{"id":"bgbl1-2002-53-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=19","order":5,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"2002-07-26T00:00:00Z","page":2867,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                2867\nGesetz\nzur Neuregelung der Energiestatistik und\nzur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes\nVom 26. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elek-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     trizität oder Wärme,\nd) Pumparbeit,\ne) Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast\nArtikel 1                                  der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder\nGesetz                                    von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag,\nüber Energiestatistik                          f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungs-\n(Energiestatistikgesetz – EnStatG)                          prozess,\ng) Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für\n§1                                      die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität\nZweck des Gesetzes                               und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärme-\ngehalt;\nAls Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und\nder Energieverwendung, insbesondere in Form von Ener-        2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elek-\ngiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke                trizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungs-\nmerkmalen:\n1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedin-\ngungen für eine sichere, wirtschaftliche und umwelt-          a) Einspeisung von Elektrizität von inländischen Liefe-\nschonende Energieversorgung,                                      rantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten,\n2. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichts-         b) Entnahme von Elektrizität durch inländische Abneh-\npflichten der Bundesrepublik Deutschland                          mergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten,\nc) Netzverluste von Elektrizität.\nwerden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als\nBundesstatistik durchgeführt.                                   (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von\nAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der\n§2                              Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in\nKopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung\nErhebungen                           von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur\nDie Statistik umfasst die Erhebungen                       Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu\nfolgenden Erhebungsmerkmalen:\n1. in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3),\n1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmer-\n2. in der Gaswirtschaft (§ 4),                                   gruppen und Ausfuhr,\n3. in der Wärmewirtschaft (§ 5),                             2. Betriebsverbrauch von Elektrizität,\n4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6),                     3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inlän-\n5. über erneuerbare Energieträger (§ 7),                         dischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr.\n6. über die Energieverwendung (§ 8).                            (3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur\neigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung\n§3                              von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung\nvon Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jähr-\nErhebungen in der Elektrizitätswirtschaft            lich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungs-\n(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern    merkmalen:\n1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließ-    1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und\nlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und           Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Pro-\nWärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu              zessarten,\nfolgenden Erhebungsmerkmalen:                             2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen\na) Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität           Lieferantengruppen und Einfuhr,\nund Wärme nach eingesetzten Energieträgern und        3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische\nProzessarten,                                             Abnehmergruppen und Ausfuhr,\nb) Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische         4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder\nAbnehmer und Ausfuhr,                                     Wärme,","2868               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen                                      §5\nzur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und              Erhebung in der Wärmewirtschaft\nWärme an einem Stichtag,\nDie Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern\n6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die      von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorp-\nErzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und      tionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht\nWärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt.           bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich\n(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind       dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das\nauch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag      Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\nzu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind         1. Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energie-\nauch nach Ländern unterteilt zu melden.                           trägern,\n2. Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengrup-\n§4                                   pen,\nErhebungen in der Gaswirtschaft                  3. Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer-\ngruppen,\n(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern\n4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die\nvon Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungs-\nErzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und\ngebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben,\nWärmegehalt,\njeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungs-\nmerkmalen:                                                    5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme,\n1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener-            6. installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag,\ngieträgern,                                               7. Netzverluste von Wärme.\n2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Ein-        Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern\nfuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten,     unterteilt zu melden.\n3. Speichersaldo,\n§6\n4. Betriebs- und Eigenverbrauch,\nErhebung über Kohleimporte und -exporte\n5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und\nAusfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen,             Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braun-\ngetrennt nach Staaten.                                    kohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks\noder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu\n(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von An-\nfolgenden Erhebungsmerkmalen:\nlagen zur Gewinnung, Erzeugung, Durchleitung oder\nleitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten,      1. Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und\ndie sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für        Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten,\ndas Vorjahr Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu               Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach\nfolgenden Erhebungsmerkmalen:                                     Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt,\n1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener-            2. Bestand nach Arten,\ngieträgern,                                               3. Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inlän-\n2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen,                    dischen Abnehmergruppen.\n3. Speichersaldo,\n§7\n4. Betriebs- und Eigenverbrauch,\nErhebungen über erneuerbare Energieträger\n5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen,\nDie Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr\n6. Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeu-      1. bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine\ngung von Gas, jeweils auch nach Arten und Wärme-              Versorgung:\ngehalt,\na) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus\n7. Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt                    Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,\nnach Staaten, jeweils ohne Transitmengen für andere               Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas\nStaaten,                                                          oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt\n8. Transitmengen von anderen für andere Staaten,                      wurde,\n9. Erlöse aus der Abgabe nach inländischen Abnehmer-              b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität\ngruppen.                                                          eingespeist wird,\n(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unterneh-           c) deren installierte Leistung,\nmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederver-           jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unter-\nkäufer abgeben, jährlich das Erhebungsmerkmal Abgabe              teilt;\nvon Flüssiggas nach inländischen Abnehmergruppen.