{"id":"bgbl1-2002-56-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":56,"date":"2002-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_56.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"2002-08-06T00:00:00Z","page":3020,"pdf_page":4,"num_pages":60,"content":["3020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 6. August 2002\nAuf Grund des Artikels 9a des Gesetzes zur Modernisie-         9. den nach seinem Artikel 14 teils mit Wirkung vom\nrung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl. I               1. September 1998, teils mit Wirkung vom 1. Juli 2000\nS. 2138) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbe-                 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 1, die mit Wirkung vom\nsoldungsgesetzes in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden              1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 1,\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-                  Artikel 2 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 6 Nr. 2 des Geset-\ntigt:                                                                zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) in Verbindung\nmit der Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 dieses\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom                 Gesetzes vom 20. April 2001 (BGBl. I S. 648),\n3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),\n10. den am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5\n2. die nach seinem Artikel 12 teils mit Wirkung vom                des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144),\n1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 3 und\nArtikel 5, teils am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Arti- 11. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 und Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                    kel 26 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) in Verbindung              S. 2785),\nmit der Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 dieses\nGesetzes vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2207),          12. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I\n3. den am 27. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des         S. 3306),\nGesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570),\n13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 4\n4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2             des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\n§ 40 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),         S. 3519),\n5. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4         14. den nach seinem Artikel 15 teils mit Wirkung vom\ndes Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I                    1. Januar 1999, teils mit Wirkung vom 1. Januar 2002\nS. 1638),                                                      in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702),\n6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I                15. den nach seinem Artikel 20 teils mit Wirkung vom\nS. 1786),                                                      1. Januar 1991 in Kraft getretenen, teils mit Wirkung\nvom 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 8 des\n7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 8             Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1956),                                                  16. den am 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686),\n8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 5a\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I                17. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des\nS. 1971),                                                      Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002            3021\n18. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des    21. die nach seinem Artikel 11 teils mit Wirkung vom\nGesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),               1. Juni 2001, teils mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in\nKraft getretenen Artikel 1 und 5b des Gesetzes vom\n19. den am 11. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138),\nGesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529),\n20. den am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 11      22. den am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 14\nNr. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946),      des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167).\nBerlin, den 6. August 2002\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily","3022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nBundesbesoldungsgesetz\nInhalt sverzeic hnis\n§§\n1. Abschnitt:      Allgemeine Vorschriften                                      1 bis 17a\n2. Abschnitt:      Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen                 18 bis 38\n1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze                                       18 und 19\n2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten                        20 bis 31\n3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche\nLeiter und Mitglieder von Leistungsgremien an\nHochschulen                                                 32 bis 36\n4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte                  37 und 38\n3. Abschnitt:      Familienzuschlag                                            39 bis 41\n4. Abschnitt:      Zulagen, Vergütungen                                        42 bis 51\n5. Abschnitt:      Auslandsdienstbezüge                                        52 bis 58a\n6. Abschnitt:      Anwärterbezüge                                              59 bis 66\n7. Abschnitt:      Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame\nLeistungen und jährliches Urlaubsgeld                       67 bis 68a\n8. Abschnitt:      Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten\nund Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz              69 und 70\n9. Abschnitt:      Übergangs- und Schlussvorschriften                          71 bis 83\n1. Abschnitt                                   (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nBezüge:\nAllgemeine Vorschriften\n1. Anwärterbezüge,\n§1                                    2. jährliche Sonderzuwendungen,\nGeltungsbereich                               3. vermögenswirksame Leistungen,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der\n4. jährliches Urlaubsgeld.\n1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der\nGemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti-                 (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-           ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen            bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\nRechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die                 (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\nBeamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet wer-              Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\nden,\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen                                              §2\nsind die ehrenamtlichen Richter,\nRegelung durch Gesetz\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten\n(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:                wird durch Gesetz geregelt.\n1. Grundgehalt,\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die\n2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufli-            dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die\nche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an               ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen,\nHochschulen,                                                   sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträ-\n3. Familienzuschlag,                                              ge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.\n4. Zulagen,                                                          (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-\n5. Vergütungen,                                                   weise verzichten; ausgenommen sind die vermögens-\n6. Auslandsdienstbezüge.                                          wirksamen Leistungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                 3023\n§3                                                             §4\nAnspruch auf Besoldung                                     Weitergewährung der Besoldung\nbei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch               oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit\nauf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an\ndem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr               (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beam-\nÜbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten     te, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm\nDienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines     die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner         worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge\nErnennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat           weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden;\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht       Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichti-\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü-        gen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum\ngung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung      Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.\nnach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 einge-      (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nstuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der     Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-\nEinweisungsverfügung entspricht.                              dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\n(§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst-\nöffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die\nzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-\nBezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem\nsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag\nDienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend\ngleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\nvon Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Sol-\noder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-\ndaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von   rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder\n15 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des      öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von\nzehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich min-    Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei-\ndestens für eine Dienstzeit von 18 Monaten verpflichtet       ligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt\nhaben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats.        sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Minis-\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des        terium oder die von ihm bestimmte Stelle.\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem            (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts        die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mittei-\nanderes bestimmt ist.                                         lung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen     tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst\nvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge         bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenver-\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit       hältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                       Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\n(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6                                   §5\nwerden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge\nBesoldung bei mehreren Hauptämtern\nwerden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts ande-\nres bestimmt ist.                                                Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung\nder obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,\ndete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem\nso besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.\nAmt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit\n(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die       gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter\nsich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzu-        Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die\nrunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.           Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\nZwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimal-           gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln\nzu runden.                                                                                  §6\nBesoldung bei Teilzeitbeschäftigung\n§ 3a                                 (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge\nBesoldungskürzung                         im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.\n(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärter-         (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbe-         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Alters-\nzuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und    teilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder\nSoldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am     nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sowie nach\n31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen          entsprechenden Bestimmungen für Richter die Ge-\nlandesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf       währung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur\neinen Werktag fiel, vermindert worden ist.                    Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen\nzusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht\n(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesam-    überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für\nte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im    die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der\nlaufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-        Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde;\nTretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die     § 72a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dür-\nAufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.                     fen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des","3024                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nBundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom                                                       §9\nHundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von Struk-\nVerlust der Besoldung bei\nturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bun-\nschuldhaftem Fernbleiben vom Dienst\ndeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendi-\ngung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln, soweit                    Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-\nein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist.                             gung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit\ndes Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem\n§7                                    Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust\nKaufkraftausgleich                                der Bezüge ist festzustellen.\n(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen\nund tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer                                                     § 9a\nDienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz                     Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung\nder Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft\ndurch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-                          (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf\ngleich).                                                                    Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung\nverpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen\n(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzel-                 Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-\nnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berech-                         kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der\nnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des\nBeamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.\nWechselkurses zwischen den Währungen den Vomhun-\nIn den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\ndertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländi-\neines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\nschen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der\nschriften des Disziplinarrechts.\nBundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern\nsind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.                            (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwen-\n(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungs-                    dung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des Kauf-                    anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung\nkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen                       angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste\nmit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine                       Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol-\nVerwaltungsvorschrift.                                                      dungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung\nganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\n§8                                    sprechend für Soldaten.\nKürzung der Besoldung bei Gewährung\neiner Versorgung durch eine zwischen-                                                         § 10\nstaatliche oder überstaatliche Einrichtung                            Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Ver-\nErhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nwerden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftli-\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden\nchen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die\nseine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875*)\nBesoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt\nvom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder über-\nist.\nstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch\nmindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält\ner als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus sei-                                                 § 11\nnem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatli-                                 Abtretung von Bezügen, Verpfändung,\nchen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom                                Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\nHundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-                          (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-\nwährte Versorgung nicht übersteigen.                                        desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen                 Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-\nDienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beam-                   dung unterliegen.\nte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei                          (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-                     Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-\ntung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent-                        recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-\nschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent-                       tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten,\nsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus                        Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-                        wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\nlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-\ngehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.\n§ 12\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-\ngehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige                                    Rückforderung von Bezügen\nStellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für                        (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\nProfessoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder                     gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der\nvon Leitungsgremien an Hochschulen.                                         Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der\nBesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter\n*) Gemäß Artikel 8 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 17 des Ge-\nsetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird am 1. Januar 2003    gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstat-\nin § 8 Abs. 1 Satz 2 die Zahl „1,875“ durch die Zahl „1,79375“ ersetzt.  ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                3025\n(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel        haltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus-\ngezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen       gleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur\nGesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-        für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der\nten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes            Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um\nbestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen        ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellen-\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so       zulagen gezahlt wird.\noffensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen\n(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus\nmüssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-\nanderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichs-\nden mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der\nzulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht\nvon ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen\ngewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf\nwerden.\neiner Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine leiten-\n(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des     de Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf\nBeamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem       Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage\nGeldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbe-       wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf\nhalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden     Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet wor-\nStelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu            den ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie\nUnrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur        wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstli-\nRücküberweisung besteht nicht, soweit über den entspre-       chen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres\nchenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits          nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist\nanderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rück-        nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die\nüberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das             Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, ver-\nGeldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur           mindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um\nBefriedigung eigener Forderungen verwenden.                   die Hälfte des Erhöhungsbetrages.\n(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode          (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2\ndes Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht       gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein\nworden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in      Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter-\nEmpfang genommen oder über den entsprechenden                 oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen\nBetrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden         Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er\nStelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem    bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1\nGeldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das     und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Aus-\neine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat,           landsdienstbezüge gezahlt werden.\ndass über den entsprechenden Betrag bereits anderwei-\n(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grund-\ntig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Ver-\ngehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen\nlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den\nrechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszu-\nBetrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber\nlagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminde-\nzu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt\nrung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.\nunberührt.\n§ 14\n§ 13\nAnpassung der Besoldung\nAusgleichszulagen\nDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der\n(1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\n1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder         und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben\neiner entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift ver-    verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-\nsetzt ist oder                                            mäßig angepasst.\n2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand\nwegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird                                    § 14a*)\noder                                                                          Versorgungsrücklage\n3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift fest-         (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demo-\ngesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderun-         graphischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der\ngen, ohne dass er dies zu vertreten hat, nicht mehr       Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim\nerfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder       Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als\nSondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs-\n4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach\nund Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.\nder Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraus-\nDamit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungs-\nsetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht\nniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich\nmehr erfüllt ist oder\n0,2 vom Hundert um drei vom Hundert abgesenkt werden.\n5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,\n(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember\nerhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des         2013 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14\nUnterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienst-       gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbe-\nbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in sei-        trag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten\nner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Verän-          Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mit-\nderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung blei-         tel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künf-\nben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhege-        tiger Versorgungsausgaben verwendet werden.","3026                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\n(3) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils                                              § 17\nfür ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbeson-                                    Aufwandsentschädigungen\ndere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der\nSondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land                        Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\neine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder                        wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle\neine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestim-                      Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beam-\nmungen den für diese Einrichtungen geltenden angepasst                     ten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann,\nwerden.                                                                    und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Auf-\nwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zuläs-\n§ 15                                    sig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder\nDienstlicher Wohnsitz                              tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in\nwelcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist                 typischerweise entstehen; sie werden im Bundesbereich\nder Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle                     im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht\nihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein                zuständigen Ministerium festgesetzt. Durch Landesrecht\nStandort.                                                                  kann bestimmt werden, dass die Festsetzung von Auf-\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen                     wandsentschädigungen in festen Beträgen des Einver-\nWohnsitz anweisen:                                                         nehmens mit einer zu bestimmenden Behörde bedarf.\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des                                           § 17a\nBeamten, Richters oder Soldaten ist,\nZahlungsweise\n2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit\nZustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,                         Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3\nund von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der\n3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im                     Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein\nAusland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.                      Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die\nSie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-                    Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit\ntragen.                                                                    Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto\ndes Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrich-\n§ 16                                    tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der\nAmt, Dienstgrad                                 Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur\nzugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-\nSoweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-                 tung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund\nwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten                     nicht zugemutet werden kann.\ngleich.\n2. Abschnitt\n*) Gemäß Artikel 8 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 18\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) gilt § 14a ab                           Grundgehalt,\n1. Januar 2003 in folgender Fassung:\nLeistungsbezüge an Hochschulen\n„§ 14a\nVersorgungsrücklage\n(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen                         1. Unterabschnitt\nVeränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger\nsicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungs-\nAllgemeine Grundsätze\nrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs-\nund Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll                                      § 18\nzugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen\nSchritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.             Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung\n(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 wer-\nden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2         Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind\nvermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 ver- nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-\nminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel       recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind\nder Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versor-\ngungsausgaben verwendet werden.                                         nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-\n(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002    samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-\nfolgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht              pen zuzuordnen.\nvermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weite-\nren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.                                     § 19\n(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern wer-\nden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Ver-     Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt\nminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungs-\ngesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.\n(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-\n(4) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren\nten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm\nBereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über       verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-\nVerwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in    dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-\neinem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine\nähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese\ndungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-\nEinrichtungen geltenden angepasst werden.                               halt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-\n(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den     verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-\nLändern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der     schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nAlterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besol-\nVersorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirt-\nschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a  dungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung\ngenannten Zeitraums zu prüfen.“                                         der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                            3027\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeri-        dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu\num. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verlie-        bestimmen.\nhen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nBeamten nach der Besoldungsgruppe seines Ein-                 Rechtsverordnung\ngangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des\nStaatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit           1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Be-\ndie Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt              soldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B\nerfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der ent-          der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der\nsprechenden Besoldungsgruppe.                                     Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei kön-\nnen bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften einer\n(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet\nGrößenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für\noder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer\nein Amt vorgesehen werden,\nBesoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von\nAmtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-         2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-\ntungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-            gen in den Stufen und die Festsetzung des Besol-\nlen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines             dungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28\nGemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer                 Abs. 2 zu regeln.\nSchule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein   Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann\nkeinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.             auf das zuständige Ministerium übertragen werden.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§ 19a                             Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbe-\n(weggefallen)                         amten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und\nanderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter\nBerücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im\n2. Unterabschnitt                         Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der\nbeteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den\nVorschriften für Beamte und Soldaten                 Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.