{"id":"bgbl1-2002-53-15","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=56","order":15,"title":"Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen","law_date":"2002-07-29T00:00:00Z","page":2904,"pdf_page":56,"num_pages":5,"content":["2904               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nVerordnung\nzur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen\nVom 29. Juli 2002\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes            einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prü-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch          fungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die\nArtikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001             Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durch-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2        geführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungs-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                  teilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der             Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die\ndurch Artikel 135 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Okto-              der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer\nber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet         Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach              schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem           3. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n„(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer\nschriftlichen Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 man-\nArtikel 1                              gelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündli-\nche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-\nVerordnung über                             genden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese\ndie Prüfung zum anerkannten                       Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll hand-\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/                  lungsspezifisch und integriert durchgeführt werden\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall              und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                 der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-\nAbschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-          lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-\nmeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997             sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\n(BGBl. I S. 2923) wird wie folgt geändert:                        lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             „(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der\nPrüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ausrei-\n„1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils\nchende Leistungen erbracht hat und die bestandene\n„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-\nPrüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende\nnen“ und“.\nQualifikationen“ nicht länger als fünf Jahre zurück-\nb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „gewerb-             liegt.“\nliche Wirtschaft“ gestrichen.\n5. § 9 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:\n„(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei  6. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-\nder in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei-          gabe „(BGBl. I S. 2923)“ die Wörter „ , geändert durch\nchen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin           Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“ einge-\neine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei              fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002               2905\nArtikel 2                                       f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle\nder technischen Betriebssicherheit,\nVerordnung über die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss                              g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,\nGeprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/                        h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,\nGeprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den\nFachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle                        i) Grundlagen des Projektmanagements,\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                        j) Technische Abläufe und Logistik der Pro-\nAbschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/                       duktion,\nGeprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den                      k) Qualitätssicherung und -kontrolle,\nFachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom                      l) Grundlagen des Facility Managements;\n26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), geändert durch die Ver-\nordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), wird wie folgt          2. spezielle Betriebstechnik:\ngeändert:                                                                a) Obermaschinerie,\nb) Untermaschinerie,\n1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nc) Aufbaumöglichkeiten, Einsatz und Beson-\n„Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen                     derheiten der Antriebstechnik,\nBeleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elek-\ntrofachkraft vorhanden sein. Als Elektrofachkraft gilt,               d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni-\nsche Einrichtungen,\nwer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kennt-\nnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägi-                  e) Bodengliederungselemente und Gerüste,\ngen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten                        f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht-\nbeim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektri-                     elektrischer Größen,\nschen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und\nmögliche Gefahren erkennen kann.“                                     g) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnen-\ntechnischer Bauten und Geräte.“\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                  d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefasst:\na) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 6 durch\nfolgende Nummern 4 bis 8 ersetzt:                            „1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,\nUnfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-\n„4. Grundlagen der Statik,                                        regeln,\n5. Grundlagen der Festigkeitslehre,                          2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-\n6. Grundlagen der Kinematik,                                     heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit\nveranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-\n7. Grundlagen der Kinetik,                                       räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen\n8. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,                      Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-\nakustische, elektrische und lichttechnische                   port,“.\nGrößen).“                                             e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 durch                  „In diesem Rahmen können geprüft werden:\nfolgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:\neinschlägige Bestimmungen\n„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten\nund Übersichtsdarstellungen, insbesondere                1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der\nBeleuchtungs- und Beschallungspläne, Ablei-                  Länder,\nten technischer Angaben für die Produktion,              2. der Musterversammlungsstättenverordnung und\nder Versammlungsstättenverordnungen der Län-\n2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-\nder,\nzen, Bühnenplänen und Szenarien zur Erläute-\nrung technisch-künstlerischer Sachverhalte,              3. über Fliegende Bauten,\n3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh-              4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-\ngeschichte,                                                  nen.“\n4. Grundlagen der Stilkunde.“\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefasst:                                                  a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 12 wie folgt\ngefasst:\n„1. allgemeine Betriebstechnik:\n„4. Grundlagen der Statik,\na) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,\n5. Grundlagen der Kinematik,\nb) Hebezeuge und Transportmittel,\n6. Grundlagen der Kinetik,\nc) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte\n7. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und\nund Betriebsmittel,\nWechselstromtechnik,\nd) Grundlagen der Automatisierungstechnik,                8. Berechnen und Darstellen von Spannungs-,\ne) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-                  Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in\ntungen,                                                    Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,","2906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n9. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht-           d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 bis 5 durch\nund Beleuchtungstechnik,                                folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:\n10. Physiologische und psychologische Grund-                 „1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,\nlagen des Sehens und der Farbenlehre,                        Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-\n11. Grundkenntnisse der Optik,                                    regeln,\n12. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,                  2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-\nakustische, elektrische und lichttechnische                  heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit\nGrößen).“                                                    veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-\nräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen\nb) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch                      Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-\nfolgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:                                 port,\n„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten                3. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe,\nund Übersichtsdarstellungen, insbesondere\nBühnen- und Beschallungspläne, Ableiten                   4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.“\ntechnischer Angaben für die Produktion,               e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-             „In diesem Rahmen können geprüft werden:\nzen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie\neinschlägige Bestimmungen\nSzenarien zur Erläuterung technisch-künstleri-\nscher Sachverhalte,                                      1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der\n3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh-                  Länder,\ngeschichte,                                              2. der      Musterversammlungsstättenverordnung\n4. Grundlagen der Stilkunde.“                                   und der Versammlungsstättenverordnungen der\nLänder,\nc) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefasst:                                                     3. über Fliegende Bauten,\n„1. allgemeine Betriebstechnik:                              4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-\nnen.“\na) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,\nb) Hebezeuge und Transportmittel,                 4. § 7 wird wie folgt geändert:\nc) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte           a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 10 durch\nund Betriebsmittel,                                  folgende Nummern 4 bis 11 ersetzt:\nd) Grundlagen der Automatisierungstechnik,               „4. Grundlagen der Statik,\ne) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-             5. Grundlagen der Festigkeitslehre,\ntungen,\n6. Grundlagen der Kinematik,\nf) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle\nder technischen Betriebssicherheit,                   7. Grundlagen der Kinetik,\ng) Materialkunde einschließlich Kalkulation,              8. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und\nWechselstromtechnik,\nh) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,\n9. Berechnen und Darstellen von Spannungs-,\ni) Grundlagen des Projektmanagements,                          Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in\nj) Technische Abläufe und Logistik der Pro-                    Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,\nduktion,                                             10. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht-\nk) Qualitätssicherung und -kontrolle,                          und Beleuchtungstechnik,\nl) Grundlagen des Facility Managements;                  11. Grundlagen der Messtechnik (mechanische,\nakustische, elektrische und lichttechnische\n2. spezielle Betriebstechnik:\nGrößen).“\na) Grundlagen elektrischer Antriebe,\nb) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch fol-\nb) Elektrotechnische Anlagen und Energiever-             gende Nummern 1 bis 3 ersetzt:\nsorgung und -verteilung,\n„1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten\nc) Beleuchtungstechnische Anlagen und Ge-                     und Übersichtsdarstellungen, insbesondere\nräte,                                                     gebäudetechnischer Pläne und elektrotechni-\nd) Grundlagen der Energiewirtschaft,                          scher Schaltpläne, Lesen von Bühnen-, Be-\nleuchtungs- und Beschallungsplänen, Ableiten\ne) Prüfen und Messen elektrischer und licht-                  technischer Angaben für die Produktion,\ntechnischer Größen,\n2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz-\nf) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs-                    zen, Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschal-\ntechnischer Geräte,                                       lungsplänen sowie Szenarien zur Erläuterung\ng) Elektronische Lichtsteueranlagen,                          technisch-künstlerischer Sachverhalte,\nh) Betriebsbedingungen und Besonderheiten                 3. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen\nvon Lichtquellen.“                                        durch unterschiedliche Genres.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                 2907\nc) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt              2. der      Musterversammlungsstättenverordnung\ngefasst:                                                         und der Versammlungsstättenverordnungen der\n„1. allgemeine Betriebstechnik:                                  Länder,\na) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,             3. über Fliegende Bauten,\nb) Hebezeuge und Transportmittel,                        4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso-\nnen.“\nc) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte\nund Betriebsmittel,                           5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nd) Grundlagen der Automatisierungstechnik,                                     „§ 12\ne) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich-                         Übergangsvorschriften\ntungen,\nDie bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungs-\nf) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle         verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nfür technische Betriebssicherheit,                Ende geführt werden.“\ng) Materialkunde einschließlich Kalkulation,\n6. In der Anlage werden die Wörter „geändert durch die\nh) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,\nVerordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ durch\ni) Grundlagen des Projektmanagements,                die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung\nj) Technische Abläufe und Logistik der Pro-          vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ ersetzt.\nduktion,\nk) Qualitätssicherung und -kontrolle,                                       Artikel 3\nl) Grundlagen des Facility Managements;                         Verordnung über die Prüfung\n2. spezielle Betriebstechnik:                                  zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nFloristmeister/Geprüfte Floristmeisterin\na) Grundlagen elektrischer Antriebe,\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nb) Elektrotechnische Anlagen und Energiever-     Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeis-\nsorgung und -verteilung,                      terin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534) wird wie folgt ge-\nc) Anlagen und Geräte in Einrichtungen und       ändert:\nBauten,\n1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\nd) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni-\nsche Einrichtungen,                               „Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6\nentsprechende Prüfungsleistungen.“\ne) Grundlagen der Energiewirtschaft,\nf) Prüfen und Messen elektrischer und nicht-     2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-\nelektrischer Größen,                              gabe „(BGBl. I S. 534)“ die Wörter „ , geändert durch\ndie Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“\ng) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs-\neingefügt.\ntechnischer Geräte,\nh) Betriebsbedingungen und Besonderheiten\nArtikel 4\nvon Lichtquellen,\nIT-Fortbildungsverordnung\ni) Grundlagen der Medien- und Konferenz-\ntechnik,                                         Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I\nS. 1547) wird wie folgt geändert:\nj) Grundlagen der Gebäudesystemtechnik,\nk) Grundlagen des Gebäudemanagements.“           1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu\nTeil 2 Abschnitt 4 die Wörter „(Certified IT Consultant)“\nd) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ndurch die Wörter „(Certified IT Business Consultant)“\ngefasst:\nersetzt.\n„1. einschlägige Gesetze und Verordnungen,\nUnfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-    2. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „(Certified IT Con-\nregeln,                                              sultant)“ durch die Wörter „(Certified IT Business Con-\n2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund-             sultant)“ ersetzt.\nheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit\nveranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge-     3. In der Überschrift des Teil 2 Abschnitt 4 werden die\nräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen           Wörter „(Certified IT Consultant)“ durch die Wörter\nArbeitsstellen und beim betrieblichen Trans-         „(Certified IT Business Consultant)“ ersetzt.\nport,“.\n4. In § 14 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „(Certi-\ne) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   fied IT Consultant)“ durch die Wörter „(Certified IT\n„In diesem Rahmen können geprüft werden:                  Business Consultant)“ ersetzt.\neinschlägige Vorschriften                             5. In den Nummern IV. der Anlagen 2 und 4 werden\n1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der             jeweils in dem Klammerzusatz die Angaben „§ 31“\nLänder,                                               durch die Angaben „§ 32“ ersetzt.","2908            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n6. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe        fungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2003 zu\n„(BGBl. I S. 1547)“ die Wörter „ , geändert durch die        Ende geführt werden.\nVerordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),“ ein-\ngefügt.                                                                                  §2\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nArtikel 5                              Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 23. Januar\nVerordnung zur Aufhebung\n1985 (BGBl. I S. 185) wird mit Ablauf des 1. August 2002\nvon Fortbildungsprüfungsverordnungen\naufgehoben. Begonnene Prüfungsverfahren können bis\nzum 31. Dezember 2003 zu Ende geführt werden.\n§1\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                                        Artikel 6\nAbschluss Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin\nvom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1348) wird mit Ablauf                              Inkrafttreten\ndes 31. Dezember 2002 aufgehoben. Begonnene Prü-                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 2002\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n"]}