:\nim Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risi-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-\nkobewertung,\ngische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-\n3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hin-                desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nsichtlich der Auswirkungen durch Belastung               sicherheit“ ersetzt.\ndes Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des\nb) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische\nPflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt\ndem Umweltbundesamt.\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-            heit“ ersetzt.\nbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen\nBewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-         16. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „Die Biologische\nschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“        Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-\nsetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte „die Biologische\nBundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-     17. § 18 wird wie folgt geändert:\nsicherheit“ ersetzt.                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Die Biologische              aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-                     Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                     desamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit“ ersetzt.                                   mittelsicherheit“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „der Biologischen\n12. § 15c wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die                  desamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nWorte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die                    mittelsicherheit“ ersetzt.\nWorte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nund Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n„(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nLebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-\n„(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und               liegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1\nLebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-             Nr. 4 in Verbindung mit\nliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Ver-\n1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen\nbindung mit\nmit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in\n1. § 15 Abs. 1 und 2 im Benehmen mit der Biolo-                  den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt\ngischen Bundesanstalt, soweit in den Num-                    ist,\nmern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,\n2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2\n2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4                 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Men-\nBuchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der                      schen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nGesundheit des Menschen, im Falle des § 15                   stabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Ver-\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsicht-                meidung gesundheitlicher Schäden durch\nlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden                 Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem\ndurch Belastung des Bodens, im Benehmen                      Bundesinstitut für Risikobewertung,\nmit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,\n3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2\n3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2                Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden\nhinsichtlich der Vermeidung von Schäden                      durch Belastung des Naturhaushaltes sowie\ndurch Belastung des Naturhaushaltes sowie                    durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im\ndurch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im                   Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.\nEinvernehmen mit dem Umweltbundesamt.\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-            binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen\nbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen             Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-\nBewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-                schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“\nschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“\n18. § 18a wird wie folgt geändert:\n13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils\ndie Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die           a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Biolo-\nWorte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und                   gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.                                 desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nsicherheit“ ersetzt.\n14. In § 16a Abs. 5 werden die Worte „Die Biologische             b) In Absatz 4 werden die Worte „Die Biologische\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für                Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-                für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nsetzt.                                                           heit“ ersetzt.","3090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n19. In § 18b Abs. 3 werden die Worte „der Biologischen              1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die\nBundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für                  Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-                  mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,\nsetzt.                                                          2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den\nNaturhaushalt im Benehmen mit dem Umwelt-\n20. § 18c wird wie folgt geändert:                                     bundesamt,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne\naa) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen                des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit der Bio-\nBundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-                  logischen Bundesanstalt.\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebens-               Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-\nmittelsicherheit“ ersetzt.                             binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen\nbb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische              Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-\nBundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-            schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-            Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz\nsicherheit“ ersetzt.                                   und Lebensmittelsicherheit Unterlagen oder Pro-\nben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungs-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „der Biologischen               mittel in die Liste aufgenommen worden ist, ent-\nBundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt                scheidet es innerhalb von vier Monaten nach Ein-\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-                gang der Unterlagen oder Proben.“\nheit“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „die Biologische\nBundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt\n21. § 19 wird wie folgt geändert:                                   für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Biolo-              heit“ ersetzt.\ngischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem               d) In Absatz 5 werden die Worte „der Biologischen\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                  Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt\nmittelsicherheit“ ersetzt.                                   für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Die Biologische                heit“ ersetzt.\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-         25. § 31b wird wie folgt geändert:\nheit“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n22. § 20 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-\na) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe c werden die Worte                     desamt für Verbraucherschutz und Lebens-\n„die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte                    mittelsicherheit“ ersetzt.\n„das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.                             bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort\n„Es“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-\n„(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der            gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-\nZulassungsbehörde festgesetzten Anwendungs-                  desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\ngebiete und Anwendungsbestimmungen unter der                 sicherheit“ ersetzt.\nÜberschrift „Von der Zulassungsbehörde festge-\nsetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“               c) In Absatz 3 werden die Worte „Die Biologische\ndeutlich getrennt von den übrigen Angaben und                Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt\nAufschriften aufzunehmen.“                                   für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nheit“ ersetzt.\n23. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „der Biolo-\ngischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bun-         26. In § 31c Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen\ndesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-             Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bundesamtes\nsicherheit“ ersetzt.                                         