\n2. bei höchstens 6 000 Betreibern von Kläranlagen An-\n(4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei         gaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\nsolchen Betreibern zu erheben, die nicht nach Absatz 1\nerfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie         a) Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt,\nAbsatz 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden.             b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                2869\nc) Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmer-                   c) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder\ngruppen und Ländern,                                            sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwer-\nd) Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Län-                  tung von Abfällen,\ndern;                                                       d) für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die\n3. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung                Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des\nder Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungs-                      Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden\nmerkmalen:                                                          oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie\nStromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigen-\na) Art und Leistung der Anlage,                                     bedarfs betreiben;\nb) erzeugte Wärme nach Verwendungsarten,                    2. für die Erhebungen nach § 4:\nc) Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer-                 a) die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen,\ngruppen und Ländern;\nb) für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die\n4. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeu-                 Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der\ngung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu                       Anlagen zur Verteilung bedienen,\nfolgenden Erhebungsmerkmalen:\nc) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von\na) Art und Leistung der Anlage,                                     Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher\nb) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten,                        oder Wiederverkäufer abgeben;\nc) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten,                      3. für die Erhebung nach § 5:\nd) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inlän-           a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder\ndischen Abnehmergruppen und Ländern sowie                       sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung,\nAusfuhr.                                                    b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder\nsonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur\n§8                                      Verteilung bedienen;\nErhebung über die Energieverwendung                   4. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unter-\nDie Erhebung erfasst bei höchstens 60 000 Betrieben              nehmen;\ndes Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden              5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von\nsowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vor-            Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die\njahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:                      allgemeine Versorgung betreiben;\n1. Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energie-           6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen\nträgern nach Arten,                                             der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtun-\n2. energetische und nichtenergetische Verwendung der               gen, die die Anlagen betreiben;\nEnergieträger.                                              7. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe.\n§9                                                          § 11\nHilfsmerkmale                                            Anschriftenübermittlung\nHilfsmerkmale sind:                                             Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3\n1. Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes          bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermit-\noder der sonstigen Einrichtungen,                           teln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen\nNamen und Anschriften der Betreiber.\n2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern\nder Personen, die für Rückfragen zur Verfügung ste-\nhen,                                                                                    § 12\n3. Art und Standort der Anlagen.                                               Erhebung und Aufbereitung\n(1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigen-\n§ 10                             versorgung werden vom Statistischen Bundesamt auf-\nbereitet.\nAuskunftspflicht\n(2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf\n(1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen\nAnforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen\nbesteht Auskunftspflicht.\nerhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderauf-\n(2) Auskunftspflichtig sind                                  bereitungen des Bundes.\n1. für die Erhebungen nach § 3:\n§ 13\na) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder\nsonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie                         Verordnungsermächtigung\nversorgen, einen anderen Energieversorger mit              Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nElektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nVersorgung betreiben,                                   mung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3\nb) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder            bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken,\nsonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur       wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beein-\nVerteilung bedienen,                                    trächtigt.","2870                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n§ 14                             3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÜbermittlungsregelung                          „Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statis-\ntischen Bundesamt aufbereitet.“\nAn die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen\nfür die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden\nKörperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch                                        Artikel 3\nnicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen\nBundesamt und den statistischen Ämtern der Länder                                       Änderung\nTabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-                     des Statistikregistergesetzes\nden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall                   und des Umsatzsteuergesetzes 1999\nausweisen.                                                        (1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1300) wird folgender § 2a eingefügt:\n„§ 2a\nArtikel 2\nDas Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statisti-\nÄnderung des Gesetzes über                        sche Bundesamt für Organgesellschaften und Organ-\ndie Statistik im Produzierenden Gewerbe                   träger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes\nfolgende Angaben:\nDas Gesetz über die Statistik im Produzierenden\nGewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom                  1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-\n21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt geändert:           amts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,\n2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,\n1. § 2 Buchstabe A wird wie folgt geändert:                    3. Name oder Firma sowie Anschrift,\na) Ziffer I wird wie folgt geändert:                        4. Rechtsform,\naa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semi-          5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesell-\nkolon ersetzt.                                         schaft,\nbb) Nummer 6 wird aufgehoben.                           6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer\nb) Ziffer II wird aufgehoben.                                   und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des\nOrganträgers sowie Angaben zum Beginn und zum\nc) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II.                     Ende der Eingliederung in die Organschaft.\nDas Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\ndie statistischen Ämter der Länder für deren Zuständig-\na) Buchstabe A wird wie folgt geändert:                     keitsbereich.“\naa) Die Gliederungsbezeichnung „I.“ wird gestri-          (2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes\nchen.                                             1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni\n1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 10 des\nbb) Ziffer II wird aufgehoben.\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert\nb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:                     worden ist, werden nach dem Wort „Umsatzsteuer-\naa) Ziffer I Nr. 9 und 10 wird wie folgt gefasst:      kontrolle“ ein Komma eingefügt und das Wort „sowie“\ngestrichen und nach dem Wort „Umsatzsteuersachen“ die\n„9. die Abgabe von Wasser,                         Wörter „sowie für Übermittlungen an das Statistische\n10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-         Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes“ ein-\nser;“.                                       gefügt.\nbb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeu-\ngung von Elektrizität, sofern deren Unter-              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden,\nArtikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im\nfür diese fachlichen Betriebsteile die In-\nÜbrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft;\nvestitionen;\ngleichzeitig tritt das Gesetz über die statistische Erfassung\nIV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unter- der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten\nnehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen     festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I\noder Erd- oder Erdölgasleitungen erstel-    S. 3345), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nlen oder betreiben, die Investitionen.“     vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2871\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}