{"id":"bgbl1-2002-52-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":52,"date":"2002-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/52#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_52.pdf#page=57","order":7,"title":"Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis","law_date":"2002-07-24T00:00:00Z","page":2833,"pdf_page":57,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                      2833\nVerordnung\nüber den Versatz von Abfällen unter Tage\nund zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis*)**)\nVom 24. Juli 2002\nAuf Grund                                                                (2) Diese Verordnung gilt für\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7                   1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, § 7 Abs. 3, § 57 in Verbindung               2. Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Gru-\nmit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                      benbetrieben und\ngesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)\nnach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung                     3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatz-\nder Rechte des Bundestages,                                                material.\n– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislauf-                                               §2\nwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September\nBegriffsbestimmungen\n1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten\nKreise,                                                                  Im Sinne dieser Verordnung sind\n– des § 10 Abs. 10 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-                     1. Versatzmaterial:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter\n14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2                 Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu\nNr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001                           bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken\n(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,                                     unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch\nverordnet die Bundesregierung:                                                 direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.\n2. Langzeitsicherheitsnachweis:\nAuf den konkreten Standort bezogener Nachweis der\nArtikel 1                                      geologischen, geochemischen, geotechnischen, hy-\nVerordnung                                       draulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten,\nüber den Versatz von Abfällen unter Tage                              dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase\n(Versatzverordnung – VersatzV)                                und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträch-\ntigung der Biosphäre führen kann.\n§1                                    3. Metallgehalt:\nAnwendungsbereich                                     Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im\nEinzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch\n(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfäl-                    gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Ver-\nlen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen                      bindung ausschlaggebend.\nGrubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie\ngilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von\n§3\nradioaktiven Abfällen.\nVorrang der Rückgewinnung von Metallen\n*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der      Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metall-\nKommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei-     gehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Ver-\ndung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a\nder Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung  satzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial einge-\n94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne setzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den\nvon Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche      Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar\nAbfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission\n2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar         sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zuläs-\n2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und S. 32) zur Änderung der Entscheidung   sigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.\n2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom\n23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S.18) zur Änderung der Entscheidung\n2000/532/EG.                                                                                       §4\n**) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nStoffliche Anforderungen an die Abfälle\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG      (1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatz-\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217    material sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur\nS. 18), sind beachtet worden.                                          zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a","2834               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\naufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im           zu beachten. Die zuständige Behörde kann den Abfall-\njeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht über-       erzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Pro-\nschritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmate-         benahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen\nrials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers        zu lassen.\noder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige              (5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrecht-\nnachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer        lichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften er-\nzu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in      geben, bleiben unberührt.\nAnlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat\nnicht überschreiten.                                                                      §5\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der                   Inverkehrbringen von Abfällen\nin Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit\nAbfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial\n1. die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden        sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr\nGesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten       gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Ver-\noder                                                      satzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen,\n2. im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle aus-           in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehal-\nschließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und          ten werden.\nHeizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regel-\n§6\nbrennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt\nwerden, die                                                                  Übergangsregelung\na) ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen           Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 gelten-\noder                                                  den bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen\nrechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstel-\nb) im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von           lung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzma-\nanderen Stoffen keine höheren schädlichen Ver-        terial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4\nunreinigungen enthalten als in den Fällen des Buch-   und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen\nstaben a.                                             Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhal-\n(3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der An-             ten.\nlage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht\nbei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben                                    §7\nim Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis                            Ordnungswidrigkeiten\ngegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde.\nDabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur             Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nDurchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu be-         Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-\nachten.                                                       sätzlich oder fahrlässig\n(4) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführ-   1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Her-\nten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige           stellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial\nBehörde zu überwachen. Dabei sind die in Anlage 3 auf-            einsetzt oder\ngeführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik       2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002         2835\nAnlage 1\n(zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)\nGrenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall\nZink               ≥ 100\nBlei               ≥ 100\nKupfer             ≥ 10\nZinn               ≥ 15\nChrom              ≥ 150\nNickel             ≥ 25\nEisen              ≥ 500\nDie angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des\njeweiligen Abfalls.\nAnlage 2\n(zu § 4)\nTabelle 1\nGrenzwerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 1 Satz 1)\nElement/Verbindung                           Konzentration\n(mg/kg Trockenmasse)\nMKW                                                      1 000\nBTEX                                                          5\nLHKW                                                          5\nPAK                                                         20\nPCB                                                           1\nArsen (As)                                                 150\nBlei (Pb)                                                1 000\nCadmium (Cd)                                                10\nChrom, gesamt (Cr)                                         600\nKupfer (Cu)                                                600\nNickel (Ni)                                                600\nQuecksilber (Hg)                                            10\nZink (Zn)                                                1 500\nCyanide, gesamt (CN-)                                      100\nTabelle 1a\nZuordnungswerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 3)\nElement/Verbindung                            Konzentration\n(Masse-%)\nOrganischer Anteil des Trockenrückstandes\nder Originalsubstanz, bestimmt als\nTOC                                                               ≤ 6\nGlühverlust                                                       ≤ 12","2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nTabelle 2\nGrenzwerte für Eluat (nach § 4 Abs. 1 Satz 2)\nAnorganische Stoffe                                Konzentration\n(in µg/l)\nArsen (As)                                                             10\nBlei (Pb)                                                              25\nCadmium (Cd)                                                            5\nChrom, gesamt (Cr)                                                     50\nChromat (Cr VI)                                                         8\nKupfer (Cu)                                                            50\nNickel (Ni)                                                            50\nQuecksilber (Hg)                                                        1\nZink (Zn)                                                            500\nCyanid, gesamt (CN-)                                                   50\nCyanid, leicht freisetzbar (CN-)                                       10\nOrganische Stoffe                                 Konzentration\n(in µg/l)\nPAK, gesamt 1)                                                        0,2\n– Naphthalin                                                          2\nLHKW, gesamt 2)                                                     10\nPCB, gesamt 3)                                                        0,05\nMineralölkohlenwasserstoffe 4)                                    200\nBTEX 5)                                                             20\nFür Salzbelastung         (SO42-,        - -\nCl , F ) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 µS/cm\ngelten.