{"id":"bgbl1-2002-52-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":52,"date":"2002-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/52#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_52.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau","law_date":"2002-07-22T00:00:00Z","page":2795,"pdf_page":19,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                    2795\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nVersicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau*)\nVom 22. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    3.1 Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                          Gesamtwirtschaft,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der               3.2 Versicherungsmärkte,\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                     3.3 Kundeninteressen,\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                       3.4 Vertrieb und Marketing,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n3.5 Kundenorientierte Kommunikation,\n§1                                    3.6 Produktgestaltung;\n4.    Produkte und Leistungserstellung im Versicherungs-\nStaatliche Anerkennung\nunternehmen:\ndes Ausbildungsberufes\n4.1 Produkte,\nDer Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann/Versi-\ncherungskauffrau wird staatlich anerkannt.                               4.2 Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsun-\nternehmens,\n§2                                    4.3 Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunterneh-\nmens,\nAusbildungsdauer\n4.4 Antragsbearbeitung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n4.5 Vertragsbearbeitung,\n§ 3                                   4.6 Leistungsbearbeitung;\nAusbildungsberufsbild                              5.    Rechnungswesen:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                   5.1 Buchführung,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                               5.2 Kostenrechnung,\n1.      Das Ausbildungsunternehmen:                                      5.3 Steuerung,\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,                                   5.4 Revision.\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,                       (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1\nNrn. 4.4 Antragsbearbeitung, 4.5 Vertragsbearbeitung und\n1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung,\n4.6 Leistungsbearbeitung werden in den Spartenbereichen:\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n1. Lebens- und Unfallversicherung mit den Zweigen\ngieverwendung;\na) Lebensversicherung und private Unfallversiche-\n2.      Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommuni-\nrung,\nkationssystemen:\nb) Finanzprodukte,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2. Krankenversicherung mit dem Zweig private Kranken-\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kom-                          versicherung oder\nmunikationssystemen,\n3. Schadenversicherung mit den Zweigen\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit;\na) Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,\n3.      Versicherungsmärkte und Vertrieb:\nb) Kraftfahrtversicherung,\nc) Sachversicherung,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25      d) Haftpflichtversicherung für Gewerbe und freie\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nBerufe,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan         e) Kraftfahrtversicherung für Gewerbe und freie\nfür die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-\nlicht.                                                                       Berufe oder","2796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nf) Feuerversicherung und deren Nebenzweige, Tech-                                       §8\nnische Versicherungen                                                     Abschlussprüfung\nvermittelt. Dabei sind mindestens zwei Zweige aus unter-        (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nschiedlichen Spartenbereichen zugrunde zu legen.              Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§4                              soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen\nAusbildungsrahmenplan\nArbeitsorganisation und Rechnungswesen, Versiche-\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach   rungswirtschaft und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur        mündlich im Prüfungsbereich Kundenberatung durchzu-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-        führen.\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine            (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-     1. Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und Rechnungs-\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene                wesen:\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-              In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nsche Besonderheiten die Abweichung erfordern.                     gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten Arbeitsor-\nganisation und Rechnungswesen bearbeiten. Er soll\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\ndabei zeigen, dass er die Sachgebiete versteht, Auf-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\ngaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nund darstellen kann;\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,         2. Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft:\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-          In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-          gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:\nzuweisen.\na) Organisation der Versicherungswirtschaft,\n§5                                  b) Leistungserstellung,\nc) Vertrieb und Märkte,\nAusbildungsplan\nd) Produkte für Privatkunden\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-               bearbeiten. In den Gebieten a und b soll der Prüfling\nbildungsplan zu erstellen.                                        