{"id":"bgbl1-2002-55-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":55,"date":"2002-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/55#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_55.pdf#page=26","order":5,"title":"Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung","law_date":"2002-08-05T00:00:00Z","page":3002,"pdf_page":26,"num_pages":10,"content":["3002            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung\nVom 5. August 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur               S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes\nÄnderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung                   vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt wor-\nvom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958) wird nachstehend               den ist, und der Artikel 239 bis 242 des Ein-\nder Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung               führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nin der ab dem 1. September 2002 geltenden Fassung                   buche in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                     21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I\n1. die am 9. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung              S. 1061), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342),                             vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) einge-\nfügt worden sind,\n2. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nVerordnung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1141), der\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2002         zu 2.   auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Ein-\n(BGBl. I S. 1230) geändert worden ist,                           führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nbuche, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom\n3. den am 1. September 2002 in Kraft tretenden Artikel 1            23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist,\nder eingangs genannten Verordnung.\nDie Vorschriften wurden erlassen                          zu 3.   auf Grund des Artikels 240 Abs. 1 sowie der Arti-\nzu 1.   auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Ein-                  kel 242 und 245 des Einführungsgesetzes zum\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-                   Bürgerlichen Gesetzbuche, die durch Artikel 2\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I                 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden sind.\nBerlin, den 5. August 2002\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002                        3003\nVerordnung\nüber Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht\n(BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)*)\nAbschnitt 1                                   10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der\nFernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über\nInformationspflichten\ndie üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher\nbei Verbraucherverträgen\nrechnen muss, hinausgehen und\n§1                                    11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-\ndere hinsichtlich des Preises.\nInformationspflichten bei Fernabsatzverträgen\n(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß\n(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß                          § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in\n§ 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor                       Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform\nAbschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informie-                    mitzuteilen.\nren über:\n(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß\n1. seine Identität,                                                      § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner fol-\n2. seine ladungsfähige Anschrift,                                        gende weitere Informationen in Textform und in einer her-\nvorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:\n3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung\nsowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,                       1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der\nAusübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder\n4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine                        Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des\ndauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung                         Widerrufs- oder Rückgaberechts,\nzum Inhalt hat,\n2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei\n5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwerti-                  der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen\nge Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,                     kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter-\nund einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im                        nehmers und bei juristischen Personen, Personenver-\nFall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,                        einigungen oder -gruppen auch den Namen eines Ver-\n6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich                     tretungsberechtigten,\naller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,                       3. Informationen über Kundendienst und geltende\n7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver-                     Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und\nsandkosten,                                                          4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein\n8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe-                      Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere\nrung oder Erfüllung,                                                     Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen\nwerden.\n9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,\nZur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1\nkann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über\n*) Die nachfolgenden Vorschriften dieser Verordnung dienen der Umset-      das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster\nzung folgender Richtlinien:\nverwenden.\n1. § 1: Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüs-\nsen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),                                                        §2\n2. § 2: Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                           Informations-\nvom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf\nbestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnut-                   pflichten bei und Vertragsinhalt\nzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),                             von Teilzeit-Wohnrechteverträgen\n3. § 3: Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte recht-        (1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesonde-  buchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach\nre des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teil-\nüber den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),\nzeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:\n4. §§ 4 bis 6, 8 und 9: Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen             1. Namen und Sitz einschließlich ladungsfähiger\n(ABl. EG Nr. L 158 S. 59) und\nAnschrift des das Nutzungsrecht anbietenden Unter-\n5. §§ 10 und 11: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Über-\nnehmers und des Eigentümers des Wohngebäudes\nweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25).                                       oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen","3004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\nund juristischen Personen auch Firma und Namen des             Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräuße-\ngesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des         rung vermittelt.\nUnternehmers in Bezug auf das oder die Wohnge-              (2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben\nbäude,                                                   enthalten:\n2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst         1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum\nHinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Vor-      Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen\naussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in             Gesetzbuchs, Namen und ladungsfähige Anschrift\ndem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung            desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen\ndes Nutzungsrechts gegeben sein müssen,                      hat, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die Form\n3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein ding-            der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Wider-\nliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies              rufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufs-\ntatsächlich nicht der Fall ist,                              erklärung gewahrt wird; gegebenenfalls muss der\nProspekt auch die Kosten angeben, die der Verbrau-\n4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und\ncher im Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit\nseiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf\n§ 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu\nein bestimmtes Wohngebäude bezieht,\nerstatten hat,\n5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohn-\n2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten\ngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein\nsind.