für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“\nersetzt.\n24. § 31a wird wie folgt geändert:\n27. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „Die Biologische\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-                aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\nheit“ ersetzt.                                                     „Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätz-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   lich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses\n„(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                     Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30\nLebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von                   Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere\nvier Monaten nach Eingang des Antrags über die                     Rechtsvorschriften übertragen sind oder wer-\nAufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmit-                   den, folgende Aufgaben:“.\ntel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich               bb) Nummer 3 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002              3091\ncc) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt ge-             5. Beteiligung an der Prüfung von Pflanzenschutz-\nfasst:                                                   mittelwirkstoffen nach den von der Europäischen\nGemeinschaft erlassenen Bestimmungen.\n„9. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich\nder Ein- und Verschleppung von Schad-              (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\norganismen sowie Mitwirkung bei der             Lebensmittelsicherheit kann prüfen:\nErarbeitung nationaler und internationaler      1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung be-\nNormen auf dem Gebiet der Pflanzen-                 dürfen,\ngesundheit,\n2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau\n10. Mitwirkung an und Begleitung von Pro-                bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflan-\ngrammen und Maßnahmen, einschließlich               zenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.\nder Überwachung, der Länder und der\nEuropäischen Gemeinschaft zur Verhin-              (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nderung der Ein- und Verschleppung von           Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschrei-\nSchadorganismen,“.                              bende Liste\n1. der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Anga-\ndd) In Nummer 11 wird das Wort „Prüfung“ durch\nben über die für die Anwendung der Pflanzen-\ndie Worte „Mitwirkung an der Prüfung“ er-\nschutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaf-\nsetzt.\nten, insbesondere die Eignung der Pflanzen-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              schutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete,\n„(3) Die Biologische Bundesanstalt kann Geräte              Boden- und Klimaverhältnisse und den Haus- und\nund Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz               Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem\nbenutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte               die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet,\nsind.“                                                    2. der in die jeweilige Liste eingetragenen Pflanzen-\nstärkungsmittel und Zusatzstoffe.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzen-\n„(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht\nschutzes können verwertet werden.\neine beschreibende Liste der in die Pflanzen-\nschutzgeräteliste eingetragenen Pflanzenschutz-              (4) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und\ngeräte mit Angaben über die für die Verwendung            Lebensmittelsicherheit wird ein Sachverständigen-\nder Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale               ausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundes-\nund Eigenschaften. Prüfergebnisse aus der Praxis          ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\ndes Pflanzenschutzes können verwendet werden.“            Landwirtschaft berufen werden. Der Sachverständi-\ngenausschuss ist zu hören\nd) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\n1. vor der Entscheidung über die Zulassung von\nPflanzenschutzmitteln nach § 15, § 15b oder § 15c,\n28. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\n2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach\n„§ 33a                                   § 18,\nBundesamt für                           3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit                  Zulassung oder Genehmigung außer bei Gefahr im\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                    Verzuge.\nLebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Auf-              (5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\ngaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechts-            Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im\nverordnungen nach § 7, § 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19       Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit\nAbs. 2, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d      und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und\nAbs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechts-            Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\nvorschriften übertragen sind oder werden, folgende           stimmung des Bundesrates die näheren Vorausset-\nAufgaben:                                                    zungen über den Sachverständigenausschuss zu\n1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung            erlassen.“\nauf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflan-\nzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,                  29. § 37 wird wie folgt geändert:\n2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener               a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nPflanzenschutzmittel und in die jeweilige Liste auf-          „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\ngenommener Pflanzenstärkungsmittel und Zu-                    Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren\nsatzstoffe,                                                   und Auslagen) für\n3. Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste                   1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz\nnach § 18 des Infektionsschutzgesetzes,                           und\n4. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über                  2. berichterstattende Tätigkeiten, die es im Rah-\ndas Verfahren der vorherigen Zustimmung nach                      men des Arbeitsprogramms nach Artikel 8\nInkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Che-                  Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbin-\nmikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlings-                    dung mit den durch Verordnung der Europäi-\nbekämpfungsmittel im internationalen Handel für                   schen Gemeinschaft festgesetzten Durch-\nden Bereich Pflanzenschutz,                                       führungsbestimmungen ausführt.","3092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nBei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach                   Pflanzenschutzmitteln enthalten war, die in einem\nSatz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlun-              Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerb-\ngen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, der            lichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-\nBiologischen Bundesanstalt und des Umweltbun-                schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr\ndesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu                    gebracht worden sind.“\nberücksichtigen.“\nc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(11) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. No-\n„(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt                  vember 2002 nach den bis dahin geltenden Vor-\nKosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts-                schriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis\nhandlungen nach diesem Gesetz.“                              zur Erschöpfung der Bestände, längstens jedoch\nbis zum 29. Juli 2004, in den Verkehr gebracht\n30. § 38a wird wie folgt gefasst:                                     oder eingeführt werden. Behältnisse und abgabe-\n„§ 38a                                  fertige Packungen, die vor dem 1. November 2002\nnach den bis dahin geltenden Vorschriften herge-\nÜbermittlung von Daten                           stellt worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der\n(1) Die Biologische Bundesanstalt und das Bundes-             Bestände, längstens jedoch bis zum 29. Juli 2004,\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-                 verwendet werden.“\nheit können den zuständigen Behörden anderer Mit-\ngliedstaaten und der Kommission der Europäischen                                        §2\nGemeinschaft Entscheidungen und Maßnahmen mit-\nteilen, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen        Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der\nGemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchführung         Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161),\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-          zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November\nraum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbrau-         2001 (BGBl. I S. 3031, 2002 I S. 559), wird wie folgt ge-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber        ändert:\nhinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahr-\nnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nund 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen        a) In Absatz 1 werden die Worte „der Biologischen\nübermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der                    Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biolo-\nEuropäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur                gische Bundesanstalt)“ durch die Worte „dem Bun-\nDurchführung des Abkommens über den Europäi-                     desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nschen Wirtschaftsraum erforderlich ist.                          sicherheit“ ersetzt.