{"id":"bgbl1-2002-54-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":54,"date":"2002-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/54#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_54.pdf#page=5","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten","law_date":"2002-07-29T00:00:00Z","page":2917,"pdf_page":5,"num_pages":40,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                 2917\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten\nVom 29. Juli 2002\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs-                     (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         die Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbil-\n29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), der durch Artikel 1 des            dungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu.\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert                  Die praktische Ausbildung in der Veranlagung\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:              (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür be-\nstimmten Arbeitsgebieten „Ausbildung“ stattfin-\nden.“\nArtikel 1\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer-          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581) wird wie folgt geändert:        a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-\ntion“ die Angabe „oder bei der Landesfinanz-\nbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nwahrnimmt,“ eingefügt.\n„§ 1\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-\nZiele des Vorbereitungsdienstes                       tion“ durch die Wörter „zuständige Landesfinanz-\n(1) Im Vorbereitungsdienst wird der Beamte auf die              behörde“ ersetzt.\nVerantwortung in der freiheitlichen demokratischen             c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Persönlich-\nGrundordnung im sozialen Rechtsstaat vorbereitet.                  keit“ die Wörter „für diese Aufgaben“ eingefügt.\nSeine Ausbildung führt ihn zur Berufsbefähigung.\nDiese umfasst insbesondere die erforderlichen fach-\n4. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Tätigkeit“\nlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten,\ndas Wort „vorrangig“ eingefügt.\nangemessene methodische und soziale Kompeten-\nzen sowie Verständnis für volkswirtschaftliche, be-\ntriebswirtschaftliche und internationale Zusammen-          5. § 5 wird wie folgt geändert:\nhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich               a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 1\nwandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft                 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe\nzu berücksichtigen.                                                „(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1)“ ersetzt.\n(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen\nsowie die Arbeiten, die dem Beamten während der                    „Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der\nberufspraktischen Ausbildung übertragen werden.                    Laufbahnprüfung beurteilt der Vorsteher den\nEine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer                Beamten auf schriftlichen Vorschlag des Ausbil-\nist unzulässig.                                                    dungsleiters nach der Anlage 2 oder 3.“\n(3) Der Beamte ist zum Selbststudium verpflichtet.“\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                „Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei\n„(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mitt-           Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder\nleren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an               Abrundung zu berechnen.“\ngleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurchgeführt.“\n„(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprü-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               fung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Dienst- und Fach-               folgenden Prüfungsgesamtnoten:\naufsicht“ durch das Wort „Dienstaufsicht“                 von 540 bis 600       Punkte =              sehr gut;\nersetzt.\nvon 440 bis 539,99 Punkte =                      gut;\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nvon 320 bis 439,99 Punkte =           befriedigend;\n„Die Fachaufsicht obliegt der obersten Lan-\ndesbehörde.“                                              von 200 bis 319,99 Punkte =            ausreichend;\ncc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „so gilt               von 80 bis 199,99 Punkte =              mangelhaft;\nSatz 2“ durch die Angabe „gelten die Sätze 2\nvon     0 bis 79,99 Punkte =         ungenügend.“\nund 3“ ersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:            7. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 3 und\n„Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung                § 18 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 15 Abs. 2 und § 18\n(§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten             Abs. 4)“ ersetzt.","2918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                     wahrzunehmen. Er ist umfassend in die verwal-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              tungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen\nund anhand typischer Fälle in der Technik der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung\n„Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall               auszubilden. Er soll an Verhandlungen und Dienst-\nverlängert werden, wenn der Beamte aus                    besprechungen teilnehmen.“\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, das Ziel      b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ein-\neines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils              gefügt:\ndes Studiengangs voraussichtlich nicht er-\nreichen wird.“                                              „(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens\n36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übri-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Studienabschnitt“                 gen nach Regelung der obersten Landesbehörde\ndurch die Wörter „Teil der Fachstudien“ er-               oder der von ihr bestimmten Stelle.“\nsetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Studienabschnitts“\ndurch die Wörter „Teils der Fachstudien“ er-\nsetzt.                                           12. Der bisherige § 16 wird § 15 und wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                              „§ 15\n„Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des                             Fachtheoretische Ausbildung\nStudiengangs ganz oder teilweise wiederholt                   (1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt\nwerden, werden für die Ermittlung der Prüfungs-            neben der Fachkompetenz die methodische und die\nergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen               soziale Kompetenz. Sie umfasst die in der Anlage 4\nzugrunde gelegt.“                                          aufgeführten Fächer und Mindeststunden. Die Ge-\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Studien-                 samtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt\nabschnitte“ durch die Wörter „Teile der Fach-              mindestens 800. Ein angemessener Teil der Lehrver-\nstudien“ ersetzt.                                          anstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise\nfächerübergreifend zu gestalten sind.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                    (2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\nAufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit\na) In Absatz 2 wird das Wort „Studienabschnitte“\nbeträgt bis zu drei Stunden. Im zweiten Teilabschnitt\ndurch die Wörter „Teile des Studiengangs“ ersetzt.\nder fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1)\n„(4) Während der Ausbildung des mittleren Diens-         mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu ferti-\ntes darf Urlaub zu Erholungszwecken nicht zu               gen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2\nLasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt            und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3\nwerden. Während der Ausbildung des gehobenen               Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an\nDienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu Erho-              Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landes-\nlungszwecken anteilig auf die Fachstudien und die          behörde oder die von ihr bestimmte Stelle entschei-\nberufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an        det.