{"id":"bgbl1-2002-52-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":52,"date":"2002-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/52#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_52.pdf#page=30","order":5,"title":"Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldatinnen und Soldaten (Soldatenjubiläumsverordnung  SJubV)","law_date":"2002-07-24T00:00:00Z","page":2806,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["2806    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldatinnen und Soldaten\n(Soldatenjubiläumsverordnung – SJubV)\nVom 24. Juli 2002\nAuf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Soldaten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I\nS. 232, 478) verordnet die Bundesregierung:\n§1\nFür die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldatinnen und Soldaten\nim Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit gelten die\nVorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit\nsich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\n§2\nDie Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,\n1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder eines\nBeförderungsverbots verhängt worden ist, bis zum Ablauf der für die Disziplinar-\nmaßnahme geltenden Tilgungsfrist,\n2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe\noder einer Dienstgradherabsetzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von\nacht Jahren seit dem Tag der Verhängung.\nSatz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 16 der\nWehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die\nFrist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinar-\nverfahrens wirksam geworden ist.\n§3\nDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt\ndas Bundesministerium der Verteidigung.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten\nvom 24. Juli 1963 (BGBl. I S. 578), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n21. September 1990 (BGBl. I S. 2114), außer Kraft.\nBerlin, den 24. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}