{"id":"bgbl1-2002-53-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":53,"date":"2002-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz  OLGVertrÄndG)","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2850,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nGesetz\nzur Änderung des Rechts der Vertretung\ndurch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten\n(OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG)\nVom 23. Juli 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  § 176 Zustellungsauftrag\n§ 177 Ort der Zustellung\nArtikel 1                                   § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräu-\nmen und Einrichtungen\nÄnderung der Zivilprozessordnung\n§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\n§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des               § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie                 § 182 Zustellungsurkunde\nfolgt geändert:                                                        § 183 Zustellung im Ausland\n§ 184 Zustellungsbevollmächtigter;    Zustellung   durch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                              Aufgabe zur Post\na) Die Angaben in Buch 1 Abschnitt 3 Titel 2 werden                § 185 Öffentliche Zustellung\ndurch folgende Angaben ersetzt:                                § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zu-\n„Titel 2                                    stellung\nVerfahren bei Zustellungen                       § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung\n§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung\nUntertitel 1\n§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln\nZustellung von Amts wegen\n§ 190 Einheitliche Zustellungsvordrucke\n§ 166 Zustellung\n§ 167 Rückwirkung der Zustellung                                                      Untertitel 2\n§ 168 Aufgaben der Geschäftsstelle                                       Zustellung auf Betreiben der Parteien\n§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung;            § 191 Zustellung\nBeglaubigung                                             § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher\n§ 170 Zustellung an Vertreter                                  § 193 Ausführung der Zustellung\n§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte                            § 194 Zustellungsauftrag\n§ 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte                     § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt“.\n§ 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle\nb) Die § 483 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis\n„§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Perso-\n§ 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein                    nen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002               2851\n2. § 78 wird wie folgt gefasst:                                      elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer\n„§ 78                                   qualifizierten elektronischen Signatur nach dem\nSignaturgesetz versehen werden.“\nAnwaltsprozess\n(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien     4. § 195 wird wie folgt geändert:\ndurch einen bei einem Amts- oder Landgericht zuge-\na) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1,\nlassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Ober-\n2“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1, 3“ ersetzt.\nlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen\nbei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-              b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund              „§ 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend.“\ndes § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nsungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so\n5. § 483 wird wie folgt gefasst:\nmüssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch\neinen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen                                          „§ 483\nRechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesge-                                    Eidesleistung\nrichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei                     sprach- oder hörbehinderter Personen\ndem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\nvertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend          (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet\nfür die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familien-        den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der\nsachen.                                                       Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschrei-\nbens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verstän-\n(2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehe-         digung ermöglichenden Person, die vom Gericht hin-\ngatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner            zuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten tech-\nin Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1               nischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder\nNr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am           sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzu-\nVerfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familien-        weisen.\nsachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1\nNr. 6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht               (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.                   verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verstän-\ndigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die\n(3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte        hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahl-\nund die Beteiligten in selbständigen Familiensachen           recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat\ndes § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich     oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten\num ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürger-              Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand\nlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des          möglich ist.“\n§ 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Ober-\nlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt ver-\ntreten zu lassen.                                         6. In § 697 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-\nchen.\n(4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Ren-\ntenversicherungen sowie sonstige Körperschaften,          7. § 829 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nAnstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und\nderen Verbände einschließlich der Spitzenverbände\nund ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als                                    Artikel 2\nBeteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die\nRechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch                              Änderung des Gesetzes\neinen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.                               über die Zuständigkeit der Gerichte\nbei Änderungen der Gerichtseinteilung\n(5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor\neinem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf         Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der\nProzesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der         Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im\nGeschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4,\nanzuwenden.                                               veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\n(6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab-         S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich\nselbst vertreten.“\nArtikel 3\n3. § 174 wird wie folgt geändert:                                           Änderung des Patentgesetzes\na) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3            § 143 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nSatz 4 und 5 werden aufgehoben.                       machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:        das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom\n„(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit     19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird\nDatum und Unterschrift des Adressaten versehene       wie folgt geändert:\nEmpfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzu-\nsenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schrift-      1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nlich, durch Telekopie oder als elektronisches Doku-\nment (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als       2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.","2852             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nArtikel 4                                                    Artikel 9\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes                           Änderung des Sortenschutzgesetzes\n§ 27 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der          § 38 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),        Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\ndas zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom          S. 3164), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\n19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird    13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,\nwie folgt geändert:                                          wird wie folgt geändert:\n1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                    1. Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.                     2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In diesem Absatz\nwird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung des Markengesetzes\n§ 140 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994                                       Artikel 10\n(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt                  Änderung des Gesetzes\ndurch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002                  gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                        § 93 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Arti-\n1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nkel 7 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I\nS. 2992) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.\nArtikel 11\nArtikel 6                                           Änderung des Gesetzes\nÄnderung des Gesetzes                                   zur Ausführung des Abkommens\ngegen den unlauteren Wettbewerb                                     vom 27. Februar 1953\nüber deutsche Auslandsschulden\n§ 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren\nWettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom-\nrungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,      mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-\ndas zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezem-     schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird auf-    nummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngehoben.                                                     das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\nwird aufgehoben.\nArtikel 7\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes                                           Artikel 12\n§ 105 Abs. 4 und 5 des Urheberrechtsgesetzes vom                        Änderung des Baugesetzbuchs\n9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch\n§ 222 Abs. 4 und § 229 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997\nS. 1155) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 1\nAbs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I\nS. 1250) geändert worden ist, werden aufgehoben.\nArtikel 8\nÄnderung des Geschmacksmustergesetzes\n§ 15 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun-                                    Artikel 13\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, ver-                                Änderung\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                      des Gesetzes über die Tätigkeit\nArtikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I          europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nS. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätig-\nkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom\n1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                    9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)\n2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.                     geändert worden ist, wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                 2853\nArtikel 14                              zungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des\nÄnderung                                 Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung\ndes Unterlassungsklagengesetzes                      der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilpro-\nzessordnung entsprechend anzuwenden.“\n§ 6 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. Novem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) wird wie folgt geändert:\n5. In § 464c werden die Wörter „taub oder stumm“ durch\ndie Wörter „hör- oder sprachbehindert“ ersetzt.\n1. Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                                                 Artikel 17\nÄnderung des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 15                             Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nÄnderung des Wertpapier-                     der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\nerwerbs- und Übernahmegesetzes                   S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt\n§ 66 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-           geändert:\ngesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2002\n1. In § 105 Abs. 1 wird die Angabe „die §§ 464a, 464d,“\n(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „§ 464a, § 464c, soweit die Kosten\nfür Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die\n§§ 464d,“ ersetzt.\nArtikel 16\n2. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit vier vom\nÄnderung der Strafprozessordnung\nHundert“ durch die Wörter „entsprechend § 104 Abs. 1\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-             Satz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002       3. § 107 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 Nr. 5 wird folgender Halbsatz ange-\n1. § 66e wird wie folgt gefasst:                                     fügt:\n„§ 66e                                    „Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der\nRechte blinder oder sehbehinderter Personen her-\n(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet            angezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsver-\nden Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der                 fassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für\nEidesformel, mittels Abschreibens und Unterschrei-                Gebärdensprachdolmetscher werden nur entspre-\nbens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständi-          chend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbin-\ngung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzu-                dung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessord-\nzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten techni-              nung erhoben;“.