\n(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\nb) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.\nzur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anfor-\nderungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der           c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Die Biolo-\nOrgane der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrie-                gische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-\nben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung               desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\ndieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen                  sicherheit“ ersetzt.\nBehörden anderer Länder, des Bundes oder anderer\nd) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „der Biolo-\nMitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäi-\ngischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem\nschen Gemeinschaft mitteilen.“\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\ntelsicherheit“ ersetzt.\n31. In § 38b Satz 2 werden nach den Worten „auf die Bio-\nlogische Bundesanstalt“ die Worte „oder das Bun-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-            2. § 1a wird wie folgt geändert:\nsicherheit“ eingefügt.                                        a) In Absatz 3 werden die Worte „die Biologische Bun-\ndesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für\n32. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                              Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“\nersetzt.\n„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in           b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bun-\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und                  desanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für\nNr. 8 das Bundesamt für Verbraucherschutz und                    Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“\nLebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 1             ersetzt.\nNr. 14 die Biologische Bundesanstalt.“\n3. § 1b wird wie folgt geändert:\n33. § 45 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Biologischen\na) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „der Biolo-               Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt\ngischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des                 für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-               ersetzt.\nmittelsicherheit“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-\n„(6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzen-            desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der in         sicherheit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002            3093\n4. § 1d wird wie folgt geändert:                             1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\nfasst:\na) In Satz 1 werden die Worte „die Biologische Bun-\ndesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für                                  „Verordnung\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-                      über Kosten des Bundesamtes\nsetzt.                                                      für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nund der Biologischen Bundesanstalt für Land-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“              und Forstwirtschaft im Pflanzenschutzbereich\nersetzt.                                                                   (Pflanzenschutzmittel-\nGebührenverordnung – PflSchMGebV)“.\n5. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1\n„Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit, der Biologischen Bun-                  Erhebung von Gebühren und Auslagen\ndesanstalt, des Bundesinstitutes für Risikobewer-            Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\ntung und des Umweltbundesamtes nehmen an den              mittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für\nBeratungen teil.“                                         Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)\nb) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bun-         erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem\ndesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für            Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-         dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucher-\nsetzt.                                                    schutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hin-\naus für berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des\n§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes\n6. In § 3 Abs. 2, § 3a und § 3b Abs.1 werden jeweils die         Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“\nWorte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die\nWorte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\n3. Der Anlage wird folgender Satz 2 angefügt:\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n„Es erheben Gebühren und Auslagen\n1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\n§3                                      bensmittelsicherheit nach den Gebührennummern\nDie Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I             1000 bis 3220 und 5000 bis 5600,\nS. 1410), geändert durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung          2. die Biologische Bundesanstalt nach den Gebühren-\nvom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070), wird wie folgt              nummern 4000 bis 4290 und 5600.“\ngeändert:\n1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte „die Biolo-                               Artikel 5\ngische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\n(Biologische Bundesanstalt)“ durch die Worte „das                    Änderung des Tierseuchenrechts\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nsicherheit“ ersetzt.                                                                   §1\nDas Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. In § 2 Abs. 6 werden die Worte „der Biologischen Bun-     machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt ge-\ndesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Ver-       ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2002\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.       (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesinstitut für\n§4                                   gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko-\nIn § 7 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverord-\nbewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz\nnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt\nund Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\ndurch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 2002\n(BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, werden die Worte\n„Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-      2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nschaft“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucher-          a) In Satz 1 werden die Worte „das Bundesinstitut für\nschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.                         gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin oder“ gestrichen.\n§5                                   b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:\n„Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nDie Verordnung über Kosten der Biologischen Bundes-\nder Tiere wirkt mit bei der\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3140), geändert durch die Verordnung vom                1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von\n29. November 2001 (BGBl. I S. 3366), wird wie folgt ge-                 Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt\nändert:                                                                 sind,","3094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von         S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „ , dem\nTierseuchenausbrüchen;                             Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nsie wird neben der Forschung auf dem Gebiet der        und Veterinärmedizin“ gestrichen.\nTierseuchen, einschließlich Zoonosen, ferner tätig\nin der Funktion\n§3\n1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflich-\ntige Tierseuchen, soweit sie oder das Bundes-         § 14 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der\ninstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz    Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I\nund Veterinärmedizin benannt worden ist,           S. 1885), die zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\n2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Refe-      wird wie folgt gefasst:\nrenzlabors, soweit für diese Tätigkeit die Bun-\ndesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der                                  „§ 14\nTiere benannt wird.“                                                     Zulassungsstellen\nZulassungsstellen sind\n3. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ , das Bundesinstitut\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-      1. die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der\nmedizin“ gestrichen.                                           