\ndenen keine Lehrveranstaltungen an den Bil-                   (3) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der\ndungseinrichtungen stattfinden, werden auf den             fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehren-\nUrlaubsanspruch angerechnet; dies gilt auch für            den die Leistungen des Beamten nach der Anlage 5,\ndie Ausbildung des mittleren Dienstes.“                    nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der\nAnlage 6 (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurtei-\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                 lungen wird nach der Anlage 6 die abschließende\na) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie               Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbil-\nfolgt gefasst:                                             dung gebildet. Hierzu werden die Durchschnitts-\npunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der\n„2. eine berufspraktische Ausbildung.“                     Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, verviel-\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie               fältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch\nfolgt geändert:                                            acht geteilt. Aus der abschließenden Beurteilung\nergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbil-\nDer Punkt am Ende wird durch die Angabe „ , und“           dung. Teilbeurteilungen und abschließende Beurtei-\nersetzt.                                                   lung für die fachtheoretische Ausbildung sind dem\nBeamten bekannt zu geben.“\n11. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      13. § 17 wird wie folgt gefasst:\n„(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll der                                  „§ 17\nBeamte lernen, die Aufgaben des mittleren Diens-\nGliederung des Studiengangs\ntes unter Beachtung der Grundsätze der Recht-\nmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirt-                 (1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem\nschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der            Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer\nGrundsätze des methodischen und sozialen Han-              und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten\ndelns selbständig und verantwortungsbewusst                Dauer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                2919\n(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzei-          Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landes-\nten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Stu-          behörde oder die von ihr bestimmte Stelle entschei-\ndienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund-       det.\nund Hauptstudium) zu verbinden.                                 (5) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Ab-\n(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen             schlussklausuren in den folgenden Fächern zu ferti-\nMonat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und           gen:\ndauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt wer-         1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer,\nden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Mona-\nten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt            2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,\n(§ 33 Abs. 2).                                               3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigen-\n(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs                  heimzulage,\nMonate; es kann geteilt werden.“                             4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung sowie\n14. § 18 wird wie folgt gefasst:                                 5. Öffentliches Recht.\n„§ 18                              Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden.\nAllgemeine Grundsätze für die Fachstudien                (6) Während des Hauptstudiums ist zu einem vor-\n(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wis-        gegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Ab-\nsenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxis-           gabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung\nbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.              wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu\nfertigen.\n(2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern\nund Wahlpflichtveranstaltungen, für die insgesamt               (7) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendi-\nmindestens 2 200 Stunden vorzusehen sind (An-                gung des Grundstudiums und des Hauptstudiums\nlage 10). Wahlfächer können angeboten werden. Die            beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Beam-\nWahl der Lehrveranstaltungsform (z.B. Vorlesungen,           ten. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den\nÜbungen, Seminare) richtet sich nach den Studien-            Abschlussklausuren im Grundstudium und der\nzielen. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltun-          schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach\ngen ist fächerübergreifend zu gestalten.                     Absatz 8 gebildet. Beurteilungen und Studiennoten\nsind dem Beamten bekannt zu geben.\n(3) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens\n120 Stunden anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstal-               (8) Für die Ermittlung der Studiennote ist\ntungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 8.1           1. für das Grundstudium die Summe der zweifachen\nund 8.2 der Anlage 10). Die Beamten müssen an                    Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und\nWahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit               der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Ab-\njeweils 60 Stunden teilnehmen.                                   schlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und\n(4) Während des Grundstudiums ist vor der Zwi-            2. für das Hauptstudium die Summe der zweifachen\nschenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38               Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen\nAbs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu                 und der Punktzahl der schriftlichen Arbeit zu bilden\nfertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind             (Anlage 9).“\nAufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:\n1. Abgabenrecht,                                         15. § 19 wird wie folgt gefasst:\n2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,                                           „§ 19\n3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigen-                            Studienfächer, Unterrichts-\nheimzulage,                                                            stunden und Mindeststunden\n4. Umsatzsteuer,                                                Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompe-\n5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen           tenz die methodische und die soziale Kompetenz\nund Außenprüfung sowie                                   sowie das Verständnis für internationale Zusammen-\nhänge. Sie umfassen die in der Anlage 10 aufgeführ-\n6. Öffentliches Recht.                                       ten Studienfächer und Wahlpflichtveranstaltungen,\nDie Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während           die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen\ndes Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden.           Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten\nWährend des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet               sind. Juristische Methodenlehre ist in Verbindung\nder Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens           mit den Studienfächern der Nummern 1 bis 3 der\neine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit       Anlage 10 zu unterrichten.“\nbeträgt fünf Stunden. Während des Grund- und\nHauptstudiums können aus anderen Studienfächern          16. Die §§ 20 bis 23 werden aufgehoben.\n(Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden;\ndie Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt wer-       17. § 24 wird wie folgt geändert:\nden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leis-\ntungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwird. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2          „(2) Die praktische Ausbildung findet mindestens\nund Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3              36 Wochen in der Veranlagung einschließlich\nSatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an              Außenprüfung (davon vier Wochen Bearbeitung","2920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nvon Rechtsbehelfen) und im Übrigen nach Rege-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlung der obersten Landesbehörde oder der von ihr             aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ober-\nbestimmten Stelle statt.