{"id":"bgbl1-2002-52-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":52,"date":"2002-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_52.pdf#page=6","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2782,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["2782               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nVom 23. Juli 2002\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz                      Gartenbau und Fischerei), der vor- und nachgela-\nbeschlossen:                                                          gerten Bereiche oder des ländlichen Raumes, ins-\nbesondere\nArtikel 1                                  a) der Förderung des Absatzes und der Lager-\nhaltung land- und ernährungswirtschaftlicher\nDas Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in                   Produkte,\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nb) dem agrarbezogenen Umweltschutz, der För-\n7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nderung erneuerbarer Energien und nachwach-\ngeändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 29. Okto-\nsender Rohstoffe aus der Landwirtschaft, der\nber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nVerbreitung des ökologischen Landbaus und\ndem Tierschutz in der Landwirtschaft oder\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nc) der Förderung der Infrastruktur ländlich ge-\n„§ 1                                      prägter Räume\nRechtsform, Sitz                             dienen; die Finanzierungsmittel dürfen außer im\n(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachste-               Falle der Nummer 4 nur über Kreditinstitute aus-\nhend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare                    gelegt werden;\nAnstalt des öffentlichen Rechts.                               2. Bankgeschäfte sowie Treuhand- und sonstige\n(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie          Geschäfte mit Bundes- und Landesbehörden und\nunterhält keine Zweigniederlassungen.“                            zwischenstaatlichen Organisationen betreiben\nund Ergänzungsprogramme auflegen;\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   3. Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               Europäischen Union, die das landwirtschaftliche\nKreditgeschäft betreiben und für die Kreditversor-\n„(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Mil-\ngung der Land- und Ernährungswirtschaft sowie\nlionen Euro.“\ndes ländlichen Raumes von allgemeiner Bedeu-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        tung sind, Finanzierungsmittel zu Marktkonditio-\n„Dieser ist mindestens die Hälfte des nach                    nen gewähren;\nZuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) ver-             4. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb für die\nbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen.“                    Land- und Ernährungswirtschaft (einschließlich\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei) von\nallgemeiner Bedeutung ist, Finanzierungsmittel\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Landwirtschaft-              gewähren; welche Unternehmen diese Voraus-\nlichen Rentenbank“ durch das Wort „Bank“                 setzungen erfüllen und welchen Betrag die Kredite\nersetzt.                                                 an diese Unternehmen insgesamt nicht über-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            schreiten dürfen, bestimmt der Verwaltungsrat mit\neiner Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner\n„Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des\nMitglieder;\nJahresüberschusses zugewiesen werden.“\n5. zur Beschaffung der erforderlichen Mittel Darlehen\n3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                          aufnehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldver-\nschreibungen ausgeben, Gewährleistungen über-\n„§ 3                                  nehmen sowie alle sonstigen banküblichen Finan-\nGeschäftsaufgaben                              zierungsinstrumente einsetzen;\n(1) Die Bank dient der Förderung der Landwirt-              6. sich an den in Nummer 3 und 4 bezeichneten Insti-\nschaft und des ländlichen Raumes, wobei die jeweili-              tuten und Unternehmen unter Beachtung des Bun-\ngen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu                  deshaushaltsrechts beteiligen; diese Beteiligun-\nbeachten sind. Sie kann nach näherer Bestimmung                   gen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.\nder Satzung folgende Geschäfte betreiben:                        (2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit Lan-\n1. Finanzierungsmittel gewähren, die der Förderung             desbehörden oder zwischenstaatlichen Organisatio-\nder Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft,        nen, Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002               2783\nSatz 2 Nr. 4 und Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 2         6. § 7 wird wie folgt gefasst:\nNr. 6 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde                                          „§ 7\n(§ 11 Abs. 1).\nVerwaltungsrat\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft kann der Bank im Ein-                  (1) Der Verwaltungsrat besteht aus\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                1. acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernäh-\ngegen angemessenes Entgelt und im Rahmen der                         rungswirtschaftlicher Organisationen, von denen\nZuständigkeit des Bundes weitere Aufgaben zuwei-                     benannt werden sechs vom Deutschen Bauern-\nsen, an denen ein staatliches Interesse der Bundes-                  verband e.V., einer vom Deutschen Raiffeisen-\nrepublik Deutschland besteht.                                        verband e.V. sowie einer als Vertreter der Er-\nnährungswirtschaft (Industrie und Handel) von den\n§4\nernährungswirtschaftlichen Verbänden;\nSonstige Geschäfte\n2. drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom\n(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte betreiben,               Bundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeit-\ndie mit der Durchführung der ihr nach § 3 gestatteten                dauer bestimmt werden, oder ihren ständigen\nGeschäfte in Zusammenhang stehen. Die Annahme                        Vertretern im Amt;\nvon Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft\n3. einem Vertreter der Gewerkschaften;\nsind der Bank nicht gestattet, es sei denn, es handelt\nsich um                                                         4. dem Bundesminister oder der Bundesministerin\n1. Geschäfte für Betriebsangehörige,                                 für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft; die Vertretung in den Sitzungen des Ver-\n2. Einlagen des Bundes und seiner Sondervermö-                       waltungsrates und seiner Ausschüsse durch einen\ngen,                                                            ständigen Vertreter im Amt oder durch einen\n3. Einlagen zentraler, sich über das Bundesgebiet                    Abteilungsleiter ist zulässig;\nerstreckender berufsständischer Organisationen             5. je einem Vertreter des Bundesministeriums für\nder Land- und Forstwirtschaft oder                              Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\n4. Einlagen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bezeich-                  sowie des Bundesministeriums der Finanzen; die\nneten Unternehmen.                                              