Tiere für die Zulassung von\na) Mitteln gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten\n4. § 7b wird wie folgt geändert:                                       Tierseuchen und die Schweinepest,\na) Die Worte „Das Bundesministerium“ werden durch              b) Testsera, Testantigenen und Testallergenen, aus-\ndie Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz                 genommen Tuberkuline,\nund Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n2. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung nicht in\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                             Nummer 1 Buchstabe a genannter Sera, Impfstoffe,\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann die               Immunmodulatoren und Tuberkuline zur Anwendung\nErteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mit-           an Tieren.“\ntelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-\ngen.“\n§4\n5. In § 17c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ , vom Bun-           In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai\ndesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz         1998 (BGBl. I S. 941) werden die Worte „ , Bundesinstitut\nund Veterinärmedizin“ gestrichen.                          für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin“ gestrichen.\n6. Nach § 85 wird folgender § 86 angefügt:\n„§ 86\n§5\n(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtin-          § 26 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in\nnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten des             der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999\nGesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen          (BGBl. I S.1820), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nVerbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit         vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert wor-\nzur Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der       den ist, wird wie folgt geändert:\nTiere versetzt, soweit sie bislang Aufgaben wahr-\ngenommen haben, die künftig von der Bundes-                1. Die Worte „Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahr-         Ernährung und Landwirtschaft“ werden durch die\ngenommen werden.                                               Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeit-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem                2. Folgender Satz 2 wird angefügt:\nInkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des             „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ertei-\ngesundheitlichen Verbraucherschutzes und der                   lung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehör-\nLebensmittelsicherheit Arbeitnehmerinnen und Arbeit-           den seines Geschäftsbereichs übertragen.“\nnehmer der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-\nheiten der Tiere, soweit sie bislang Aufgaben wahr-\ngenommen haben, die künftig von der Bundes-\nforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahr-                               Artikel 6\ngenommen werden.“                                                     Änderung des Futtermittelrechts\n§2                                                             §1\nIn § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhr-            Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom               machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt\n13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch         geändert durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Okto-\nArtikel 369 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I       ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002               3095\n1. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „von der Bundesanstalt          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfür Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“\naa) In Satz 1 werden die Worte „bei der Bundes-\ndurch die Worte „vom Bundesamt für Verbraucher-\nanstalt“ durch die Worte „beim Bundesamt“\nschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“\nersetzt.\nersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Worte „die Bundesanstalt“\n2. § 9a wird wie folgt geändert:                                          durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 16c wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „die Bundesanstalt“\ndurch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt.              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Einvernehmen mit               aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „die\ndem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-                  Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch                    amt“ ersetzt.\ndie Worte „Benehmen mit dem Bundesinstitut                bb) In Satz 2 werden die Worte „der Bundesanstalt“\nfür Risikobewertung“ ersetzt.                                 durch die Worte „des Bundesamtes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“            b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“\ndurch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.                       durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Bundes-\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\nanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a werden jeweils die\nWorte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das\nBundesamt“ ersetzt.                                    4. In § 16d Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „bei der Bun-\ndesanstalt“ durch die Worte „beim Bundesamt“ er-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Einvernehmen mit              setzt.\ndem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-\ncherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte\n„Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risiko-           5. § 33 wird wie folgt geändert:\nbewertung“ ersetzt.                                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesanstalt“\n4. In § 11a Abs. 1 und § 24 werden jeweils die Worte „Die                 durch die Worte „dem Bundesamt“ ersetzt.\nBundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“\nersetzt.                                                           bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“\ndurch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.\n5. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“\n„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                   durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.\nmittelsicherheit gibt die in Satz 2 genannten Eingangs-\nstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-\nder Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bun-               terium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndesministerium der Finanzen kann die Erteilung des             der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht\nEinvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäfts-             hat“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-\nbereichs übertragen.“                                          schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-\n6. In § 19b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die          anzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministe-\nWorte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und                 rium der Finanzen kann die Erteilung des Einverneh-\nLebensmittelsicherheit oder“ eingefügt.                        mens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs\nübertragen“ ersetzt.\n§2\n§3\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I           Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März\nS. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom           1996 (BGBl. I S. 533), geändert durch Artikel 2 der Verord-\n21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675), wird wie folgt geändert:      nung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei der Bun-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-       1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\nanstalt)“ durch die Worte „beim Bundesamt für Ver-             fasst:\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundes-\namt)“ ersetzt.                                                                       „Verordnung\nüber Gebühren für Amtshandlungen\ndes Bundesamtes für Verbraucherschutz und\n2. § 16b wird wie folgt geändert:\nLebensmittelsicherheit nach dem Futtermittelgesetz\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Bundes-                            (Bundesamt-Futtermittel-\nanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt“ ersetzt.                 Gebührenverordnung – BVLFuttmGebV)“.","3096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n2. In § 1 werden die Worte „Die Bundesanstalt für Land-        2. In Anlage 1 werden die Worte\nwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ durch die            „An das\nWorte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                 Bundesinstitut für gesundheitlichen\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.                               Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\nDokumentations- und Bewertungs-\nstelle für Vergiftungen (BgVV)“\nArtikel 7                              durch die Worte\nÄnderung des Chemikalienrechts                          „An das\nBundesinstitut für Risikobewertung\n§1                                  Dokumentations- und Bewertungs-\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-               stelle für Vergiftungen“\nmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) wird wie               ersetzt.