{"id":"bgbl1-2002-52-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":52,"date":"2002-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/52#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_52.pdf#page=31","order":6,"title":"Verordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung","law_date":"2002-07-24T00:00:00Z","page":2807,"pdf_page":31,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                         2807\nVerordnung\nüber Deponien und Langzeitlager\nund zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung\nVom 24. Juli 2002\nAuf Grund                                                                                               Teil 2\n– des § 34 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und                                    Errichtung und Betrieb von Deponien\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                         § 3 Errichtung von Deponien\nS. 2705), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli                § 4 Organisation und Personal\n2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,\n§ 5 Inbetriebnahme\n– der § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2,\n§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung\n§ 32 Abs. 4 Satz 4 und § 36c des Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                     § 7 Nicht zugelassene Abfälle\nS. 2705), von denen § 32 Abs. 4 Satz 4 und § 36c                       § 8 Annahmeverfahren\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I                § 9 Emissionsüberwachung\nS. 1950) eingefügt worden sind, nach Anhörung der\n§ 10 Information und Dokumentation\nbeteiligten Kreise,\n§ 11 Sonstige Anforderungen\n– des § 3 Abs. 11 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                                                          Teil 3\nS. 2705), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli                              Stilllegung und Nachsorge von Deponien\n2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist,\n§ 12 Stilllegung\n– des § 7 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-\n§ 13 Nachsorge\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1                                                     Teil 4\nund 2 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli                                             Altdeponien\n2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden sind, nach                      § 14 Oberirdische Deponien\nAnhörung der beteiligten Kreise,\n§ 15 Untertagedeponien\n– des § 7 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990                                                      Teil 5\n(BGBl. I S. 880), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                             Langzeitlager\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,\n§ 16 Errichtung und Betrieb\nverordnet die Bundesregierung:                                            § 17 Stilllegung und Nachsorge\n§ 18 Betriebene Langzeitlager\nArtikel 1\nTeil 6\nVerordnung\nSonstige Vorschriften\nüber Deponien und Langzeitlager\n§ 19 Sicherheitsleistung\n(Deponieverordnung – DepV)*)\n§ 20 Antrag, Anzeige\nInhaltsübersicht                              § 21 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbetei-\nligung\nTeil 1\n§ 22 Behördliche Entscheidungen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 23 Überprüfung behördlicher Entscheidungen\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                                   Teil 7\nSchlussvorschriften\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der                               § 24 Ordnungswidrigkeiten\n– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldepo-  § 25 Übergangsvorschriften\nnien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1),\n– Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der\nRichtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei\nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73                                    Teil 1\nS. 5),\nAllgemeine Bestimmungen\n– Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die\nintregrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-\nzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26),                                                                        §1\n– Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle\n(ABl. EG Nr. L 194 S. 39), maßgeblich geändert durch die Richt-                             Anwendungsbereich\nlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der\nRichtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt    (1) Diese Verordnung gilt für\ngeändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom\n24. Mai 1996 zur Anpassung der Anhänge IIA und IIB der Richt-        1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die\nlinie 74/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. EG Nr. L 135 S. 32).       Nachsorge von Deponien,","2808               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n2. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließ-               denen die Ablagerungsphase vor dem 1. April 1991\nlich von spezifischen Massenabfällen auf Monodepo-                  beendet wurde\nnien, zum Zweck der Beseitigung,\noder\n3. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die           d) die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nNachsorge von Langzeitlagern,                                       genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 betrieben\n4. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.                        wurden oder mit deren Errichtung begonnen war\nund auf denen spätestens am 31. Dezember 1996\n(2) Diese Verordnung gilt für                                        die Ablagerungsphase eingestellt worden ist,\n1. Träger des Vorhabens und Zulassungsinhaber,                5. Deponien, die zum 1. August 2002 nach § 36 Abs. 3\n2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetrei-             des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig\nber),                                                          stillgelegt sind,\n3. Betreiber von Langzeitlagern,                              6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die\nAbfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von\n4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen (Abfallbesitzer).           weniger als drei Jahren gelagert werden. Der Zeitraum\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für                             für die Lagerung von Rauchgasentschwefelungsgips\n(REA-Gips) in Langzeitlagern kann auf Antrag des\n1. private Haushaltungen,                                         Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert\n2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut                  werden.\n(Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß der Abfallverzeichnis-       (4) Die Anforderungen der Abfallablagerungsverord-\nVerordnung) entlang von Wasserstraßen und aus ober-        nung für Deponien der Klassen I und II bleiben unberührt.\nirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert\nwurde, ausgenommen die dem allgemeinen Verkehr\ndienenden Binnenwasserstraßen nach dem Bundes-                                          §2\nwasserstraßengesetz,                                                          Begriffsbestimmungen\n3. die Lagerung und die Ablagerung von nicht verunrei-          Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe\nnigten Böden und Steinen aus der Prospektion und\ndem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von              1. Ablagerungsbereich:\nBodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Abbau-                  Oberirdischer oder untertägiger Bereich einer Depo-\nstätten, die der Gewinnung von Steinen und Erden                nie, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert\ndienen,                                                         werden.\n4. Deponien oder Deponieabschnitte,                            2. Ablagerungsphase:\na) auf denen vor dem 1. August 2002 die Stilllegungs-           Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer\nphase begonnen hat und                                      Deponie oder eines Deponieabschnittes erforder-\ni) die ein Deponievolumen von weniger als                   lichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde\n150 000 Kubikmeter haben und auf denen aus-             bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von\nschließlich Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 der         Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie oder dem\nAbfallablagerungsverordnung abgelagert wor-             Deponieabschnitt beendet wird.\nden sind oder                                       3. Auslöseschwelle:\nii) für die vor dem 1. August 2002 Festlegungen für         Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Über-\ndie Stilllegung und Nachsorge der Deponie in            schreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwas-\neiner Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, einer          sers eingeleitet werden müssen.\nPlangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer\n4. Behandlung:\nAnordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getrof-        Physikalische, thermische, chemische oder biologi-\nfen wurden oder bei denen bereits entsprechen-          sche Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die\nde Maßnahmen nach den Anforderungen der TA              die Menge oder Schädlichkeit der Abfälle verändern,\nSiedlungsabfall oder der TA Abfall durchgeführt         um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften\nwurden                                                  zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern, ihre\nVerwertung oder Beseitigung zu begünstigen oder die\noder\nEinhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3\nb) die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland             dieser Verordnung oder nach Anhang 1 oder An-\nmit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsver-             hang 2 der Abfallablagerungsverordnung zu gewähr-\ntrages genannten Gebietes liegen, die unter den             leisten.\nAnwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen\n5. Betriebsphase:\nund bei denen die Ablagerungsphase vor dem\n1. Juni 1993 beendet wurde                                  Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer\nDeponie oder eines Deponieabschnittes erforder-\noder\nlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde\nc) die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland             bis zur Feststellung der endgültigen Stilllegung einer\nmit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsver-             Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts-\ntrages genannten Gebietes liegen, die unter den             und Abfallgesetzes. Die Betriebsphase umfasst die\nAnwendungsbereich der TA Abfall fallen und bei              Ablagerungs- und die Stilllegungsphase.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                2809\n6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):                      schen, an deren Sammlung und Entsorgung aus\nOberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord-                   infektionspräventiver Sicht besondere Anforde-\nnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3                       rungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03),\n(Inertabfälle) einhalten.                                     b) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbe-\n7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):                      handlung und Vorsorge bei Tieren, an deren\nSammlung und Entsorgung aus infektionsprä-\nOberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der Abfallablage-              ventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt\nrungsverordnung.                                                   werden (Abfallschlüssel 18 02 02).\n8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):         18. Langzeitlager:\nOberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der Abfallablage-         Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 des\nrungsverordnung.                                              Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung\n9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):           mit Nummer 8.14 des Anhanges zur Verordnung über\nOberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren           genehmigungsbedürftige Anlagen.\nAnteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer  19. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0,\nDeponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und           LK 0):\nbei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslau-\nOberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die\ngungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse II\nZuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach An-\nund zum Ausgleich die Anforderungen an Deponie-\nhang 3 einhalten.\nerrichtung und Deponiebetrieb höher sind.\n20. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I,\n10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):\nLK I):\nUntertagedeponie, in der die Abfälle\nOberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die\na) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablage-\nZuordnungskriterien für die Deponieklasse I nach\nrungsbereich, der getrennt von einer Mineral-\nAnhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhal-\ngewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder\nten.\nb) in einer Kaverne\n21. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II,\nvollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert             LK II):\nwerden.\nOberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die\n11. Deponieabschnitt:                                             Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II nach\nTeil des Ablagerungsbereiches einer Deponie.                  Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhal-\nten, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an\n12. Deponiebetreiber:\nErrichtung und Betrieb höher sind als bei einem Lang-\nNatürliche oder juristische Person, die die rechtliche        zeitlager der Klasse I.\noder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Depo-\n22. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III,\nnie innehat. Während der Nachsorgephase ist der\nLK III):\nZulassungsinhaber der Deponiebetreiber.\nOberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die einen\n13. Deponieerrichtung:\nhöheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die\nMaßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für               in einem Langzeitlager der Klasse II gelagert werden\ndie Inbetriebnahme einer Deponie wie insbesondere             dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung\nNachrüstung der geologischen Barriere, Deponie-               im Auslaugungsversuch größer ist als bei einem Lang-\nbasisabdichtungssystem, Sickerwasser- und Depo-               zeitlager der Klasse II, und bei dem zum Ausgleich die\nniegasentsorgung, Deponiebereiche, Bewetterung,               Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind.\nBeschickungseinrichtungen.\n23. Monodeponie:\n14. Deponiegas:\nDeponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0,\nDurch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstan-            I, II oder III, in der oder dem spezifische Massen-\ndene Gase.                                                    abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reak-\n15. Entgasung:                                                    tionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich\nsind, unvermischt mit anderen Abfällen abgelagert\nAktive oder kontrollierte passive Erfassung und Ab-\nwerden.\nleitung des Deponiegases.\n24. Nachsorgephase:\n16. Flüssige Abfälle:\nZeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer\nAbfälle in flüssiger oder schlammiger Form, die den\nDeponie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige\njeweiligen Zuordnungswert für die Festigkeit nach\nBehörde nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts-\nAnhang 3 Nr. 1 dieser Verordnung oder nach An-\nhang 1 Nr. 1 oder Anhang 2 Nr. 1 der Abfallablage-            und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge\nrungsverordnung nicht einhalten.                              feststellt.\n17. Infektiöse Abfälle:                                      25. Spezifische Massenabfälle:\nAbfälle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung            Abfälle, die bei unterschiedlichen, definierten Pro-\nwie folgt bezeichnet werden:                                  zessen in großen Mengen entstehen, wie\na) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behand-            a) Baggergut,\nlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Men-            b) Straßenaufbruch,","2810              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nc) Boden und Steine aus der Altlastensanierung,         mern 10.3.2 und 10.4.1.1 bis 10.4.1.3 der TA Siedlungsab-\nd) Verbrennungsrückstände, insbesondere aus Kohle-      fall definiert.\nkraftwerken,                                           (3) Deponien der Klasse 0, I, II oder III müssen mindes-\ne) Abfälle aus Abgasreinigungsverfahren,                tens über die Anlagenbereiche Eingangsbereich, Lager-\nbereich und Arbeitsbereich verfügen. Die Anforderungen\nf) Abfälle aus der Eisen-, Stahl- und Gießereiindus-    sind für die Deponieklassen 0, I und II nach der Nummer 7\ntrie,                                               der TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach\ng) Schlämme wie Jarosit-, Goethit- und Rot-             der Nummer 6 der TA Abfall definiert. Bei Deponien, die\nschlämme, Schlämme aus der Sodaherstellung,         der öffentlichen Entsorgung dienen, soll der Deponie-\nZuckerrübenschlämme,                                betreiber zusätzlich einen gesonderten Annahmebereich\nfür überlassungspflichtige Abfälle aus Haushaltungen und\nh) Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die künstliche    Gewerbe einrichten, die von Privatpersonen angeliefert\nMineralfasern enthalten.                            werden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die\n26. Stilllegungsphase:                                       zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnah-\nmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3\nZeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Depo-\nzulassen.\nnie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgülti-\ngen Stilllegung der Deponie.                               (4) Monodeponien der Klasse 0 oder III sind nach den\nAbsätzen 1 und 3 zu errichten. Monodeponien der Klasse I\n27. TA Abfall:\noder II sind nach Absatz 3 und, unbeschadet Absatz 2,\nZweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfall-     nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu\ngesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl S. 139,      errichten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n167, 469).                                              den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine\n28. TA Siedlungsabfall:                                      Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu\nbesorgen ist.\nDritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfall-\ngesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz.        (5) Deponien der Klasse IV im Salzgestein dürfen nur\nNr. 99a).                                               nach den Anforderungen der Nummern 6 und 10 der\nTA Abfall an die Errichtung errichtet werden. Abweichend\n29. Träger des Vorhabens:                                    von Nummer 10.3.3 der TA Abfall hat der Betreiber einer\nNatürliche oder juristische Person, die Adressat des    Deponie der Klasse IV im Salzgestein die Hinweise zur\nZulassungsbescheides ist.                               Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach\nAnhang 2 zu beachten. Für Deponien der Klasse IV, die in\nanderen Gesteinsformationen errichtet werden, gelten die\nTeil 2                             Nummern 6 und 10 der TA Abfall sowie die Hinweise zur\nDurchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach\nErrichtung und Betrieb von Deponien                       Anhang 2 entsprechend.\n§3                                 (6) Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV sind so zu\nsichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhin-\nErrichtung von Deponien                     dert wird.\n(1) Um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des            (7) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde\nGrundwassers sicherzustellen, dürfen Deponien oder           den Beginn der einzelnen Arbeitsschritte für eine Nach-\nDeponieabschnitte der Klasse 0 oder III nur errichtet wer-   besserung der geologischen Barriere und die Herstellung\nden, wenn die geologische Barriere und das Basisabdich-      des Abdichtungssystems oder eines Bauabschnittes min-\ntungssystem mindestens den Anforderungen nach An-            destens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.\nhang 1 Nr. 1 entsprechen und die sonstigen Anforderun-\ngen nach Satz 2 erfüllt sind. Die sonstigen Anforderungen       (8) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach\nAbsatz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die\nan die Errichtung des Ablagerungsbereiches sind für\nUmwelt entschieden, dass die Sammlung und Behand-\ndie Deponieklasse 0 nach den Nummern 10.1 bis 10.6 der\nlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde\nTA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach den\nfestgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für\nNummern 9.1 bis 9.6 der TA Abfall definiert. Die Ziele nach\nBoden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt,\nSatz 1 werden auch erfüllt, wenn bei Deponien der Klas-\nso können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt\nse III die Anforderungen der Nummern 9.3.2 und 9.4.1.1\nwerden. Soweit es sich um Monodeponien nach Absatz 4\nbis 9.4.1.3 der TA Abfall in Verbindung mit den Anforde-\nSatz 2 handelt, gilt dies entsprechend.\nrungen an die Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nr. 1\neingehalten werden.\n§4\n(2) Der bei Deponien oder Deponieabschnitten der\nKlasse I oder II durch die Anforderungen an die geolo-                          Organisation und Personal\ngische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach             (1) Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer\n§ 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung bezweckte         Deponie so auszugestalten, dass\ndauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers\nwird auch erreicht, wenn die geologische Barriere und das    1. jederzeit ausreichend fach- und sachkundiges Perso-\nBasisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen               nal für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,\nnach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen. Im Fall von Satz 1 sind     2. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der\ndie sonstigen Anforderungen an die geologische Barriere           durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sicher-\nund das Basisabdichtungssystem nach den Num-                      gestellt ist sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                  2811\n3. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen be-          – die Deponie alle Anforderungen für die Deponieklasse IV\ngrenzt werden.                                               im Salzgestein erfüllt.\nDie Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der              (3) Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reak-\nKlasse 0, I oder II nach den Nummern 6.1 und 6.5 der          tive besonders überwachungsbedürftige Abfälle, deren\nTA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV    Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die\nnach Nummer 5.1 der TA Abfall definiert.                      jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der Abfall-\nablagerungsverordnung einhalten, auf einer Deponie oder\n(2) Der Deponiebetreiber hat sicherzustellen, dass die\neinem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert\nfür die Leitung und Beaufsichtigung der Deponie verant-\nwerden, die, unbeschadet § 3 Abs. 2, die Anforderungen\nwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch\ndes § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung einhal-\ngeeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforder-\nten. Diese Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit biologisch\nlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die Anforderun-\nabbaubaren Abfällen abgelagert werden. Abweichend von\ngen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II\nAbsatz 2 können stabile, nicht reaktive besonders über-\nnach den Nummern 6.3 und 6.5 der TA Siedlungsabfall\nwachungsbedürftige Abfälle, deren Auslaugverhalten dem\nund für Deponien der Klasse III oder IV nach der Num-\nvon Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach\nmer 5.3 der TA Abfall definiert. Die für die Leitung und\nAnhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer\nBeaufsichtigung verantwortlichen Personen haben min-\nDeponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen als\ndestens alle zwei Jahre, erstmalig spätestens bis zum\nSalzgestein errichtet ist, abgelagert werden. Die Sätze 1\n15. Juli 2003, an Lehrgängen teilzunehmen. Die Lehr-\nund 3 gelten nicht für verfestigte Abfälle (Abfallschlüs-\ngänge müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden\nsel 19 03 06 der Abfallverzeichnis-Verordnung) oder teil-\nSachgebieten vermitteln:\nweise stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 04 der\n1. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfall-      Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen\nrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umwelt-       Zuordnungskriterien werden von den Abfällen vor ihrer\nrechts,                                                   Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.\n2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nach-          (4) Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodepo-\nsorge,                                                    nien nur abgelagert werden, wenn\n3. Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Be-           1. die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 erfüllt und\nlästigungen, die von Deponien ausgehen können, und        2. die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhan-\nMaßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,             ges 3 für die Deponieklasse 0 oder III oder die entspre-\n4. Art und Beschaffenheit von Abfällen,                           chenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 der\nAbfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I\n5. Bezüge zum Gefahrgutrecht,\noder II eingehalten werden.\n6. Vorschriften der betrieblichen Haftung und\nAbweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr. 2 dürfen spezi-\n7. Arbeitsschutz.                                             fische Massenabfälle auch bei Überschreitung einzelner\nZuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Depo-\nHinsichtlich des sonstigen Personals hat der Deponie-\nniebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach-\nbetreiber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln und die\nweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an\nFortbildung sicherzustellen.\nden Anforderungen dieser Verordnung und denen der\nAbfallablagerungsverordnung – nicht beeinträchtigt wird.\n§5                             Wird im Fall von Satz 2 der organische Anteil des Trocken-\nInbetriebnahme                          rückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 2 nach\nAnhang 3 oder Parameter Nr. 2 nach Anhang 1 der Abfall-\nDer Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen\nablagerungsverordnung) überschritten, ist eine Ablage-\nDeponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die\nrung des Abfalls nur dann zulässig, wenn die biologische\nzuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Ein-\nAbbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsub-\nrichtungen abgenommen hat. Die Abnahme ist im\nstanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang 2 der Abfallablage-\nBetriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 zu dokumentieren. Die\nrungsverordnung) unterschritten oder der gemessene\nSätze 1 und 2 gelten bei wesentlichen Änderungen der\norganische Anteil des Trockenrückstandes der Original-\nDeponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.\nsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlen-\nstoff verursacht wird. Die Untersuchungen zur Bestim-\n§6                             mung der Parameter nach Satz 3 sind nach Anhang 4 der\nVoraussetzungen für die Ablagerung                 Abfallablagerungsverordnung durchzuführen, soweit es\nsich um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder An-\n(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnit-      hang 2 der Abfallablagerungsverordnung aufgeführt sind.\nten nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annah-\nmekriterien nach den Absätzen 2 bis 6 einhalten. Soweit          (5) Inertabfälle dürfen abgelagert werden, wenn\nes zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erfor-     – die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderun-\nderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.       gen für die Deponieklasse 0, I, II oder III erfüllt und die\n(2) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle dürfen           entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3\nnur abgelagert werden, wenn                                      für die Deponieklasse 0 eingehalten werden oder\n– die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderun-      – die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV\ngen für die Deponieklasse III erfüllt und die Zuordnungs-     im Salzgestein erfüllt oder\nkriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse III einge-  – die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV,\nhalten werden oder                                            die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist,","2812                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nerfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des             a) Volumenvergrößerungen,\nAnhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten wer-               b) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder\nden.                                                                   explosiver Stoffe oder Gase oder zu\n(6) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1              c) anderen gefährlichen Reaktionen\ndürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Mono-\ndeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert wer-          führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität\nden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständi-               der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden.\ngen Behörde nachweist, dass\n§8\n1. eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers\noder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen-                               Annahmeverfahren\nschaften nicht zu besorgen ist und\n(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat\n2. der Abfall unter Ablagerungsbedingungen soweit ent-           bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahme-\nwässert, konsolidiert oder sich verfestigt, dass unter       kontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:\nBerücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beein-\n1. eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfall-\nträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers\nrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nach-\nnicht zu besorgen ist.\nweise vorliegen,\nEventuelles Überstandswasser soll in den Produktions-\n2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechs-\nprozess zurückgeführt werden, soweit dies technisch\nstelligen Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Ver-\nmöglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Anforderun-\nordnung gekennzeichneten Abfallart,\ngen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.\n3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe\n(7) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder\ndes Absatzes 4,\nmit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungs-\nkriterien für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig.        4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des\nDies gilt nicht für das Zuordnungskriterium „Festigkeit“.            Absatzes 5,\n5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem in\n§7                                 den Nachweisen nach Nummer 1 deklarierten Abfall\nübereinstimmt, durch Vergleich\nNicht zugelassene Abfälle\na) der Angaben in den Dokumenten zur Verbleibskon-\n(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der\ntrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvor-\nKlasse 0, I, II, III oder IV, die in anderen Gesteinen als Salz-\nschriften mit den entsprechenden Angaben des\ngestein errichtet wird, abgelagert werden:\nNachweises nach Nummer 1,\n1. flüssige Abfälle,\nb) der Ergebnisse einer Sichtkontrolle auf Aussehen,\n2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explo-                Konsistenz, Farbe und Geruch der Abfälle mit den\nsionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzünd-                entsprechenden Angaben des Nachweises nach\nlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft                 Nummer 1, die in begründeten Fällen auch beim\nwerden,                                                              Einbau erfolgen kann, und\n3. infektiöse Abfälle, Körperteile und Organe,                       c) der Ergebnisse der Kontrollanalyse nach Absatz 4\n4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus                  mit den Angaben nach Absatz 3.\nForschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätig-             Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das\nkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die          Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen\nUmwelt nicht bekannt sind,                                   Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n5. ganze oder zerteilte Altreifen,                                  (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat\n6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für          bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:\ndie auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbar-       1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der\nschaft führen und                                                Deponie und\n7. Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder                2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.\nBeschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres\n(3) Bei der Anlieferung von besonders überwachungs-\nGehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren\ntoxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der        bedürftigen Abfällen müssen dem Deponiebetreiber\nAllgemeinheit zu besorgen ist.                               neben der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach\nden Vorschriften der Nachweisverordnung) und der Dekla-\n(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der        rationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der\nKlasse IV, die im Salzgestein errichtet wird, abgelagert         Nachweisverordnung) zusätzlich Angaben über den\nwerden:                                                          Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Fest-\n1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,             stoff vorliegen, soweit dies für eine Beurteilung der Ab-\nlagerbarkeit erforderlich ist. Die Analysen für die Angaben\n2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explo-        des Auslaugverhaltens in der Deklarationsanalyse und der\nsionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzünd-       Bestimmung des Gesamtgehalts im Feststoff nach Satz 1\nlich eingestuft werden,                                      sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen. Eine\n3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch               Deklarationsanalyse nach Satz 1 ist nicht erforderlich,\nReaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu             soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt, und, im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                 2813\nFall der Behandlung des Abfalls, die Art der Behandlung        Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der\ndes Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Anga-         zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Mess-\nben die Art, die Beschaffenheit und die Zusammenset-           stellen im Abstrom der Deponie. Bei der Festlegung der\nzung des Abfalls in einem für die Ablagerung ausreichen-       Auslöseschwellen sind die Prüfwerte zur Beurteilung des\nden Umfang ergeben.                                            Wirkungspfades Boden – Grundwasser und die Anwen-\ndungsregeln nach § 4 Abs. 5 und Anhang 2 Nr. 3 der Bun-\n(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat\ndes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berück-\nbei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels\nsichtigen. Die Auswahl der Parameter sowie die Häufigkeit\ngeeigneter Methoden und im erforderlichen Parameter-\nder Messung richten sich nach Anhang III Nr. 4 Buch-\numfang durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind die\nstabe B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April\nParameter zu untersuchen, die für die Beurteilung einer        1999 über Abfalldeponien.\nordnungsgemäßen Ablagerung erforderlich sind. Der\nDeponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen              (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III\nBehörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In     hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle fest-\ndiesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene           gestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu\n2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindes-           unterrichten, insbesondere über ein Überschreiten der\ntens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen.            Auslöseschwellen nach Absatz 1 sowie über Störungen,\ndie zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungs-\n(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat  gemäßen Deponiebetrieb führen.\nbei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die\nmindestens einen Monat aufzubewahren sind.                        (3) Die zuständige Behörde hat im Zulassungsverfahren\ndie Maßnahmen in Abstimmung mit dem Betreiber einer\n(6) Werden auf Deponien der Klasse I, II oder IV, die in    Deponie der Klasse 0, I, II oder III in Maßnahmenplänen\nanderen Gesteinen als Salzgestein errichtet werden, sta-       nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B Fußnote 3) der Richt-\nbile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige          linie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über\nAbfälle nach § 6 Abs. 3 angenommen, gelten die Ab-             Abfalldeponien zu beschreiben. Diese sind in das Be-\nsätze 1 bis 5 entsprechend.                                    triebshandbuch aufzunehmen.\n(7) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforde-           (4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständi-\nrungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzu-            ge Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von\nwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die              den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.\nzuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen\nnach Satz 1 zulassen.                                             (5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an\nAnlagen und ihre Überwachung bleiben unberührt.\n(8) Der Betreiber einer Deponie der Deponieklasse 0 hat\ndie Anforderungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 der Abfallablage-\n§ 10\nrungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag\ndes Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Aus-                      Information und Dokumentation\nnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.                (1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III\n(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III    oder IV hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshand-\noder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Ein-  buch zu erstellen. Beide sind fortzuschreiben. Außerdem\ngangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung           hat er ein Betriebstagebuch zu führen und seinen Informa-\nder Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle          tionspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nach-\nnach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt           zukommen. Über die in das Betriebstagebuch aufgenom-\nSatz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Mono-    menen Daten hat er Jahresübersichten zu erstellen. Für\ndeponien kann die zuständige Behörde davon abwei-              die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 sind für Deponien der\nchende Regelungen treffen.                                     Klasse 0, I oder II die entsprechenden Anforderungen\nnach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der TA Siedlungsabfall\n(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III   und für Deponien der Klasse III oder IV die entsprechen-\noder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur      den Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 der\nAblagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu        TA Abfall definiert.\ninformieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die\nAnnahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.             (2) Die abgelagerten Abfälle sind in ein Abfallkataster\naufzunehmen. Die entsprechenden Anforderungen sind\n(11) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 sind in         für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der\ndas Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und         TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Num-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.              mer 9.6.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV\nnach Nummer 10.5.3 der TA Abfall definiert.\n§9                                  (3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresüber-\nEmissionsüberwachung                        sichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung\nzum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderun-\n(1) Die zuständige Behörde legt in der Planfeststellung\ngen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3\noder Plangenehmigung zur Errichtung einer Deponie der\nder TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klassen III\nKlasse 0, I, II oder III Auslöseschwellen nach Anhang III\nund IV nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.\nNr. 4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates\nvom 26. April 1999 über Abfalldeponien unter Berücksich-          (4) Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen,\ntigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologi-         die an die Jahresübersichten nach Absatz 1 und die\nschen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der            Erklärung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen\nGrundwasserqualität im Grundwasseranstrom fest. Die            sind, und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.","2814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n§ 11                             bringen einer Rekultivierungsschicht, bei Deponien oder\nSonstige Anforderungen                       Deponieabschnitten der Klasse III insbesondere die Ein-\nrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems, jeweils\n(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV  nach Anhang 1 Nr. 2. Anhang 1 Nr. 2 gilt auch für die\nhat den Deponiekörper so aufzubauen, dass er dauerhaft        Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems bei\nstandsicher ist. Er hat die Standsicherheit regelmäßig zu     Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II.\nüberprüfen.                                                   Bei der Ausführung der Rekultivierungsschicht einer\n(2) Die von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV aus-   Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II\ngehenden Emissionen und sonstigen Belästigungen sind          oder III ist Anhang 5 zu beachten. Die sonstigen Anforde-\nzu minimieren. Zur Prüfung und Überwachung der Emis-          rungen an die Maßnahmen nach Satz 1 sind bei Deponien\nsionen und sonstigen Belästigungen sind Messungen und         oder Deponieabschnitten\nsonstige Eigenkontrollen während der Betriebsphase            – der Klasse 0 nach Nummer 10.7.1 ohne Berücksichti-\nfach- und sachkundig durchzuführen, die Ergebnisse aus-          gung der Nummer 10.4.1.4 und unter Berücksichtigung\nzuwerten und in das Betriebstagebuch zu übernehmen.              