nachweisen, dass er die rechtlichen, wirtschaftlichen\nund fachlichen Kenntnisse erworben hat und im Rah-\nmen der Leistungserstellung praktisch anwenden\n§6                                  kann. In den Gebieten c und d soll er die Bedarfssituati-\non des Privatkunden analysieren und einen individuel-\nBerichtsheft\nlen Lösungsvorschlag erarbeiten. Dabei soll er nach-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           weisen, dass er die Wechselwirkungen zwischen\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           Markt, Unternehmensinteressen und Kundenwün-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            schen berücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buch-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           stabe b sind die nach § 3 Abs. 2 gewählten Spartenbe-\ndurchzusehen.                                                     reiche und Zweige zugrunde zu legen;\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§7                                  In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nZwischenprüfung                             gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten:\na) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des             b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            c) Wirtschaftsordnung und -politik,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den          d) unternehmerisches Handeln\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nund gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nund Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung hand-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nlungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann;\ndung wesentlich ist.\n4. Prüfungsbereich Kundenberatung:\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbe-\nzogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten in            In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minu-\nden folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:                    ten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von\nzwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebie-\n1. Arbeitsorganisation,                                           ten Kundeninteressen, kundenorientierte Kommunika-\ntion, Produktgestaltung sowie Produkte und Leis-\n2. Versicherungswirtschaft,\ntungserstellung zeigen, dass er in der Lage ist,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  Gespräche mit Kunden systematisch und situations-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                  2797\nbezogen vorzubereiten und zu führen. Hierbei sind die          destens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei\nbetrieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubil-            der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die\ndenden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist eine Vor-           Prüfungsbereiche Versicherungswirtschaft und Kunden-\nbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräu-              beratung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Werden die Prü-\nmen.                                                           fungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenü-\ngend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\ngen in bis zu zwei Bereichen mit „mangelhaft“ und in dem\ndritten Bereich mit mindestens „ausreichend“ bewertet                                           §9\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-                               Übergangsregelung\nsen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prü-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nden Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom\nser Verordnung.\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der\nschriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-                                         § 10\nfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nGesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsbe-            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nreiche sowie im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbe-             dung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungs-\nreiche Versicherungswirtschaft und Kundenberatung min-             kauffrau vom 8. Februar 1996 (BGBl. I S.169) außer Kraft.\nBerlin, den 22. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach","2798             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nAnlage 1\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1        Das Ausbildungsunternehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1      Stellung, Rechtsform und Struktur        a) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)                        unternehmens inhaltlich und regional herausstellen\nb) Stellung des Ausbildungsunternehmens am Markt beschreiben\nc) die Bedeutung von Kooperationen im Bereich von Finanzdienst\nleistungen für das Ausbildungsunternehmen und seine Kunden\nherausstellen\nd) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt\nschaftsorganisationen, Behörden und Berufsvertretungen be\nschreiben\ne) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens sowie die Zusam\nmenarbeit in der Unternehmensgruppe darstellen\nf) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil\ndungsunternehmens darstellen\n1.2      Kompetenzen der Mitarbeiter              a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Vorausset\nund Mitarbeiterinnen                        zung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für die\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                        persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen\nb) das Rollenverständnis der Mitarbeiter im Innen- und Außen-\ndienst sowie die Notwendigkeit ihres partnerschaftlichen Zu\nsammenwirkens begründen\nc) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung und\n-entwicklung im Ausbildungsunternehmen beschreiben und die\neigene Beurteilung als wichtiges Instrument erkennen\nd) betriebliche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der\nMitarbeiter erklären\ne) sich mit Aspekten menschengerechter Arbeitsbedingungen\nauseinandersetzen und zu Verbesserungen im eigenen Arbeits\numfeld beitragen\nf) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische\nAufgaben teamorientiert bearbeiten\n1.3      Personalwirtschaft und                   a) Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaf\nBerufsbildung                               fung und -einsatz beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                     b) Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Vertragsarten und Ver\ngütungssysteme des Innen- und des angestellten Außendienstes\nim Vergleich zum selbständigen Versicherungsvertreter be\nschreiben\nc) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die\nPositionen der eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben\nd) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht\nlichen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer\nBeispiele erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002           2799\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\ne) über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, Dienst- oder\nBetriebsvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren\nZustandekommen berichten\nf) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs\nrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären\ng) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest\nstellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System\nbeschreiben\nh) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung verschiedener Lerntechniken zu\nseiner Umsetzung beitragen\ni) betriebliche und überbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten in\nder Versicherungswirtschaft nennen und den Nutzen für die\npersönliche Entwicklung sowie den Unternehmenserfolg heraus-\nfinden\n1.4      Arbeitssicherheit, Umweltschutz      a) berufsbezogene Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvor\nund rationelle Energieverwendung        schriften im Ausbildungsbetrieb anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                 b) die Bedeutung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit\nsowie Grundsätze menschengerechter Arbeitsgestaltung an Bei-\nspielen des Ausbildungsbetriebes erklären\nc) Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung ergonomischer\nGrundsätze an betrieblichen Beispielen erläutern\nd) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf\nlichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der\nrationellen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen\ne) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs\nbereich beitragen\n2        Arbeitsorganisation mit\nInformations- und\nKommunikationssystemen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1      Arbeitsorganisation                  a) die Ablauforganisation im Ausbildungsunternehmen beschrei\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)                    ben und über die Aufgaben der für die Leistungserstellung\nwesentlichen Organisationseinheiten berichten\nb) die Grundsätze von Zentralisierung, Dezentralisierung und Dele\ngation im Ausbildungsunternehmen sowie deren Umsetzung und\nAuswirkungen im Ausbildungsbetrieb an Beispielen darstellen\nc) Möglichkeiten menschengerechter Arbeitsplatz- und Arbeits\nraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grund\nsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellen\nd) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand\nhaben und Informationsquellen nutzen\ne) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\n2.2      Funktion und Wirkung von             a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\nInformations- und                       einsetzen\nKommunikationssystemen               b) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationssystemen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                    auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe, Arbeitsbedingungen\nund Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetrie\nbes beschreiben","2800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n2.3      Datenschutz und Datensicherheit      a) die Regelungen des Datenschutzes für das Ausbildungsunter\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)                    nehmen und seine Mitarbeiter einhalten\nb) Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen\n3        Versicherungsmärkte und Vertrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Die Bedeutung der Versicherungs      a) die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Versicherungswirt\nwirtschaft in der Gesamtwirtschaft      schaft als Risikoträger, Kapitalsammelbecken und Arbeitgeber\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                    erklären\nb) den Beitrag der Versicherungswirtschaft zur Risikovermeidung\nund die Wechselwirkung zu anderen Wirtschaftsbereichen her\nausstellen\n3.2      Versicherungsmärkte                  a) über grundlegende Markt- und Wettbewerbsbedingungen des\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                    Binnenmarktes der Europäischen Union berichten\nb) wesentliche Unterschiede zwischen dem deutschen Versiche\nrungsmarkt und den hinsichtlich Größe und Bedeutung wichtigs\nten Versicherungsmärkten der Europäischen Union darstellen\nc) über rechtliche Rahmenbedingungen für die Versicherungstätig\nkeit auf den deutschen Versicherungsmärkten berichten\n3.3      Kundeninteressen                     a) sich mit Erwartungen der Kunden bei Beratung, Betreuung und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                    Regulierung auseinandersetzen und die entsprechenden Ser\nviceleistungen des Ausbildungsunternehmens darstellen\nb) Auswirkungen wichtiger Gesetze und Vorschriften zum Schutz\nvon Versicherungskunden anhand von Beispielen darstellen\n3.4      Vertrieb und Marketing               a) Marktsegmentierung am Beispiel des Ausbildungsunterneh\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4)                    mens beschreiben\nb) Ziele und Maßnahmen von Werbung und Verkaufsförderung des\nAusbildungsunternehmens an Beispielen erläutern\nc) die Vertriebswege des Ausbildungsunternehmens von anderen\nVertriebswegen der Versicherungswirtschaft abgrenzen\nd) über Steuerungselemente zur Erreichung von Unternehmens-\nzielen berichten\n3.5      Kundenorientierte Kommunikation      a) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.5)                    ten situationsgerecht nutzen\nb) Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten\nc) Risikoanalysen durchführen und Problemlösungen anbieten, die\nden Bedarf und die wirtschaftliche Situation des Kunden berück\nsichtigen\nd) Kunden über Schadenursachen informieren sowie über Scha\ndenverhütung und Schadenminderung beraten\ne) Regeln für kundenorientiertes Verhalten im Gespräch und in der\nKorrespondenz anwenden\nf) mit Kunden und Interessenten situationsbezogen korrespondie\nren\ng) Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Interessen\nten planen, durchführen und nachbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002          2801\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n3.6      Produktgestaltung                    a) Produkte des Ausbildungsunternehmens