{"id":"bgbl1-2002-53-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=16","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts","law_date":"2002-07-26T00:00:00Z","page":2864,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["2864               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nGesetz\nzur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts\nVom 26. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        streckung von Bußgeldentscheidungen oder in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          Gnadensachen oder\n3. sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen nach\nArtikel 1                                     § 479 Abs. 2 der Strafprozessordnung;\nÄnderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                     Gleiches gilt für die Behörden des Polizeidienstes,\nsoweit dies die entsprechende Anwendung von\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung                § 478 Abs. 1 der Strafprozessordnung gestattet.\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I                     § 479 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt sinn-\nS. 602), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes              gemäß.\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                  (2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn\nbesondere Umstände des Einzelfalls die Übermitt-\nlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Ein-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\nführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\n§ 49a die Angaben\ngenannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2\n„§ 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Er-               Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer An-\nsuchen; sonstige Verwendung von Daten für               wendung erfordern.\nverfahrensübergreifende Zwecke“,\n(3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2\n„§ 49c Dateiregelungen“ und                                       unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle\n„§ 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und            offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen\nanderen Datenträgern“                                   des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermitt-\nlung überwiegen.“\neingefügt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4.\n2. Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt:                     c) In dem neuen Absatz 4 werden in Satz 1\n„(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a               aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „personen-\nAbs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im                        bezogener Daten in Bußgeldverfahren durch\nBußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach                      Verwaltungsbehörden sind“ durch die Wörter\n§ 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu                        „durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich“\nbestimmen.“                                                             und\nbb) in Nummer 1 die Angabe „§§ 12, 13 und 16\n3. § 49a wird wie folgt geändert:                                          bis 21“ durch die Angabe „§§ 12, 13, 16, 17\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3                    Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21“\nersetzt:                                                      ersetzt.\n„(1) Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staats-             d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nanwaltschaften und Verwaltungsbehörden perso-\nnenbezogene Daten aus Bußgeldverfahren den                      „(5) Für Übermittlungen von Amts wegen sind\nzuständigen Behörden und Gerichten übermitteln,               ferner die §§ 480 und 481 der Strafprozessordnung\nsoweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle               sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle\nerforderlich ist für                                          besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder\nVerwendung personenbezogener Informationen\n1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen             aus Strafverfahren solche über die Übermittlung\nOrdnungswidrigkeiten,                                     oder Verwendung personenbezogener Daten aus\n2. Entscheidungen in anderen Bußgeldsachen ein-               Bußgeldverfahren treten. Eine Übermittlung ent-\nschließlich der Entscheidungen bei der Voll-              sprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002               2865\nnung unterbleibt unter der Voraussetzung des               ordnung für die in Absatz 2 genannten Stellen, die den\nAbsatzes 3. Von § 482 der Strafprozessordnung ist          Geschäftsbereichen verschiedener Bundes- oder Lan-\nnur Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, wobei die               desministerien angehören, ist nur zulässig, wenn sie\nMitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere           zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich\nVerwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren               und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Inter-\nveranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt          essen der Betroffenen angemessen ist.\nhat, erfolgt.“\n(4) § 487 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach den\n4. Nach § 49a werden die folgenden §§ 49b, 49c und 49d\nAbsätzen 1 bis 3 gespeicherten Daten den zuständigen\neingefügt:\nStellen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke über-\n„§ 49b                              mittelt werden dürfen; § 49a Abs. 3 gilt für Übermittlun-\nVerfahrensübergreifende Mitteilungen                gen von Amts wegen entsprechend. § 487 Abs. 2 der\nauf Ersuchen; sonstige Verwendung von                Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwen-\nDaten für verfahrensübergreifende Zwecke               den, dass die Übermittlung erfolgen kann, soweit sie\nnach diesem Gesetz aus den Akten erfolgen könnte.