des ersten Spiegelstriches der Nummer 10.6.6.2 der\nDie Anforderungen der Sätze 1 und 2 sind für Deponien            TA Siedlungsabfall,\nder Klasse 0 nach Nummer 10.6 der TA Siedlungsabfall,\nfür Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6 der TA Abfall     – der Klasse III nach Nummer 9.7 unter Berücksichtigung\nund für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5 der              der Nummer 9.4.1.1 der TA Abfall und\nTA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann    – der Klasse IV nach Nummer 10.6 der TA Abfall\ndie zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Aus-\nnahmen von diesen Anforderungen zulassen.                     definiert. Sofern die zuständige Behörde bei Deponien\noder Deponieabschnitten der Klasse 0 feststellt, dass die\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der         Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz nicht erforderlich\nBetreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV auf  ist, kann auf die Errichtung von Messeinrichtungen, die\nseine Kosten Art und Ausmaß der von der Deponie ausge-        ausschließlich der Aufstellung einer Wasserhaushalts-\nhenden Emissionen durch eine der Stellen, die die nach        bilanz dienen, verzichtet werden.\nLandesrecht zuständige Behörde festlegt, ermitteln lässt,\nwenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schädliche          (4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III\nUmweltauswirkungen hervorgerufen werden.                      oder IV hat die Feststellung des Abschlusses der Still-\nlegung der Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirt-\n(4) Die Länder können Einzelheiten der an die Eigenkon-    schafts- und Abfallgesetzes unmittelbar nach Abschluss\ntrollen nach Absatz 2 oder nach § 3 Abs. 1 der Abfallabla-    der von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnah-\ngerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und             men bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem\nüber die Vorlage der Ergebnisse regeln.                       Antrag hat der Betreiber einer Deponie\n– der Klasse 0, I, II, III oder IV die Bestätigung der Schluss-\nTeil 3                                abnahme durch die zuständige Behörde beizufügen,\nStilllegung                           – der Klasse 0, I oder II mindestens die Unterlagen nach\nund Nachsorge von Deponien                             Nummer 10.7.1 Satz 2 der TA Siedlungsabfall beizu-\nfügen,\n§ 12\n– der Klasse III mindestens die Unterlagen nach Num-\nStilllegung                             mer 9.7.1 Satz 2 der TA Abfall oder\n(1) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung einer      – der Klasse IV mindestens die Unterlagen nach Num-\nDeponie der Klasse 0, I, II, III oder IV anordnen, wenn aus      mer 10.6 der TA Abfall beizufügen.\ndem weiteren Ablagerungsbetrieb oder einer temporären\nUnterbrechung der Ablagerungsphase eine Beeinträchti-         Die zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die\ngung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.             endgültige Stilllegung nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes mindestens die Unterlagen\n(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV  nach Satz 2 zu berücksichtigen.\nhat spätestens sechs Monate nach dem Ende der Ablage-\nrungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes             (5) Wenn bei Deponien große Setzungen erwartet\neinen Bestandsplan zu erstellen und der zuständigen           werden, kann vor der Aufbringung des endgültigen\nBehörde vorzulegen. In den Bestandsplan sind insbeson-        Oberflächenabdichtungssystems bis zum Abklingen der\ndere die Erklärungen zum Deponieverhalten nach § 10           Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden.\nAbs. 3 sowie, bei Deponien oder Deponieabschnitten der        Die temporäre Oberflächenabdeckung soll die Sicker-\nKlasse 0 oder III, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 und nach   wasserbildung minimieren und die Deponiegasmigration\n§ 3 Abs. 3 ausgeführten technischen Maßnahmen aufzu-          verhindern.\nnehmen.                                                          (6) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach\n(3) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber einer       Absatz 3 Satz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für\nDeponie der Klasse 0, III oder IV unverzüglich alle erforder- die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und\nlichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige nega-           Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder\ntive Auswirkungen der Deponie oder des Deponieab-             wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für\nschnittes auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts-    Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt,\nund Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern.       so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt\nZu den Maßnahmen nach Satz 1 zählt bei Deponien oder          werden. Soweit es sich um Monodeponien handelt, gilt\nDeponieabschnitten der Klasse 0 insbesondere das Auf-         dies für Absatz 3 Satz 5 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002               2815\n§ 13                             6. die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher,\nNachsorge                            7. die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtun-\n(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV        gen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist gege-\nhat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzu-                   benenfalls erfolgt,\nführen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22        8. gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann ent-\nAbs. 1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige           sprechend den wasserrechtlichen Vorschriften einge-\nMaßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Ver-                 leitet werden und\nhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der All-\ngemeinheit erforderlich sind. Die sonstigen Maßnahmen           9. die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastun-\nnach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, sofern es sich          gen, die eine weitere Beobachtung oder Sanierungs-\nnicht um Messungen handelt, deren Durchführung wegen                maßnahmen erforderlich machen.\ndes Fehlens von Abdichtungssystemen nicht erforderlich\nist, nach Nummer 10.7.2 der TA Siedlungsabfall, für De-\nTeil 4\nponien der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der TA Abfall\nund für Deponien der Klasse IV nach den Nummern 10.5                                   Altdeponien\nund 10.6 der TA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponie-\nbetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der\n§ 14\nKlasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.\n(2) Zur Prüfung und Überwachung der von einer Depo-                             Oberirdische Deponien\nnie der Klasse 0, III oder IV in der Nachsorgephase ausge-         (1) Befindet sich eine Deponie oder ein Deponie-\nhenden Emissionen sind Messungen und sonstige Eigen-            abschnitt am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase\nkontrollen fach- und sachkundig durchzuführen. § 11             und erfüllt alle entsprechenden Anforderungen dieser Ver-\nAbs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                                 ordnung sowie bei Deponien im Geltungsbereich der\n(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III     Abfallablagerungsverordnung zusätzlich deren Anforde-\noder IV hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle       rungen, hat der Betreiber dies spätestens zum 1. Au-\nfestgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf        gust 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzuzei-\ndie Umwelt während der Nachsorgephase zu unterrich-             gen. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2\nten. Er hat die Maßnahmen, die im Fall des Überschreitens       Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2\nder Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmen-             Nr. 12 findet nur Anwendung, soweit für die Deponie nach\nplänen zu beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.      den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-\nträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\n(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller          durchgeführt wurde.\nvorliegenden Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2\nunter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Absatz 5 zu          (2) Entspricht eine am 1. August 2002 in der Ablage-\ndem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der           rungsphase befindliche oberirdische Deponie, Monode-\nKlasse 0, I, II, III oder IV zukünftig keine Beeinträchtigun-   ponie oder ein Deponieabschnitt, die unter den Anwen-\ngen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann         dungsbereich der TA Abfall fallen, nicht allen Anforderun-\nsie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und          gen dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde\nÜberwachungsmaßnahmen aufheben und nach § 36                    auf Antrag des Betreibers den Weiterbetrieb zulassen,\nAbs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den         wenn die Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt\nAbschluss der Nachsorgephase feststellen.                       alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der\nTA Abfall erfüllt. Für Monodeponien, die unter den Anwen-\n(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 soll die Behörde in\ndungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen, gelten die\nAbhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse insbesondere\nÜbergangsregelungen in § 6 der Abfallablagerungsver-\ndie nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:\nordnung. Der Deponiebetreiber hat einen Antrag nach\n1. Biologische Abbauprozesse, sonstige Umsetzungs-              Satz 1 oder Satz 2 spätestens zum 1. August 2003 bei der\noder Reaktionsvorgänge sind weitgehend abgeklun-            zuständigen Behörde einzureichen. Die Zulassung ist im\ngen,                                                        Fall von Satz 1 oder Satz 2 längstens bis zum 15. Juli 2009\n2. eine Gasbildung ist soweit zum Erliegen gekommen,            zu befristen. Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt\ndass keine aktive Entgasung erforderlich ist und            § 20 Abs. 1 entsprechend.\nschädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch                 (3) Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann\nGasmigrationen ausgeschlossen werden können,                abgesehen werden, wenn der Deponiebetreiber zusam-\n3. Setzungen sind soweit abgeklungen, dass verfor-              men mit dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 die\nmungsbedingte Beschädigungen des Oberflächen-               Zulassung aller erforderlichen Maßnahmen beantragt, die\nabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen           er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgeleg-\nwerden können,                                              ten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen\nnach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der TA Abfall, vor dem\n4. die Oberflächenabdichtung und die Rekultivierungs-           15. Juli 2009 durchzuführen beabsichtigt. Hierzu muss er\nschicht sind in einem funktionstüchtigen und stabilen       im Einzelfall den Nachweis erbringen oder erbracht haben,\nZustand, der durch die derzeitige und geplante Nut-         dass die Schutzziele nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2\nzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzu-     der TA Abfall durch andere geeignete Maßnahmen\nstellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen              erreicht worden sind und das Wohl der Allgemeinheit\ngewährleistet ist,                                          gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung nicht\n5. Oberflächenwasser wird von der Deponie sicher abge-          beeinträchtigt wird. Die Anforderungen der Grundwasser-\nleitet,                                                     verordnung bleiben unberührt.","2816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n(4) Für die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie       6. Einrichtungen zur geregelten und kontrollierten Infiltra-\noder die Stilllegungsphase eines Deponieabschnittes, die         tion und zur Kontrolle des Gas- und Wasserhaushalts\nsich am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befanden            der Deponie und der Begrenzung der Infiltrationsmen-\nund auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit            gen auf das notwendige Maß,\nAbs. 4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert wer-       7. Nachweis der ausreichenden Standsicherheit des\nden oder einer am 1. August 2002 in der Ablagerungs-             Deponiekörpers, auch unter Berücksichtigung der\nphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische         zusätzlichen Wasserzugaben.\nMassenabfälle oder für besonders überwachungsbedürf-\ntige Abfälle gelten die Anforderungen nach den §§ 12 und\n§ 15\n13 sowie nach Nummer 11.2.1 Buchstabe h der TA Sied-\nlungsabfall entsprechend. Anhang 1 Nr. 2 ist zu beachten.                         Untertagedeponien\n(5) Für die Nachsorge einer am 1. März 2001 in der Still-    Der Betreiber einer am 1. August 2002 in der Ablage-\nlegungsphase befindlichen Deponie oder Deponieab-            rungsphase befindlichen Untertagedeponie hat spätes-\nschnittes, auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung     tens zum 1. August 2003 gegenüber der zuständigen\nmit Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert        Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Deponie allen\nwurden oder einer am 1. August 2002 in der Stilllegungs-     entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung an die\nphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische     Deponieklasse IV entspricht oder dass er die Deponie, die\nMassenabfälle oder besonders überwachungsbedürftige          alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der\nAbfälle gelten die Anforderungen nach § 13 entsprechend.     TA Abfall erfüllt, spätestens zum 15. Juli 2009 stilllegen\nwird. Andernfalls hat er ebenfalls spätestens zum 1. Au-\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den         gust 2003 einen schriftlichen Antrag gemäß § 31 des\nAnforderungen nach Absatz 4 zulassen, wenn der Depo-         Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der zustän-\nniebetreiber im Einzelfall den Nachweis erbringt, dass       digen Behörde zu stellen, in dem er alle erforderlichen\ndurch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allge-         Maßnahmen beschreibt, die er zur Anpassung an den in\nmeinheit, gemessen an den mit den Anforderungen dieser       dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik durch-\nVerordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung         führen will. Für einen Antrag nach Satz 2 gilt § 20 Abs. 1\nzu erreichenden Zielen eines dauerhaften Schutzes der        entsprechend.