{"id":"bgbl1-2002-53-13","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=42","order":13,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes (2. Heimmitwirkungs-Änderungsverordnung)","law_date":"2002-07-25T00:00:00Z","page":2890,"pdf_page":42,"num_pages":6,"content":["2890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nMitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen\nund Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes\n(2. Heimmitwirkungs-Änderungsverordnung)\nVom 25. Juli 2002\nAuf Grund des § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes in der               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001                         „(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und\n(BGBl. I S. 2970) verordnet das Bundesministerium für                 Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen                  erfolgt durch Heimbeiräte. Ihre Mitglieder werden\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung                von den Bewohnerinnen und Bewohnern der\nund dem Bundesministerium für Gesundheit:                             Heime gewählt.“\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nArtikel 1                                     „(2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angele\ngenheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen\nDie Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der                    bei der Sicherung einer angemessenen Qualität\nBekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I S. 1340) wird               der Betreuung und auf die Leistungs- und Qua\nwie folgt geändert:                                                   litätsvereinbarungen sowie auf die Vergütungsver\neinbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes sowie\nauf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsver\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           einbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die\n„Verordnung                                 Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung\nüber die Mitwirkung                             sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des\nder Bewohnerinnen und Bewohner                         Heims, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2\nin Angelegenheiten des Heimbetriebes                     Nr. 3 des Gesetzes erbracht worden sind.“\n(Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV)“.                 d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ngeändert:\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     Nach dem Wort „der“ werden die Wörter „Bewoh\nnerinnen und“ eingefügt.\na) Die Angabe „Wahl von Heimbeiräten § 1“ wird\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch die Angabe „Allgemeines § 1“ ersetzt.\n„(4) In den Heimen kann ein Angehörigen- oder\nb) Nach der Angabe „Vorbereitung und Durch\nBetreuerbeirat gebildet werden. Ebenso kann ein\nführung der Wahl § 7“ wird die Angabe „Wahlver                Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und\nsammlung § 7a“ eingefügt.                                     Vertretern von Behinderten- und Seniorenorgani\nc) Die Angabe „Mithilfe des Leiters § 8“ wird durch              sationen zusammensetzt, eingerichtet werden.\ndie Angabe „Mithilfe der Leitung § 8“ ersetzt.                Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können\nd) Die Angabe „Nachrücken der Ersatzmitglieder                   sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer\nArbeit beraten und unterstützen lassen.“\n§ 15“ wird durch die Angabe „Nachrücken von\nErsatzmitgliedern § 15“ ersetzt.                       4. § 2 wird wie folgt geändert:\ne) Die Angabe „Vorsitzender § 16“ wird durch die             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nAngabe „Vorsitz § 16“ ersetzt.\nb) In Satz 1 wird nach dem Wort „Heims“ das Wort\nf) Die Angabe „Tätigkeitsbericht des Heimbeirates                „(Träger)“ eingefügt.\n§ 20“ wird durch die Angabe „Bewohnerversamm\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates § 20“\nersetzt.                                                      „Die Träger haben die Bewohnerinnen und\nBewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten\ng) Nach der Angabe „Stellung und Amtsführung des                 eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im\nHeimfürsprechers § 28“ wird die Angabe „Ersatz                Heimbeirat aufzuklären.“\ngremium § 28a“ eingefügt.\nd) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nh) Nach der Angabe „Ordnungswidrigkeiten § 34“\nwird die Angabe „Übergangsvorschrift § 35“ ein                  „(2) Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse\ngefügt.                                                       zum Heimgesetz und seinen Verordnungen zu ver\nmitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die\ni) Die Angabe „Inkrafttreten § 35“ wird durch die An             hierdurch entstehenden angemessenen Kosten\ngabe „Inkrafttreten § 36“ ersetzt.                            übernimmt der Träger.“\n5. § 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nWahlberechtigung und Wählbarkeit\n„§ 1                                 (1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahl\nAllgemeines“.                          tag im Heim wohnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002              2891\n(2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner               werber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im\ndes Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauens                 Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt\npersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglie                 unberührt.“\nder von örtlichen Seniorenvertretungen und von ört\nlichen Behindertenorganisationen sowie von der            8. § 6 wird wie folgt gefasst:\nzuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.\n„§ 6\n(3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei                   Bestellung des Wahlausschusses\nden Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde\ngegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des             (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amts-\nVorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleich             zeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als\nartigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar          Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als\nist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger              Vorsitzende oder als Vorsitzenden.\noder einem Verband von Heimträgern eine Leitungs                (2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs\nfunktion innehat.“                                           Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates\nkein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims\n6. § 4 wird wie folgt gefasst:                                  den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür\nWahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur\n„§ 4\nVerfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen\nZahl der Heimbeiratsmitglieder                   und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahl\n(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der           ausschusses zu bestellen.