{"id":"bgbl1-2002-53-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=28","order":9,"title":"Neufassung des Seeaufgabengesetzes","law_date":"2002-07-26T00:00:00Z","page":2876,"pdf_page":28,"num_pages":10,"content":["2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Seeaufgabengesetzes\nVom 26. Juli 2002\nAuf Grund des Artikels 8 des Zweiten Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes\nvom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) wird nachstehend der Wortlaut des See-\naufgabengesetzes in der seit dem 20. Juni 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 273 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),\n4. den am 1. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März\n2002 (BGBl. I S. 1163),\n5. den am 20. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 26. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                2877\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\n(Seeaufgabengesetz – SeeaufgG)\n§1                              4a. die Untersuchung der Seeunfälle;\nDem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt        5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entspre-\nchender Bescheinigungen;\n1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im all-\ngemeinen deutschen Interesse und neben den betei-        6. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-\nligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der              kehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindest-\nLeistungsfähigkeit der Seehäfen;                               besatzung, der Eignung und Befähigung des Kapi-\ntäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schif-\n2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und\nfen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von\nLeichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von\nGefahren für die Sicherheit und Gesundheit der See-\nder Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schiff-\nleute;\nfahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen\nim Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes             7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen\nauf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1               Such- und Rettungsdienst;\nNr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den        8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur\nan ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;                        Entmagnetisierung von Schiffen;\n3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn           9. die nautischen und hydrographischen Dienste, ins-\ndas Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,                   besondere\na) die Schifffahrtspolizei,                                    a) der Seevermessungsdienst,\nb) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung               b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-\nvon Störungen der öffentlichen Sicherheit oder                  warndienst,\nOrdnung in sonstigen Fällen,\nc) der Eisnachrichtendienst,\nc) die Überwachung und Unterstützung der Fische-\nd) der erdmagnetische Dienst;\nrei,\n10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten\nd) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-\nund amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie\ntungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher\ndie Verbreitung nautischer Warnnachrichten und\nBefugnisse der Bundesrepublik Deutschland\nsonstiger Sicherheitsinformationen;\nnach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen\nerforderlich, die Aufgaben der Behörden und         10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberg-\nBeamten des Polizeidienstes                                gesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung\nder Anlagen, einschließlich Bauwerke und künst-\naa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\nlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küsten-\nten in den Fällen der Buchstaben a und b,\nmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr\nbb) nach der Strafprozessordnung,                          und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt;\ne) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem        11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der\nBund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf                 Überwachung der Veränderungen der Meeres-\nGrund sonstiger Vorschriften obliegen;                     umwelt;\n4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs-     12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten\nsicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von                 über Seeschiffe einschließlich der Namen und An-\nGefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor               schriften der Eigentümer und Betreiber und deren\nschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-               wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässig-\ndes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen                  keit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-\nBauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung                 des auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich\nund Maßnahmen einschließlich der in diesem Rah-                ist.\nmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung\nder in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehe-                                   §2\nnen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Über-\n(1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen\nwachung von Systemen, Anlagen – einschließlich\nder Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Aus-\nFunkanlagen –, Instrumenten und Geräten auf ihre\nbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrich-\nEignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere\ntungen als die dem Recht der Länder unterliegenden ge-\nFunktion an Bord einschließlich der funktechnischen\neignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an\nSicherheit, die Kompensierung der Peilfunkanlagen,\nBord obliegen dem Bund.\ndie Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die\nErteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaub-          (2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen\nnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;                   als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von","2878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nSportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann        7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätig-\ndurch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern dar-             keiten über ein Qualitätsmanagementsystem die Ein-\nauf verzichten, soweit durch eine Abschlussprüfung an            haltung der Regeln I/6 und I/8 Abs. 1,\neiner staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse fest-    8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle\ngestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes             durch regelmäßige Beurteilung der nach den Num-\nüber die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderun-             mern 1 bis 7 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen\ngen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes            seitens einer befähigten unabhängigen Stelle die Ein-\nzu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsaus-           haltung der Regel I/8 Abs. 2 und\nschuss nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen\nnach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.        9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Kennt-\nnisse des deutschen Seerechts die Einhaltung der\n(3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1            Regel I/10 Abs. 2.\ngeschieht im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung\nder Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse,            (5) Die Anforderungen\nder Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungs-          1. der Leitlinien, die in der Richtlinie 92/29/EWG des Rates\nzeugnisse und der Feststellung hinsichtlich erforderlicher       vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die\nLehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffs-           Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zwecke\ndienstes bezogen sind.                                           einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen\n(ABl. EG Nr. L 113 S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fas-\n(4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung\nsung für Lehrgänge zur Auffrischung einer besonderen\ndes Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der\nAusbildung enthalten sind,\nMeeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähi-\ngung nach dem Internationalen Übereinkommen vom              2. der in der Anlage zum STCW-Übereinkommen – aus-\n7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung       genommen Kapitel VI – vorgesehenen Befähigungs-\nvon Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von                 normen für Lehrgänge zur Erneuerung von Befähi-\nSeeleuten (BGBl. 1982 II S. 297 – STCW-Übereinkom-               gungszeugnissen nach Regel I/11 Abs. 1.2 der Anlage\nmen), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.67(68)            zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden\ndes Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen            Fassung\nSeeschifffahrts-Organisation (BGBl. 1999 II S. 154), in sei- gelten hinsichtlich der genannten Lehrgänge im Sinne der\nner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gelten für die  Feststellung nach Absatz 3 als erfüllt, wenn keine kon-\ndem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung,              kreten begründeten Beanstandungen entgegenstehen\nVerlängerung oder Anerkennung von Befähigungszeug-           und dem Bewerber von einer oder mehreren zuständigen\nnissen im Sinne von Absatz 3 nach dem 1. Februar 2002        Stellen die Teilnahme an dem jeweiligen Lehrgang und die\nals erfüllt, wenn keine konkreten begründeten Beanstan-      Einhaltung dieser Anforderungen bescheinigt wurde.