\nUmwelt, insbesondere des Grundwassers, nicht beein-\nträchtigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass bei solchen\nDeponien die Ablagerungsphase vor dem 15. Juli 2005                                        Teil 5\nbeendet wird.                                                                      Langzeitlager\n(7) Für Deponien, auf denen Hausmüll, hausmüllähn-\n§ 16\nliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme oder andere Abfälle\nmit hohen organischen Anteilen abgelagert wurden, kann                           Errichtung und Betrieb\ndie zuständige Behörde bis zum Abklingen der Hauptset-          (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeit-\nzungen eine temporäre Abdeckung zulassen, wenn große         lagern der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entspre-\nSetzungen erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung         chend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeit-\nsoll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegas-          lagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19\nmigration verhindern. Unmittelbar nach Abklingen der         dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablage-\nHauptsetzungen ist die endgültige Oberflächenabdich-         rungsverordnung entsprechend. Abweichend von § 19\ntung herzustellen.                                           Abs. 3 hat der Betreiber eines Langzeitlagers für die\nBerechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berück-\n(8) Für Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen\nsichtigung eines Nachsorgezeitraumes die Kosten für die\nHausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschläm-\numweltverträgliche Entsorgung der maximal lagerbaren\nme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen\nAbfälle und die Kosten der Wiederherrichtung des Anla-\nabgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde zur\ngengeländes rechnerisch zu erfassen.\nBeschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Ver-\nbesserung des Langzeitverhaltens der Deponie in der             (2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einem Langzeitlager\nBetriebsphase eine gezielte Befeuchtung des Abfallkör-       der Klasse 0, I, II oder III gelagert werden:\npers durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem       1. Abfälle, für die kein schriftlicher Nachweis darüber vor-\nSickerwasser zulassen, wenn geeignete Voraussetzungen            liegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und\nvorhanden sind und mögliche nachteilige Auswirkungen             schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche\nauf den Deponiekörper und die Umwelt verhindert wer-             Beseitigung gesichert ist,\nden. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehören insbe-\nsondere:                                                     2. in § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 genannte Abfälle.\n1. qualifizierte Basisabdichtung,                                                           § 17\n2. funktionierendes Sickerwasserfassungssystem,                              Stilllegung und Nachsorge\nDer Betreiber eines Langzeitlagers hat durch einen\n3. funktionierendes aktives Entgasungssystem,\nFremdgutachter überprüfen zu lassen, ob die Anforderun-\n4. Oberflächenabdichtung oder temporäre dichte Ab-           gen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutz-\ndeckung,                                                 gesetzes nach Betriebseinstellung der Anlage erfüllt sind.\nUnbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immis-\n5. relevante Mengen noch abbaubarer organischer Sub-         sionsschutzgesetzes hat er die umweltverträgliche Ent-\nstanz im Deponiekörper,                                  sorgung der Abfälle nach Beendigung der Betriebsphase","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002              2817\nim Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Anforderun-         rechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des\ngen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an die Still-         Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungs-\nlegung und Nachsorge (Betriebseinstellung) bleiben un-        befugnis des Trägers des Vorhabens entzogen sind.\nberührt.                                                      Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu\nerhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Träger des\n§ 18                              Vorhabens für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine\nFrist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die\nBetriebene Langzeitlager\nÜberprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu ver-\nLangzeitlager, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung     ringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr\nbetrieben werden oder mit deren Errichtung begonnen           erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die\nwurde, haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 bis zum       Sicherheit nach Satz 1 ist insgesamt freizugeben, wenn\n15. Juli 2009 einzuhalten.                                    die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorge-\nphase festgestellt hat.\nTeil 6                                (6) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Be-\nhörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn die\nSonstige Vorschriften\nDeponie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft,\neinen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer\n§ 19                              öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einen Zweckverband\nSicherheitsleistung                      oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird\n(1) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf        und sichergestellt ist, dass über Einstandpflichten von\nErteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für     Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Siche-\neine Deponie nachzuweisen, dass er für die Errichtung, die    rungszweck jederzeit gewährleistet ist.\nBetriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig\nist. Er hat hierzu den Nachweis zu erbringen, dass er in der                              § 20\nLage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas                                 Antrag, Anzeige\nGleichwertiges nach Absatz 2 (Sicherheitsleistung) zu\nerbringen.                                                       (1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche\nÄnderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0, I, II, III\n(2) Der Träger des Vorhabens hat vor dem Beginn der\noder IV nach § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts-\nAblagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auf-       und Abfallgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen\nlagen und Bedingungen, die mit dem Planfeststellungs-         schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-\nbeschluss oder der Plangenehmigung für die Betriebs-          chen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Angaben\nund Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung          und Unterlagen beizufügen:\nvon Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit\nangeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde            1. Beschreibung der Umwelt,\nnachzuweisen. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und        2. Beschreibung der erheblichen Auswirkungen des\nBedingungen einer Änderungsgenehmigung entspre-                    Vorhabens auf die Umwelt,\nchend.\n3. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Ver-\n(3) Für die Berechnung der Höhe der Sicherheit nach             minderung oder zum Ausgleich der beschriebenen\nAbsatz 2 ist bei Deponien der Klassen I, II, III und IV ein        erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die\nNachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren, bei Depo-              Umwelt,\nnien der Klasse 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens\nzehn Jahren rechnerisch zu erfassen sowie ein planmäßi-         4. Angaben zum Antragsteller, Betreiber und Entwurfs-\nger Nachsorgebetrieb zugrunde zu legen.                            verfasser,\n(4) Die zuständige Behörde legt Art, Umfang und Höhe         5. Bezeichnung der Anlage,\nder Sicherheit fest. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen     6. Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,\nGesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können\ninsbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,           7. Beschreibung der Abfälle nach Art, Gesamtmenge\neiner Garantie oder eines sonstigen Zahlungsverspre-               und Beschaffenheit einschließlich Angabe der Abfall-\nchens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu              schlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfall-\nbildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige             verzeichnis-Verordnung,\nSicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt        8. Kapazität der Deponie,\n§ 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.\nWird über das Vermögen des Deponiebetreibers das                9. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen\nInsolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde         des Standortes, den Standortverhältnissen, der\nHydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen\nzur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit\nVerhältnissen, den ingenieurgeologischen und geo-\nberechtigt.\ntechnischen Verhältnissen,\n(5) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der\nzuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des            10. Maßnahmen der Bau- und der Betriebsphase ein-\nrealen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut         schließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhü-\ntung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie\nfestzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicher-\nder Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,\nheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geän-\ndert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen      11. Maßnahmen während der Stilllegungs- und Nach-\nsollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit ange-            sorgephase,","2818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n12. bei planfeststellungspflichtigen Deponien die nach           2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine\nden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-               Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der\nträglichkeitsprüfung für die Durchführung der Um-               Rechtsgrundlage,\nweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben\n3. die Deponieklasse,\nund Unterlagen und\n13. Angaben zur Sicherheitsleistung.                             4. die Bezeichnung der Deponie,\nSoweit in § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umwelt-         5. die Standortangaben,\nverträglichkeitsprüfung nicht abweichend geregelt, sollen        6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und\ndie Angaben und Unterlagen nach Satz 2 unter Berück-                  Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Ver-\nsichtigung des Anhanges A der TA Abfall zusammen-                     ordnung,\ngestellt werden. Ist nach dem Gesetz über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls          7. das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdi-\nerforderlich, so sind in den Antragsunterlagen zu den in              schen Deponien die zulässige Größe der Ablage-\nder Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien Aus-                 rungsfläche und die Oberflächengestaltung und End-\nsagen zu treffen.                                                     höhen,\n(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie          8. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,\noder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II, III oder IV   9. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während\noder ihres Betriebes nach § 31 Abs. 4 und 5 des Kreislauf-            der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwa-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber              chungsverfahren, einschließlich der Maßnahmen-\nmindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung                pläne,\neine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde ein-\nzureichen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.            10. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nach-\nsorgephase,\n(3) Die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III\noder IV oder eines Deponieabschnittes einer solchen            11. die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen\nDeponie nach § 36 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und                Behörde Jahresübersichten vorzulegen,\nAbfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein         12. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwer-\nJahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase                 tigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,\nbei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Bei einer wesent-     13. die Auslöseschwellen und\nlichen Änderung im Rahmen des Stilllegungsverfahrens           14. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\ngilt zusätzlich Absatz 1 Satz 4 entsprechend.                         lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu\nihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behand-\nlung der Einwendungen hervorgehen sollen.\n§ 21\n(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen\nGrenzüberschreitende\nBeginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\ngesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzu-\nKann ein nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und     legen:\nAbfallgesetzes planfeststellungspflichtiges Vorhaben\nerhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben,          1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des\ndie in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder              Sitzes des Antragstellers,\nersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den          2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen\nAuswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die                 wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,\nzuständige Behörde die von dem anderen Staat benann-\nten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen            3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeiti-\nUmfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach               gen Beginns einschließlich die Bezeichnung der Depo-\n§ 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteili-           nie und der Standortangaben und\ngenden Behörden. Für das weitere Verfahren der grenz-          4. eine Sicherheitsleistung gemäß § 33 Abs. 2 des Kreis-\nüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-              laufwirtschafts- und Abfallgesetzes.\ngung sind die Vorschriften des § 11a der Verordnung über\ndas Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.                 (3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plan-\ngenehmigung zur Änderung einer Deponie der Klasse 0, I,\nII, III oder IV entsprechend, beschränkt auf die die Ände-\n§ 22                              rung betreffenden Angaben.\nBehördliche Entscheidungen                         (4) Die zuständige Behörde soll in der Anordnung nach\n§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\n(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plan-         gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen und notwen-\ngenehmigung nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 des Kreislauf-        digen Einrichtungen für die Stilllegungs- und Nachsorge-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes und § 74 des Verwal-           phase festlegen, um negative Auswirkungen der Deponie\ntungsverfahrensgesetzes hat die zuständige Behörde für         auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\neine Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV mindestens       gesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Satz 1 gilt\nfestzulegen:                                                   nicht, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plan-\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder             genehmigung bereits die erforderlichen Anforderungen\ndes Sitzes des Antragstellers,                           enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                2819\n§ 23                              11. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16\nAbs. 1 Satz 1 und 2, eine Betriebsordnung oder ein\nÜberprüfung behördlicher Entscheidungen\nBetriebshandbuch nicht erstellt, ein Betriebstage-\nUnbeschadet des § 8 der Grundwasserverordnung hat                buch nicht oder nicht vollständig führt oder keine oder\ndie zuständige Behörde behördliche Entscheidungen                   nicht vollständige Jahresübersichten erstellt,\nnach § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle vier Jahre darauf     12. entgegen § 10 Abs. 3 eine Erklärung zum Deponiever-\nzu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik            halten nicht oder nicht richtig fertigt,\nnach § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-         13. entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16\ngesetzes weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristun-              Abs. 1 Satz 1 und 2, den Deponiekörper nicht stand-\ngen angeordnet werden müssen.                                       sicher aufbaut,\n14. entgegen § 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16\nAbs. 1 Satz 1 und 2, keine Maßnahmen zur Emissions-\nTeil 7\nminderung oder Minimierung von sonstigen Belästi-\nSchlussvorschriften                                gungen durchführt,\n15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht alle erforderlichen\n§ 24                                   Maßnahmen durchführt, um zukünftige negative Aus-\nOrdnungswidrigkeiten                            wirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnit-\ntes zu verhindern,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-     16. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen\nsätzlich oder fahrlässig                                            durchführt, die in einer behördlichen Entscheidung\nfestgelegt worden sind,\n1. entgegen § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 16\nAbs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbe-       17. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Satz 1\nfugten Zutritt sichert,                                        und 2 oder § 18 Satz 2 gegenüber der zuständigen\nBehörde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAnzeige erstattet oder einen Antrag stellt.\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Organisation einer Depo-\nnie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,\n§ 25\n3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3\nsowie in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine                      Übergangsvorschriften\nDeponie, einen Deponieabschnitt, ein Langzeitlager\n(1) Der Betreiber einer am 1. August 2002 betriebenen\noder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage\nDeponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15\nin Betrieb nimmt, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1,\noder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Lei-\nAbs. 4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1\ntung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Per-\nSatz 1 und 2 errichtet worden sind,\nson sowie ausreichend sonstiges Personal spätestens\n4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4,       zum 1. Februar 2003 zu bestellen.\nAbs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1, § 7\nAbs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16              (2) Abweichend von § 6 Abs. 2 dürfen besonders über-\nAbs. 2, Abfälle ablagert, lagert oder zur Erreichung      wachungsbedürftige Abfälle auf einer Deponie nach § 14\nder Zuordnungskriterien vermischt,                        Abs. 2 Satz 1oder Abs. 3 oder nach § 15 bis zum Ende der\nAblagerungsphase abgelagert werden. Außerdem dürfen\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit        besonders überwachungsbedürftige Abfälle bei Einhal-\nAbs. 6, 7, 8 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1   tung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf\noder Satz 2, eine Annahmekontrolle nicht, nicht rich-     Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert wer-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, den, die entsprechend des § 6 der Abfallablagerungsver-\n6. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16          ordnung für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben\nAbs. 1 Satz 1 und 2, den Ablagerungsort der Abfälle       werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätes-\nnicht oder nicht richtig vorgibt,                         tens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genann-\nten nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen\n7. entgegen § 8 Abs. 5 keine Rückstellproben entnimmt        Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf\noder Rückstellproben weniger als einen Monat auf-         einer am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befind-\nbewahrt,                                                  lichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr. 7 der\n8. entgegen § 8 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 16          Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden.\nAbs. 1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung aus-          (3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Fahrrad-\nstellt,                                                   reifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von\n9. entgegen § 8 Abs. 10, auch in Verbindung mit § 16         mehr als 1 400 Millimeter längstens bis zum 31. Mai 2005\nAbs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht         sowie sonstige ganze oder zerteilte Altreifen längstens bis\ninformiert oder die Abfälle nicht bis zur Entscheidung    zum 15. Juli 2003 auf Deponien der Klasse II abgelagert\nder Behörde zwischenlagert,                               werden.\n10. entgegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3, auch in          (4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August\nVerbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zustän-      2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach\ndige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig  § 9 Abs. 1 spätestens zum 1. August 2005 nachträglich\nunterrichtet,                                             anzuordnen.","2820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n(5) Für Deponien oder Langzeitlager, die sich am         1. In Anhang 1 wird in Nummer 3 nach dem Wort „Ori-\n1. August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase befin-       ginalsubstanz“ das Fußnotenzeichen „6)“ angebracht\nden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach        und die folgende Fußnote 6) angefügt:\n§ 19 Abs. 2 spätestens zum 1. August 2003 nachzuwei-            „6) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.“\nsen, wenn über den 31. Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ab-\nlagerung oder Lagerung angenommen werden sollen.\n2. In Anhang 1 wird in Nummer 4.08 nach der Angabe\nBereits erbrachte oder durch Entscheidungen der zustän-\n„≤ 0,1 mg/l“ das Fußnotenzeichen „7)“ angebracht und\ndigen Behörde angeordnete Sicherheitsleistungen blei-\ndie folgende Fußnote 7) angefügt:\nben hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum\n31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19 Abs. 6 gilt entspre-        „7) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nchend.                                                              schutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs\nzur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes.“\nArtikel 2\nArtikel 3\nÄnderung der Abfallablagerungsverordnung\nInkrafttreten\nDie Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar            Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\n2001 (BGBl. I S. 305) wird wie folgt geändert:              kündung folgenden Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                                        2821\nAnhang 1\nAnforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme\n(zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4)\n1. Geologische Barriere und Basisabdichtungssystem\nDer dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer Barriere nach\nNummer 1 der Tabelle 1 und einem Basisabdichtungssystem nach den Nummern 2 bis 5 der Tabelle 1 oder aus\ngleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu\nerreichen.\nTabelle 1\nRegelaufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems\nNr.    System-Komponente                                 DK 0                 DK I                 DK II                   DK III\n1      Geologische Barriere1) 2)                         k ≤ 1 · 10-7 m/s     k ≤ 1 · 10-9 m/s     k ≤ 1 · 10-9 m/s        k ≤ 1 · 10-9 m/s\nd ≥ 1,0 m            d ≥ 1,0 m            d ≥ 1,0 m               d ≥ 5,0 m\n2      Mineralische Dichtungsschicht                     nicht                nicht                d ≥ 0,50 m              d ≥ 0,50 m\n– mindestens 2-lagig2)                            erforderlich         erforderlich         k ≤ 5 · 10-10 m/s k ≤ 5 · 10-10 m/s\n3      Kunststoffdichtungsbahn                           nicht                erforderlich         erforderlich            erforderlich\nd ≥ 2,5 mm                                        erforderlich\n4      Schutzlage                                        nicht                erforderlich         erforderlich            erforderlich\nerforderlich\n5      Mineralische                                      d ≥ 0,3 m            d ≥ 0,5 m            d ≥ 0,5 m               d ≥ 0,5 m\nEntwässerungsschicht 3)                           k ≥ 1 · 10-3 m/s     k ≥ 1 · 10-3 m/s     k ≥ 1 · 10-3 m/s        k ≥ 1 · 10-3 m/s\n1) Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die Anforderungen, kann sie durch zusätzliche technische Maß-\nnahmen vervollständigt und verbessert werden. Die Anforderungen an die geologische Barriere sind auch erfüllt, wenn bei Einhaltung der gefor-\nderten Mindestmächtigkeit durch kombinatorische Wirkung von Durchlässigkeitsbeiwert, Schichtmächtigkeit und Schadstoffrückhaltevermögen\nder Schichten zwischen Deponiebasis und oberstem anstehenden Grundwasserleiter eine gleiche Schutzwirkung erzielt wird.\n2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten.\n3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwäs-\nserungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit langfristig ausreicht, um einen Wasseranstau im\nDeponiekörper zu verhindern. Eine Schichtstärke von 15 cm bei DK 0 und von 30 cm bei DK I, DK II und DK III darf nicht unterschritten werden.\n2. Oberflächenabdichtungssystem\nUm Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von der Deponie ausgehen können, zu verhindern, ist in der\nStilllegungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes ein Oberflächenabdichtungssystem nach Tabelle 2\noder aus gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten\nzu errichten.\nTabelle 2\nRegelaufbau des Oberflächenabdichtungssystems\nNr.    System-Komponente                                 DK 0                 DK I                 DK II                   DK III\n1      Ausgleichsschicht1)                               nicht                d ≥ 0,5 m            d ≥ 0,5 m               d ≥ 0,5 m\nerforderlich\n2      Gasdränschicht1)                                  nicht                nicht                ggf. erforderlich ggf. erforderlich\nerforderlich         erforderlich\n3      Mineralische                                      nicht                d ≥ 0,50 m           d ≥ 0,50 m              d ≥ 0,50 m\nAbdichtung2) 3)                                   erforderlich         k ≤ 5 · 10-9 m/s     k ≤ 5 · 10-9 m/s        k ≤ 5 · 10-10 m/s\n4      Kunststoff-                                       nicht                nicht                d ≥ 2,5 mm              d ≥ 2,5 mm\ndichtungsbahn                                     erforderlich         erforderlich\n5      Schutzlage                                        nicht                nicht                erforderlich            erforderlich\nerforderlich         erforderlich\n6      Entwässerungs-                                    nicht                d ≥ 0,3 m            d ≥ 0,3 m               d ≥ 0,3 m\nschicht 4)                                        erforderlich         k ≥ 1 · 10-3 m/s     k ≥ 1 · 10-3 m/s        k ≥ 1 · 10-3 m/s\n7      Rekultivierungs-                                  erforderlich         erforderlich         erforderlich            erforderlich\nschicht, d ≥ 1m\n8      Bewuchs                                           erforderlich         erforderlich         erforderlich            erforderlich","2822                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n1) Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Vorgaben der Nummer 9.4.1.4 Buchstabe a der TA Abfall und der Nummer 10.4.1.4 Buch-\nstabe a der TA Siedlungsabfall zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Schichten nicht beeinträchtigt wird.\n2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten. Materialzusammensetzung und Einbautechnik sind so zu wählen, dass die\nGefahr einer Trockenrissbildung minimiert wird.\n3) Die zuständige Behörde kann Abweichungen vom Kalkgehalt von den Vorgaben der Nummer 1.1 Buchstabe c des Anhangs E der TA Abfall zulas-\nsen, wenn die Funktionsfähigkeit der Dichtung nicht beeinträchtigt wird.\n4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwäs-\nserungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungsschicht und die Standsicherheit\nder Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                2823\nAnhang 2\nHinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen\nder standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein\n(zu § 3 Abs. 5)\n1   Allgemeines\n1.1 Ziel\nDurch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nach-\nsorgephase einer Deponie der Klasse IV zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können.