\nDer pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Der wasserlösliche Anteil\n(Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht überschreiten.\n_______________\n1) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und\nMethylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste\nder US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weite-\nrer relevanter PAK (z. B. Chinoline).\n2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und\nC2-Kohlenwasserstoffe.\n3) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere\nnach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.\n4) n-Alkane (C10...C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.\n5) BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole,\nEthylbenzol, Styrol, Cumol).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002             2837\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 4)\nProbenahme und Analytik\n1     Allgemeine Grundsätze\nDie Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung\nder Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll. Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unter-\nscheiden:\n– Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B. Industrie-, Aufbereitungsanlage),\n– Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls am Ort der Verwertung.\nBei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-Normen sowie die im Folgenden fest-\ngelegten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.\nDie standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer abschließende Aussagen zu den Reaktionen der\nAbfälle, wenn die am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen Verhältnisse\nüber lange Zeiträume betrachtet werden. Daher können im Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit\nweitergehende Untersuchungen erforderlich sein.\n1.1   Probenahme\nDie Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall repräsentativ erfasst wird. Die verschie-\ndenen Untersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme. Dies\nbetrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahme-\nverfahrens.\nFür die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer mindestens erforderlichen Menge von 1 kg\nauszugehen. In Abhängigkeit von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen erforderlich\nwerden.\n1.1.1 Probenahmegeräte\nBei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist darauf zu achten, dass die zu\nentnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert\nwird. Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den im zu untersuchenden Material befind-\nlichen Substanzen und Stoffen inert sein.\n1.1.2 Probenahmeprotokoll\nVerfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein\nProbenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält. Erforder-\nlichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen Einzelfall zu ergänzen.\n1.2   Probenbehandlung\n1.2.1 Konservierung, Transport und Lagerung\nDie Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im Labor ist Teilschritt der Untersuchung\nund daher bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.\nFür Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz\nsorgfältig zu reinigen. Die Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe durch\nBestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist. Soll sich die Analyse lediglich auf anorganische Inhalts-\nstoffe erstrecken, so können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.\nFür die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben vor Ort bereits entsprechend der\njeweiligen Analysenmethode zu behandeln.\nDie Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren. Das\nProbenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen. Beim Transport\nins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen aufzubewahren.\nDie Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen\nunterworfen sind. Sofern eine sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den zu unter-\nsuchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbereitete Probe zu wählen.\n1.2.2 Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung\nZur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Pro-\nben. Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere Einflüsse in\nihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.","2838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nVerfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden\nMaterials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt. Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung\nder Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.\nFür die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu\nuntersuchen ist, in der es verwertet werden soll.\n1.2.3   Bestimmung der Gesamtgehalte\nAufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis 50 kg 50 g homogenes Material zu\nerhalten.\n1.2.3.1 Arsen und Metalle\nNach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2)\nzu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).\nDie Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen erfolgt in Lösung nach Durchführung eines\nKönigswasseraufschlusses gemäß DIN 38414, Teil 7.\n1.2.3.2 Organische Inhaltsstoffe\nDie Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der Originalprobe. Die weitere Behandlung der\nProben richtet sich nach den Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und Beschaffen-\nheitsmerkmale.\n1.2.4   Bestimmung des eluierbaren Anteils\nDie Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe Oktober 1984) oder dem Trogverfahren\nnach LAGA Richtlinie EW 98 T (Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:\nBei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem\nZustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorge-\nnommen werden, wie es für die Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist. Der Wassergehalt\nund die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trock-\nnung bei 105 °C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu ermitteln.