{"id":"bgbl1-2002-52-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":52,"date":"2002-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_52.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2787,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                2787\nGesetz\nzur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit\nVom 23. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nInhaltsverzeichnis                           Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nArtikel 1                                                    (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                  595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 3\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                       a) Nummer 3 wird aufgehoben.\nArtikel 4                                                          b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                          mern 3 und 4.\nArtikel 5\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n2. § 304 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeits- und die\nHauptzollämter“ durch die Wörter „Arbeitsämter\nArtikel 7                                                             und die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                        aa) Die Wörter „Arbeits- und die Hauptzollämter“\nArtikel 9                                                                 werden durch die Wörter „Arbeitsämter und\nÄnderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit                    die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.\nArtikel 10                                                            bb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8\nÄnderung der Abgabenordnung                                               und 9 angefügt:\nArtikel 11                                                                „8. Trägern der Sozialhilfe nach dem Bundes-\nÄnderung der Gewerbeordnung                                                    sozialhilfegesetz,\nArtikel 12                                                                  9. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                                     zuständigen Behörden“.\nArtikel 13                                                            cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n„Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Län-\nArtikel 14\nder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im\nÄnderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nEinzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen\nArtikel 15                                                                nach Absatz 1 Nr. 2 befugt.“\nÄnderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nArtikel 16                                                     3. § 305 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 17\nInkrafttreten                                                         „Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Ar-\nbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung,\nArtikel 1                                   die sie unterstützenden Behörden sowie die\nPolizeivollzugsbehörden der Länder berechtigt,\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                      Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeit-\nIn § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-              gebers während der Geschäftszeit zu betreten und\nbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom                 dort Einsicht in die Lohn-, Meldeunterlagen,\n11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch                Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Auf-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167)            zeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art\ngeändert worden ist, wird das Wort „Hauptzollämter“                   und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen her-\ndurch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.               vorgehen oder abgeleitet werden können.“","2788              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter               Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden\n„Arbeits- und Hauptzollämter sowie die sie unter-             dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt\nstützenden Behörden“ durch die Wörter „Arbeits-               werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür\nämter und die Behörden der Zollverwaltung, die                vorliegen, dass die Daten für die Verhütung oder\nsie unterstützenden Behörden sowie die Polizei-               Verfolgung von Straftaten nach § 307 Abs. 2 erfor-\nvollzugsbehörden der Länder“ ersetzt.                         derlich sind.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n4. § 306 wird wie folgt geändert:\n„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung und die\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Arbeits- und            Polizeibehörden der Länder dürfen die Daten-\nHauptzollämtern“ durch die Wörter „Arbeitsämtern              bestände der Bundesanstalt über erteilte Arbeits-\nund den Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.                 erlaubnisse und im Rahmen von Werkvertrags-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-                kontingenten beschäftigte ausländische Arbeit-\noder Hauptzollämter“ durch die Wörter „Arbeits-               nehmer automatisiert abrufen, soweit dies zur Ver-\nämter oder der Behörden der Zollverwaltung“                   folgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten\nersetzt.                                                      erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten\nBuches gilt entsprechend.“\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nc) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter\n„(3) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Behör-            „Arbeits- und Hauptzollämter“ durch die Wörter\nden der Zollverwaltung sowie ihre Beamten haben               „Arbeitsämter und die Behörden der Zollver-\nbei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-               waltung“ ersetzt.\nwidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammen-\nhang mit einem der in § 304 Abs. 1 genannten               d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 404 Abs. 1 Nr. 2,\nPrüfgegenstände stehen, dieselben Rechte und                  Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12“ durch die Angabe „§ 404\nPflichten wie die Behörden und Beamten des                    Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, 8, 9 und 12“ ersetzt.\nPolizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der\nStrafprozessordnung und des Gesetzes über              7. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrigkeiten; die Beamten der Zoll-\na) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nverwaltung sind insoweit Hilfsbeamte der Staats-\nanwaltschaft.“                                                „Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe\nder öffentlichen Körperschaften in den Verwal-\n5. § 307 wird wie folgt geändert:                                   tungsausschüssen der Arbeitsämter sind die\ngemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Arbeitsamtsbezirk gehörenden Gemeinden und\n„§ 307                                 Gemeindeverbände oder, soweit es sich um\noberste Landesbehörden handelt, die von ihnen\nZusammenarbeit mit                           bestimmten Behörden. Die zum Arbeitsamtsbezirk\nden Behörden der Zollverwaltung“.                    gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände\nb) In Absatz 1 werden die Gliederungsbezeichnung                 sind berechtigt, der zuständigen Behörde Perso-\n„(1)“ gestrichen und das Wort „Hauptzollämter“                nen vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vor-\njeweils durch die Wörter „Behörden der Zollver-               schlag, ist die zuständige Behörde an diesen\nwaltung“ ersetzt.                                             gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus\nPersonen vor, die für die beteiligten Gemeinden\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\noder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein\nmüssen.“\n6. § 308 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 5 werden die Wörter „ihrer Verbände“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              die Wörter „der Gemeindeverbände“ ersetzt.\n„(1) Die in § 304 genannten Behörden sind ver-\npflichtet, einander die für Prüfungen erforder-       8.   § 404 wird wie folgt geändert:\nlichen Informationen einschließlich personenbe-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen\nzu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Er-             aa) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Num-\nfüllung der Aufgaben der Behörden erforderlich ist.                mer 1 und wie folgt gefasst:\nAndere Behörden, die die Arbeitsämter und die                      „1. entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3\nBehörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen                        sich die dort genannte Gebühr oder den\nunterstützen, dürfen die für Prüfungen erforder-                       genannten Aufwendungsersatz erstatten\nlichen Daten erheben und an die zuständigen                            lässt,“.\nStellen übermitteln. Die Arbeitsämter und die\nBehörden der Zollverwaltung dürfen Daten, die für             bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die\ndie Prüfung nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich                   neuen Nummern 2 bis 5.\nsind, auch den Behörden nach Satz 2 übermitteln.           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie in § 304 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten\nBehörden, die Strafverfolgungsbehörden und die                aa) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2“ wird durch\nPolizeibehörden übermitteln einander die für die                   die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 3“ ersetzt.\nVerhütung und Verfolgung von Straftaten nach                  bb) Das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ wird\n§ 307 Abs. 2 erforderlichen Informationen. An                      durch das Wort „fünfhundertausend“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                 2789\ncc) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 4 bis 9“                 „(3a) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle unver-\nwird durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1,         züglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine Mel-\n5 bis 9“ ersetzt.                                    dung zu erstatten, wenn der Beschäftigte zu diesem\ndd) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, 3“ wird             Zeitpunkt den Sozialversicherungsausweis nicht vor-\ndurch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2, 4“ er-       gelegt hat. Diese Meldung ist gesondert zu kennzeich-\nsetzt.                                               nen und gilt als Meldung nach Absatz 1 Nr. 1.“\n4. In § 28e werden nach Absatz 3 folgende Absätze 3a\n9. § 405 wird wie folgt geändert:                                bis 3f eingefügt:\na) In Absatz 1 und 5 wird das Wort „Hauptzollämter“             „(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen\njeweils durch die Wörter „Behörden der Zollver-           anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bau-\nwaltung“ ersetzt.                                         leistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zah-\nlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von\n„Die Bundesanstalt führt bei der Verfolgung und\ndiesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich\nselbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend\ndes § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 17 bis 26\nfür die vom Nachunternehmer gegenüber auslän-\nund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 des Arbeitnehmer-\ndischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden\nüberlassungsgesetzes die Bezeichnung „Arbeits-\nBeiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nmarktinspektion für die Bekämpfung illegaler Be-\nschäftigung (Arbeitsmarktinspektion).“                        (3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der\nUnternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Ver-\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 2 und 4\nschulden davon ausgehen konnte, dass der Nach-\nbis 20“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5\nunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher\nbis 20“ ersetzt.\nseine Zahlungspflicht erfüllt.\n10. In § 406 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 404 Abs. 2               (3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.         eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet,\nauf Verlangen der Einzugsstelle Firma und Anschrift\n11. § 407 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Aus-\nkunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt wer-\na) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 404 Abs. 2                den, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 3“              für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk\nersetzt und die Wörter „mindestens dreißig Kalen-         erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und\ndertage“ gestrichen.                                      Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 2“           Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu\ndurch die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.            benennen.\n(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamt-\nArtikel 3                              wert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bau-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                   leistungen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt\n§ 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-              (BGBl. I S. 110), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-      Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt              worden ist.\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:                           (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a\nerstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen\nRegelung auf das von dem Nachunternehmer beauf-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 tragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung\na) In der Überschrift zum Sechsten Abschnitt wird die         des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger\nAngabe „ , Meldungen“ gestrichen.                         Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechts-\ngeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auf-\nb) Im Sechsten Abschnitt wird der Zweite Titel aufge-\nlösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für\nhoben, der Dritte Titel wird Zweiter Titel.\ndie Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baube-\nc) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende Angabe              reich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift,\nangefügt:                                                 das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in\n„§ 116 Löschung der besonderen Datei der                  der Regel anzunehmen,\nDatenstelle der Rentenversicherung“.             a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder\nselbst eigene Bauleistungen noch planerische\n2. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                      oder kaufmännische Leistungen erbringt oder\n„Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steu-         b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder\nern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur                    technisches noch planerisches oder kaufmänni-\nArbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Netto-             sches Fachpersonal in nennenswertem Umfang\narbeitsentgelt als vereinbart.“                                    beschäftigt oder\nc) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem\n3. Nach § 28a Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-                  gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis\nfügt:                                                              zum Hauptunternehmer steht.","2790              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nBesonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Ein-                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittel-\n„Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Län-\nbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz\nder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im\naußerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.\nEinzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen\n(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetz-                    nach § 99 Abs. 2 befugt.“\ngebenden Körperschaften des Bundes erstmals im                   cc) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort\nJahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über die                      „Behörden,“ die Wörter „die Polizeivollzugs-\nErfahrungen mit den Regelungen nach den Absät-                        behörden der Länder,“ eingefügt.\nzen 3a bis 3e.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 103“ durch die\nAngabe „§ 28a Abs. 3a“ ersetzt.\n5. Nach § 28f Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „den §§ 102 und 103“\n„(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werk-\ndurch die Angabe „§ 28a Abs. 3a“ ersetzt.\nvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer die\nLohnunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu\ngestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer,          14. In § 108 wird die Angabe „§ 102“ durch die Angabe\ndes Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden               „§ 28a Abs. 3a“ ersetzt.\nGesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweili-\ngen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist.“                15. § 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die Regelungen des\n6. Dem § 28h wird folgender Absatz 7 angefügt:                      Zweiten Titels dieses Abschnitts gelten“ durch die\nAngabe „§ 28a Abs. 3a gilt“ ersetzt.\n„(7) Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a muss die Ein-\nzugsstelle den zuständigen Leistungsträger über               b) Satz 2 wird aufgehoben.\ndie Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises\ninformieren und die ihr bekannten, zur Beurteilung der    16. § 111 wird wie folgt geändert:\nBerechtigung eines weiteren Leistungsbezugs er-\nforderlichen Daten übermitteln.“                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „ , § 103 Abs. 1\n7. Dem § 28o Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                        Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit\n§ 102 Abs. 1 Satz 5“ gestrichen.\n„Bei Meldungen nach § 28a Abs. 3a hat der Beschäf-\ntigte auf Verlangen der Einzugsstelle unverzüglich               bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b\nAuskunft über die Art einer Leistung nach § 100 Abs. 1                eingefügt:\nund den zuständigen Leistungsträger zu erteilen; § 98                 „2b. entgegen § 28e Abs. 3c eine Auskunft\nAbs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“                        nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nerteilt,“.\n8. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden                cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\ndas Komma und die Angabe „Meldungen“ gestrichen.                      eingefügt:\n„3a. entgegen § 28f Abs. 1a eine Lohnunter-\n9. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Hauptzollämter“                       lage oder eine Beitragsabrechnung nicht\ndurch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ er-                         oder nicht richtig gestaltet,“.\nsetzt und es wird die Angabe „über die Kontroll-\nmeldung (§ 102), über die Sofortmeldung (§ 103)“                 dd) Die bisherige Nummer 3a wird die neue Num-\ngestrichen.                                                           mer 3b.\nee) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 106 Nr. 3,\n10. In § 96 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28i Abs. 1“                  5 oder 7“ gestrichen.\ndurch die Angabe „§ 28i“ ersetzt.                             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „in\n11. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schau-                    den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2b mit einer\nstellergewerbe“ ein Komma und die Wörter „bei                         Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro,“\nUnternehmen der Forstwirtschaft“ eingefügt und die                    eingefügt.\nAngabe „§ 107 Absatz 1 und 2“ wird durch die An-\ngabe „§ 304 des Dritten Buches“ ersetzt.                         bb) Die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7“\nwerden durch die Wörter „in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 7“ ersetzt.\n12. Der Zweite Titel des Sechsten Abschnitts wird aufge-\nhoben, der Dritte Titel wird Zweiter Titel.\n17. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 3\n13. § 107 wird wie folgt geändert:\nund 3a“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             bis 3b“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 28a, 99, 102           b) In Nummer 4b wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 3\nund 103“ durch die Angabe „§§ 28a und 99“               und 3a“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 3\nersetzt.                                                bis 3b“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                2791\n18. In § 113 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch                               Artikel 7\ndie Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.              Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-\n19. Nach § 115 wird folgender § 116 angefügt:                kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt\n„§ 116                         geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:\nLöschung der besonderen Datei der\nDatenstelle der Rentenversicherung            § 74c Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nDie Datenstelle der Rentenversicherungsträger       „6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Un-\nlöscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei             treue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der\ngespeicherten Meldungen nach § 104 in der am                     Bestechung und des Vorenthaltens und Ver-\n31. März 1999 geltenden Fassung.“                                untreuens von Arbeitsentgelt,\nb) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und\nArtikel 4                                  dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                   soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kennt-\nIn § 306 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-         nisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,“.\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),                                Artikel 8\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni                      Änderung des Strafgesetzbuches\n2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird das Wort\n„Hauptzollämtern“ durch die Wörter „Behörden der Zoll-         § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-\nverwaltung“ ersetzt.                                         kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nArtikel 5                         ändert:\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 „(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                 des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließ-\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404),             lich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom                Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Frei-\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:        heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollämtern“        bestraft.“\ndurch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ er-       b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder zur Bundesanstalt\nsetzt.                                                       für Arbeit“ durch die Wörter „einschließlich der Arbeits-\n2. In § 321 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollämtern“ durch         förderung“ ersetzt.\ndie Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.        c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n„(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist\nArtikel 6                             die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                 zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nRegel vor, wenn der Täter\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-\nfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August         1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge\n1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10            vorenthält,\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird           2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälsch-\nwie folgt geändert:                                                  ter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder\n3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine\n1.   In § 150 Abs. 3 werden nach dem Wort „Buches“ die\nBefugnisse oder seine Stellung missbraucht.“\nWörter „und für die Beitragshaftung bei der Aus-\nführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Bauge-      d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.\nwerbe gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches“ einge-\nfügt.                                                                             Artikel 9\nÄnderung des Gesetzes\n2. § 165 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                   zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\n„(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben          Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der\nnach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tat-        Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995\nsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung      (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 14\neines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat       des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I. S. 1946), wird\nder Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen        wie folgt geändert:\nso zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer,\nder Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden\nder Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werk-    1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind min-        „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ndestens fünf Jahre lang aufzubewahren.“                      Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-","2792               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3        Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines\nmit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro               Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall an-\ngeahndet werden.“                                              gesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an\neiner schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1\n2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständi-\ngen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Ver-\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung             gabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte\neiner Person, die gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verstößt,      geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern\nmit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,             bei Bauaufträgen Auskünfte des Bundeszentralregis-\nsonst mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend              ters nach § 30 Abs. 5, § 31 des Bundeszentralregister-\nEuro geahndet werden.“                                         gesetzes und Auskünfte des Gewerbezentralregisters\nnach § 150a der Gewerbeordnung über rechtskräftige\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   Bußgeldentscheidungen wegen einer in Satz 1 ge-\na) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:                      nannten Straftat oder Ordnungswidrigkeit an oder ver-\nlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender\n„7. den Behörden der Zollverwaltung;\".                     Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder Ge-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:           werbezentralregister, die nicht älter als drei Monate\nsein dürfen.\n„(2a) Ergeben sich für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3\nund 5 bis 9 genannten Behörden im Zusammen-                    (2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verlet-\nhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben         zung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen\nAnhaltspunkte für Verstöße gegen die §§ 1, 2, 2a           Gesetzbuchs gleich.“\nund 4, unterrichten sie die für die Verfolgung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem                                      Artikel 10\nGesetz zuständigen Behörden.“                                         Änderung der Abgabenordnung\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,\n4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                         1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\n„(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von              zes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt\nName und Anschrift unter einem Telekommunikations-         geändert:\nanschluss oder unter einer Chiffre und bestehen in die-\nsem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß           1. § 31 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ngegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommuni-\n„(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteue-\nkationsleistung oder der Herausgeber der Chiffrean-\nrungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuer-\nzeige verpflichtet, der Handwerkskammer Namen und\nbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts\nAnschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers\neinschließlich der Religionsgemeinschaften, die Kör-\nder Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Für die\nperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Fest-\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese\nnach Absatz 1 können die dafür nach Landesrecht\nBesteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder\nzuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen in\nSteuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht be-\nentsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des\nsteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhält-\nTelekommunikationsgesetzes Auskunft über Namen\nnismäßigen Aufwand verbunden wäre.\nund Anschrift des Anschlussinhabers einholen.