\ndungen entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nVorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen\nnungswesen kann durch Rechtsverordnung Schiffs-\nin der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewähr-\nsicherheitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 einzelnen\nleistet ist:\nBehörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\n1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Programme der         Bundes übertragen.\nAusbildung die Einhaltung der Regel I/6,\n(7) Der Bund kann bei Bedarf für Schiffssicherheitsauf-\n2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Einhaltung    gaben im Sinne des Absatzes 3 von den Ländern benann-\nder Anforderungen der entsprechenden Kapitel, bei        te Behörden der Landesverwaltung als Organ entleihen.\nBetriebszeugnissen für Funker in Verbindung mit den      Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvereinbarungen mit\nam 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Nummern S47.9      dem jeweiligen Bundesland zu regeln. Diese Vereinbarun-\nbis S47.16 und S47.25 der Vollzugsordnung für den        gen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nFunkdienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konstitution\nder internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezem-                                       §3\nber 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316) verbindlich gemacht\n(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal-\nworden ist (Verkehrsblatt 2000 S. 652, 660), in der\ntung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach\njeweils geltenden Fassung,\npflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen\n3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Ein-      zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir-\nhaltung der Regel I/12,                                  kungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der\n4. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder     Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewas-\nberuflichen praktischen Schulung, Ausbildung und         serstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen-\nBefähigung an Bord die Einhaltung der Anforderun-        wasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundes-\neigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner\ngen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit\nim Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3\nRegel I/6,\nBuchstabe a und b obliegen.\n5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nÜberwachung der Verantwortlichen für die Ausbildung\nnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nund die Befähigungsbewertung die Einhaltung der\nministerium des Innern und dem Bundesministerium der\nRegel I/6,\nFinanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem\n6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse    Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf\nund Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der      den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung übertra-\nBefähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,       gen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002               2879\nmit den Küstenländern über die Ausübung der schiff-           3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzurei-\nfahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser-              chend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind\nschutzpolizei ausgeübt werden.                                    und\n4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eige-\n§ 3a                                  ne Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger\n(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr ver-         Pflichten in Anspruch genommen werden können.\nursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schiff-           (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern,\nfahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie          die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge\nzu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung         haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch\nbestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der   dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nVerrichtung verursacht, so können die Behörden ihre           Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.\nMaßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur\n(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen\nVerrichtung bestellt hat.\nnur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten\n(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der        werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der\nBehörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der         Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden\ntatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen        können.\nden Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerich-\n(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-\ntet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen\nnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen\nGewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des\nAusgleich verlangen.\nsonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder\nGefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die\nMaßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das\nEigentum an der Sache aufgegeben hat.                                                       § 3d\nIm Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a\n§ 3b                              und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\n(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftrag-\nsowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei\nte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn\nAusübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des\n1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen             Bundes entsprechend.\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder\nnicht zweckmäßig sind oder\n2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung                                         § 3e\noder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht-       Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14\nzeitig durchgesetzt werden können.                        des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998\nDie verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unter-     (BGBl. I S. 2860) und im Sinne\nrichten.                                                      1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-\n(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare              kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II\nAusführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach                S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. No-\n§ 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet.           vember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband\nDie Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren bei-              1994 II Nr. 44) geändert worden ist,\ngetrieben werden.                                             2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-\n(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache           sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II\naus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister ein-        S. 65),\ngetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach      3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die\ndem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist,            Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nund werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außer-               stößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),\nhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der\nKüste oder damit zusammenhängender Interessen erfor-          4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internatio-\nderlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das           nalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über\ninternationale Recht dies zulässt.                                Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II\nS. 606) oder\n§ 3c                              5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens\n(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen               in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Grund\nandere als die nach § 3a verantwortlichen Personen tref-      von § 11 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom\nfen, wenn                                                     9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch\nArtikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit-     S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt\ntelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren         D Nr. 