“\nRegel\n9. § 7 wird wie folgt geändert:\nbis 50 Bewohnerinnen\nund Bewohnern aus                      drei Mitgliedern,     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n51 bis 150 Bewohnerinnen                                          „(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit\nund Bewohnern aus                      fünf Mitgliedern,         der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und\nBewohner und die zuständige Behörde über die\n151 bis 250 Bewohnerinnen                                        bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindes\nund Bewohnern aus                   sieben Mitgliedern,          tens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.\nüber 250 Bewohnerinnen                                           Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und\nund Bewohnern aus                     neun Mitgliedern.          die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen\nPersonen zur Annahme der Wahl ein. Der Wahl\n(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im             ausschuss stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf\nHeim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel                     und gibt diese Liste sowie den Gang der Wahl\nbis 50 Bewohnerinnen                                             bekannt.“\nund Bewohnern                    höchstens ein Mitglied,     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n51 bis 150 Bewohnerinnen                                          „(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu\nund Bewohnern                höchstens zwei Mitglieder,          überwachen, die Stimmen auszuzählen und das\n151 bis 250 Bewohnerinnen                                        Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen.\nund Bewohnern                 höchstens drei Mitglieder,         Das Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim durch\nAushang und durch schriftliche Mitteilung an alle\nüber 250 Bewohnerinnen\nBewohnerinnen und Bewohner bekannt zu\nund Bewohnern                  höchstens vier Mitglieder         machen. Der Wahlausschuss informiert die Heim\nbetragen.“                                                       beiratsbewerberinnen und Heimbeiratsbewerber,\ndie nicht im Heim wohnen, über das Ergebnis der\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                     Wahl.“\na) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2           c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nund 3 eingefügt:                                             und 4.\n„Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die     10. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:\nnicht im Heim wohnen, vorschlagen. Außerdem\nhaben die Angehörigen und die zuständige Behör                                      „7a\nde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im                           Wahlversammlung\nHeim wohnen.“\n(1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Be\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          wohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat\n„(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahl               auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der\nberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeirats         Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes\nmitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede     Wahlverfahren durchgeführt wird. Bewohnerinnen\nBewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme           und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht\nabgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und              teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist\nBewerber, die die meisten Stimmen auf sich ver           Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stim\neinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewer            men dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt\nberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen,             werden.\nund Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im              (2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage\nHeim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Be              vorher zur Wahlversammlung einzuladen.","2892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n(3) In der Wahlversammlung können noch Wahl                5. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag\nvorschläge gemacht werden.                                        von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates,\n(4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlver                  dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten\nsammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die                   nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nach-\nHeimleitung durch Beschluss von der Wahlversamm                   kommen kann.“\nlung ausschließen.“\n19. § 15 wird wie folgt gefasst:\n11. § 8 wird wie folgt gefasst:                                                            „§ 15\n„§ 8                                         Nachrücken von Ersatzmitgliedern\nMithilfe der Leitung                         Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so\nDie Leitung des Heims hat die Vorbereitung und            rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten\nDurchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße             Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet\npersonell und sächlich zu unterstützen und die erfor         Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des\nderlichen Auskünfte zu erteilen.“                            Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.“\n12. § 9 wird wie folgt geändert:                            20. § 16 wird wie folgt gefasst:\nIn Absatz 2 werden nach dem Wort „Träger“ die Wör                                      „§ 16\nter „des Heims“ gestrichen.                                                           Vorsitz\n(1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner\n13. § 10 wird wie folgt geändert:                                Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung.\nIn Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Leiter        Eine Bewohnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz\ndes Heims“ gestrichen.                                       innehaben.\n(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat\n14. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse,\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Träger“ die               soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere\nWörter „des Heims“ gestrichen und wird die An            Vertretung bestimmt.“\ngabe „drei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.\n21. § 17 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Träger“ die\nWörter „des Heims“ gestrichen.                                                     „§ 17\nc) In Satz 3 wird das Wort „Leiter“ durch das Wort                         Sitzungen des Heimbeirates\n„Leitung“ ersetzt.                                          (1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der\nWahlausschuss den Heimbeirat binnen zwei Wochen\n15. § 11a wird wie folgt geändert:                               nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     konstituierenden Sitzung ein.