{"id":"bgbl1-2002-53-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=26","order":8,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-Änderungsgesetz)","law_date":"2002-07-26T00:00:00Z","page":2874,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["2874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nGesetz\nzur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter\n(11. SGB V-Änderungsgesetz)\nVom 26. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in\nArtikel 1                                      dafür geeigneten Einrichtungen.“\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-                    „Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                     und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert                     denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a\ndurch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2873), wird                besteht.“\nwie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe\n„Absatz 1“ das Komma und der Halbsatz „deren\n1. § 24 wird wie folgt geändert:\nKosten voll von der Krankenkasse übernommen\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mütter“               werden,“ gestrichen.\ndie Wörter „und Väter“ angefügt.\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            legen über das Bundesministerium für Gesundheit\n„Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in            dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres\ndafür geeigneten Einrichtungen.“                         2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit\nden durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz be-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             wirkten Rechtsänderungen wiedergegeben wer-\n„Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2              den.“\nwerden in Einrichtungen erbracht, mit denen\nein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht.“     3. In § 92 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 111a“ durch\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe                  die Angabe „§ 111b“ ersetzt.\n„Absatz 1“ das Komma und der Halbsatz „deren\nKosten voll von der Krankenkasse übernommen           4. Nach § 111 wird folgender neuer § 111a eingefügt:\nwerden,“ gestrichen.\n„§ 111a\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\nVersorgungsverträge\n„(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen                    mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks\nlegen über das Bundesministerium für Gesundheit                        oder gleichartigen Einrichtungen\ndem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres\n(1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizini-\n2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit\nsche Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter\nden durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz be-\n(§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur\nwirkten Rechtsänderungen wiedergegeben wer-\nin Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder\nden.“\ngleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maß-\nnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen,\n2. § 41 wird wie folgt geändert:                                 mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mütter“           Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten\ndie Wörter „und Väter“ angefügt.                          entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002             2875\n(2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks        7. § 137d wird wie folgt geändert:\noder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. Au-         Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\ngust 2002 stationäre medizinische Leistungen für die\nKrankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungs-            „(1a) Für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs-\nvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten            vertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die Spitzen-\nLeistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn        verbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-\ndie Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2          lich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der\nSatz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesver-          Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder\nbände der Krankenkassen und die Verbände der                 gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeb-\nErsatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004           lichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der\ngegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich gel-        Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die\ntend machen.“                                                grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungs-\ninternes Qualitätsmanagement.“\n5. Der bisherige § 111a wird § 111b.\n6. § 135a wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorsorge-                                  Artikel 2\neinrichtungen“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und nach dem Wort „Rehabilitationseinrichtun-                            Inkrafttreten\ngen“ die Wörter „und Einrichtungen, mit denen ein Ver-     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsorgungsvertrag nach § 111a besteht,“ eingefügt.         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür die Bundesministerin für Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}