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz in unange-\nist,                                                      messener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der\n2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen             Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrsbehörde\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder   des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf\nkeinen Erfolg versprechen,                                Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens.","2880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n§4                              bezogene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung\n(1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten       seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter\nbei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-        Stellen mit deren Zustimmung bedienen.\nkeiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder     (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf\nzur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vor-        das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deut-\nschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über      sche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das\nOrdnungswidrigkeiten entsprechend.                           Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.\n(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Auf-\ngaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa                                       §6\nwahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der              (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben\nBehörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem            des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durch-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten.                            führung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-      Seeschifffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicher-\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im        heitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,           Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen\ndem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-             Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten\nministerium der Finanzen die zur Durchführung der Maß-       der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbe-\nnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb         dürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte-\nzuständigen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeich-           sicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie\nnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwalt-       bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe\nschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und           des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die See-\nhaben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach       Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1\nder Strafprozessordnung.                                     Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen\nsind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der\nDurchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der\n§5\nFachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie     und Wohnungswesen. Umfang und Art der Durchführung\nist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des           seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Ver-\nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-           kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit\nwesen. Es hat die Aufgaben                                   dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.\n1.   nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme,       (2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde ob-\nAnlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie      liegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie\nHaftungsbescheinigungen handelt,                        nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden,\n2.   nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechni-    der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der See-\nschen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunter-    Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die\nnehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung      von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungs-\nnach § 9a auf eine andere zuständige Stelle über-       behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1\ntragen werden,                                          Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhäng-\nten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufs-\n3.   nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,       genossenschaft vereinnahmt.\n4.   nach § 1 Nr. 9 bis 11,\n§7\n4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverord-\nnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von          (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n§ 9e eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,        nungswesen kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2\njuristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer\n5.   der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei\nSatzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechts-\ndurch naturwissenschaftliche und nautisch-techni-\nverordnung mit der Anerkennung der Schiffe und der\nsche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi-\nÜberwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1\nscher Forschungen sowie\nSatz 2, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung\n6.   nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie    von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-        von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministe-\nnungswesen auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen      rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann ferner\nund dem Bundesamt übertragen werden,                    durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach\nwahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und              § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte\nSchifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs,       Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Perso-\nim Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu       nen übertragen.\nvermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten,          (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von\nbleibt unberührt.                                            den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie     worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für\nbedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der     Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.\nAufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen              (3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1\nLloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der     auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regu-\nHilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation          lierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzu-\nund Post; es darf hierfür dort vorhandene personen-          sehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                2881\n§8                                   Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffs-\n(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6          betriebs;\nmit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die        4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne\ndamit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren                 des § 1 Nr. 10a;\nBetriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung       5.    die Anforderungen für die Beförderung von Gütern,\nvon Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffs-             mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des\nbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betre-              Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;\nten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs-\nund Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die          6.    die von den Schiffsführern und sonstigen für den\nzugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse               Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Mel-\nnur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche          dungen;\nSicherheit und Ordnung ausgeübt werden.                      7.    die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelun-\n(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr-             gen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der\nzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder be-                Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974\nstimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie            zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl.\nder Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte für             1979 II S. 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem\nden Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwa-          Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung.\nchung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1         Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können,\nzu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeits-    soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Aus-\nkräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen   führung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfah-\ndie Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,     ren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der\ndie zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich        Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen\nsind.                                                        nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvorausset-\n(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buch-    zungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4\nstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge einge-   genannte Angelegenheiten Organisationen, die Überprü-\nsetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend       fungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffs-\ngekennzeichnet und als solche erkennbar sind.                eigentümers durchführen, anerkannt und zur Durch-\nführung zugelassen werden.\n§9                                (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-      auch erlassen werden zur\nnungswesen wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren          1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,\nfür die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf      2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schäd-\nWasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3          licher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nRechtsverordnungen zu erlassen über                              Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissions-\n1.   die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen           grenzwerte unter Berücksichtigung der technischen\nwegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr             Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkraft-\nInternationale Regeln zur Verhütung von Zusammen-           treten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.\nstößen auf See ganz oder teilweise angewendet wer-      Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun-\nden sollen;                                             desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n2.   das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen        und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nund in den vorgenannten Häfen einschließlich der        Reaktorsicherheit erlassen.\nUmsetzung von Empfehlungen internationaler Konfe-          (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nrenzen über das Befahren innerer Gewässer;              nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n3.   unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforde-           Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu\nrungen an die Besetzung von gewerblich genutzten        bestimmen,\nWasserfahrzeugen bis zu einer Rumpflänge von            1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten\n24 Metern sowie von Traditionsschiffen und Sport-           Tagebücher zu führen sind,\nfahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer\nsolcher Fahrzeuge und der auf ihnen tätigen Fun-        2. welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die\nker sowie die Voraussetzungen und das Verfahren,            Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die\nnach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs             Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzu-\ndes Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähi-           tragen sind,\ngungsnachweise solcher Personen erteilt oder entzo-     3. wie und von wem\ngen und Urkunden über den Befähigungsnachweis\nvorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kön-        a) die Bücher zu führen sind,\nnen;                                                        b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.\n4.   die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen,             (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nBewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun-         nungswesen wird ermächtigt, zur Förderung der deut-\ngen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse,        schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse\nZeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1          im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnah-\nNr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und      men zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirt-\norganisatorischen Vorkehrungen an Bord und an           schaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu","2882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nregeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von                                § 9c\nBeförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen               Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch\nHoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer          zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der\nFlagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der      Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen\nEuropäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates        aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen wer-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der            den.\nZustimmung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des\nBundes abhängig machen.\n§ 9d\n(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-       Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation\nnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem         oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen\nAuswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen       Organisation angenommene Standards, die bei einer\nZusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen-          durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen\nstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228        vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen\nAbs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Ver-          sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zustän-\neinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre       digen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt\nVerpflichtung missachtet haben, die anwendbaren inter-      gemacht.\nnationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren\nSchiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen.                                     § 9e\n(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und        (1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\nAbsatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vor-      nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die\nschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächti-     Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle perso-\ngungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner    nenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt\nnicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungs-    werden, insbesondere\nbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte-\nsicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben.                   1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs-\nregister eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteil-\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-         ten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes\nnungswesen kann durch Rechtsverordnung die Ermäch-              (Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung,\ntigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und          IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungs-\nSchifffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für See-             signal, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr),\nschifffahrt und Hydrographie übertragen.\n2. der Name des Eigentümers, Betreibers, Charterers\noder Führers eines Schiffes,\n§ 9a\n3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewor-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-             denen Klassifikationsgesellschaft und die Umstände\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung              ihres Tätigwerdens,\ndie Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahr-         4. bei der Festhaltung von Schiffen oder Folgemaßnah-\nzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen             men wie der Verweigerung des Hafenzugangs Häufig-\nsowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen             keit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und\nzu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord-       ihrer Aufhebung.\nnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne\ndes § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige         (2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem\nStelle zu übertragen.                                       Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben\noder übermittelt worden sind.\n§ 9b                               (3) Werden die Daten an ausländische öffentliche\nStellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-         übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass\nnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und         die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet\nSozialordnung werden ermächtigt, durch Rechtsverord-        oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm\nnung                                                        übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn\n1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-         durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor- beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfänger-\nderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und          land ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-\nBefähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie-      währleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen\nder dieser Schiffe,                                     anwendbare internationale Regeln und Normen über die\nSeetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeres-\n2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die            umwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfän-\nSicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen     gerland kein angemessener Datenschutzstandard ge-\nunter fremder Flagge und                                währleistet ist.\n3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse\nder Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder                                    § 9f\nFlagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nSchiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsver-\nführt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der\nfahren\nim Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten,\nzu regeln.                                                  ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002              2883\nnichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse einschließlich       zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht\nder zugehörigen Vermerke sowie der sonstigen beruf-          werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den\nlichen Befähigungsnachweise von Seeleuten (Seeleute-         Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im\nBefähigungs-Verzeichnis – SBV).                              Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen\nEntgelten und Tarifen bemisst.\n(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt,\num für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echt-             (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen     nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nBehörden zu gewährleisten. Es soll gleichzeitig den See-     Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach\nleuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord      Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit\nvon Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung         und das Verfahren zu regeln.\nund Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähi-\ngungszeugnisse erleichtern.\n§ 11\n(3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden fol-\ngende Daten gespeichert:                                        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts-             die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiff-\ndatum und -ort,                                          fahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Proto-\n2. Staatsangehörigkeit,                                      kolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gut-\nachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an\n3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses          Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbie-\noder sonstigen -nachweises, Datum der Erteilung und      ten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,\nGültigkeitsdauer,                                        soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschiff-\n4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nach-          fahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu\nweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller    schützen.\nBeschränkungen,\n5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige                                    § 12\n-nachweise sowie\n(1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts-\n6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entschei-        handlungen zur Überwachung und Unterstützung der\ndungen einer Behörde über die Entziehung, den Wider-     Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach\nruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Beschrän-         § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2\nkung der dem Befähigungszeugnis oder sonstigen           und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsver-\n-nachweis zugrunde liegenden Berechtigung.               ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)\n(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezoge-       erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst\nnen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 genann-     neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset-\nten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag an die von der Ein- zes zu erhebenden Auslagen auch die auf die Kosten nach\ntragung betroffene Person, an Unternehmen oder an            Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.\nBehörden eines anderen Staates übermittelt werden,              (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nwenn dieser ein angemessenes Datenschutzniveau ge-           nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nwährleistet oder der Betroffene in die Übermittlung einwil-  Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nligt.                                                        nung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im\n(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 aus-   Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze\ndrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten         oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind\nDaten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden       so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen ver-\ndürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.      bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei\nbegünstigenden Amtshandlungen kann daneben die\n(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der       Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\nBefähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zu-           Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-\nständig sind, übermitteln dem Bundesamt für Seeschiff-       sichtigt werden.\nfahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Absatz 3 zu\nspeichernden Daten zur Aufnahme in das Seeleute-                (3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Ab-\nBefähigungs-Verzeichnis.                                     satz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes unter frem-\nder Flagge in einem deutschen Hafen entstehen, nicht\nmöglich, so kann die zuständige Behörde vor dem Aus-\n§ 10\nlaufen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheits-\n(1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung       leistung entgegennehmen.\neines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen\nKrisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der\n§ 13\nSeeschifffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nnach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die           (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für\nBeförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbrin-       die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von\ngen, soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen    demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der\nBedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepu-        bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erho-\nblik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu        ben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des\nerfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen wer-     Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.\nden, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht recht-     Abgabengläubiger ist der Bund.","2884                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-           (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem            des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-             Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und Schifffahrts-\nnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit           direktionen Nord und Nordwest.