“                                          finanzdirektion“ die Angabe „oder bei der Lan-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             desfinanzbehörde, die die Aufgaben der\nOberfinanzdirektion wahrnimmt,“ eingefügt.\n„In den berufspraktischen Studienzeiten soll der\nBeamte lernen, die Aufgaben des gehobenen                    bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 3“\nDienstes unter Beachtung der Grundsätze der                        durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\nRechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaft-\nlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grund-         22. Der bisherige § 29 wird § 27 und wie folgt geändert:\nsätze des methodischen und sozialen Handelns              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nselbständig und verantwortungsbewusst wahrzu-\nnehmen.“                                                       „(2) Die ergänzenden und die fortführenden Stu-\ndien vermitteln neben der Fachkompetenz die\nc) In Absatz 4 wird die Zahl „150“ durch die Zahl                methodische, soziale, wirtschaftliche und inter-\n„120“ ersetzt.                                               nationale Kompetenz.“\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n18. § 25 wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n„§ 25\nZiel der Einführung                   23. § 33 wird wie folgt geändert:\nDie Einführung bereitet den Beamten auf seine              a) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1)“\nkünftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung               durch die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 2)“ ersetzt.\nvor und ergänzt seine fachlichen Kenntnisse. Die hier-        b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und\nPraxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern.              „In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3)\nWährend der Einführung ist dem Beamten Gelegen-                  ist festzustellen, ob der Prüfling die Ziele des Vor-\nheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätig-           bereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31)\nkeit zu geben.“                                                  erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner Per-\nsönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt\nist.“\n19. § 26 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird\n„(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des\naa) die bisherige Nummer 1 Nummer 2 und wie                  Erlernten und insbesondere die mündliche Prü-\nfolgt gefasst:                                          fung auf die Prüfung der methodischen und sozia-\n„2. eine praktische Einweisung von neun                 len Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser\nMonaten beim Finanzamt und bei der                  Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzel-\nOberfinanzdirektion oder der Stelle, die            kenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.“\ndie Aufgaben der Oberfinanzdirektion\nwahrnimmt.“,                                24. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(„ungenü-\ngend“)“ gestrichen.\nbb) die bisherige Nummer 2 Nummer 1 und wie\nfolgt geändert:\n25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nDer Punkt am Ende wird durch das Wort „und“\n„(1) Die schriftliche Prüfung umfasst\nersetzt.\n1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:\n„Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf            a) Allgemeines Abgabenrecht,\nMonaten nach erfolgreichem Abschluss der Ein-\nführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt              b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie\neinmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakade-                     Eigenheimzulage,\nmie fortzuführen.“                                           c) Umsatzsteuer,\nd) Buchführung und Bilanzwesen sowie\n20. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:\ne) Steuererhebung oder Staats- und Verwal-\nDem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                           tungskunde,\n„In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an           2. für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung\nderen Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Auf-             fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:\ngaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.“\na) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und\nSteuerstrafrecht),\n21. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt geändert:\nb) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Aufsichts-                  Eigenheimzulage,\nbehörde“ die Angabe „oder der Landesfinanz-\nbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion            c) Umsatzsteuer,\nals Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt,“ ein-            d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-\ngefügt.                                                          wesen sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                2921\ne) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung                      sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in\noder Privatrecht oder Öffentliches Recht,                    der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie\n3. für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung                   der 20fachen Durchschnittspunktzahl der\nfünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:                            schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und\na) Abgabenrecht,                                             2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen\nDienst ist die Summe der fünffachen Studien-\nb) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie                        note für das Grundstudium, der dreifachen Stu-\nEigenheimzulage,                                             diennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7\nc) Umsatzsteuer,                                                 und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leis-\ntungen in der praktischen Ausbildung (§ 5\nd) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-                   Abs. 2) sowie der 18fachen Durchschnitts-\nwesen und Außenprüfung sowie                                 punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu\ne) Besteuerung der Gesellschaften.                               bilden.“\nJedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus anderen,           c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nübergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten                      „(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge\nverbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung                   zugelassen, wenn\nkönnen mit Fragen der Datenverarbeitung in der\nSteuerverwaltung verbunden werden.“                              1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder\nmehr Punkten bewertet worden sind,\n26. In § 39 Abs. 1 wird die Angabe „(„ungenügend“)“                  2. in der schriftlichen Prüfung mindestens die\ngestrichen.                                                          Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und\n3. die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst\n27. § 40 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                  mindestens 160 Punkte und im gehobenen\n„(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu                 Dienst mindestens 155 Punkte beträgt.“\nerteilen. Jede ohne ausreichende Entschuldigung               d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Angabe „Anlage 13“\nnicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit         durch die Angabe „Anlage 15“ und die Angabe\nder Punktzahl 0 zu bewerten.“                                    „Anlage 14“ durch die Angabe „Anlage 16“ ersetzt.\n28. § 41 wird wie folgt geändert:                            31. § 44 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 6“              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.