\nDie Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann\n§ 20                              auf das zuständige Ministerium übertragen werden.\nBesoldungsordnungen A und B\n§ 22\n(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-\ndungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen                                     Vorstandsmitglieder\noder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21                öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter\nund 22 bleiben unberührt.                                         kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\n(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende               Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter\nGehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste          der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-\nGehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Be-       cher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-\nsoldungsgruppen sind in der Anlage IV aufgewiesen. Die        gungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          einzustufen.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den\nÄmtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.                                              § 23\n(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur                              Eingangsämter für Beamte\naufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-            (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-\ndrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den           dungsgruppen zuzuweisen:\nÄmtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem\nInhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-          1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-\nscheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im                 dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,\nAufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungs-            2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes\nordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-            der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittle-\nge IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungs-           ren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6\nordnungen.                                                        oder A 7,\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-\n§ 21                                  dungsgruppe A 9,\nHauptamtliche                           4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-\nWahlbeamte auf Zeit                            gruppe A 13.\nder Gemeinden, Samtgemeinden,\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für\nVerbandsgemeinden, Ämter und Kreise\ndie Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die             Befähigung den Fachhochschulabschluss nachweisen,\nZuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten            der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*)\nauf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\nmeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen          *) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen\nder Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-             technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausge-\ngrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-          setzt.","3028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\n§ 24                                 (2) Absatz 1 gilt nicht\nEingangsamt für Beamte                      1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nin besonderen Laufbahnen                          Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens,\ndas Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-\n(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen\nschen Bundesbank,\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-\n2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentli-\nschen oder technischen Verwaltungsdienst besonders\nchen Schulen und Hochschulen,\ngestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ab-\nlegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist       3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschu-\nund                                                            len,\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die           4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\nbei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung             das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\ndes Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungs-                 zugewiesen worden ist,\ngruppe als nach § 23 erfordern,                            5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haus-\nkann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-                  haltsbestimmung        die    Besoldungsaufwendungen\nden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Fest-         höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei\nlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen              Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnun-\nzu kennzeichnen.                                                   gen zu Absatz 3 ergeben würde.\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Diens-         (3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\ntes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1         werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichti-\nNr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewie-       gung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch\nsen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.        Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der\nFunktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder\n§ 25                              teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzu-\nlegen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf\nBeförderungsämter                         nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nBeförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich              (4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Vermin-\nnichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden,          derung oder Verlagerung von Planstellen infolge von\nwenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol-            Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Be-\ndungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funk-         wertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß\ntionen wesentlich abheben.                                     den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen\nRechtsverordnungen überschritten, kann aus personal-\n§ 26                              wirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Ober-\nObergrenzen für Beförderungsämter                   grenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum\nvon längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede\n(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß-      dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt\ngabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen              entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn\nnicht überschreiten:                                           die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesol-\nim mittleren Dienst                                            dungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsord-\nnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.\n– in der Besoldungsgruppe A 8                  30 v. H.,\n– in der Besoldungsgruppe A 9                   8 v. H.,                                     § 27\nim gehobenen Dienst                                                          Bemessung des Grundgehalts\n– in der Besoldungsgruppe A 11                 30 v. H.,          (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen.\n– in der Besoldungsgruppe A 12                 16 v. H.,\nDas Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem\n– in der Besoldungsgruppe A 13                  6 v. H.,       Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindes-\ntens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungs-\nim höheren Dienst\ngruppe gezahlt.\n– in den Besoldungsgruppen\n(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im\nA 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung\nAbstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im\nzusammen                                    40 v. H.,\nAbstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand\n– in den Besoldungsgruppen                                     von vier Jahren.\nA 16 und B 2 zusammen                       10 v. H.\n(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für\nDie Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl           Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die\naller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen      nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt\nLaufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl           werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalender-\nder Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16         jahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen\nund B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines        darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vor-\nDienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können        handenen Beamten und Soldaten der Besoldungsord-\nmit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezo-           nung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht\ngen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die         haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leis-\njeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.              tung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                 3029\nverbundenen durchschnittlichen Anforderungen ent-                 (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern\nspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine       oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen\nLeistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe recht-          Angehörigen,\nfertigt. Eine darüber liegende Stufe, in der er sich ohne die 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn\nHemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf             die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\nfrühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt fest-         Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienst-\ngesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungs-             lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und\ngerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Bundesre-\ngierung und die Landesregierungen werden ermächtigt,          4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-\njeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstu-         rungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem\nfen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere            Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nRegelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der              (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.\nRechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei                (4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-\nDienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne          dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten\ndes Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die          schriftlich mitzuteilen.\nLeistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung der\nBundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-                                        § 29\ndesrates.\nÖffentlich-rechtliche Dienstherren\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis\nauf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengeset-               (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses\nzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leis-          Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die\ntungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die     Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper-\nzuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr             schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nbestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder       Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religi-\nSoldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfech-     onsgesellschaften und ihrer Verbände.\ntungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.                    (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\n(5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisheri-    Dienstherrn stehen gleich:\ngen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist.    1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nFührt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus           Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätig-\ndem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch            keit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der\nEntlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder              Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines\ninfolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das       Mitgliedstaates der Europäischen Union und\nAufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstent-          2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaus-\nhebung nach Absatz 2.                                             siedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunfts-\n§ 28\nlandes.\nBesoldungsdienstalter\n§ 30\n(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des\nMonats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebens-                  Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\njahr vollendet hat.                                              (1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2\n(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-         Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für\nsatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebens-         Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit\njahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand,         nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor\nhinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis         einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1\nzum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der          gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der\nweiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen         Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nmit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder          Republik.\nA 14 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr. Die Zei-    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig-\nten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung         keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe\nim Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer haupt-          zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen  Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-\nDienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen      zung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der\nReligionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im          Beamte oder Soldat\nDienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-\nlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge      1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-\nwesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die               liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in\nöffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder                 der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem\nZuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,        Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien\ngleich.                                                           Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren system-\nunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder\n(3) Absatz 2 gilt nicht für\n2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen\n1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für            Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines\njedes Kind,                                                   Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises\n2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem            oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichba-\nGutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen                 ren Funktion tätig war oder","3030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\n3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen        glieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht\nder staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder     Professor sind.\ngesellschaftlichen Organisation war oder\n(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\n4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer      sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des\nvergleichbaren Bildungseinrichtung war.                  jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbe-\nfristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen\n§ 31                              worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei\nwiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden.\n(weggefallen)\nFür Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a\ndes Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der\n3. Unterabschnitt                        Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als\nUnterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1\nVorschriften für Professoren                   Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach\nsowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder            Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen\nvon Leitungsgremien an Hochschulen                  ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1\nNr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusam-\n§ 32                              men, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach\nSatz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berech-\nBundesbesoldungsordnung W                      nung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag\nDie Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgrup-         als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.\npen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II)\n(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge\ngeregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV aus-\nregelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmun-\ngewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufli-\ngen\nche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-\nschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter        1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die\nnicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbe-                Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien\nsoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.                        der Vergabe,\n2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungs-\n§ 33                                  bezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung\nLeistungsbezüge                             des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und\n(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden            3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den\nnach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben                 regelmäßigen Besoldungsanpassungen\ndem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable           zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes\nLeistungsbezüge vergeben:                                     regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für\n1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,         seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern\nim Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche\n2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst,\nzuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhoch-\nWeiterbildung und Nachwuchsförderung sowie\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch\n3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonde-           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nren Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwal-        desrates bedarf.\ntung oder der Hochschulleitung.\nLeistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet                                  § 34\noder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben wer-\nVergaberahmen\nden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die\nDauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe                  (1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabe-\ngewährt.                                                      rahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemes-\nsen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für\n(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag\ndie in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis\nzwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3\nC 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Be-\nund der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies\nsoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001\nerforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außer-\n(Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maß-\nhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um\ngebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landes-\ndie Abwanderung des Professors in den Bereich außer-\nrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend\nhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leis-\nvon Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden,\ntungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen\nhöchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurch-\nden Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der\nschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungs-\nBesoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der\ndurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie\nProfessor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leis-\nbeim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert,\ntungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen\ninsgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert über-\nden Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der\nschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushalts-\nBesoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich\nmittel bereitgestellt sind.\nist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschu-\nle zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere             (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der\ndeutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2          Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für\ngelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mit-       den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002              3031\nEr nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen                                       § 36\nund den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2                                    (weggefallen)\nAbs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\nteil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungs-\nerhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann                                4. Unterabschnitt\nein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Verände-                 Vorschriften für Richter und Staatsanwälte\nrungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.\n(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind                                   § 37\ndie Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4\nund 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis                      Besoldungsordnungen R\nzum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sons-          (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-\ntige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berech-     nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses\nnung des Vergaberahmens sind                                 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und\nihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-\n1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Lei-\nordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der\ntungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter\nBesoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.\nnicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A\nund B geregelt sind, und                                    (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt\nwerden:\n2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mit-\nglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in       1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-\neinem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und          schen Obersten Landesgericht einschließlich des\nauf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen             Präsidenten und seines ständigen Vertreters,\nW 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,            2. die Ämter der badischen Amtsnotare.\nund die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben ein-         Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-\nzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die       dungsordnungen R muss dem der Bundesbesoldungs-\nBesoldung von Professoren zur Verfügung gestellt wer-        ordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-\nden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.            ge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.\n(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene\nPlanaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des                                       § 38\nHaushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzu-\nBemessung des Grundgehalts\nstellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten\nwird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirt-           (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen,     nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-\nbeeinflussen den Vergaberahmen nicht.                        fen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiese-\nne Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu,\n(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4\nin dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.\nsind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besol-\ndungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Län-              (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung\ndern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur         des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung\nReform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002         des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das\n(BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an     um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die\nHochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember         der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Le-\n2007 zu prüfen.                                              bensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten\nLebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die\nsich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im\n§ 35\nSinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen\nForschungs- und Lehrzulage                    Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder\n(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professo-      Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen\nren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben      Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsver-\noder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese         trag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8\nVorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses   Buchstabe o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung\naus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage ver-   der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätig-\ngeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von      keiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat.\nLehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die ent-         Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers\nsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine      wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag\nRegellehrverpflichtung angerechnet wird.                     der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausge-\nschoben.\n(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes kön-\nnen das Bundesministerium der Verteidigung für seinen           (3) Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr\nBereich sowie das Bundesministerium des Innern im Ein-       noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrund-\nvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche            gehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für\nzuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhoch-        das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch           Lebensalter vollendet haben.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-             (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2\ndesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungs-    Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des\nvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.            35. Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung","3032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nbestand, hinausgeschoben. § 28 Abs. 3 und § 30 gelten             berechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf\nentsprechend. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den              Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versor-\nLebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen           gungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen\nDienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Ent-          Person oder mehrerer anderer Personen in die gemein-\nfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis            sam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der\ndurch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staats-             Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der\nanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so         Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder\nerlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.               Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der\nZahl der Berechtigten anteilig gewährt.\n(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die\n3. Abschnitt                          Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kinder-\nFamilienzuschlag                          geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem\nBundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti-\n§ 39                             gung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes\noder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes\nGrundlage des Familienzuschlages                  zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der\n(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V            berücksichtigungsfähigen Kinder.\ngewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungs-\ngruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des          (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Solda-\nBeamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte        ten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe auf-\nauf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die        gehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld\nBesoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in              nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bun-\ndas der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdiens-       deskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung\ntes unmittelbar eintritt.                                     des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder\ndes § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen\n(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund       würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unter-\ndienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunter-     schiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Fa-\nkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag        milienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungs-\nauf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld       fähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.\nnach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bun-\ndeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Be-              (4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder\nrücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuer-        Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im\ngesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldge-        öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im\nsetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unter-        öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsät-\nschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des          zen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der\nFamilienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht.     Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden\n§ 40 Abs. 5 gilt entsprechend.                                Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von\nmindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1\n§ 40                             des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter\noder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgeben-\nStufen des Familienzuschlages                   den Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die\n(1) Zur Stufe 1 gehören                                    Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6\nfindet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der\n1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\nEhegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen\n2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,                   Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-\n3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie             gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen\nBeamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben        Arbeitszeit beschäftigt sind.\noder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum       (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten\nUnterhalt verpflichtet sind,                              einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere       oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nPerson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-       beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\ngenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie       lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzu-\ngesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus  schlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so\nberuflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe     wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzu-\nbedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- schlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt,\npflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für        wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkom-\nden Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur         mensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldge-\nVerfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich      setz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65\ndes gewährten Kindergeldes und des kinderbezoge-          des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bun-\nnen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des      deskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem\nBetrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung      Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden\naufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte,          Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen\nRichter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig       für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige ent-\nuntergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche        sprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.\nVerbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Bean-          Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für\nspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchs-        die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                 3033\nBundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge                  (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-\nder Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwen-      fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\ndung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr-\ndes Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtli-\nnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt wer-\nchen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehre-\nden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorüber-\nre Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälf-\ngehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-\nte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.\nbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie-\n(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5     genden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergeb-\nist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,         nisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für\neiner Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten          die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände       gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter\nvon solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-     gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-         anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit\nden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein-       des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder\nrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,             Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben\nKrankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus-        wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in\nsetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen          der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,\nDienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatli-    ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die\nchen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der       oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das\nBund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften       Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.\noder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung\n(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhege-\nvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nhaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.\nbeteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die\nTätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die         (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen\nfür den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder       oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt\nTarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin      sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen\noder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder         nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.\nSozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-\nbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der                                      § 42a\nin Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände\ndurch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in                                Prämien und Zulagen\nanderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor-                       für besondere Leistungen\naussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungs-         (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte        werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Abgeltung\nStelle.                                                        von herausragenden besonderen Leistungen durch\n(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Ab-        Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien\nsatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift          (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und\nerforderlichen personenbezogenen Daten erheben und             Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A\nuntereinander austauschen.                                     zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung\nbedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n§ 41                                 (2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem\nDienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leis-\nÄnderung des Familienzuschlages                   tungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem\nDer Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an          Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der\ngezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er      Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschrei-\nwird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die An-          tung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Um-\nspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen               fang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von\nhaben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zah-      Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch\nlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.       gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen wer-\nden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beam-\nten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungs-\nprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann.\n4. Abschnitt                           Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhe-\nZulagen, Vergütungen                         gehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zah-\nlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungs-\nabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das\n§ 42\nAnfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten\nAmtszulagen und Stellenzulagen                   oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom\nHundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die\n(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu-\nEntscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige\nlagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.\n75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,                  (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur\nRichters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der              im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen\nnächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen,              gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs-\nsoweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.           oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus dem-","3034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Ver-      pe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförde-\nordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämi-         rung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet\nen und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder          keine Anwendung.\nSoldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer          (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft\ndurch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten        im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die ober-\nLeistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leis-        ste Dienstbehörde.\ntungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2\nSatz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen            (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für\nnach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in           die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das\nAbsatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen;        Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich\nmaßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der       ist.\nLeistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten.\n§ 46\nBei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem End-\ngrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer                                   Zulage für die\nAmtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder                Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes\nAusschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen           (1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben\nwerden.                                                      eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungs-\nweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununter-\n§ 43\nbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage,\n(weggefallen)                        wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und\nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung\n§ 44                            dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund\nbesonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höher-\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte\nwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen wor-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    den ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zula-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates         ge, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen\nbedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-        Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift\nbeamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie           nicht durch Beförderung erreichen kann.\nRichter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages\nHauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-\nzwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und\ndung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.\ndem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt\nDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die\nzugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27\nWahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung\nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-\nberücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX\ngen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen,\nnicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der\nwenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.\nTätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand\nmit abgegolten.\n§ 47\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nZulagen für besondere Erschwernisse\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\nchend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nLänder zu regeln.                                            ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nGewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nder Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzu-\nAnwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse\nlage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die\n(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider-\nLänder können von dieser Ermächtigung Gebrauch\nruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer-\nmachen, sofern die Bundesregierung keine Regelung\nden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszu-\nnach Absatz 2 getroffen hat.\nlagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters\noder Soldaten mit abgegolten ist.\n§ 45\nZulage für die                                                    § 48\nWahrnehmung befristeter Funktionen\nMehrarbeitsvergütung,\n(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fäl-                  Vergütung für die Teilnahme an\nlen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet über-               Sitzungen kommunaler Vertretungs-\ntragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen                     körperschaften und ihrer Ausschüsse\nerhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\neiner herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nbefristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem          Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bun-\nsiebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis           desbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmen-\nzu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.     gesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschrif-\n(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetra-   ten) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht\nges zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe         durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung\nund dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der            darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in\nWertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht,           denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit\nhöchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgrup-       messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002              3035\nUmfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzuset-      desministerium der Verteidigung und dem Bundesminis-\nzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgrup-             terium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für\npen zu staffeln.                                              Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungs-\nordnung A zu regeln, die\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für            a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,\nBeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit we-             b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nniger als 40 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\nDienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,           zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür\nzu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-      keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die\nßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften         Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistel-\noder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen              lung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als\nArbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den        Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die\nBetrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht       Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\nneben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein         desrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach\nallgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand       Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.\nwird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die\nArbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-                                   § 51\nden kann. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsver-                      Andere Zulagen und Vergütungen\nordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen\nwerden.                                                          Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen\nund Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies\n(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen          bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Ne-\nwerden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch            bentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.\nRechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszah-\nlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs\ngeltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu\nregeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer lang-\n5. Abschnitt\nfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit,                         Auslandsdienstbezüge\nwährend der eine von der für sie jeweils geltenden regel-\nmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt                                    § 52\nwurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Rechtsver-\nordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustim-                           Auslandsdienstbezüge\nmung des Bundesrates.                                            (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und\ntatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-\n§ 49                              züge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;\nbeim Familienzuschlag sind auch Kinder zu berücksichti-\nVergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst             gen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zula-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     gen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                 die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver-\nGewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und an-      wendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben fol-\ndere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln.         gende Auslandsdienstbezüge:\nMaßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver-       1. Auslandszuschlag,\neinnahmten Gebühren oder Beträge.\n2. Auslandskinderzuschlag,\n(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-\nnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr         3. Mietzuschuss.\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-        (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person\ngehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,          das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der\ninwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des        für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die\nBeamten mit abgegolten ist.                                   Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-       dungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag\nhern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhal-      werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.\ntung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die              (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\nErmächtigung kann auf das zuständige Ministerium über-        ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in\ntragen werden.                                                Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-\ndienstbezügen als Auslandsdienstbezüge 10 vom Hun-\n§ 50                              dert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzu-\nschuss.\n(weggefallen)\n§ 53\n§ 50a\nZahlung der Auslandsdienstbezüge\nVergütung für Soldaten                        Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-\nmit besonderer zeitlicher Belastung               schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,          Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-           der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im","3036               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nAusland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am              2. Beamte, Richter und Soldaten, die das 40. Lebensjahr\nneuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort               vollendet haben,\nmaßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom                 3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung\nAusland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.                     am ausländischen Dienstort einer anderen Person\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt\n§ 54                                  gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\nKaufkraftausgleich                           pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitli-\nchen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,\n(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftausgleich\nvom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-             4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-\nministerium des Innern und dem Bundesministerium der                nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen\nFinanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Aus-             Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen\nland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                 wieder aufgegeben haben.\nder Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich\n(4) Nach der Anlage VIc erhalten den Auslandszuschlag\nwerden 60 vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52\ndie übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienstli-\nzugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim\ncher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-\nMietzuschuss wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorge-\nunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver-\nnommen.\npflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VId,\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden         wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,\nder Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten              nach der Anlage VIe gewährt. Dies gilt entsprechend,\nund Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 65            wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich\nvom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kaufkraftzuschlag          bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen\ngeringer als derjenige, den der Beamte oder Soldat in der       gewährt werden.\nnächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten würde,\n(5) Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über den\nwird der höhere Betrag gewährt.\nAuswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszu-\n(3) Abschläge werden nicht erhoben                           schlages nach den Anlagen VIa bis VIc den Auslandszu-\n1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jährli-         schlag nach den Anlagen VIf bis VIh. Soweit die Voraus-\nche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leis-              setzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten\ntungen und Jubiläumszuwendungen,                            sie den Auslandszuschlag nach Anlage VId oder VIe, der\nsich um die Differenz der Anlagen VIh und VIc erhöht. Gilt\n2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-       für beide Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen\nzuschuss gewährt wird.                                      Dienst, so erhalten sie den Auslandszuschlag nach der\nDas Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im Ein-          Anlage VIg; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Das Aus-\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und              wärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\ndem Bundesministerium der Finanzen zu regeln.                   Bundesministerium des Innern und dem Bundesministeri-\num der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\n§ 55                              dass verheirateten Beamten und Soldaten zum Ausgleich\nder besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbunde-\nAuslandszuschlag\nnen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über\n(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen         den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert der\nin den Anlagen VIa bis VIh gewährt. Seine Höhe richtet          Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag\nsich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der          gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit\nBesoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten            Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.\nund nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-\nden Stufe.                                                         (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslandszu-\n(2) Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszuschlag        schlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderhei-\nverheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem        ten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame            folgenden besonderen materiellen und immateriellen\nWohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei         Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.\ndieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen             Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nDienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-       Bundesrates.\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-\nbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienst-            (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-\nherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag        len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung\nnach Tabelle VIa und der andere nach Tabelle VIc; den           setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\nAuslandszuschlag nach Tabelle VIa erhält der Ehegatte,          desministerium des Innern und dem Bundesministerium\nder Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4          der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befriste-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit bei-    ten Zuschlag bis zur Höhe von 380 Euro monatlich fest.\nder Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen           Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsverwen-\nArbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszu-         dungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere Bun-\nschlag nach der Anlage VIa.                                     desbeamte und Soldaten an demselben ausländischen\nDienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58\n(3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszuschlag        und § 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag festge-\n1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer            setzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwe-\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-       renden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,          Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002              3037\ndungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftaus-           (3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehe-\ngleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.            gatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-\n§ 56                            landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-\nentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1\nAuslandskinderzuschlag\noder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der\n(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld         Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes             sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsent-\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1            gelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzu-\nSatz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen         schuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegat-\nwürde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anla-         ten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.\nge VIi für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten\n1. im Ausland aufhalten,                                      keinen Mietzuschuss.\n2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines\nElternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen                                 § 58\nder Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.                   Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen\n§ 40 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im            (1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von\nFalle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht    mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im\nvorgenommen.                                                  Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3\n(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1      und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwen-\nwird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi-        dung im Ausland nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen-\nschen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit            gesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nsich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts            entsprechend für Soldaten.\ndurch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters               (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen\noder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein         mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeri-\nJahr.                                                         um in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulas-\n(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des         sen.\nMonats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\ngen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,                                  § 58a\nin dem Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 bleibt                      Auslandsverwendungszuschlag\nunberührt.\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bun-\n§ 57\ndesministerium der Finanzen und dem Bundesministeri-\nMietzuschuss                          um der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für      mung des Bundesrates die Gewährung eines Auslands-\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom          verwendungszuschlages an Beamte, Richter und Sol-\nHundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag           daten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und\nder Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überlei-        unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach\ntungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs             Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.\nübersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 vom Hundert des          (2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine\nMehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung                  besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines\n1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen          Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba-\nA 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert,                      rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung\noder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bun-\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen          desregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen\nA 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom Hun-     Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-\ndert                                                      findet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun-\nder Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als      denen Belastungen ab. Ein Beschluss der Bundesregie-\nMietzuschuss erstattet.                                       rung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt\nTechnisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helfer-\n(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-\nrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bun-\ndat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus-\ndesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt\nlandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigen-\nbesteht.\nheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn\ndienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein                 (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden\nZuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1              Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-\ngewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hun-       satz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen\ndert des Kaufpreises, der auf den als notwendig aner-         und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung\nkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt        sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu\nhöchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises;        berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe\ner darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach             beträgt 92,03 Euro. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vor-\nAbsatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den              genommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen\nortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht über-     Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit\nsteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.                dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht","3038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nzu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn ent-   schule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der\nzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädi-         Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses\ngungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des      Anspruchs belassen.\nEreignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht\nAuslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der                                          § 61\nhöchsten Stufe zu.\nAnwärtergrundbetrag\n(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich\nDer Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der An-\nzu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezü-\nlage VIII.\ngen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur\ngewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzun-                                     § 62\ngen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die\nVorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere                                (weggefallen)\nVerwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vor-\nschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienstbezü-                                      § 63\nge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt                            Anwärtersonderzuschläge\nunberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die\nVerwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen              (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten\nabgegolten werden, sind diese auf den Auslandsverwen-        Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige\ndungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht anzu-       Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärter-\nwenden.                                                      sonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert\ndes Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen\nhöchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages\n6. Abschnitt                          betragen.\nAnwärterbezüge                             (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur,\nwenn der Anwärter\n§ 59\n1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes\nAnwärterbezüge                             oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Lauf-\n(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An-           bahnprüfung ausscheidet und\nwärter) erhalten Anwärterbezüge.                             2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf\n(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-              Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der\ngrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben             Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben\nwerden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzuwen-          hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen\ndung, die vermögenswirksamen Leistungen und das jähr-            der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in\nliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Vergütungen               ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst\nwerden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich beson-            (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.\nders bestimmt ist.                                              (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen\n(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland         aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu ver-\nerhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-        treten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in\ndienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses             voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ver-\nsind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der       mindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprü-\nStufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu           fung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12\nlegen.                                                       bleibt unberührt.\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\n§ 64\nihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-\nden. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezü-            Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\nge nach Absatz 2 verbleiben.                                    Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ndienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der       tes die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehr-\nAnwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhän-         amtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur\ngig gemacht werden.                                          vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn\nWochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständi-\n§ 60                             gen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die\nUnterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärter-\nAnwärterbezüge\ngrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten\nnach Ablegung der Laufbahnprüfung\nStufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen,\nEndet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft         das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Ab-\nRechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung       schluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener\nmit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der          Prüfung auf Probe übertragen werden soll.\nLaufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der\nFamilienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung                                     § 65\nbis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird\nbereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus                    Anrechnung anderer Einkünfte\neiner hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-          (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit\nrechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatz- innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Ne-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                  3039\nbentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird                                  § 68a\ndas Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit                           Jährliches Urlaubsgeld\nes diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden\njedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundge-              Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein\nhaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn               Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\ngewährt.                                                       lung.\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch\nauf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor-                            8. Abschnitt\ngeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Diens-\ntes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerech-                          Dienstbekleidung,\nnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und               Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und\nFamilienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Fami-             Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nlienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem\nFamilienstand im Eingangsamt der entsprechenden Lauf-                                       § 69\nbahn in der ersten Stufe zusteht.\nDienstbekleidung,\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffent-            Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten\nlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür gelten-         (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-\nden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.       dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon\nwerden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Er-\n§ 66                              nennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur\ndie Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz-\nKürzung der Anwärterbezüge                      und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimm-     stellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaf-\nte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom          fende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszu-\nHundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der ent-          schuss und für deren besondere Abnutzung eine Ent-\nsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herab-       schädigung gewährt. Dieser Zuschuss kann ausgeschie-\nsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Lauf-            denen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die\nbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbil-          Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere\ndung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde             und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf min-\nverzögert.                                                     destens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im\nDienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen                           die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf\nJahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prü-         (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\nfung,                                                      Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes,\n2. in besonderen Härtefällen.                                  sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein      § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die         während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des\nKürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der            Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.         Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im\nRahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz, wenn diese günstiger sind.\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\ntung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\n7. Abschnitt                            kunft unentgeltlich bereitgestellt.\nJährliche Sonderzuwendung,                           (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den\nvermögenswirksame Leistungen                        Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Ver-\nund jährliches Urlaubsgeld                      teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll be-\nstimmt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3\n§ 67\nund 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung\nJährliche Sonderzuwendung                       errichtete Kleiderkasse geleistet werden.\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Son-\n§ 70\nderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher\nRegelung.                                                               Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\n§ 68                                 (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im\nBundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die\nVermögenswirksame Leistungen\nDienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des hö-\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-           heren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die\ngenswirksame Leistungen nach besonderer bundesge-              Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-\nsetzlicher Regelung.                                           satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich","3040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nbereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des             stehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der\nhöheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz          Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt\nwird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein     werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er\neinmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere        auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befris-\nAbnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2       tung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend\ngelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz,            höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach\nsoweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet         vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die\nwerden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den           Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorlie-\nSätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des       gen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.\nInnern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.\n(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines\n(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz        Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen\nwird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit    Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen\neiner Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bun-     Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer fle-\ndesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch         xibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirt-\nauf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozial-        schafteten Mittel, nicht überschreiten. Durch Landesrecht\ngesetzbuch haben.                                             kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper abwei-\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,        chend von Satz 1 der Vomhundertsatz für die Ausgaben\ndie auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein-           für Sonderzuschläge auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht\nschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt-      werden.\nlich bereitgestellt.\n(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonder-\nzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einver-\nnehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\n9. Abschnitt\nMinisterium oder der von ihm bestimmten Stelle.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 71                                                         § 72a\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                         Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit\nund Zuständigkeitsregelungen\n(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a Bundesbeam-\n(1) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf\ntengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der\nden Bereich des Bundes erstrecken, erlässt das Bundes-\nBeamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. Sie wer-\nministerium des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts\nden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das\nanderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter\ner bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.\nund Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt\nist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Ein-        (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz oder           werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich\ndem Bundesministerium der Verteidigung.                       zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechts-\n(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst-         verordnung die Gewährung eines nicht ruhegehalt-\nbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen kön-        fähigen Zuschlags zu regeln. Die Rechtsverordnung der\nnen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Über-      Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des\ntragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.                   Bundesrates.\n§ 72\n§ 73\nSonderzuschläge zur Sicherung\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit                           Überleitungsregelungen aus Anlass\n(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs-                   der Herstellung der Einheit Deutschlands\nfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhege-         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nhaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein           ordnungen, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen\nbestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im           sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung\nHinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs-   im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen\nund Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt            Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,\nwerden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies          die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des\nim konkreten Fall erfordert.                                  Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.\n(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert       Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-\ndes Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besol-            dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemei-\ndungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen            nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und\nzusammen das Entgrundgehalt nicht übersteigen; bei            ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nBeamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzu-           ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz\nschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der         festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch\nBesoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzu-             für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson-\nschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf        derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung\nSchritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbe-        der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-\ntrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Ent-   lungen sind zu befristen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                          3041\n§ 73a*)                                 der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs\nÜbergangsregelung bei Gewährung                             Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht\neiner Versorgung durch eine zwischen-                           gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-\nstaatliche oder überstaatliche Einrichtung                        mung des Bundesrates.\nBei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum                     (2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,\n31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu                 wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.                             Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach\n§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Sol-\n§ 74                                   datengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienst-\nunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt\n(weggefallen)                                hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes\n§ 75                                   sowie bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28\nÜbergangszahlung                                 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits eine\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,                   Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                        einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie be-\ntes die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte                        gründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm\ndes einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im                     bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29                      wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen\nAbs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindes-                  nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet\ntens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das                          wird.\nBeamtenverhältnis übernommen worden sind und deren                            (3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein\nNettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitneh-                  Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung\nmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung                        des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1\ndarf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in                    aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis\ndenen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem                          zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen.\nArbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen\n(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt\nwerden in der Rechtsverordnung festgelegt.\nwerden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-                     31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.\nfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die                                                 § 77\nNettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis\ngewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro.                                       Übergangsvorschriften aus\nBeträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird                       Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes\neine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt,                        (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4\nwie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, ins-                Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die\nbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbe-                        §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-\nstandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichs-                  Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002\nberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszah-                      geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach\nlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf                        Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-\neines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und                     passungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I\ner dies zu vertreten hat.                                                  S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpas-\nsungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpas-\n§ 76                                   sung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten\nWeiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit                       Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,                   Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-                        Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch\ndesministerium der Verteidigung und dem Bundesmi-                          bis zum 31. Dezember 2004.\nnisterium der Finanzen die Gewährung von Weiterver-                           (2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C,\npflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbah-                    die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu\nnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln.                     erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen\nDer Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann                      bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am\nvom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig                         1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2\ngemacht werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprä-                      Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der\nmien richtet sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit;                   3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I\nfür jedes Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag                 und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverord-\nvon 766,94 Euro gewährt werden. Der Anspruch auf die                       nung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung\nWeiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung                    sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bun-\ndesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes\n*) Gemäß Artikel 8 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 19 des    2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden dem § 73a\nam 1. Januar 2003 folgende Sätze angefügt:                              Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besol-\n„Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt     dung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemes-\ndie Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab     sungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-\ndem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2\nvervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenver-\nÜbergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von\nsorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.“                          Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen","3042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 gel-                               § 79\ntenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von                         Einstufung besonderer Lehrämter\nSatz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige\nProfessur an der gleichen Hochschule oder einer Be-             (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\nrufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des         Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\nBeamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt  Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-\nim 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II      toren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Lan-\nund IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden    desgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Real-\nFassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren          schulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maß-\nder Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgrup-         gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.\npe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und            (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von\nC 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertra-       Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen – in Berlin\ngen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In      auch Grundschulen – können in den Ländern Berlin und\nden Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.         Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrek-\n(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-     toren und Zweite Konrektoren von Realschulen maßge-\ningenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen       benden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die\nAssistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund     Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.\n§ 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit          Die höchste Einstufung muss eine halbe Besoldungsgrup-\ndiese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht        pe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer\nerlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind,     großen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit\nsind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anla-   mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch\nge II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung      Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13\nsowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundes-         ohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund-\nbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000          und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Kon-\nvom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berück-      rektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als\nsichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung            180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Lan-\nnach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungs-         desgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne\nsatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-          Amtszulage eingestuft werden.\ngangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeit-            (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein\npunkte hinaus anzuwenden.                                    Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I\n(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34       festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-\nAbs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht,             zusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1\nsoweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am             und 2 genannten Schulformen.\n22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht\nmehr geschaffen werden durften.                                                          § 80\nÜbergangsregelung für beihilfeberechtigte\n§ 78                                  Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen             Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch            1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des\nRechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren           Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag\nTätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden       erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70\nAufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen       Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.\nheraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:\n1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit                                 § 80a\nes sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder                             (weggefallen)\nniedriger handelt,\n2. Leitung eines Schülerheimes,                                                          § 81\n3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversu-           Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen\nchen oder neuen Schulformen,                                aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-          (1) Verringern sich durch das Versorgungsreformgesetz\nbildung,                                                 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Dienst-\n5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,                        bezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden,\nwird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbe-\n6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachge-         trages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei\nschädigte bei Gesundheitsämtern,                         Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt,\n7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,         soweit und solange die bisherigen Anspruchsvorausset-\nzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt\n8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie       wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder\nLeitung oder fachliche Koordinierung an schulformun-     Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungs-\nabhängigen Orientierungsstufen.                          betrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit\nEine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die      die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bis-\nWahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon             herigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den\ndurch die Einstufung berücksichtigt ist.                     ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002            3043\n(2) Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998        terbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\ndie Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zula-    den Vorschriften.\ngen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Emp-                                § 83\nfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember                           Übergangsregelungen\n2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die         bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten\nbisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in                 Besoldungsänderungsgesetzes\nder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter        (1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsände-\nanzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der            rungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung     Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist,\nbis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zula- wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage\nge nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.          gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchs-\nvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin\n§ 82                             erfüllt werden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei\njeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des\nÜbergangsregelungen für Anwärterbezüge               Erhöhungsbetrages.\naus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998\n(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001\nAnwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem         nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisheri-\nBeamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwär-   gen Vorschriften weiter.","3044            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nAnlage I\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\nI . Allge m e ine Vorbe m e rk unge n                Bundesanstalt für Arbeit\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\n1. Amtsbezeichnungen                                          Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung            Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                        Bundesanstalt für Straßenwesen\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt          Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-           Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,            Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\ndie                                                           und Veterinärmedizin\nBundesinstitut für Sportwissenschaft\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,\nBundeskriminalamt\n2. auf die Laufbahn,                                          Deutscher Wetterdienst\n3. auf die Fachrichtung                                       Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und\nGeophysik\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-         Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impfstoffe\ngen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2\nRobert Koch-Institut\nverliehen werden.\nUmweltbundesamt\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-       Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und\nbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der           Betriebsstoffe.\nBundesminister des Innern.\nDen Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eige-\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A        nen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichge-\nfür Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei-       stellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum\nvollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeili-        der Deutschen Telekom AG.\nchen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivoll-\nzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deut-               Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-\nschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen           gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\ndes Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundes-        im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-\ngrenzschutz“ oder „beim Deutschen Bundestag“.                 stimmt.\n(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der           (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\nLaufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat – mit der            tung einem „Direktor und Professor“ in den Besoldungs-\nBefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei ent-      gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-\nsprechender Verwendung –“ abweichende, den Amts-              tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitli-\ninhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer-          cher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der\nden. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Leiter     Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach\neiner Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-         Anlage IX.\nschule mit bis zu 80 Schülern –“ und für das Amt „Haupt-\nlehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder       3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nGrund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180                Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze\nSchülern –“.                                                  bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\nwerden können, nicht abschließend.\n2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup-\npen B 1, B 2 und B 3\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besol-                                 II. Z ulagen\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte ver-\nliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs-        3a. (weggefallen)\neinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen über-          4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im\nwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie-               Außen- und Geländedienst\ngen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:\noder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft       werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-\nBundesamt für Bauwesen und Raumordnung                        zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit\nBundesamt für Naturschutz                                     der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                 neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9\nBundesamt für Strahlenschutz                                  oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002               3045\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der     4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebs-\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit               personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang\ndem Bundesminister des Innern.                                    Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den\nLuftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                     einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen\nTiefflugüberwachungseinrichtungen,\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten\nals Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.      5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-\ntungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-                 regionalen Beratungszentralen,\nsicherungstechnisches Personal der militärischen          6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch\nFlugsicherung und technisches Personal des                    bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbil-\nRadarführungs- und Tiefflugüberwachungsdiens-                 dungspersonal der militärischen Flugsicherung, des\ntes                                                           Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-\n(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als                 chungsdienstes.\na) flugzeugtechnisches Personal,                                 (2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhal-\nb) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen       ten bei Verwendung\nFlugsicherung und als technisches Personal des            1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1\nRadarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nchungsdienstes\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten                     Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\ngewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen              des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nFunktionen verwendet werden.                                          gruppe A 13,\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage        2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1\nnach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\ndiese übersteigt.