\nschen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprach-\nbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.           b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung            „(5) Von demjenigen, der die Versendung von\nverlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständi-              Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung\ngung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör-                pauschal acht Euro als Auslagen erhoben.“\noder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht\nnach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine\nEidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form                                     Artikel 18\nnicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-                  Änderung des Beratungshilfegesetzes\nlich ist.\nIn § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni\n(3) Die §§ 66c und 66d gelten entsprechend.“           1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des\nGesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert\n2. In § 140 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „tauben oder      worden ist, werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die\nstummen“ durch die Wörter „hör- oder sprachbehin-          Wörter „und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer\nderten“ ersetzt.                                           Rechtsanwaltskammer sind,“ eingefügt.\n3. § 259 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des                                       Artikel 19\nGerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder                                    Änderung des\nsprachbehinderten Angeklagten.“                                        Gerichtsvollzieherkostengesetzes\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001\n4. In § 464b werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:      (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 3 des\n„Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten      Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie\nKosten und Auslagen von der Anbringung des Festset-        folgt geändert:","2854                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                             Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für\njede Zahlung gesondert zu erheben.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die\nzu seiner Durchführung erforderlich sind; einem                „Das Gleiche gilt für die Gebühr nach\nVollstreckungsauftrag können mehrere Voll-                     Nummer 600 des Kostenverzeichnisses, wenn\nstreckungstitel zugrunde liegen.“                              eine Zustellung nicht erledigt wird.“\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustel-           aa) In Satz 1 werden die Wörter „denselben Voll-\nlung auf Betreiben der Parteien, die Voll-                     streckungstitel an Gesamtschuldner zuzustel-\nstreckung einschließlich der Verwertung und                    len oder“ und die Wörter „dem 1. Abschnitt\nbesondere Geschäfte nach dem 4. Abschnitt                      und“ gestrichen.\ndes Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht                bb) In Satz 2 werden die Wörter „im 1. Abschnitt\nNebengeschäft sind. Die Vollziehung eines                      und“ und die Angabe „200,“ gestrichen.\nHaftbefehls ist ein besonderer Auftrag.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird              a) Die Vorbemerkung zum 1. Abschnitt wird wie folgt\nnach den Wörtern „Es handelt sich“ das Wort               geändert:\n„jedoch“ eingefügt.\naa) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Voll-\nstreckungstitel“ die Wörter „oder mehrere“ ein-           bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngefügt und das Wort „oder“ am Ende durch ein                     „(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101\nKomma ersetzt.                                                 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzie-\ncc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                   her die Ladung zum Termin zur Abnahme der\neidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO)\n„2. mehrere Zustellungen an denselben Zu-\noder den Pfändungs- und Überweisungsbe-\nstellungsempfänger oder an Gesamt-\nschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2\nschuldner zu bewirken oder\nSatz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO)\n3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen                    zustellt.“\ndenselben Vollstreckungsschuldner oder\nVollstreckungshandlungen gegen Gesamt-            b) Die Anmerkung zu Nummer 100 wird gestrichen.\nschuldner auszuführen; der Gerichtsvoll-          c) In Nummer 102 werden in der Spalte „Gebühren-\nzieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn        betrag“ die Wörter „von Schreibauslagen“ durch\nder Auftrag zur Abnahme der eidesstatt-              die Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.\nlichen Versicherung mit einem Voll-\nd) Nummer 205 wird wie folgt gefasst:\nstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900\nAbs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), es              Nr.         Gebührentatbestand          Gebühren-\nsei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die                                                       betrag\neidesstattliche Versicherung nur deshalb               „205 Bewirkung einer Pfändung\nnicht ab, weil der Schuldner nicht anwe-                       (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2,\nsend ist.“                                                     §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 20,00 EUR“.\ndd) Nach Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:                         Neben dieser Gebühr wird gege-\n„Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1                         benenfalls ein Zeitzuschlag nach\nNummer 500 erhoben.\nder Zivilprozessordnung handelt es sich um\ndenselben Auftrag.“                                    e) In der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt wird nach\nc) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der                  „Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt\nSchuldner zu dem Termin zur Abnahme der eides-                 des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vor-\nstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die              handen sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2,\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne                  §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben\nGrund verweigert und der Gläubiger innerhalb des               hat.“\nin Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur\nf) In Nummer 604 wird im Gebührentatbestand die\nVollziehung eines Haftbefehls erteilt.“\nAngabe „200“ durch die Angabe „205“ ersetzt.\n1a. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4“         g) Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 700 wird\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5“ ersetzt.                folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.“\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nh) Der bisherige Absatz 2 der Anmerkung zu Num-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               mer 700 wird Absatz 3.\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          i) In Nummer 703 werden im Gebührentatbestand\n„Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kosten-               nach dem Wort „Beträge“ die Wörter „mit Ausnah-\nverzeichnisses sind für jede Zustellung, die              me der an Gebärdensprachdolmetscher und an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                2855\nÜbersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder      1. § 22c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\noder sehbehinderter Personen herangezogen wer-              „(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nden (§ 191a Abs. 1 GVG), zu zahlenden Beträge“            Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere\nangefügt.                                                 Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemein-\nj) Nummer 711 wird wie folgt gefasst:                        samer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder\nein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes\nNr.         Auslagentatbestand             Höhe         ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicher-\n„711 Wegegeld je Auftrag für                             stellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter\nzurückgelegte Wegstrecken                          mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereit-\nschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichne-\n– bis zu 10 Kilometer               2,50 EUR\nten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung\n– von mehr als 10 Kilometern                       nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die\nbis 20 Kilometer                 5,00 EUR       Richter des Landgerichts heranzuziehen sind. Über die\n– von mehr als 20 Kilometern                       Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes\nbis 30 Kilometer                 7,50 EUR       beschließt nach Maßgabe des § 21e das Präsidium des\nLandgerichts im Einvernehmen mit den Präsidien der\n– von mehr als 30 Kilometern 10,00 EUR             betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht\n(1) Das Wegegeld wird erho-                     zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsi-\nben, wenn der Gerichtsvollzieher                   dium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das\nzur Durchführung des Auftrags\nWegstrecken innerhalb des Be-                      Landgericht gehört.“\nzirks des Amtsgerichts, dem der\nGerichtsvollzieher     zugewiesen              2. Die Überschrift des Fünfzehnten Titels wird wie folgt\nist, oder innerhalb des dem Ge-                    gefasst:\nrichtsvollzieher    zugewiesenen\nBezirks eines anderen Amtsge-                                          „Fünfzehnter Titel\nrichts zurückgelegt hat.\nGerichtssprache, Verständigung mit dem Gericht“.\n(2) Maßgebend ist die Entfer-\nnung vom Amtsgericht zum Ort\nder Amtshandlung, wenn nicht                   3. § 186 wird wie folgt gefasst:\ndie Entfernung vom Geschäfts-                                                „§ 186\nzimmer des Gerichtsvollziehers\ngeringer ist. Werden mehrere                           (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbe-\nWege zurückgelegt, ist der Weg                     hinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer\nmit der weitesten Entfernung                       Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Ver-\nmaßgebend. Die Entfernung ist\nnach der Luftlinie zu messen.                      ständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht\nhinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche\n(3) Wegegeld wird nicht erho-\nVerständigung hat das Gericht die geeigneten techni-\nben für\nschen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprach-\n1. die sonstige Zustellung (Num-                   behinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.\nmer 101),\n2. die Versteigerung von Pfand-                        (2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung\nstücken, die sich in der Pfand-                verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dol-\nkammer befinden, und                           metscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehin-\n3. im Rahmen des allgemeinen                       derte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 kei-\nGeschäftsbetriebes zurückzu-                   nen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende\nlegende Wege, insbesondere                     Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form\nzur Post und zum Amtsge-                       nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-\nricht.                                         lich ist.“\n(4) In den Fällen des § 10\nAbs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird\ndas Wegegeld für jede Vollstre-\n4. § 187 wird aufgehoben.\nckungshandlung, im Falle der Vor-              5. In den Fünfzehnten Titel wird nach § 191 folgender\npfändung für jede Zustellung an                    § 191a eingefügt:\neinen Drittschuldner gesondert\nerhoben. Zieht der Gerichtsvoll-                                            „§ 191a\nzieher Teilbeträge ein (§§ 806b,\n813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das                        (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann\nWegegeld für den Einzug des                        nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2\nzweiten und jedes weiteren Teil-                   verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen\nbetrages gesondert erhoben.“                       Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren\nForm zugänglich gemacht werden, soweit dies zur\nWahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich\nArtikel 20                             ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der              Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-            und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten\nletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli         Schriftstücke und Schriftstücke, die von den Parteien\n2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:                 zur Akte gereicht werden, einer blinden oder seh-","2856               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nbehinderten Person zugänglich gemacht werden,             2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird die Anga-\nsowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung         be „31. Dezember 2002“ durch die Angabe „31. Dezember\nihrer Rechte mitzuwirken hat.“                            2004“ ersetzt.\nArtikel 21\nArtikel 25\nÄnderung\nÄnderung von\ndes Einführungsgesetzes\nverbraucherrechtlichen Vorschriften\nzum Gerichtsverfassungsgesetz\nim Bürgerlichen Gesetzbuch\nNach § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-                             und anderen Gesetzen\nfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-          (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der\nsung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli   Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),\n2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird folgender    zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli\n§ 16a eingefügt:                                              2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:\n„§ 16a                              1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betref-\n(1) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof              fenden Zeile die Zeile\nnach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesre-              „§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens“\ngierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren\nStellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne            eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen.\ndes Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates\nvom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäi-           2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:\nschen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen                                      „§ 105a\n(ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wahr.\nGeschäfte des täglichen Lebens\n(2) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nstellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen                  Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein\nsicher.                                                            Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwerti-\ngen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch              geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und,\nRechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer              soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald\nLandesbehörde zuzuweisen. Sie können die Befugnis zum              Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt\nErlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obers-           nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder\nten Landesbehörde übertragen.“                                     das Vermögen des Geschäftsunfähigen.“\nArtikel 22                           3. § 312a wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                                                „§ 312a\nDem § 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom                             Verhältnis zu anderen Vorschriften\n5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch das             Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe\nGesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810) geändert wor-           anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgabe-\nden ist, wird folgender Satz angefügt:                             recht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach\n„Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die             § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb aus-\nLandesjustizverwaltungen übertragen.“                              ländischer Investmentanteile oder nach § 23 des\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das\nWiderrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausge-\nArtikel 23                               schlossen.“\nÄnderung der Wahlordnung\n4. § 312d wird wie folgt geändert:\nfür die Präsidien der Gerichte\na) In Absatz 2 werden die Wörter „ ; § 355 Abs. 2\nIn § 5 Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der\nSatz 2 findet keine Anwendung“ gestrichen.\nGerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999                 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, werden die Wörter                „(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei\n„die vorgeschriebene Zahl von“ durch die Wörter „einen                 Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher\noder mehrere“ ersetzt.                                                 bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs-\noder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zu-\nsteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entspre-\nArtikel 24                                   chend.“\nÄnderung des Gesetzes\nzur Entlastung der Rechtspflege                   5. § 346 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nIn Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der            a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wör-\nRechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das                  ter „Statt der Rückgewähr“ durch die Wörter „Statt\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember                  der Rückgewähr oder Herausgabe“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                2857\nb) In Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein                         hensvertrags für die gesamte Laufzeit der\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                      Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit verän-\nfügt:                                                               derlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen\n„ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines                      getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der\nDarlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden,                     Grundlage der bei Abschluss des Vertrags\ndass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger                       maßgeblichen Darlehensbedingungen,“.\nwar.“                                                      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist\n6. § 355 wird wie folgt geändert:                                      kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei\na) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                      denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchst-\ngrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarle-\n„Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitge-\nhensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind\nteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1\nVerbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zur-\nSatz 2 einen Monat.“\nverfügungstellung des Darlehens von der Siche-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                rung durch ein Grundpfandrecht abhängig ge-\n„(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs            macht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für\nMonate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung                 grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensver-\nvon Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag                  träge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind;\nihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von                  der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es\nSatz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der             gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3\nVerbraucher nicht ordnungsgemäß über sein                      bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgese-\nWiderrufsrecht belehrt worden ist.“                            hen wird.“\n7. Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:             12. In § 494 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 492 Abs. 1\nSatz 5 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 492 Abs. 1 Satz 5\n„Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks               Nr. 2, Abs. 1a)“ ersetzt.