“\n(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach\n§ 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen den\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nTrägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bun-\n„§ 5                               desanstalt für Arbeit und der Künstlersozialkasse mit-\nAusschluss von öffentlichen Aufträgen                 zuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die\nFeststellung der Versicherungspflicht oder die Festset-\n(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um                zung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozial-\neinen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des             abgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ge-                   Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht\nnannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer              besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unver-\nDauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die               hältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.“\noder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsbe-\nrechtigte                                                  2. § 31a wird wie folgt gefasst:\n1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404                                     „§ 31a\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, §§ 406, 407 des Drit-\nten Buches Sozialgesetzbuch oder Artikel 1 §§ 15,                                Mitteilungen zur\n15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmer-                    Bekämpfung der illegalen Beschäftigung\nüberlassungsgesetzes) oder                                               und des Leistungsmissbrauchs\n2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches               (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Ver-\nzu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten         hältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie\noder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen          1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines\nverurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens               Bußgeldverfahrens oder eines anderen gericht-\nzweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.                 lichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                2793\na) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung              a) In Satz 3 wird das Wort „Vergabebehörden“ durch\noder Schwarzarbeit oder                                    das Wort „Vergabestellen“ ersetzt.\nb) der Entscheidung                                        b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\naa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf                „Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätig-\neiner Erlaubnis nach dem Arbeitnehmer-                 keit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über\nüberlassungsgesetz oder                                rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer\nbb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforde-                Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2 an oder\nrung, Erstattung, Weitergewährung oder                 verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechen-\nBelassen einer Leistung aus öffentlichen               der Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die\nMitteln                                                nicht älter als drei Monate sein dürfen.“\noder\nArtikel 13\n2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rück-\nÄnderung\ngewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nerforderlich ist.\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\n(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absat-    der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158),\nzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils     zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom\nbenötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des        20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mit-\nteilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mittei-        1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nlungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht,            Semikolon ersetzt und der Halbsatz „die elektronische\nsoweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen           Form ist ausgeschlossen.“ angefügt.\nAufwand verbunden wäre.“\n2. In § 15a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „mindestens\nArtikel 11                               dreißig Kalendertage“ gestrichen.\nÄnderung der Gewerbeordnung\n3. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „zweihundertfünfzigtau-\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nsend“ durch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n4. § 18 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2724), wird wie folgt geändert:\n„7. den Behörden der Zollverwaltung,“.\n1. § 139b Abs. 8 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14\n„7. den Behörden der Zollverwaltung,“.\nÄnderung der Datenerfassungs-\n2. § 150a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   und -übermittlungsverordnung\na) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 404             Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 404    vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.                   durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. August 2001\n(BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Ent-        1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „102 und 103“ ge-\nscheidungen über rechtskräftige Bußgeldent-           strichen.\nscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Geset-\nzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 5       2. In § 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:\nAbs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendege-\nsetzes,“.                                              „Legt der Beschäftigte seinen Sozialversicherungs-\nausweis bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses\nnicht vor, ist unverzüglich am Tag des Beschäfti-\nArtikel 12\ngungsbeginns eine gesondert gekennzeichnete An-\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                      meldung zu erstatten.“\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar\n1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2  3. § 7 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584),\nwird wie folgt geändert:                                       4. In § 33 Abs. 5 wird Satz 2 aufgehoben.\n1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch die                                 Artikel 15\nWörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.                                         Änderung\nder Arbeitsgenehmigungsverordnung\n2. In § 5 Abs. 6 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch die        In § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nWörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.              vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                               S. 1130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 404 Abs. 1","2794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nNr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13“ durch die Angabe „§ 404        jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\nAbs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13“ ersetzt.         ordnung geändert werden.\nArtikel 16\nArtikel 17\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nInkrafttreten\nDie auf Artikel 14 und 15 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnung können auf Grund der                 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nFür die Bundesministerin der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}