{"id":"bgbl1-2002-53-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=24","order":6,"title":"Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder","law_date":"2002-07-26T00:00:00Z","page":2872,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["2872   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nGesetz\nzur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder\nVom 26. Juli 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDem § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\n2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2787) geändert worden ist, werden folgende Absätze angefügt:\n„(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beauf-\nsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der\nArbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet\nhat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an\neiner Erkrankung leidet,\na) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium\nerreicht hat,\nb) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behand-\nlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und\nc) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen\nMonaten erwarten lässt.\nDer Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten\nentsprechend.\n(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben\nauch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach\nAbsatz 1 sind.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür die Bundesministerin für Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}