\nfolgt geändert:\n1. § 12j wird wie folgt geändert:                              3. In Anlage 2 werden\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           a) die Worte\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Bundesinsti-            „An das\ntut für gesundheitlichen Verbraucherschutz               Bundesinstitut für gesundheitlichen\nund Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun-              Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\ndesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.                Dokumentations- und Bewertungs-\nstelle für Vergiftungen (BgVV)“\nbb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „der Biologi-\nschen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-             durch die Worte\nschaft“ durch die Worte „dem Bundesamt für               „An das\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicher-                Bundesinstitut für Risikobewertung\nheit“ ersetzt.                                           Dokumentations- und Bewertungs-\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „Bundesinstitut             stelle für Vergiftungen“ und\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-           b) die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nrinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Ver-             braucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-                Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“\nsetzt.\nersetzt.\n2. In § 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 und\nAbs. 3 Satz 1 und 2 und § 19d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2     4. In Anlage 3 werden die Worte\nwerden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesund-\n„An das\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“\nBundesinstitut für gesundheitlichen\ndurch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin\nersetzt.\nDokumentations- und Bewertungs-\nstelle für Vergiftungen (BgVV)“\n3. In § 19b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Bundesinstitu-\ntes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-           durch die Worte\nrinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes für            „An das\nRisikobewertung“ und die Worte „Bundesinstitut für             Bundesinstitut für Risikobewertung\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-              Dokumentations- und Bewertungs-\nmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko-           stelle für Vergiftungen“\nbewertung“ ersetzt.\nersetzt.\n4. In § 22 Abs. 4 werden die Worte „der Biologischen\nBundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch                                       §3\ndie Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.                              Der Anhang Abschnitt 1 Spalte 3 der Chemikalien-Ver-\nbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Arti-\n§2                              kel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)\nDie Giftinformationsverordnung in der Fassung der           geändert worden ist, wird im Abschnitt I wie folgt geän-\nBekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198),            dert:\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert:                    1. In Satz 2 werden die Worte „Bundesinstitutes für\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\n1. In § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, Abs. 2 und 3        medizin“ durch die Worte „Bundesamtes für Verbrau-\nund § 3 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Bundes-               cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\ninstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\nVeterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für      2. In Satz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für gesund-\nRisikobewertung“ ersetzt.                                      heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002               3097\ndurch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz                                    Artikel 8\nund Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nÄnderung des Arzneimittelrechts\n§4                                                            §1\n§ 77 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-\nDie Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),\nmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli\nS. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\n2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird wie folgt\nvom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. § 15d Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                        1. In Absatz 1 werden die Worte „Bundesinstitut für\n„(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2       gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nund 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen          medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-\nverwendet werden, die vom Bundesamt für Verbrau-               cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen\nsind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde        2. In Absatz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für\neine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobe-            gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nwertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung           medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-\nund -prüfung verlangen.“                                       cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n2. § 43 wird wie folgt geändert:\n§2\na) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Kostenverordnung für die Registrierung homöopa-\n„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf         thischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arznei-\nschriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend       mittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für\nvon § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Bega-          gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-\nsungsmittel zulassen, wenn diese vom Bundesamt         zin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1997\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit       (BGBl. I S. 779), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes\nzugelassen sind; in anderen Fällen kann die zustän-    vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt\ndige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinsti-       geändert:\ntut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung verlangen.“             1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\nb) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „Bundesinsti-           fasst:\ntut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und                            „Kostenverordnung für die\nVeterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für                 Registrierung homöopathischer Arzneimittel\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-                  durch das Bundesinstitut für Arzneimittel\nsetzt.                                                           und Medizinprodukte und das Bundesamt für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“.\n3. In § 52 Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen\nBundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch         2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Bundesinstitut für\ndie Worte „des Bundesamtes für Verbraucherschutz               gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nund Lebensmittelsicherheit“ und die Worte „Bundes-             medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-\ninstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und          cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nVeterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes\nfür Risikobewertung“ ersetzt.\n§3\nDie Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimit-\n§5                                teln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenverordnung          zinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002             Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 16. Sep-\n(BGBl. I S. 2442) wird durch folgende Sätze ersetzt:           tember 1993 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1125),\n„Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die         wird wie folgt geändert:\nErteilung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach\n§ 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\nnach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnis-\nfasst:\nses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit erhebt für die Erteilung von Ausnahmen                            „Kostenverordnung für die\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1                              Zulassung von Arzneimitteln\nSpalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemika-                      durch das Bundesinstitut für Arzneimittel\nlien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des                       und Medizinprodukte und das Bundesamt\nanliegenden Gebührenverzeichnisses.“                                 für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“.","3098             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n2. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die      6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden\nWorte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-           a) in Nummer 1 die Worte „Bundesinstitut für gesund-\ncherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte                 heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-\n„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-               zin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-\nsicherheit“ ersetzt.                                             schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt und\n§4                                  b) in Nummer 2 nach den Worten „zuständigen Behör-\nden“ die Worte „sowie die Beteiligung des Bun-\nIn § 1 Abs. 1 der AMG-Einreichungsverordnung vom                  desinstitutes für Risikobewertung“ eingefügt.