{"id":"bgbl1-2002-54-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":54,"date":"2002-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/54#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_54.pdf#page=46","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung","law_date":"2002-08-01T00:00:00Z","page":2958,"pdf_page":46,"num_pages":5,"content":["2958             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nZweite Verordnung\nzur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung\nVom 1. August 2002\nDas Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund         3. In § 6 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Anschrift“ durch die\n– des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger-            Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt.\nlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;             4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die\n1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes         Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt\nworden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-         5. In § 13 wird die Angabe „nach § 10“ durch die Angabe\num für Wirtschaft und Technologie und                           „nach § 12“ ersetzt.\n– der Artikel 242 und 245 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche, die durch Artikel 2 Nr. 3 des      6. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nGesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ein-\n„Abschnitt 5\ngefügt worden sind:\nBelehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht\nArtikel 1                                                         § 14\nDie     BGB-Informationspflichten-Verordnung         vom                                Form der\n2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342), geändert durch die Ver-                    Widerrufs- und Rückgabebelehrung,\nordnung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1141), diese wie-                         Verwendung eines Musters\nderum geändert durch die Verordnung vom 28. März 2002\n(BGBl. I S. 1230), wird wie folgt geändert:                          (1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt\nden Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen\nergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  buchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform ver-\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Anschrift“ durch         wandt wird.\ndie Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt.                (2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und\nden diesen ergänzenden Vorschriften des Bürger-\n„Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach\nlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3\nSatz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in § 14 für\nverwandt wird.\ndie Belehrung über das Widerrufs- oder Rück-\ngaberecht bestimmte Muster verwenden.“                       (3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung\ndas Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze\nwie die Firma oder ein Kennzeichen des Unterneh-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden                                  mers anbringen.\naa) das Wort „Wohnsitz“ durch die Wörter „Sitz               (4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher\neinschließlich ladungsfähiger Anschrift“ und         ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3\nbb) die Wörter „Firma, Sitz und Namen“ durch die          über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er\nWörter „auch Firma und Namen“                        in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift an-\ngeben.“\nersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden\n7. Der bisherige Abschnitt 5 wird neuer Abschnitt 6.\naa) das Wort „Anschrift“ durch die Wörter\n„ladungsfähige Anschrift“ und                     8. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die neuen §§ 15\nbb) die Wörter „schriftliche Form“ durch das Wort         und 16.\n„Form“\nersetzt.                                               9. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                            2959\n10. Folgende Anlagen werden angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 14 Abs. 1 und 3)\nMuster\nfür die Widerrufsbelehrung\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform\n(z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit\nErhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs\n[oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 3\nWiderrufsfolgen 4\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und\nggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz\noder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf.\nWertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache\nausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurück-\nzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein\nEigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige\nSachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden\nbei Ihnen abgeholt.] 2\nBesondere Hinweise 7\nFinanzierte Geschäfte 8\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9\nGestaltungshinweise\n1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.\n2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.\n3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung\nseiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dassel-\nbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).\n5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.\n6 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden,\nkann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:\n„Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie\ndie Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die\nRücksendung für Sie kostenfrei.“\n7 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrück-\nlichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download\netc.).“\nBei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das\nWohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören\noder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger eines\nMitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht\nerhalten haben.\nBei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“","2960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nSofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht recht-\nzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung\ndes Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“\nDiese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.\n8 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.\nWenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den\nDarlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere\nanzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finan-\nzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits\nzugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber\nhalten.“\nWenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind\nSie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist ins-\nbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir\nuns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie\nauch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner\nerklären.\nWird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle\ndes Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf.\nWertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen\netwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht ver-\nmeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beein-\nträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] 6 zurückzusenden. Nicht\npaketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden\ndes Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen,\nsondern auch an uns halten.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hin-\nweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber\nüber die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem\nVeräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung,\nWerbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig be-\ngünstigt.“\n9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nWiderrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                        2961\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 2 und 3)\nMuster\nfür die Rückgabebelehrung\nRückgabebelehrung\nRückgaberecht\nSie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] 1 durch Rücksen-\ndung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei\nnicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch\nRücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist\ngenügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die\nRücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfol-\ngen an: 2\n34\nRückgabefolgen\nIm Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und\nggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware\nkann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf\nderen Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übri-\ngen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch\nnehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.\nFinanziertes Geschäft 5\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 6\nGestaltungshinweise:\n1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.\n2 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung\nseines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n3 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen,\ndie die Ware bei Ihnen abholt.“\n4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“\n5 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie\nauch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist\ninsbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick\nauf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der\nRückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren\nDarlehensgeber halten.“\n6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nRückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“","2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nArtikel 2\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der BGB-Informations-\npflichten-Verordnung in der ab dem 1. September 2002 geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.\nBerlin, den 1. August 2002\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}