\ndie Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des\nNord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlass die                                     § 16\nKüstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemes-\nsen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den            (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur\nKanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich der-          Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3\njenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wett-          Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf\nbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Ab-             Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,\ngabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der            kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die\nInanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu           ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozess-\nberücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu         ordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nerstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die     angeordnet sind und gewährleistet ist, dass bei Durch-\nBefreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungs-         führung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der\nverfahren geregelt werden.                                     Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.\n(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem\n§ 14                             anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im\nRahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Auf-\n(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-\ngabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bun-\nOstsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun-\ndesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung\ngen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte\ndavon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende\nerhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des\nStaat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von\nSchiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.\nErsatzansprüchen, die sich anlässlich der rechtmäßigen\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-        Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben kön-\nnungswesen wird ermächtigt, nach Anhören der Küsten-           nen, freizustellen.\nländer durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für\n(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um\ndie Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-\nGenehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafver-\nKanal (Kanalsteurertarifordnung) festzusetzen. Die Ent-\nfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundes-\ngelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der\nflagge berechtigt sind, wird – vorbehaltlich anderweitiger\nKanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in\nRegelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen – nur\nder Seeschifffahrt entspricht.\nstattgegeben, wenn\n(3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer\nBestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von              1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetzlichen\nder Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eingezogen.             Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vor-\nSie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Voll-             liegen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet\nstreckungsgesetzes beigetrieben.                                   des ersuchenden Staates befände,\n2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-\n§ 15                                 nahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden\nSachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nwäre,\nlässig\n3. der ersuchende Staat zusichert,\n1. entgegen § 8 Abs. 2 eine Maßnahme nicht gestattet,\neine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht bereitstellt,     a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach\nnicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht         Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläss-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,         lich sind und,\n2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3,           b) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder nach § 9b, jeweils               ersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver-\nauch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren              bracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die\nAnordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung                 der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für                    ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu neh-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-                  men oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer\nschrift verweist, oder                                             persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und\n3. einer Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1, auch in Ver-       4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch\nbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung           die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-              Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen                 zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet er-\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift              weist und keine den Tatverdacht begründende Hand-\nverweist.                                                      lung des Geschädigten festzustellen ist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des           Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des\nAbsatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-        Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen\nzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße      oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Grün-\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.                       den der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002             2885\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der                                 § 20\nUntersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigen-             (1) Dieses Gesetz berührt nicht\ntümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom\nInhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat          1. die Reichsversicherungsordnung,\neingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet           2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,\nwerden.\n3. das Seemannsgesetz,\n(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme\n4. das Atomgesetz,\neingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im\nSinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens        5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der\nder Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen                schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycho-              Gesetze der Länder\ntropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig.                 a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien\nHansestadt Bremen S. 59),\n§ 17                                  b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches\nAuf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d                 Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83),\nfinden die § 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der         c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November\nMaßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-                     1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-\nstabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2                  burg-Vorpommern S. 660),\nund Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß\nd) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\nAnwendung.\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),\ne) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und\n§ 17a\nVerordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).\nWird die Bundesrepublik Deutschland von einem ande-\n(2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der\nren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rah-\nSeeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-\nmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten\nschriften übertragen worden sind.\nAufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der\nBundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2\nentsprechend.                                                                               § 21\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\n§ 18                              kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des\n(Änderung des Handelsgesetzbuches)                Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\nAbs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\n§ 19                              Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nMaßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nDie Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2\nund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im\nBereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun-                                       § 22\ndeswasserstraße Elbe.                                                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}