\nDie TA Abfall definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien, die im Salzgestein errichtet und betrie-\nben werden, den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre.\n1.2 Einlagerungsmedium\nZur Erfüllung der Zielsetzung nach Nummer 1.1 übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die allei-\nnige Funktion des Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein\nals Barrieregestein zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit\nbieten, sie sind aber nicht zwingend erforderlich.\n1.3 Dauerhaft sichere Ablagerung\nBei der Entsorgung von Abfällen in einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein ist der vollständige und dauerhafte\nAbschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an die Abfälle,\ndie bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen technischen\nEinrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein in Verbindung mit funktionstüchtigen Deck-\nschichten hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhal-\nten die Abfälle allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.\nDas Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die\nHohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Stand-\nsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen\nBarriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine\nkontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn\nsie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.\n1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins\nDie Barriere Salzgestein muss am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten\nAblagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte\nSalzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.\nHilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Berg-\nrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barriere-\nfunktion nicht beeinträchtigt ist.\n1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten\nDas Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte\nnach Stilllegung der Untertagedeponie durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu\nverschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Sonstige bergbaulich notwendige Durch-\nörterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst und spätestens\nvor der endgültigen Stilllegung der Untertagedeponie verschlossen und abgedichtet werden.\n2   Langzeitsicherheit\n2.1 Umfang und Anforderungen\nBei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Deponien der Klasse IV im Salzgestein\nist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter\nBerücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den\nstandortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.\nDer Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der\nnach Nummer 10.3 der TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen\nauf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise,\n– dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und\n– dem Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.","2824               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nInsbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksam-\nkeit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.\nIst der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modell-\nrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie\nsich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung\nals ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im\ngeotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modell-\nrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.\n2.2   Notwendige Basisinformationen\nFür die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotech-\nnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum\nMobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u.a.:\n2.2.1 G e o l o g i s c h e V e r h ä l t n i s s e\n– Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Gruben-\nbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden;\nMächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers\n– Aufschlussgrad der Lagerstätte\n– Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage\n– Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)\n– Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonat-\ngesteinen\n– Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und\nihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an\nder Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)\n– Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen\n– Geologische Schnitte durch das Grubengebäude\n– Geothermische Tiefenstufe\n– Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart\n– Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche\n– Halokinese\n2.2.2 A n g a b e n z u m G r u b e n g e b ä u d e\n– Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte,\nWendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des\nGrubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand,\nSohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Ablage-\nrungsräume)\n– Sicherheit\n*  Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume\n*  Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes\n*  Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt,\npH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und\nHerkunft\n*  Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)\n*  Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)\n*  Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarberg-\nwerken\n*  Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)\n*  Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes\n2.2.3 H y d r o g e o l o g i s c h e V e r h ä l t n i s s e\n– Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge\nund Nebengestein\n– Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung\n– Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002             2825\n– Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze\n– Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie\nVorranggebiete\n– Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wassererfüllten\nunterirdischen Kavernen\n2.2.4 A b f a l l e i n b r i n g u n g\n– Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit\n– Ablagerungskonzept und -technik\n– Geomechanisches Verhalten der Abfälle\n– Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen\n*    Löslichkeitsverhalten\n*    Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage\n*    Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein\nEs ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form\nvon Fachgutachten.\n2.3   Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes\nAuf der Grundlage der o. g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept auf-\ngestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung,\nob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Standortbedingungen lang-\nzeitlich möglich erscheint.\nGleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.\n2.4   Geotechnischer Standsicherheitsnachweis\nUm den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der\nHohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass\na) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst, noch an der\nTagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;\nb) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeit-\nsicherheit der Untertagedeponie beeinträchtigen können;\nc) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.\nDer Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachsorgephase ist durch ein gebirgs-\nmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:\n1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen Kennt-\nnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation\nim Bereich des Grubengebäudes.\n2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur\nDimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.\n3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen\ngeotechnischer Laborversuche sowie aufgrund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer\nBewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt\nwerden.\n4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durch-\ngeführten Analysen.\n5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen\nBewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen\nRisiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechne-\nrischen Nachweisen zugrunde zu legen sind.\n6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art\n(u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraum-\nauffahrungen, Abfalleinbringung).\n7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits-\nund Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden Abfälle.\n8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand)\nder Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur\nPermeabilität.","2826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebir-\nges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksich-\ntigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seismologisch bedingter\ndynamischer Wirkungen.\n10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten\n– Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seis-\nmische Systemstabilität)\n– Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen\n– Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.\n11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungs-\nbetriebes und zum Betriebsabschluss\n– betriebsbegleitende geotechnische Messungen\n– gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.\nDie Empfehlungen des Arbeitskreises „Salzmechanik“ der Fachsektion Felsmechanik der Deutschen Gesell-\nschaft für Geotechnik e.V. zur Untertagedeponierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Salz-\ngebirge – Ablagerung in Bergwerken – können bei den geotechnischen Untersuchungen herangezogen werden\n(GDA-Empfehlung „Geotechnik der Deponie und Altlasten“, 3. Auflage 1997, Verlag Ernst u. Sohn Berlin).\n2.5   Nachweis der Langzeitsicherheit\nAufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassen-\nden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ auf der\nGrundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:\n2.5.1 B e w e r t u n g d e r n a t ü r l i c h e n B a r r i e r e n\n– Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges\n2.5.2 B e w e r t u n g v o n t e c h n i s c h e n E i n g r i f f e n a u f d i e n a t ü r l i c h e n B a r r i e r e n\n– Schächte\n– andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)\n– Übertagebohrungen\n– Untertagebohrungen\n– Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen\n2.5.3 B e w e r t u n g d e r t e c h n i s c h e n B a r r i e r e n\n– Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung\n– Art der Einbringung\n– Streckendämme\n– Schachtverschlüsse\n2.5.4 B e w e r t u n g v o n E r e i g n i s s e n , s o f e r n s i e d e n v o l l s t ä n d i g e n E i n s c h l u s s d e r A b f ä l l e\ngefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können\n– Natürlich bedingte Ereignisse\n*   Diaprirismus und Subrosion\n*   Erdbeben\n*   Vulkanismus\n– Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse\n*   Undichtwerden von Erkundungsbohrungen\n*   Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte\n*   Laugen- oder Gaseinbruch während der Betriebsphase\n*   Versagen der Schachtverschlüsse\n*   Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen\n*   Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase\nDie Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurich-\nten.\n2.5.5 Z u s a m m e n f a s s e n d e B e w e r t u n g d e s G e s a m t s y s t e m s u n t e r B e r ü c k s i c h t i g u n g a l l e r\nsicherheitsrelevanten Gesichtspunkte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                                       2827\nAnhang 3\nZuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0 und III\n(zu § 2 Nr. 4, 6, 16 und 19, § 6 Abs. 2, 3, 4 Nr. 2 und 5)\nBei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0 oder III sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten.\nWeitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die\nAbfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme,\nProbenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.\nNr.         Parameter                                                                     DK 0                     DK III       DK IV in anderen\nGesteinen als\nSalzgestein\n1           Festigkeit 1) 2) 3)\n1.01        Flügelscherfestigkeit                                in kN/m2                         ≥ 25                    ≥ 25\n1.02        Axiale Verformung                                    in %                             ≤ 20                    ≤ 20\n1.03        Einaxiale Druckfestigkeit                            in kN/m2                         ≥ 50                    ≥ 50\n2           Organischer Anteil des Trocken-\nrückstandes der Originalsubstanz4)\n2.01        bestimmt als Glühverlust                             in Masse%                          ≤3                ≤ 10 5)\n2.02        bestimmt als TOC                                     in Masse%                          ≤1                   ≤ 6 5)\n3           Extrahierbare lipophile Stoffe\nder Originalsubstanz                                 in Masse%                      ≤ 0,1                    ≤ 4 6)\n4           Eluatkriterien\n4.01        pH-Wert                                                                          5,5–13                      4–13             5,5–13\n4.02        Leitfähigkeit                                        in µS/cm                  ≤ 1 0007)               ≤ 100 000             ≤ 1 000\n4.03        TOC                                                  in mg/l                            ≤5                  ≤ 200                 ≤5\n4.04        Gesamtphenol                                         in mg/l                      ≤ 0,05                    ≤ 100              ≤ 0,05\n4.05        Arsen8)                                              in mg/l                      ≤ 0,04                       ≤1              ≤ 0,01\n4.06        Blei8)                                               in mg/l                      ≤ 0,05                       ≤2            ≤ 0,025\n4.07        Cadmium8)                                            in mg/l                     ≤ 0,004                     ≤ 0,5           ≤ 0,005\n4.08        Chrom VI8)                                           in mg/l                      ≤ 0,03                  ≤ 0,59)            ≤ 0,008\n4.09        Kupfer8)                                             in mg/l                      ≤ 0,15                      ≤ 10             ≤ 0,05\n4.10        Nickel8)                                             in mg/l                      ≤ 0,04                       ≤2              ≤ 0,05\n4.11        Quecksilber8)                                        in mg /l                    ≤ 0,001                     ≤ 0,1           ≤ 0,001\n4.12        Zink8)                                               in mg/l                        ≤ 0,3                     ≤ 10             ≤ 0,05\n4.13        Fluorid                                              in mg/l                        ≤ 0,5                     ≤ 50             ≤ 0,05\n4.14        Ammoniumstickstoff                                   in mg/l                            ≤1                ≤ 1000                  ≤1\n4.15        Cyanid, leicht freisetzbar                           in mg/l                      ≤ 0,01                       ≤1              ≤ 0,01\n4.16        AOX                                                  in mg/l                      ≤ 0,05                       ≤3              ≤ 0,05\n4.17        Wasserlöslicher Anteil\n(Abdampfrückstand)                                   in Masse%                          ≤1                    ≤ 10                ≤1\n1) Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht\n* für  kohäsionslose  Böden\n* für grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).