mit Produkten von Mit\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.6)                    bewerbern an Beispielen vergleichen\nb) Einflussfaktoren auf die Gestaltung von Versicherungs- und\nFinanzprodukten herausstellen\nc) Grundzüge der Anlagepolitik des Ausbildungsunternehmens und\ndie Auswirkungen auf die Produktgestaltung herausstellen\nd) die Wechselwirkung zwischen Kundenwünschen und -bedürf\nnissen sowie Produktgestaltung am Beispiel erläutern\ne) Wirkungen von Produktänderungen auf den Unternehmenser\nfolg beschreiben\n4        Produkte und Leistungserstellung\nim Versicherungsunternehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1      Produkte                             a) Versicherungsprodukte für Privatkunden aus den Spartenbe\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                    reichen Lebens- und Unfallversicherung, Krankenversicherung\nsowie Schadenversicherung beschreiben\nb) den Nutzen der Versicherungsprodukte für Privatkunden aus den\nSpartenbereichen Lebens- und Unfallversicherung sowie Kran\nkenversicherung darstellen\nc) den Nutzen der Versicherungsprodukte für Privat- oder Gewer\nbekunden aus einem Zweig des Spartenbereichs Schadenver\nsicherung darstellen\nd) Privatkunden über Finanzprodukte informieren\n4.2      Weitere Versicherungsprodukte        a) Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens an Bei-\ndes Ausbildungsunternehmens             spielen beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                 b) den Nutzen der Versicherungsprodukte des Ausbildungsunter\nnehmens für den Kunden darstellen\n4.3      Weitere Finanzprodukte               a) weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens und\ndes Ausbildungsunternehmens             seiner Kooperationspartner beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)                 b) den Nutzen der Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens\nfür den Kunden herausstellen\n4.4      Antragsbearbeitung                   a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Antrags\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4)                    bearbeitung anwenden\nb) Arbeitsabläufe beim Zustandekommen von Verträgen erklären\nc) die für die Risikobeurteilung erheblichen Merkmale feststellen\nund über den Antrag entscheiden\nd) Beiträge oder Entgelte ermitteln\ne) Rückversicherungsarten und Grundsätze der Mitversicherung\nbeschreiben\n4.5      Vertragsbearbeitung                  a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Ver\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5)                    tragsbearbeitung anwenden\nb) die Bedeutung von Bestandspflege und Vertragserhaltung fest\nstellen\nc) Maßnahmen zur Bestandspflege und Vertragserhaltung durch-\nführen\nd) Gründe und Arten von Vertragsänderungen und Vertragsbeendi\ngungen darstellen\ne) über betriebliche Verfahren bei Zahlungsverzug des Kunden\nberichten sowie Inkassovorgänge bearbeiten","2802            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n4.6      Leistungsbearbeitung                 a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Leis\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.6)                    tungsbearbeitung anwenden\nb) die formelle und materielle Deckung prüfen, die Leistung dem\nGrunde und dem Umfang nach feststellen\nc) die für den Leistungsfall notwendige Schadenrückstellung bilden\nd) Regressmöglichkeiten entsprechend dem Versicherungszweig\nbeachten\n5        Rechnungswesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Buchführung                          a) Aufgaben, Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen der\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)                    Buchführung erläutern\nb) Buchungen unterschiedlicher Geschäftsfälle vornehmen\n5.2      Kostenrechnung                       a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)                 b) Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten darstellen\n5.3      Steuerung                            a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steue\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)                    rungsinstrument beschreiben\nb) Controlling an betrieblichen Beispielen erläutern\nc) Anwendungsmöglichkeiten und Aufbau von Statistiken im Aus\nbildungsbetrieb erläutern\n5.4      Revision                             a) über Aufgaben und Ziele von Revisionen berichten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4)                 b) interne und externe Revision im Ausbildungsunternehmen unter-\nscheiden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002          2803\nAnlage 2\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel a,\n1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele b und c\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.4 Antragsbearbeitung\nin Verbindung mit\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele b bis f,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Produkte\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.4 Vertrieb und Marketing, Lernziele a und b,\n4.2 Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,\n4.3 Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.5 Vertragsbearbeitung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,","2804             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Produkte\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.1 Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,\n3.2 Versicherungsmärkte,\n3.4 Vertrieb und Marketing, Lernziele c und d,\n3.5 Kundenorientierte Kommunikation\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Produkte\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n3.6 Produktgestaltung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Produkte\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.6 Leistungsbearbeitung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen,\n4.1 Produkte\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.1 Buchführung,\n5.2 Kostenrechnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002           2805\n5.3 Steuerung,\n5.4 Revision\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n3.3 Kundeninteressen\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele a, b und i\nzu vermitteln und in Verbindung mit\n1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung, Lernziele c bis h\nzu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Lernziele a, d und e,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen."]}