\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036) werden die Worte\n„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\n7. § 47a wird wie folgt geändert:\nund Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.            a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „Bundes-\nministeriums“ durch die Worte „Bundesamtes für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-\nArtikel 9                                 setzt.\nÄnderung lebensmittel-                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrechtlicher, weinrechtlicher und fleisch- und                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften\n„Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2\n§1                                          Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in                      nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                           Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwin-\n1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 3 des              gende Gründe des Gesundheitsschutzes ent-\nGesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie                    gegenstehen.“\nfolgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesminis-\nterium hat bei der Beurteilung der gesundheit-\n1. In § 26 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 35 Satz 1 und § 46d Abs. 5\nlichen Gefahren eines Erzeugnisses“ durch die\nSatz 1, 3 und 5 werden jeweils die Worte „Bundes-\nWorte „Bei der Beurteilung der gesundheit-\ninstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\nlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind“\nVeterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für\nersetzt.\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-\nsetzt.\n8. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden                                   a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch\na) die Worte „den Direktor und Professor des Bun-                die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und\ndesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-              Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „das         b) Folgender Satz wird angefügt:\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                  „Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nmittelsicherheit“ und                                        Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf\nb) die Worte „der Direktor und Professor des Bun-                Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-\ndesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-              gen.“\nschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „das\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit“                                                                   §2\nersetzt.                                                     Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geän-\n3. § 37 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002\n(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\n„Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach\nAbsatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesamt für Ver-\n1. In § 16 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Bundesministe-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-\nrium“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-\nnehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nfuhrkontrolle, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch im\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches\nHilfswerk.“                                               2. In § 22f Abs. 3 werden die Worte „anderer Länder und\nanderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und“\ndurch die Worte „ , des Bundes, anderer Länder oder\n4. In § 40 Abs. 6 werden die Worte „und anderer Mitglied-\nanderer Mitgliedstaaten oder“ ersetzt.\nstaaten, dem Bundesministerium und“ durch die Worte\n„ , des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder“\nersetzt.                                                  3. In § 22g wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit\n5. In § 43a Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die Worte           Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für\n„das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-              Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über-\nmittelsicherheit oder“ eingefügt.                             tragen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                3099\n§3                                „(4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem\nNamen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung vom\nDas Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\n(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“\nGesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie\nfolgt geändert:\n§6\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                 In § 4a Satz 2 der Honigverordnung vom 13. Dezember\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „vom Bundes-        1976 (BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-\nministerium“ durch die Worte „vom Bundesamt für       ordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert wor-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-     den ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheit-\nsetzt.                                                lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die\nWorte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             mittelsicherheit“ ersetzt.\n„Es kann diese Aufgaben durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-                                  §7\nheit übertragen.“                                        Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993\n(BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 16 des\n2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie\nfolgt geändert:\na) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch\ndie Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und\n1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesministe-\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nrium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt für\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun-\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann die              desamt)“ ersetzt.\nErteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf\nMittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-      2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Bundes-\ngen.“                                                     ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-\namt“ ersetzt.\n3. In § 22 Abs. 3 werden\n3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils\na) die Worte „anderer Länder“ durch die Worte „des\ndie Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch\nBundes, anderer Länder“ ersetzt und\ndas Wort „Bundesamt“ ersetzt.\nb) die Worte „ , dem Bundesministerium“ gestrichen.\n4. In Anlage 3 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte „Bundes-\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                  ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-\namt“ ersetzt.\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-                                     §8\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-        In § 1a Satz 2 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli\nheit übertragen.“                                     1994 (BAnz. S. 6 973), die zuletzt durch Artikel 6 der\nb) Im neuen Satz 3 werden die Worte „Es kann“ durch       Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert\ndie Worte „Ferner kann es“ ersetzt.                   worden ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesund-\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“\ndurch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und\n§4                              Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nIn § 4a Abs. 1, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 der Diätverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-                                         §9\ngust 1988 (BGBl. I S. 1713), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13 449) geändert                Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-\nworden ist, werden jeweils die Worte „Bundesinstitut          Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-         14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), geändert durch die Ver-\nmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-          ordnung vom 19. November 2001 (BGBl. I S. 3472), wird\nschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.                   wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n§5\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Bundesinstitut\n§ 3 Abs. 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung                 für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-\nvom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch               rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Ver-\nArtikel 309 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I              braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-\nS. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                 setzt.","3100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesinstitut für                                    § 12\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-        In § 35 Abs. 4 Nr. 3 der Wein-Überwachungsverordnung\nmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-      in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit im Beneh-       (BGBl. I S. 1624) werden die Worte „Bundesinstitut für\nmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung“       gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-\nersetzt.                                              