{"id":"bgbl1-2002-53-14","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=48","order":14,"title":"Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung","law_date":"2002-07-25T00:00:00Z","page":2896,"pdf_page":48,"num_pages":8,"content":["2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung\nVom 25. Juli 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und\nPflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 25. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2890) wird nachstehend der Wortlaut der Heimmitwirkungsver-\nordnung in der ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I\nS. 1340),\n2. die am 1. August 2002 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 5 des\nHeimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001\n(BGBl. I S. 2970).\nBerlin, den 25. Juli 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nD r. C h r i s t i n e B e r g m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002              2897\nVerordnung\nüber die Mitwirkung der Bewohnerinnen\nund Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes\n(Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                              Fünfter Abschnitt\nHeimbeirat und Heimfürsprecher                                        Heimfürsprecher\nBestellung des Heimfürsprechers                       25\nErster Abschnitt\nAufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers         26\nBildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten\nBeendigung der Tätigkeit                              27\n§\nStellung und Amtsführung des Heimfürsprechers         28\nAllgemeines                                               1\nErsatzgremium                                         28a\nAufgaben der Träger                                       2\nWahlberechtigung und Wählbarkeit                          3\nZweiter Teil\nZahl der Heimbeiratsmitglieder                            4\nMitwirkung des Heimbeirates\nWahlverfahren                                             5                      und des Heimfürsprechers\nBestellung des Wahlausschusses                            6    Aufgaben des Heimbeirates                             29\nVorbereitung und Durchführung der Wahl                    7    Mitwirkung bei Entscheidungen                         30\nWahlversammlung                                           7a   Mitwirkung bei Leistung von\nFinanzierungsbeiträgen                                31\nMithilfe der Leitung                                      8\nForm und Durchführung der\nWahlschutz und Wahlkosten                                 9\nMitwirkung des Heimbeirates                           32\nWahlanfechtung                                           10\nMitwirkung des Heimfürsprechers                       33\nMitteilung an die zuständige Behörde                     11\nAbweichende Bestimmungen für die\nDritter Teil\nBildung des Heimbeirates                                 11a\nOrdnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften\nZweiter Abschnitt                    Ordnungswidrigkeiten                                  34\nAmtszeit des Heimbeirates                 Übergangsvorschrift                                   35\nAmtszeit                                                 12    Inkrafttreten                                         36\nNeuwahl des Heimbeirates                                 13\nErlöschen der Mitgliedschaft                             14                              Erster Teil\nNachrücken von Ersatzmitgliedern                         15                 Heimbeirat und Heimfürsprecher\nDritter Abschnitt                                       Erster Abschnitt\nGeschäftsführung des Heimbeirates\nBildung und\nVorsitz                                                  16        Zusammensetzung von Heimbeiräten\nSitzungen des Heimbeirates                               17\nBeschlüsse des Heimbeirates                              18                                  §1\nSitzungsniederschrift                                    19                             Allgemeines\nBewohnerversammlung und                                           (1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in\nTätigkeitsbericht des Heimbeirates                       20    Heimen nach § 1 des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte.\nKosten und Sachaufwand des Heimbeirates                  21    Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und\nBewohnern der Heime gewählt.\nVierter Abschnitt                       (2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten\nStellung der Heimbeiratsmitglieder            des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung\nEhrenamtliche Tätigkeit                                  22\neiner angemessenen Qualität der Betreuung und auf die\nLeistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf die\nBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot                23    Vergütungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes\nVerschwiegenheitspflicht                                 24    sowie auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsver-","2898               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\neinbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die Mitwir-             (2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim\nkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung sowie die          wohnen, darf in Heimen mit in der Regel\nGeschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims, wenn\nbis 50 Bewohnerinnen\nLeistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\nund Bewohnern                        höchstens ein Mitglied,\nerbracht worden sind.\n51 bis 150 Bewohnerinnen\n(3) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte\nund Bewohnern                    höchstens zwei Mitglieder,\ngebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der\nBewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.          151 bis 250 Bewohnerinnen\nund Bewohnern                     höchstens drei Mitglieder,\n(4) In den Heimen kann ein Angehörigen- oder Betreuer-\nbeirat gebildet werden. Ebenso kann ein Beirat, der sich       über 250 Bewohnerinnen\naus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinder-        und Bewohnern                      höchstens vier Mitglieder\nten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, einge-          betragen.\nrichtet werden. Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher\nkönnen sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer\nArbeit beraten und unterstützen lassen.                                                     §5\nWahlverfahren\n§2\n(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmit-\nAufgaben der Träger                        telbarer Wahl gewählt.\n(1) Die Träger des Heims (Träger) haben auf die Bildung        (2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberech-\nvon Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei         tigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 3\nder Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch        wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschla-\ndie Bildung von Heimbeiräten nicht berührt. Die Träger         gen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständi-\nhaben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre                 ge Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im\nRechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen         Heim wohnen.