{"id":"bgbl1-2002-55-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":55,"date":"2002-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/55#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_55.pdf#page=36","order":6,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anlage 6 zur GO-BT)","law_date":"2002-07-15T00:00:00Z","page":3012,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["3012            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nund der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten\nvon Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anlage 6 zur GO-BT)\nVom 15. Juli 2002\n1. Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40                Abs. 4 StGB – Beleidigung des Deutschen Bundes-\nAbs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäfts-                 tages – kann im Wege der Vorentscheidung erteilt\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    werden.“\n2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut        d) In Nummer 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 30. Mai 2001 (BGBl. I S. 1203),\nwie folgt geändert:                                              „Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der\nAusschuss für Wahlprüfung, Immunität und\nDer Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Auf-               Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentschei-\nhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundes-                 dung über die Genehmigung der Vollstreckung zu\ntages in der Fassung vom 16. Juni 1988 (BGBl. I                  treffen, bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf\nS. 1009), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom               eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt\n12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428), wird wie folgt ge-            ist oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53\nändert:                                                          bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Ein-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              zelstrafen drei Monate übersteigt.“\n„1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum          2. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und\nAblauf dieser Wahlperiode die Durchführung           Geschäftsordnung hat mit Beschluss vom 27. Juni\nvon Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des        2002 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des\nBundestages wegen Straftaten, es sei denn,           Deutschen Bundestages die Grundsätze in Immu-\ndass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186,          nitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung\n187a Abs. 1, § 188 Abs. 1 StGB) politischen          gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie\nCharakters handelt.                                  bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4\nStGB in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist\n15. August 1980 (BGBl. I S. 1261), für die 14. Wahl-\ndem Präsidenten des Deutschen Bundestages\nperiode übernommen gemäß Bekanntmachung vom\nund, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung\n6. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3682), wie folgt geändert:\nentgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des\nBundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt        a) In Nummer 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\neine Mitteilung an das Mitglied des Bundes-              „Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und\ntages, so ist der Präsident auch hiervon unter           Geschäftsordnung kann auf Antrag einer Fraktion\nAngabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht             im Ausschuss dem betroffenen Mitglied Gelegen-\ndes Deutschen Bundestages, die Aussetzung                heit zur Äußerung geben.“\ndes Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4\nGG), bleibt unberührt.                               b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Entscheidungen in Immunitätsangelegenheiten\nDas Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall\nfrühestens 48 Stunden nach Zugang der Mittei-            Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die\nlung beim Präsidenten des Deutschen Bundes-              Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages\ntages eingeleitet werden. Bei der Berechnung             sicherzustellen; der einzelne Abgeordnete hat einen\nder Frist werden Sonntage, allgemeine Feier-             Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen\ntage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Der              Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über\nPräsident des Deutschen Bundestages kann im              die Aufhebung oder Wiederherstellung der Immu-\nEinvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aus-               nität trifft der Bundestag in eigener Verantwortung\nschusses für Wahlprüfung, Immunität und                  unter Abwägung der Belange des Parlaments und\nGeschäftsordnung die Frist angemessen ver-               der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berück-\nlängern.“                                                sichtigung der Belange des betroffenen Abgeord-\nneten. In eine Beweiswürdigung wird nicht eingetre-\nb) In Nummer 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:\nten; die Entscheidung beinhaltet keine Feststellung\n„a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen                 von Recht oder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld.“\neiner Straftat und den Antrag auf Erlass eines\nc) In Nummer 8 wird Satz 3 wie folgt gefasst:\nStrafbefehls,“.\n„Zur Vereinfachung des Geschäftsganges ist der\nc) In Nummer 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:                    Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und\n„Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß                   Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentschei-\n§ 90b StGB – verfassungsfeindliche Verunglimp-                dung über die Genehmigung der Vollstreckung zu\nfung des Deutschen Bundestages – sowie § 194                  treffen, bei Freiheitsstrafen jedoch nur, soweit nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002            3013\nauf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate             nahmen nach den §§ 29 ff. des Infektionsschutzge-\nerkannt ist, oder bei einer Gesamtstrafenbildung            setzes bedürfen daher, gleichgültig, ob sie zum\n(§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkann-           Schutz gegen das Mitglied des Bundestages oder\nten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.“                  zum Schutz des Mitgliedes des Bundestages gegen\nd) In Nummer 14 wird Buchstabe h wie folgt gefasst:            andere notwendig werden, nicht der Aufhebung der\nImmunität.\n„h) Zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners\nund zur Vollstreckung der Haft im Insolvenz-            Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet,\nverfahren (§ 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 2 InsO).“          den Präsidenten des Deutschen Bundestages\ne) In Nummer 15 werden die Überschrift und die                 unverzüglich über die gegen ein Mitglied des\nSätze 1 bis 4 wie folgt gefasst:                            Bundestages angeordneten Maßnahmen zu unter-\nrichten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität\n„15. Schutzmaßnahmen nach dem Infektions-                   und Geschäftsordnung ist berechtigt, zu prüfen\nschutzgesetz                                          oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem\nSchutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutz-                  Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnah-\ngesetz haben notstandsähnlichen Charakter. Maß-             men handelt.“\nBerlin, den 15. Juli 2002\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nWolfgang Thierse"]}