\n„(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Dienst kann sich auf die Fächer nach den Num-\n„(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die           mern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen\nSumme der 30fachen Durchschnittspunktzahl der                Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7\nPrüfungsarbeiten und der zehnfachen Durch-                   der Anlage 10 erstrecken. Neben den fachlichen\nschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwi-                Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob der\nschenprüfung (§ 18 Abs. 7) zu bilden.“                       Prüfling über die notwendigen methodischen und\nsozialen Kompetenzen verfügt.“\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 3)“ durch\ndie Angabe „(§ 6 Abs. 4)“ ersetzt.                        b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „45 Minuten“\ndurch die Angabe „60 Minuten“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „200“\nersetzt.                                                  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Anlage 11“\ndurch die Angabe „Anlage 13“ und die Angabe\n„Anlage 12“ durch die Angabe „Anlage 14“ ersetzt.\n29. § 42 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die      32. § 45 wird wie folgt geändert:\nAngabe „Anlage 11“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Angabe „Anlage 11“ durch\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die             die Angabe „Anlage 13“ und die Angabe „An-\nAngabe „Anlage 12“ ersetzt.                                  lage 12“ durch die Angabe „Anlage 14“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n30. § 43 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmindestens die Endpunktzahl 200 und in der\n„Ihm müssen Beurteilungen und Beurteilungsblät-              mündlichen Prüfung mindestens die Durch-\nter nach den Anlagen 2 oder 3, 6 oder 8 und 9                schnittspunktzahl 5 erreicht hat.“\nsowie 13 oder 14 vorliegen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist\n„(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl\n1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren\nist\nDienst die Summe der sechsfachen Durch-\n1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren                     schnittspunktzahl für die Leistungen in der\nDienst die Summe der sechsfachen Durch-                      fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der\nschnittspunktzahl für die Leistungen in der                  sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in\nfachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der              der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der","2922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\n20fachen Durchschnittspunktzahl der schrift-              d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil-\nlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen                  dungs- und Studienzeiten sowie\nDurchschnittspunktzahl der mündlichen Prü-                e) die berufspädagogische Fortbildung der Leh-\nfungsleistungen zu bilden und                                 renden,\n2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen\n2. Maßnahmen zu empfehlen, die\nDienst ist die Summe der fünffachen Studien-\nnote für das Grundstudium, der dreifachen Stu-            a) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Ein-\ndiennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7                    führung und der Fortbildung sowie des Prü-\nund 8), der fünffachen Punktzahl für die Leis-                fungsverfahrens und der Prüfungsanforderun-\ntungen in der praktischen Ausbildung (§ 5                     gen gewährleisten sowie\nAbs. 2), der 18fachen Durchschnittspunktzahl              b) nach § 7 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbil-\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der                  dungsgesetzes zu entwickeln sind,\nneunfachen Durchschnittspunktzahl der münd-\nlichen Prüfungsleistungen zu bilden.“                 3. Erfahrungen auszutauschen über\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 3)“ durch               a) die Auswahl der Laufbahnbewerber und der\ndie Angabe „(§ 6 Abs. 4)“ ersetzt.                                Aufstiegsbewerber und\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      b) die Durchführung der Ausbildung, der Ein-\nführung, der Prüfungen und der Fortbildung\n33. § 46 wird wie folgt geändert:                                         sowie\na) In Absatz 1 wird die Angabe „die Durchschnitts-            4. Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbil-\npunktzahl der Prüfungsleistungen,“ gestrichen.                dungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder\nder Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die\nOberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Lei-\nAngabe „Anlage 12“ ersetzt.\nter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an\nc) In Absatz 3 werden die Angabe „Anlage 15“ durch                Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese\ndie Angabe „Anlage 17“ und die Angabe „An-                    der Ausbildung der Steuerbeamten dienen, sowie\nlage 16“ durch die Angabe „Anlage 18“ ersetzt.                Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fort-\nbildung der Lehrenden vorzubereiten.“\n34. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Studienabschnitt“ durch\ndie Wörter „dem vorangehenden Teil der Fachstu-           37. In § 52 wird die Angabe „vom 26. Januar 1976 (BGBl. I\ndien“ ersetzt.                                                S. 185)“ gestrichen.\n35. § 48 wird wie folgt gefasst:\n38. In § 53 wird die Angabe „25. Juni 1996“ durch die\n„§ 48                               Angabe „1. Juli 2002“ ersetzt.\nNiederschrift über die Laufbahnprüfung\n39. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser\nÜber die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nnach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Nieder-\nschrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu\nden Prüfungsakten zu nehmen.“                                                      Artikel 2\n36. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die\n„(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere       Steuerbeamten in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\ndie Aufgabe,                                              nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n1. Richtlinien aufzustellen für                           bekannt machen.\na) die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs.1),\nb) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3),                                                 Artikel 3\nc) die ergänzenden und die fortführenden Studien        Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in\nan der Bundesfinanzakademie,                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. Juli 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                                                        2923\nAnhang (zu Artikel 1 Nr. 39)\nAnlage 1\nzu § 5 Abs. 1\n– mittlerer/gehobener Dienst –\nPlan für die\npraktische Ausbildung\nFinanzamt\nPlan für die praktische Ausbildung\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                  Vor- und Zuname\ngeboren am\nBesondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.)\nGesehen:                                                                                              Aufgestellt:\n______________________________________                                                                ______________________________________\nOrt, Datum                                                                              Ort, Datum\n______________________________________                                                               ______________________________________\nVorsteher(in) des Finanzamtes                                                                     Ausbildungsleiter(in)\nplanmäßig\nAusbildungsteilabschnitt                                                            Ausbildungsstelle\nvorgesehene Zeit\n(1)                                                                            (2)                                                 (3)\ntatsächlich eingesetzt\nBemerkungen\nvon ........................................... bis ...........................................