\nZusammenwirkens im Heimbeirat aufzuklären.                        (3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte\n(2) Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heim-       hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen\ngesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre     sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden\nTätigkeit erforderlich sind. Die hierdurch entstehenden        Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die\nangemessenen Kosten übernimmt der Träger.                      Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen\nauf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen\n§3                               Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen,\nund Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim\nWahlberechtigung und Wählbarkeit                   wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt,\n(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag       die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das\nim Heim wohnen.                                                Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.\n(2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des\n§6\nHeims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen\nder Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von ört-                        Bestellung des Wahlausschusses\nlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behinder-\ntenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde               (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit\nvorgeschlagene Personen.                                       bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlaus-\nschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder\n(3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den      als Vorsitzenden.\nKostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen\nEntgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes,         (2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen\ndes Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des         vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlaus-\nTrägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem  schuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss\nanderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern          zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der\neine Leitungsfunktion innehat.                                 erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern\ndes Wahlausschusses zu bestellen.\n§4\nZahl der Heimbeiratsmitglieder                                                §7\n(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel               Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nbis 50 Bewohnerinnen                                              (1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl\nund Bewohnern aus                            drei Mitgliedern, und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner und die\n51 bis 150 Bewohnerinnen                                      zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der\nund Bewohnern aus                            fünf Mitgliedern, Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl\nbekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvor-\n151 bis 250 Bewohnerinnen                                      schläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschla-\nund Bewohnern aus                        sieben Mitgliedern,   genen Personen zur Annahme der Wahl ein. Der Wahlaus-\nüber 250 Bewohnerinnen                                         schuss stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf und gibt\nund Bewohnern aus                          neun Mitgliedern.   diese Liste sowie den Gang der Wahl bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002               2899\n(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu über-       oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine\nwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis         Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausge-\nin einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl  schlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis\nhat er in dem Heim durch Aushang und durch schriftliche      nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.\nMitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt\n(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige\nzu machen. Der Wahlausschuss informiert die Heimbei-\nBehörde.\nratsbewerberinnen und Heimbeiratsbewerber, die nicht im\nHeim wohnen, über das Ergebnis der Wahl.                                                  § 11\n(3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sol-              Mitteilung an die zuständige Behörde\nlen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Hei-\n(1) Der Träger hat die zuständige Behörde innerhalb von\nmen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten,\nvier Wochen nach Ablauf des in § 12 genannten Zeitrau-\nArt, Größe, Zielsetzung und Ausstattung berücksichtigt\nmes oder bis spätestens sechs Monate nach Betriebsauf-\nwerden.\nnahme über die Bildung eines Heimbeirates zu unterrich-\n(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit ein-     ten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet worden, so hat dies\nfacher Stimmenmehrheit.                                      der Träger der zuständigen Behörde unter Angabe der\nGründe unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die\n§ 7a                            zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger\nund Leitung des Heims in geeigneter Weise auf die Bil-\nWahlversammlung                         dung eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht die\n(1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen    besondere personelle Struktur der Bewohnerschaft der\nund Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlver-         Bildung eines Heimbeirates entgegensteht.\nsammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entschei-            (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor\ndet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt         Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu\nwird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlver-        wählen ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt\nsammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemes-      der die Neuwahl begründenden Tatsachen.\nsenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die\nStimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt\n§ 11a\nwerden.\nAbweichende Bestimmungen\n(2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher\nfür die Bildung des Heimbeirates\nzur Wahlversammlung einzuladen.\n(3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvor-              (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei-\nschläge gemacht werden.                                      