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „der Mindestwohn                 (2) Die oder der Vorsitzende des Heimbeirates\ndauer nach § 3 Abs. 2,“ und die Wörter „ , der Zahl      beraumt die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung\nder einem Wahlvorschlag unterstützenden Wahl             fest und leitet die Verhandlung. Sie oder er hat die\nberechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.         Mitglieder des Heimbeirates und nachrichtlich die\nErsatzmitglieder zu der Sitzung mit einer Frist von\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:           sieben Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung ein\n„(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in             zuladen.\nAusnahmefällen die zuständige Behörde die                   (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des\nWahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in          Heimbeirates oder der Leitung des Heims hat die oder\nder Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Be               der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den\nwohnern zulassen.“                                       Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die\nTagesordnung zu setzen.\n16. § 12 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Leitung des Heims ist vom Zeitpunkt der\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     Heimbeiratssitzung rechtzeitig zu verständigen. An\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:           Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich ein-\ngeladen wird, hat sie teilzunehmen.\n„(2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte\nMenschen beträgt die Amtszeit vier Jahre.“                  (5) Der Heimbeirat kann beschließen, zur Wahr\nnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige\n17. In § 13 werden die Wörter „ursprünglich gewählten“           Personen hinzuzuziehen. Der Heimbeirat kann eben\ngestrichen.                                                  so beschließen, dass Bewohnerinnen und Bewohner\noder fach- und sachkundige Personen oder dritte\nPersonen an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung\n18. In § 14 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein           teilnehmen können. Der Träger trägt die Auslagen in\nKomma ersetzt und werden folgende neue Num                   angemessenem Umfang für die zugezogenen fach\nmern 4 und 5 angefügt:                                       und sachkundigen Personen sowie der dritten Per\n„4. Verlust der Wählbarkeit,                                 sonen. Sie enthalten keine Vergütung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002              2893\n(6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit an die                   Vertrauensperson im Heimbeirat nicht benachtei\nzuständige Behörde wenden.                                         ligt oder begünstigt werden.“\n(7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgruppen bilden. Das\nweitere Verfahren regelt der Heimbeirat.“                 28. § 24 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4“\n22. § 18 wird wie folgt geändert:                                  durch die Angabe „§ 17 Abs. 5“ ersetzt.\nIn Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stimme“\ndie Wörter „der Vorsitzenden oder“ eingefügt.             29. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n23. § 19 wird wie folgt geändert:                                        „(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich\nIn Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter                    einen Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die\n„der Vorsitzenden oder“ eingefügt.                                 Voraussetzungen für seine Bestellung nach § 10\nAbs. 4 des Gesetzes gegeben sind. In Heimen mit\nmehr als 70 Plätzen können zwei Heimfürsprecher,\n24. § 20 wird wie folgt gefasst:                                       in Heimen mit mehr als 150 Plätzen drei Heim\n„§ 20                                    fürsprecher eingesetzt werden. Sind mehrere\nBewohnerversammlung                               Heimfürsprecher eingesetzt, stimmen sie ihre\nund Tätigkeitsbericht des Heimbeirates                    Tätigkeit untereinander ab und legen fest, welcher\nHeimfürsprecher die Interessen der Bewohne\nDer Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr               rinnen und Bewohner gegenüber der Heimleitung\neine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohner                    und außerhalb des Heimes vertritt.“\nversammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in\nder Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht                b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Träger“\nzu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle               die Wörter „des Heims“ gestrichen und ein\nBewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die                   Komma gesetzt sowie die Wörter „von den\nBewohnerinnen und Bewohner können zum Tätig                        Kostenträgern und den Verbänden der Heim-\nkeitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen                    träger“ eingefügt.\nund Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerver                  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen.                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Träger“ die\nAuf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des                       Wörter „des Heims“ gestrichen.\nHeims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen.\nDer Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohner                   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Träger“ die\nversammlung insgesamt oder von einzelnen Tages                           Wörter „des Heims“ gestrichen und nach dem\nordnungspunkten ausschließen.“                                           Wort „die“ die Wörter „Bewohnerinnen und“\neingefügt.\n25. § 21 wird wie folgt gefasst:                                   d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.\n„§ 21\nKosten und Sachaufwand des Heimbeirates             30. § 26 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur               In Absatz 2 wird das Wort „Heimbewohner“ ge\nErfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und            strichen und nach dem Wort „den“ die Wörter\nstellt insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung.          „Bewohnerinnen und Bewohnern“ eingefügt.\n(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete\nMöglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbeson      31. § 28 wird wie folgt geändert:\ndere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohne            a) In Absatz 1 wird die Angabe „21 Abs. 2“ durch die\nrinnen und Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze                  Angabe „21 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\nfür Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Träger“ die\n(3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entste             Wörter „des Heims“ gestrichen.\nhenden angemessenen Kosten trägt der Träger.“\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „den“ die\nWörter „Bewohnerinnen und“ eingefügt.\n26. § 22 wird wie folgt gefasst:\n„§ 22                           32. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:\nEhrenamtliche Tätigkeit                                                „§ 28a\nDie Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt un                                Ersatzgremium\nentgeltlich und ehrenamtlich aus.