\n(4)                                                                                    (5)\nGesehen:                                                                                              Abgeschlossen:\n______________________________________                                                               ______________________________________\nOrt, Datum                                                                              Ort, Datum\n______________________________________                                                               ______________________________________\nVorsteher(in) des Finanzamtes                                                                     Ausbildungsleiter(in)","2924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAnlage 2\nzu § 5 Abs. 2\n– mittlerer Dienst –\nBeurteilung in der\nberufspraktischen Ausbildung\nFinanzamt\nBeurteilung\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                               Vor- und Zuname\nin der berufspraktischen Ausbildung\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitser-\ngebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):\n2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche\nund schriftliche Ausdrucksfähigkeit):\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):\n4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\n(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die\ntheoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):\n5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,\nInteressen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):\n6. Gesamturteil:\nPunktzahl                                             Note\n______________________________________                         ______________________________________\nOrt, Datum                                                 Ort, Datum\n______________________________________                         ______________________________________\nVorsteher(in) des Finanzamtes                                    Ausbildungsleiter(in)\nKenntnis genommen:\n______________________________________\nOrt, Datum\n______________________________________\nVor- und Zuname der beurteilten Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                   2925\nAnlage 3\nzu § 5 Abs. 2\n– gehobener Dienst –\nBeurteilung in den\nberufspraktischen Studienzeiten\nFinanzamt\nBeurteilung\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                               Vor- und Zuname\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitser-\ngebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):\n2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche\nund schriftliche Ausdrucksfähigkeit):\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):\n4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\n(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die\ntheoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):\n5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,\nInteressen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):\n6. Gesamturteil:\nPunktzahl                                              Note\n______________________________________                         ______________________________________\nOrt, Datum                                                  Ort, Datum\n______________________________________                        ______________________________________\nVorsteher(in)                                            Ausbildungsleiter(in)\nKenntnis genommen:\n______________________________________\nOrt, Datum\n______________________________________\nVor- und Zuname der beurteilten Person","2926            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAnlage 4\nzu § 15\n– mittlerer Dienst –\nFächer/Mindeststunden in der\nfachtheoretischen Ausbildung\nFächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung\nUnterrichts-\nFächer                                 Mindeststunden           stunden\ninsgesamt\nPolitische Bildung, Staatskunde, Geschichte der\n1.                                                                             40\nSteuerverwaltung\n2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes\n3. Allgemeines Abgabenrecht                                                    75\n4. Allgemeine Rechtskunde\n5. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage                     180\n6. Umsatzsteuer                                                                45\n7. Buchführung und Bilanzwesen                                                 75\n8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuererhebung (Kassen­ und Rechnungswesen sowie\n9.\nVollstreckungswesen)\n10. Wirtschafts­ und Sozialkunde\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns\n11.                                                                             35\n(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),\n12. ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung                       60\nsowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung\nMindeststunden insgesamt                                                                       510\nUnterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden\nvorgegeben sind, Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten,                                             290\nDispositionsstunden\nGesamtstunden              800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                                       2927\nAnlage 5\nzu § 15 Abs. 3\n– mittlerer Dienst –\nTeilbeurteilung der Leistungen\nim ersten Teilabschnitt der\nfachtheoretischen Ausbildung\nBildungsstätte\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                               Vor- und Zuname\nFinanzamt\nim ersten Teilabschnitt\nder fachtheoretischen Ausbildung\nFach *)                                                     Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde\nAllgemeines Abgabenrecht\nAllgemeine Rechtskunde\nSteuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuererhebung\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),\nökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung\nsowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n______________________________________                                        ______________________________________\nOrt, Datum                                                                  Ort, Datum\n______________________________________                                        ______________________________________\nLeiter(in) der Bildungsstätte                                            Vor- und Zuname der beurteilten Person\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","2928               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAnlage 6\nzu § 15 Abs. 3\n– mittlerer Dienst –\nTeilbeurteilung der Leistungen\nim zweiten Teilabschnitt der\nfachtheoretischen Ausbildung/\nAbschließende Beurteilung der\nLeistungen in der fachtheoretischen\nAusbildung\nBildungsstätte\nI.\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                               Vor- und Zuname\nFinanzamt\nim zweiten Teilabschnitt\nder fachtheoretischen Ausbildung\nFach *)                                                    Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde\nAllgemeines Abgabenrecht\nAllgemeine Rechtskunde\nSteuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuererhebung\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns\n(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),\nökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung\nsowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                  2929\nII.\nAbschließende Beurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                 Vor- und Zuname\nFinanzamt\nin der fachtheoretischen Ausbildung\nDurchschnittspunktzahl                         Dauer des Abschnitts\nder fachtheoretischen Ausbildung im                         in Monaten\nersten Teilabschnitt                                        ×                 3                  =\nzweiten Teilabschnitt                                       ×                 5                  =\n: 8\nDurchschnittspunktzahl\n(§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n______________________________________                          ______________________________________\nOrt, Datum                                                    Ort, Datum\n______________________________________                         ______________________________________\nLeiter(in) der Bildungsstätte                              Vor- und Zuname der beurteilten Person","2930                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAnlage 7\nzu § 18 Abs. 7\n– gehobener Dienst –\nTeilbeurteilung der Leistungen\nim Grundstudium bis zur Zwischenprüfung\nBildungsstätte\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                              Vor- und Zuname\nFinanzamt\nim Grundstudium\nbis zur Zwischenprüfung\nFach *)                                                   Punktzahl der Leistungen\nAbgabenordnung\n(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nPrivatrecht\nÖffentliches Recht\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n______________________________________                                       ______________________________________\nOrt, Datum                                                                Ort, Datum\n______________________________________                                       ______________________________________\nLeiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs                                   Vor- und Zuname der beurteilten Person\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                                    2931\nAnlage 8\nzu § 18 Abs. 7 und 8\n– gehobener Dienst –\nBeurteilung der\nLeistungen im Grundstudium\nBildungsstätte\nBeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                          Vor- und Zuname\nFinanzamt\nim Grundstudium\nFach 1)                                               Punktzahl der Leistungen\nI.   Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis                                                                  (1)\nzur Zwischenprüfung (Anlage 7)\nII.  Studienleistungen im Grundstudium\nnach der Zwischenprüfung bis zu den\nAbschlussklausuren\nAbgabenrecht\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nsowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nPrivatrecht\nÖffentliches Recht\nWirtschaftswissenschaften\nVerwaltungslehre\nArbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement 2)\nSozialwissenschaftliche Grundlagen\ndes Verwaltungshandelns 2)\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)                                                                 (2)\nSumme der\nDurchschnittspunktzahlen           × Multiplikator 2                                                                                  (A)\n2                                                                                                      (1 + 2) × 2\n2\n1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer\nberücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.\n2) Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Ver-\nwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).","2932               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nFach 1)                                  Punktzahl der Leistungen\nIII. Abschlussklausuren\nAbgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nsowie Eigenheimzulage\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nÖffentliches Recht\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)                                                    (3)\nDurchschnittspunktzahl × Multiplikator 3                                                                              (B)\n(3) × 3\nSumme\nA+B\nSumme : 5\n(A + B) : 5\nStudiennote Grundstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n______________________________________                          ______________________________________\nOrt, Datum                                              Ort, Datum\n______________________________________                          ______________________________________\nLeiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs                 Vor- und Zuname der beurteilten Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                                  2933\nAnlage 9\nzu § 18 Abs. 7 und 8\n– gehobener Dienst –\nBeurteilung der\nLeistungen im Hauptstudium\nBildungsstätte\nBeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                          Vor- und Zuname\nFinanzamt\nim Hauptstudium\nFach 1)                                               Punktzahl der Leistungen\nI.   Studienleistungen im Hauptstudium\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nsowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nArbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement 2)\nSozialwissenschaftliche Grundlagen\ndes Verwaltungshandelns 2)\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)                                                                 (1)\nDurchschnittspunktzahl × Multiplikator 2\n(A)\n(1) x 2\nII.  Schriftliche Arbeit\nLeistung der schriftlichen Arbeit                                                                          (2)\nPunktzahl × Multiplikator 1                                                                                                         (B)\n(2) x 1\n1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer\nberücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.\n2) Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Ver-\nwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).","2934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nSumme\nA+B\nSumme : 3\n(A + B) : 3\nStudiennote Hauptstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n______________________________________                        ______________________________________\nOrt, Datum                                              Ort, Datum\n______________________________________                        ______________________________________\nLeiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs                 Vor- und Zuname der beurteilten Person","Anlage 10\nStudienfächer und Unterrichtsstunden sowie Mindeststunden in den Fachstudien                                                        zu § 19 – g e h o b e n e r D i e n s t –\nStudienfächer,\nUnterrichtsstunden, Mindeststunden\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nStudienfächer:                                        Mindeststunden im Grundstudium            Mindeststunden           Unterrichtsstunden\nim Hauptstudium      (zu 1. bis 8. Mindeststunden)\nPflichtfächer (1. bis 7.)                                     bis zur Zwischen-\nWahlpflichtveranstaltungen (8.)                                                       bis zum Ende des\nprüfung (frühestens\nGrundstudiums\nnach 4 Monaten)\n1.      Steuerrecht\n1.1     Allgemeines Steuerrecht\nAbgabenrecht\n1.1.1                                                                                                    40                  120                50                170\n(Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung)\n1.1.2   Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung                                                         25                   90                  ­                90\n1.2     Besonderes Steuerrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage\n1.2.1                                                                                                    75                  190                45                235\n(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)\n1.2.2   Umsatzsteuer                                                                                     35                  100                40                140\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,\n1.2.3                                                                                                    40                  110                40                150\nWirtschaftskriminalität\n1.2.4   Internationales Steuerrecht und Steuerharmonisierung in der Europäischen Union                     ­                   ­                25                 25\n1.3     Besteuerung der Gesellschaften                                                                     ­                  50                50                100\nPrivatrecht\n2.                                                                                                       35                  100                  ­               100\n(Bürgerliches Recht, Handels­ und Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Insolvenzrecht)\nÖffentliches Recht\n3.      (Staatsrecht, Europarecht, Allgemeine Staatslehre, Verwaltungsrecht,                             30                   90                  ­                90\nRecht des öffentlichen Dienstes)\nWirtschaftswissenschaften\n4.      (Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaft und             ­                  50                  ­                50\nVerwaltung)\nVerwaltungslehre\n5.      (Informations­ und Kommunikationstechnik, Verwaltungsorganisation,                                 ­                  40                20                 60\nökonomisches Verwaltungshandeln)\n6.      Arbeits­ und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement                                                                                                80\n7.      Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns                                                                                                120\nZwischensumme Pflichtfächer                                                                                                                                                      1 410\n1410\n8.      