\nIn Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie\nfolgt zu wählen:\nGrößtkornanteil              (mehr als 5 %)                                 erforderliche\nProbenahmemenge\n> 0    mm                     < 2     mm                                    rd. 100 g\n> 2    mm                     ≤ 11,2 mm                                     rd. 200 g\n> 11,2 mm                     ≤ 22,4 mm                                     rd. 1 000 g\n> 22,4 mm                                                                   rd. 2 500 g\nDas Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10 : 1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der\nWeiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Zur Elution ist das Wasser/Feststoff-Gemisch\n24 Stunden zu schütteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird\nund Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen\n10 und 100 Schwingungen pro Minute).\nAndere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Unter-\nsuchungen nicht erforderlich.\nZur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas zu verwenden. Als Elutions-\nflüssigkeit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.\nIm Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder basischen Bereich in Abhängigkeit von den am\nVerwertungsort vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein. In jedem Fall ist eine Elution\nmit dem am Verwertungsort vorkommenden Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß\nder Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht. Das Grubenwasser kann durch eine synthe-\ntisch hergestellte Flüssigkeit, die in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser\nentspricht, ersetzt werden.\nDie Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung der Elution erfolgen. Sollen orga-\nnisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch Zentri-\nfugieren zu bewerkstelligen.\nKann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist\neine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe\ngenannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.\n1.3     Analyseverfahren\nDie anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002       2839\nAnhang 1\nProtokoll für die Entnahme einer Feststoffprobe\nEntnehmende Stelle                                     Zweck der Probenahme\n1.  Probenahmestelle: ________________________________________________________________________________\n(Bezeichnung, Nr. im Lageplan)\n2.  Lage: TK ____________________________________________ Rechts I__I__I__I__I__I__I Hoch I__I__I__I__I__I__I\n3.  Zeitpunkt der Probenahme (Datum/Uhrzeit): __________________________________________________________\n4.  Art der Probe (Boden/Schlacke/gem. Teil II): __________________________________________________________\n5.  Entnahmegerät:    __________________________________________________________________________________\n6.  Art der Probenahme                  Einzelprobe          \u0002\nMischprobe           \u0002\n6a. Bei Mischproben: Zahl der Einzelproben: ____________________________________\n7.  Entnahmedaten:\nProbenbezeichnung/\nbzw. -nummer\nEntnahmetiefe\nFarbe\nGeruch\nProbenmenge\nProbenbehälter\nProbenkonservierung\n8.  Bemerkungen/Begleitinformationen:     ________________________________________________________________\n__________________________________________________________________________________________________\n\u0002    Fortsetzung siehe Rückseite\n_______________________________________                   _______________________________________\nOrt                                              Probenehmer/Fahrer","2840         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n8.  Bemerkungen/Begleitinformationen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002            2841\nAnhang 2\nUntersuchungsmethoden – Feststoffe\nUntersuchungs-                                                                                     Ausgabe\nVerfahrenshinweise                        Norm\nparameter                                                                                       der Norm\npH-Wert               Bodenbeschaffenheit                                  DIN ISO 10390       Mai 1997\nTrockenrückstand      Bodenbeschaffenheit                                  DIN ISO 11465       Dezember 1996\nBestimmung des Trockenrückstands und des\nWassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravi-\nmetrisches Verfahren\nCyanid, gesamt        Bodenbeschaffenheit                                  E DIN ISO 11262     Juni 1995\nArsen                 Hydrid -AAS                                          DIN EN ISO 11969    November 1996\nCadmium               Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) – für alle        DIN ISO 11047       Juni 1995\nChrom                 Metalle\nKupfer\nNickel                Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekop-       DIN EN ISO 11885    April 1998\nBlei                  peltem Plasma (ICP-AES) – für alle Metalle\nZink\nQuecksilber           Wasseranalytik                                       DIN EN 1483         August 1997\nAAS-Kaltdampftechnik                                 DIN EN ISO 12338    Oktober 1998\nMineralölkohlen-      n-Alkane ( C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane      DIN EN 14039        Entwurf\nwasserstoffe          und aromatische Kohlenwasserstoffe                                       Dezember 2000\n(Gaschromatographie)\nLeichtflüchtige       Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlen-           DIN EN ISO 10301    August 1997\nHalogenkohlen-        wasserstoffe\nwasserstoffe          Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-\n(LHKW)                detektion (GC-ECD)\nBenzol und            BTEX-leichtflüchtige aromatische Kohlenwasser-       DIN 38407, Teil 9   Mai 1991\nDerivate (BTEX)       stoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol,\nCumol)\nPolycyclische aro-    Bodenbeschaffenheit                                  DIN ISO 13877       Januar 2000\nmatische Kohlen-      Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-\nwasserstoffe          (HPLC) Verfahren\n(PAK)                 HPLC oder Gaschromatographie mit Massen-             Merkblatt Nr. 1 des\nspektrometer (GC-MS)                                 LUA-NRW             1994\nPolychlorierte        Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-       DIN 38414, Teil 20  Januar 1996\nBiphenyle (PCB)       ser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und\nSedimente (Gruppe S)\nTOC                   Bestimmung von organischem Kohlenstoff und           DIN ISO 10694       August 1996\nGesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung\n(Elementaranalyse). Die sich auf den Boden bezie-\nhende Norm ist auch für mineralische Abfälle\nanwendbar.