chungen von der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates\nnach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtig-\n(4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlversamm-        ten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines\nlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Heim-            Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dür-\nleitung durch Beschluss von der Wahlversammlung aus-         fen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beein-\nschließen.                                                   trächtigen.\n(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnah-\n§8\nmefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung\nMithilfe der Leitung                    nach § 7a auch für Heime mit in der Regel mehr als 50 Be-\nwohnerinnen und Bewohnern zulassen.\nDie Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durch-\nführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell\nund sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Aus-                        Zweiter Abschnitt\nkünfte zu erteilen.\nAmtszeit des Heimbeirates\n§9\n§ 12\nWahlschutz und Wahlkosten\nAmtszeit\n(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder\ndurch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder               (1) Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt\nGewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst         zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl\nwerden.                                                      oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat\nbesteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.\n(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der\nTräger.                                                         (2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen\nbeträgt die Amtszeit vier Jahre.\n§ 10\n§ 13\nWahlanfechtung\nNeuwahl des Heimbeirates\n(1) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen\neiner Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntma-            Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl\nchung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei         der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebe-\nder zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesent-        nen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit\nliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit       der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.","2900               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n§ 14                             Bewohnerinnen und Bewohner oder fach- und sachkun-\nErlöschen der Mitgliedschaft                   dige Personen oder dritte Personen an einer Sitzung oder\nan Teilen der Sitzung teilnehmen können. Der Träger trägt\nDie Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch            die Auslagen in angemessenem Umfang der zugezogenen\n1. Ablauf der Amtszeit,                                       fach- und sachkundigen Personen sowie der dritten Per-\nsonen. Sie enthalten keine Vergütung.\n2. Niederlegung des Amtes,\n(6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit an die zuständige\n3. Ausscheiden aus dem Heim,                                  Behörde wenden.\n4. Verlust der Wählbarkeit,                                      (7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgruppen bilden. Das\n5. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von        weitere Verfahren regelt der Heimbeirat.\nzwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das\nHeimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nach-                                 § 18\nkommt oder nicht mehr nachkommen kann.\nBeschlüsse des Heimbeirates\n§ 15                                (1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit ein-\nNachrücken von Ersatzmitgliedern                  facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder\ngefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\nScheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt     der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.\ndie nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl\nals Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das        (2) Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens\nGleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig   die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\nverhindert ist.\n§ 19\nDritter Abschnitt                                             Sitzungsniederschrift\nGeschäftsführung des Heimbeirates                           Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine\nNiederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungs-\nteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stim-\n§ 16\nmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Nieder-\nVorsitz                           schrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden\nund einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.\n(1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglie-\nder den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Eine Bewoh-\nnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz innehaben.                                       § 20\n(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im                     Bewohnerversammlung\nRahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, soweit                     und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates\nder Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung\nDer Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr\nbestimmt.\neine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerver-\nsammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der\n§ 17                             Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstat-\nSitzungen des Heimbeirates                    ten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen\nund Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und\n(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahl-      Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung neh-\nausschuss den Heimbeirat binnen zwei Wochen nach              men. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt,\nBekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konsti-           zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens\ntuierenden Sitzung ein.                                       hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die\n(2) Die oder der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt      Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzu-\ndie Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet      nehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewoh-\ndie Verhandlung. Sie oder er hat die Mitglieder des Heim-     nerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesord-\nbeirates und nachrichtlich die Ersatzmitglieder zu der Sit-   nungspunkten ausschließen.\nzung mit einer Frist von sieben Tagen unter Mitteilung der\nTagesordnung einzuladen.                                                                  § 21\n(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbei-         Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates\nrates oder der Leitung des Heims hat die oder der Vorsit-\nzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand,              (1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung\ndessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu        seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und stellt insbeson-\nsetzen.                                                       