\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\n5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen               b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nFlugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs-                 Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\ndienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im                 des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-                   gruppe A 13,\nwehr                                                    3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1\n(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im           Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nRadarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst               Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des\nsowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-               militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,\ndeswehr erhalten                                              4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der           der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagd-            des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besol-\nlizenz,                                                       dungsgruppen A 5 bis A 9,\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der            5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des            Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nmilitärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13          der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nund Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9\n6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach\nmit Radarleit-Jagdlizenz,\nAbsatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz\nc) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besol-\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\ndungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\ndes militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe\nA 13,                                                         b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12,\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet\nwerden                                                        7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach\nAbsatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-\nsektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer            a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nLehrtätigkeit an einer Schule,                                    der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\n2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto-           b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der           Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nFlugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an\n8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 3\neiner Schule,\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\n3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\nerfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarlei-\ntung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdli-        b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nzenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,                Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,","3046             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\n9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen              (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach\nsowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach         Absatz 1\nAbsatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und          a) Buchstabe a in Höhe von 230,08 Euro,\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.\nb) Buchstabe b in Höhe von 184,07 Euro,\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben\neiner Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur           c) Buchstabe c in Höhe von 147,25 Euro\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.                         ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das    worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienst-\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit        unfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundesmi-            Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser\nnisterium der Finanzen.                                       Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung\nbeendet worden ist.\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes                 (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nPersonal                                                  nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nAbweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5          Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8\nbis A 16 erhalten                                             gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen           (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt,\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-       soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister\noder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier        der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nmit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-    ter des Innern.\ngetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen        6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen              von Luftfahrtgerät\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffi-          Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach\nzier,                                                     Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsan-            als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die\ngehörige                                                  Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaub-\nnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stel-\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend      lenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,\nverwendet werden.                                             5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendi-\ngung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe           7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\nA 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat        Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\noder Beamte                                                       Bundes\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1        (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obers-\nverwendet worden ist oder                                 ten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach\nb) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall        Anlage IX.\nim Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-\nser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädi-              (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-\ngung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach        schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nAbsatz 1 ausschließen.                                    Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird\nneben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9\nDer Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-       und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres\n(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn\nfliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel\nsie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine\ndes Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei\nStellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenre-\nJahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 von\ngelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anla-\nHundert.\nge IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine     werden.\nStellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weite-       (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-\nre Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine gerin-      dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\ngere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält     Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung\ner zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unter-      nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach\nschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach        dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.\nBeendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzu-\nlage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit\nsie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und        8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-\nauch nicht während der weiteren Verwendung durch den              diensten\nUnterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzula-          (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den\nge und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten wor-        Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-\nden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2       det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach\nSatz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.         Anlage IX.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002              3047\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-         c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt            Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in\nfür Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Ver-            Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf\nfassungsschutz der Länder.                                        einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die\neine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung\n8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten                 voraussetzt,\nin der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-             eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vor-\nund Elektronische Aufklärung                             liegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,           wird nur die höhere Zulage gewährt.\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-            (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine\nStellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter       a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die\nden gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf,            nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-\ndie Vorbereitungsdienst leisten.                                  hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-\nfahrt verwendet werden,\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-            b) als Taucher für den maritimen Einsatz\ngen mit abgegolten.                                           erhalten eine Zulage nach Anlage IX.\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage          (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie       nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese über-\ndiese übersteigt.                                             steigt.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die\n8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-           oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-\nheit in der Informationstechnik                         desminister des Innern und dem Bundesminister der\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für        Finanzen.\nSicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,\neine Stellenzulage nach Anlage IX.                            10. Zulage für Beamte der Feuerwehr\n(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage          (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-\nnach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.       satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte\nund Soldaten, die entsprechend verwendet werden, er-\n8c. (weggefallen)                                             halten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage\nerhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Voll-\n8d. (weggefallen)                                             zugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vor-\nbereitungsdienst leisten.\n9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-              (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nzeilichen Aufgaben                                        des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit\ndem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Auf-\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der          wand für Verzehr mit abgegolten.\nLänder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die\nSoldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeili-\nchen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung            11. (weggefallen)\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen\nDienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A               12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-\nzustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-           gen und Psychiatrischen Krankenanstalten\nsetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-           (1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A\ndienst leisten.                                               bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vor-\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-    führbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abtei-\nlage nach Nummer 8 gewährt.                                   lungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstal-\nten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der\n(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nSicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehaft-\ndes jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem\neinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nPosten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-\nDie Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen\nbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit\nBeamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\nabgegolten.\n(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehaft-\n9a. Zulage im Marinebereich                                   einrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Num-\nmer 9 gewährt.\n(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten\nSoldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung,\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfas-\nKommandierung oder Abordnung\nsungsgerichtshöfen\na) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder\nDie Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mit-\nBoote der Seestreitkräfte verwendet werden,\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nb) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte   höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nverwendet werden,                                         Satz 2 ist nicht anzuwenden.","3048                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\n13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-            16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-\nlichen Behörden oder Dienststellen mit einge-                   ren Ländern ohne Mittelinstanz\ngliederter oder angegliederter landwirtschaft-\nDie Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-\nlicher Schule\nten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-                 landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\nordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgrup-               auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\npe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen Behör-        in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\nde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach      senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebe-\nAnlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle           ne einzustufen.\neine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.\nDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\n16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi-\nWahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch\ngung in Bremen und Hamburg\ndie Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht\nneben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage             In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer\ngewährt.                                                         mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und\nSekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13\neingestuft werden.\n13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften\nBeamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-              16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht\ngruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als                 der ehemaligen DDR\nKanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der\nBesoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die              Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der\nGeschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen             ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden\nleiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe            landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der\nvon 15 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 5            Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A\nfür die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.                           und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen\nsind.\n13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes\n17. Leiter von Gesamtschulen\n(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet\nwerden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage             Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-\nwird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 ge-           rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\nwährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit          Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nallgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.                   den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen\nLeiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer\n(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei         Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000\nden Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zula-            Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16\nge erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenrege-        eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen\nlung in der Anlage IX gelten entsprechend.                       Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach\nMaßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-\ngleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-\n13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der Bundes-               dungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-\nanstalt für Arbeit                                        chenden Aufgaben einzustufen.\nBeamte, die bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für\nArbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach An-           18. Lehrämter an Sonderschulen\nlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit\nallgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.                      Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-\nden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe\nsachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit\nden Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-\nI I I . Einst ufung von Äm t e rn                    nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.\n14. (weggefallen)                                                19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt und beim Bundessortenamt\n15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-\nhochschulabschluss                                             Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt\nerhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage\nDie nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-\nnach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamt-\npen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landes-\nzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Mar-\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\nkenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht wer-\nden Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen\nden.\nFachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-\nschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrper-\nsonal mit vergleichbaren Aufgaben.                               20. (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002               3049\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und                Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nLeiter von allgemeinbildenden oder beruflichen           Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zustän-\nSchulen                                                  dige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden       Besoldungsrecht zuständigen Minister.\nmit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten\nZuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Po-          27. Allgemeine Stellenzulage\nlizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-       (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-       Stellenzulage nach Anlage IX erhalten\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft\nwerden. Für die Leiter von besonders großen und beson-        a) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren\nders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie                Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6\ndie Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können            zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,\nnach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besol-                 des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren all-\ndungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX              gemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsan-\nausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergren-              stalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der\nzen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwal-        Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizei-\ntungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden blei-             vollzugsdienstes sowie Unteroffiziere\nben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen           aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,\nder Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl              bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,\nder mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der\nBesoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der        b) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren\nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer          Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach\nVerwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehör-               § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,\nden nicht überschreiten.                                          ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 13,\n22. Prüfungsgebietsleiter        von   Landesrechnungs-       c) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-\nhöfen                                                        lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studi-\nDie Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-            enräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der\nnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-                 Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes\ntung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen             Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die\nan die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften          Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und\nBeamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in            Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im\nder Landesbesoldungsordnung auszubringen.                         Sinne dieser Vorschrift.\n(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c mit\nI V. Sonst ige St e lle nz ula ge n                den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichti-\ngen.\n23. (weggefallen)\n28. (weggefallen)\n24. (weggefallen)\n29. (weggefallen)\n25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprü-              30. Flugsicherungslotsen\nfung als staatlich geprüfter Techniker                      (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\nBeamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen      dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-\ndie Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staat-       dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst\nlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten,        eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nwenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage         (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzula-\nnach Anlage IX.                                               ge nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen\nBundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\n26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-\ntung\n(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen                            V. Ve rgüt unge n\nDienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung       31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und\nerhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im             künstlerische Mitarbeiter\nAußendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die      Die Bundesregierung und die Landesregierungen wer-\nPrüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im        den ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wis-\nAußendienst tätig sind.                                       senschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer\nHochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzula-  Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch\nge nach Nummer 9 gewährt.                                     die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen ent-\n(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1    stehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung\nerlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der          bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.","3050                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                 4\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-\n(weggefallen)                                                                    lage nach der Fußnote 2 nicht zu.\n5\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe A 2\nA u f s e h e r 1) 2)                                                                                Besoldungsgruppe A 5\nOb eramt sgehilfe                                                            Bet rieb sassist ent ) )           3 5\nOb erb et rieb sgehilfe                                                      E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3)5)6)\nSc haffner ) )      1 2\nH a u p t w a r t 3)5)\nW a c h t m e i s t e r 1) 3)                                                Justizvollstreckungsassistent\n1\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                   Kriminaloberwachtmeister )             1\n2\n) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n3\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine      Kriminalwachtmeister 1)2)\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-\nzulage nach der Fußnote 1 nicht zu.                                      O b e r a m t s m e i s t e r 4)5)\nO b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)\nBesoldungsgruppe A 3\nObertriebwagenführer ) )        3 5\nH a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4)\nPolizeioberwachtmeister 1)\nHaup t b et rieb sgehilfe )            4\nPolizeiwachtmeister 1)2)\nO b e r a u f s e h e r 2) 4)\nO b e r s c h a f f n e r 2) 4)                                              Stabsgefreiter\nO b e r w a c h t m e i s t e r 2) 3) 4) 5)                                  Oberstabsgefreiter 3)8)\nGrenadier, Flieger, Matrose 6)                                               Unteroffizier\nGefreiter 7)                                                                 Maat\n1\n) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sit-      Fahnenjunker\nzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine\nAmtszulage nach Anlage IX.                                               Seekadett\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3\n) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.                                    1\n) Während der Ausbildung.\n4\n) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvor-           2\n) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.\nschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben\nhat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine      3\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nmindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren 4\n) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im\nnachweist.                                                                   Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.\n5\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-\n5\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.\nlage nach der Fußnote 2 nicht zu.                                        6\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine\n6\n) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten           Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszu-\nMannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere               lage nach der Fußnote 3 nicht zu.\nDienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.                                 7\n) (weggefallen)\n7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                   8\n) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50\nvom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mann-\nBesoldungsgruppe A 4                                     schaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nA m t s m e i s t e r 1)\nBesoldungsgruppe A 6\nBet rieb smeist er\nB e t r i e b s a s s i s t e n t 5)\nHaup t aufseher )            2\nE r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5)6)\nH a u p t s c h a f f n e r 2)\nHaup t w ac ht meist er ) )         2 4                                      H a u p t w a r t 5)\nO b e r w a r t 2)3)                                                         Justizvollstreckungssekretär\nTriebwagenführer )        2\nLokomotivführer 1)\nObergefreiter                                                                O b e r a m t s m e i s t e r 5)\nHauptgefreiter )      5                                                      O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)\nObertriebwagenführer )          5\n1\n) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.\nS e k r e t ä r 1)\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3\n) Als Eingangsamt.                                                         W e r k m e i s t e r 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                                   3051\nStabsunteroffizier 2)                                                     Hauptfeldwebel 2)\nObermaat )      2\nHauptbootsmann )          2\n1\n) Als Eingangsamt.                                                      Oberfähnrich )      2\n2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.                             Oberfähnrich zur See 2)\n3\n) (weggefallen)\n4\n) (weggefallen)                                                         1\n) Als Eingangsamt.\n5\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der     2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nGesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.\n6\n) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine\nAmtszulage nach Anlage IX.                                                                     Besoldungsgruppe A 9\nA m t s i n s p e k t o r 3)\nBesoldungsgruppe A 7\nB e t r i e b s i n s p e k t o r 3)\nBrandmeister )      4\nJustizvollstreckungsobersekretär                                          Hauptbrandmeister 3)\nKrankenpfleger )       4                                                  Insp ekt or\nKrankenschwester )           4                                            Kapitän 1)\nKriminalmeister 4)                                                        Konsulatssekretär\nOberlokomotivführer )          1                                          Kriminalhauptmeister 3)\nO b e r s e k r e t ä r 6)7)                                              Kriminalkommissar\nO b e r w e r k m e i s t e r 1) 8)                                       Obergerichtsvollzieher 3)\nPolizeimeister 4)                                                         Oberin 6)7)\nStationspfleger )      5\nOberpfleger 7)\nStationsschwester 5)                                                      Oberschwester )        7\nStabsunteroffizier )       3                                              Pflegevorsteher 6)7)\nObermaat )      3\nPolizeihauptmeister 3)\nFeldwebel                                                                 Polizeikommissar\nBootsmann\nStabsfeldwebel )       4\nFähnrich\nStabsbootsmann 4)\nFähnrich zur See\nOberstabsfeldwebel 2)4)\nOberfeldwebel 2)\nOberstabsbootsmann ) )         2 4\nOberbootsmann )          2\nLeutnant\n1\n) Auch als Eingangsamt.\nLeutnant zur See\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.\n1\n) Im Bundesbereich.\n4\n) Als Eingangsamt.\n5\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2\n) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,\nnach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für\n6\n) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Diens-      Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach\ntes.                                                                      Anlage IX.\n7\n) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugs-  3\n) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,\ndienstes bei den Justizvollzugsanstalten.                                 können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H.\n8\n) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvoll-     der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nzugsanstalten.                                                        4\n) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner\nund Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H.\nBesoldungsgruppe A 8                                 der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere\nausgebrachten Planstellen.\nAbteilungspfleger                                                         5\n) (weggefallen)\nAbteilungsschwester                                                       6\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n7\n) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für\nGerichtsvollzieher )       1\ndie Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nHauptlokomotivführer\nHaup t sekret är                                                                                Besoldungsgruppe A 10 1)*)\nHaup t w erkmeist er                                                      Konsulatssekretär Erster Klasse\nJustizvollstreckungshauptsekretär                                         Kriminaloberkommissar\nKriminalobermeister                                                       Ob erinsp ekt or\nOberbrandmeister                                                          Polizeioberkommissar\nPolizeiobermeister                                                        Seekapitän 2)","3052                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nOberleutnant                                                                       Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-\nOberleutnant zur See                                                               Westfalen bei entsprechender Verwendung – 1) 3)\n–  mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und\n1\n) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähi-          Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an\ngung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der               Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regel-\nBeamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist.\nschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Ver-\n2\n) Im Bundesbereich.\nwendung – 1) 3) 9)\n*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen            –  mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe\ntechnischen Dienstes anzuwenden.                                               bei entsprechender Verwendung – 1)\n–  mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstu-\nBesoldungsgruppe A 11                                        fe I bei entsprechender Verwendung – 1)\nAmt mann                                                                        –  mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und\nKanzler 2)                                                                         die Sekundarstufe I bei ent-sprechender Verwen-\ndung – 1) 3)\nKriminalhauptkommissar 1)\n–  mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I\nPolizeihauptkommissar 1)                                                           und die Sekundarstufe II bei entsprechender Ver-\nSeeoberkapitän 3)                                                                  wendung – 1) 3) 10)\nFachlehrer                                                                Zweiter Konrektor\n– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-                            – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,                         Hauptschule mit mehr als 540 Schülern – )              7\nbeim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-\nHauptmann 2)\ndert wird – ) 4\nKapitänleutnant 2)\nHauptmann )      1\n1\n)  Als Eingangsamt.\nKapitänleutnant )      1\n2\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.\n3\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\n1\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.                            4\n)  Im Auswärtigen Dienst.\n2\n) Im Auswärtigen Dienst.                                                