Bundesministerien können auch durch andere\nsachverständige Personen vertreten sein;\n(2) Soweit zur Erfüllung der in § 3 genannten\nGeschäftsaufgaben erforderlich, darf die Bank Forde-            6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen\nrungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen.“                        Kreditsachverständigen, die von den anderen\nMitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewählt\nwerden.\n4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                  (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom\n„(1) Organe der Bank sind                                     Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen\n1. der Vorstand,                                                Bauernverband e.V. benannten Mitglieder gewählt.\nSein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die\n2. der Verwaltungsrat,                                          Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung\n3. die Anstaltsversammlung.“                                    und Landwirtschaft.\n(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem\nVerwaltungsrat nicht angehören.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             führung des Vorstandes und beschließt über dessen\n„(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei            Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom            besondere Weisungen erteilen.\nVerwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens               (5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahres-\nzwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt und abberu-       abschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und\nfen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der              zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des\nAufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).“                           Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Abs. 2)\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Landwirtschaft-               und das Zweckvermögen (§ 9 Abs. 3); er hat seinen\nliche Rentenbank“ durch das Wort „Bank“ ersetzt.           Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9\nAbs. 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfas-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsung zuzuleiten.\n„(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und\naußergerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der\nBank sowie die Form für Willenserklärungen der             ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der\nvertretungsberechtigten Personen werden durch              Aufsichtsbehörde (§11 Abs. 1).“\ndie Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der\nBank gegenüber abzugeben, so genügt die Ab-\ngabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.          7. § 8 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nAuf die Vertretung der Bank gegenüber ihren                  „(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mit-\nOrganen sind die für Aktiengesellschaften gelten-          gliedern, von denen je zwei von den Ländern Baden-\nden Vorschriften entsprechend anzuwenden.“                 Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Meck-","2784               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nlenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-                     (2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Orga-\nWestfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-                  nen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegen-\nAnhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen und je              heiten zu verlangen, Bücher und Schriften der Bank\neines von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg                  einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungs-\nsowie Saarland benannt werden. Bei der Auswahl der             rates und seiner Ausschüsse sowie an der Anstalts-\nVertreter sind die einzelnen Betriebsgrößenklassen,            versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;\ninsbesondere die bäuerlichen Familienbetriebe, ange-           ihren Vertretern ist jederzeit das Wort zu erteilen.\nmessen zu berücksichtigen.                                        (3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die\n(3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte             Anberaumung von Sitzungen der Organe und die\ndes Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank            Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfas-\nund des Verwaltungsrates über die von ihm gefassten            sung zu verlangen sowie die Ausführung von Anord-\nBeschlüsse entgegen und berät die Bank in Fragen               nungen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen\nder Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen            das öffentliche Interesse insbesondere an der Förde-\nRaumes sowie bei allgemeinen agrar- und geschäfts-             rung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes\npolitischen Fragen. Sie beschließt über die Gewinn-            oder gegen die Gesetze oder die Satzung verstoßen.\nverwendung gemäß § 9 Abs. 2.“                                     (4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und\nGeschäftsführung selbständig, desgleichen in der\nAnstellung des Personals.\n8. Die §§ 9 bis 15 werden durch die folgenden Vorschrif-\nten ersetzt:                                                                              § 12\n„§ 9                                          Dienstsiegel und öffentliche Urkunden\nGewinnverwendung                               Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.\n(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemein-      Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem\ninteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft                Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen\nund des ländlichen Raumes verwendet werden.                    der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubig-\nter Urkunden.\n(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kom-\nmenden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu,                                          § 13\nüber dessen Verwendung die Anstaltsversammlung                            Gedeckte Schuldverschreibungen\nnach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.\n(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibun-\n(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kom-          gen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.