\nbestimmtes Wohngebäude bezieht,\n(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu\na) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den\nden in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:\ngemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum\nBeispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefon-  1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,\nanschluss,                                           2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres,\nb) eine angemessene Schätzung des Termins für die            innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt\nFertigstellung,                                          werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts\nnach Jahren und die weiteren für die Ausübung des\nc) Namen und Anschrift der zuständigen Baugeneh-\nNutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten,\nmigungsbehörde und Aktenzeichen der Bauge-\nnehmigung; soweit nach Landesrecht eine Bauge-       3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des\nnehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzu-      Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag\ngeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschrif-          angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen\nten mit dem Bau begonnen werden darf,                    verbunden sind,\nd) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung     4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags\ndes Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom             durch jede Vertragspartei.\nVerbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der\nNichtfertigstellung bestehen,\nAbschnitt 2\n6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,\nElektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und              Informationspflichten bei Verträgen\nDienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung             im elektronischen Geschäftsverkehr\nund Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung\nstehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedin-                                     §3\ngungen,                                                                  Kundeninformationspflichten\n7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder                           des Unternehmers bei Verträgen\nSauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder                      im elektronischen Geschäftsverkehr\nerhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungs-            Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr\nbedingungen,                                             muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1\n8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instand-      Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren:\nsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohn-        1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem\ngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen,                      Vertragsschluss führen,\n9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist,  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-\ndie Berechnungsgrundlagen und den geschätzten                schluss von dem Unternehmer gespeichert wird und\nBetrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für         ob er dem Kunden zugänglich ist,\ndie in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen\nund Dienstleistungen sowie für die Nutzung des           3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1\njeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern            Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung\nund Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,             gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abga-\nInstandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind,             be der Bestellung erkennen und berichtigen kann,\nund                                                      4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen-\n10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den                 den Sprachen und\nUmtausch und/oder die Weiterveräußerung des Nut-         5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,\nzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen              denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die\nbestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche               Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen\nKosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein      Regelwerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002               3005\nAbschnitt 3                                                          §6\nInformations- und                                               Reisebestätigung,\nNachweispflichten                                         Allgemeine Reisebedingungen\nvon Reiseveranstaltern\n(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder\nunverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den\n§4                              Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.\nProspektangaben                            (2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der\n(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veran-   Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten\nstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss       Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie\ndieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthal-    über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5\nten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden        und 7 folgende Angaben enthalten:\nAnzahlung, die Fälligkeit des Restbetrags und außerdem,\n1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise\nsoweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merk-\nmehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestim-\nmale der Reise:\nmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren\n1. Bestimmungsort,                                               Termine,\n2. Transportmittel (Merkmale und Klasse),                    2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und\nRückkehr,\n3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und\nHauptmerkmale sowie – soweit vorhanden – ihre             3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbe-\nZulassung und touristische Einstufung),                       griffene Leistungen,\n4. Mahlzeiten,                                               4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen\n5. Reiseroute,                                                   sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis\n6. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mit-          enthaltene Abgaben,\ngliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie\nüber gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die    5. vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,\nReise und den Aufenthalt erforderlich sind,\n6. Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveran-\n7. eine für die Durchführung der Reise erforderliche Min-        stalters,\ndestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem\nZeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebe-       7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reisever-\nginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zuge-             anstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen,\ngangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht               sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisever-\nerreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.               trags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Rei-\nseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe-\nDie in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den             leistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich\nReiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertrags-          ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder\nschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem       wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein\nProspekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der          besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt\nReisende können vom Prospekt abweichende Leistungen              wird,\nvereinbaren.\n8. über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die        einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der\nveranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter         Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen\nzur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.     