5\n)  Im Bundesbereich.\n3\n) Im Bundesbereich.                                                     6\n)  In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die\n4\n) Als Eingangsamt.                                                           nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine\nachtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung\nals Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.\nBesoldungsgruppe A 12                               7\n)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nAmtsanwalt 1)                                                             8\n)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem\nBezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendi-\nAmt srat                                                                       gung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.\nKanzler Erster Klasse ) )    3 4                                          9\n)  Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung\nRegelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbe-\nKriminalhauptkommissar )           2                                           zeichnung Sekundarschullehrer.\n10\n) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.\nPolizeihauptkommissar )          2\nRechnungsrat                                                                                    Besoldungsgruppe A 13 )           11\n– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –                       Akademischer Rat\nSeehauptkapitän ) )      3 5\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nter an einer Hochschule –\nFachlehrer\n– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-                      Arzt )     1\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,                Erster Kriminalhauptkommissar\nbeim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-\nErster Polizeihauptkommissar\ndert wird – 6)\nKanzler Erster Klasse ) )      2 3\nKonrektor\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                Konservator\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule                   Konsul\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 7)                         Kustos\nLehrer                                                                    Landesanwalt 1)\n– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nLegationsrat\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern – 8)\n– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-                 Oberamtsanwalt )         12\nweitig eingereiht – 1)                                            O b e r a m t s r a t 13)\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,                      Oberrechnungsrat\nHaupt- und Realschulen in Niedersachsen bei ent-\n– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –\nsprechender Verwendung – ) )       1 3\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,                      Pfarrer )       1\nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden                     Rat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                                3053\nSeehauptkapitän 2)4)                                                – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstu-\nFachschuloberlehrer – im Bundesdienst – ) ) )\n5 6 10                       fe II bei entsprechender Verwendung –\nHauptlehrer                                                         – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I\nund die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruf-\n– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                    lichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungs-\nGrund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180                 gang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 21)\nSchülern –\nKonrektor                                                    Stabshauptmann 15)\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-     Stabskapitänleutnant )         15\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nMajor\nmit mehr als 360 Schülern –\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-     Korvettenkapitän\nschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer     Stabsapotheker\nschulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr\nStabsarzt\nals 180 Schülern – 7)\nStabsveterinär\nLehrer\n– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei            1\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nFächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und     2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nRealschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser   3\n) Im Auswärtigen Dienst.\nBefähigung entsprechenden Verwendung – ) )    10 16\n4\n) Im Bundesbereich.\n– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindes-        5\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\ntens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn          6\n) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fach-\nsich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und               vorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.\nRealschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung\n7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nentsprechenden Verwendung – 8)10)\n8\n) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt\nwar.\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,            9\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\nHaupt- und Realschulen in Niedersachsen bei über-            Schulen.\nwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I – 20)       10\n) Als Eingangsamt.\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,\n11\n) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktio-\nnen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach\nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden                Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische\nJahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-              Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer\nWestfalen bei überwiegender Verwendung im                    Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nBereich der Sekundarstufe I – 20)\n12\n) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich\nvon denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßga-\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und             be sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsan-\nRealschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an                 wälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nSekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regel-\n13\n) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der\nRechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die\nschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Ver-           sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe\nwendung – 17)18)                                             sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausge-\nbrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach\n– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-             Anlage IX ausgestattet werden.\nstufe I bei entsprechender Verwendung – )   14\n14\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen\n– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und           ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der Sekundarstufe I (Klassen 5\nbis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten\ndie Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung             an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amts-\nin der Sekundarstufe I – 20)                                 inhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständi-\ngen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die ent-\n– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I           sprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.\nund die Sekundarstufe II bei entsprechender Ver-        15\n) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Diens-\nwendung – 19)20)                                             tes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der\nGesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstel-\nRealschullehrer                                                   len.\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen       16\n) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an\nbei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-           Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das\nLehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie\ndung – 10)                                                   für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 gere-\ngelt war.\nRektor                                                       17\n) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung\n– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und               Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbe-\nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – )7        zeichnung Sekundarschullehrer.\n18\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genann-\nStudienrat                                                        ten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schu-\n– im höheren Dienst des Bundes – )  9                          lischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer\nvorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien         19\n) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen    20\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genann-\nBefähigung entsprechenden Verwendung –                       ten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schu-\nlischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und          vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.\nGesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder          21\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekun-\nan einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe – 21)        darstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.","3054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nBesoldungsgruppe A 14                      Regierungsschulrat\nAkademischer Oberrat                                                – als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nBezirksebene –\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nter an einer Hochschule –                                    – im Schulaufsichtsdienst –\nArzt )   1                                                     Rektor\nChefarzt )   2                                                      – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nHauptschule mit mehr als 360 Schülern –\nKonsul Erster Klasse\n– einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug\nLandesanwalt 1)                                                        oder mit einer schulformunabhängigen Orientie-\nrungsstufe mit mehr als 180 Schülern –\nLegationsrat Erster Klasse 3)\n– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-\nOberarzt 4)                                                            tierungsstufe mit bis zu 180 Schülern –\nOberkonservator                                                     – einer selbständigen schulformunabhängigen Orientie-\nOberkustos                                                             rungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 5)\nOb errat                                                       Schulrat\n– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene – )               5\nP f a r r e r 1)\nZweiter Konrektor\nFachschuldirektor\n– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-\n– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgän-               tierungsstufe mit mehr als 540 Schülern –\ngen, die zu einem Abschluss führen, der dem der\nRealschule entspricht – )\n5                               Zweiter Realschulkonrektor\n- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern –\nFachschuloberlehrer\n– als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-     Oberstleutnant )       4\nschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit\nFregattenkapitän 4)\nberuflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-\nnehmern – 6)7)                                          Oberstabsapotheker\nKonrektor                                                      Oberstabsarzt\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-   Oberstabsveterinär\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –\n1\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\n2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-   3\n) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandt-\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe              schaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.\nmit mehr als 360 Schülern – )5                          4\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n5\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nOberstudienrat                                                 6\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\n– im höheren Dienst des Bundes – 8)                        7\n) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit\nTeilzeitunterricht als einer.\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien          8\n) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen        Schulen.\nBefähigung entsprechenden Verwendung –                  9\n) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen\n– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien              gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten wer-\nden.\nund Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasi-\num oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer\nOberstufe – ) 9\nBesoldungsgruppe A 15\n– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I       Akademischer Direktor\nund die Sekundarstufe II bei Verwendung an berufli-\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\nchen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungs-\nbeiter an einer Hochschule –\ngang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 9)\n– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-         Botschafter 1)\nstufe II bei entsprechender Verwendung –                Botschaftsrat\nRealschulkonrektor                                             Bundesbankdirektor )           2\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-       Chefarzt 3)\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –\nD e k a n 4)\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\nDirekt or\nschule mit mehr als 360 Schülern – )\n5\nGeneralkonsul 5)\nRealschulrektor\n– einer Realschule mit bis zu 180 Schülern –               Gesandter 11)\n– einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360             Hauptkonservator\nSchülern – 5)                                           Hauptkustos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                               3055\nMuseumsdirektor und Professor                                Oberstleutnant 6)10)\nOberarzt 6)                                                  Fregattenkapitän ) )       6 10\nOberlandesanwalt )    4\nOberfeldapotheker\nVortragender Legationsrat                                    Flottillenapotheker\nDirektor einer Fachschule                                    Oberfeldarzt\n– als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-       Flottillenarzt\nlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-\nmern – 7)8)                                             Oberfeldveterinär\nRealschulrektor                                              1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.\n– einer Realschule mit mehr als 360 Schülern –            2\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\n3\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\nRegierungsschuldirektor                                      4\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des    5\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nBundes –                                                6\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\n– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf       7\n)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBezirksebene –                                          8\n)  Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit\nTeilzeitunterricht als einer.\nRektor                                                       9\n) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der\n– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-             Laufbahn der Studienräte.\ntierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –\n10\n) Auf herausgehobenen Dienstposten.\n11\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nSchulamtsdirektor\n– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –                                       Besoldungsgruppe A 16\nStudiendirektor                                              Abteilungsdirektor\n– als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter\nAbteilungspräsident\noder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-\nnarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher       Botschafter )      1\nAufgaben – )   9\nBotschaftsrat Erster Klasse\n– als der ständige Vertreter des Leiters                  Bundesbankdirektor 2)\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\n360 Schülern, )   8                                     Chefarzt )     3\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, ) )\n7 8 D e k a n 4)5)\neines Gymnasiums im Aufbau mit                          Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-        Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preu-\ngangsstufe fehlt, 7)                                 ßischer Kulturbesitz\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr-    Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung\ngangsstufen fehlen, )7\nPreußischer Kulturbesitz\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\ngangsstufen fehlen, )7                               Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der\nStiftung Preußischer Kulturbesitz\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360        Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)\nSchülern,                                               Finanzpräsident 7)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als          Generalkonsul )        8\n360 Schülern, 7)\nGesandter 9)\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna-       Landeskonservator\nsiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindes-       Leitender Akademischer Direktor\ntens zwei Schultypen 7) –                                     – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\n– als Leiter                                                       ter an einer Hochschule – 10)\neiner beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)     Leit end er Direkt or               13\n)\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360     Ministerialrat\nSchülern, ) )\n7 8\n– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)                      deseisenbahnvermögen – 7)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360              – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nSchülern, 7)                                                     Stadtstaaten) – )      11\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) –\nMuseumsdirektor und Professor\n– im höheren Dienst des Bundes\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-      Oberlandesanwalt 5)\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360      Senatsrat\nUnterrichtsteilnehmern, ) )\n7 8\n– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – 9)                  behörde – 11)","3056            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 7)                          – im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fach-\nKanzler einer Universität der Bundeswehr 14)                           schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360\nUnterrichtsteilnehmern – 12)\nLeitender Regierungsschuldirektor\n– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des    Oberst 7)\nBundes –                                                Kapitän zur See 7)\n– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nBezirksebene –                                          Oberstapotheker 7)\nLeitender Schulamtsdirektor                                  Flottenapotheker 7)\n– als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,     Oberstarzt 7)\ndem mindestens sechs weitere Schulaufsichts-            Flottenarzt 7)\nbeamte unterstellt sind –\n– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem aus-      Oberstveterinär 7)\nschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamt-\nschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen\nobliegt –\nOberstudiendirektor\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.\n2\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\n– als Leiter                                               3\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)  4\n)  Im Bundesbereich.\neines Gymnasiums im Aufbau mit                           5\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\n6\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\ngangsstufe fehlt,\n7\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\n8\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr-     9\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\ngangsstufen fehlen,                                  10\n) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-    11\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\ngangsstufen fehlen,                                  12\n) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als                Teilzeitunterricht als einer.\n360 Schülern,                                           13\n) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bun-\ndespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienst-\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-               posten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-        14\n) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und\ndestens zwei Schultypen –                                     soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                       Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-\nDirektor und Professor                                       liche Verwaltung\n– als Leiter eines großen Fachbereichs –\nBesoldungsgruppe B 2                       Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                             – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung                 lung – ) 8\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder      Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunika-\neines Landes, 5)                                        tion und Post 8)\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,      Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe        Kulturbesitz\nB 5 eingestuft ist –\n– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und\n– als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei                Leiter einer Abteilung –\neiner Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und\nmindestens eine weitere Gruppe Vertreter des            Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\nFinanzpräsidenten ist –                                        – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\n– als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei einer Ober-             der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nfinanzdirektion –                                                 Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –\n– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter des    Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\nBereichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung                   fung\nDirektor bei der Bundeswertpapierverwaltung )  10\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\nDirektor bei der Bahnversicherungsanstalt                              lung –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                                          3057\nDirektor beim Bundeseisenbahnvermögen                                                                 Besoldungsgruppe B 3\n– als Leiter einer Dienststelle –                                          Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt\nDirektor beim Marinearsenal                                                      für Angestellte\n– als Leiter eines Arsenalbetriebes –                                          – als Leiter einer besonders großen und besonders\nbedeutenden Abteilung –\nDirektor der Eisenbahn-Unfallkasse\nBotschafter 1)\n– als Geschäftsführer –\nBundesbankdirektor 2)\nDirektor eines Prüfungsamtes des Bundes\nBundesbeauftragter für Asylangelegenheiten *)\nDirektor und Professor\nDirektor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-\n– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\ntung\nrichtung – )  1\n– als Leiter einer Lehrgruppe –\n– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-                         Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek\nreich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,                      – als der ständige Vertreter des Generaldirektors der\neines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden                           Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deut-\nGruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder                                schen Bibliothek in Frankfurt am Main –\nbedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht\n– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der\neinem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter\nBundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deut-\nunmittelbar unterstellt ist –\nschen Bücherei in Leipzig –\nFinanzpräsident )         9\nDirektor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nLeitender Regierungsdirektor 2)3)                                                wein\n– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                              – als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein –\nbehörde –                                                                  – als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-\nMinisterialrat ) )  2 4                                                                 polverwaltung für Branntwein –\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                            Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr\nStadtstaaten) –                                                            – als Leiter einer Fachgruppe –\nSenatsrat 2)6)                                                                   Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\n– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-                              – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\nbehörde –                                                                     lung – )15\nVizepräsident )       7\nDirektor bei der Regulierungsbehörde für Telekommuni-\n– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in                    kation und Post )   15\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer                        Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung –\n– als Geschäftsführer –\nVizepräsident eines Landesarbeitsamtes )                 8\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n1\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-           – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\ndungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.                                       der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\n2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.                                   Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –\n3\n) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen\nfür Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und          Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle\nB 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Lei-\ntende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht über-                – als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät\nschreiten.                                                                         der Bundeswehr –\n4\n) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in\nder Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungs-         Direktor beim/bei der ... 3)\ngruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leiten-            – als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu\nde Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte\nausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                                     bewertenden, besonders großen und besonders\n5\n) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidi-           bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehör-\num die Amtsbezeichnung „Abteilungspräsident“ mit dem Zusatz „im                    de oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn\nBundesgrenzschutz“.                                                                der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 ein-\n6\n) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der\nBesoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgrup-\ngestuft ist –\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende       Direktor beim Bundesarchiv\nSenatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausge-\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.                                   – als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massen-\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besol-            organisationen der DDR –\ndungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der\nfür Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.           Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\n7\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die               – als Leiter einer Abteilung –\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nangehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der        Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)\nLeiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der\nAmtsbezeichnung führt.                                                      Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft\n8\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\n9\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.                            *) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 lfd. Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 des\n10\n) Die am 31. Dezember 2001 im bisherigen Amt des Direktors bei der Bun-          Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird am 1. Januar 2003 in\ndesschuldenverwaltung befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin           der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichung „Bundesbeauftragter\nDienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.                                     für Asylangelegenheiten“ gestrichen.","3058               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversi-                   Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\ncherung *)                                                                  – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-                          Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nklärung                                                                       Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpom-\nmern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen,\nDirektor der Grenzschutzdirektion                                             Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen,\nDirektor des Beschaffungsamtes des Bundesministeri-                           Unterfranken –\nums des Innern                                                           Finanzpräsident 7)\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft                       Generalkonsul 8)\n– als Geschäftsführender Direktor – 22)                              Gesandter 9)\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-                    Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommuni-\ntung                                                                     kation\nDirektor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der               Leitender Ministerialrat 13)\nDeutschen im östlichen Europa                                               – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-                       Stadtstaaten)\nmentation und Information                                                     als Leiter einer Abteilung, 20)\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle )            5                    als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)\nDirektor im Bundesgrenzschutz\nals ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit\n– im Bundesministerium des Innern – )           21\nkein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vor-\n– als Leiter der Grenzschutzschule –                                      handen ist ) ) –\n20 23\nDirektor und Professor                                                   Leitender Postdirektor\n– bei der Deutsche Post AG –\n– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\nrichtung – 6)                                                         – bei der Deutsche Postbank AG –\n– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung                    – bei der Deutsche Telekom AG –\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-                        – bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikati-\nreich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen                   on Deutsche Bundespost –\nFachbereichs oder eines großen Instituts –                         Leitender Regierungsdirektor 10)11)\nDirektor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit                     – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-                     behörde –\nlung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsfor-                 Leitender Senatsrat 16)\nschung – )   15a\n– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer-                        als Leiter einer Abteilung, )\n20\nkunde                                                                         als Leiter einer Unterabteilung, )   20\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau                        als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit\nkein Unterabteilungsleiter vorhanden ist ) ) –\n20 23\nDirektor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-\ndeswehr für Wasserschall und Geophysik                                   Ministerialrat\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-                     – bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-\nrungsforschung                                                                deseisenbahnvermögen – ) ) ) 7 12 14\n– als Geschäftsführender Direktor –                                     – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nStadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-                     gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\nschaftliche und internationale Studien                                        unterstellt – ) )10 13\n– als Geschäftsführender Direktor –                                  Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\nDirektor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in                Präsident eines Landesversorgungsamtes\nFlorenz\n– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nDirektor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-                      als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten –\ntuts für Schutztechnologien - ABC-Schutz                                 Regierungsvizepräsident\nDirektor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-                    – als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\ntuts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe                                  B 7 eingestuften Regierungspräsidenten –\nErster Direktor der Bahnversicherungsanstalt                             Senatsrat 10)16)\n– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\n*) Gemäß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom\nbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) werden am 1. Januar 2003 in der            B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –\nBesoldungsgruppe B 3\nVizepräsident )  17\n1. die Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesausführungsbehörde für\nUnfallversicherung“ gestrichen und                                    – als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\n2. nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Grenzschutzdirektion“ die        Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters\nAmtsbezeichnung „Direktor der Unfallkasse des Bundes“ eingefügt.        einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                            3059\nVizepräsident des Bundesausgleichsamtes                                                              Besoldungsgruppe B 4\nVizepräsident eines Landesarbeitsamtes )                   15\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\nVortragender Legationsrat Erster Klasse ) )               7 18\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nOberst 7)19)                                                                            der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –\nKapitän zur See 7)19)\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle )  1\nOberstapotheker ) )        7 19\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen Insti-\nFlottenapotheker 7)19)                                                            tuts in Paris\nOberstarzt 7)19)                                                                  Direktor und Professor des Deutschen Historischen Insti-\nFlottenarzt 7)19)                                                                 tuts in Rom\nOberstveterinär ) )      7 19\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\n2\nBeschaffung\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.