{"id":"bgbl1-2002-55-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":55,"date":"2002-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/55#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_55.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz  FischEtikettG)","law_date":"2002-08-01T00:00:00Z","page":2980,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2980            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\nGesetz\nzur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nüber die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen\n(Fischetikettierungsgesetz – FischEtikettG)\nVom 1. August 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          1. vorzuschreiben, dass\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer\nEtikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe\n§1                                     der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produk-\nAnwendungsbereich                               tionsmethode und des Fanggebietes der See- und\nBinnenfischerei sowie des Erzeugungsgebietes der\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor-                Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemein-\nschriften zur Verbraucherinformation und Etikettierung             schaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt\nvon Fischen und Fischereierzeugnissen nach Artikel 4 der           werden dürfen,\nVerordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame\nMarktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der         b) bei der Etikettierung zusätzlich der wissenschaft-\nAquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22) und der zu seiner              liche Name der Fischart bei der Angabe der Han-\nDurchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in               delsbezeichnung zu verwenden ist,\nder jeweils geltenden Fassung.                              2. a) die Art und Weise der Etikettierung nach Nummer 1,\n(2) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder         b) Ausnahmen von der Etikettierungspflicht für kleine\nEtikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen                Mengen von Fischen oder Fischereierzeugnissen,\nbleiben unberührt.                                              c) die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die\nAufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbe-\n§2                                     zeichnungen der Fischarten unter Berücksichtigung\nBegriffsbestimmungen                             der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches\nnach § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nständegesetzes sowie die Voraussetzungen über\n1. Etikettierung:                                                  die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren\na) die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kenn-          der Aufstellung,\nzeichnung an einen oder mehrere Fische oder              d) zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der\nFischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an           bei der Etikettierung gemachten Angaben die Rück-\nihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse             verfolgbarkeit und das Verfahren der Rückverfol-\noder                                                        gung\nb) Verwenden eines Lieferscheines oder vergleich-           zu regeln.\nbarer Bescheinigungen für eine Sendung von           In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c\nFischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder         oder d kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nHandelsstufe – ausgenommen im Falle der Abgabe       Ernährung als zuständige Behörde bestimmt werden.\nan den Endverbraucher – oder\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne\nc) im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischerei-  Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr\nerzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schrift- unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rege-\nliche und deutlich sichtbare Angaben für den Ver-    lungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre\nbraucher am Ort der Abgabe;                          Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchs-\n2. Produktionsmethode:                                      tens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer\nkann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert\nFang von Fischen in der See oder in Binnengewässern     werden.\noder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.\n§4\n§3                                         Zuständigkeit für die Überwachung\nErmächtigungen                            Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,          Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des\nErnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird       § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Über-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium       wachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz\nfür Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung       erlassenen Rechtsverordnungen obliegt\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durch-        1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft           außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anla-\nim Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,           ge 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002             2981\noder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Über-          (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nwachung sind,                                             nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n2. im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Be-           Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nhörden.                                                   des Bundesrates\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.                          1. Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen\ngegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im\nAnwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen,\n§5\n2. die Überwachung, einschließlich der Pflicht zur\nBefugnisse                               Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen\n(1) Die für die Überwachung nach § 4 zuständigen               und Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen, und\nBehörden können für den Fall, dass die Etikettierung den         das Verfahren der Überwachung von etikettiertem\nVorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemein-                 Fisch oder etikettierten Fischereierzeugnissen beim\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder den             innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Ver-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-            bringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr\ngen nicht entspricht, die Maßnahmen anordnen, die erfor-     zu regeln.\nderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere\nkann gegenüber jedem, der Fische oder Fischereierzeug-                                    §6\nnisse erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, in den Ver-\nkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder                   Mitwirkung der Zollstellen\nausführt, besitzt oder unmittelbar oder mittelbar am            (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nGeschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt, angeord-       ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\nnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettierte Fische   der Einfuhr oder Ausfuhr von Fischen und Fischerei-\noder Fischereierzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht,     erzeugnissen mit. Die genannten Behörden können\ninnergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausge-      Sendungen einschließlich deren Transportmittel zur Über-\nführt werden dürfen, bis sie ordnungsgemäß etikettiert       wachung anhalten und den Verdacht von Verstößen\nworden sind.                                                 gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen\n(2) Soweit es zur Überwachung erforderlich ist, dürfen     Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\ndie zuständigen Behörden bei den Betrieben, in denen         oder gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf\nTätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausgeübt werden,            Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nwährend der Geschäfts- oder Betriebszeit                     den zuständigen Behörden mitteilen.\n1. Geschäftsräume oder Grundstücke, Verkaufseinrich-            (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\ntungen oder Transportmittel betreten und dort Besich-     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ntigungen vornehmen,                                       die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es\nkann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-\n2. Proben ohne Entschädigung gegen Empfangsbeschei-          dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten\nnigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist       sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und\nein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine  zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.\nzweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt\nzurückzulassen,\n§7\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder\nAußenverkehr\n4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-\n(3) Inhaber und Leiter der Betriebe, die Tätigkeiten nach  gliedstaaten und dritter Staaten sowie der Europäischen\nAbsatz 1 Satz 2 ausüben, haben                               Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann\n1. das Betreten der Geschäftsräume oder Grundstücke,         diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nVerkaufseinrichtungen oder Transportmittel sowie die      und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch\ndort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf\nSatz 1 Nr. 1, das Entnehmen der Proben nach Absatz 2      die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.\nSatz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen      Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,                     nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.\n2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf\nVerlangen die zu besichtigenden Fische oder                                            §8\nFischereierzeugnisse selbst oder durch andere so                             Bußgeldvorschriften\nvorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nvorgenommen werden kann, sowie geschäftliche              lässig\nUnterlagen vorzulegen und die erforderlichen Aus-\nkünfte zu erteilen.                                       1. einer Rechtsverordnung nach\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann        a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a,\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-          b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1              Buchstabe a oder d oder § 5 Abs. 5 oder\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-         c) § 6 Abs. 2 Satz 1\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\naussetzen würde.                                                 solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die","2982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand            (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                    zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen\nGemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zu-\nohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände\nwiderhandelt,\nzu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\n3. entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme          Nr. 4 geahndet werden können.\nnicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt\noder                                                                                  §9\n4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten                             Einziehung\nder Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 begangen\nbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine\nworden, so können Gegenstände, auf die sich die Ord-\nRechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten\nnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nBegehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des         bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 mit einer Geld-      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\nbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu                                    § 10\nzehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nBuchstabe c und Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu                               Inkrafttreten\nfünftausend Euro geahndet werden.                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. August 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}