\nmenden Betrages soll dem bei der Bank gemäß § 10                  (2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgege-\nAbs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der             benen Schuldverschreibungen muss in Höhe des\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer               Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als\n7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das              Deckung sind zulässig\nzuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden             1. Pfandbriefe und Kommunalobligationen, die nach\nist, gebildeten Zweckvermögen des Bundes zu-                       den Vorschriften des Gesetzes über die Pfand-\nfließen, solange dieses von der Bank verwaltet wird                briefe und verwandten Schuldverschreibungen\nund Aufgaben zu erfüllen hat, die den Aufgaben der                 öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, des Hypo-\nBank entsprechen, und solange die Bank von allen                   thekenbankgesetzes oder des Schiffsbankgeset-\nSteuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom                        zes ausgegeben werden,\nGewerbebetrieb befreit ist.                                    2. Kommunaldarlehen im Sinne des § 1 Nr. 2 des\nHypothekenbankgesetzes oder sonstige Darlehen\n§ 10\nder Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den\nBesondere Pflicht der Organe                        Anforderungen des Hypothekenbankgesetzes\nSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglie-           oder des Schiffsbankgesetzes für die Deckung\nder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten                von Pfandbriefen entsprechen,\nsich nach den entsprechenden Vorschriften für Vor-             3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen\nstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesell-              Grundsätzen ausreichende Sicherheiten beste-\nschaften.                                                          hen.\n§ 11                                 Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung\nAufsicht                               kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deut-\nschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstitu-\n(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundes-           ten ersetzt werden (Ersatzdeckung).\nministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und\nLandwirtschaft (Aufsichtsbehörde), das seine Ent-                 (3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen\nscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundes-                    bestimmten Vermögenswerte einschließlich der\nministerium der Finanzen trifft. Die Aufsichtsbehörde          Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der\nträgt dafür Sorge, dass der Geschäftsbetrieb der               Deckungsrücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank\nBank mit dem öffentlichen Interesse insbesondere an            einzeln in ein Register einzutragen. § 22 des Hypothe-\nder Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen            kenbankgesetzes gilt entsprechend.\nRaumes sowie mit den Gesetzen und der Satzung in                  (4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach\nEinklang steht.                                                Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stell-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002             2785\nvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass          Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche\ndie Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuld-               Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben\nverschreibungen den gesetzlichen und satzungs-                dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen.\nmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingun-                 Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4\ngen entsprechen. § 29 Abs. 2 und 3 und die §§ 30              erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.\nbis 34 des Hypothekenbankgesetzes gelten ent-\nsprechend.                                                       (2) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die\nüber den Jahresabschluss des Jahres 2003\n(5) Die gedeckten Schuldverschreibungen der                beschließt, sind § 1 Abs. 3, §§ 7 und 8 Abs. 2 und 3\nBank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lau-          sowie § 11 in der bis zum 1. August 2002 geltenden\nten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet.            Fassung weiter anzuwenden.\n§ 14                                  (3) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die\nZwangsvollstreckung und Insolvenz                   über den Jahresabschluss des Jahres 2003 be-\nschließt, nimmt der von der Bundesregierung bestellte\n(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Ver-          Kommissar oder sein Vertreter die Aufgaben der Auf-\nmögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13            sichtsbehörde nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 3 eingetragen sind, ist § 5 des Gesetzes über die        § 13 Abs. 4 Satz 1 wahr.“\nPfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechend\nanzuwenden.                                              11. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.\n(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nsind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 des Geset-\nzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-                                 Artikel 2\nschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nentsprechend anzuwenden.                                   Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des\n§ 15                           Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der\nSondervorschrift für Refinanzierungskredite        vom 1. August 2002 an geltenden Fassung im Bundes-\nKreditinstitute können sich bei der Gewährung von     gesetzblatt bekannt machen.\nDarlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten,\ndie Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus ver-\nsprechen lassen.“                                                                  Artikel 3\n9. In § 16 werden in Satz 1 die Wörter „Landwirtschaft-       Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nliche Rentenbank“ durch das Wort „Bank“ sowie in         Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in\nSatz 3 die Wörter „landwirtschaftlichen Erzeugung“       der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndurch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.                 7624-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch\nArtikel 83 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\n10. § 17 wird wie folgt gefasst:                             S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n„§ 17\nÜbergangsregelungen\nArtikel 4\n(1) Die bisherigen Deckungsregister der Bank blei-\nben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur            Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.","2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}