{"id":"bgbl1-2002-53-16","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=61","order":16,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs","law_date":"2002-07-18T00:00:00Z","page":2909,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                     2909\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nVom 18. Juli 2002\nDie Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen                            hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienst-\nGesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) und das                          verhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von\nBürgerliche Gesetzbuch in der Fassung dieser Bekannt-                           zwei Wochen einzuhalten.“\nmachung sind wie folgt zu berichtigen:                                e) In § 641a Abs. 2 Nr. 2 ist das Wort „Unternehmens“\n1. In der Bekanntmachung ist bei der Nummer 102 die                        durch das Wort „Unternehmers“ zu ersetzen.\nAngabe „2000“ jeweils durch die Angabe „2001“ zu\nf) In § 676b Abs. 2 ist das Wort „einbehaltende“ durch\nersetzen.\ndas Wort „einbehaltene“ zu ersetzen.\n2. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist wie folgt zu berich-\ng) In § 1299 ist das Wort „dass“ durch das Wort „das“\ntigen:\nzu ersetzen.\na) In § 311 Abs. 2 ist die Nummer 2 wie folgt zu berich-\nh) In § 1485 Abs. 3 ist das Wort „geltenden“ durch das\ntigen:\nWort „geltende“ zu ersetzen.\n„2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der\ni) In § 1585 Abs. 1 ist das Wort „Unterhaltsanpruch“\neine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechts-\ndurch das Wort „Unterhaltsanspruch“ zu ersetzen.\ngeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die\nMöglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte,               j) In § 1587f sind die Nummer 5 und der nachfolgende\nRechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm                     Halbsatz wie folgt zu fassen:\ndiese anvertraut, oder                                          „5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine\n3.  ähnliche geschäftliche Kontakte.“                                    Regelung in der Form des schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleichs getroffen hat oder die\nb) In § 558d Abs. 2 ist das Wort „Bundesamtes“ durch\nEhegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen\ndas Wort „Bundesamt“ zu ersetzen.\nVersorgungsausgleich vereinbart haben,\nc) In § 611a Abs. 4 ist das Wort „Bewertung“ durch\nerfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines\ndas Wort „Bewerbung“ zu ersetzen.\nEhegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g\nd) In § 621 ist die Nummer 4 wie folgt zu berichtigen:                  bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).“\n„4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder                 k) In § 1811 Satz 1 ist das Wort „den“ zu streichen.\nlängeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter\nl) In § 1969 Abs. 1 ist das Wort „gehört“ durch das\nEinhaltung einer Kündigungsfrist von sechs\nWort „gehören“ zu ersetzen.\nWochen für den Schluss eines Kalenderviertel-\njahrs;                                                     m) In § 2268 Abs. 2 ist das Wort „das“ durch das Wort\n5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten                   „dass“ zu ersetzen.\nbemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbs-            n) In § 2269 Abs. 1 ist das Wort „überlebenden“ durch\ntätigkeit des Verpflichteten vollständig oder                   das Wort „Überlebenden“ zu ersetzen.\nBerlin, den 18. Juli 2002\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nD r. J ü r g e n S c h m i d t - R ä n t s c h"]}