“\nVon der Bestellung eines Heimfürsprechers nach\n§ 10 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige\n27. § 23 wird wie folgt geändert:                                  Behörde absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       das die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewoh\nner auf andere Weise gewährleisten und die Aufgaben\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:             des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatz\n„(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf auf          gremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32\ngrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer           entsprechend.“","2894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n33. § 29 wird wie folgt geändert:                                Wirtschafts- und Rechnungsführung, so hat der\nHeimträger dem Heimbeirat am Ort des Heims die\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „den“ die\nUnterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen,\nWörter „Bewohnerinnen oder“ eingefügt und nach\ndie das Heim betreffen. Der Träger hat insbesondere\ndem Wort „bei“ die Wörter „dem Leiter“ gestrichen\nanhand der in Satz 1 genannten Pläne über die wirt\nund die Wörter „der Leitung“ eingefügt sowie\nschaftliche Lage des Heims schriftlich zu berichten.\nnach dem Wort „Träger“ die Wörter „des Heims“\nDer Heimbeirat kann hierbei auch Auskünfte über die\ngestrichen.\nVermögens- und Ertragslage des Heims und, sofern\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „von“ die                vom Träger ein Jahresabschluss aufgestellt worden\nWörter „Bewohnerinnen und“ eingefügt und nach            ist, Einsicht in den Jahresabschluss verlangen.“\ndem Wort „mit“ die Wörter „dem Leiter“ gestrichen\nund die Wörter „der Leitung“ eingefügt.\n36. § 32 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „der“ die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Bewohnerinnen und“ eingefügt.\n„(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von\nd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und\n„6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen                   Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Leitung\nund den Bewohnerinnen und Bewohnern                      und Träger bestimmt sein.“\neinen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num                          „(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heim\nmern 7 und 8 angefügt:                                       beirat durch die Leitung oder durch den Träger\n„7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung                   ausreichend und rechtzeitig zu informieren und\neiner angemessenen Qualität der Betreuung,               nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten. Der\nHeimbeirat hat auch ein Mitwirkungs- und Infor\n8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an\nmationsrecht, wenn ein Heimträger zentral für\nden Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen\nmehrere Heime oder ein Zentralverband für seine\nsowie an den Vergütungsvereinbarungen und\nMitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im\nnach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leis\nSinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem\ntungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinba\nHeimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen\nrungen.“\nvorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das\nHeim betreffen.“\n34. § 30 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Leiter“\na) Im Hauptsatz werden nach dem Wort „Entschei                   durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt und werden\ndungen“ die Wörter „des Leiters“ gestrichen und              nach dem Wort „Träger“ die Wörter „des Heims“\ndie Wörter „der Leitung“ eingefügt.                          gestrichen.\nb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „für“ die                d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Bewohnerinnen und“ eingefügt.\n„(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbei\nc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „der“ das Wort                 rates sind von der Leitung oder vom Träger in\n„Heimkostensätze“ gestrichen und werden die                  angemessener Frist, längstens binnen sechs\nWörter „Entgelte des Heims“ eingefügt.                       Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Ant\nd) In Nummer 5 werden dem Wort „Freizeitgestal                   wort zu begründen, wenn er das Anliegen des\ntung“ die Wörter „Alltags- und“ vorangestellt.               Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht\nberücksichtigt hat.“\ne) Nach Nummer 10 werden folgende neue Num\nmern 11 und 12 angefügt:\n37. § 34 wird wie folgt geändert:\n„11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung\neiner angemessenen Qualität der Betreuung,          a) Die Angabe „§ 17 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch die\nAngabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.\n12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes\nan den Leistungs- und Qualitätsvereinbarun          b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 23“ die\ngen sowie an den Vergütungsvereinbarungen               Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\nund nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den             c) Nach Nummer 4 werden folgende neue Num\nLeistungs-, Vergütungs- und Prüfungsverein              mern 5 bis 7 eingefügt:\nbarungen.“\n„5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit\n§ 28 Abs. 1, eine Bewohnerin oder einen\n35. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                   Bewohner benachteiligt oder begünstigt,\n„(1) Wenn von einer Bewohnerin oder einem Bewoh                  6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information\nner oder von Dritten zu ihren oder seinen Gunsten                     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nFinanzierungsbeiträge an den Träger geleistet worden\nsind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Aufstellung                7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage\nder Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit. Der Heim-                   nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor-\nträger hat zu diesem Zweck dem Heimbeirat die erfor                   legt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder\nderlichen Informationen zu geben. Erfolgt bei einem                   nicht vollständig erteilt oder“.\nHeimträger, der mehrere Heime betreibt, eine zentrale        d) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 8.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                       2895\n38. § 35 wird wie folgt gefasst:                                                              Artikel 2\n„§ 35                                     Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut der Heimmitwirkungsver-\nÜbergangsvorschrift                             ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nHeimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung             tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt\nwerden.“                                                                                  Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n39. Der bisherige § 35 wird § 36.                                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juli 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nD r. C h r i s t i n e B e r g m a n n"]}