dere die Räumlichkeiten zur Verfügung.\n(4) Die Leitung des Heims ist vom Zeitpunkt der Heim-         (2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Mög-\nbeiratssitzung rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen,     lichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere sind\nzu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie    schriftliche Mitteilungen an alle Bewohnerinnen und\nteilzunehmen.                                                 Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze für Bekanntma-\nchungen zur Verfügung zu stellen.\n(5) Der Heimbeirat kann beschließen, zur Wahrnehmung\nseiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen hinzu-            (3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehen-\nzuziehen. Der Heimbeirat kann ebenso beschließen, dass        den angemessenen Kosten trägt der Träger.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002               2901\nVierter Abschnitt                            (4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und dem\nTräger schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohne-\nStellung der Heimbeiratsmitglieder                      rinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestel-\nlung zu unterrichten.\n§ 22                                (5) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.\nEhrenamtliche Tätigkeit\nDie Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unent-                                     § 26\ngeltlich und ehrenamtlich aus.                                                          Aufhebung\nder Bestellung des Heimfürsprechers\n§ 23\n(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuhe-\nBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot              ben, wenn\n(1) Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfül-  1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt\nlung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätig-       nicht mehr erfüllt,\nkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.             2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten ver-\n(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf aufgrund            stößt,\nder Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensper-    3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder\nson im Heimbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt\nwerden.                                                      4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.\n(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung auf-\n§ 24                             heben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen\nVerschwiegenheitspflicht                    dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Be-\nwohnern nicht mehr möglich ist.\n(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbei-\n(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.\nrates haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes\nbekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen\nStillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den                                   § 27\nübrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die                      Beendigung der Tätigkeit\nnach § 17 Abs. 5 teilnehmenden Personen entsprechend.\nDie Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit\n(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für\nAngelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind         1. Ablauf seiner Amtszeit,\noder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behand-       2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige\nlung bedürfen.                                                   Behörde nach § 26.\n§ 28\nFünfter Abschnitt\nStellung und\nHeimfürsprecher                                       Amtsführung des Heimfürsprechers\n(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürspre-\n§ 25                             chers gelten die §§ 20, 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24\nBestellung des Heimfürsprechers                  entsprechend.\n(2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der\n(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen\nErfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.\nHeimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzun-\ngen für seine Bestellung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes          (3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entste-\ngegeben sind. In Heimen mit mehr als 70 Plätzen können       henden erforderlichen Kosten werden von dem Träger\nzwei Heimfürsprecher, in Heimen mit mehr als 150 Plätzen     übernommen.\ndrei Heimfürsprecher eingesetzt werden. Sind mehrere\n(4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Aus-\nHeimfürsprecher eingesetzt, stimmen sie ihre Tätigkeit\nübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und\nuntereinander ab und legen fest, welcher Heimfürsprecher\nihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und\ndie Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner\nBewohnern in Verbindung zu setzen.\ngegenüber der Heimleitung und außerhalb des Heimes\nvertritt.\n§ 28a\n(2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers\nbeträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.                              Ersatzgremium\n(3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden, wer         Von der Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 10\nnach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den       Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige Behörde\nsonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses      absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht, das die Mit-\nAmts geeignet ist. Er muss von der zuständigen Behörde       wirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere\nund dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbän-        Weise gewährleisten und die Aufgaben des Heimbeirates\nden der Heimträger unabhängig sein. Die Bestellung           übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die\nbedarf der Zustimmung des Bestellten.                        §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend.","2902               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nZweiter Teil                           12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leis-\ntungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den\nMitwirkung des Heimbeirates                          Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des\nund des Heimfürsprechers                           Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prü-\nfungsvereinbarungen.