{"id":"bgbl1-2002-56-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":56,"date":"2002-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung","law_date":"2002-08-06T00:00:00Z","page":3018,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3018           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozessordnung\nVom 6. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch zuläs-\nsig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des\nTäters zur Eigensicherung der zur vorläufigen Fest-\nArtikel 1                             nahme oder Ergreifung eingesetzten Beamten des\nÄnderung der Strafprozessordnung                     Polizeidienstes erforderlich ist.\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-              (3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt      lich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002         dies aus technischen Gründen zur Erreichung des\n(BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geändert:                     Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den\nDatenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte-\n1. In § 81f Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-         und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet\ngefügt:                                                      werden und sind nach Beendigung der Maßnahme\nunverzüglich zu löschen.\n„Dies gilt auch dann, wenn ein Beschuldigter noch\nnicht ermittelt werden konnte.“                                 (4) § 100b Abs. 1 gilt entsprechend; im Falle der\nAnordnung zur Vorbereitung einer Maßnahme nach\n2. In § 100h Abs. 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2       § 100a gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 1 entsprechend.\nund 4“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2         Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu\nund 4“ ersetzt.                                              befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als\nsechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in den\nAbsätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen fort-\n3. Nach § 100h wird folgender § 100i eingefügt:\nbestehen. Auf Grund der Anordnung nach Absatz 1\n„§ 100i                            Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunika-\n(1) Durch technische Mittel dürfen                        tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter,\nder Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst\n1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a die           tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-\nGeräte- und Kartennummer sowie                           gesetzes) die für die Ermittlung des Standortes des\n2. zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder          Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte- und Kar-\nErgreifung des Täters auf Grund eines Haftbefehls        tennummer mitzuteilen.“\noder Unterbringungsbefehls der Standort eines\naktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt     4. § 111f Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden.                                                  „Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfän-\n(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zuläs-       dung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies\nsig, wenn die Voraussetzungen des § 100a vorliegen           durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung be-\nund die Durchführung der Überwachungsmaßnahme                zeichnete Behörde, die Staatsanwaltschaft oder durch\nohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer            deren Hilfsbeamte (§ 152 des Gerichtsverfassungs-\nnicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die            gesetzes) bewirkt werden.“\nMaßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur im Falle einer\nStraftat von erheblicher Bedeutung und nur dann                                    Artikel 2\nzulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des\nTäters auf andere Weise weniger erfolgversprechend                               Inkrafttreten\noder erschwert wäre; § 100c Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nchend. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist im Falle     Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3019\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}