sind,\n9. über den möglichen Abschluss einer Reiserücktritts-\n§5\nkostenversicherung oder einer Versicherung zur\nUnterrichtung vor Vertragsschluss                    Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder\nKrankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des\nDer Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden,         Versicherers.\nbevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Wil-\nlenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über            (3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine\nGeschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem\n1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die\nReisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt\nFristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Ver-\nwerden.\npflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für\nAngehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise             (4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen\nangeboten wird,                                           nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er\n2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,                     auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Rei-\nsenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen\nsoweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Rei-     Angaben verweist, die den Anforderungen nach den\nseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur         Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reise-\nVerfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen       bestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten\nkeine Änderungen eingetreten sind.                           anzugeben.","3006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungs-  der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebe-\nerklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor      stätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.\nReisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch\n(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung\nspätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7\nanzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.\nbezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8\nbezeichneten Angaben zu unterrichten.                           (4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der\nReisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite\n§7                             auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich her-\nvorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Siche-\nVerträge über Gastschulaufenthalte               rungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer\n(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)              angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie\nÜber die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Rei-    folgt zu fassen:\nseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu\n„Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abge-\nerteilen:\ndruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen).“\n1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der\n(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein\nSchüler oder die Schülerin untergebracht ist, ein-\nweitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungs-\nschließlich von Veränderungen,\nschein hiervon deutlich abheben.\n2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im\nAufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden          (6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nach-\nkann, einschließlich von Veränderungen und               gewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestäti-\ngung verbunden werden.\n3. Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und\ndie vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.\n§ 10\n§8                                                    Nachweis nach\n§ 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nUnterrichtung vor Beginn der Reise\nEin Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in\n(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nvor Beginn der Reise zu unterrichten:\nschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über\n1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwi-           den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisen-\nschenstationen und die dort zu erreichenden An-          den Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften\nschlussverbindungen,                                     des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach\n2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen               § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach\nbestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,     Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung gelten-\nden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen\n3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtli-        für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu\nchen Vertretung des Reiseveranstalters oder – wenn       führen.\nnicht vorhanden – der örtlichen Stellen, die dem Rei-\nsenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn\nauch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisen-                                  § 11\nden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzu-                       Gelegenheitsreiseveranstalter\nteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbin-\nDie §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur\ndung aufnehmen kann.\ngelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit\nBei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung        Pauschalreisen veranstalten.\nangegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine\nunmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an des-\nsen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden                               Abschnitt 4\nkann.\nInformationspflichten\n(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht                      von Kreditinstituten\nerforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem\ndem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder\n§ 12\nder Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine\nÄnderungen eingetreten sind.                                    Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten\n(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und mögli-\n§9                             chen Kunden die Informationen über die Konditionen für\nMuster für den Sicherungsschein                 Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher\nForm mitzuteilen. Diese Informationen müssen minde-\n(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für\nstens Folgendes umfassen:\nden Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster      1. vor Ausführung einer Überweisung\nzu verwenden.                                                    a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich\n(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schrift-             ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kredit-\ngröße von dem Muster abweichen und auf dem Siche-                    institut geschlossenen Überweisungsvertrags der\nrungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kunden-               Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts\ngeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist               des Begünstigten gutgeschrieben wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002            3007\nb) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung                               Abschnitt 5\nerforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinsti-\nBelehrung über Widerrufs-\ntuts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Be-\nund Rückgaberecht\ngünstigten gutgeschrieben wird,\nc) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom                                          § 14\nKunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte\nund Auslagen,                                                                    Form der\nWiderrufs- und Rückgabebelehrung,\nd) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrun-                        Verwendung eines Musters\nde gelegte Wertstellungsdatum,\n(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den\ne) die den Kunden zur Verfügung stehenden Be-              Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergän-\nschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzel-      zenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn\nheiten ihrer Inanspruchnahme,                         das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.\nf) die bei der Umrechnung angewandten Referenz-\n(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den\nkurse,\nAnforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den die-\n2. nach Ausführung der Überweisung                             sen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\na) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisen-         buchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.