\nGlühverlust                                                                DIN 38414, Teil 3   November 1985\nISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,\nBerlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.","2842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nAnhang 3\nUntersuchungsmethoden – Eluate\nUntersuchungs-                                                                                   Ausgabe\nVerfahrenshinweise                          Norm\nparameter                                                                                      der Norm\npH-Wert               Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-      DIN 38404, Teil 5   Januar 1984\nser- und Schlammuntersuchung – Physikalische\nund physikalisch-chemische Kenngrößen\n(Gruppe C)\nBestimmung des pH-Wertes (C5)\nElektrische Leit-     Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-      DIN EN 27888        November 1993\nfähigkeit             ser- und Schlammuntersuchung Wasserbeschaf-\nfenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit\nGesamttrocken-        Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-      DIN 38409, Teil 1   Januar 1987\nrückstand             ser- und Schlammuntersuchung\nSummarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen\n(Gruppe H) – Bestimmung des Gesamttrocken-\nrückstandes, des Filtertrockenrückstandes und\ndes Glührückstandes (H 1)\nCyanid, gesamt        Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-      DIN 38405, Teil 13  Februar 1981\nser- und Schlammuntersuchung                        E DIN ISO 11262     Juni 1995\nAnionen (Gruppe D) – Bestimmung der Cyanide         E DIN ISO 14403     Mai 1998\n(D 13)\nCyanid, leicht        Spektralphotometrie                                 DIN 38405, Teil 13  Februar 1981\nfreisetzbar                                                               DIN 38405, Teil 14  Dezember 1988\nArsen                 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen         DIN EN ISO 11969    November 1996\nmit AAS-Hydridverfahren\nBlei                  Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwas-      DIN 34806, Teil 6   Juli 1998\nCadmium               ser- und Schlammuntersuchung                        DIN EN ISO 5961     Mai 1995\nChrom, gesamt         Kationen (Gruppe D)                                 DIN EN 1233         August 1996\nChromat (Cr VI)       – Bestimmung mittels AAS                            DIN EN ISO 10304-3  November 1997\nKupfer                – Bestimmung mittels ICP-AES                        DIN 38406, Teil 7   September 1991\nNickel                                                                    DIN 38406, Teil 11  September 1991\nZink                                                                      DIN 38406, Teil 8   Oktober 1980\nfür alle Elemente:\nDIN EN ISO 11047    Juni 1995\nDIN EN ISO 11885    April 1998\nQuecksilber           Wasserbeschaffenheit                                DIN EN 1483         August 1997\nAAS-Kaltdampftechnik\nBTEX                  GC-FID                                              DIN 38407, Teil 9   Mai 1991\nPCB, gesamt           GC-ECD                                              DIN EN ISO 6468     Februar 1997\nDIN 51527, Teil 1   Mai 1987\nGC-ECD oder (GC-MS)                                 DIN 38407, Teil 3   Juli 1998\nPAK, gesamt                                                               DIN 38407, Teil 8   Oktober 1995\nNaphthalin            GC-FID oder GC-MS                                   DIN 38407, Teil 9   Mai 1991\nMineralölkohlen-      Extraktion mit Petroläther, GC-FID                  ISO/TR 11046        Juni 1994\nwasserstoffe\nISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,\nBerlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                 2843\nAnlage 4\n(zu § 4 Abs. 3 Satz 2)\nHinweise zur Durchführung\ndes Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen\nSicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein, die Abfälle verwerten\n1   Allgemeines\n1.1 Ziel\nDurch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nach-\nbetriebsphase eines Bergwerks, in das Abfälle zur Verwertung eingebracht werden sollen, zu keiner Beeinträchti-\ngung der Biosphäre führen können.\nDie TA Abfall, Teil 1, vom 12. März 1991(GMBl S. 139, 469) definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertage-\ndeponien den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre. Dieses Schutzziel gilt\nauch für den untertägigen Einsatz von Versatzmaterial.\n1.2 Einbaumedium\nNach der TA Abfall, Teil 1, ist ein vollständiger Einschluss bei der Ablagerung in Untertagedeponien bisher nur im\nSalzgestein geregelt. Danach übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des\nBarrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein\nzu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber\nnicht zwingend erforderlich.\nAuch bei der untertägigen Verwertung von Abfällen im Salzgestein nach dem Prinzip des vollständigen Einschlus-\nses sind daher die für Versatzmaßnahmen und deren Funktion zutreffenden Regelungen der TA Abfall, insbeson-\ndere zum Langzeitsicherheitsnachweis, gleichwertig anzuwenden.\n1.3 Dauerhaft sicherer Einbau\nBei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie (UTD) gemäß TA Abfall, Teil 1, ist der vollständige und\ndauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an\ndie Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen\ntechnischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein hat hier die Bedingungen zu\nerfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen\nund am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.