Wahlpflichtveranstaltungen:\n8.1     zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen                                                                                    60\nzu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu den\n8.2                                                                                                                                                                60\nThemen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen\nZwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen                                                                                                                                          120\nÜbungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund­ und Hauptstudium                                                                                                          320\n2935\nAufsichtsarbeiten im Grund­ und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren)                                                                                               97\nDispositionsstunden im Grund und Hauptstudium                                                                                                                                     253","2936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAnlage 11\nzu § 42 Abs. 1\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über das\nErgebnis der Zwischenprüfung\nMitteilung\nüber das Ergebnis der Zwischenprüfung\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes\nDer Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nGeprüfte Gebiete                                    Punktzahl der Leistungen\nI.   Prüfungsarbeiten\nAbgabenordnung\n(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nsowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\noder Privatrecht oder Öffentliches Recht\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)                                            (1)\nDurchschnittspunktzahl × 30                                                                             (A)\n(1) x 30\nII.  Leistungen bis zur Zwischenprüfung\n(Anlage 7 zu § 18 Abs. 7 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl aus Anlage 7                                                   (2)\nDurchschnittspunktzahl × 10                                                                             (B)\n(2) x 10\nEndpunktzahl\nA+B\nPrüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002              2937\nAlternative A:\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden.\nDaraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________ und die Prüfungsgesamtnote __________.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nAlternative B:\nSie haben nur in ________ Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative C:\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden.\nDaraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative D:\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden.\nDaraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________. Darüber hinaus haben Sie nur in ________\nPrüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","2938            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAnlage 12\nzu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2\n– mittlerer/gehobener Dienst –\nPrüfungszeugnis\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nPrüfungszeugnis\nHerr/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\ngeboren am                        hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den\nDienst am                mit der Endpunktzahl\nund der Prüfungsnote                              bestanden.\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                  2939\nAnlage 13\nzu § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1\n– mittlerer Dienst –\nBeurteilungsblatt\nfür die Laufbahnprüfung\nBeurteilungsblatt:\nLaufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nVor- und Zuname                                           geboren am\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                         Finanzamt\nSchwerbehinderung\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nPunktzahl                         punktzahl\npunktzahl\n× Multiplikator\nI.   Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO, Anlage 2)\nII.  Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung\n(§ 15 Abs. 3 StBAPO, Anlage 6)\nIII. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung\n(§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete\nAllgemeines Abgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nsowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nSteuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung\nist i.V.m. ............................... geprüft worden.\nIV. Zulassungspunktzahlen für die mündliche\nLaufbahnprüfung (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in der\nberufspraktischen Ausbildung (I.)                             x6\nDurchschnittspunktzahl der Beurteilung in der\nfachtheoretischen Ausbildung (II.)                            x6\nDurchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfungsarbeiten (III.)                                       x 20\nSumme = Endpunktzahl","2940            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nPunktzahl                      punktzahl\npunktzahl\n× Multiplikator\nV.  Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Abs. 1 und 6 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl\nVI. Ergebnis der Laufbahnprüfung\n(§ 45 Abs. 3 Nr. 1 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in der\nberufspraktischen Ausbildung (I.)                  x6\nDurchschnittspunktzahl der Beurteilung in der\nfachtheoretischen Ausbildung (II.)                 x6\nDurchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfungsarbeiten (III.)                            x 20\nDurchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung (V.)                            x8\nEndpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                   2941\nAnlage 14\nzu § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1\n– gehobener Dienst –\nBeurteilungsblatt\nfür die Laufbahnprüfung\nBeurteilungsblatt:\nLaufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nVor- und Zuname                                           geboren am\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                        Finanzamt\nSchwerbehinderung\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nPunktzahl                         punktzahl\npunktzahl\n× Multiplikator\nI.   Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO, Anlage 3)\nII.  Beurteilung in den Teilen der Fachstudien\n(§ 18 Abs. 7 und 8 StBAPO)\nGrundstudium 1)\n(Anlage 8 zu § 18 Abs. 7 und 8 StBAPO)\nHauptstudium 2)\n(Anlage 9 zu § 18 Abs. 7 und 8 StBAPO)\nIII. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung\n(§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nsowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung\nist i.V.m. ............................... geprüft worden.\n1) Summe (A + B) : 5 aus der Anlage 8\n2) Summe (A + B) : 3 aus der Anlage 9","2942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nPunktzahl                        punktzahl\npunktzahl\n× Multiplikator\nIV. Zulassungspunktzahl für die mündliche\nLaufbahnprüfung (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in den\nberufspraktischen Studienzeiten (I.)             x5\nStudiennote für das Grundstudium (II.)           x5\nStudiennote für das Hauptstudium (II.)           x3\nDurchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfungsarbeiten (III.)                          x 18\nSumme\nV.  Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Abs. 1 und 6 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl\nVI. Ergebnis der Laufbahnprüfung\n(§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in den\nberufspraktischen Studienzeiten (I.)             x5\nStudiennote für das Grundstudium (II.)           x5\nStudiennote für das Hauptstudium (II.)           x3\nDurchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfungsarbeiten (III.)                          x 18\nDurchschnittspunktzahl in\nder mündlichen Prüfung (V.)                      x9\nEndpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002            2943\nAnlage 15\nzu § 43 Abs. 4\n– mittlerer Dienst –\nMitteilung über die Nichtzulassung\nzur mündlichen Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in)\ndes Finanzamtes\nLaufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGeprüfte Gebiete                        Punktzahl der Leistungen\nAllgemeines Abgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nsowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nSteuererhebung oder\nStaats- und Verwaltungskunde\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung\nist i.V.m. ........................... geprüft worden.\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Abs. 3 StBAPO)","2944             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAlternative A:\nIhre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl                  und der\nNote          beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der\nPunktzahl           und der Note          beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 Nr. 1\nStBAPO von                      . Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und\nhaben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative B:\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind des-\nhalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4\nStBAPO).\nNach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative C:\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind\ndeshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4\nStBAPO).\nNach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002            2945\nAnlage 16\nzu § 43 Abs. 4\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über die Nichtzulassung\nzur mündlichen Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in)\ndes Finanzamtes\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGeprüfte Gebiete                        Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nsowie Eigenheimzulage\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung\nist i.V.m. ........................... geprüft worden.\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Abs. 3 StBAPO)","2946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAlternative A:\nIhre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen                  und     sowie\nden Studiennoten          und       beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat\nIhre Leistungen mit der Punktzahl          und der Note            beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl\nnach § 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO von               . Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht\nzugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative B:\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind des-\nhalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4\nStBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative C:\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind\ndeshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4\nStBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                        2947\nAnlage 17\nzu § 46 Abs. 3\n– mittlerer Dienst –\nMitteilung über das\nNichtbestehen der Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in)\ndes Finanzamtes\nLaufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nAlternative A:\nSie haben eine Endpunktzahl von                  erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Abs. 3 Nr.1 StBAPO):\nSechsfache Punktzahl der Beurteilung in der\nberufspraktischen Ausbildung\nSechsfache Durchschnittspunktzahl der Beurteilung\nin der fachtheoretischen Ausbildung\nZwanzigfache Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten\nAchtfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen\nPrüfung\nEndpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die\nBeratung bekannt gegeben worden ist.\nNach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.","2948           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAlternative B:\nIhre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindes-\ntens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO), wie Ihnen im\nAnschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.\nNach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                         2949\nAnlage 18\nzu § 46 Abs. 3\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über das\nNichtbestehen der Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in)\ndes Finanzamtes\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nAlternative A:\nSie haben eine Endpunktzahl von                  erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO):\nFünffache Punktzahl der Beurteilung in den\nberufspraktischen Studienzeiten\nFünffache Studiennote für das Grundstudium\nDreifache Studiennote für das Hauptstudium\nAchtzehnfache Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten\nNeunfache Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung\nEndpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die\nBeratung bekannt gegeben worden ist.\nNach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.","2950           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAlternative B:\nIhre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindes-\ntens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO), wie Ihnen im\nAnschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.\nNach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002          2951\nAnlage 19\nzu § 48\n– mittlerer Dienst –\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nDie Prüflinge (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und\nPrüfungsordnung mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):\n1.                                                                                           als Vorsitzende(r)\n2.                                                                                           als Beisitzer(in)\n3.                                                                                           als Beisitzer(in)\n4.                                                                                           als Beisitzer(in)\n5.                                                                                           als Beisitzer(in)\n6.                                                                                           als Beisitzer(in)\n7.                                                                                           als Beisitzer(in)","2952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nErgebnis der Prüfung:\nDer Prüfungsausschuss hat festgesetzt\nFür den Prüfling                                                              Prüfungs-\nEndpunktzahl\n(Vor- und Zuname)                                                             gesamtnote\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nDer Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern\n(Anlage 13 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\nFeststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nNichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37\nStBAPO)\nAusschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002      2953\nDie Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt\ngegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).\nOrt, Datum\nDer Prüfungsausschuss\nVorsitzende(r)\nBeisitzer(in)                         Beisitzer(in)                         Beisitzer(in)\nBeisitzer(in)                         Beisitzer(in)                         Beisitzer(in)","2954           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nAnlage 20\nzu § 48\n– gehobener Dienst –\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nDie Prüflinge (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und\nPrüfungsordnung mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):\n1.                                                                                           als Vorsitzende(r)\n2.                                                                                           als Beisitzer(in)\n3.                                                                                           als Beisitzer(in)\n4.                                                                                           als Beisitzer(in)\n5.                                                                                           als Beisitzer(in)\n6.                                                                                           als Beisitzer(in)\n7.                                                                                           als Beisitzer(in)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002                   2955\nErgebnis der Prüfung:\nDer Prüfungsausschuss hat festgesetzt\nFür den Prüfling                                                              Prüfungs-\nEndpunktzahl\n(Vor- und Zuname)                                                             gesamtnote\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nDer Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern\n(Anlage 14 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\nFeststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nNichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37\nStBAPO)\nAusschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)","2956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002\nDie Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt\ngegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).\nDer Prüfungsausschuss schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mitt-\nleren Dienstes anzuerkennen (§ 47 Abs. 4 StBAPO).\nOrt, Datum\nDer Prüfungsausschuss\nVorsitzende(r)\nBeisitzer(in)                          Beisitzer(in)                         Beisitzer(in)\nBeisitzer(in)                          Beisitzer(in)                         Beisitzer(in)"]}