\noder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirt-\nschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darle-       13. § 495 wird wie folgt geändert:\nhensgeber selbst das Grundstück oder das grund-\nstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die           a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nZurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Er-               b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm\nwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen                      werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 finden“\nRechts durch Zusammenwirken mit dem Unterneh-                      durch die Wörter „Absatz 1 findet“ ersetzt.\nmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungs-\ninteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der    14. § 497 wird wie folgt geändert:\nPlanung, Werbung oder Durchführung des Projekts\nFunktionen des Veräußerers übernimmt oder den                  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVeräußerer einseitig begünstigt.“                                  „Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die\ner auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags\n7a. In § 483 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übereinkom-                  schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschulde-\nmens“ durch das Wort „Abkommens“ ersetzt.                          ten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt\nnicht für Immobiliardarlehensverträge.“\n8. In § 484 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „gemäß                   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nSatz 2“ durch die Angabe „nach Satz 3“ ersetzt.                      „(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten\nnicht für Immobiliardarlehensverträge.“\n8a. In § 485 Abs. 3 wird das Wort „dort“ durch die Angabe\n„in § 483 Abs. 1“ ersetzt.                                15. Dem § 498 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n9. In § 487 werden die Wörter „dieses Untertitels“ jeweils          „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliar-\ndurch die Wörter „dieses Titels“ ersetzt.                      darlehensverträge.“\n16. § 506 wird wie folgt gefasst:\n10. § 491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 506\na) Nummer 1 wird gestrichen.\nAbweichende Vereinbarungen\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\n(1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf\nneuen Nummern 1 und 2.\nnicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen\nwerden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung,\n11. § 492 wird wie folgt geändert:                                  wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-\na) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:               gen werden.\n„2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensneh-                  (2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann\nmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zah-         bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt\nlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu ent-         gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen\nrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamt-           nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung\nbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarle-           des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens","2858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\nzurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2              „(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von\nsowie bei Haustürgeschäften.                                      Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen\n(3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immo-               oder notariellen Verwahrung zurückgenommen\nbiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte              und den Vertragsschließenden zurückgegeben\nsind, durch besondere schriftliche Vereinbarung aus-              werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertrags-\ngeschlossen werden.                                               schließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vor-\nschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 fin-\n(4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3               det Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den\nkönnen in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1                 Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256\nSatz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich her-                 Abs. 1 entsprechend.“\nvorgehoben werden.“\n(2) § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung\n17. In § 628 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 347“ durch\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),\ndie Angabe „§ 346“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\n18. In § 651a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“\ndurch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                                                  „§ 506\nAbweichende Vereinbarungen\n19. In § 925a wird die Angabe „§ 313 Satz 1“ durch die\nAngabe „§ 311b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                      Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum\nNachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese\n20. In § 1099 Abs. 1 wird die Angabe „§ 510 Abs. 2“ durch    Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch\ndie Angabe „§ 469 Abs. 2“ ersetzt.                       anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“\n21. In § 1485 Abs. 3 wird die Angabe „§ 1438 Abs. 2, 3“         (3) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\ndurch die Angabe „§ 1416 Abs. 2 und 3“ ersetzt.          buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt ge-\n22. In § 1511 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1500“         ändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juli 2002\ndurch die Angabe „§ 1501“ ersetzt.                       (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:\n23. § 2232 wird wie folgt gefasst:                           1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:\n„§ 2232\n„§ 8\nÖffentliches Testament\nÜberleitungsvorschrift\nZur Niederschrift eines Notars wird ein Testament                  zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz\nerrichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letz-                            vom 23. Juli 2002\nten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der\nErklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten             (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494,\nWillen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen        495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen\noder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von           Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden\nihm geschrieben zu sein.“                                    Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur\nanzuwenden auf\n24. § 2233 wird wie folgt gefasst:                               1. Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002\n„§ 2233                                  abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer\nSonderfälle                                Rückabwicklung und\n(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das        2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. No-\nTestament nur durch eine Erklärung gegenüber dem                 vember 2002 entstanden sind.\nNotar oder durch Übergabe einer offenen Schrift\n§ 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in\nerrichten.