{"id":"bgbl1-2002-55-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":55,"date":"2002-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"2002-08-01T00:00:00Z","page":2978,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2978             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nVom 1. August 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          die Einzugsermächtigung wegen einer\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             erheblichen Härte für den Fahrzeughalter\nverzichtet, oder\nArtikel 1                                 2. im Falle einer Steuerbefreiung die Vorausset-\nzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der                       oder glaubhaft gemacht sind.“\nBekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),\nzuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom                 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:              „(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden\ndie Landesregierungen ermächtigt, durch Rechts-\n0.   In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 5 der Richt-        verordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung\nlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993                   des Fahrzeugscheins auch davon abhängig\n(ABl. EG Nr. L 279 S. 32)“ durch die Angabe „Artikel 5           gemacht werden kann, dass der Fahrzeughalter\nder Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla-                keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276\nments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG                   Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei entspre-\nNr. L 187 S. 42)“ ersetzt.                                       chend anzuwenden. Es ist festzulegen, nach wel-\nchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahr-\nzeugsteuerrückständen       erforderliche   Prüfung\n0a. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der Teilsatz „ , sobald dafür            durchgeführt wird und auf welche Finanzämter des\nentsprechende Voraussetzungen in der Straßenver-                 Landes sich die Prüfung erstreckt; es ist zu regeln,\nkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt sind,“ gestri-                 dass in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch\nchen.                                                            den Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, die\nZulassung eine Einverständniserklärung des Steu-\n1.   In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1, 2            erpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahr-\nund 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2“ durch die Angabe              zeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der\n„§ 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3“            das Fahrzeug zulässt, voraussetzt. Die Finanzämter\nersetzt.                                                         dürfen der Zulassungsbehörde bei der Durch-\nführung des auf dieser Ermächtigung beruhenden\n2.   § 13 wird wie folgt geändert:                                    Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuer-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       rückstände des Fahrzeughalters erteilen. Die Prü-\nfung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertra-\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch              gen werden. Die Zulassungsbehörde wird insoweit\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aus-                 als Landesfinanzbehörde tätig. Sie darf das Ergeb-\nhändigung des Fahrzeugscheins auch davon                     nis der Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug\nabhängig gemacht werden kann, dass                           zulässt, mitteilen. Die Landesregierung kann die\n1. im Falle der Steuerpflicht                                Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zu-\na) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer vor-            ständigen obersten Landesbehörden übertragen.“\naussichtlichen Höhe entsprechender Betrag           c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfür den ersten Entrichtungszeitraum entrich-\nDie Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ wird durch die\ntet ist oder eine Ermächtigung zum Einzug\nAngabe „Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.\nvom Konto des Fahrzeughalters bei einem\nGeldinstitut erteilt worden ist oder\nb) für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermäch-                                 Artikel 2\ntigung zum Einzug von einem Konto des\nInkrafttreten\nFahrzeughalters bei einem Geldinstitut\nerteilt worden ist oder eine Bescheinigung        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nvorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf        Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 2979\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. August 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}