\nFür die Erteilung von Auskünften und Gewährung\nvon Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige                  (5) Soweit personenbezogene Daten für Zwecke der\nVerwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für                  künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ge-\nverfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474               speichert werden, darf die Frist im Sinne von § 489\nbis 478, 480 und 481 der Strafprozessordnung sinn-             Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung bei einer\ngemäß, wobei                                                   Geldbuße von mehr als 250 Euro fünf Jahre, in allen\n1. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessord-           übrigen Fällen des § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der\nnung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrig-        Strafprozessordnung zwei Jahre nicht übersteigen.\nkeit tritt,\n§ 49d\n2. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 480 und § 481\nder Strafprozessordnung an die Stelle besonderer                          Mitteilungen bei Archivierung\nVorschriften über die Übermittlung oder Verwen-                      mittels Bild- und anderen Datenträgern\ndung personenbezogener Informationen aus Straf-\nverfahren solche über die Übermittlung oder Ver-               Sind die Akten der Verwaltungsbehörde nach Ab-\nwendung personenbezogener Daten aus Bußgeld-               schluss des Verfahrens nach ordnungsgemäßen\nverfahren treten,                                          Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild-\noder anderen Datenträger übertragen worden und liegt\n3. in § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung an           der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wie-\ndie Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die              dergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so kann\nZwecke des Bußgeldverfahrens treten und                    Akteneinsicht durch Übermittlung eines Ausdrucks von\n4. in § 477 Abs. 3 Nr. 2 der Strafprozessordnung an            dem Bild- oder anderen Datenträger erteilt werden;\ndie Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von        Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften oder\neinem Jahr tritt.                                          anderen Mitteilungen aus den Akten. Auf der Urschrift\n§ 49c                               anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei\ndem Nachweis angebracht.“\nDateiregelungen\n(1) Für die Verarbeitung und Nutzung personenbezo-\n5. § 69 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngener Daten in Dateien gelten vorbehaltlich besonderer\nRegelungen in anderen Gesetzen die Vorschriften des              „Die Entscheidung über einen Antrag auf Akten-\nZweiten Abschnitts des Achten Buches der Straf-                  einsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses\nprozessordnung nach Maßgabe der folgenden Vor-                   Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen\nschriften sinngemäß.                                             vor Übersendung der Akten.“\n(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf\nvorbehaltlich des Absatzes 3 nur bei Gerichten, Staats-\n6. Dem § 133 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließ-\nlich Vollstreckungsbehörden sowie den Behörden des               „(5) Für Dateien, die am 1. November 2002 bestehen,\nPolizeidienstes erfolgen, soweit dies entsprechend             ist § 49c erst ab dem 1. November 2003 anzuwenden.“\nden §§ 483, 484 Abs. 1 und § 485 der Strafprozess-\nordnung zulässig ist; dabei treten an die Stelle der\nZwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeld-\nverfahrens. Personenbezogene Daten aus Bußgeldver-                                      Artikel 2\nfahren dürfen auch verwendet werden, soweit es für\nZwecke eines Strafverfahrens, Gnadenverfahrens oder                     Änderung der Strafprozessordnung\nder internationalen Rechts- und Amtshilfe in Straf- und      In § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung\nBußgeldsachen erforderlich ist. Die Speicherung per-       der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nsonenbezogener Daten von Personen, die zur Tatzeit         1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom\nnicht strafmündig waren, für Zwecke künftiger Buß-         23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wer-\ngeldverfahren ist unzulässig.                              den nach dem Wort „Strafverfolgung“ die Wörter „sowie\n(3) Die Errichtung einer gemeinsamen automati-          den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke\nsierten Datei entsprechend § 486 der Strafprozess-         der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt.","2866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nArtikel 3                          verfahrens übermittelt worden, so dürfen sie nach Maß-\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch              gabe der §§ 476, 487 Abs. 4 der Strafprozessordnung und\nder §§ 49b und 49c Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\n§ 78 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch            widrigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen For-\n– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in      schung verarbeitet oder genutzt werden.“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\n(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:                                                                Artikel 4\n„(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwalt-                                Inkrafttreten\nschaften für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeld-        Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}