\nSatz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haus-\n(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder            türgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nnach der Überzeugung des Notars nicht im Stande,             ber 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich\nGeschriebenes zu lesen, so kann er das Testament             ihrer Rückabwicklung.\nnur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar\nerrichten.“                                                     (2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genann-\nten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor\ndiesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die\n25. In § 2249 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „30 bis 32“\nerforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder\ndurch die Angabe „30, 32“ ersetzt.\nRückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt\nwird.“\n26. § 2300 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                 2. In Artikel 245 Nr. 1 wird die Angabe „§ 356 Abs. 1\nb) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2           Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 356 Abs. 1 Satz 2\nangefügt:                                                Nr. 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002                  2859\n(4) Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969                       in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll\n(BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 des                auch von der zugezogenen Person unterschrieben\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird                 werden.“\nwie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Vertrauensperson“\ndurch die Wörter „nach Absatz 1 zugezogenen Per-\n1. Dem § 17 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:\nson“ ersetzt.\n„Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hin-\nwirken, dass\n5. § 31 wird aufgehoben.\n1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrau-\nchers von diesem persönlich oder durch eine Ver-\ntrauensperson vor dem Notar abgegeben werden            6. In § 33 wird die Angabe „§§ 30 bis 32“ durch die An-\nund                                                         gabe „§§ 30 und 32“ ersetzt.\n2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält,\nsich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung\nauseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen,        7. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 30 bis 32“\ndie der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1              durch die Angabe „§§ 30 und 32“ ersetzt.\nSatz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nunterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch,\n(5) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der\ndass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des\nBekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),\nRechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkun-\ngeändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 26. No-\ndung zur Verfügung gestellt wird.\nvember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:\nWeitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.“\n2. § 22 wird wie folgt geändert:                               1. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\na) Die Überschrift von § 22 wird wie folgt neu gefasst:\n„§ 22                          2. § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nHörbehinderte, sprachbehinderte                     „(3) § 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden\nund sehbehinderte Beteiligte“.                 Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem\n1. August 2002 abgeschlossen worden sind. Die Vor-\nb) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-\nschrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach\nfügt:\ndem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und\n„Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten            zugleich Haustürgeschäfte sind.“\nBeteiligten soll der Notar einen Gebärdensprach-\ndolmetscher hinzuziehen.“                                  (6) In der Inhaltsübersicht des Bundesberggesetzes\nvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I\n3. Die Überschrift von § 23 wird wie folgt neu gefasst:\nS. 2674) geändert worden ist, wird nach der Zeile „§ 170\n„§ 23                            Haftung für verursachte Schäden“ folgende Zeile einge-\nBesonderheiten für hörbehinderte Beteiligte“.         fügt:\n„§ 170a Verjährung bei Bergschäden“.\n4. § 24 wird wie folgt geändert:\n(7) In Artikel 45 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 46 Satz 1\na) Die Überschrift von § 24 wird wie folgt neu gefasst:     Nr. 2 Satz 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetz-\n„§ 24                          blatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1\nBesonderheiten für hör- und\nNr. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582)\nsprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine\ngeändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz\nschriftliche Verständigung nicht möglich ist“.\ngestrichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(8) In Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 49\n„(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben       Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bun-\noder nach der Überzeugung des Notars nicht hinrei-      desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, ver-\nchend zu hören oder zu sprechen und sich auch           öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nnicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar    kel 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I\ndies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Nie- S. 1582) geändert worden ist, wird jeweils der zweite\nderschrift eine solche Feststellung getroffen, so       Halbsatz gestrichen.\nmuss zu der Beurkundung eine Person zugezogen\nwerden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu        (9) In § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht\nverständigen vermag und mit deren Zuziehung er          in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nnach der Überzeugung des Notars einverstanden           403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\nist; in der Niederschrift soll festgestellt werden,     durch Artikel 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998\ndass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der      (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird die Angabe\nMöglichkeit der Verständigung zwischen der zuge-        „§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe\nzogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies     „§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.","2860                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002\n(10) In § 4 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in                                   Artikel 29\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                          Änderung der Kostenordnung\n403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 90 der Verordnung vom 29. Oktober 2001              Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe         Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\n„§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe          Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des\n„§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.          Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 26                        1. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Gesetzes                          „§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgeset-\nüber die Angelegenheiten                        zes bleibt unberührt.“\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nIn § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der            2. In § 137 Nr. 6 werden nach dem Wort „Beträge“ die\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt           Wörter „mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmet-\nTeil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-         scher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes           blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert wor-              werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgeset-\nden ist, werden nach dem Wort „Gerichtssprache“ die                zes) zu zahlenden Beträge“ eingefügt und die Wörter\nWörter „und die Verständigung mit dem Gericht“ einge-              „sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen“\nfügt.                                                              gestrichen.\n3. § 151 wird wie folgt geändert:\nArtikel 27\na) In Absatz 1 werden die Wörter „anstatt der Zeugen“\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                        gestrichen.\n§ 12 Abs. 5b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\nS. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes                „(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,              Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkun-\nwird aufgehoben.                                                       dung beauftragte Notar, dem die Gebühren für\nseine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als\n1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rech-\nArtikel 28                                nung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                         daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit\nder Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst\nDie Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung                zu, werden keine Kosten erhoben.“\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I\nS. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n4. § 152 wird wie folgt geändert:\n29. April 2002 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 152\n1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird fol-\ngender Satz angefügt:                                                          Weitere Auslagen des Notars,\ndem die Gebühren selbst zufließen“.\n„§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.“\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort\n„und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n2. Die Anmerkung zu Nummer 9005 wird wie folgt geän-\ndert:                                                              „3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Ur-\nkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:\ndie Auslagen durch mehrere Geschäfte veran-\n„(1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der             lasst, die sich auf verschiedene Rechtssachen\nRechte blinder oder sehbehinderter Personen                       beziehen, so werden die Auslagen auf die meh-\nherangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden                   reren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf\nnicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher                     die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-\n(§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des                    gemessen verteilt.“\nAbsatzes 2 erhoben.“\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, die Wörter\n„taub oder stumm“ werden durch die Wörter „hör-                                 Artikel 30\noder sprachbehindert“ ersetzt und die Angabe                                  Änderung des\n„§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46               Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nAbs. 1 OWiG, auferlegt hat“ wird durch die Angabe        Dem § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit     – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –\n§ 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt   (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\nauch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG“      S. 1046,1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nersetzt.                                              vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist,\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                   werden folgende Absätze angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002               2861\n„(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Ab-       2. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:\nsatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt            „(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei\nfür behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenom-               Abschluss des Heimvertrages geschäftsunfähig, so\nmen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäfts-               kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur\nunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattver-            aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3\ntrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und              Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1\nderen Gegenleistung, soweit diese in einem angemesse-              bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung.“\nnen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.\n(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss\neines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der                                   Artikel 32\nTräger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nden Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein\nDie auf Artikel 23 beruhenden Teile der Wahlordnung für\nwirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt\ndie Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b\ngekündigt werden kann.\nAbs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts-\n(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werk-       verordnung geändert werden.\nstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.“\nArtikel 33\nArtikel 31\nNeubekanntmachung\nÄnderung des Heimgesetzes\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nDas Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung            der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2003 gelten-\nvom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt          den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.\ngeändert:\n1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:                                               Artikel 34\n„(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner zu dem                               Inkrafttreten\nZeitpunkt der Aufnahme in ein Heim geschäftsunfähig,         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am\nso gilt der von ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag      Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am\nin Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und           ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nderen Gegenleistung, soweit diese in einem angemes-        monats in Kraft. Artikel 25 Abs. 2 tritt am 1. Juli 2005 in\nsenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.“          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}