zin, das“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewer-\ntung, die“ ersetzt.\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Bundes-\ninstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\nVeterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für                                       § 13\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-            In § 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Stoffe mit phar-\nsetzt.                                                    makologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998\n§ 10                              (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden die Worte\nDie Milchverordnung in der Fassung der Bekannt-            „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178) wird wie folgt   und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für\ngeändert:                                                    Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n1. In § 16a Satz 2 werden die Worte „Bundesinstitut für                                   § 14\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-             Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“        Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819) wird\nersetzt.                                                  wie folgt geändert:\n1. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte\n2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-\n„Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Worte\nterium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“\n„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nersetzt.\ntelsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt.\n3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Bundesministe-       2. In § 12 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „Bundesminis-\nrium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“                terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“\nersetzt.                                                       ersetzt.\n4. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils       3. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundesinsti-\ndie Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch             tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-\ndas Wort „Bundesamt“ ersetzt.                                  rinärmedizin“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.\n5. In Anlage 12 Nr. 3.3 Satz 2 werden die Worte „Bundes-       4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-\nministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-            terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“\namt“ ersetzt.                                                  ersetzt.\n5. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-\n§ 11                                   terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“\nDie Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der           ersetzt.\nBekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) wird\nwie folgt geändert:                                            6. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2\nBuchstabe a werden jeweils die Worte „Bundesminis-\n1. In § 4a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-           terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“\nterium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt              ersetzt.\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\n(Bundesamt)“ ersetzt.                                       7. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden\n2. In § 6 Abs. 4 werden die Worte „beim Bundesministe-                jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesund-\nrium für Gesundheit“ durch die Worte „dem Bundes-                  heit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.\namt“ ersetzt.                                                  b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“\ndurch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.\n3. In § 6a Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Bundesministe-\nrium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“             8. In § 23a Satz 2 werden die Worte „Bundesministerium\nersetzt.                                                       für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.\n4. In Anlage 3 Nr. 6 Satz 2 werden die Worte „Bundes-          9. In Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 4.5 Satz 2 werden die Worte\nministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-            „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das Wort\namt“ ersetzt.                                                  „Bundesamt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002                3101\n10. In Anlage 4 Nr. 2.1 und Nr. 3 Satz 2 werden jeweils die      b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut für\nWorte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das              gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nWort „Bundesamt“ ersetzt.                                       medizin“ durch die Dienststellenbezeichnung „Bun-\ndesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.\n§ 15                             2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-\ndert:\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),              a) In der Besoldungsgruppe B 4 werden\nzuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom                 aa) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-\n14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:                 sor der Bundesforschungsanstalt für Virus-\nkrankheiten der Tiere“ gestrichen,\n1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundesminis-              bb) nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-\nterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                      rat“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\nwirtschaft“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-                    desamtes für Verbraucherschutz und Lebens-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.                        mittelsicherheit“ eingefügt.\nb) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amts-\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                     bezeichnung „Präsident und Professor der Bundes-\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4,               anstalt für Straßenwesen“ die Amtsbezeichnung\nAbsatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 3 und              „Präsident und Professor der Bundesforschungs-\nAbsatz 5 werden jeweils die Worte „Bundesministe-             anstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ eingefügt.\nrium im Bundesanzeiger“ durch die Worte „Bun-             c) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amts-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-                bezeichnung „Präsident und Professor des Bun-\nsicherheit im Bundesanzeiger“ ersetzt.                        desinstituts für gesundheitlichen Verbraucher-\nb) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesministerium“                  schutz und Veterinärmedizin“ durch die Amtsbe-\ndurch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-                   zeichnung „Präsident und Professor des Bundes-\nschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.                   institutes für Risikobewertung“ ersetzt.\n§ 16                                                        Artikel 11\nDie Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung              Änderung sonstiger Rechtsvorschriften\nder Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 4098), geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom                                      §1\n14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:\nIn § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I\n1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 werden        S.1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 191 der Verord-\njeweils die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“      nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\ndurch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz          worden ist, werden die Worte „Bundesministerium im Ein-\nund Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.                      vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im\nBundesanzeiger bekannt gemacht hat“ durch die Worte\n2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3  „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nSatz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1       sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nund 3 werden jeweils die Worte „Bundesministerium         der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat;\nim Bundesanzeiger“ durch die Worte „Bundesamt             das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im       des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäfts-\nBundesanzeiger“ ersetzt.                                  bereichs übertragen“ ersetzt.