\nDas Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die\nHohlräume während der Betriebsphase der UTD standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Stand-\nsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen\nBarriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine\nkontrollierte Absenkung des Deckgebirges dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und\nkeine Wasserwegsamkeiten öffnet. Die Möglichkeit unkontrollierter Ereignisse ist insbesondere hinsichtlich ihrer\nAuswirkungen auf die Eröffnung von Wasserwegsamkeiten zu bewerten. Können dabei Wasserwegsamkeiten\ngänzlich ausgeschlossen werden, kann dies nicht zur Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit führen.\nWenn Abfälle als Versatzmaterial in ein Salzbergwerk nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ein-\ngebracht werden, dann müssen die gleichen materiellen Anforderungen wie bei der untertägigen Ablagerung ent-\nsprechend der TA Abfall gestellt werden bzw. erfüllt sein.\n1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins\nNach der TA Abfall, Teil 1 (Nr. 10.2), muss die Barriere Salzgestein am Standort eine ausreichende räumliche Aus-\ndehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Eine „Faustformel“\nüber die Mindestausdehnung und Mindestmächtigkeit ohne Berücksichtigung der standortspezifischen Gege-\nbenheiten kann nicht angegeben werden. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so\ngroß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.\nHilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Berg-\nrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barriere-\nfunktion nicht beeinträchtigt ist.\n1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten\nDas Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte\nnach Stilllegung des Bergwerkes durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu ver-\nschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für den Verschluss von\nSchächten in Bergwerken, in denen Versatzmaterial eingebracht wird. Sonstige bergbaulich notwendige Durch-\nörterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst, verschlossen\nund abgedichtet werden. Als Planungs- und Dokumentationsgrundlage ist das Risswerk nach § 63 des Bundes-\nberggesetzes heranzuziehen.","2844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n2     Langzeitsicherheit\n2.1   Umfang und Anforderungen\nBei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Untertagedeponien gemäß TA Abfall,\nTeil 1, und bei der untertägigen Verwertung nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ist der Langzeit-\nsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung\nplanmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen\nGegebenheiten Rechnung zu tragen ist.\nDer Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der\nnach TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnis-\nsen der beiden anderen Einzelnachweise\n– Geotechnischer Standsicherheitsnachweis und\n– Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.\nInsbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksam-\nkeit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.\nIst der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modell-\nrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie\nsich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-argumentative Betrachtung\nals ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im\ngeotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrech-\nnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.\nIn den Langzeitsicherheitsnachweis für Versatzmaßnahmen ist die zeitabhängige stabilisierende Wirkung des\nVersatzes einzubeziehen.\n2.2   Notwendige Basisinformationen\nFür die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechni-\nschen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum\nMobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Die Basisinformationen sind auf der Grundlage\ndes Risswerkes (§ 63 des Bundesberggesetzes) zu ermitteln.\nZu den Basisinformationen gehören u. a.:\n2.2.1 Geologische Verhältnisse\n– Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Gruben-\nbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden;\nMächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers\n– Aufschlussgrad der Lagerstätte\n– Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage\n– Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)\n– Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonat-\ngesteinen\n– Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und\nihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an\nder Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)\n– Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen\n– Geologische Schnitte durch das Grubengebäude\n– Geothermische Tiefenstufe\n– Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart\n– Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche\n– Halokinese.\n2.2.2 Angaben zum Grubengebäude\n– Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wen-\ndeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Gruben-\ngebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die\nmit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Versatz- oder Ablage-\nrungsräume)\n– Sicherheit\n* Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume\n* Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002           2845\n* Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt,\npH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und\nHerkunft\n* Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)\n* Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)\n* Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwer-\nken\n* Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)\n* Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes.\n2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse\n– Stratigraphie, Petrographie, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und\nNebengestein\n– Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung\n– Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten\n– Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze\n– Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorrang-\ngebiete\n– Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von Oberflächengewässern.