{"id":"bgbl1-2002-54-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":54,"date":"2002-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/54#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_54.pdf#page=51","order":6,"title":"Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers (Zuschussverordnung  KDVZuschV)","law_date":"2002-08-01T00:00:00Z","page":2963,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                     2963\nVerordnung\nüber die Gewährung eines Zuschusses\nfür die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers\n(Zuschussverordnung – KDVZuschV)\nVom 1. August 2002\nAuf Grund des § 14c Abs. 5 des Zivildienstgesetzes, der            bei, dass ihm die geltend gemachten Kosten entstanden\ndurch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002                  sind. Nicht beigefügte Belege hat er bis zum Ablauf von\n(BGBl. I S. 1667) eingefügt worden ist, verordnet das Bun-           sechs Jahren nach dem Datum des Antrags aufzubewah-\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:             ren und auf Verlangen des Bundesamtes vorzulegen.\n(2) Der Träger versichert bei der Antragstellung, dass\n§1                                     der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf einem Platz\nAnzeigen, Mitteilungen, Nachweise                         nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird und dass für die\ngeltend gemachten Kosten keine sonstigen öffentlichen\n(1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des\nMittel in Anspruch genommen oder beantragt werden.\nZivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des\nanerkannten Kriegsdienstverweigerers, den Beginn und                    (3) Ändern sich für die Zahlung des Zuschusses wesent-\ndie Dauer des freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene            liche Umstände, teilt der Träger dies dem Bundesamt\nTätigkeit an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Ver-         unverzüglich mit.\neinbarung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung\neines freiwilligen sozialen Jahres oder § 6 Abs. 1 des                                            §3\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen\nJahres bei.                                                                          Gewährung des Zuschusses\n(2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den Zivil-              (1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4\ndienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des anerkannten                  Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten\nKriegsdienstverweigerers durch unverzügliche Übersen-                Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem\ndung einer von diesem unterzeichneten Bestätigung.                   nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz leistet. Der\nZuschuss wird nicht gewährt, wenn der Träger für die\n(3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt                geltend gemachten Kosten sonstige öffentliche Mittel in\ngegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des                    Anspruch nimmt oder beantragt.\n§ 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage\neiner Bescheinigung des Trägers über die ordnungs-                      (2) Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 421,50\ngemäße Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres oder              Euro pro Monat. Der auf die pädagogische Begleitung ent-\ndes freiwilligen ökologischen Jahres. Der Nachweis gilt              fallende Teil des Zuschusses wird entsprechend der Höhe\nauch als erbracht, wenn der Träger dem Bundesamt eine                der nach dem Kinder- und Jugendplan des Bundes für die\nentsprechende Bescheinigung übersendet.                              pädagogische Begleitung zu zahlenden Zuschüsse ge-\nwährt.\n§2\n§4\nAntrag auf Zuschuss\nInkrafttreten\n(1) Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung des\nZuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienst-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ngesetzes Kostenbelege oder die schriftliche Versicherung             Kraft.\nBerlin, den 1. August 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. C h r i s t i n e B e r g m a n n"]}