\n2) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.\n3) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.\n4) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.\n5) Überschreitungen des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile\nzurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen.\n6) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.\n7) Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen\nwie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Schicht mit einem hohen Rückhaltevermögen für Schadstoffe, die die erhöhte\nLeitfähigkeit begründen, verfügt.\n8) Überschreitungen der Parameter in den Nummern 4.05 bis 4.12 bei der Deponieklasse DK III sind zulässig, wenn der zuständigen Behörde nachgewie-\nsen wird, dass dies zu keinem anderen als dieser Verordnung zugrunde liegendem Deponieverhalten führt.\n9) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nund gemäß den Nummern 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.","2828                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nAnhang 4\nVorgaben zur Beprobung\n(Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen)\n(zu § 8 Abs. 3)\n1           Sach- und Fachkunde\n1.1         Probenahme\nDie Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses\nAnhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sach-\nkunde verfügen.\n1.2         Prüflaboratorien\nDie Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025\nakkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde wider-\nruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.\n2           Probenahme\nDie Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länder-\narbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten\nMaterialien“ (Stand: 12/83)1). Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzu-\nwenden:\n2.1         Homogenität/Heterogenität/Anzahl der Proben und Probemenge\nEs gilt Anhang 4, Nummern 1.1 und 1.2 2) der Abfallablagerungsverordnung.\n2.2        Probenahmegeräte\nBei der Auswahl der Probenahmegeräte ist darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch\nMaterialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Das Material des Ent-\nnahmegerätes muss gegenüber den im zu untersuchenden Abfall befindlichen Substanzen und Stoffen inert\nsein.\n2.3        Probenahmeprotokoll\nVerfahrensweise und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein\nProbenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens folgende Angaben enthält:\n– Entnehmende Stelle,\n– Zweck der Probenahme,\n– Probenahmestelle,\n– Zeitpunkt der Probenahme,\n– Art der Probe,\n– Entnahmegerät,\n– Anzahl der Einzel- bzw. Mischproben,\n– Probenbezeichnung/-nummer,\n– Entnahmetiefe,\n– Konsistenz,\n– Farbe, Aussehen,\n– Geruch,\n– Probenmenge,\n– Probenbehälter,\n– Probenkonservierung,\n– Fotografische Dokumentation,\n– Witterung,\n– sonstige Bemerkungen.\n1) Wird ersetzt durch LAGA PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001).\n2) Nach Ersatz der LAGA Richtlinie PN 2/78 K durch die LAGA Richtlinie PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001) gilt die dort vorgegebene Probenanzahl\nund Probenmenge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002         2829\n3          Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils\nDie Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Para-\nmeter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind\nmit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu\nuntersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.\n3.1        Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff\n3.1.1      Probenvorbereitung\nDie Probe von festen Abfällen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Aus-\ngangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und\nschlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine\nhomogene Probe von 1 000 g gewonnen wird.\n3.1.2      Aufschlussverfahren\nE DIN EN 13657 (Ausgabe Oktober 1999) Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden\nBestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen\n3.1.3      pH-Wert\nDIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Wertes 3)\n3.1.4      Trockenrückstand\nDIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Trockenrückstandes und\ndes Wassergehalts auf Grundlage der Masse – Gravimetrisches Verfahren\nE DIN EN 14346 (Ausgabe Februar 2002) Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Trockenrück-\nstandes und Wassergehalts\n3.1.5      C y a n i d, g e s a m t\nE DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)\n3.1.6      Arsen und weitere Schwermetalle\n3.1.6.1    Bestimmung von Arsen\nHydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)\nAtomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)\n3.1.6.2    Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink\nAtomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)\nAtomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) – für alle Metalle nach DIN EN\nISO 11885 (Ausgabe April 1998)\n3.1.6.3    Bestimmung von Quecksilber\nWasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)\nAtomemissionsspektrometrie (AAS) – Kaltdampftechnik nach DIN EN ISO 12338 (Ausgabe Oktober 1998)\n3.1.7      Kohlenwasserstoffe\nE DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000) – Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden\nBestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie\n3.1.8      E x t r a h i e r b a r e o r g a n i s c h g e b u n d e n e H a l o g e n e (E O X)\nDIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) – Bestimmung von ausblasbaren und extrahierbaren, organisch\ngebundenen Halogenen (S 17)\n3.1.9      Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe\nSumme der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-\ndetektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997)\nHandbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem\nAltlastenbereich, Ausgabe 2000\n3.1.10     B e n z o l u n d D e r i v a t e (B T E X)\nBTEX – leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol)\nnach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)\nHandbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem\nAltlastenbereich, Ausgabe 2000\n3) Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.","2830               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n3.1.11   Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe\nHandbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, Aus-\ngabe 1998\nBei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-\nstoffen (PAK) in Bodenproben: LUA Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)\n3.1.12   P o l y c h l o r i e r t e B i p h e n y l e (P C B)\n3.1.12.1 Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen\nDeutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente\n(Gruppe S) DIN 38414 – S 20 (Ausgabe Januar 1996) – (PCB)\n3.1.12.2 PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten\nEN 12766-1, prEN 12766-2 und IEC 61619\n3.1.13   F e s t i g k e i t (A n h a n g 3, N r. 1)\nEs gilt Anhang 4, Nummer 2.1 der Abfallablagerungsverordnung.\n3.1.14   Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz\n(A n h a n g 3, N r. 2)\nEs gilt Anhang 4, Nummer 2.2 der Abfallablagerungsverordnung.\n3.1.15   E x t r a h i e r b a r e l i p o p h i l e S t o f f e (A n h a n g 3, N r. 3)\nEs gilt Anhang 4, Nummer 2.3 der Abfallablagerungsverordnung.\n3.2      Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)\nEs gilt Anhang 4, Nummer 2.4 der Abfallablagerungsverordnung.\n4        Bewertung der Messergebnisse\nBei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8\nAbs. 3 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von\nden Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten\nzwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte\nZuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige\nAbfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfall-\nablagerungsverordnung entsprechend.\nParameter                                                                        maximal zulässige Abweichung für DK III\n2.01 Glühverlust                                                                      100% (relativ)\n2.02 TOC                                                                              100% (relativ)\n3        Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz                          100% (relativ)\n4.01 pH-Wert                                                                          1,0 pH-Einheit\n4.02 Leitfähigkeit                                                                    100%\n4.03 bis 4.16 Eluatkriterien                                                  jeweils 100%\n4.03 bis 4.16 Feststoffgesamtgehalte                                          jeweils 100%\n4.17 Wasserlöslicher Anteil                                                           100% (relativ)\n4.xx weitere Parameter:                                                       jeweils 100%\nEluatkriterien\nFeststoffgesamtgehalte\n5        Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent-\namt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\nEs sind erschienen:\n– die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\n– die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag,\nBerlin,\n– das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden und\n– das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002              2831\nAnhang 5\nAnforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien\n(zu § 12 Abs. 3)\nDie Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekulti-\nvierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen. Für den Fall, dass es die\nangestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende\nNutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.\n1. Mächtigkeit\nDie Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht soll sich an der Durchwurzelungstiefe der Vegetation, die sich aus dem\nRekultivierungs- und Sicherungsziel ergibt, der erforderlichen Höhe des pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrats\nund besonderen Schutzerfordernissen der Rekultivierungsschicht im Einzelfall orientieren. Sie ist so zu bemessen,\ndass unter Berücksichtigung der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe und der Materialeigenschaften eine\nDurchwurzelung der Entwässerungsschicht weitestgehend vermieden wird und die Dichtung vor Wurzel- und Frost-\neinwirkung sowie vor Austrocknung geschützt wird. Die Mächtigkeit soll daher mindestens 1m betragen.\n2. Qualitätsanforderungen und -sicherung\nAls Material für die Rekultivierungsschicht sind Bodenmaterial oder Gemische von Bodenmaterial mit solchen\nAbfällen zu verwenden, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen. Steht geeignetes Bodenmaterial zur\nVerfügung, das am Standort angefallen ist und dort zwischengelagert wurde, ist dies vorrangig zu verwenden. Die\nzuständige Behörde legt aufgrund der Herkunft des für eine Rekultivierungsschicht vorgesehenen Bodenmaterials\nnach Satz 1 den Umfang von Untersuchungen fest.\nDie Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer minera-\nlischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und\nAltlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten.\nBei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der\nvegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der\nAnforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder\ngroßflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig,\ndas die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht\nbeeinträchtigt wird.\nDie Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht\nbeeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicher-\nstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.","2832                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nTabelle\nZulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen\nfür Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten\nFeststoffgehalte                                                in mg/kg Trockenmasse,\nKönigswasseraufschluss\nCadmium                                                                                                 1,0\nBlei                                                                                                 140\nChrom                                                                                                120\nKupfer                                                                                                80\nQuecksilber                                                                                             1,0\nNickel                                                                                               100\nZink                                                                                                 300\nin mg/kg Trockenmasse\nPolychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere                                                     0,10\nnach Ballschmiter – ∑ 6 PCB)\nBenzo(a)pyren                                                                                           0,6\nPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe                                                            5\n(Summe der 16 PAK nach EPA – ∑ 16 PAK)1)\nEluatkonzentrationen\npH-Wert                                                                                                 6,5 – 9\nElektrische Leitfähigkeit                                                                            500 µS/cm\nChlorid 2)                                                                                            10 mg/l\nSulfat 2)                                                                                             50 mg/l\nArsen                                                                                                   0,01 mg/l\nBlei                                                                                                    0,04 mg/l\nCadmium                                                                                                 0,002 mg/l\nChrom (ges.)                                                                                            0,03 mg/l\nKupfer                                                                                                  0,05 mg/l\nNickel                                                                                                  0,05 mg/l\nQuecksilber                                                                                             0,0002 mg/l\nZink                                                                                                    0,1 mg/l\n1)  Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von\n0,20 µg/l nicht überschritten wird.\n2) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Vol.-%)."]}