\n§ 29\nAufgaben des Heimbeirates                                                   § 31\nDer Heimbeirat hat folgende Aufgaben:                                              Mitwirkung bei\nLeistung von Finanzierungsbeiträgen\n1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohne-\nrinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der               (1) Wenn von einer Bewohnerin oder einem Bewohner\nLeitung oder dem Träger zu beantragen,                     oder von Dritten zu ihren oder seinen Gunsten Finanzie-\nrungsbeiträge an den Träger geleistet worden sind, wirkt\n2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen\nder Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haushalts-\nund Bewohnern entgegenzunehmen und erforder-\noder Wirtschaftspläne mit. Der Heimträger hat zu diesem\nlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in\nZweck dem Heimbeirat die erforderlichen Informationen\nbesonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung\nzu geben. Erfolgt bei einem Heimträger, der mehrere\nhinzuwirken,\nHeime betreibt, eine zentrale Wirtschafts- und Rech-\n3. die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in        nungsführung, so hat der Heimträger dem Heimbeirat am\ndem Heim zu fördern,                                       Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Aus-\n4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den             künfte zu erteilen, die das Heim betreffen. Der Träger hat\n§§ 30, 31 mitzuwirken,                                     insbesondere anhand der in Satz 1 genannten Pläne über\ndie wirtschaftliche Lage des Heims schriftlich zu berich-\n5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu             ten. Der Heimbeirat kann hierbei auch Auskünfte über die\nbestellen (§ 6),                                           Vermögens- und Ertragslage des Heims und, sofern vom\n6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den             Träger ein Jahresabschluss aufgestellt worden ist, Ein-\nBewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeits-              sicht in den Jahresabschluss verlangen.\nbericht zu erstatten (§ 20),                                  (2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind\n7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer ange-         alle Leistungen, die über das für die Unterbringung verein-\nmessenen Qualität der Betreuung,                           barte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur\nInstandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des\n8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leis-       Heims erbracht worden sind.\ntungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Ver-\ngütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des                 (3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle\nGesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prü-           Ansprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung\nfungsvereinbarungen.                                       von Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind,\ndurch Verrechnung, Rückzahlung oder sonstiger Weise\nerloschen sind.\n§ 30\nMitwirkung bei Entscheidungen\n§ 32\nDer Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung                          Form und Durchführung\noder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:                         der Mitwirkung des Heimbeirates\n1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für\n(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem\nBewohnerinnen und Bewohner und der Heimord-\nBemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis\nnung,\nzwischen Bewohnerschaft, Leitung und Träger bestimmt\n2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,                     sein.\n3. Änderung der Entgelte des Heims,                             (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat\n4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,            durch die Leitung oder durch den Träger ausreichend und\nrechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit auch\n5. Alltags- und Freizeitgestaltung,                          fachlich zu beraten. Der Heimbeirat hat auch ein Mitwir-\n6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,                    kungs- und Informationsrecht, wenn ein Heimträger zen-\ntral für mehrere Heime oder ein Zentralverband für seine\n7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des           Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der\nHeimbetriebes,                                           §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind\n8. Zusammenschluss mit einem anderen Heim,                   am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Aus-\nkünfte zu erteilen, die das Heim betreffen.\n9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder\nseiner Teile,                                               (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den\n§§ 30, 31 hat die Leitung oder der Träger mit dem Heim-\n10. umfassende bauliche Veränderungen oder Instand-\nbeirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel\nsetzungen des Heims,\neiner Verständigung zu erörtern. Anregungen des Heim-\n11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer              beirates sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der\nangemessenen Qualität der Betreuung,                     Entscheidungen einzubeziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                   2903\n(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind        3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung\nvon der Leitung oder vom Träger in angemessener Frist,          unterlässt,\nlängstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der          4. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28\nTräger hat die Antwort zu begründen, wenn er das Anlie-         Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den Heim-\ngen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht              fürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben behin-\nberücksichtigt hat.                                             dert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder\n§ 33                                 begünstigt,\nMitwirkung des Heimfürsprechers                  5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28\nAbs. 1, eine Bewohnerin oder einen Bewohner benach-\nDie §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heim-          teiligt oder begünstigt,\nfürsprechers entsprechend.\n6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nDritter Teil                         7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht\nOrdnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften                 richtig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Auskunft\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder\n§ 34                             8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer\nDurchführung nicht rechtzeitig erörtert.\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des                                        § 35\nHeimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nÜbergangsvorschrift\n1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht\nbestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder   Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung\nDurchführung der Wahl erforderliche personelle oder      gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden.\nsächliche Unterstützung nicht gewährt,\n2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behin-                                    § 36\ndert oder beeinflusst,                                                             (Inkrafttreten)"]}