\n2.2.4 Abfalleinbringung\n– Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit\n– Versatzkonzept und -technik\n– Geomechanisches Verhalten der Abfälle\n– Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen\n* Löslichkeitsverhalten\n* Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage\n* Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.\nEs ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form\nvon Fachgutachten.\n2.3   Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes\nAuf der Grundlage der o.g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept auf-\ngestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung,\nob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten schadstoffhaltigen Abfälle unter den Stand-\nortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.\nGleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.\n2.4   Geotechnischer Standsicherheitsnachweis\nUm den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der\nHohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass\na) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst, noch an der\nTagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;\nb) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeit-\nsicherheit des Bergwerkes beeinträchtigen können;\nc) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.\nDer Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachbetriebsphase ist durch ein\ngebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzu-\narbeiten:\n1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer\nRelevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des\nGrubengebäudes.\n2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur\nDimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.\n3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen\ngeotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer\nBewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt wer-\nden.","2846             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durch-\ngeführten Analysen.\n5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen\nBewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen\nRisiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechneri-\nschen Nachweisen zugrunde zu legen sind.\n6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologisch/tektonischer Art (u. a.\nPrimärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffah-\nrungen, Versatz/Abfall).\n7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits-\nund Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine ggf. auch des einzubringenden Versatzes/\nAbfalls.\n8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand)\nder Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur\nPermeabilität.\n9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebir-\nges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichti-\ngung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung des Versatzes/Abfalls sowie seismologisch\nbedingter dynamischer Wirkungen.\n10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten\n– Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seismische\nSystemstabilität)\n– Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen\n– Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.\n11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungs-\nbetriebes und zum Betriebsabschluss\n– betriebsbegleitende geotechnische Messungen\n– gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.\nDie Empfehlungen des Arbeitskreises „Salzmechanik“ der Deutschen Gesellschaft für Erd- und Grundbau e.V. zur\nGeotechnik der Untertagedeponierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Salzgebirge – Abla-\ngerung in Bergwerken – können auch bei den geotechnischen Untersuchungen in Bergwerken, in denen beson-\nders überwachungsbedürftige Abfälle im vollständigen Einschluss verwertet werden, herangezogen werden.\n2.5   Nachweis der Langzeitsicherheit\nAufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassen-\nden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ auf der\nGrundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:\n2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren\n– Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges.\n2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren\n– Schächte\n– andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)\n– Übertagebohrungen\n– Untertagebohrungen\n– Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen.\n2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren\n– Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung\n– Art der Einbringung\n– Streckendämme\n– Schachtverschlüsse.\n2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schad-\nstoffmobilisierung bewirken können\n– Natürlich bedingte Ereignisse\n* Diaprirismus und Subrosion\n* Erdbeben\n* Vulkanismus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002       2847\n– Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse\n* Undichtwerden von Erkundungsbohrungen\n* Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte\n* Laugeneinbruch während der Betriebsphase\n* Versagen der Schachtverschlüsse\n* Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen\n* Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase.\nDie Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszu-\nrichten.\n2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichts-\npunkte.\nArtikel 2\nÄnderung\nder Abfallverzeichnisverordnung\nDie Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3379), die durch Artikel 4a der Verordnung vom 25. April 2002\n(BGBl. I S. 1488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 3 der Einleitung werden nach dem Wort „Thallium“ das Komma\nund das Wort „Zink“ gestrichen.\n2. Beim Abfallschlüssel „10 02 02“ wird die Abfallbezeichnung „unverarbeitete\nSchlacke“ durch die Abfallbezeichnung „unbearbeitete Schlacke“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber das Genehmigungsverfahren\n§ 21 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung\nüber das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung\nzugelassenen Abfälle,“.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nArtikel 1 dieser Verordnung tritt drei Monate nach dem auf die Verkündung fol-\ngenden Tage in Kraft. Die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung treten am Tage nach\nder Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}