\nde die Überweisung bestimmen kann,                       (3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das\nb) den Überweisungsbetrag,                                 Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schrift-\ngröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die\nc) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zah-         Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.\nlenden Entgelte und Auslagen,\n(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Ver-\nd) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrun-       wendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein\nde gelegte Wertstellungsdatum.                        Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung\n(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kre-         seine ladungsfähige Anschrift angeben.\nditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung\nganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so\nist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu                            Abschnitt 6\nsetzen.                                                                         Schlussvorschriften\n(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt,\nso unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung                                     § 15\nvorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm                                    Überleitungsregelung\nangewandten Wechselkurs.                                                          für das Muster nach § 9\nBisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum\n§ 13\nAblauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden.\nBetroffene Überweisungen\nDie Informationspflichten nach § 12 gelten nur, soweit\ndie §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf                                        § 16\nÜberweisungen Anwendung finden.                                               (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","3008                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\nAnlage 1\n(zu § 9)\nMuster\nfür den Sicherungsschein\n(ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters)\nSicherungsschein\nfür Pauschalreisen\ngemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfür ……………………………………………………\n(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Nummer\nder Reisebestätigung)1)\n(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)2)\nDer unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter „für den umseitig bezeichneten\nReiseveranstalter“ oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher,\ndass von ihm erstattet werden\n1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und\n2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.\nDie vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Jahr\ninsgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle\nReisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag\nzu dem Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (Angabe des\nZeitraums), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.3)\nBei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der\nanzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift\nund Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).\n(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)\nKundengeldabsicherer\n1) Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen:\n„Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.“\n2) Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.\n3) Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002                           3009\nAnlage 2\n(zu § 14 Abs. 1 und 3)\nMuster\nfür die Widerrufsbelehrung\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.\nBrief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt\ndieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der\nSache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 3\nWiderrufsfolgen 4\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf.\ngezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder\nteilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz\nleisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich\nauf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im\nÜbrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch\nnehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere\nKosten und Gefahr] 6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2\nBesondere Hinweise 7\nFinanzierte Geschäfte 8\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9\nGestaltungshinweise\n1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.\n2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.\n3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner\nWiderrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt,\nwenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).\n5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.\n6 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der\nKlammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:\n„Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der\nRücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“\n7 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen\nZustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.).“\nBei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Woh-\nnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem\nSie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger eines Mitgliedstaats\nder Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn\nSie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.\nBei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“\nSofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger\nRückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des\nWiderrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“\nDiese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.","3010             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\n8 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.\nWenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den\nDarlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzuneh-\nmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer\nMitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kön-\nnen Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.“\nWenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie\nauch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere\nanzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbe-\nreitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen\nVertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.\nWird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des\nWiderrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz\nzu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Laden-\ngeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die\nSache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige\nSachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] 6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden\nbei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits\nzugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise\ndurch den folgenden Satz zu ersetzen:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über\ndie Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer\nfördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder\nDurchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“\n9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nWiderrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002                        3011\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 2 und 3)\nMuster\nfür die Rückgabebelehrung\nRückgabebelehrung\nRückgaberecht\nSie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] 1 durch Rücksendung\nder Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht\npaketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahme-\nverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-\nzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf\nunsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 2\n34\nRückgabefolgen\nIm Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und\nggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann\nWertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren\nPrüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können\nSie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles\nunterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.\nFinanziertes Geschäft 5\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 6\nGestaltungshinweise:\n1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.\n2 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung\nseines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n3 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die\ndie Ware bei Ihnen abholt.“\n4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“\n5 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an\nden Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere\nanzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung\nunserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen\nist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.“\n6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nRückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen."]}