\n§2\nArtikel 10                             In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                    vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)           S. 2992) geändert worden ist, werden die Worte „die Bio-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-          logische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“\nkanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) wird       durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz\nwie folgt geändert:                                          und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n1. In Vorbemerkung Nummer 2 werden                                                          §3\na) nach der Dienststellenbezeichnung „Bundesamt              Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nfür Strahlenschutz“ die Dienststellenbezeichnung      S. 1045), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom\n„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-          5. November 2001 (BGBl. I S. 2960), wird wie folgt ge-\nmittelsicherheit“ eingefügt,                          ändert:","3102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesinstitut                  torsicherheit durch Rechtsverordnung mit\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-                  Zustimmung des Bundesrates die gebühren-\nmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko-                   pflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen\nbewertung“ ersetzt.                                                    nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfah-\nren zur Entwesung und zur Bekämpfung von\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                          Wirbeltieren betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\nund Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.“\naa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und                aa) Die Worte „des Listungsverfahrens“ werden\nzur Bekämpfung von Wirbeltieren das Bun-                   durch die Worte „des Listungsverfahrens nach\ndesamt für Verbraucherschutz und Le-                       Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\nbensmittelsicherheit im Einvernehmen\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) mit dem Bundesinstitut für Risikobe-\nwertung, das die Wirksamkeit mit Aus-                 „Das Bundesministerium für Verbraucher-\nnahme der dem Umweltbundesamt                         schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird\nzugewiesenen Prüfungen und die Aus-                   ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nwirkungen auf die menschliche Ge-                     ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nsundheit mit Ausnahme der dem Bun-                    torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizin-             stimmung des Bundesrates Einzelheiten des\nprodukte zugewiesenen Prüfung prüft,                  Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\nfestzulegen.“\nb) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel\nund Medizinprodukte, das die Auswir-\nkungen auf die menschliche Gesund-                                     §4\nheit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1       In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes\ndes Arzneimittelgesetzes für die Zulas-   vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), das zuletzt\nsung zuständig ist, und                   durch Artikel 53 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nc) mit dem Umweltbundesamt, das die            (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte\nWirksamkeit von Mitteln und Verfahren     „die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das\nzur Entwesung sowie zur Bekämpfung        Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nvon Ratten und Mäusen und die Auswir-     sicherheit“ ersetzt.\nkungen auf die Umwelt prüft; die Prü-\nfungen zur Feststellung der Wirksam-                                   §5\nkeit sind an den betreffenden Schädlin-      In § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7a Abs. 1 Nr. 3 des Gefahrgut-\ngen unter Einbeziehung von Wirtstieren    beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nbei parasitären Nichtwirbeltieren vorzu-  chung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das\nnehmen, soweit die Mittel oder Verfah-    zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember\nren nicht nach dem Gesetz zum Schutz      2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, werden jeweils\nder Kulturpflanzen nach dem Tilgungs-     die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-\nprinzip gleichwertig geprüft und zuge-    cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun-\nlassen sind.“                             desinstitut für Risikobewertung “ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Worte „die Mittel“ durch\ndie Worte „die Mittel nach Satz 1 Nr. 1“ und die\nWorte „der Biologischen Bundesanstalt für                                       §6\nLand- und Forstwirtschaft“ durch die Worte            Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der\n„dem Bundesamt für Verbraucherschutz und           Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337),\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.                   geändert durch Artikel 377 der Verordnung vom 29. Okto-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für        ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-       1. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.            a) Die Worte „Bundesministerium für Verbraucher-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden\ndurch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-\naa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wird\nschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\ndurch die Worte „nach Absatz 1, soweit dieser\nMittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft,         b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nund Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3“                „Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nersetzt.                                                   Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              seines Geschäftsbereichs übertragen.“\n„Das Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird          2. § 36a wird wie folgt geändert:\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-            a) Die Worte „Bundesministerium für Verbraucher-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-              schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002              3103\ndurch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-           und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für\nschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.           Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann die                                       § 11\nErteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden\nseines Geschäftsbereichs übertragen.“                    § 5d der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410),\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2001\n3. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „die Bundes-\n(BGBl. I S. 3030) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ durch die\nändert:\nWorte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit“ ersetzt.\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Bundesinstitut für\n§7\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nIn § 20 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März             medizin (Bundesinstitut)“ durch die Worte „Bundes-\n1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch die Verordnung              amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nvom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) geändert worden               heit (Bundesamt)“ ersetzt.\nist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen\nb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesinstitut“ durch das\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin“ durch\nWort „Bundesamt“ ersetzt.\ndie Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.\n2. In Absatz 4 wird das Wort „Bundesinstitut“ durch das\n§8                                   Wort „Bundesamt“ ersetzt.\nIn § 19 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998\n(BGBl. I S. 1421), die durch Artikel 335 der Verordnung                                Artikel 12\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden\nist, werden die Worte „Bundesinstitutes für gesundheit-                                Rückkehr\nlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die               zum einheitlichen Verordnungsrang\nWorte „Bundesinstitutes für Risikobewertung“ ersetzt.\nDie auf den Artikeln 3 bis 9 und 11 beruhenden Teile der\ndort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\n§9                               der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-\nordnung geändert werden.\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung\neines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom\n19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch\nArtikel 355 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                               Artikel 13\nS. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „Bun-\ndesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\nBekanntmachungserlaubnis\nVeterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für            Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann\nRisikobewertung“ ersetzt.                                     den Wortlaut der ihrem Geschäftsbereich unterliegenden\ndurch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnun-\ngen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-\n§ 10\nzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.\nIn Anlage 2 Nr. 10 Buchstabe b der Verordnung über\ndie berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlings-\nbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom\n18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die durch die Ver-                                  Artikel 14\nordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 144) geändert                               Inkrafttreten\nworden ist, werden in der Spalte „Hinweise“ die Worte\n„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz           Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.","3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}