\n2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.            Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\n3\n) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle        – als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die\nAmtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt,\ndige Vertreter des Präsidenten –\ndie Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.\nErster Direktor beim Bundeskriminalamt\n4\n) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu\nführen.                                                                        – als Leiter einer Hauptabteilung –\n5\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n6\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet ist.                                               – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\n7\n) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6                 Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\noder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\nBerlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-\n8\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\nfranken, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Hol-\n9\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\n10\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\nstein –\n11\n) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen         Leitender Direktor des Marinearsenals\nfür Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und\nB 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Lei-       Leitender Ministerialrat\ntende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht über-\nschreiten.                                                                     – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n12\n) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für           Stadtstaaten)\nMinisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nals Leiter einer Abteilung, 2)\n13\n) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in\nder Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungs-               als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\ngruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leiten-              auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter\nde Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte\nausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                                    einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beam-\n14\n) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundes-               ten, 3)\ntages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-\nschen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundge-                   als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nhalt der Besoldungsgruppe B 6.                                                    B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabtei-\n15\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.                                         lungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist ) –\n3\n15a\n)Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der\nBesoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.                                        Leitender Senatsrat\n16\n) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der      – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nBesoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgrup-\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende             als Leiter einer Abteilung, )\n2\nSenatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausge-\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.                                     als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besol-           auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter\ndungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der                 einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beam-\nfür Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nten, 3)\n17\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber              als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nangehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der              B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabtei-\nLeiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der\nAmtsbezeichnung führt.                                                            lungsleiter vorhanden ist 3) –\n18\n) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-            Präsident des Bundessortenamtes\nbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\n19\n) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese           Präsident des Bundessprachenamtes\nÄmter ausgebrachten Planstellen,\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der         Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\nfür diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nPräsident des Luftfahrt-Bundesamtes\n20\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-\ndungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.                                Präsident einer Universität der Bundeswehr 7)\n21\n) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des\nInnern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direk-       Präsident eines Landesversorgungsamtes\ntoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.\n22\n) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiter-\n– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.                                    als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten –\n23\n) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden,\nsoweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die       Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für\nStellvertreterfunktion aufzuteilen.                                         Viruskrankheiten der Tiere","3060                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nRegierungsvizepräsident                                                     Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bun-\n– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe                 desanstalt für Arbeit\nB 8 eingestuften Regierungspräsidenten –                                 – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und\nSenatsdirektor                                                                      Berufsforschung und Leiter einer Abteilung – )           4\n– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Lei-                  Oberfinanzpräsident 6)\nter einer besonders bedeutenden Abteilung – 5)                      Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und\n– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                      Wehrtechnik\nbehörde                                                             Präsident der Bundesfinanzakademie\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in                Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nBesoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines                      Verwaltung 7)\nAmtes unmittelbar unterstellt ist, )      3\nPräsident des Amtes für Wehrgeophysik\nals Leiter eines bedeutenden Amtes ) –        3\nPräsident des Bundesamtes für den Zivildienst\nVizepräsident 4)\nPräsident des Bundesamtes für Naturschutz\n– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nBesoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer                     Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermö-\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung –                           gensfragen\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren techni-\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.                        schen Verwaltungsbeamten\n2\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-\ndungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.                            Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n3\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe     Präsident eines Landesarbeitsamtes )           5\neingestuften Amt zugeordnet ist.\n4\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die       Präsident eines Landesversorgungsamtes\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber         – als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nangehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der\nLeiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der         als 500 000 Versorgungsberechtigten –\nAmtsbezeichnung führt.\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-\n5\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.                               schutz und Arbeitsmedizin\n6\n) (weggefallen)\n7\n) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\nsoweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.                         wesen\nPräsident und Professor des Bundesamtes für Kartogra-\nBesoldungsgruppe B 5                                phie und Geodäsie\nBundesbankdirektor 1)                                                       Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-\nfahrt und Hydrographie\nDirektor bei der Bundesknappschaft\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                  Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der\nder Geschäftsführung –                                              Bundesrepublik Deutschland\nSenatsdirektor\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                       – in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Lei-\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                            ter einer besonders bedeutenden Abteilung – 3)\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –                                    – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum                                behörde als Leiter eines großen und bedeutenden\nBerlin                                                                              Amtes – )   3\nSenatsdirigent\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung 2)                                                                   – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter\neiner Abteilung – 3)\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\nGeschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\n2\n) Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nHannover, Hessen –\n3\n) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet ist.\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-                     4\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.\nßischer Kulturbesitz                                                        5\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\n6\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen                        7\n) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                           soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder\nBesoldungsgruppe B 6\nMinisterialdirigent\nBotschafter 1)\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung – 3)                       Bundesbankdirektor 2)\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                      Bundesbeauftragter für den Zivildienst\nArbeit 4)                                                                   Bundesdisziplinaranwalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                               3061\nBundeswehrdisziplinaranwalt                                   Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumord-\nnung\nDirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst\n– als der ständige Vertreter des Amtschefs –               Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz          Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-\ntionstechnik\n– als der leitende Beamte –\nPräsident des Bundesarchivs\nDirektor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen            Präsident des Bundeseisenbahnvermögens\nDemokratischen Republik                                       Präsident des Deutschen Wetterdienstes\n– als der leitende Beamte –                                Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes\nDirektor beim Bundesrechnungshof                              Präsident des Zollkriminalamtes\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht                        Präsident eines Grenzschutzpräsidiums\nErster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-   Präsident eines Landesarbeitsamtes 12)\ntungsaufsicht\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt\nErster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekom-      für Land- und Forstwirtschaft\nmunikation und Post\nPräsident und Professor des Bundesinstituts für Arz-\nErster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)               neimittel und Medizinprodukte\nErster Direktor der Bundesknappschaft                         Präsident und Professor des Bundesinstituts für gesund-\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-            heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\nschäftsführung –                                        Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt              Instituts\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-            Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt           Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts\nBaden-Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen – )    11\nSenatsdirektor\nGeneraldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Biblio-               – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nthek                                                                    behörde als Leiter eines besonders bedeutenden\nGeneralkonsul 4)                                                        Amtes – )  9\nGesandter 5)                                                  Senatsdirigent\nMilitärgeneraldekan                                                  – in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter\neiner bedeutenden Abteilung – )       9\nMilitärgeneralvikar\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nMinisterialdirigent\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes\n– bei einer obersten Bundesbehörde\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nals Leiter einer Abteilung, )\n6\nBrigadegeneral\nals Leiter einer Unterabteilung, )\n7\nFlottillenadmiral\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nB 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unter-  Generalapotheker\nabteilungsleiter vorhanden ist 7) –                     Generalarzt\n– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-          Admiralarzt\namt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen              2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\nStadtstaaten)                                             3\n) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)        zu führen.\n4\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nals Leiter einer Hauptabteilung 9) –                     5\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für         6\n) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besol-\ndungsgruppe B 9 zugeordnet ist.\nArbeit 10)                                                      7\n) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungs-\nOberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bun-             gruppe B 3 zugeordnet ist.\ndesanstalt für Arbeit                                          8\n) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-\ndungsgruppe B 7.\n– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und          9\n) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nBerufsforschung und Leiter einer Abteilung – ) 10\nAmt zugeordnet ist.\n10\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.\nOberfinanzpräsident )   13\n11\n) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer\nPräsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk                   Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversiche-\nrungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Artikel 1\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein                Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsän-\nderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestriche-\nPräsident der Bundeszentrale für politische Bildung                 nen Ämter weiter.","3062                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\n12\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.                     Generalstabsarzt\n13\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\nAdmiralstabsarzt\nBesoldungsgruppe B 7                      1\n) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften\nAmt zugeordnet ist.\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-              2\n) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiter-\nstellte                                                                hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8.\n3\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied        4\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\nder Geschäftsführung –\nInspekteur des Bundesgrenzschutzes                                                        Besoldungsgruppe B 8\nMinisterialdirigent                                                Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\n– bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige\nschäftsführung –\nVertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial-\nund Zentralangelegenheiten im Bundesministerium            Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nder Verteidigung –                                         Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung auslän-\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen              discher Flüchtlinge *)\nStadtstaaten)                                              Präsident des Bundeskartellamtes\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,        Präsident des Bundesversicherungsamtes\nsoweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)   Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bun-\nals Leiter einer Hauptabteilung ) –    1                   desausgleichsamtes\nOberfinanzpräsident )        3                                     Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\nPräsident des Umweltbundesamtes\nPräsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen\nPräsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und                 Bundesanstalt\nErnährung\nRegierungspräsident\nPräsident der Bundeswertpapierverwaltung 2)                             – in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-\nPräsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst                   nen Einwohnern –\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen                             Vizepräsident der            Bundesanstalt         für    Finanzdienst-\nleistungsaufsicht\nPräsident des Bundesamtes für Strahlenschutz\nPräsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung                                              Besoldungsgruppe B 9\nBotschafter 1)\nPräsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkontrolle                                                          Bundesbankdirektor 2)\nPräsident des Bundesinstituts für Berufsbildung                    Ministerialdirektor\n– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer\n– als Generalsekretär –\nAbteilung – 4)\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 4)                              Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-                 schaffung\nwissenschaften und Rohstoffe                                       Präsident des Bundeskriminalamtes\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Material-            Präsident des Bundesnachrichtendienstes\nforschung und -prüfung                                             Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\nRegierungspräsident\nGeneralleutnant\nSenatsdirektor\nVizeadmiral\n– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden             Generaloberstabsarzt\nAmtes – 1)                                                 Admiraloberstabsarzt\nSenatsdirigent                                                     1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.\n– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter      2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\neiner bedeutenden Abteilung – 1)\n3\n) (weggefallen)\n4\n) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-\nVizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und                       dungsgruppe B 6 zugeordnet ist.\nBeschaffung                                                        *) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 lfd. Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 des\nGesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird am 1. Januar 2003\nin der Besoldungsgruppe B 8 die Amtsbezeichnung „Präsident des\nGeneralmajor                                                           Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch die\nAmtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Migration und\nKonteradmiral                                                          Flüchtlinge“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                       3063\nBesoldungsgruppe B 10                       General 1)\nDirektor beim Deutschen Bundestag                            Admiral 1)\nDirektor des Bundesrates                                     1\n) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\nMinisterialdirektor\n– als Stellvertretender Chef des Presse- und Informati-\nBesoldungsgruppe B 11\nonsamtes der Bundesregierung –\nPräsident des Bundesrechnungshofes\n– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –\nStaatssekretär )    1\nPräsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nsicht                                                        1\n) Im Bundesbereich.","3064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung W\nVorbemerkungen                                                                      Besoldungsgruppe W 1\nProfessor als Juniorprofessor 1)\n1. Zulagen\n(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden     1\n) Nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar\n2002 geltenden Fassung an einer Universität oder gleichgestellten\noder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet            Hochschule.\nwerden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den\nBundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe\nentsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungs-                               Besoldungsgruppe W 2\ngruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungs-\nProfessor 1)\ngruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3\nnach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3                    – an einer Fachhochschule –\nberechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden oder bei obersten               Professor an einer Kunsthochschule 1)\nGerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als           Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)\nBeamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich\ndie Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das    Universitätsprofessor )        1\nzweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe\nbestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten,        Präsident der ... 1)2)3)\nRichter und Soldaten bei obersten Behörden und ober-        Vizepräsident der ... ) ) ) 1 2 3\nsten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.\nRektor der ... 1)2)\n(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren,\ndie Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staats-        Konrektor der ... 1)2)\ngerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42\nProrektor der ... ) )  1 2\nAbs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nKanzler der ... 1)2)3)\n(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten,\nwenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben             ______________\n(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach        1\n) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des\ndem 23. Februar 2002 geltenden Fassung), ab dem Zeit-           Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.\npunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses      2\n) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule\nauf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von         hinweist, der der Amtsinhaber angehört.\nmonatlich 260 Euro.                                         3\n) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-\ndungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).\n2. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nBesoldungsgruppe W 3\nProfessoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\neines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-      Professor 1)\nüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die           – an einer Fachhochschule –\nDienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht\nruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der       Professor an einer Kunsthochschule 1)\nProfessor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt,\nProfessor an einer Pädagogischen Hochschule )                1\nmonatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungs-\ngruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.                   Universitätsprofessor 1)\nPräsident der ... 1)2)3)\n3. Amtsbezeichnungen\nVizepräsident der ... ) ) ) 1 2 3\nWeibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der\nRektor der ... 1)2)\nweiblichen Form.\nKonrektor der ... 1)2)\n4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren                  Prorektor der ... 1)2)\nDie Bundesregierung und die Landesregierungen wer-       Kanzler der ... 1)2)3)\nden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren\nder Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine        1\n) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des\nVergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu             Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 2.\nregeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und          2\n) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule\nStaatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der             hinweist, der der Amtsinhaber angehört.\nBundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-        3\n) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-\ndesrates.                                                       dungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                               3065\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen                                                Direktor des Amtsgerichts )         1\n1. Amtsbezeichnungen                                          Direktor des Arbeitsgerichts 1)\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-       Direktor des Sozialgerichts 1)\nbezeichnungen in der weiblichen Form.                         Staatsanwalt )      2\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten          1\n) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten                   nach Anlage IX.\nBehörden                                                  2\n) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landge-\nricht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei           Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abtei-\nobersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bun-              lungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen\nfür Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenlei-\ndesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach             ter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für\nAnlage IX.                                                        Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausge-\nbracht werden.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer                                    Besoldungsgruppe R 2\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-           Richter am Amtsgericht\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit\n– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)\nsie diese übersteigt.\n– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)\n(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden           Richter am Arbeitsgericht\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2            – als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)\nund die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-\nchend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf            – als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)\nnicht überschritten werden.                                   Richter am Bundespatentgericht\n(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Ver-    Richter am Finanzgericht\nwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\nRichter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden        Richter am Landessozialgericht\neine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzu-     Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\nlage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes\nbestimmten Höhe.                                              Richter am            Oberverwaltungsgericht            (Verwaltungsge-\nrichtshof)\n3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-         Richter am Sozialgericht\ngerichtshöfen                                                  – als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)\n(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mit-         – als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1     Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.                                  Vorsitzender Richter am Landgericht\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalse-  Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht\nkretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.\nVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht\n4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige      Direktor des Amtsgerichts 3)\nGerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nDirektor des Arbeitsgerichts )         3\nIn Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\nund am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige         Direktor des Sozialgerichts 3)\nGerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.            Vizepräsident des Amtsgerichts 4)\nVizepräsident des Arbeitsgerichts 4)\nBesoldungsgruppe R 1\nVizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5)\nRichter am Amtsgericht\nRichter am Arbeitsgericht                                     Vizepräsident des Landgerichts )             5\nRichter am Bundesdisziplinargericht                           Vizepräsident des Sozialgerichts 4)\nRichter am Landgericht                                        Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5)\nRichter am Sozialgericht                                      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts )              5\nRichter am Verwaltungsgericht                                 Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof","3066                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nOberstaatsanwalt                                                                Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts                         (Verwal-\n– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                  tungsgerichtshofs) 3)\neinem Landgericht – )      6\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)\n– als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nschaft bei einem Landgericht – 7)\n– als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem                   Leitender Oberstaatsanwalt\nOberlandesgericht (Kammergericht) –                                        – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\n– als Leiter einer Amtsanwaltschaft – 8)                                         gericht – 4)\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsan-\n– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei\nwaltschaft – 9)\neinem Oberlandesgericht (Kammergericht) –\nLeitender Oberstaatsanwalt\n– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-                    1\n) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der\ngericht – 10)                                                             Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nsicht führt.\n1\n) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richter-\n2\n) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und\nplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere auf-     mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der\nsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe         Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nR 2 ausgebracht werden.                                                   3\n) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgrup-\n2\n) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.                            pe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3\n) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem        4\n) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\nGericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anla-\nge IX.\n4\n) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3                              Besoldungsgruppe R 4\noder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen\neine Amtszulage nach Anlage IX.                                           Präsident des Amtsgerichts 1)\n5\n) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgrup-    Präsident des Arbeitsgerichts )            2\npe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n6\n) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen     Präsident des Landgerichts 1)\nOberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als\nder ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besol-       Präsident des Sozialgerichts )           2\ndungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n7\n) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage     Präsident des Verwaltungsgerichts 1)\nnach Anlage IX.\n8\n) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsan-\nVizepräsident des Bundespatentgerichts\nwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszu-\nlage nach Anlage IX.\nVizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)\n9\n) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.                              Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)\n10\n) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach\nAnlage IX.                                                                Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3)\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts                         (Verwal-\nBesoldungsgruppe R 3\ntungsgerichtshofs) 3)\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht\nLeitender Oberstaatsanwalt\nVorsitzender Richter am Finanzgericht\n– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht                                            gericht – 4)\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht\n1\n) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammerge-                                Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nricht)                                                                              sicht führt.\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwal-\n2\n) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\ntungsgerichtshof)                                                                   sicht führt.\nPräsident des Amtsgerichts 1)                                                   3\n) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\n4\n) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsan-\nPräsident des Arbeitsgerichts )             1\nwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts                                             „Generalstaatsanwalt“.\nPräsident des Landgerichts 1)\nBesoldungsgruppe R 5\nPräsident des Sozialgerichts )            1\nPräsident des Amtsgerichts 1)\nPräsident des Truppendienstgerichts\nPräsident des Finanzgerichts 2)\nPräsident des Verwaltungsgerichts 1)\nPräsident des Landesarbeitsgerichts )              2\nVizepräsident des Amtsgerichts )              2\nPräsident des Landessozialgerichts 2)\nVizepräsident des Finanzgerichts 3)\nVizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)                                      Präsident des Landgerichts )           1\nVizepräsident des Landessozialgerichts )                3                       Präsident des Oberlandesgerichts 2)\nVizepräsident des Landgerichts )              2                                 Präsident des Oberverwaltungsgerichts )               2\nVizepräsident des Oberlandesgerichts 3)                                         Präsident des Verwaltungsgerichts 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                                      3067\nGeneralstaatsanwalt                                                                               Besoldungsgruppe R 8\n– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-                  Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht\nlandesgericht – )    3\nVorsitzender Richter am Bundesfinanzhof\n1\n) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-  Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nsicht führt.\n2\n) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.\nVorsitzender Richter am Bundessozialgericht\n3\n) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.                 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\nBesoldungsgruppe R 6                                 Präsident des Bundespatentgerichts\nRichter am Bundesarbeitsgericht                                             Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)\nRichter am Bundesfinanzhof                                                  Präsident des Landessozialgerichts 1)\nRichter am Bundesgerichtshof                                                Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)\nRichter am Bundessozialgericht                                              Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsge-\nRichter am Bundesverwaltungsgericht                                         richtshofs) 1)\nPräsident des Amtsgerichts )           1\nVizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)\nPräsident des Finanzgerichts 2)                                             Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)\nPräsident des Landesarbeitsgerichts )             3\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)\nPräsident des Landessozialgerichts 3)\nVizepräsident des Bundessozialgerichts 2)\nPräsident des Landgerichts 1)\nVizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts )               2\nPräsident des Oberlandesgerichts )             3\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsge-                       1\n) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\nrichtshofs) 3)                                                              2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nGeneralstaatsanwalt\nBesoldungsgruppe R 9\n– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-\nlandesgericht (Kammergericht) – 4)                                  Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n1\n) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nsicht führt.                                                                                 Besoldungsgruppe R 10\n2\n) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\nPräsident des Bundesarbeitsgerichts\n3\n) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.\n4\n) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.               Präsident des Bundesfinanzhofs\nPräsident des Bundesgerichtshofs\nBesoldungsgruppe R 7\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                         Präsident des Bundessozialgerichts\n– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –                    Präsident des Bundesverwaltungsgerichts","3068\nAnlage IV\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in\n(Monatsbeträge  inEuro)\nDM)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\n2-Jahres-Rhythmus                                          3-Jahres-Rhythmus                                  4-Jahres-Rhythmus\nBesol-\ndungs-                                                                                    Stufe\ngruppe\n1           2              3           4          5               6               7               8          9           10             11           12\nA2       1 411,65    1 445,74       1 479,83    1 513,93   1 548,02        1 582,13        1 616,22\nA1       2 444,66    2 507,43      2 570,20     2 632,97   2 695,75        2 758,52        2 821,28\nA\nA32      21 470,53\n578,95   21 641,24\n506,81     21 703,52\n543,08    21765,81\n579,36   21 615,64\n828,10       21 890,40\n651,92       21 952,68\n688,20\nA\nA43      21 503,93\n686,52   21 752,80\n546,65     21 819,08\n589,35    21885,35\n632,07   21 674,78\n951,63       31 017,91\n717,49       31 084,19\n760,20\nA\nA54      21 516,08\n747,55   21 825,59\n570,77     21 903,61\n613,26    21981,64\n655,75   31 698,25\n059,68       31 137,70\n740,73       31 215,73\n783,23       1 825,72\nA\nA65      21 551,98\n769,75   21 869,65\n598,64     21 947,29\n645,29    31024,91\n691,94   31 738,60\n102,54       31 180,17\n785,26       31 257,79\n831,92       31335,42\n878,57   1 925,23\nA76\nA        21 620,19\n835,32   21 920,56\n662,12     31 005,80\n720,83    31091,03\n779,54   31 838,24\n176,27       31 261,51\n896,95       31 346,75\n955,66       31431,98\n997,58   32 039,52\n517,22   2 081,46\nA87\nA        2 959,94    31 036,55\n721,69     31 143,80\n771,85    31251,06\n847,09   31 922,32\n358,30       31 465,56\n997,55       32 572,80\n072,79       32649,41\n122,95   32 173,10\n726,02   32 802,64\n223,27       2 273,42\nA98\nA                    31 145,37\n834,32     31 237,01\n883,67    31374,46\n963,96   32 044,26\n511,90       32 649,35\n124,55       32 786,80\n204,85       32878,44\n260,05   32 315,25\n970,07   42 061,71\n370,45      42153,33\n425,65\nA10\nA 9                  31 351,14\n976,48     32 441,29\n045,07    32587,97\n147,94   32 250,82\n734,67       32 881,36\n353,70       42 028,06\n456,57       42128,90\n525,16   42 593,74\n229,75   42 330,59\n662,32      42431,44\n730,91\nA  10\nA 11                 3 610,86      32 736,16\n278,37    32924,10\n383,78   42 489,19\n112,05       42 299,99\n594,61       42 487,93\n700,03       42613,24\n770,30   42 840,57\n738,53   42 863,82\n910,86      42989,12\n981,14     3 051,41\nA  11\nA 12\n42 162,37\n450,28\n42354,96\n575,97\n42 701,64\n547,53       42 740,12\n827,32\n42 932,70\n953,00\n53061,09\n036,78\n53 120,57\n189,48   53 317,87\n204,35\n53446,27\n288,14\n53 371,92\n574,65\nA 12                               4 476,44     4 706,05   4 935,65        5 165,25        5 394,87        5 547,93   5 701,00    5 854,06       6 007,14     6 160,20\nA 13                                2 758,01    2 893,72   3 029,44        3 165,15        3 300,86        3 391,34   3 481,82    3 572,29        3 662,77    3 753,25\nA 13                               5 038,62     5 286,57   5 534,50        5 782,44        6 030,38        6 195,67   6 360,96    6 526,26       6 691,55     6 856,84\nA 14                                2 870,44    3 046,44   3 222,42        3 398,41        3 574,40        3 691,73   3 809,06    3 926,38        4 043,71    4 161,04\nA 14                               5 244,04     5 565,56   5 887,07        6 208,59        6 530,10        6 744,45   6 958,80    7 173,15       7 387,49     7 601,84\nA 15                                                                       3 737,16        3 930,65        4 085,45   4 240,24    4 395,03        4 549,83    4 704,62\nA 15                                                                       6 827,44        7 180,94        7 463,74   7 746,53    8 029,33       8 312,12     8 594,92\nA 16                                                                       4 127,57        4 351,35        4 530,38   4 709,42    4 888,43        5 067,46    5 246,49\nA 16                                                                       7 540,70        7 949,53        8 276,59   8 603,67    8 930,73       9 257,80     9 584,87","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3069\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungsgruppe\nB1                         4 704,62\nB2                         5 473,00\nB3                         5 798,27\nB4                         6 138,96\nB5                         6 529,83\nB6                         6 898,94\nB7                         7 257,99\nB8                         7 632,22\nB9                         8 096,87\nB 10                       9 539,79\nB 11                      10 353,56","3070\n3. Bundesbesoldungsordnung W\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesol-\ndungs-                 W1                                W2                              W3\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\ngruppe\n3 260,00                       3 724,00                           4 522,00\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in Euro)\nStufe\nBesol-\n1               2        3               4            5             6                 7      8          9          10        11         12\ndungs-\ngruppe                                                                          Lebensalter\n27              29      31               33           35           37             39        41         43          45        47         49\nR1        2 961,89      3 097,61   3 169,06        3 353,36     3 537,66     3 721,96       3 906,27   4 090,57   4 274,87   4 459,18   4 643,48   4 827,78\nR1         5 411,11     5 659,05   5 789,59        6 126,30     6 462,99     6 799,70       7 136,40   7 473,10   7 809,81   8 146,51   8 483,22   8 819,91\nR\nR22                                3 610,23\n6 595,57        3 794,54\n6 932,28     3 978,84\n7 268,97     4 163,14\n7 605,68       4 347,45\n7 942,39   4 531,75\n8 279,09   4 716,05\n8 615,79   4 900,34\n8 952,49   5 084,65\n9 289,20   5 268,94\n9 625,89\nR\nR33       5 798,27\n10 592,93\nR\nR44       6 138,96\n11 215,34\nR\nR 55      6 529,83\n11 929,40\nR 66      6 898,94\n12 603,73\nR 77      7 257,99\n13 259,68\nR 88      13 943,37\n7 632,22\nR 99      14 792,26\n8 096,87\nR 10\nR 10      18 179,82\n9 951,13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                                   3071\nAnlage V\nFamilienzuschlag\n(Monatsbeträge in Euro)\nStufe 1                Stufe 2\n(§ 40 Abs. 1)         (§ 40 Abs. 2)\nBesoldungsgruppen A 2 bis A 8                             95,96                182,17\nübrige Besoldungsgruppen                                 100,78                186,99\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 86,21 Euro,\nfür das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 114,35 Euro*).\nErhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2\nbis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind\nin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,\nin Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro,\nin Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,\nwird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1\n– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:                              89,21 Euro\n– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                             94,70 Euro\n*) Nach Maßgabe des Artikels 12 § 4 des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) ist der Familienzuschlag nach der\nAnlage V ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro zu erhöhen.","3072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nAnlage VIa\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                        Stufe\ngruppe\n1        2        3        4        5        6        7        8        9       10       11       12\nA 2 bis A 8         845,68   998,04 1 152,45 1 305,84 1 460,25 1 614,66 1 767,02 1 922,46 2 073,80 2 228,72 2 382,62 2 535,50\nA9                  994,46 1 159,61 1 323,73 1 488,88 1 655,05 1 819,69 1 984,84 2 150,49 2 315,13 2 480,28 2 644,91 2 810,06\nA 10              1 122,29 1 295,61 1 466,39 1 638,18 1 809,46 1 981,77 2 153,05 2 324,33 2 495,10 2 666,39 2 838,69 3 009,98\nA 11              1 221,99 1 401,96 1 580,40 1 759,36 1 938,31 2 116,75 2 296,21 2 475,16 2 654,63 2 833,07 3 012,02 3 190,46\nA 12              1 360,55 1 550,24 1 739,41 1 929,62 2 118,79 2 309,51 2 498,68 2 688,88 2 878,06 3 068,26 3 258,46 3 448,15\nA 13 und C 1      1 496,04 1 693,91 1 890,25 2 087,60 2 284,45 2 481,81 2 679,17 2 876,02 3 073,89 3 270,22 3 468,09 3 664,94\nA 14              1 634,09 1 838,09 2 042,10 2 246,62 2 450,62 2 655,14 2 859,14 3 062,64 3 266,64 3 471,16 3 674,65 3 878,15\nA 15, C 2 und R 1 1 825,82 2 046,19 2 266,56 2 486,92 2 707,29 2 928,17 3 148,02 3 369,41 3 589,78 3 810,66 4 031,03 4 251,39\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2       1 929,10 2 160,72 2 392,33 2 623,44 2 856,08 3 086,67 3 318,28 3 549,90 3 781,51 4 013,64 4 244,75 4 475,85\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4       1 929,10 2 168,90 2 411,25 2 653,60 2 895,96 3 139,33 3 381,68 3 624,55 3 866,90 4 109,76 4 352,12 4 594,47\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7       2 124,42 2 393,36 2 662,30 2 930,73 3 199,66 3 468,60 3 737,03 4 005,46 4 274,91 4 542,83 4 811,26 5 081,22\nB 8 und höher,\nR 8 und höher     2 275,76 2 579,47 2 882,15 3 185,86 3 489,06 3 792,76 4 096,98 4 400,18 4 703,89 5 007,08 5 310,79 5 613,98\nAnlage VIb\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                        Stufe\ngruppe\n1        2        3        4        5        6        7        8        9       10       11       12\nA 2 bis A 8         719,39   848,74   979,12 1 110,01 1 241,93 1 372,31 1 502,18 1 633,58 1 762,93 1 894,85 2 025,23 2 155,10\nA9                  844,65   985,77 1 124,84 1 265,45 1 407,59 1 547,17 1 687,77 1 828,38 1 967,96 2 108,57 2 248,15 2 387,73\nA 10                954,07 1 101,83 1 247,04 1 392,76 1 538,99 1 684,20 1 830,42 1 976,14 2 120,33 2 266,56 2 413,30 2 558,50\nA 11              1 038,95 1 191,31 1 343,16 1 495,53 1 647,89 1 800,26 1 952,11 2 104,48 2 255,82 2 407,67 2 560,55 2 711,38\nA 12              1 155,52 1 317,60 1 478,66 1 639,71 1 801,79 1 962,85 2 123,40 2 284,96 2 447,04 2 608,10 2 769,67 2 930,73\nA 13 und C 1      1 272,09 1 439,80 1 606,48 1 774,69 1 941,89 2 109,59 2 277,29 2 444,49 2 613,21 2 779,89 2 947,60 3 115,30\nA 14              1 389,18 1 562,51 1 735,32 1 910,19 2 083,00 2 256,33 2 429,15 2 602,99 2 776,83 2 950,15 3 123,48 3 296,30\nA 15, C 2 und R 1 1 551,77 1 738,90 1 926,04 2 114,19 2 302,35 2 488,46 2 675,59 2 864,26 3 051,90 3 239,03 3 426,17 3 614,32\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2       1 639,20 1 836,05 2 032,90 2 230,26 2 426,59 2 623,44 2 820,80 3 017,13 3 214,49 3 412,36 3 608,19 3 805,03\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4       1 639,20 1 843,72 2 049,77 2 255,82 2 461,36 2 667,92 2 874,48 3 080,53 3 286,58 3 492,63 3 698,69 3 904,74\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7       1 806,39 2 033,92 2 262,47 2 491,01 2 719,56 2 948,11 3 176,66 3 405,20 3 633,24 3 862,30 4 089,82 4 318,88\nB 8 und höher,\nR 8 und höher     1 934,22 2 192,42 2 450,62 2 708,31 2 967,03 3 223,70 3 481,90 3 739,59 3 997,79 4 255,48 4 513,68 4 771,89","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                      3073\nAnlage VIc\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                        Stufe\ngruppe\n1        2        3        4        5        6          7        8        9       10       11       12\nA 2 bis A 8         592,59   698,42   807,33   914,19 1 022,58 1 129,96 1 237,33 1 345,72 1 452,07 1 560,46 1 667,83 1 775,21\nA9                  695,87   810,91   926,46 1 041,50 1 159,10 1 274,14 1 389,69 1 505,24 1 620,80 1 735,32 1 851,39 1 966,94\nA 10                786,37   907,03 1 026,67 1 147,34 1 266,98 1 387,65 1 507,29 1 626,93 1 747,60 1 866,73 1 986,37 2 107,55\nA 11                855,90   980,66 1 106,44 1 231,70 1 357,48 1 481,72 1 606,99 1 732,26 1 858,03 1 982,28 2 108,57 2 233,32\nA 12                952,03 1 084,96 1 217,39 1 351,34 1 483,26 1 616,19 1 749,64 1 881,55 2 014,49 2 147,94 2 280,87 2 414,32\nA 13 und C 1      1 047,13 1 185,17 1 322,71 1 460,76 1 599,32 1 736,86 1 874,91 2 012,96 2 151,52 2 289,05 2 427,61 2 565,15\nA 14              1 144,27 1 286,92 1 429,06 1 571,71 1 715,90 1 858,55 2 001,20 2 143,85 2 286,50 2 429,15 2 571,80 2 714,96\nA 15, C 2 und R 1 1 277,72 1 431,62 1 586,54 1 741,46 1 895,36 2 050,28 2 204,18 2 358,59 2 513,00 2 667,41 2 821,82 2 975,72\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2       1 350,32 1 512,40 1 673,97 1 836,05 1 999,15 2 161,23 2 322,29 2 484,88 2 646,96 2 810,06 2 971,63 3 133,20\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4       1 350,32 1 517,51 1 687,77 1 857,52 2 027,27 2 198,04 2 366,77 2 536,01 2 706,27 2 876,53 3 045,77 3 216,03\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7       1 487,35 1 674,99 1 863,66 2 051,81 2 239,46 2 427,61 2 616,28 2 803,92 2 992,59 3 179,72 3 368,39 3 557,06\nB 8 und höher,\nR 8 und höher     1 592,67 1 805,37 2 017,56 2 230,26 2 442,95 2 655,65 2 867,84 3 080,53 3 292,21 3 504,91 3 717,60 3 929,79\nAnlage VId\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n– Unterkunft und Verpflegung –\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                        Stufe\ngruppe\n1        2        3        4        5        6          7        8        9       10       11       12\nA 2 bis A 8         414,66   489,31   564,47   640,14   715,81   790,97     865,62   942,31 1 015,94 1 092,63 1 167,28 1 242,95\nA9                  486,75   567,53   648,32   729,10   810,91   891,69     972,99 1 053,77 1 134,05 1 214,83 1 296,64 1 375,89\nA 10                550,66   635,02   718,88   802,73   887,09   971,45 1 055,82 1 139,67 1 223,01 1 306,35 1 390,71 1 474,57\nA 11                598,21   687,18   774,10   862,04   949,47 1 037,41 1 124,84 1 212,78 1 300,73 1 388,16 1 475,59 1 563,02\nA 12                666,21   759,27   853,35   945,38 1 038,43 1 130,98 1 224,54 1 317,60 1 410,65 1 503,20 1 596,25 1 689,31\nA 13 und C 1        732,68   829,32   925,95 1 023,10 1 119,22 1 215,85 1 313,00 1 409,63 1 506,27 1 602,90 1 699,53 1 796,17\nA 14                801,19   900,90 1 000,60 1 101,32 1 201,02 1 301,24 1 400,94 1 500,64 1 600,34 1 700,56 1 800,77 1 900,47\nA 15, C 2 und R 1   894,76 1 002,64 1 110,53 1 218,41 1 326,29 1 433,66 1 543,08 1 651,47 1 758,84 1 867,24 1 975,12 2 083,51\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2         945,38 1 058,89 1 171,88 1 284,88 1 399,41 1 512,40 1 625,91 1 739,41 1 853,43 1 966,94 2 079,94 2 192,93\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4         945,38 1 062,46 1 181,60 1 300,73 1 418,83 1 537,45 1 657,61 1 775,72 1 894,85 2 012,96 2 133,11 2 251,73\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7       1 040,99 1 172,39 1 304,31 1 436,22 1 567,62 1 699,53 1 831,45 1 962,85 2 094,76 2 226,16 2 358,08 2 488,97\nB 8 und höher,\nR 8 und höher     1 115,13 1 263,40 1 412,70 1 560,97 1 709,76 1 858,55 2 007,33 2 155,61 2 305,42 2 453,18 2 601,96 2 751,26","3074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nAnlage VIe\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n– Unterkunft und Verpflegung –\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                        Stufe\ngruppe\n1        2        3        4        5        6        7        8        9       10       11       12\nA 2 bis A 8         503,62   593,61   686,15   776,65   868,68   960,21 1 052,24 1 144,27 1 234,26 1 326,29 1 417,30 1 509,33\nA9                  591,56   689,73   787,90   886,07   985,26 1 082,40 1 181,60 1 279,25 1 377,42 1 475,59 1 573,25 1 671,41\nA 10                667,75   770,52   872,26   975,03 1 076,78 1 179,55 1 280,79 1 383,04 1 484,28 1 586,54 1 689,31 1 791,06\nA 11                727,06   833,92   940,78 1 047,13 1 152,96 1 259,31 1 366,68 1 472,52 1 579,38 1 685,73 1 792,08 1 898,43\nA 12                809,38   922,37 1 035,37 1 147,85 1 260,33 1 373,33 1 486,84 1 599,32 1 713,34 1 825,82 1 938,31 2 051,81\nA 13 und C 1        890,16 1 007,76 1 124,33 1 242,44 1 359,53 1 476,10 1 593,70 1 711,29 1 828,89 1 945,98 2 063,57 2 180,66\nA 14                972,48 1 094,68 1 214,83 1 336,52 1 457,69 1 579,89 1 700,56 1 821,73 1 943,42 2 065,11 2 185,77 2 308,48\nA 15, C 2 und R 1 1 085,98 1 216,87 1 348,28 1 479,68 1 611,59 1 742,48 1 873,37 2 004,78 2 136,18 2 267,07 2 398,47 2 529,36\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2       1 147,85 1 284,88 1 423,44 1 560,97 1 699,02 1 836,56 1 974,61 2 112,15 2 250,20 2 387,73 2 525,78 2 663,32\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4       1 147,85 1 290,50 1 433,66 1 579,38 1 723,05 1 868,26 2 011,93 2 156,12 2 301,32 2 445,00 2 589,18 2 733,37\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7       1 263,91 1 423,95 1 583,98 1 744,02 1 903,03 2 064,09 2 223,61 2 383,64 2 542,65 2 703,20 2 863,23 3 023,27\nB 8 und höher,\nR 8 und höher     1 354,92 1 534,39 1 715,90 1 895,87 2 076,36 2 256,84 2 437,84 2 618,33 2 797,79 2 978,79 3 159,27 3 340,78\nAnlage VIf\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                        Stufe\ngruppe\n1        2        3        4        5        6        7        8        9       10       11       12\nA 2 bis A 8         937,20 1 096,21 1 253,69 1 413,21 1 569,15 1 728,17 1 887,18 2 046,19 2 204,18 2 361,66 2 519,65 2 679,17\nA9                1 097,74 1 266,98 1 438,26 1 606,48 1 776,23 1 945,47 2 114,70 2 285,47 2 454,71 2 623,95 2 794,72 2 964,47\nA 10              1 241,42 1 417,81 1 593,70 1 769,07 1 944,95 2 121,35 2 297,23 2 473,63 2 650,54 2 825,40 3 001,79 3 178,19\nA 11              1 351,34 1 535,41 1 720,50 1 904,56 2 089,65 2 274,74 2 458,80 2 643,38 2 828,47 3 013,04 3 198,13 3 382,20\nA 12              1 502,18 1 697,49 1 892,29 2 087,09 2 281,90 2 476,70 2 671,50 2 866,81 3 061,62 3 256,42 3 451,22 3 646,02\nA 13 und C 1      1 652,50 1 855,99 2 058,97 2 262,47 2 466,47 2 668,94 2 872,44 3 076,44 3 280,45 3 482,92 3 686,41 3 890,93\nA 14              1 804,35 2 013,98 2 224,63 2 434,77 2 645,42 2 856,59 3 066,22 3 276,36 3 485,99 3 696,64 3 906,27 4 117,94\nA 15, C 2 und R 1 2 016,54 2 245,59 2 474,14 2 702,69 2 930,73 3 159,27 3 388,33 3 616,88 3 845,43 4 073,46 4 300,99 4 531,07\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2       2 138,73 2 378,02 2 618,33 2 858,63 3 096,89 3 336,69 3 575,46 3 815,77 4 055,06 4 294,34 4 534,65 4 773,93\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4       2 139,25 2 391,31 2 642,87 2 894,42 3 145,98 3 397,53 3 649,60 3 901,16 4 152,71 4 404,27 4 656,34 4 907,38\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7       2 385,18 2 661,79 2 937,88 3 215,00 3 491,61 3 768,22 4 044,83 4 321,95 4 598,05 4 875,17 5 151,78 5 428,90\nB 8 und höher,\nR 8 und höher     2 572,31 2 884,71 3 197,62 3 510,53 3 822,93 4 134,82 4 448,24 4 760,13 5 072,53 5 385,95","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                   3075\nAnlage VIg\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                        Stufe\ngruppe\n1        2        3        4        5        6        7        8        9       10       11       12\nA 2 bis A 8         804,77   937,71 1 072,69 1 206,14 1 340,61 1 475,59 1 609,04 1 744,02 1 878,49 2 011,42 2 146,91 2 279,34\nA9                  939,75 1 082,40 1 229,66 1 372,82 1 516,49 1 660,68 1 804,35 1 947,51 2 091,70 2 236,39 2 380,06 2 524,25\nA 10              1 062,98 1 214,32 1 364,13 1 515,47 1 665,79 1 815,09 1 965,92 2 115,21 2 267,07 2 416,88 2 566,69 2 718,03\nA 11              1 159,61 1 316,58 1 473,54 1 631,02 1 787,99 1 945,47 2 102,43 2 260,42 2 417,39 2 574,35 2 731,83 2 889,31\nA 12              1 289,99 1 454,63 1 620,28 1 785,43 1 951,09 2 115,73 2 281,38 2 447,04 2 612,70 2 777,34 2 942,48 3 107,63\nA 13 und C 1      1 419,35 1 592,16 1 764,47 1 937,28 2 110,61 2 282,92 2 455,22 2 627,53 2 801,37 2 973,67 3 145,98 3 318,80\nA 14              1 548,70 1 726,12 1 904,56 2 083,51 2 261,96 2 440,40 2 618,84 2 796,26 2 975,21 3 154,16 3 332,09 3 511,04\nA 15, C 2 und R 1 1 731,75 1 925,53 2 118,79 2 313,08 2 507,38 2 701,16 2 894,42 3 087,69 3 282,49 3 476,27 3 670,05 3 863,32\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2       1 837,07 2 040,57 2 243,55 2 447,04 2 650,03 2 853,52 3 055,99 3 259,49 3 462,47 3 665,96 3 868,95 4 071,93\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4       1 841,67 2 054,88 2 268,60 2 482,32 2 695,53 2 909,25 3 122,97 3 336,69 3 549,90 3 764,13 3 977,85 4 190,55\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7       2 053,86 2 288,54 2 524,76 2 759,44 2 995,15 3 229,32 3 464,51 3 699,71 3 935,41 4 170,61 4 405,29 4 641,00\nB 8 und höher,\nR 8 und höher     2 218,50 2 483,34 2 749,73 3 014,07 3 280,45 3 545,30 3 810,66 4 076,02 4 341,38 4 606,23\nAnlage VIh\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesoldungs-                                                        Stufe\ngruppe\n1        2        3        4        5        6        7        8        9       10       11       12\nA 2 bis A 8         673,37   785,34   894,25 1 005,20 1 115,13 1 225,06 1 335,49 1 445,93 1 556,88 1 666,81 1 776,74 1 887,18\nA9                  787,90   907,03 1 026,67 1 144,27 1 263,91 1 383,56 1 502,69 1 623,35 1 742,99 1 862,13 1 981,77 2 101,41\nA 10                891,18 1 013,38 1 137,11 1 258,29 1 381,51 1 504,22 1 627,44 1 750,66 1 872,86 1 996,59 2 117,77 2 240,48\nA 11                970,43 1 101,32 1 230,68 1 360,55 1 490,93 1 620,28 1 750,66 1 879,51 2 009,89 2 139,76 2 269,62 2 400,00\nA 12              1 078,31 1 215,34 1 352,88 1 489,39 1 625,91 1 762,42 1 899,45 2 035,45 2 173,50 2 310,02 2 447,04 2 583,05\nA 13 und C 1      1 188,24 1 328,34 1 470,48 1 612,10 1 753,73 1 894,34 2 034,94 2 177,08 2 318,20 2 459,31 2 600,94 2 742,06\nA 14              1 297,66 1 444,40 1 590,12 1 735,84 1 882,58 2 029,32 2 176,06 2 321,78 2 469,03 2 615,77 2 761,49 2 908,23\nA 15, C 2 und R 1 1 450,54 1 611,08 1 770,60 1 930,64 2 090,67 2 251,22 2 411,25 2 571,29 2 731,32 2 891,36 3 052,41 3 211,94\nA 16 bis B 2,\nC 3 und R 2       1 540,01 1 707,71 1 874,91 2 043,63 2 210,83 2 378,53 2 547,26 2 714,45 2 882,15 3 049,34 3 218,58 3 386,29\nB 3, B 4, C 4,\nR 3 und R 4       1 544,10 1 720,50 1 896,38 2 072,27 2 248,66 2 424,55 2 600,94 2 776,83 2 953,22 3 129,11 3 306,01 3 481,39\nB 5 bis B 7,\nR 5 bis R 7       1 725,61 1 919,39 2 112,15 2 305,93 2 498,68 2 691,95 2 884,71 3 078,49 3 271,25 3 464,00 3 657,78 3 850,54\nB 8 und höher,\nR 8 und höher     1 866,73 2 085,56 2 305,93 2 525,27 2 744,10 2 963,96 3 183,30 3 401,62 3 621,99 3 841,85","3076               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nAnlage VIi\nAuslandskinderzuschlag\nAuslandskinderzuschlag (§           (§56)\n56)\n(Monatsbeträge ininEuro\n(Monatsbeträge             DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach § 56\nStufe des Auslandszuschlages                            Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\n1          2          3          4          5          6     7       8      9   10      11   12\nAA21bis\nbisA 16\nA 16             225        259         292        324        358        391   424      457    489 524    556   588    225\nBB11bis\nbisB B\n1111           122,20 140,09 158,50 175,37 194,29 212,19 229,57 247,47 265,36 283,77 301,66 318,02                    122,20\nAnlage VIII\nAnlage VIII\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärtergrundbetrag\n(Monatsbeträge in\n(Monatsbeträge        inEuro)\nDM)\nEingangsamt, in das der Anwärter\nnach Abschluss des Vorbereitungsdienstes                                                        Grundbetrag\nunmittelbar eintritt\nA\nA21bis\nbisAA44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1678,75\n240\nA\nA55bis\nbisAA88 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1782,75\n430\nA\nA99bis\nbisAA1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1829,27\n515\nA\nA1212 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1949,69\n735\nA 13\nA 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            977,06\n1 785\nA 13 +  Zulage\nA 13 + Zulage\n(Nummer2727\n(Nummer           Abs.\nAbs.        1 Buchstabe\n1 Buchstabe        c der cVorbemerkungen\nder Vorbemerkungen\nzuden\nzu  denBundesbesoldungsordnungen\nBundesbesoldungsordnungen                A undAB)und B)\noderRR11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\noder                                                                                                            11007,16\n840","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002                          3077\nAnlage IX\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nDem Grunde nach geregelt in            Betrag in Euro,           Dem Grunde nach geregelt in               Betrag in Euro,\nVomhundert, Bruchteil                                               Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                           Nummer 7\n§ 44                                   bis zu          102,26       Die Zulage beträgt für                 12,5 v. H. des\n§ 48 Abs. 2                            bis zu          102,26       Beamte und Soldaten der                Endgrundgehalts\n§ 78                                   bis zu           76,69       Besoldungsgruppen                      oder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                                                          Besoldungsgruppe *)\nVo r b em er k u n g en                                             A 2 bis A 5                            A5\nA 6 bis A 9                            A9\nNummer 2 Abs. 2                                        127,82       A 10 bis A 13                          A 13\nA 14, A 15, B 1                        A 15\nNummer 4                                                51,13       A 16, B 2 bis B 4                      B3\nB 5 bis B 7                            B6\nNummer 4a                                               76,69       B 8 bis B 10                           B9\nB 11                                   B 11\nNummer 5\nDie Zulage beträgt für                                        Nummer 8\nDie Zulage beträgt\nMannschaften,                                                  für Beamte der Besoldungsgruppen\nUnteroffiziere/Beamte                                             A 2 bis A 5                                          115,04\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                  35,79          A 6 bis A 9                                          153,39\nA 10 und höher                                       191,73\nUnteroffiziere/Beamte\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                  51,13    Nummer 8a\ndie Zulage beträgt\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                 für Beamte der Besoldungsgruppen\nund höheren Dienstes                               76,69          A 2 bis A 5                                           70,06\nA 6 bis A 9                                           95,53\nNummer 5a                                                              A 10 bis A 13                                        117,82\nAbs. 1                                                              A 14 und höher                                       140,11\nBuchstabe a                                        92,03       für Anwärter der Laufbahngruppe\nBuchstabe b                                       153,39          des mittleren Dienstes                                50,96\nBuchstabe c                                       219,86          des gehobenen Dienstes                                66,87\nAbs. 2                                                              des höheren Dienstes                                  82,80\nNr. 1 Buchstabe a                                 138,05\nBuchstabe b                                 102,26    Nummer 8b\nNr. 2 Buchstabe a                                 102,26       die Zulage beträgt\nBuchstabe b                                  40,90       für Beamte der Besoldungsgruppen\nNr. 3                                              66,47          A 2 bis A 5                                           92,03\nNr. 4 und 5                                        61,36          A 6 bis A 9                                          122,71\nNr. 6 Buchstabe a                                 102,26          A 10 bis A 13                                        153,39\nBuchstabe b                                 102,26          A 14 und höher                                       184,07\nNr. 7 Buchstabe a                                 102,26\nBuchstabe b                                  40,90    Nummer 9\nNr. 8 Buchstabe a                                 127,82       Die Zulage beträgt\nBuchstabe b                                  66,47       nach einer Dienstzeit\nNr. 9                                              61,36          von einem Jahr                                        63,69\nvon zwei Jahren                                      127,38\nNummer 6 Abs. 1\nBuchstabe a                                          460,16\nBuchstabe b                                          368,13\nBuchstabe c                                          294,50\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\nNummer 6 a                                             102,26      18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).","3078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nDem Grunde nach geregelt in           Betrag in Euro,          Dem Grunde nach geregelt in      Betrag in Euro,\nVomhundert, Bruchteil                                     Vomhundert, Bruchteil\nNummer 9a                                                      Nummer 27\nAbs. 1                                                         Abs. 1\nBuchstabe a                                      102,26        Buchstabe a\nBuchstabe b                                      204,52           Doppelbuchstabe aa                        15,68\nBuchstabe c                                      153,39           Doppelbuchstabe bb                        61,35\nAbs. 2                                                            Buchstabe b                                  68,17\nBuchstabe a                                       40,90        Buchstabe c                                  68,17\nBuchstabe b                                       51,13      Abs. 2\nBuchstabe a\nNummer 10 Abs. 1                                                       Doppelbuchstabe bb                        45,68\nDie Zulage beträgt                                                  Buchstabe b und c                         68,17\nnach einer Dienstzeit\nvon einem Jahr                                    63,69   Nummer 30                                         23,01\nvon zwei Jahren                                  127,38\nBesoldungsgruppen                Fu ßn o t e\nNummer 12                                              95,53\nA2                               1                29,29\nNummer 13a                            bis zu           76,69                                    2                17,73\n3                54,01\nNummer 13c                                                     A3                               1, 5             54,01\nDie Zulage beträgt                                                                              2                29,29\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                                                                7                27,29\nA 2 bis A 7                                         46,02   A4                               1, 4             54,01\nA 8 bis A 11                                        61,36                                    2                29,29\nA 12 bis A 15                                       71,58                                    5                 5,88\nA 16 und höher                                      92,03   A5                               3                29,29\n4, 6             54,01\nNummer 13d                                                     A6                               6                29,29\nDie Zulage beträgt für                                         A7                               2                36,36\nBeamte der Besoldungsgruppen                                                                    5 50 v. H. des\nA 2 und A 3                                         12,78                                        jeweiligen Unter-\nA 4 bis A 6                                         17,90                                        schiedsbetrages\nA 7 bis A 10                                        35,79                                        zum Grundgehalt\nA 11                                                40,90                                        der Besoldungs-\nA 12 bis A 15                                       48,57                                        gruppe A 8\nA 16 bis B 4                                        58,80   A8                               2                46,87\nB 5 bis B 7                                         71,58   A9                               2, 3, 6         218,04\n7 8 v. H. des\nNummer 19 Satz 1                                      202,53                                        Endgrund-\ngehalts der\nNummer 21                                             169,90                                        Besoldungs-\ngruppe A 9\nNummer 25                                              38,35   A 12                             7, 8            126,64\nA 13                             6               101,28\nNummer 26 Abs. 1                                                                                7               151,91\nDie Zulage beträgt für Beamte                                                                 11, 12, 13      221,58\ndes mittleren Dienstes                            17,05   A 14                             5               151,91\ndes gehobenen Dienstes                            38,35   A 15                             7               151,91\nB 10                             1               351,05","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3079\nDem Grunde nach geregelt in               Betrag in Euro,\nVomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b em er k u n g en\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                     12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts\nder Besoldungs-\ngruppe *)\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  R1\nR 2 bis R 4                         R3\nR 5 bis R 7                         R6\nR 8 bis R 10                        R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes,\nwenn ihnen kein Richter-\namt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  A 15\nR 2 bis R 4                         B3\nR 5 bis R 7                         B6\nR 8 bis R 10                        B9\nNummer 4                                                    38,35\nBesoldungsgruppen                         Fu ßn o t e\nR1                                        1, 2             167,96\nR2                                        3 bis 8, 10      167,96\nR3                                        3                167,96\nR8                                        2                335,86\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)."]}